Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht,
- August 2024, L 5 R 95/21, Urteil nachgehend BSG,
- April 2025, B 5 R 5/25 BH, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Höhe des monatlichen Zahlbetrags der Altersrente des Klägers. Die Beklagte bewilligte dem 1952 geborenen Kläger mit Bescheid vom
- Dezember 2016 (Blatt 50-66 RA) Altersrente für langjährig Versicherte, beginnend am
- Januar
- Die monatliche Rente betrug 478,73 Euro, davon abgezogen wurde der Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung in Höhe von 34,94 Euro, der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse in Höhe von 5,27 Euro und der Beitrag des Rentners zur Pflegeversicherung in Höhe von 13,40 Euro, so dass sich eine Netto-Zahlbetrag von 425,12 Euro ergab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom
- Januar 2017 (Blatt 49 RA) Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, in dem angefochtenen Bescheid sei der Zeitraum vom
- November 2001 bis
- Dezember 2004 überhaupt nicht berücksichtigt und die Arbeitslosigkeitszeiten ohne Leistungsbezug zu Unrecht zwischen dem
- Januar 1998 und
- Januar 2001 nicht angerechnet worden, obwohl sie nach den §§ 58, 252 und 252a SGB VI tatbestandlich hätten anerkannt werden müssen. Anrechnungszeiten seien rentenrechtliche Zeiten, mit denen der Gesetzgeber einen sozialen Ausgleich dafür schaffe, dass ein Versicherter aus persönlichen Gründen keine Beitragszahlungen leisten konnte. Mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2017 (Blatt 87-88 RA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am
- Mai 2017 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben (Blatt 1 d.A.). In der Begründung führt er aus, Klageziel sei das Erreichen einer deutlich höheren Nettorente als die bisher ab
- Januar 2017 errechneten 425,12 Euro. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid vom
- Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, nach Maßgabe der gerichtlichen Verpflichtung die Rente neu zu berechnen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Eine Begründung hierzu wird nicht vorgelegt. Das Gericht hat die bei der Beklagten geführte Rentenakte zu dem Rechtsstreit beigezogen und dem Kläger am
- Januar 2018 Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben (Blatt 13 d.A.). Bezüglich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe Die form- und fristgerecht nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf einen höheren monatlichen Netto-Zahlbetrag, als in dem mit vorliegender Klage angefochtenen Bescheid vom
- Dezember 2016 festgesetzten Betrag. Der Bescheid vom
- Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2017 hat sich nach Überprüfung durch das Gericht als rechtmäßig erwiesen. Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid ergehen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt und das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom
- Januar 2021 (Blatt 24 d.A.) hierzu angehört. In dem Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2017 hat die Beklagte die vom Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom
- Januar 2017 aufgelisteten Zeiten der Schul- und Hochschulausbildungen sowie die Zeiten der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung vom
- April 1983 bis
- März 1984 und die Zeiten am
- Mai 1992 ausführlich geprüft und mittels der zugrunde gelegten Normen aus dem Sozialgesetzbuch VI in ihrer Bedeutung für die Entstehung des Rentenanspruchs gewürdigt. Wie die Beklagte in dem zweiten Absatz von Seite 3 des Widerspruchsbescheides richtig ausführt, endete die letzte versicherungspflichte Beschäftigung des Klägers am
- Mai
- Bis zum
- Dezember 1993 hat der Kläger freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, danach sind keine Beiträge mehr vorhanden. Gemäß § 136 Abs. 3 SGG sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, denn es folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides am
- Mai 2017, was hiermit festgestellt wird. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung auf §§ 143, 144 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001119
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