Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans bei Verkehrszunahme außerhalb des Plangebiets Leitsatz Liegt ein Überschreiten der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von mehr als 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts schon aufgrund der bestehenden Lärmbelastungen vor, ist jede weitere durch die Verwirklichung der Planung bedingte Erhöhung des Verkehrslärms außerhalb des Plangebiets zu ermitteln und durch verbindliche Festsetzung von Maßnahmen zu kompensieren. Tenor Der Bebauungsplan „Z.“ der Antragsgegnerin ist unwirksam. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller begehren die Unwirksamkeitserklärung für den Bebauungsplan „Z.“ der Antragsgegnerin. Randnummer 2 Sowohl das Grundstück des Antragstellers zu
- als auch das Grundstück, welches im Miteigentum der Antragsteller zu
- und
- steht, befinden sich in ca. 600 m Entfernung (Luftlinie) von dem Plangebiet. Diese Grundstücke grenzen ebenso wie das Plangebiet jeweils südlich an die U.-straße (B-M.) an, die das Stadtgebiet R. südlich der Stadtmitte in West-Ost Richtung durchquert. Parallel hierzu verläuft nördlich eine Bahnstrecke. Randnummer 3 Gegenstand des Bebauungsplans ist die Umnutzung eines ca. 58 ha großen ehemaligen Kasernengeländes der US Army. Diese hatte eine seit über 100 Jahren bestehende historische Kaserne um einen Truppenübungsplatz, Einrichtungen zur Reparatur und Wartung von schwerem militärischen Gerät sowie eine „Housing Area“ mit mehr als 40 Mehrfamilien- und Doppelwohnhäusern erweitert. Im Jahr 2007 erfolgte die Übergabe des Geländes an die Bundesrepublik Deutschland. Im Zuge der Umnutzung sind der Abbruch zahlreicher Gebäude sowie der Neubau eines großen Wohn- und Gewerbegebietes, eines „Kreativquartiers“ (Urbanes Gebiet) im denkmalgeschützten Bereich sowie eines Sondergebietes für den großflächigen Einzelhandel geplant. Randnummer 4 Das Kasernenareal befindet sich südöstlich der Kernstadt R. in der Nähe des Bahnhofs R.. Im Norden verlaufen die X.-straße (A.) und die Eisenbahn. Im Westen schließen bestehende Bebauung, das Freibad sowie Sporteinrichtungen an das Plangebiet an, im Südwesten gewerblich genutzte Flächen. Im Osten grenzt ein Forstgebiet und südlich das Natura-2000-Gebiet „H.“ an. Randnummer 5 Nachdem der Entwurf des Bebauungsplans letztmalig in der Zeit vom
- Dezember bis
- Januar 2021 öffentlich ausgelegen hatte, beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am
- März 2021 den angegriffenen Bebauungsplan als Satzung. Am
- März 2021 wurde der Bebauungsplan öffentlich bekannt gemacht. Randnummer 6 Der Bebauungsplan besteht aus drei Plankarten: Plankarte 1 umfasst die ehemalige Kaserne, Plankarte 2 die textlichen Festsetzungen und die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften sowie Kennzeichen, nachrichtlichen Übernahmen und Hinweise, Plankarte 3 umfasst die Verkehrsflächen außerhalb der ehemaligen Kaserne. Randnummer 7 Am M.. März 2021 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Z.“ der Antragsgegnerin gestellt. Randnummer 8 Den am
- Mai 2021 von den Antragstellern gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom
- Januar 2022 ( 4 B 1092/21.N ) abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Randnummer 9 Zur Begründung des Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend, dass ihre Lärmschutzbelange in der planungsrechtlichen Abwägung in fehlerhafter Weise ermittelt und bewertet worden seien. Sie würden aufgrund des planbedingt auftretenden Mehrverkehrs von über 1.500 PKW/24 h in dem sie betreffenden Straßenabschnitt an der A. zusätzlichen Lärmbelastungen ausgesetzt. Die Zusatzbelastung übersteige die Geringfügigkeitsschwelle, weshalb sie antragsbefugt seien, obwohl ihre Grundstücke nicht im Plangebiet lägen. Randnummer 10 Der Bebauungsplan „Z.“ leide an mehreren beachtlichen formellen und materiellen Mängeln. Randnummer 11 So sei er unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen. Randnummer 12 Die Einsichtnahme in die Planunterlagen sei aufgrund der Corona-Pandemie nur nach vorheriger Terminabsprache möglich gewesen. Damit bestehe eine unzulässige Einschränkung hinsichtlich des Vorbringens von Stellungnahmen. Die Terminvereinbarung sei deutlich erschwert gewesen. Auf einige Anrufe des Antragstellers zu
- sei bei der Antragsgegnerin niemand ans Telefon gegangen. Dies werde durch dessen eidesstattliche Versicherung vom
- Juli 2021 belegt. Randnummer 13 Die in der Zeit vom
- Mai 2020 bis
- Juli 2020 durchgeführte öffentliche Auslegung des Planentwurfs genüge nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung vom
- November 2017 (im Folgenden: BauGB a.F.), da diese Frist zu kurz bemessen worden sei. Zum einen sei die wöchentliche Auslegungszeit zu knapp bemessen. Die ausgelegten Planunterlagen seien nur stundenweise und an Werktagen in einem Umfang von insgesamt 24 Stunden wöchentlich zugänglich gewesen (vgl. Bekanntmachung vom
- Mai 2020, Bl. 588 VV). Die zumutbare Länge hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Da es sich bei dem Bebauungsplan um ein „Jahrhundertprojekt“ handele, hätte dies zur Folge gehabt, dass eine deutlich längere Verfügbarkeit als 24 Stunden wöchentlich erforderlich gewesen wäre. Hinzu komme, dass die Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich gewesen sei. Unter den Bedingungen der Corona-Pandemie sei die Einsichtnahme auf einen grüppchenweisen Zugang oder nach Einzelpersonen gestaffelt beschränkt gewesen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger hätten daher damit rechnen müssen, wegen Terminkollisionen auf einen anderen Tag oder eine andere Uhrzeit verwiesen zu werden. Randnummer 14 Ferner genüge die bloße Auflistung von umweltbezogenen Stellungnahmen nicht der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. In der Bekanntmachung vom M.. November 2020 sei auf das Vorliegen einer „Verkehrsuntersuchung“ und „schalltechnische Untersuchungen“ lediglich pauschal hingewiesen worden, ohne eine für den Bürger verständliche Einordnung. Zudem sei die Bekanntmachung unrichtig, denn die dort angegebenen Änderungen an den ausgelegten Planunterlagen träfen nicht zu. Es sei falsch, dass die Untersuchungen aktualisiert worden seien; die Anlagen zu den Untersuchungen seien geändert worden, ohne dass die Berechnungen in die Untersuchungen übernommen worden wären; die Untersuchungen und deren Anlagen seien insoweit in sich widersprüchlich. Randnummer 15 Des Weiteren leide der Bebauungsplan an mehreren gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB. Randnummer 16 So setze die Verkehrsuntersuchung der O. Ingenieursgesellschaft mbH aus dem Dezember 2018, zuletzt ergänzt durch Bericht vom
- Oktober 2020, im Rahmen der Ermittlung der Besiedelungsdichte zu geringe Werte an. Gerechnet werde dort mit 2.983 Einwohnern, während von den Antragstellern aufgrund der Planung eine Einwohnerzahl von 3.375 für richtig gehalten werde. Infolgedessen sei auch der Mehrverkehr zu gering berechnet worden. Es seien modifiziert 7.950 Mehrfahrten angegeben worden, während tatsächlich mit über 9.000 Mehrfahrten zu rechnen sei. Bei der Verkehrszählung im Jahr 2018 seien andere, in der Nähe der A. entwickelte Bebauungspläne und unmittelbar anstehende Projekte, die zu zusätzlichen Fahrzeugbewegungen von ca. 2.500 PKW/24 h führten, außer Acht gelassen worden. Andere Untersuchungen seien nicht an die in der Anlage 1 geänderten Werte der Verkehrsuntersuchung angepasst worden, sondern bezögen sich weiter auf diese in der ursprünglichen Form. Daneben basierten die Untersuchungen auf einer Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes „Optimiertes Bestandsnetz“. Dieses habe mit verschiedenen verkehrsleitenden Maßnahmen nicht zu einer Verringerung der Verkehrsbelastung, sondern zu einem verbesserten Verkehrsfluss und einer Verringerung des Verkehrslärms führen sollen. Dessen Durchführung sei jedoch im Rahmen der zuletzt durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht sichergestellt gewesen. Bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe lediglich ein Entwurf für eine Verwaltungsvereinbarung mit Hessen Mobil vorgelegen. Die Maßnahmen seien außerdem bereits von Anfang an ungeeignet gewesen, die planbedingte Erhöhung des Verkehrslärms auszugleichen. Randnummer 17 Das Verkehrsgutachten berechne die Verkehrsnachfrage im werktäglichen Tagesverkehr – mitsamt den Verkehrsbewegungen aus Gewerbegebiet, Mischgebiet, Kindertagesstätte, Schule und Einzelhandel – auf 7.570 Kfz-Fahrten; die Zahl sei später auf 7.950 korrigiert worden. Auf die Wohnnutzung entfielen danach bei einer Einwohnerzahl von insgesamt 2.983 Einwohnern 3.842 tägliche Kfz-Fahrten. Auch der höhere dieser Werte sei zu niedrig. Unter Zugrundelegung der im städtebaulichen Entwurf zur Planung erkennbaren 992 Wohneinheiten sei allein für diese, den Berechnungsansatz der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu Grunde gelegt – 1,5 Kfz pro Wohneinheit und 2,5 tägliche Bewegungen, zuzüglich 2 tägliche Bewegungen für Transport- und Besucherverkehr – von einem Mehrverkehr von über 5.000 Kfz-Bewegungen am Tag auszugehen. Zuzüglich der durch gewerbliche und andere Nutzungen, die nicht Wohnnutzung seien, ausgelösten Kfz-Bewegungen sei mit mehr als 9.500 täglichen Kfz-Fahrten zu rechnen. Randnummer 18 Der Anteil des motorisierten Individualverkehrs (im Folgenden: MIV) im Modal Split sei in der Verkehrsuntersuchung zu niedrig angesetzt worden. Während die Verkehrsuntersuchung 2018 in der Fortschreibung 2020 unter Anlage 1 „Verkehrsnachfrage Kasernenareal“ unter anderem für die Einwohner und Besucher des Plangebietes hinsichtlich des S. einen MIV-Anteil von 50% ausweise, habe das Büro O. im Rahmen der Erstellung eines in Aufstellung befindlichen Stadtentwicklungskonzepts Mobilität für die Stadt R. einen MIV-Anteil von 61,3 % am Gesamtverkehrsaufkommen angesetzt. Dementsprechend sei es realistisch, dass auf die Wohnnutzung im Plangebiet ein MIV-Anteil im Modal Split von etwa 61,3 % entfallen müsste. Der MIV-Anteil von 30 % für die Nutzung der Kindertagesstätte durch Besucher sei im Vergleich zu dem für das Altenwohnheim angesetzten MIV-Anteil von 70 % ebenfalls vergleichsweise zu niedrig angesetzt worden. Deutlich zu niedrig sei auch die Schätzung des MIV-Anteils des Kundenverkehrs für den großflächigen Einzelhandel; dieser müsste statt mit 70 % mit nahezu 100 % angesetzt werden, weil der geplante Einzelhandel nicht nur der Nahversorgung, sondern der Versorgung für das gesamte Gemeindegebiet dienen werde. Randnummer 19 Die Verkehrsuntersuchung sei auch deshalb ungenügend, da sie für die Prognose der Verkehrsentwicklung, die mit der Wohnnutzung im Plangebiet einhergehe, allein auf die Zahl der Einwohner abstelle und den Verkehr, den Wohnnutzung gewöhnlich sonst mit sich bringe, vernachlässige. Der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu entnehmen, dass der Verkehr, der durch Lieferdienste, Post und Besucher ausgelöst werde, Berücksichtigung gefunden habe. Randnummer 20 Die schalltechnische Stellungnahme des TF. für das streitgegenständliche Bebauungsplanverfahren leide ebenfalls unter erheblichen Mängeln. Diese beziehe sich auf die unzureichend durchgeführte Verkehrsuntersuchung. Insbesondere bleibe der noch zusätzliche Bahnlärm bei der Bewertung der Immissionsbelastungen außer Betracht. Wenn sich – wie hier – die zu erwartende Lärmbelastung im Bereich der Gesundheitsgefahren bewege, sei jedoch eine kumulierte Betrachtung angezeigt. Randnummer 21 Die schalltechnische Stellungnahme, die auf den
- Juni 2020 datiere, sei außerdem bereits veraltet gewesen, als sie zum Gegenstand der Bauleitplanung gemacht worden sei. Der Ergänzungsbericht der Verkehrsuntersuchung vom
- Oktober 2020 sei nicht Grundlage der Untersuchung gewesen, enthalte aber gegenüber der Verkehrsuntersuchung 2018 einige wesentlich geänderte Daten. Die schalltechnische Stellungnahme könne die Ergebnisse der Verkehrsprognose daher nicht richtig abbilden. Randnummer 22 Die schalltechnische Stellungnahme sei zu dem Ergebnis gekommen, dass für das Jahr 2030 sowohl im Prognosefall ohne Kaserne als auch im Prognosefall mit Kaserne an den vordersten Hausfassaden Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht überschritten würden. Die Stellungnahme vernachlässige, dass die für den Bereich der A. prognostizierten Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht teilweise auch an den Seiten der Wohngebäude erreicht würden. Die von der Antragsgegnerin in der Planbegründung auf Seite 108 (Bl. 1620, Ordner 5/6) dargestellten, aus den Differenzplänen der Untersuchung übernommenen Werte für die durch die Wiedernutzbarmachung der ehemaligen Kaserne bedingten zusätzlichen Schallimmissionen für die einzelnen Straßenabschnitte könnten nicht stimmen. Randnummer 23 Die Antragsgegnerin hätte eine kumulierte Betrachtung von Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie aller sonst je nach konkreter Lage auf die einschlägigen Immissionsorte an G.-straße und X.-straße einwirkenden Emittenten vornehmen müssen, um den Belang des Lärmschutzes der betroffenen Straßenanlieger rechtsfehlerfrei zu ermitteln. Dies sei nicht geschehen. Der schalltechnischen Stellungnahme des TF. sei zu entnehmen, dass im Bereich der untersuchten Straßenzüge teils eine erstmalige Überschreitung der Schwellenwerte von 60 dB(A) in der Nacht und 70 dB(A) am Tag naheliegend und teils eine weitergehende Überschreitung dieser Schwellenwerte erwiesen sei. Damit sei nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung einer isolierten – sektorspezifischen – Betrachtung von Lärmquellen die rechtliche Grundlage entzogen. Randnummer 24 Die Ermittlung der Beurteilungspegel sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin sich an den Werten der
- BImSchV und daraus resultierend an der neuen RLS 19 Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (Ausgabe 2019) hätte orientieren müssen. Die Berechnung im Verkehrsgutachten sei zu Unrecht nach der alten RLS 90 (Ausgabe 1990) durchgeführt worden (§ 3 Abs. 1 der
- BImSchV). Dies gelte unabhängig davon, ob der gesetzliche Anwendungsbereich der
- BImSchV eröffnet sei. Es sei anerkannt, dass die Immissionsgrenzwerte der
- BImSchV im Rahmen der Bauleitplanung als Orientierungshilfe herangezogen werden könnten, wenn es um die Beurteilung der Auswirkungen von planbedingten zusätzlichen Verkehrsbewegungen auf einer bereits vorhandenen öffentlichen Straße gehe. Randnummer 25 Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass die Überschreitung der Werte weitgehend unabhängig von der Entwicklung der ehemaligen Kaserne sei und stelle auf das in der Verkehrsuntersuchung entwickelte Maßnahmenkonzept ab. Die Untersuchung des TF. enthalte aber keine Aussagen dazu, welche Minderungen des Verkehrslärms bei Umsetzung des Maßnahmenkonzepts zu erwarten seien. Im Ausgangspunkt könne der Annahme der Antragsgegnerin, dass die von der Verkehrsuntersuchung vorgeschlagenen Maßnahmen auch dazu dienten, den Verkehr zu verflüssigen und damit auch die Lärmentwicklung zu reduzieren (Planbegründung Seite 110), gefolgt werden. Dies entbinde die Antragsgegnerin aber nicht davon, konkret und begründet darzulegen, welche Erleichterung hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelastung auftreten werde. Randnummer 26 Die Antragsgegnerin habe die Lärmbelastung für die betroffenen Anwohner außerhalb des Plangebiets, die von dem Schienenverkehr ausgehe, nicht untersucht. Der Bahnhof R. habe die Funktion eines Kreuzungsbahnhofs, außerdem werde auf der Strecke Personennahverkehr und Güterverkehr abgehandelt. Die Linien RB 75, RB 85 und RB 86 verursachten in der Spitzenzeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr 7 bis 9 Fahrten pro Stunde. Die Deutsche Bahn habe 2023/2024 eine Lärmbegutachtung durchführen lassen, deren Ergebnisse im Rahmen einer Präsentation am
- April 2024 vorgestellt worden seien. Die Schallausbreitungspläne zeigten, dass im Nachtzeitraum an den Außenfassaden der Gebäude zwischen U.-straße und V.-straße, südlich der X.-straße, östlich des C.-wegs, an den nordwestlichen Außenfassaden der vorderen Gebäude im Kreativquartier und an den Außenfassaden der Gebäude nördlich der Bahntrasse ein Beurteilungspegel von mindestens 56 dB(A) erreicht werde. Bei Addition der Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr und dem Schienenverkehrslärm ergebe sich eine erhebliche Steigerung des Beurteilungspegels. Randnummer 27 Auch bei dem Bericht über Schadimmissionen durch den Kfz-Verkehr auf der A. sei als Beurteilungsgrundlage die fehlerhafte Verkehrsuntersuchung herangezogen worden. Randnummer 28 Die Antragsgegnerin habe auch nicht ermittelt, ob die Schwelle der Gesundheitsgefährdung durch das Zusammenwirken verschiedener Lärmquellen, denen die Bewohner im Innern des Plangebiets ausgesetzt sein werden, erreicht oder weiter überschritten werde. Randnummer 29 Die schalltechnische Untersuchung des Büros L. vom
- August 2019 gebe die zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Inneren des Plangebietes nicht richtig wieder. Der Umstand, dass die Wohngebäude im „Lückenschluss“ und die jedenfalls auch zur Wohnnutzung bestimmten Gebäude im Kreativquartier durch Gewerbe und Einzelhandel im Plangebiet, durch Sport- und Freizeitlärm, der von dem Schwimmbad R. ausgehe, sowie durch Verkehrslärm zusammen beeinträchtigt würden, werde nicht in der rechtlich gebotenen Weise berücksichtigt. Bei der richtigerweise gebotenen summierenden Betrachtung von Gewerbe, Einzelhandel, Sport und Verkehr hätten sich an den Wohngebäuden, insbesondere im westlichen Plangebiet Beurteilungspegel von über 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht gezeigt. Randnummer 30 Für die nordwestlichen Gebäude des Kreativquartiers, in dem auch Wohnnutzung zulässig sei, sei bereits nach dem Gutachten des Büros L. teilweise mit einer Überschreitung der gesundheitsrelevanten Schwellenwerte zu rechnen. Das Gutachten habe nicht untersucht, ob das Zusammenwirken der Lärmquellen aus Gewerbe, Einzelhandel und Verkehrslärm zu einer Überschreitung der Schwellenwerte der Gesundheitsgefährdung führe. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sei für die auf die nordwestlichen Gebäude einwirkenden Lärmquellen im Ergebnis von einer Überschreitung des Schwellenwertes von 70 dB(A), mindestens aber 67 dB(A) tagsüber auszugehen. Randnummer 31 Bei einem Erreichen und einer Überschreitung des Schwellenwerts eines äquivalenten Dauerschallpegels von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Gesundheitsgefährdung, insbesondere durch die Störung des natürlichen Schlafs und die daraus resultierenden Folgen, gegeben sei. Die Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden: WHO) bestimme die Expositionswerte, ab denen von negativen gesundheitlichen Auswirkungen auszugehen sei, bei einer Lärmbelastung durch Straßenverkehr bereits bei einem Lden von 53 dB(A) bzw. bei Lnight von 45 dB(A). Hierfür beziehen sich die Antragsteller auf die Leitlinien der WHO für Umgebungslärm für die Europäische Region, Umweltbundesamt, Juli
- Die Expositionswerte seien zwar nicht zwingend identisch mit den Beurteilungspegeln an den Außenfassaden. Unter Beachtung der real zu erwartenden gesundheitlichen Auswirkungen sei die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei 67 dB(A) tagsüber und 57 dB(A) nachts anzusetzen, jedenfalls in allgemeinen Wohngebieten. Randnummer 32 Das Einzelhandelsobjekt im Sondergebiet werde seiner Funktion nach kein Nahversorger sein und empfindliche Auswirkungen auf die im Gemeindegebiet vorhandene Versorgungslage haben. Die relevanten schädlichen Auswirkungen des Vorhabens seien aber im Planaufstellungsverfahren nicht ansatzweise ermittelt oder bewertet worden. Randnummer 33 Der angegriffene Bebauungsplan leide ferner an beachtlichen materiellen Mängeln, namentlich an der mangelnden Bestimmtheit einzelner Festsetzungen, Verstößen gegen den Gesetzesvorbehalt, der fehlenden Erforderlichkeit sowie mehreren offenkundigen und für das Ergebnis maßgeblichen Abwägungsmängeln. Randnummer 34 Die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans genügten teilweise nicht den Anforderungen an das rechtsstaatliche Gebot der Normenklarheit. Das Planzeichen im Norden des Plangebiets zwischen Urbanem Gebiet und X.-straße, das durch eine Reihe aneinandergereihter roter Rechtecke dargestellt werde, sei unbestimmt, weil es in der Legende des Bebauungsplans nicht erläutert werde. Entsprechendes gelte für das Planzeichen für „Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG“. Die Umgrenzung der Flächen für die Herstellung von Schutzvorkehrungen, wie Lärmschutzwall und Lärmschutzwand, sei nicht unter Verwendung des dazugehörigen Planzeichens, sondern durch die Verwendung des Planzeichens „Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der anliegenden Grundstücke zu belastende Fläche“ erfolgt. Die zeichnerische Festsetzung eines Baufensters im südöstlichen Eck des Baugebiets „S.“ sei unbestimmt, weil es an einer Bestimmung über die nach dem Maß der baulichen Nutzung zulässige Bebauung fehle. Die Nutzungsschablone für das Teilbaugebiet Nr. 7 sei unklar, was die Festsetzung der Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 angehe, die bei einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer zwingenden Anzahl von zwei Vollgeschossen nicht ausgeschöpft werden könne. Randnummer 35 Es fehle an der Erforderlichkeit, denn die Verkehrsuntersuchung komme trotz der beschriebenen Mängel zu dem Ergebnis, dass der in unmittelbarer Nähe zu den Grundstücken der Antragsteller gelegene Knotenpunkt (A. / VW.; B.-straße / Anbindung TW.) überlastet sei. Die Erwartung, dass die Kapazitätsdefizite mit dem in Kapitel 4 der Verkehrsuntersuchung beschriebenen Maßnahmenkonzept behoben werden könnten, so dass die äußere verkehrliche Erschließung der gesamten Entwicklung „Kaserne R.“ im Prognosehorizont 2030 sichergestellt sei, sei nicht gerechtfertigt, weil sich dieses Maßnahmenkonzept noch in Abstimmung befunden habe und die Antragsgegnerin keinen Einfluss auf dessen Umsetzung habe, weil sie nicht Trägerin der Straßenbaulast sei. Zudem werde in der Verkehrsuntersuchung dargelegt, dass der betrachtete Netzabschnitt A. / VW. im Prognosehorizont 2030 auch nach Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes seine Kapazitätsgrenze erreicht haben werde. Es sei widersprüchlich, dass dennoch festgestellt werde, bei Umsetzung des Maßnahmenkonzepts sei die äußere Erschließung des Plangebiets gesichert. Unter der Prämisse, dass die Verkehrsuntersuchung von zu niedrigen planbedingten Verkehrsbewegungen ausgehe, sei zu erwarten, dass die Kapazitätsdefizite trotz Maßnahmenkonzept bei Entwicklung des Plangebiets fortbestehen würden und insoweit die äußere Erschließung nicht sichergestellt sei. Randnummer 36 Die Umsetzung des Bebauungsplans werde das Verkehrsnetz der Stadt R. zum Kollabieren bringen. Das Ziel des Maßnahmenkonzepts, eine Verstetigung des Verkehrsflusses auf der A. zu erreichen, sei auch nach zwischenzeitlich erfolgter vollständiger Umsetzung des Maßnahmenkonzepts nicht erreicht worden. Die Ausgangslange auf der A. bedinge zwingend einen stockenden Verkehrsfluss. Denn zu den Verkehrshindernissen gehörten Ampelschaltungen und zwei Straßenzusammenführungen, nämlich an der Kreuzung A. / B.-straße und an der Kreuzung A. / JZ.-straße. An der nur etwa 150 m langen U.-straße befänden sich zudem neun Ein- und Ausfahrten, zwei Bushaltestellen und drei Abbiegespuren. Die „Zäsurwirkung“ des Bahnübergangs für den Verkehrsfluss auf der A. sei in der Verkehrsuntersuchung unterschätzt worden. Der Antragsteller zu
- habe selbst am
- und M.. November 2024 die Verkehrslage an der A. protokolliert. Die Ergebnisse zeigten, dass die bisherige Umsetzung des Maßnahmenkonzepts nicht zu einer Verbesserung der Erschließungssituation geführt habe. Ein Stau der Linksabbieger von der A. in die JZ.-straße habe zu Stauzeiten von über 70 Sekunden geführt. Dies sei unangemessen lang. Randnummer 37 Neben der Verkehrsproblematik sei aufgrund der schalltechnischen Stellungnahme davon auszugehen, dass der vorliegenden Bauleitplanung unüberwindbare immissionsschutzrechtliche Hindernisse entgegenstünden, so dass es an der erforderlichen Planrechtfertigung fehle. Randnummer 38 Der Plan verletze schließlich das Abwägungsgebot und das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. Da Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Wege der städtebaulichen Abwägung nicht überwindbar seien, könne eine Bauleitplanung, die eine bereits vorhandene Lärmbelastung im gesundheitsschädlichen Ausmaß weiter erhöhe, überhaupt nur noch dann dem Abwägungsgebot verankerten Gebot der Konfliktbewältigung entsprechen, wenn die zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen, z.B. des aktiven und passiven Schallschutzes, kompensiert werde. Verweise der Plan hierbei auf eine künftige Lösung, deren Realisierung nicht absehbar sei oder den Konflikt nicht löse – wie hier auf das Maßnahmenkonzept –, verstoße dies gegen das Gebot der Problembewältigung. Hier werde die bestehende Situation ausweislich der Planbegründung weder durch aktive noch passive Lärmschutzmaßnahmen kompensiert. Randnummer 39 Die Antragsgegnerin habe für ihre Abwägung (vgl. Planbegründung Ziffer 18.2, Bl. 1619 ff., Ordner 5/6) fehlerhaft zu Grunde gelegt, dass die Verkehrslärmschutzverordnung keine Anwendung finde. Sie hätte den Gebietsstatus der Fläche, in der auch die Grundstücke der Antragsteller lägen, nicht im Unklaren lassen und damit inzident eine Schutzwürdigkeit entsprechend einem allgemeinen Wohngebiet absprechen dürfen. Denn die Verkehrslärmschutzverordnung könne auch ohne wesentliche Änderung des Straßenkörpers entsprechend herangezogen werden. Bei dem betroffenen Gebiet handele es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Der in dem Gebiet südlich der A. bzw. der U.-straße bis hin zum V.-straße befindliche Gewerbebetrieb sei ein Fremdkörper im Vergleich zu den dort vorhandenen zehn Wohngebäuden. Außerdem hätte die Antragsgegnerin die planbedingten Zusatzbelastungen nicht als gering, weil kaum noch ins Gewicht fallend, einschätzen dürfen. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass für den planbedingten Mehrverkehr eine Relevanzschwelle von 3 dB(A) überschritten sein müsse, sei fehlerhaft, da bereits ohne den planbedingten Mehrverkehr eine Gesundheitsgefahr bestehe. Randnummer 40 Die Antragsgegnerin könne sich nicht auf eine Kostenübernahme durch die Konversionsgesellschaft Kaserne R. mbH berufen. Bei dem Einbau von Schallschutzfenstern handele es sich um freiwillige Leistungen, die nicht verbindlich geregelt seien. Es gebe keine Unterlagen, die die Durchführung von Maßnahmen passiven Schallschutzes an den Gebäuden der A. außerhalb des Plangebiets regeln würden. Die Planbegründung enthalte hierzu nichts. Der städtebauliche Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Konversionsgesellschaft Kaserne-R. mbH vom
- März 2021 sei lediglich auf die Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes ausgerichtet, enthalte aber keine Regelung betreffend die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen. Randnummer 41 Die Festsetzung des Sondergebietes sei gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Denn die Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unwirksam. Außerdem sei eine gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung unwirksam. Die Verkaufsfläche sei in den textlichen Festsetzungen Nr. 1.4 unzulässig beschränkt worden auf einen Lebensmittelmarkt und einen Backshop, wobei die Verkaufsflächen auf die überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt worden seien. Eine planerhaltende Auslegung der Festsetzung als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung sei nicht möglich, da im städtebaulichen Vertrag vom
- März 2021 nicht sichergestellt worden sei, dass das Baufenster in der Hand eines Eigentümers liege und verbleibe. Randnummer 42 Die innere Gliederung des Gewerbegebiets entspreche nicht den Vorgaben in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Für den weitaus größten Teil des Gewerbegebietes habe eine Gliederung nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Teilgebiete mit unterschiedlich hohen Emissionskontingenten nicht stattgefunden. Die Teilflächen 3, 5, 6 und 7 seien identisch, ebenso wie die Teilflächen 2 und
- Obwohl das Gewerbegebiet in sieben verschiedene Teilflächen gegliedert worden sei, habe in Wahrheit nur eine Gliederung in zwei Teilgebiete stattgefunden. Es fehle auch an einer ausreichenden Bestimmung, welche Emissionen von jedem einzelnen Betrieb und jeder einzelnen Anlage ausgehen dürften. Die Festsetzung eines allein auf die Grundstücksfläche bezogenen Schalleistungspegels sei nicht ausreichend, wenn – wie hier – der Bebauungsplan in den verschiedenen Geschossen eines Gebäudes die Ansiedlung von mehreren Betrieben oder Anlagen zulasse. Bei einer Errichtung mehrgeschossiger Gebäude könne es zu einem unzulässigen „Windhundrennen“ bezüglich der Ausnutzung des jeweiligen Emissionskontingents kommen. Die Gliederung des Gewerbegebiets sei mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO nicht zu vereinbaren, denn keine Teilfläche enthalte ein Kontingent von mehr als 45 dB(A)/m 2 in der Nacht; allein die Festsetzung eines genügenden Kontingents am Tag sei nicht ausreichend. Randnummer 43 Der Bebauungsplan erweise sich auch im Hinblick auf die städtebaulichen Belange der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, die Anforderungen an die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Gemeinde, die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung als abwägungsfehlerhaft. Randnummer 44 Der Abwägungsvorgang sei im Hinblick auf die Auswirkungen des Einzelhandels auf die Versorgungslage im Gemeindegebiet (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) fehlerhaft. Die Festsetzung von großflächigem Einzelhandel zur Nahversorgung in Ziffer 1.
- der textlichen Festsetzung sei baurechtlich ein Widerspruch in sich. Ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben mit 1.600 m 2 Verkaufsfläche und einer Verkaufsfläche für den Backshop sei kein Nahversorger. Ein Einzelhandelsbetrieb mit über 1.200 m 2 Verkaufsfläche habe nachteilige Wirkungen auf das Stadtgebiet und die bereits vorhandene Versorgungslage. Randnummer 45 Die Ermittlung und Bewertung der planbedingten Belastungen der Haupterschließungsanlagen rund um das Plangebiet – X.-straße, U.-straße und B.-straße – sei unter dem Gesichtspunkt der Mobilität der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) bzw. der Funktionstüchtigkeit des lokalen Verkehrsnetzes rechtswidrig. Zum einen sei die gutachterliche Prognose der planbedingten Verkehrsmehrbelastung zu niedrig. Die Verwirklichung des Maßnahmenkonzepts sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht sichergestellt gewesen. Die Überlastung der Verkehrsknotenpunkte habe die Antragsgegnerin nicht mit dem erforderlichen Gewicht in die Abwägung eingestellt. Randnummer 46 Der Bebauungsplan erweise sich auch im Hinblick auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb und außerhalb des Plangebiets, soweit die dortige Wohnbevölkerung von den dem Bebauungsplan zuzurechnenden schädlichen Umweltauswirkungen betroffen sei, als abwägungsfehlerhaft. Die Gemeinde müsse im Rahmen der Abwägung entscheiden, welche Bedeutung dem Immissionsschutz nach den Umständen des Einzelfalls und der speziellen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete zukomme. Abwägungsfehlerhaft seien die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse der Anlieger der Straßen im Umfeld des Bebauungsplans unter dem Eindruck von Straßen- und Schienenlärm gegenüber den für die Planung angeführten Belangen unangemessen zurückgestellt worden. Randnummer 47 Soweit die Antragsgegnerin in der Plangebegründung herausstelle, dass auch der Verzicht auf die Bauleitplanung „Z.“ an der Lärmbelastung an der A. nichts ändern würde, übersehe sie, dass auch erstmalige und weitergehende Überschreitungen der Schwelle der Gesundheitsgefährdung der Bauleitplanung zuzurechnen seien. Das Maßnahmenkonzept stelle keine geeignete Konfliktbewältigung dar, weil in den Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens an keiner Stelle ausgewiesen sei, welche Abhilfe die Durchführung der Maßnahmen konkret erbringen werde. Die Begründung der Antragsgegnerin, dass die Verflüssigung des Verkehrs auch lärmmindernde Effekte habe (Planbegründung Seite 110, Bl. 1622 VV), habe keinen Bezug zu dem konkreten Problem. Randnummer 48 Dem Gebot gerechter Abwägung unter dem Aspekt der Konfliktbewältigung wäre selbst dann nicht entsprochen, wenn die Durchführung von Schallschutzmaßnahmen an den Wohnhäusern der Antragsteller und der weiteren Anlieger an den besonders betroffenen Häusern an der A. durch die Konversionsgesellschaft R. sichergestellt wäre. Abwägungsfehlerfrei könne sich die Gemeinde auf die Gewährleistung angemessener Innenraumpegel aufgrund passiver Schallschutzmaßnahmen nämlich nur dann zurückziehen, wenn ein Wohnen und Schlafen bei wenigstens gelegentlich geöffnetem Fenster noch möglich sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Beurteilungspegel, die keine Gesundheitsgefahr darstellen, könnten nur bei einem ständigen Geschlossenhalten der Fenster gewahrt werden. Randnummer 49 Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V.m. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB) seien nicht rechtmäßig abgewogen worden. Randnummer 50 Der Umweltbericht vom
- Februar 2021 sei unter der Prämisse erstellt worden, dass bereits verwirklichte Eingriffe durch Bauvorhaben und gegenwärtig bereits mögliche Eingriffe bauplanungsrechtlich zulässiger Vorhaben nicht in die abwägende Bewältigung miteinzubeziehen seien. Bei der im Umweltbericht rot umkreisten Fläche der zu bilanzierenden Fläche sei gerade einmal die Hälfte des Plangebiets erfasst; die historische Kaserne und der überwiegende Teil der bereits gebauten Mehrfamilienhäuser seien ausgespart worden, obwohl auf diesen Flächen Abriss- und Umbauarbeiten durchgeführt werden sollen. Die Darstellung des Kompensationsbedarfs im Rahmen der Eingriffsbewältigung nach § 18 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB sei fehlerhaft. Die Antragsgegnerin hätte für das gesamte Plangebiet eine Ermittlung und Bewertung vornehmen müssen. Der Bebauungsplan schaffe für die Flächen, die vorher Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB gewesen seien, das Baurecht nach § 30 BauGB und damit für Eingriffe nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Im Bauleitplanverfahren seien aber auch die Konflikte zu bewältigen, die sich im Hinblick auf die bebauten Flächen der historischen Kaserne und die angegliederten Wohnbauten ergeben. Dies gelte auch, wenn die Versiegelung des Bodens und die Vernichtung etwaiger Biotope bereits verwirklicht worden sei. Die Wiederaufnahme einer aufgegebenen Nutzung von baulichen Anlagen und Straßen stelle eine Veränderung der Nutzung von Grundflächen und damit einen Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Die von Abriss und Wiedernutzung betroffenen Gebäude dienten als potentielle Rückzugs- und Brutstätten von Fledermäusen und Vögeln. Dies betreffe die Arten Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Kleiner Abendsegler, Mückenfledermaus, Haussperling, Mauersegler und Mehlschwalbe. Da der in § 44 BNatSchG ausgedrückte besondere Biotop- bzw. Lebensstättenschutz wesentlich kürzer greife als das in den §§ 13 ff. BNatSchG enthaltene Regime der Eingriffsfolgenbewältigung, könne sich die Antragsgegnerin nicht auf eine Bewältigung der Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzrechts berufen. Randnummer 51 Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Z.“ in R.-Kernstadt für unwirksam zu erklären. Randnummer 52 Sie haben zudem hilfsweise Beweisanträge gestellt (Bl. 1626 ff. elektronische Gerichtsakte). Randnummer 53 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 54 Zur Begründung führt sie aus, dass der Bebauungsplan formell rechtmäßig zu Stande gekommen sei. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Unter den seinerzeitigen Pandemiebedingungen sei es zum Schutz der Gesundheit sowohl der Bürgerinnen und Bürger als auch der Mitarbeiter der Verwaltung geboten gewesen, eine Einsicht in die Planunterlagen von einer vorherigen Terminabsprache abhängig zu machen. Randnummer 55 Die Bekanntmachungen entbehrten auch nicht der nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen Anstoßfunktion. Alle drei Bekanntmachungen hätten einen umfangreichen Katalog von Stichworten zu den Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen sowie nähere Erläuterungen enthalten. Randnummer 56 Mit dem Vortrag, die wöchentliche Auslegungszeit des Bebauungsplanentwurfs sei zu knapp bemessen gewesen, dürften die Antragsteller präkludiert sein, da sie den angeblichen Verfahrensmangel nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemacht hätten. Davon abgesehen sei es völlig ausreichend gewesen, dass der Entwurf für insgesamt 24 Stunden pro Woche zur Einsichtnahme bereitgehalten worden sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung normaler Arbeitszeiten. Denn eine Einsichtnahme an zwei Nachmittagen in der Woche, u.a. donnerstags bis 19 Uhr, sei möglich gewesen. Randnummer 57 Ermittlungs- und Bewertungsdefizite im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB lägen nicht vor. Randnummer 58 Die von den Antragstellern beanstandete Verkehrsuntersuchung sei methodengerecht erstellt worden. Die behauptete Einwohnerzahl des künftigen Baugebietes von 3.375 sowie den erwarteten über 9.000 Mehrfahrten sei von den Antragstellern nicht erläutert worden und nicht nachvollziehbar. Der Verweis der Antragsteller auf die in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte verwendete Rechenformel für die Ermittlung eines planbedingten Mehrverkehrs, der durch ein neues Wohngebiet erzeugt werde, sei nicht geeignet, die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zu erschüttern. Es handele sich hierbei lediglich um eine vor allem bei der Planung kleiner Wohngebiete gebräuchliche „Faustformel“, die ohne Sachverständigengutachten eine Abschätzung ermögliche, ob ein planbedingtes Verkehrsaufkommen abwägungserhebliche Auswirkungen auf Nachbargrundstücke habe. Randnummer 59 Die Verkehrsuntersuchung habe die Mehrverkehre nach den Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen / Arbeitsgruppe Verkehrsplanung, Ausgabe 2006 (im Folgenden: FGSV-Hinweise) ermittelt. Diese stellten den aktuellen Stand der Verkehrswissenschaft dar. Bei den Eingangsdaten würden nicht bestimmte Einwohnerzahlen, sondern die Daten des durchschnittlichen Tagesverkehrs (im Folgenden: DTV) für den Prognose-Planfall 2030 aus der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung verwendet. Randnummer 60 Es treffe nicht zu, dass die Verkehrsuntersuchung relevante andere Entwicklungen im Untersuchungsraum nicht berücksichtigt hätte. Außerdem sei noch ein allgemeiner Prognosezuschlag auf Grundlage eines mit Hessen Mobil abgestimmten, großräumigen und geeichten Verkehrsmodells angesetzt worden. Diesbezüglich verweist die Antragsgegnerin auf eine Stellungnahme der O. Ingenieurgesellschaft mbH vom
- Juni 2021 (Anlage A 7 zur Antragserwiderung, Bl. 164 f. der Gerichtsakte 4 B 1092/21.N ). Randnummer 61 Die Verkehrsuntersuchung werde auch nicht durch die angeblich vom Antragsteller zu
- am
- und M.. November 2024 erfolgten Verkehrszählungen und Beobachtungen in Frage gestellt. Randnummer 62 Die schalltechnische Stellungnahme des TF. vom
- November 2020 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht die Tatsache, dass vereinzelt die Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht auch an den seitlichen Hausfassaden erreicht werden könnten, unberücksichtigt gelassen. Randnummer 63 Es treffe nicht zu, dass die schalltechnische Stellungnahme die RLS 19 anstelle der RLS 90 hätte zugrunde legen müssen. Abgesehen davon, dass § 3 Abs. 1
- BImSchV vorliegend nicht einschlägig sei, berechne sich nach der Übergangsregelung in § 6 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
- BImSchV vom
- November 2020 (BGBl. I S. 2334 f.) der Beurteilungspegel noch nach der RLS 90, wenn der Planaufstellungsbeschluss – wie hier – vor Ablauf des
- März 2021 gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden sei. Randnummer 64 Soweit die Antragsteller beanstandeten, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht hätte beschließen dürfen, ohne die Gesamtlärmbelastung der Grundstücke der Antragsteller zu ermitteln und in ihre Abwägung einzustellen, könnten sie damit nicht durchdringen. Eine Gesamtlärmbetrachtung sei nicht geboten, wenn das Hinzutreten der Lärmbelastung durch den Vollzug des Bebauungsplans – wie hier – nicht ursächlich für eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung sei. Randnummer 65 Die Antragsgegnerin habe den Bahnlärm nicht berücksichtigen müssen, weil es nach den im Planaufstellungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen im Planungszeitraum schon durch die allgemeine Zunahme des Straßenverkehrs an einzelnen Hausfassaden entlang der A. ohne Schutzmaßnahmen zu einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung komme. Es fehle daher an einer für die Auslösung einer grundrechtlichen Schutzpflicht erforderlichen Kausalität zwischen dem planbedingt zu erwartenden Mehrverkehr auf der A. und dem Eintritt einer Gesundheitsgefährdung. Randnummer 66 Soweit nach dem Ergebnis der schalltechnischen Stellungnahme des TF. vereinzelt die Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht im Bereich der untersuchten Straßenzüge an den vordersten Hausfassaden überschritten würden, bestehe für die Betroffenen ein Lärmsanierungsanspruch, allerdings nicht gegenüber der Antragsgegnerin, sondern gegenüber dem Land Hessen. Weil nach dem Lärmsanierungsprogramm des Landes Hessen nur 75 % der Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen erstattet würden, habe sich die Konversionsgesellschaft Kaserne R. mbH als Bestandteil des im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans entwickelten Lärmschutzkonzepts gegenüber der Antragsgegnerin dazu verpflichtet, bei einer Überschreitung der o.g. Werte 100 % der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen zu übernehmen. Randnummer 67 Bei der Bauleitplanung sei die Bildung eines Summenpegels nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Eine Ausnahme sei vorliegend nicht deshalb zu machen, weil sich die Lärmerwartung auf den Grundstücken der Antragsteller bis zum Jahr 2030 ohne Schutzmaßnahmen im gesundheitsgefährdenden Bereich bewegen könnte. Nach der schalltechnischen Stellungnahme führe der durch die Entwicklung des Kasernengeländes erzeugte zusätzliche Verkehr zwar zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel an den vordersten Hausfassaden entlang der A.. Die planbedingte Lärmbelastung liege jedoch unterhalb der in der Lärmakustik bei etwa 3 dB(A) verorteten Wahrnehmbarkeitsschwelle, die auch der gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 2 der
- BImSchV zugrunde liege. Der planbedingte Verkehrslärm trage damit nur unwesentlich zu der Gesamtlärmbelastung der Anwohner und einer etwaigen, daraus erwachsenden Gesundheitsgefährdung bei und werde zudem voraussichtlich durch das der Abwägung zu Grunde gelegte Maßnahmenkonzept „optimiertes Bestandsnetz“ kompensiert, durch das eine Verflüssigung des Verkehrs erreicht werde. Dieses enthalte unter anderem eine geänderte Steuerung bestehender und teilweise die Errichtung neuer Lichtsignalanlagen sowie die Änderung der Fahrspuraufteilungen an insgesamt sechs innerstädtischen Knotenpunkten. Randnummer 68 Eine Gesamtlärmbetrachtung hätte keine anderen oder zusätzlichen Erkenntnisse erbringen können. Unter Berücksichtigung weiterer anderer Lärmquellen wäre festgestellt worden, dass bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans eine die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschreitende Lärmbelastung an den Ortsdurchfahrten vorhanden gewesen sei. Ein solcher Befund hätte nicht zu einem „Planungsverbot“ oder einer „Abwägungssperre“ geführt. Es könne angesichts des eklatanten Mangels an Wohnraum auch nicht sein, dass Bauleitplanungen unterbleiben müssten, obwohl sie nicht zu einer spürbaren Erhöhung der Lärmbelastungen führten. Ein subjektives Recht der Antragsteller darauf, dass die Antragsgegnerin auf die Aufstellung des Bebauungsplans zu verzichten habe, bis irgendwann eine Umgehungsstraße gebaut werde, bestehe ebenfalls nicht, weil die bestehende Lärmbelastung nicht dem Bebauungsplan zuzurechnen sei. Es sei unter den hier gegebenen Umständen zulässig und ausreichend gewesen, dass sich die Antragsgegnerin mit dem ihrer Abwägung zugrunde gelegten Lärmschutzkonzept um eine Verbesserung der Situation bemüht und einer weiteren Verschärfung der Konfliktsituation entgegengewirkt habe. Randnummer 69 Die Konversionsgesellschaft habe im Übrigen im Frühjahr 2024 aufgrund aktualisierter Verkehrszahlen bei der AW. GmbH eine weitere Untersuchung unter Berücksichtigung des Schienenlärms in Auftrag gegeben. Die schalltechnische Untersuchung vom Oktober 2024 (Anlage 4 zum Schriftsatz vom
- Dezember 2024, in korrigierter Fassung erneut übersandt mit Schriftsatz vom
- Januar 2025, Bl. 1437 ff. elektronische Gerichtsakte) gelange zu dem Ergebnis, dass für die Gebäude der Antragsteller planunabhängig Überschreitungen der Grenzwerte von 60 dB(A) in der Nacht und 70 dB(A) am Tag zu erwarten seien. Das Gutachten bestätige somit, dass der Bebauungsplan für den Eintritt einer Gesundheitsgefährdung auf den Grundstücken der Antragsteller nicht ursächlich sei. Im Übrigen dürfte der Schienenlärm in Zukunft eine geringere Rolle für die Antragsteller spielen, da nach dem Lärmsanierungsprogramm der Deutsche Bahn AG vom
- April 2024 aktive Lärmschutzmaßnahmen in Gestalt von Lärmschutzwänden und passiven Schallschutzmaßnahmen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin durchgeführt würden, nachdem die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am
- September 2024 diesem Programm zugestimmt habe. Randnummer 70 Die Behauptung der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin die Belange der Betreiber sonstiger Einzelhandelsläden und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht rechtsfehlerfrei ermittelt und abgewogen hätte, sei unzutreffend. Die Beschlussempfehlungen zu den Stellungnahmen der Q. XN. mbH vom
- Juli 2020 und der Q. TJ. GmbH vom
- Juli 2020 enthielten eine fundierte Begründung für die Abwägungsentscheidung, mit der sich die Antragsteller nicht auseinandersetzten. Dass sich die Antragsgegnerin in Kenntnis der von Q. geäußerten Bedenken für ein Einzelhandelsvorhaben im Plangebiet entschieden habe, betreffe den nicht beanstandungsfähigen Kern der Abwägungsentscheidung. Randnummer 71 Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei die Festsetzung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zur Nahversorgung in Ziffer 1.4 des Bebauungsplans nicht in sich widersprüchlich. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe ab einer bestimmten Größe der Verkaufsfläche keine Nahversorgungsfunktion mehr zukommen könnte. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stelle nicht auf die Verkaufs-, sondern auf die Geschossfläche ab und mache deutlich, dass auch bei mehr als 1.200 m 2 Geschossfläche nicht zwingend negative Auswirkungen u.a. auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche anzunehmen seien. Aus der Planbegründung (Seite 45) ergebe sich, dass die Ausweisung eines „Sondergebiets Nahversorgung“ insbesondere deshalb erfolgt sei, um die Versorgung der Bewohner und Beschäftigten innerhalb der zur Ausweisung gelangenden Baugebiete in fußläufiger Entfernung zu gewährleisten. Die Antragsteller setzten sich nicht mit den Ausführungen auf Seiten 46 ff. der Planbegründung zur Vereinbarkeit des Sondergebiets mit den in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO genannten öffentlichen Belangen einschließlich dem Ziel der Raumordnung in Ziffer 3.4.3-2 des Regionalplans Südhessen 2010 auseinander. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang einen Mangel des Abwägungsvorgangs rügten, dürften sie zudem gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB präkludiert sein. Randnummer 72 Materiell-rechtliche Mängel des Bebauungsplans lägen ebenfalls nicht vor. Randnummer 73 Die „Kette roter Rechtecke“ stelle eine denkmalgeschützte Mauer entlang der A. dar. Die Fläche sei rot eingefärbt, was nach der Legende „Bestandsgebäude, die erhalten bleiben und dem Denkmalschutz unterliegen“ bedeute. Soweit die Antragsteller beanstandeten, dass die Festsetzung zur Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen unbestimmt sei, weil versehentlich das Planzeichen „Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der anliegenden Grundstücken zu belastenden Flächen“ verwendet worden sei, führe dies nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin verweist auf die Vorschrift des § 2 Abs. 5 PlanZV. Es sei trotz der Verwendung des falschen Planzeichens für einen unbefangenen Betrachter hinreichend deutlich erkennbar, dass auf den betreffenden Flächen Lärmschutzanlagen errichtet würden. Dies gelte für die südlich an die A. angrenzenden Flächen der Allgemeinen Wohngebiete Nr. 12, 14 und 15, die als „Wall“ bezeichnet seien; ebenso für die Bezeichnung „Wand“ an der nördlichen und östlichen Grenze des Allgemeinen Wohngebiets Nr.
- Die Behauptung der Antragsteller, im südöstlichen Eck des Wohnquartiers sei keine Bestimmung über das dort zulässige Maß der baulichen Nutzung enthalten, sei falsch. Die Baufenster gehörten zum Teilbaugebiet Nr.
- Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei es nicht widersprüchlich, dass im Teilbaugebiet Nr. 7 wegen der Festsetzung einer zwingenden Anzahl von zwei Vollgeschossen nur eine maximale GFZ von 0,8 realisierbar sei, und nicht, wie festgesetzt, eine GFZ von 1,
- Die fehlende Übereinstimmung der festgesetzten Geschossflächenzahl mit der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse könne im Einzelfall dann dazu führen, dass das Maß der baulichen Nutzung, das sich aus der festgesetzten Geschossflächenzahl ergebe, nicht voll verwirklicht werden könne. Randnummer 74 Die Aufstellung des Bebauungsplans sei nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Randnummer 75 Die Aufgabe der Konversion eines ehemals geschlossenen Geländes von beträchtlicher Größe fordere ein planerisches Tätigwerden der Standortgemeinde geradezu heraus. Der Bebauungsplan sei auch vollzugsfähig. Randnummer 76 Es lägen entgegen der Darstellung der Antragsteller auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Umsetzung des Bebauungsplans das Verkehrsnetz auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zum Kollaps bringen werde. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ausdrücklich die Neubebauung des Kasernengeländes von der Umsetzung des mit Hessen Mobil abgestimmten Maßnahmenkonzeptes „optimiertes Bestandsnetz“ abhängig gemacht, durch das die Erschließung des Plangebiets gesichert sei und die bekannte starke Lärmbelastung der Antragsteller und anderer Anwohner an der A. und der VW. innerhalb des Planungshorizontes bis 2030 zumindest insoweit verbessert werden solle, dass der planbedingte Zusatzverkehr nicht zu einer höheren Lärmbelastung gegenüber dem gegenwärtigen Zustand führt. Randnummer 77 Der Vortrag der Antragsteller zu der derzeit bestehenden Verkehrssituation sei nicht entscheidungserheblich, da für die Abwägung allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgeblich sei. Eine einmal getroffene Abwägungsentscheidung werde nicht nachträglich dadurch fehlerhaft, dass sich die Sach- und Rechtslage nach der Abwägung ändere. Dies gelte auch für den Fall, dass sich Prognosen letztlich als unrichtig erweisen würden. Im Übrigen sei die Behauptung der Antragsteller, eine Verstetigung des Verkehrsflusses sei mit dem Maßnahmenkonzept nicht erreicht worden, nicht hinreichend substantiiert und zudem unzutreffend. Randnummer 78 Selbst wenn der Netzabschnitt A. / L 3116 trotz Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes seine Kapazitätsgrenze erreichen sollte, wäre dieses Problem beispielsweise durch eine Ortsumgehung, wie sie im Bundesverkehrswegeplan vorgesehen sei, lösbar. Auch ohne Ortsumgehung könnten durch weitere straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen und / oder passive Schallschutzmaßnahmen gesunde Wohnverhältnisse entlang der klassifizierten Straßen erhalten werden. Randnummer 79 Ein Verstoß gegen das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung sei nicht gegeben. Randnummer 80 Die Lärmvorbelastung, insbesondere in den Ortsdurchfahrten, habe die Antragsgegnerin im Zuge der Planaufstellung detailliert ermittelt und unter Beachtung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze mit dem ihr zukommenden, erheblichen Gewicht in ihre Abwägung eingestellt. Um das Maßnahmenkonzept rasch umsetzen zu können, habe die Antragsgegnerin die Ortsdurchfahrt der A. teilweise in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen. Randnummer 81 Entgegen der Behauptung der Antragsteller lägen ihre Grundstücke nicht in einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet. Da sich in der näheren Umgebung ihrer Grundstücke ein Gewerbebetrieb – Futtermittelproduktion – befinde, komme eine solche Einstufung nicht in Betracht. Denn industrielle Nutzungen nach § 4 BauNVO seien in einem Allgemeinen Wohngebiet absolut unzulässig. Im Übrigen komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Gebietscharakter als faktisches Mischgebiet oder faktisches Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei, da die Lärmbelastung der Grundstücke zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 für beide Gebietsarten gelegen habe. Randnummer 82 Auch eine Überschreitung von den in der DIN 18005 oder der
- BImSchV festgelegten Immissionswerten könne das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan könne Abstand genommen werden, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Konfliktlösung außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt sei. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG durch die Aufstellung des Bebauungsplans Z. ausgelöst werde, komme die Antragsgegnerin dieser Schutzpflicht dadurch nach, dass sie die Vorbelastung der Betroffenen durch eine gleichzeitig eingeleitete Lärmsanierung verringere. Randnummer 83 Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung müsse bei einer vorhandenen Lärmbelastung in gesundheitsschädlichem Ausmaß nur die durch die Bauleitplanung hervorgerufene zusätzliche Verkehrslärmerhöhung durch entsprechende Maßnahmen kompensiert werden. Dies stelle die Antragsgegnerin mit dem Maßnahmenkonzept „optimiertes Bestandsnetz“, dem Angebot der Konversionsgesellschaft Kaserne-R. mbH auf Vornahme passiver Schallschutzmaßnahmen an den am stärksten belasteten Wohnhäusern und mit permanenten Bemühungen um die Anordnung von Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde sicher. Das Lärmschutzkonzept sei objektiv dazu geeignet, die im Vergleich zur hohen Vorbelastung nur sehr geringfügige und nach den sachverständigen Berechnungen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A) liegende planbedingte Lärmzusatzbelastung zu kompensieren. Randnummer 84 Entgegen der Behauptung der Antragsteller sei es unschädlich, dass die zwischen der Antragsgegnerin und der Straßenbauverwaltung getroffene Verwaltungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nur im Entwurf vorgelegen habe. Denn die Antragsgegnerin habe bei dem Satzungsbeschluss aufgrund der im Planaufstellungsverfahren erfolgten Abstimmungen davon ausgehen können, dass es in absehbarer Zeit zum Abschluss und zur Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung kommen werde. Randnummer 85 Da verkehrslenkende Maßnahmen in einem Bebauungsplan nicht gemäß § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt werden könnten, dürften sie ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung einem späteren Verwaltungsverfahren vorbehalten bleiben, wenn dessen Durchführung gesichert oder wenigstens wahrscheinlich sei. Die Stadtverordneten hätten bei vorausschauender Betrachtung davon ausgehen dürfen, dass das Maßnahmenkonzept umgesetzt werde und sich für die Anwohner der A. planbedingt keine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung ergebe, insbesondere im Hinblick auf den mit der Konversionsgesellschaft abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag (Anlage 3 zur Antragserwiderung, Bl. 122 ff. der Gerichtsakte 4 B 1092/21.N ). Mit diesem sei die Aufgabe der Erschließung des Plangebiets auf die Konversionsgesellschaft übertragen worden. Darin seien die „Maßnahmen zum optimierten Bestandsnetz“ aufgeführt. Die Erfüllung des Vertrags sei mit Bürgschaften in Höhe von
- Mio. EUR gesichert (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin an die Konversionsgesellschaft vom
- Mai 2021, Anlage A 4 zur Antragserwiderung, Bl. 144 der Gerichtsakte 4 B 1092/21.N ). Die in der Verwaltungsvereinbarung genannten Maßnahmen seien inzwischen auch umgesetzt worden. Randnummer 86 Ferner biete die Konversionsgesellschaft allen Grundstückseigentümern, deren Wohnhäuser im Planungsfall erstmalig oder weitergehend mit Beurteilungspegeln von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht beaufschlagt würden, die Übernahme der Kosten für bauliche passive Schallschutzmaßnahmen an. Damit würden die Anlieger des Problems enthoben, dass sie mit einer Forderung nach Lärmsanierungsmaßnahmen beim Straßenbaulastträger auf Ablehnung stießen oder einen Teil der Schallschutzmaßnahmen selbst bezahlen müssten. Randnummer 87 Daneben sei die Anordnung von Tempo-30-Zonen auf der A. und auf der VW. sowie eine Durchfahrtsbegrenzung für Lkw auf der A. vorgesehen. Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der A. zwischen Bahnübergang und Aral-Tankstelle zur Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr auf 30 km/h sei bereits umgesetzt. Randnummer 88 Die Konversionsgesellschaft werde die Entwicklung des planbedingten Verkehrsaufkommens beobachten und bis zum Abschluss der Bebauung jährlich eine Verkehrszählung durchführen lassen, sodass noch weitere Schutzmaßnahmen ins Auge gefasst werden könnten. Randnummer 89 An dem ernstlichen Willen der Antragsgegnerin, das ihrer Abwägung zugrunde gelegte Lärmschutzkonzept zu verwirklichen, könne kein vernünftiger Zweifel bestehen. Nach längeren Bemühungen habe die Antragsgegnerin auch erreichen können, dass eine dauerhafte, ortsfeste Geschwindigkeitsmessanlage in der U.-straße in Fahrtrichtung AX. auf Höhe des Hauses Nr. 12 installiert werde. Randnummer 90 Die im Maßnahmenkonzept vorgesehenen Maßnahmen der Verkehrslenkung und -beruhigung könnten durchaus als aktive Schallschutzmaßnahmen angesehen werden. Sogar eine Beschränkung des Maßnahmenkonzepts auf passive Lärmschutzmaßnahmen hätte keinen Abwägungsfehler begründet. Denn in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass es selbst bei der der Ausweisung neuer Wohngebiete, die Lärmbelastungen durch vorhandene Verkehrswege ausgesetzt würden, die an den Gebietsrändern deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 lägen, abwägungsfehlerfrei sein könne, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Wohn- und Schlafräume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährt werde. Randnummer 91 Der Bebauungsplan sei entgegen dem Vortrag der Antragsteller nicht im Hinblick auf die Festsetzung „Sondergebiet großflächiger Einzelhandel, Nahversorgung“ unwirksam. Es handele sich nicht um eine unzulässige numerische Beschränkung der Vorhaben in einem Sondergebiet i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO, denn innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen des Sondergebiets könne nur ein Vorhaben – Lebensmittelmarkt mit Backshop – verwirklicht werden. Da das Sondergebiet nur aus einem Grundstück bestehe, handele es sich bei der festgesetzten Verkaufsflächenbegrenzung um eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässige, grundstücksbezogene Verkaufsflächenbegrenzung. Randnummer 92 Die Antragsgegnerin habe das Gewerbegebiet zulässigerweise i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert, indem sie einzelne Teilgebiete mit unterschiedlich hohen Emissionskontingenten festgesetzt habe. Dass die Kontingente für die Teilflächen 3, 5, 6 und 7 und für die Teilflächen 2 und 4 gleich hoch seien, führe nicht zu einem Rechtsverstoß. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO verbiete lediglich die Festsetzung eines einheitlichen Emissionskontingents für das gesamte Baugebiet. Zudem sei eine Mindestgröße für die gegliederten Teilflächen durch das Gesetz nicht vorgeschrieben. Die Teilflächen 1, 2 und 4 seien im Übrigen groß genug, so dass der Antragsgegnerin der Vorwurf eines Gestaltungsmissbrauchs nicht gemacht werden könnte. Sollten im Gewerbegebiet künftig mehrgeschossige Gebäude errichtet werden, könne es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einem „Windhundrennen“ bezüglich der Ausnutzung des jeweiligen Emissionskontingents kommen. Es sei vielmehr Sache des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. Vorhabenträgers, das festgesetzte Emissionskontingent bezogen auf das gesamte Gebäude einzuhalten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller verstießen die flächendeckend festgesetzten Emissionskontingente auch nicht gegen § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Im größten Teil des Gewerbegebiets gelte tagsüber ein gewerbegebietstypisches und ausreichendes Emissionskontingent von 60 dB(A)/m 2 . Die Festsetzung niedrigerer Kontingente in den Teilflächen 1, 2 und 4 sei wegen deren räumlicher Nähe zum Allgemeinen Wohngebiet Nr. 4 nach dem Grundsatz der Konfliktbewältigung geboten. Diese Einschränkung werde durch die festgesetzten Zusatzkontingente in Richtung des Allgemeinen Wohngebiets Nr. 10 und der Urbanen Gebiete Nr. 18 und 19 kompensiert. Zur Nachtzeit dürften niedrigere Emissionskontingente festgesetzt werden, ohne die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets zu beeinträchtigen. Randnummer 93 Mit dem Einwand, die Antragsgegnerin habe in ihrer Abwägung nicht den in § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB genannten Belang der Mobilität der Bevölkerung hinreichend berücksichtigt, dürften die Antragsteller präkludiert sein. Dass der Belang der Mobilität der Bevölkerung nicht ausdrücklich erwähnt worden sei, bedeute nicht, dass die Antragsgegnerin diesen Belang nicht gesehen und in ihre Abwägung eingestellt hätte. Die im Planaufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsuntersuchung dokumentiere vielmehr, dass die Antragsgegnerin den Mobilitätsbedürfnissen der Anwohner an den Ortdurchfahrtsstraßen große Bedeutung beigemessen habe. In der Abwägung sei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Abschluss der Verwaltungsvereinbarung mit Hessen Mobil zur Umsetzung des Maßnahmenkonzepts zwingende Voraussetzung für die Umsetzung des Bebauungsplans sei, da ohne die im Konzept genannten Maßnahmen die äußere Erschließung des Plangebiets nicht als gesichert angesehen werden könne. Randnummer 94 Soweit die Antragsteller rügten, die Antragsgegnerin habe die Eingriffsregelung nach §§ 14 ff. BNatSchG entgegen § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie die Erfordernisse des besonderen Artenschutzes nicht hinreichend in ihrer Abwägung berücksichtigt, dürften Mängel im Abwägungsvorgang zumindest teilweise gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB wegen Fristablaufs unbeachtlich geworden sein. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin unzulässig den bereits bebauten Teil des Plangebiets von der Prüfung der Eingriffsregelung ausgenommen habe, obwohl die leerstehenden Kasernengebäude eine große Bedeutung für Avifauna und Fledermäuse hätten, liege kein Abwägungsfehler vor. Der Umweltbericht enthalte ein ausführliches Kapitel, in dem auf die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes eingegangen werde. Alle Bestandsgebäude auf dem Kasernengelände, die nicht erhalten blieben, seien im Frühjahr 2018 auf das Vorkommen geschützter Arten untersucht worden. Auf dieser Grundlage seien im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen festgelegt worden, durch die Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände in § 44 BNatSchG vermieden werden könnten. Randnummer 95 Die Antragsgegnerin nimmt ergänzend Bezug auf eine ergänzende Stellungnahme des Büros L. vom
- Januar 2025 (Bl. 1400 ff. elektronische Gerichtsakte), eine gutachterliche Stellungnahme der O. Ingenieurgesellschaft mbH vom
- Januar 2025 mit Anlage (Bl. 1586 ff. elektronische Gerichtsakte) sowie eine Stellungnahme des TF. vom
- Januar 2025 (Bl. 1604 f. elektronische Gerichtsakte). Randnummer 96 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (6 Leitz-Ordner Bebauungsplan „Z.“ und 1 Leitz-Ordner M.. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Z.“) und der beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 4 B 1092/21.N sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts LF. mit den Aktenzeichen 1 K 1114/20.DA und 1 K 1549/21.DA Bezug genommen, die allesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 97 Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Randnummer 98 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag statthaft. Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan und damit gegen eine Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB, über deren Gültigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidet. Randnummer 99 Der Normenkontrollantrag ist von allen drei Antragstellern am M.. März 2021 fristgerecht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen Jahresfrist nach Bekanntmachung der Satzung am
- März 2021 gestellt worden. Randnummer 100 Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie geltend machen können, durch den Bebauungsplan möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rdnr. 12 m.w.N.). An die Anforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie hier – um das Recht auf gerechte Abwägung geht (BVerwG, Urteil vom
- März 1998 – 4 CN 6.97 –, juris; Urteil vom
- September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rdnr. 11; Beschluss vom
- August 2015 – 4 BN 12.15 –, juris Rdnr. 4). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn die Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom
- Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, NVwZ 2012, 185 [186]). Randnummer 101 Die im Eigentum des Antragstellers zu
- bzw. im Miteigentum der Antragsteller zu
- und
- stehenden Grundstücke liegen zwar nicht innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans, sodass diese keine unmittelbare Verletzung ihrer Eigentümerposition aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geltend machen können. Die Antragsteller haben aber Tatsachen vorgetragen, welche eine Verletzung ihres Anspruchs aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Abwägung ihrer Eigentümerbelange zumindest möglich erscheinen lassen. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht den von der Planung Betroffenen ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange entsprechend dem jeweiligen Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. In einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb der Antragsteller im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. In der Abwägung ist nicht jeder private Belang zu berücksichtigen, sondern nur ein solcher, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Nicht beachtlich sind ferner solche Belange, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar gewesen sind (BVerwG, Urteile vom
- Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, juris Rdnr. 15 und vom
- September 1998 – 4 CN 2.98 –, juris Rdnr. 12; Urteile des Senats vom
- Juli 2018 – 4 C 531/17.N –, juris Rdnr. 24 und vom
- April 2017 – 4 C 969/16.N –, juris Rdnr. 40 ). Randnummer 102 Die Antragsteller befürchten in erster Linie eine durch den Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans ausgelöste Zunahme der auf ihre Grundstücke einwirkenden Verkehrslärmimmissionen durch die Bundesstraße A.. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört auch das Interesse, vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt zu bleiben, zum Kreis der abwägungserheblichen Belange (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2018 – 4 BN 28.17 – , juris Rdnr. 5; BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1999 – 4 CN 1.98 – , juris Rdnr. 15 sowie allg. zur Bestimmung des Abwägungsmaterials BVerwG, Beschluss vom
- November 1979 – 4 N 1.78 – , juris Rdnr. 38 ff., jeweils m.w.N.). Als Abwägungsposition ist das Lärmschutzinteresse nicht erst dann beachtlich, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des Rechts oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2018 – 4 BN 28.17 – , juris Rdnr. 5). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, und ob das Interesse, von ihnen verschont zu bleiben, schutzwürdig ist, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu beurteilen (ausführlich OVG Bremen, Urteil vom
- Februar 2019 – 1 D 19/18 – , juris Rdnr. 49 ff. mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2015 – 4 BN 18.14 –, juris Rdnr. 23 m.w.N.). Randnummer 103 Von einer abwägungsrelevanten Verkehrslärmbeeinträchtigung ist regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn die planbedingte Steigerung – erstens – unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt, und – zweitens – im Hinblick auf die Gesamtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, die bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts in Betracht kommen können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom
- Mai 2021 – 1 D 90/21 –, juris Rdnr. 17; OVG Bremen, Urteil vom
- Juli 2021 – 1 D 392/20 –, juris Rdnr. 84; OVG NRW, Beschluss vom
- Januar 2020 – 7 B 961/19.NE – , juris Rdnr. 17). Denn auch wenn derart geringe Erhöhungen der Immissionspegel von Lärmbetroffenen regelmäßig hinzunehmen sind, hängt die Zumutbarkeit von zusätzlichen Lärmimmissionen letztlich maßgeblich von der jeweiligen Vorbelastung ab. Es ist anerkannt, dass es den Anwohnern öffentlicher Straßen, die bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden verkehrsbedingten Immissionspegeln ausgesetzt sind, grundsätzlich zuzumuten ist, marginale Erhöhungen dieser Immissionspegel hinzunehmen, die weit unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit liegen. Auch hohe Vorbelastungen schließen es grundsätzlich nicht aus, den Betroffenen zusätzliche Lasten aufzuerlegen (vgl. OVG NRW, Urteile vom
- Juni 2023 – 2 D 347/21.NE –, juris Rdnr. 80; und vom
- April 2020 – 10 D 2/18.NE –, juris Rdnr. 79). Auch geringe Immissionspegelerhöhungen können allerdings dann unzumutbar sein, wenn die Lärmvorbelastung bereits so hoch ist, dass sie sich der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nähert oder diese gar überschreitet, wenn sie sich mithin der Grenze nähert, jenseits derer grundrechtliche Schutzanforderungen greifen. Randnummer 104 Nach diesen Maßstäben ist hier die Antragsbefugnis der Antragsteller zu
- bis
- aus § 1 Abs. 7 BauGB gegeben. Sie können geltend machen, durch die äußere Anbindung des Plangebiets an das übrige Gemeindegebiet für den Kraftfahrzeugverkehr über die Bundesstraße A. in abwägungserheblicher Weise von einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms betroffen zu sein. Dies ergibt sich daraus, dass bei den Grundstücken der Antragsteller bereits eine erhebliche Vorbelastung durch den gegenwärtigen Verkehrslärm der Bundesstraße A. und der Bahnverbindung vorliegt. Zudem ist in ihrer Straße mit einer planbedingten erheblichen Verkehrszunahme durch den Erschließungsverkehr zu rechnen, die nach der Verkehrsuntersuchung (Ergänzungsbericht O., S. 8) 7.950 Kfz-Fahrten pro Tag beträgt, wovon mindestens 1.500 Fahrzeugbewegungen auf den Straßenabschnitt der Bundesstraße A. entfallen, an dem die Grundstücke der Antragsteller gelegen sind. Damit ist die Bagatellgrenze von ca. 200 Kfz-Fahrten täglich, die nach der Rechtsprechung des Senats als lediglich geringfügige Zunahme des Straßenverkehrs unbeachtlich ist und eine Antragsbefugnis nicht begründen kann (Beschluss vom
- August 2017 – 4 C 2760/16.N –, juris Rdnr. 22 ), deutlich überschritten. Auf die Entfernung der jeweiligen Grundstücke von der Grenze des Plangebiets kommt es hierbei nicht an (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2004 – 4 BN 19.04 –, juris Rdnr. 6 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom
- Februar 2016 – 2 K 7/14 –, juris Rdnr. 206, und – 2 L 7/14 –, juris Rdnr. 206; OVG NRW, Urteil vom
- Oktober 2015 – 2 D 35/14.NE –, juris Rdnr. 41). Randnummer 105 Es bestehen auch keine Zweifel am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses der Antragsteller. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben (BVerwG, Beschluss vom
- April 2018 – 4 BN 10.18 –, juris Rdnr. 10; Beschluss des Senats vom M.. Oktober 2023 – 4 C 2447/20.N –, juris Rdnr. 29 ). Etwas anderes könnte ausnahmsweise dann gelten, wenn sich durch die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die Rechtsstellung der Antragsteller nicht verbessern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- September 2015 – 4 BN 25.15 –, juris Rdnr. 6). Eine solche das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich „vollständig verwirklicht“ ist (BVerwG, Beschluss vom
- Januar 2019 – 4 BN 15.18 –, juris Rdnr. 5 m.w.N.). Das ist bei den hier im Plangebiet festgesetzten Baugebieten, deren bauliche Nutzung den von den Antragstellern als Beeinträchtigung ihrer Belange geltend gemachten Erschließungsverkehr verursacht, noch nicht der Fall. Randnummer 106 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Randnummer 107 Die angegriffene Satzung ist zwar formell nicht zu beanstanden. Randnummer 108 Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung vom
- November 2017 (im Folgenden: BauGB a.F.) verstoßen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (Satz 2 ). Randnummer 109 Die Antragsgegnerin hat die Entwürfe des Bebauungsplans mit der Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen in der erforderlichen Weise und für die erforderliche Dauer ausgelegt. In der verlangten Terminabsprache für die Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen liegt entgegen dem Vorbringen der Antragsteller kein Auslegungsfehler. Unter den Bedingungen der Corona-Pandemie war es nicht zu beanstanden, die Einsichtnahme in die Planunterlagen – unter Angabe der Telefonnummer – von einer vorherigen Terminabsprache abhängig zu machen. Da das Gesetz eine Auslegung der Unterlagen verlangt, ist ein bloßes Bereithalten der Unterlagen hierfür nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass jeder Interessierte ohne weiteres, d. h. ohne noch Fragen und Bitten an die Bediensteten der Gemeinde stellen zu müssen, in die Unterlagen Einblick nehmen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
- Februar 2015 – 8 S 582/04 –, juris Rdnr. 24). Grundsätzlich sollen die Interessierten, an die sich die Bekanntmachung wendet, zu einer Beteiligung ermuntert und nicht hiervon abgehalten werden. Mit einer notwendigen Terminvereinbarung ist zwar grundsätzlich eine Erschwernis verbunden. Eigenständige Bemühungen, die den Betroffenen nicht überfordern, dürfen ihm jedoch zugemutet werden (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
- EL Mai 2021, § 3 Rdnr. 49). So ist es ein alltäglicher Vorgang bei Behördengängen, sich persönlich oder fernmündlich bei einer auskunftsbereiten Person zu erkundigen, wohin man sich mit seinem Anliegen zu wenden habe (BVerwG Urteil vom
- Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris Rdnr. 34). Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Einsichtnahme durch das Erfordernis einer vorherigen Terminvereinbarung unzumutbar erschwert wird. Unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Pandemie, in denen auch die interessierten Bürgerinnen und Bürger ein Interesse daran hatten, bei der Einsicht in die Unterlagen nicht mit zu vielen Personen zusammenzutreffen oder unter Bedingungen, in denen der Kontakt später nicht nachvollziehbar ist, ist die verhältnismäßig geringe Erschwernis der vorherigen Terminabsprache im Hinblick auf den Zuwachs an Sicherheit sinnvoll und geboten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die angegebene Telefonnummer nicht ständig erreichbar war. Dass eine telefonische Terminabsprache überhaupt nicht möglich gewesen wäre, haben die Antragsteller jedenfalls nicht behauptet. Randnummer 110 Entgegen der Auffassung der Antragsteller genügen die Auslegungsbekanntmachungen ferner den Anforderungen, die in Bezug auf den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB a.F. zu beachten sind. Randnummer 111 Diese Vorschrift verlangt, dass die Bekanntmachung Angaben dazu enthalten muss, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird der Anstoßfunktion regelmäßig nicht gerecht. Erforderlich ist, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist stets, ob die bekanntgemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2021 – 4 CN 7.19 –, juris Rdnr. 23;
- Juli 2013 – 4 CN 3.12 –, juris Rdnr. 16 ff.). Sofern eine bestimmte Art von Information bereits durch die Angabe eines aussagekräftigen Titels nach ihrem Inhalt strukturiert ist, ist die Anstoßwirkung erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2021 – 4 CN 7.19 –, juris Rdnr. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Oktober 2024 – 2 K 32/23 –, juris Rdnr. 98). Randnummer 112 Die Bekanntmachung in der Babenhäuser Zeitung vom
- Mai 2020 (Bl. 518/1 und 588/2, Ordner 2/6) und die Bekanntmachungen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB vom M.. November 2020 (Bl. 1074/1, Ordner 3/6) und vom
- Dezember 2020 zur Verlängerung der Auslegungsdauer (Bl. 1074/2, Ordner 3/6) enthalten die notwendigen Hinweise auf die Arten der verfügbaren Umweltinformationen sowie eine schlagwortartige Kurzcharakterisierung der vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen. Die bekannt gemachten Umwelt-informationen werden ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht. Hierbei genügt es insbesondere in der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 darauf hinzuweisen, dass eine Verkehrsuntersuchung und schalltechnische Untersuchungen sowie ein Bericht über die Schadstoffimmissionen durch den Kfz-Verkehr auf der A. und eine Vorplanung zur Anbindung des Plangebiets an die A. und VW. vorhanden sind. Die Bekanntmachungen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit vom M.. November 2020 und
- Dezember 2020 enthalten darüber hinaus den Hinweis auf das Vorliegen einer aktualisierten Verkehrsuntersuchung und eine erfolgte Fortschreibung der Gutachten zu den Schall- und Schadstoffemissionen des Kfz-Verkehrs auf den klassifizierten Straßen entsprechend den Ergebnissen der aktualisierten Verkehrsuntersuchung. Die erforderliche Anstoßfunktion wird dadurch erfüllt. Randnummer 113 Rechtlich unerheblich ist, dass in der Bekanntmachung nicht die für die getroffenen Festsetzungen relevanten DIN-Vorschriften und die Vorschriften der TA-Lärm bekannt gemacht worden sind. Bei diesen Regelwerken handelt es sich nämlich nicht um konkrete Informationen über die örtlichen Verhältnisse des Plangebiets und seine Umgebung. Sie stellen deshalb keine umweltbezogene Information im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB dar (vgl. Urteil des Senats vom
- Juni 2016 – 4 C 1440/14.N –, juris Rdnr. 53 ). Randnummer 114 Die Behauptung der Antragsteller, die Bekanntmachungen seien unrichtig, weil die Untersuchungen nicht aktualisiert worden seien, trifft nicht zu. Denn das Verkehrsgutachten aus 2018 wurde im Jahr 2020 in einem Ergänzungsbericht fortgeschrieben. Anlass für die Fortschreibung war eine Änderung des Nutzungskonzepts hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzungen (Stand September 2020) (vgl. Anlage 1 Verkehrsnachfrage Entwicklungsgebiet Ergänzungsbericht vom
- Oktober 2020, Ordner 6/6). Im Ergänzungsbericht der Verkehrsuntersuchung 2020 wurde die daraus resultierende Verkehrsnachfrage dementsprechend neu berechnet (vgl. hierzu auch die Stellungnahme O. Ingenieurgesellschaft mbH vom
- Juni 2021, Bl. 164 der Gerichtsakte 4 B 1092/21.N ). Randnummer 115 Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht aufgrund einer zu kurz bemessenen wöchentlichen Auslegungszeit. In der Bekanntmachung vom
- Mai 2020 hat die Antragsgegnerin für jeden Wochentag Zeiten für eine Einsichtnahme vorgesehen, insgesamt in einem Umfang von 24 Stunden pro Woche in der Zeit vom
- Mai 2020 bis zum
- Juli
- Maßgeblich ist insoweit, dass dem betroffenen Bürger hinreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben wird. Dies ist angesichts des Umstands, dass die Auslegung für die Dauer von sechs Wochen erfolgt ist und dass die Einsichtnahme an einem Wochentag bis 19.00 Uhr, also außerhalb der üblichen Arbeitszeiten möglich war, ausreichend. Es ist nicht erkennbar, weshalb diese Zeiten auch in Ansehung des Umfangs des Planungsentwurfs nicht hinreichend gewesen sein sollen, die Öffentlichkeit hinreichend zu informieren. Zudem hat die Antragsgegnerin, obschon sie nach der damals maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. hierzu nicht verpflichtet war, den Entwurf des Bebauungsplans im Internet zugänglich gemacht. Randnummer 116 Im Übrigen haben die Antragsteller in diesem Zusammenhang etwaige Verfahrensfehler erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom
- November 2024 geltend gemacht. Da somit weder von den Antragstellern noch von sonstigen Personen diesbezügliche Verfahrensfehler innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist – insbesondere das Schreiben der Antragsteller vom
- März 2022 enthält hierzu keine Ausführungen – sind etwaige Verfahrensfehler i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. unbeachtlich geworden. Randnummer 117 Der Bebauungsplan erweist sich aber in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. Randnummer 118 Der Bebauungsplan ist zwar von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Randnummer 119 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom M.. März 2009 – 4 C 21.07 –, juris Rdnr. 17). § 1 Abs. 3 BauGB setzt der Planungsbefugnis eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen schon die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- März 2013 – 4 C 13.11 –, juris Rdnr. 9). Randnummer 120 Gemessen hieran liegt dem angegriffenen Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt vorliegend das Planungsziel, im Wege der Konversion das nach dem Abzug der US-Streitkräfte zunächst brach gefallene Gelände der ehemaligen Kaserne R. neu zu ordnen und dieses zu einem gemischt genutzten Stadtteil mit mehreren Wohngebieten, einem Kreativquartier und einem Gewerbegebiet sowie zugehöriger Nahversorgung zu entwickeln (Planbegründung Seite 8, Bl. 1520 VV). Randnummer 121 Jedoch unterliegt der Bebauungsplan beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehlern. § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinde dazu, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Abwägung unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (Urteile des Senats vom
- Mai 2024 – 4 C 2423/20.N –, juris Rdnr. 61 ; vom
- Februar 2019 – 4 C 1840/17.N –, juris Rdnr. 60 ; vom
- Juli 2010 – 4 C 2302/09.N –, juris Rdnr. 66 ; vom
- April 2010 – 4 C 2607/08.N –, juris Rdnr. 86). Randnummer 122 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, ist das Gebot gerechter Abwägung dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall) oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit). Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen dafür entscheidet, den einen zu bevorzugen und damit notwendig den anderen zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rdnr. 29; Urteile des Senats vom
- Mai 2024 – 4 C 2423/20.N –, juris Rdnr. 61 ; vom
- März 2021 – 4 C 2335/17.N –, juris Rdnr. 40 ; vom
- Februar 2019 – 4 C 1840/17.N –, juris Rdnr. 60 ; vom
- Juni 2016 – 4 C 1440/14.N –, juris und vom
- März 2014 – 4 C 448/12.N –, juris Rdnr. 84 ). Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Prüfung, ob die Gemeinde die abwägungsrelevanten Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend ermittelt und bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Randnummer 123 Dabei bestimmt § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich ist, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) (Hess. VGH, Urteil vom
- Januar 2023 – 3 C 1855/20.N –, juris Rdnr. 65 ). Randnummer 124 Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, die Antragsgegnerin habe nur in ungenügender Weise die durch die geplante Bebauung ausgelöste Verkehrsentwicklung ermittelt und berücksichtigt, berufen sie sich der Sache nach sowohl auf ein Vollzugshindernis i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB wie auch auf die ihrer Auffassung nach unzutreffende Bewertung der Belange des Verkehrs i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sowie deren ungenügende Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB. Die hierzu vorgetragenen Bedenken greifen jedoch in der Sache nicht durch. Randnummer 125 Die Antragsgegnerin hat bereits frühzeitig erkannt, dass die verkehrliche Erschließung der „Z.“ im Hinblick auf die bereits damals festzustellende Verkehrsbelastung der A. problematisch sein würde. Im Rahmen der von der Antragsgegnerin beauftragten Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros O. wurde der mehrteilige Knotenpunkt X.-straße / U.-straße / JZ.-straße / B.-straße als nicht mehr leistungsfähig identifiziert. Deshalb wurde bereits im Rahmen der Verkehrsuntersuchung ein Maßnahmenkonzept zur Optimierung des Bestandsnetzes erarbeitet, das allerdings noch von Hessen Mobil genehmigt werden musste (vgl. Planbegründung Seite 68, Bl. 1580 VV). Der Bebauungsplan schafft in Plankarte 3 die notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung des Maßnahmenkonzepts. Randnummer 126 Die Verkehrsuntersuchung vom Dezember 2018, die aufgrund einer Konkretisierung der Gebietsnutzungen im aktualisierten Entwurf zum Bebauungsplan und einer deshalb erforderlichen Neuberechnung der Verkehrsnachfrage im Ergänzungsbericht 2020 fortgeschrieben wurde, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass im Netzabschnitt A. / L 3116 bereits im Status Quo deutliche Kapazitätsdefizite bestehen. Die Kapazitätsdefizite könnten aber mit dem in Kapitel 4 beschriebenen Maßnahmenkonzept behoben werden. Maßgebliche Optimierungen bestünden dabei in einer Zweistreifigkeit der A. von West nach Ost, einer Zweistreifigkeit der VW. von Nord nach Süd sowie in der Unterbindung von Fahrrelationen insbesondere am Knotenpunkt A. / QP.-straße. Mit dem Maßnahmenkonzept sei die äußere verkehrliche Erschließung der geplanten Entwicklung „Kaserne R.“ im Prognosehorizont 2030 mit der konkretisierten Nutzung Stand September 2020 sichergestellt. Die Anbindung des Kasernenareals an das klassifizierte Netz werde über zwei Knotenpunkte an die A. und einen Knotenpunkt an die VW. sichergestellt. Randnummer 127 Anhaltspunkte dafür, dass dieses Verkehrsgutachten methodisch unrichtig bzw. nicht fachgerecht erstellt oder im Ergebnis nicht nachvollziehbar begründet worden wäre, haben die Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen noch sind solche für den Senat sonst ersichtlich. Randnummer 128 Die Verkehrsuntersuchung hat am
- April 2018 und
- April 2018 während der morgendlichen und abendlichen Hauptverkehrszeiten an den verkehrlichen Knotenpunkten zunächst Verkehrszählungen durchgeführt. Ergänzend erfolgten Querschnittszählungen an der X.-straße, U.-straße und B.-straße. Die Zählergebnisse bildeten die Grundlage für die Bestimmung der Verkehrsqualität. Die Verkehrsqualität orientiert sich an Knotenpunkten an der mittleren Wartezeit von Verkehrsströmen. Für die Kapazitätsbetrachtungen ist die Herleitung der Knotenstrombelastungen für die Morgen- und Abendspitze maßgeblich (vgl. Planbegründung Seite 69, Bl. 1581 VV). Randnummer 129 Die allgemeine Verkehrsentwicklung bis 2030 wurde – sofern vorhanden – auf der Grundlage eines Verkehrsmodells ermittelt. Es wurde auf das seitens Hessen Mobil zur Verfügung gestellte regionale Verkehrsmodell (sog. „Hessen Modell“, Stand 08/2018) zurückgegriffen. Damit haben im Zusammenhang mit der allgemeinen Regionalentwicklung für den Untersuchungsraum der Ortsdurchfahrt A. die bestehenden regionalen Verkehrsverflechtungen Berücksichtigung gefunden. Weitere geplante konkrete Entwicklungen im lokalen Untersuchungsraum waren dem Gutachter nicht bekannt bzw. sind nicht von ihm berücksichtigt worden (vgl. Stellungnahme O. vom
- Januar 2025). Randnummer 130 Die gegen das Verkehrsgutachten gerichteten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Randnummer 131 So haben die Antragsteller lediglich pauschal gerügt, die Verkehrszunahme sei zu niedrig prognostiziert worden, da bei der Verkehrszählung im Jahr 2018 andere, in der Nähe der A. entwickelte Bebauungspläne und unmittelbar anstehende Projekte, die zu zusätzlichen Fahrzeugbewegungen von ca. 2.500 PKW/24 h führen würden, außer Acht gelassen worden seien. Sie haben aber nicht im Einzelnen dargelegt und nicht plausibel gemacht, dass die Verkehrsuntersuchung abwägungserhebliche andere Entwicklungen im Untersuchungsraum nicht berücksichtigt hätte. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom
- Dezember 2020 im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung auf weitere Bauleitplanungen und Vorhaben, u.a. für das Rechenzentrum an der A. / X.-straße hingewiesen haben, hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung zugrunde gelegt, dass das Verkehrsaufkommen nicht so hoch ist, dass es sich auf den Abwägungsprozess im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „Z.“ und das Abwägungsergebnis erheblich auswirken kann (vgl. Abwägungstabelle Seite 244, Bl. 1465 VV). Randnummer 132 Die Neuverkehre der Entwicklung „Z.“ hat die Verkehrsuntersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen / Arbeitsgruppe Verkehrsplanung, Ausgabe 2006 (im Folgenden: FGSV-Hinweise) mithilfe der dazugehörigen Fachplanungssoftware ermittelt. Diese Hinweise stellen den aktuellen Stand der Verkehrswissenschaft dar (vgl. Urteil des Senats vom
- Februar 2019 – 4 C 1840/17.N –; Hess. VGH, Beschluss vom
- September 2019 – 3 B 1535/18.N –, jeweils juris). Randnummer 133 Die fortgeschriebene Verkehrsuntersuchung hat auf Basis des städtebaulichen Entwurfs mit Planstand
- Oktober 2020 ein tägliches Ziel- und Quellverkehrsaufkommen für den Bebauungsplan „Z.“ von 7.950 Kfz-Fahrten pro Tag errechnet (Seite 8 Ergänzungsbericht O., Ordner 6/6 VV). Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 „Verkehrsnachfrage Kasernenareal“. Randnummer 134 Der gegen die erfolgte Berechnung erhobene Einwand der Antragsteller, die Verkehrsuntersuchung sei fehlerhaft, weil sie den zu erwartenden Mehrverkehr auf Basis einer zu geringen Besiedelungsdichte berechnet habe, ist nicht geeignet, die Verkehrsprognose des Sachverständigen zu erschüttern. Die behauptete Einwohnerzahl des künftigen Baugebietes von 3.375 sowie die Zahl der erwarteten über 9.000 Mehrfahrten ist von den Antragstellern nicht hinreichend substantiiert worden. Der bloße Verweis der Antragsteller auf den in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte bei der Planung von Wohngebieten verwendeten Berechnungsansatz für die Ermittlung der planbedingten Zunahme des Kfz-Verkehrs (Urteil des Senats vom
- August 2017 – 4 C 2760/16.N –, juris Rdnr. 24 m.w.N. und Hinweisen auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte) – 1,5 Kfz pro Wohneinheit und 2,5 tägliche Bewegungen, zuzüglich 2 tägliche Bewegungen für Transport- und Besucherverkehr – ist nicht geeignet, die Berechnungen des Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen, zumal die in Bezug genommenen Entscheidungen im Wesentlichen Ausführungen zur Berücksichtigung von Verkehrszuwächsen im Rahmen der Antragsbefugnis betreffen. Ein eigenes Gutachten haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Randnummer 135 Was den Anteil des motorisierten Individualverkehrs im Modal Split in der Verkehrsuntersuchung anbelangt, der nach Auffassung der Antragsteller zu gering angesetzt worden sei, gibt es keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Verkehrsgutachtens 2018 und seiner Fortschreibung
- So wurden die Bandbreiten gemäß den FGSV-Hinweisen eingehalten (vgl. hierzu die Stellungnahme der O. Ingenieurgesellschaft mbH vom
- Januar 2025 mit Anlage „Übersicht der Kenngrößen für die Ermittlung der Neuverkehre“). Soweit die Antragsteller dagegen einwenden, dass das Büro O. im Rahmen der Erstellung eines in Aufstellung befindlichen Stadtentwicklungskonzepts Mobilität für die Stadt R. einen höheren MIV-Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen angesetzt habe, ist für den Senat bereits nicht ersichtlich, woraus sich daraus die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchung ergeben sollte. Die Verkehrsprognosen sind mit unterschiedlichen Aufträgen und zu verschiedenen Zeitpunkten erstellt worden. Der Bearbeitungszeitraum für das Stadtentwicklungskonzept Mobilität umfasst die Jahre 2019 bis 2022 (vgl. Stellungnahme O. vom
- Januar 2025). Ein Vergleich der beiden Gutachten ist bereits deshalb nicht möglich. Randnummer 136 Entgegen dem Vortrag der Antragsteller ist die Begründung des Verkehrsgutachtens nicht in sich widersprüchlich. Die Prognose, dass der betrachtete Netzabschnitt A. / VW. zum Prognosezeitpunkt 2030 bei Gesamtentwicklung des Kasernengeländes auch nach Umsetzung des Maßnahmenkonzepts seine Kapazitätsgrenze erreicht haben werde, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die äußere Erschließung des Baugebiets zweifelhaft ist. Das Verkehrsgutachten gelangt trotzdem zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung des Maßnahmenkonzepts die äußere verkehrliche Erschließung gesichert ist und empfiehlt lediglich für die Sicherstellung eines zukunftsfähigen Grundnetzes in R. weiterführende Maßnahmen zur Entlastung des Netzabschnitts A. West – VW. Nord. Unklarheiten ergeben sich daraus nicht. Randnummer 137 Mit ihrer Behauptung, die in der Verkehrsuntersuchung entwickelten Maßnahmen seien von Anfang an ungeeignet gewesen, da sie das Ziel einer Verstetigung des Verkehrsflusses nicht erreichen könnten, können die Antragsteller nicht durchdringen. Für eine solche Behauptung gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere genügt es in diesem Zusammenhang nicht darauf hinzuweisen, dass im Bereich der A. aus Sicht der Antragsteller zu viele Verkehrshindernisse vorhanden seien, die einen stockenden Verkehrsfluss zwingend bedingen würden. Dies würden die Ergebnisse der von dem Antragsteller zu
- am
- und M.. November 2024 vorgenommenen Verkehrszählungen und Beobachtungen belegen. Die Antragsteller übersehen hier, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgeblich ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Vortrag ist deshalb nicht geeignet, die Ergebnisse des Verkehrsgutachtens nachträglich in Frage zu stellen. Randnummer 138 Die Antragsteller können schließlich mit ihrem Einwand, dass die Erschließung des Plangebiets nicht gesichert gewesen sei, weil das Maßnahmenkonzept sich zum damaligen Zeitpunkt noch in Abstimmung mit Hessen Mobil befunden und die Antragsgegnerin keinen Einfluss auf die Umsetzung der Maßnahmen gehabt habe, da sie nicht Trägerin der Straßenbaulast sei, nicht durchdringen. Randnummer 139 Mit Blick auf die gutachterlichen Einschätzungen in der Verkehrsuntersuchung und unter ausdrücklicher Berücksichtigung der vorhandenen starken Verkehrsbelastung des Babenhausener Straßennetzes hat sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung für eine Zulassung des Baugebiets „Z.“ entschieden. Dem Problem der Verkehrsbelastung hat sie hierbei dadurch Rechnung getragen, dass sie die Verwirklichung des Bebauungsplans an die Umsetzung des Maßnahmenkonzepts zur Optimierung des Bestandsnetzes gekoppelt hat. Ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot liegt hierin aber nicht, weil die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Verkehrsuntersuchung ersichtlich davon ausgegangen ist, dass der durch den Bebauungsplan ausgelöste Verkehr abgewickelt werden kann, wenn das Maßnahmenkonzept umgesetzt wird. Randnummer 140 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Abwägung zugrunde gelegt, dass das im Rahmen der Verkehrsuntersuchung erarbeitete Maßnahmenkonzept zur Optimierung des Bestandsnetzes nach Genehmigung durch Hessen Mobil zeitnah umgesetzt werden könne. Die Knotenpunkte 1 bis 6 wurden auf Anforderung von Hessen Mobil in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, um bereits mit dem Bebauungsplan das Baurecht für die Umgestaltungsmaßnahmen zu schaffen (vgl. Planbegründung Ziffer 14 „Verkehrliche Erschließung und Anbindung“, Seite 67 ff., Bl. 1579 ff. VV). Randnummer 141 Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag bereits ein Entwurf für eine Verwaltungsvereinbarung mit Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement LF. vor. Die Verwaltungsvereinbarung mit Hessen Mobil sollte alle Knotenpunkte umfassen, die in dem Maßnahmenkonzept aufgeführt sind. Auch die für die äußere Erschließung der „Z.“ auszubauenden Knotenpunkte 7 bis 9 sollten Bestandteil der Verwaltungsvereinbarung werden. Die Verwaltungsvereinbarung war nach Auffassung der Antragsgegnerin zwingende Voraussetzung für die Umsetzung des Bebauungsplans (vgl. Abwägungstabelle Seite 88, Bl. 1308 VV). Randnummer 142 Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren in ein anderes Verwaltungsverfahren verkannt hätte (BVerwG, Beschluss vom
- Juli 1994 – 4 NB 25.94 –, juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom
- April 2010 – 4 BN 17.10 –, juris Rdnr. 3 ; BVerwG, Urteil vom
- Mai 2014 – 4 CN 5.13 –, juris Rdnr. 25 m.w.N.; Bayer. VGH, Urteil vom
- Oktober 2004 – 14 N 02.926 –, juris Rdnr. 36). Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung muss jeder Bebauungsplan die von ihm ausgelösten oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen. Dies schließt zwar nicht aus, angezeigte Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zu verlagern. So darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind jedoch dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird, so dass dem Betroffenen ein unzumutbares Opfer abverlangt wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die zukünftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom
- Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris Rdnr. 14). Randnummer 143 Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die Antragsgegnerin das Problem der verkehrlichen Erschließung des Baugebiets „Z.“ und der Bewältigung des dadurch ausgelösten Mehrverkehrs im Übrigen Straßennetz gerade innerhalb des streitgegenständlichen Planungsverfahrens bewältigt hat. Sie hat mit ihrem Maßnahmenkonzept hinreichende Lösungen für die verkehrliche Erschließung und die Gewährleistung des Verkehrsflusses entwickelt und für die Umsetzung dieses Konzepts auch die erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen vorbereitet. Umstände, die dem Abschluss der erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen und deren Umsetzung entgegenstehen könnten, waren für den Senat nicht ersichtlich. Randnummer 144 Der angegriffene Bebauungsplan leidet jedoch hinsichtlich der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmbelastung an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB und genügt damit auch nicht den an eine ordnungsgemäße Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB zu stellenden Anforderungen, denn die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin hat nicht – wie § 2 Abs. 3 BauGB es vorgibt – alle für die Abwägung relevanten Belange ausreichend ermittelt. Randnummer 145 Zu den bei der Ausweisung von größeren Baugebieten zu bewältigenden Problemen gehört auch die außerhalb des Plangebiets zu erwartende Zunahme des Verkehrs, soweit sie in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit der Planung steht und mehr als geringfügig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Januar 2006 – 8 C 11367/05 –, juris Rdnr. 14 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom
- März 2002 – 4 CN 14.00 –, juris und BVerwG, Beschluss vom
- August 2003 – 4 BN 51.03 –, juris). Randnummer 146 Soweit nicht von vornherein ersichtlich ist, dass es zu keinem abwägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vorfeld der eigentlichen Abwägung gemäß § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflichten. Erst wenn die planende Gemeinde klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist (vgl. OVG Bremen, Urteil vom
- Februar 2019 – 1 D 19/18 –, juris Rdnr. 58). Verfügt sie nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- August 2003 – 4 BN 51.03 –, juris Rdnr. 5). Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Oktober 2024 – 2 K 32/23 –, juris Rdnr. 214 m.w.N.; OVG Bremen, Urteil vom
- Februar 2019 – 1 D 19/18 –, juris Rdnr. 58; Bayer. VGH, Urteil vom
- November 2017 – 15 N 16.2158 –, juris Rdnr. 25 m.w.N.). Randnummer 147 Um die straßenverkehrsbezogenen Lärmschutzinteressen gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend ermitteln und bewerten zu können, bedurfte es einer fachgutachterlichen Untersuchung. Bei der Ermittlung des planbedingten Zusatzverkehrsaufkommens und damit auch des zusätzlichen Lärms kann es nur um eine Prognose gehen, da die künftige Verkehrsentwicklung mit ihren Auswirkungen auf das Lärmgeschehen tatsächlich noch nicht vorhanden ist. Bei planerischen Entscheidungen, die nicht allein auf der Erfassung eines gegenwärtigen Zustands, sondern auch auf einer Prognose in der Zukunft liegender Tatsachen beruht, deren zukünftiger Eintritt vorausschauend angenommen worden ist, liegt es in der Natur der Sache, dass die Richtigkeit der Prognose einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Auf tatsächlichem Gebiet liegende Prognosen über die zukünftige Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse entziehen sich naturgemäß einer exakten Tatsachenfeststellung. Die gerichtliche Überprüfung derartiger Prognosen beschränkt sich deshalb darauf, ob die Prognose von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgeht, auf realistischen Annahmen beruht, methodisch einwandfrei erarbeitet worden ist und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom
- Juni 2010 – 9 A 20/08 –, juris Rdnr. 93; vom
- April 2005 – 4 C 18.03 –, juris und Beschluss vom
- Oktober 1990 – 4 CB 1.90 –, juris Rdnr. 33). Randnummer 148 Die Antragsgegnerin hat zwar berücksichtigt, dass sich durch die Erschließung des Plangebiets der Verkehr auf den Straßen A. und L 3063 / L 3116 und dadurch auch der Lärm auf diesen Straßen planbedingt erhöht und die planbedingt zu erwartende Lärmbelastung für die Straßenanlieger außerhalb des Plangebiets ermitteln lassen. Zur Vervollständigung des Abwägungsmaterials wäre jedoch eine schalltechnische Untersuchung unter Bildung eines Summenpegels, der auch den von der Bahnstrecke ausgehenden Lärm berücksichtigt, und den Bedarf an kompensatorischen Maßnahmen ermittelt, erforderlich gewesen. Randnummer 149 Maßgeblich für den streitbefangenen Bebauungsplan ist die zum Gegenstand der Planbegründung gemachte schalltechnische Stellungnahme des TF. vom
- November 2020 (Ordner 6/6), die für die Berechnung der außerhalb des Plangebiets zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf die Verkehrsuntersuchung von O. zurückgegriffen hat. Dass der Gutachter den Lärm auf der Grundlage der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) berechnet und nicht gemessen hat, entspricht den einschlägigen Regelwerken (vgl. § 3 Verkehrslärmschutzverordnung i.V.m. deren Anlage 1). Die Antragsteller können auch nicht mit Erfolg einwenden, die schalltechnische Stellungnahme sei mängelbehaftet, weil sie ihrerseits auf einer unzureichend durchgeführten Verkehrsuntersuchung beruhe. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu dem Verkehrsgutachten geht dieser Einwand ins Leere. Randnummer 150 Der gegen die schalltechnische Stellungnahme gerichtete Einwand der Antragsteller, die darin angesetzten Werte für die Prognose der Verkehrsentwicklung seien veraltet und nicht aussagekräftig, greift ebenfalls nicht durch. Zwar weist die schalltechnische Stellungnahme als Erstelldatum den
- November 2019 aus. Richtigerweise müsste es aber
- November 2020 lauten. Es handelt sich insoweit um einen Schreibfehler. Die schalltechnische Stellungnahme wurde nämlich erst am
- Juni 2020 beauftragt. Der Gutachter hat in einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom
- Januar 2025 zudem mitgeteilt, dass bei den Berechnungen die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Verkehrsuntersuchungen verwendet worden seien. Dabei handelte es sich um das Gutachten 2020 in der letzten Fassung mit Stand 10/
- Randnummer 151 Als dem Grunde nach valide erweist sich der gewählte methodische Ansatz der schalltechnischen Stellungnahme, anhand von Verkehrsdaten zur bestehenden Straßennetzbelastung und der zusätzlich planbedingt zu erwartenden Verkehre bezogen auf einen in der Zukunft liegenden Prognosezeitpunkt zunächst anhand des Berechnungsverfahrens nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) Lärmemissionspegel zu ermitteln, auf deren Grundlage dann eine Ausbreitungsberechnung durchgeführt wird. Die Berechnung des Verkehrslärms anstelle von Messungen ist auch bei bereits vorhandenen Straßen sachgerecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Februar 1992 – 4 B 147.91 –, juris). Das fachtechnisch hierfür einschlägige Regelwerk sind die RLS 90 (vgl. OVG NRW, Urteil vom
- März 2009 – 7 D 34/07.NE –, juris Rdnr. 111 f. m. w. N.). Randnummer 152 Der Einwand der Antragsteller, dass die schalltechnische Stellungnahme die RLS 19 anstelle der RLS 90 hätte zugrunde legen müssen, ist unberechtigt. Nach der Übergangsregelung in § 6 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
- BImSchV vom
- November 2020 (BGBl. I S. 2334 f.) berechnet sich der Beurteilungspegel noch nach der RLS 90, wenn der Planaufstellungsbeschluss – wie hier am
- April 2018 und damit – vor Ablauf des
- März 2021 gefasst und ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Gutachter bei den nach der RLS 90 angestellten Berechnungen Fehler unterlaufen sind, liegen nicht vor. Randnummer 153 Ihre Behauptung, die in der Planbegründung wiedergegebenen, aus den Differenzplänen der schalltechnischen Untersuchung übernommenen Werte für die durch die Wiedernutzbarmachung der ehemaligen Kaserne bedingten zusätzlichen Schallimmissionen für die einzelnen Straßenabschnitte könnten nicht stimmen, haben die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend substantiiert. Randnummer 154 Ist danach das von der Antragsgegnerin in der Planbegründung maßgeblich zugrunde gelegte Gutachten methodisch nicht zu beanstanden, so fehlt es allerdings in vorliegendem Fall an einer weitergehenden Ermittlung der Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastungen. Randnummer 155 Bei der Bewertung von Verkehrsgeräuschen kommt es zwar grundsätzlich nicht auf die Gesamtbelastung, sondern allein auf die Lärmbeeinträchtigung an, die von dem zu errichtenden oder zu ändernden Verkehrsweg bzw. des Vorhabens oder der in Rede stehenden Planung ausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 2013 – 4 BN 21.13 –, juris Rdnr. 3 m.w.N.). Eine Gesamtlärmbetrachtung und Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels der für die verschiedenen Schallarten ermittelten Beurteilungspegel ist aber dann geboten, wenn wegen der in Rede stehenden Planung zusammen mit vorhandenen Vorbelastungen insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Juni 2024 – 11 A 13.23 –, juris Rdnr. 46; Beschluss vom
- Juli 2022 – 7 B 16.21 –, juris Rdnr. 13; Beschluss vom
- Juni 2013 – 4 BN 21.13 –, juris Rdnr. 3; Beschluss vom
- April 2011 – 4 BN 4.11 –, juris Rdnr. 17, 18; Urteil vom
- März 2006 – 4 A 1075.04 –, juris Rdnr. 390; Urteil vom
- März 1996 – 4 C 9.95 –, juris Rdnr. 35 und vom
- Dezember 2017 – 7 A 7.17 u.a. –, juris Rdnr. 46). Die Umsetzung einer solchen Summenpegelbetrachtung erfolgt im Wege einer energetischen Addition (vgl. dazu Diagramm V der Anl. 1 zur
- BImSchV) der für die jeweiligen Schallarten bestimmten Beurteilungspegel, auch wenn die Ausgangswerte nach unterschiedlichen lärmtechnischen Regelwerken erstellt worden sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Oktober 2024 – 2 K 32/23 –, juris Rdnr. 220). Dabei ist bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts davon auszugehen, dass mit Gesundheitsgefährdungen gerechnet werden kann. Sind solche Lärmbelastungen gegeben, besteht eine Verpflichtung zur Vornahme von Lärmschutzmaßnahmen, wenn die Lärmzunahme einem bestimmten Vorhaben (hier einer Bauleitplanung) zurechenbar ist. Dies entspricht der Wertung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
- BImSchV (vgl. BVerwG, Urteile vom
- März 2007 – 9 C 2.06 –, juris Rdnr. 28 f.; Hess. VGH, Beschluss vom
- September 2019 – 3 B 1535/18.N –, juris Rdnr. 31 ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Januar 2006 – 8 C 11367/05 –, juris Rdnr. 18). Randnummer 156 Die schalltechnische Stellungnahme des TF. vom
- November 2020 kommt bei der Berechnung der planbedingten Zusatzlärmbelastung – unter Zugrundelegung der in der Verkehrsuntersuchung ermittelten Zahlen – zu dem Ergebnis, dass im Bereich der untersuchten Straßenzüge sowohl im Prognosefall ohne Kaserne als auch im Prognosefall mit Kaserne an den vordersten Hausfassaden vereinzelt die Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht überschritten werden. Die durch die Entwicklung des Kasernengeländes und den damit verbundenen zusätzlichen Verkehr hervorgerufene Erhöhung der Beurteilungspegel liege unter 1,5 dB (A). In der Akustik nehme man erst bei einer Erhöhung von mehr als 3 dB (A) durch eine Maßnahme das Vorliegen einer wesentlichen Erhöhung an. Soweit die schalltechnische Stellungnahme des TF. eine vereinzelte Überschreitung der gesundheitskritischen Schwellenwerte im Bereich der untersuchten Straßenzüge festgestellt hat, geht aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens allerdings nicht hervor, an welchen Gebäuden eine Überschreitung der maßgeblichen gesundheitskritischen Schwellenwerte festgestellt worden ist und um wie viele Gebäude es sich handelt. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des TF. hierzu erläuternd ausgeführt, dass die im Bereich der untersuchten Straßenzüge betroffenen Anwohner angeschrieben worden seien und eine Begutachtung der Häuser stattgefunden habe. Bei der Begehung der Häuser habe sich herausgestellt, dass an 20 Häusern ein Bedarf für passive Schallschutzmaßnahmen festgestellt worden sei. Hieraus ergibt sich, dass entgegen der Annahme der Antragsgegnerin nicht nur vereinzelt Grundstücke in abwägungserheblicher Weise von einer planbedingten Zunahme des Straßenverkehrslärms betroffen sind. Randnummer 157 Die Antragsgegnerin hat im Weiteren jedoch fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass nach dem Ergebnis der schalltechnischen Ste