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LG Frankfurt 12. Zivilkammer 2-12 T 96/25 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt, 15. April 2025, 934 XIV 985/25 , Beschluss Tenor Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.04.2025 den Beschwerdeführer

verlängert habe, sodass der Betroffene erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durch die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vollziehbar ausreisepflichtig gewesen wäre. Nach § 37 Abs. 2

endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, wenn das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob § 37 Abs. 2

auf Fallgestaltungen analog anzuwenden ist, in denen die durch § 37 Abs. 2

bewirkte Verlängerung der Ausreisefrist nicht eintritt – etwa weil der Betroffene auf die Einleitung eines Eilverfahrens verzichtet oder darin keinen Erfolg hatte –, der Offensichtlichkeitsausspruch in der Hauptsache aber aufgehoben wird. Nach teilweise vertretener Auffassung sei § 37 Abs. 2

in solchen Konstellationen analog anzuwenden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.11.1997, Az.: A 14 S 412/97, Rn. 37 f. – juris; VG München, Urt. v. 24.2.2014, Az.: M 24 K 13.30605, Rn. 48 – juris; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023,

§ 37Rn.

6). Grund für die Analogie sei, dass mit Entfallen des Offensichtlichkeitsausspruchs die ursprünglich nach § 36 Abs. 1

bemessene Wochenfrist fälschlich gesetzt worden sei. Hierdurch sei der Betroffene noch im Zeitpunkt der Entscheidung der Hauptsache durch die zu kurz bemessene Frist beschwert, weil ihm mit der längeren Frist nach § 38 Abs. 1

auch der damit im Zusammenhang stehende Aufschub der Vollziehung vorenthalten werde. Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren könne aber keine geringere Rechtswirkung zukommen als einer entsprechenden, die Rechtswirkung des § 37 Abs. 2

auslösenden Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Die Einstufung eines Asylanspruchs im Hauptsacheverfahren als schlicht unbegründet, der vom BAMF als offensichtlich begründet bezeichnet worden war, habe demnach im Ergebnis unabhängig von der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes nach § 36 Abs. 3

und von dessen Ausgang grundsätzlich zur Folge, dass die Ausreisefrist einen Monat nach Abschluss des Asylverfahrens ende (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.11.1997, Az.: A 14 S 412/97, Rn. 37 f. – juris). Dem kann nicht gefolgt werden. Ist der Betroffene – wie hier – bei der Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes erfolglos, bleibt er bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylrechtsstreits vollziehbar ausreisepflichtig. Daran vermag die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs im Hauptsacheverfahren nichts zu ändern, die eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 2

nicht rechtfertigt (so auch BVerwG, Urteil vom. 03.04.2001, Az.: 9 C 22/00, Rn. 14 ff. – juris; VG Trier, Urteil vom 13.02.2019, Az.: 1 K 6155/17.TR, Rn. 61 – juris; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025,

§ 36Rn. 34 und § 37 Rn. 4; Faßbender, in: Beck

OK Migrations- und Integrationsrecht, 21. Ed. St. 1.5.2025,

§ 37Rn.

9; Nestler/Vogt, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/

esetz, 4. Aufl. 2025,

§ 37Rn. 12; Pietzsch, in: Beck

OK Ausländerrecht, 44. Ed. St. 1.10.2024,

§ 37Rn. 8). Das BVerw

G hat sich in seiner vorzitierten Entscheidung anlässlich eines Folgeantrags mit der Anwendbarkeit des § 37 Abs. 2 AsylVfG a.F., der dem heutigen § 37 Abs. 2

entspricht, befasst und eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für das Hauptverfahren ausdrücklich abgelehnt. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des BVerwG sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14.04.2025 vollumfänglich an. Einer Analogie steht zum einen entgegen, dass es sich bei § 37 Abs. 2

um eine Sonderregelung handelt, die die erforderlichen Konsequenzen aus der Änderung des Aufenthaltsstatus eines Ausländers zieht, die dieser mit einem erfolgreichen Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erstritten hat. Auf das Hauptsacheverfahren ist die Regelung nicht übertragbar, da dort weder während des Verfahrens noch nach dessen rechtskräftigem Abschluss die aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers durch eine vom Bundesamt abweichende Beurteilung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylbegehrens geändert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2001, Az.: 9 C 22/00, Rn. 19 – juris). Zum anderen fehlt es an der für die entsprechende Anwendung der Vorschrift im Hauptsacheverfahren erforderlichen Regelungslücke. Der im

vorgesehenen längeren Ausreisefrist von einem Monat (§§ 38 Abs. 1, 37 Abs. 2

) bedarf der Ausländer nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylbegehrens in diesen Fällen nicht. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und privaten Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Darüber hinaus gewährleistet die Ausreisefrist, dass der Ausländer den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Mit der Rechtskraft des sein Asylbegehren in der Sache ablehnenden Urteils hat der Ausländer seine Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft; die Einräumung einer weiteren Frist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes ist nicht geboten. Musste der Ausländer während des gesamten Asylrechtsstreits mit seiner Abschiebung rechnen, besteht grundsätzlich auch kein Bedürfnis auf Einräumung einer weiteren Ausreisefrist zur Abwicklung seiner persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Insoweit unterscheidet sich seine Lage in rechtlicher Hinsicht wesentlich von derjenigen des vom Bundesamt abgelehnten Asylantragstellers, dessen Klage – wie im Fall des §§ 38 Abs. 1, 75

– aufschiebende Wirkung entfaltet und ihm so die Gestattungswirkung des Asylantrags während des Rechtsstreits sichert (§§ 55, 67 Abs. 1 Nr. 6

). In vergleichbarer Weise ist der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet während des Hauptsacheverfahrens gesichert, wenn sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, er jedoch mit Erfolg ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO betrieben hat. Dem trägt § 37 Abs. 2

Rechnung, der in diesen Fällen die Ausländer jenen gleichstellt, deren Ausreisefrist nach § 38 Abs. 1 Satz 2

einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2001, Az.: 9 C 22/00, Rn. 20 – juris). Auch der Rückgriff auf § 38 Abs. 1 Satz 2

führt in solchen Fällen nicht zu einem Anspruch des Ausländers auf die einmonatige Ausreisefrist. Die Vorschrift betrifft nämlich eine in Voraussetzungen und Rechtsfolgen andere Fallgestaltung. Sie bezieht sich auf die in § 38 Abs. 1 Satz 1

genannten „sonstigen Fälle“, in denen das Bundesamt den Asylantrag nicht als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet, sondern lediglich als „einfach“ unbegründet ablehnt. Hier beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen Monat. Erhebt der Ausländer Klage, hat diese hinsichtlich der gemäß §§ 34

, 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung (§ 75

). Die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht ist also für die Dauer des Rechtsstreits ausgesetzt. Sie entsteht erst wieder mit dem unanfechtbaren, für den Ausländer negativen Abschluss des Asylverfahrens. Auf diesen Zeitpunkt verschiebt § 38 Abs. 1 Satz 2

den Beginn der einmonatigen Ausreisefrist und zieht damit die notwendige Folgerung aus der Tatsache, dass bis dahin die Abschiebungsandrohung samt Ausreisepflicht nicht vollziehbar war. Diese Notwendigkeit besteht in den Fällen, in denen der Ausländer während des gesamten Verfahrens ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig war, nicht. § 38 Abs. 1

bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Ausländer gerade dann ein Anspruch auf Neufestsetzung der Ausreisefrist von einem Monat eingeräumt und damit unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine erneut mit Rechtsmitteln angreifbare Behördenentscheidung herbeigeführt werden soll (BVerwG, Urteil vom 03.04.2001, Az.: 9 C 22/00, Rn. 21 – juris). Daneben liegen auch die weiteren Abschiebungsvoraussetzungen vor. Die Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1

i.V.m. § 59 AufenthG) wurde dem Betroffenen in Gestalt des Bescheids vom 29.08.2024 am 31.08.2024 zugestellt. Abschiebeverbote (§ 60 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Ferner sind die weiteren Anforderungen an die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG erfüllt. Es bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3a Nr. 6 AufenthG). Der Betroffene hat im Zuge der Abschiebungsmaßnahmen am 14.04.2025 ausdrücklich erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle, und damit die Voraussetzungen der widerleglichen Vermutung der Fluchtgefahr nach 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG erfüllt. Eine solche – nicht notwendigerweise verbale – Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer – auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Äußerung klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten werde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 31.08.2021, Az.: XIII ZB 76/19, Rn. 11 – juris; BGH, Beschluss vom 20.07.2017, Az.: V ZB 5/17, Rn. 6 – juris). Vor diesem Hintergrund hat der Betroffene gegenüber der Bundespolizei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen wolle. Wenngleich mit den Worten „Ich lasse mir hier lieber den Kopf abschneiden, bevor ich in die Türkei zurückgehe“ noch nicht unmittelbar auf die Androhung eines Suizids geschlossen werden kann, so manifestiert sich in ihnen doch eine unverbrüchliche Verweigerungshaltung gegenüber sämtlichen künftigen Abschiebungsmaßnahmen. Auch weil es sich bei der betroffenen Maßnahme bereits um die zweite gescheiterte Abschiebungsmaßnahme am selben Tag handelte, war für die Zukunft davon auszugehen, dass der Betroffene sich nicht für weitere Abschiebungsmaßnahmen bereithalten wird, zumal er sich gegenüber der Androhung von Abschiebehaft unbeeindruckt zeigte. Zudem lagen nach § 62 Abs. 3b Nr. 2 AufenthG konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr vor. Der Betroffene hat nach eigenen Angaben für seine unerlaubte Einreise rund 35.000,00 € für sich und seine Familienmitglieder ausgegeben. In Ansehung der Einkommensverhältnisse in der Türkei, in der diese Summe das durchschnittliche Jahresgehalt für eine Person übersteigt, war somit von einem erheblichen Geldbetrag auszugehen. Aufgrund der Tätigkeit des Betroffenen als Chauffeur war davon auszugehen, dass es sich auch um einen für ihn derart maßgeblichen Geldbetrag handelte, dass von ihm die Verhinderung der Abschiebung zu erwarten war, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren. Hingegen lag Fluchtgefahr nicht schon wegen der widerleglichen Vermutung des § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG vor. Der Betroffene hatte sich nicht bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen. Für eine Abschiebungsentziehung im Sinne der Vorschrift genügt es nicht, dass der Betroffene bei dem Versuch seiner Abschiebung keinen aktiven Widerstand leistet, sondern sich ruhig verhält und sachliche Gründe gegen die Durchführung der Abschiebung auf dem Luftwege wegen einer seine Flugtauglichkeit ausschließenden oder beeinträchtigenden Erkrankung vorbringt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2013, Az.: V ZB 220/12, Rn. 6 – juris; Kretschmer, in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht,

  1. Ed. St. 1.5.2025, AufenthG § 62 Rn. 19). Anhaltspunkte, dass die vorgebrachten Beschwerden des Betroffenen während der ersten Abschiebungsmaßnahme ersichtlich unbegründet waren und allein dazu dienten, sich der Abschiebung zu entziehen, konnte auch der hinzugezogene Arzt nicht feststellen. Vielmehr hat dieser den Betroffenen nach einer Untersuchung ausdrücklich für fluguntauglich befunden. Ebenso genügt das rein verbale Verhalten des Betroffenen während der zweiten Abschiebungsmaßnahme noch nicht, um es als aktiven Widerstand und damit als Abschiebungsentziehung zu qualifizieren. Die dargelegten Haftgründe hat der Betroffene auch nicht entkräftet. Insbesondere konnte er nicht gem. § 62 Abs. 3 Satz 2 AufenthG glaubhaft machen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen werde. Der Betroffene hat seit Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen. Weder hat er ein Angebot zur freiwilligen Ausreiseberatung wahrgenommen, noch hat er andere konkrete Ausreisebemühungen dargetan. Der Haftanordnung standen auch keine anderen Gründe entgegen. Umstände, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Betroffenen lagen und den Vollzug der Maßnahmen innerhalb von sechs Monaten unmöglich gemacht hätten, lagen nicht vor (§ 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Auch hat sich der Beschwerdeführer an der von § 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vorgegebenen Höchstfrist von sechs Monaten orientiert und die Haft auf den kürzest möglichen Zeitraum beschränkt, der zur organisatorischen Vorbereitung der Abschiebung erforderlich war (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2018, Az.: V ZB 102/16, Rn. 22 – juris). Der Beschwerdeführer hat die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betrieben, indem bereits der nächstmögliche Flug zur begleiteten Abschiebung nachgefragt wurde. Eine genauere Darlegung der Verfahrensschritte bis zur Abschiebung zur Bemessung der Frist war entbehrlich, weil die Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung erfolgen sollte. Deswegen konnte sich der Beschwerdeführer auf eigene Erfahrungswerte berufen, wonach ein Haftzeitraum von bis zu sechs Wochen zur Bewältigung des mit der Sicherheitsbegleitung verbundenen organisatorischen Aufwandes in der Regel angemessen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2022, Az.: XIII ZB 44/20, Rn. 11 – juris). Mildere Mittel, durch die der Zweck der Haft hätten erreicht werden können, existierten nicht. Das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Kassel für die Abschiebung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufgrund eines laufenden Ermittlungsverfahrens wegen Bedrohung wurde am 06.01.2025 erteilt. Zudem wurde der Betroffene in der ärztlichen Untersuchung vom 15.04.2025 für gewahrsamsfähig erklärt. Weitere Einwände waren hier nicht zu überprüfen. Insbesondere betrifft die vom Betroffenen geäußerte Sorge, er werde im Zielstaat bedroht und müsse um sein Leben fürchten, nicht die Haftanordnung als solche, sondern ist dem Verwaltungsrechtsweg vorbehalten, der vorliegend bereits beschritten wurde. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit war nach § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG notwendig, um die Abschiebung vollziehen zu können. Anderenfalls hätte sich der Betroffene mit Abwarten der Rechtskraft des Beschlusses der Abschiebungsmaßnahme entziehen können, wodurch der Zweck der Maßnahme in Frage gestellt worden wäre. Im Rahmen der von der Kammer zu treffenden Ermessensentscheidung nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG waren dem Betroffenen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung folgt bei Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache den allgemein im Beschwerdeverfahren zu beachtenden Grundsätzen (Obermann, in: BeckOK FamFG,
  2. Ed. St. 1.6.2025, FamFG § 62 Rn. 28). Hat sich die Hauptsache erledigt, richtet sich die gerichtliche Kostenentscheidung nicht nach § 430 FamFG, sondern nach § 83 Abs. 2 FamFG (Günter, in: BeckOK FamFG,
  3. Ed. St. 1.6.2025, FamFG § 430 Rn. 4). Die Kosten waren dem Betroffenen aufzuerlegen, da auf den zulässigen Antrag die Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG hätte angeordnet werden müssen. Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob sich die Ausreisefrist entsprechend § 37 Abs. 2

verlängert, wenn nach einem erfolglosen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Offensichtlichkeitsausspruch im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird, zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001126

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