Voraussetzungen für den konkludenten Verzicht auf eine Baugenehmigung durch eine Nutzungsänderung (hier verneint) Leitsatz
(1990)als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO 1990 festgesetzt worden sei, übersehen sie, dass die Nutzung auf der Grundlage der bereits 1972 erteilten Baugenehmigung Bestandsschutz genießt. Randnummer 46 Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans war das hier relevante Gebiet nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten als unbeplanter Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einzustufen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Gebiet damals als Kerngebiet zu qualifizieren gewesen sei. Diese tatsächliche Feststellung zieht die Beschwerdebegründung nicht in Zweifel. In Kerngebieten waren zum Zeitpunkt der Genehmigung der Diskothek Vergnügungsstätten allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1969). Infolge des Bestandsschutzes richtet sich die Zulässigkeit der Art des Vorhabens nach der damaligen Tatsachen- und Rechtslage. Wie oben dargestellt ist die Baugenehmigung vom
- Mai 1972 auch nicht erloschen. Randnummer 47 Auch der seitens der Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Randnummer 48 Der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO normierte Schutz vor unzumutbaren Belästigungen und Störungen ist als Ausprägung des allgemeinen Gebots der Rücksichtnahme drittschützend. Er verleiht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht gegen ein konkretes Bauvorhaben, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird. Die Anforderungen, die das Gebot begründet, hängen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen (Hess. VGH, Beschluss vom
- März 2016 - 4 B 403/16 -, juris Rdnr. 33 ). Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen des Bauherrn sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Vorhabenträger und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Randnummer 49 Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen genauer bestimmt, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urteil vom
- November 2012 - 4 C 8/11 -, juris Rdnr. 18). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet. Randnummer 50 Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert (BVerwG, Urteil vom
- November 2012 - 4 C 8/11 -, juris Rdnr. 19). Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Damit ist als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Störungen durch Geräusche grundsätzlich die TA Lärm heranzuziehen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juni 2024 - 7 A 1283/22 -, juris Rdnr. 75). Randnummer 51 Ausgehend von diesen Maßstäben begründet der Vortrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Randnummer 52 Es kann offen bleiben, ob es der Wortlaut der von den Antragstellern in Bezug genommenen Nr. 6.2 TA Lärm, der für Geräuschübertragungen „innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung“ gebietsunabhängig abgesenkte Immissionsrichtwerte vorgibt, auch zulässt, darunter solche Geräusche zu fassen, die in einem Gebäude entstehen und durch Körperschall unmittelbar auf schutzbedürfte Räume in einem direkt angrenzen Nachbargebäude übertragen werden (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- April 2017 - OVG 2 S 51.16 -, juris Rdnr. 9). Jedenfalls lassen die Ausführungen der Antragsteller eine Überschreitung der Richtwerte der Nr. 6.2 TA Lärm nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennen. Randnummer 53 Zwar haben die Antragsteller ein Gutachten der von ihnen beauftragten Sachverständigen für Schallschutz vorgelegt, in welchem diese aufgrund einer Messung am
- Oktober 2024 im Zeitraum von 23:00 bis 24:00 Uhr von einer Lärmbelastung von maximal 35 db(A) in den Innenräumen der Wohnung im ersten Geschoss ausgegangen ist. Insoweit ist aber zwischen den Beteiligten streitig, ob diese Lärmmessung auch durch die Abluftanlage beeinflusst wurde. Randnummer 54 Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten war in den Wohnungen im Gebäude der Antragsteller zumindest vor der Nachrüstung der Abluftanlage im November 2024 ein von dieser ausgehendes „Brummen“ zu vernehmen. Damit kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die dadurch erzeugten Immissionen auch die Messung am
- Oktober 2024 beeinflusst haben. Die Antragsteller behaupten zwar, dass die Abluftanlage zum Zeitpunkt der Messung ausgeschaltet gewesen und damit auch nicht in die Feststellung der Lärmbelastung eingeflossen sei. Demgegenüber trägt die Beigeladene zu 2.) vor, dass auch das durch die Abluftanlage erzeugte Brummen Grundlage der Messung gewesen sei. Randnummer 55 Aus dem relativ knapp gehaltenen Sachverständigengutachten selbst ergibt sich weder im positiven noch im negativen Sinne, ob die Abluftanlage eingeschaltet gewesen und in die Messung eingeflossen ist. Dort heißt es lediglich, dass die „Musik und insbesondere der tieffrequente Anteil […] während der gesamten Messung deutlich wahrnehmbar und pegelbestimmend“ gewesen sei (ebenda, S. 4). Weiterhin führt das Gutachten aus, dass „[e]rkennbare Einzelgeräusche, die eindeutig nicht der Musik aus dem Gastronomiebetrieb zuzuordnen waren, […] bei den Messwert-Aufnahmen ausgeblendet und bei der weiteren Verarbeitung der Daten nicht berücksichtigt“ worden seien (ebenda, S. 4). Ein von den Mietern der Antragsteller als „konstantes Brummen“ beschriebenes Geräusch von der Abluftanlage ist aber wohl nicht als ein solches „Einzelgeräusch“ zu werten. Randnummer 56 Nach summarischer Prüfung ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass die Abluftanlage am Abend der Messung eingeschaltet war. Als Indiz dafür spricht das von den Mietern der Antragsteller erstellte detaillierte Lärmprotokoll, das auch für den Abend des
- Oktobers 2024 ein „mäßiges, konstantes“ Brummen der Abluftanlage nach 22:00 Uhr feststellt. Überdies ist zumindest fraglich, warum die Abluftanlage ausgerechnet am Tag der Messung nicht in Betrieb gewesen sein sollte, obwohl sie - wie aus dem Lärmprotokoll der Mieter ersichtlich - ansonsten regelmäßig eingeschaltet war. Anhaltspunkte für eine „Manipulation“ des Messergebnisses durch den Betreiber der Diskothek bestehen ebenfalls nicht, da die Messung laut dem Schallgutachten „verdeckt“ erfolgte, also ohne vorherige Information des Betreibers. Ausgehend von diesem Widerspruch besteht zumindest eine unsichere Tatsachengrundlage bezüglich einer Überschreitung der Richtwerte der Nr. 6.2 TA Lärm. Ein Anordnungsanspruch ist damit nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Randnummer 57 Dieser Einwand lässt sich auch nicht mit dem seitens der Antragsteller vorgetragenen Argument ausräumen, wonach das Gutachten selbst unter Annahme einer eingeschalteten Abluftanlage vor allem auf die Musik und deren Tieffrequenz, welche „deutlich wahrnehmbar und pegelbestimmend“ gewesen sei, abgestellt habe. Auch wenn die Musikimmission voraussichtlich den Schwerpunkt der Lärmbelastung bildet, kann - wie zuvor dargelegt - nicht ausgeschlossen werden, dass die Abluftanlage die Lärmmessung am
- Oktober 2024 beeinflusst hat. Schließlich haben sich die Mieter der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt insbesondere auch über die durch das „Brummen“ der Abluftanlage erzeugte Lärmbelastung beschwert - diese Emission war also auch in der Wohnung im Gebäude der Antragsteller grundsätzlich wahrnehmbar. Randnummer 58 Dies wird durch die Angaben in der seitens der Antragsteller vorgelegten E-Mail ihrer Mieter vom
- Februar 2025 bestätigt. Dort heißt es: „Jetzt im Winter leiden wir unter dem Lärm hauptsächlich durch die Wand wegen der Musik und der Entlüftungsanlage, ob beim Lesen, Arbeiten, Fernsehen oder Schlafen. […] In allen Etagen ist das Wummern (der Musik) bzw. Rauschen (der Entlüftung) so laut durch die Wand zu hören, dass man beim Fernsehen bzw. beim Schlafen deutlich und dauerhaft gestört wird.“ Randnummer 59 Diese Schilderung spricht nicht dafür, dass die Immissionen durch den Betrieb der Abluftanlage für die Messung der Sachverständigen gänzlich unbeachtlich gewesen wären. Randnummer 60 Abgesehen von den Unsicherheiten bezüglich der Auswirkung der Abluftanlage auf das Messergebnis vom
- Oktober 2024 stellt sich die Tatsachengrundlage für den geltend gemachten Anordnungsanspruch auch deswegen als unklar dar, weil im Vortrag der Antragsteller Immissionen, die durch Körperschallübertragung übertragen werden, und Immissionen, die über Luftschall wirken, durchgehend vermischt werden. Randnummer 61 Nr. R.1.1.4 der Anlage zur TA Lärm definiert den Begriff „Körperschallübertragung“ wie folgt: „Bei Körperschallübertragung wird Schall von der Quelle über den Boden und/oder Bauteile zu den Begrenzungsflächen der schutzbedürftigen Räume übertragen.“ Die Lärmbelastung durch die Abluftanlage wird jedoch in der seitens der Antragsteller vorgelegten E-Mail ihrer Mieter vom
- Februar 2025 im Anschluss an die im November 2024 erfolgte Nachrüstung wie folgt genauer beschrieben: „Aber leider ist das Rauschen, wie wir Ihnen schon mitgeteilt haben, wieder lauter geworden. Wenn wir im
- OG die Fenster zum Hinterhof öffnen, ist es (in der sonst stillen Nacht) sehr deutlich zu hören.“ Randnummer 62 Damit können die aktuell durch die Abluftanlage ausgelösten Emissionen voraussichtlich überhaupt nicht als „Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung“ im Sinne des Nr. 6.2 TA Lärm gewertet werden, weil sie nicht über den Boden oder Bauteile zu den schutzbedürftigen Räumen im Gebäude der Antragsteller übertragen werden, sondern durch Luftschall über das geöffnete Fenster, also durch Einwirkung über die Außenfassade. Bei einer Übertragung durch Luftschall über die Außenfassade gelten aber die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm und nicht die Richtwerte nach Nr. 6.2 TA Lärm (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- November 2012 - 4 C 8/11 -, juris Rdnr. 20). Randnummer 63 Dies gilt entsprechend für das „Gegröle“ auf der Straße, das in der Nacht von betrunkenen Gästen der Diskothek ausgeht. Auch dieses ordnen die Antragsteller der Lärmbelästigung jenseits der Richtwerte von Nr. 6.2 TA Lärm zu. Weil die entsprechenden Emissionen aber auf der Straße erzeugt werden und damit als Luftschall zu werten sind, der von außen auf die Außenfassade des Gebäudes der Antragsteller einwirkt, sind dafür offensichtlich nicht die Richtwerte für „Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung“ im Sinne der Nr. 6.2 TA Lärm maßgeblich, sondern wiederum die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm. Randnummer 64 In dem von den Antragstellern vorgelegten Lärmprotokoll ihrer Mieter werden noch weitere Immissionen genannt, die offensichtlich nicht durch Körperschall in die Wohnungen übertragen werden, sondern durch Luftschall, namentlich die „Musik durch die Tür zur Straße“. Das betrifft nach dem Verständnis des Senats diejenige Musik, die durch die Tür der Diskothek zunächst nach außen auf die Straße dringt und von dort in die Wohnung der Mieter. Auch hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um Geräuschübertragungen durch Körperschall im Sinne der Nr. 6.2 TA Lärm. Es ist aber wiederum unklar, ob und inwieweit diese Immission in die Messung der Sachverständigen eingeflossen ist. Randnummer 65 Soweit die Antragsteller behaupten, im Rahmen der gemeinsamen Ortsbegehung der Beteiligten am
- November 2024 seien in den Räumlichkeiten im ersten Geschoss ihres Gebäudes sogar Immissionswerte „in der Spitze“ von 45 db(A) und 36 db(A) gemessen worden, fehlt es bereits an entsprechenden Nachweisen. Dieser Wert findet sich lediglich in einer vom Antragsteller zu 1.) selbst verfassten E-Mail und wird von der Beigeladenen zu 2.) bestritten. Abgesehen davon substantiieren die Antragsteller auch hier nicht näher, ob in diese Messung nur Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung eingeflossen sind oder auch durch Luftschall übertragene Emissionen, für die die Außen-Immissionsrichtwerte maßgeblich sind. Darüber hinaus davon dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte des Nr. 6.2 Satz 1 TA Lärm um bis zu 10 dB(A) überschreiten (Nr. 6.2 Satz 2 TA Lärm). Ob es sich bei den von den Antragstellern in Bezug genommenen Immissionswerten „in der Spitze“ um solche kurzzeitigen Geräuschspitzen handelt, bleibt unklar, auch wenn sie dies ohne nähere Konkretisierung verneinen. Randnummer 66 Auch die von den Antragstellern vorgelegte E-Mail ihrer Mieterin Frau H. vom
- November 2024 führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin wird ausgeführt, dass Frau H. eine Lärmbelastung von über 40 db(A) im Schlafzimmer, von 38 bis 39 db(A) im Arbeitszimmer und von 42 db(A) in einem weiteren Zimmer im dritten Obergeschoss gemessen habe. Diese von der Mieterin selbst vorgenommene Messung substantiieren die Antragsteller jedoch nicht weiter. Insbesondere wird wiederum nicht klar, ob damit nur auf die durch Körperschall aus dem Nachbargebäude unmittelbar übertragenen Immissionen abgestellt wird, die dem Richtwert von Nr. 6.2 TA Lärm unterliegen, oder ob auch Immissionen in die Messung eingeflossen sind, die von außen über Luftschall einwirken. Im Übrigen fehlen auch insoweit Nachweise, die über die Nennung der Messwerte in der E-Mail hinausgehen. Randnummer 67 Soweit die Antragsteller auch eine Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet von 45 db(A) nachts (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) TA Lärm) geltend machen, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Substantiierung. Randnummer 68 Maßgeblicher Immissionsort ist gemäß Nr. 2.3 TA Lärm der nach Nr. R.1.3 des Anhangs zur TA Lärm zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich der Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nach Nr. R.1.3 Satz 1 Buchst. a) des Anhangs zur TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen - wie vorliegend - 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November
- Demgegenüber bezieht sich die Messung der Sachverständigen auf die Messung der Lärmbelastung innerhalb der Wohnung im ersten Obergeschoss, also auf den für Körperschallübertragungen maßgeblichen Immissionsort (vgl. Nr. R.1.3 Satz 1 Buchst. c) des Anhangs zur TA Lärm). Wie hoch die Lärmbelastung außerhalb des Gebäudes ist, haben die Antragsteller demgegenüber nicht benannt, geschweige denn gutachterlich feststellen lassen. Randnummer 69 Auch die Selbstmessung der angeblichen Lärmbelastung durch die Mieterin Frau H. vom
- November 2024 und die pauschale Behauptung einer Lärmbelastung von „in der Spitze“ 45 db(A) bei der gemeinsamen Ortsbegehung lassen nicht erkennen, wo der maßgebliche Immissionsort jeweils belegen war. Abgesehen davon liegt die von Frau H. festgestellte Lärmbelastung von maximal 42 db(A) unterhalb des Nachtrichtwertes für ein Mischgebiet von 45 db(A). Auch die bei der gemeinsamen Ortsbegehung angeblich festgestellte Lärmbelastung von „in der Spitze“ 45 db(A) bleibt - selbst wenn man insoweit nicht von der Regelung über kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm ausgehen würde - ebenfalls innerhalb des nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d) TA Lärm für ein Mischgebiet zumutbaren Rahmens. Randnummer 70 Ausgehend von der fehlenden Substantiierung einer Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm durch die Nutzung der Diskothek bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob und inwieweit die Bestandskraft einer Genehmigung, die - wie hier - über einen längeren Zeitraum nicht vollständig ausgenutzt wurde, gegebenenfalls zu einem erhöhten Zumutbarkeitsmaßstab für die Antragsteller führen kann (vgl. allgemein zur Berücksichtigung von Bestandsschutz im Rahmen des Rücksichtnahmegebots Beckmann, in: Stüer/Beckmann, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts,
- Aufl. 2025, R. Bauleitplanung Rdnr. 2557 f.). Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob und inwieweit hier - wie die Antragsgegnerin vorträgt - etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
- Juni 2017 - 4 C 3.16 -, juris Rdnr. 13 m.w.N.). Randnummer 71 Auch den Hilfsantrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Dieser knüpft ebenfalls daran an, dass von der Diskothek Lärmemissionen ausgehen würden, die zu einer Gesamtlärmbelastung von tagsüber mehr als 60 dB(A) und nachts mehr als 45 dB(A) führen und die Immissionsrichtwerte für schutzbedürftige Räume nach Nr. 6.2 TA Lärm von nachts 25 dB(A) überschreiten würden. Wie oben dargestellt fehlt es jedoch an einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage für die Überschreitung dieser Richtwerte. Damit ist auch insoweit ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 73 Da der Beigeladene zu 1.) auch im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat und dementsprechend kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), sind seine außergerichtlichen Kosten nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären. Demgegenüber hat die Beigeladene zu 2.) einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig erklärt werden. Randnummer 74 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Randnummer 75 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001139