neben § 11 PAngV Orientierungssatz Nach der Gesetzesbegründung ist der ursprüngliche Preis im Sinne des § 5 Abs.4 S.1
der Preis, der unmittelbar vor der Preissenkung verlangt wurde. Eine Anwendung des § 5 Abs.5
steht nicht die Anwendbarkeit des § 11 PAngV entgegen Tenor
eingetragen. Die Beklagte vertreibt über die Internetseite Webseite 1 Modellautos verschiedenster Marken, Modelle und Maßstäbe sowie Zubehör. Die Beklagte bewarb auf ihrer Webseite Webseite 1 Modellautos gegenüber Verbrauchern; gemäß der Anlage K 3 das Modell „IXO Ford Escort MK I RS 1600, No.1, Rallye WM, 1000 Lakes Rally 1974, 1:18“ in der Zeit von ca. April/Mai 2024 bis zum 14.07.2024 zu einem Preis von € 39,00. Das streitgegenständliche Modell bot die Beklagte weiterhin gemäß der Anlage K 3 in der Zeit vom 15.07.2024 bis zum 22.07.2024 zu einem Preis von € 31,20 an. Unmittelbar nach diesem Zeitraum bot die Beklagte das Modell wieder zu einem Preis von € 39,00 an. Dabei wurde dem reduzierten Preis jeweils ein durchgestrichener Preis von € 72,95 gegenübergestellt. Zudem wurde die „Ersparnis“ in Prozent (bei einem Preis von € 31,20 eine „Ersparnis“ von 57,23 %; bei einem Preis von € 39,00 eine „Ersparnis“ von 46,54 %) angegeben. Mit Schreiben vom 13.08.2024 mahnte der Kläger die Beklagte ab, forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und machte eine Abmahnpauschale in Höhe von € 374,50 geltend, Anlage K4. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.09.2024 und 25.10.2024 verweigerte die Beklage die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Anlagen K5 und K7. Der Kläger beantragte mit der der Beklagten am 24.01.2025 zugestellten Klage, die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, geschäftlich handelnd auf einer Webseite im Internet oder sonst werblich gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Modellautos mit Preisermäßigungen zu werben,
, da diese Anspruchsgrundlage nur den Fall betreffe, dass mit der Herabsetzung eines Preises geworben werde, der nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurde. Diese Konstellation liege nicht vor, da die Beklagte mit dem Preis von 72,95 € tatsächlich längere Zeit geworben habe. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass sie nicht gegen ein Verbot gem. Klageantrag 1 b) verstoßen könne, wenn sie das Verbot gem. Klageantrag zu 1 a) befolge. Die Klageanträge stünden in einem Alternativverhältnis. § 11 PAngV sei lex speciales zu § 5 Abs. 5
. Unabhängig davon würde bei Stattgabe des Unterlassungsantrags zu 1a) auch die Wiederholungsgefahr hinsichtlich des Antrags zu 1b) entfallen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist größtenteils begründet. Soweit die Beklagte gemäß dem Klageantrag 1.a) den Anspruch auf Unterlassung, auf einer Webseite im Internet oder sonst werblich gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Modellautos mit Preisermäßigungen zu werben, ohne dabei den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Kalendertage vor der Preisermäßigung für das jeweilige Modellauto gefordert worden ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage K3; sowie gemäß dem Klageantrag 2. den Anspruch auf Zahlung von € 374,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit anerkannt hat, war sie aufgrund ihres Anerkenntnisses zu verurteilen, § 307 ZPO. Rechtshängigkeitszinsen ergeben sich ab dem tenorierten Zeitpunkt gem. § 187 BGB analog. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2
wegen unzulässiger geschäftlicher Handlung im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5
, jedoch mit Ausnahme der Formulierung: „oder nur für eine unangemessen kurze Zeit“, weil eine solche Preisangabe unstreitig nicht erfolgte. Der Kläger ist als qualifizierter Verbraucherverband, der in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 anspruchsberechtigt. Das Verhalten der Beklagten war eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1
, die gem. § 3 Abs. 1
in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5
unlauter und damit unzulässig war. Nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Maßgeblich für die Beurteilung der Irreführung ist, wie der angesprochene Verkehr die Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (stRspr, vgl. nur BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 – durchgestrichener Preis II; BGH GRUR 2014, 494 Rn. 14 – Diplomierte Trainerin, jeweils mwN). Nach § 5 Abs. 5
wird eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
vermutet, wenn mit der Herabsetzung des Preises geworben wird, sofern der Ausgangspreis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Das Gesetz geht als selbstverständlich davon aus, dass der höhere Referenzpreis bis unmittelbar vor der beworbenen Preisherabsetzung gegolten haben muss; es ist nicht ausreichend, dass der Referenzpreis lange, aber nicht unmittelbar vor dem herabgesetzten Preis gegolten hat. Nach der Gesetzesbegründung ist ursprünglicher Preis im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1
der Preis, der unmittelbar vor der Ankündigung der Preissenkung verlangt wurde (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 20; BGH, Urteil vom 20. November 2008 – I ZR 122/06 –, Rn. 15, juris) Diese Auslegung entspricht auch dem Gesetzeszweck. Mit der Vermutung des § 5 Abs. 5
, ursprünglich § 5 Abs. 4 S. 1
a.F., wollte der Gesetzgeber Missbrauch bei der Preissenkungswerbung begegnen, weil diese Art der Werbung ein hohes Irreführungspotenzial birgt. Das Irreführungspotenzial besteht nicht nur bei Mondpreisen, sondern auch bei Preisen, die tatsächlich, aber nicht unmittelbar vor der Preissenkung verlangt wurden (BGH aaO.) Insoweit ist es unstreitig, dass die Beklagte unmittelbar vor der Werbung mit dem Preis in Höhe von € 31,20 im Juli 2024 nicht mit einem Preis in Höhe von 72,95 €, sondern bereits seit Monaten mit dem Preis in Höhe von € 39,00 geworben hat. Auch die Preisgestaltung nach dem 22.07.2024 folgte nicht auf ein Angebot von 72,95 €, sondern hob den unmittelbar davor geltenden Sonderpreis wieder auf 39,00 € an. Durch die jeweilige Werbung mit einem Streichpreis von 72,95 € liegt eine Irreführung erst recht vor, weil mit diesem Preis unmittelbar vor den angegebenen Preisen von 31,20 € und 39,00 € gar nicht geworben wurde. Diese Darstellung war geeignet, bei durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, der Preis in Höhe von 72,95 € sei der Ausgangspreis, den sie zuletzt bei der Beklagten bezahlt hätten. Ohne weitere Hinweise dazu, worauf sich der durchgestrichene Referenzpreis bezog, musste und durfte der Verbraucher davon ausgehen, dass es sich dabei um den letzten Preis handelte, den die Beklagte verlangt hatte. Dies war unzutreffend und damit irreführend. Die irreführende geschäftliche Handlung war auch gemäß § 5 Abs. 1
geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Informationen über den Preis im Vergleich zu anderen Angeboten, wie insbesondere der Glaube, ein besonderes Schnäppchen gefunden zu haben, kann den Verbraucher dazu motivieren, einen Kauf zu tätigen. Gerade der Wert von Sammlergegenständen wie Modellautos kann sich im Laufe der Zeit erhöhen; es besteht gleichzeitig das Risiko, dass künftig kein Interesse an ihnen besteht und sie Wert verlieren. Gerade hier kann der günstige Preis einen unentschlossenen Käufer zu einem Kauf bewegen, da er im Fall des Wertverlusts weniger verliert, aber bei Steigerungen des Werts aufgrund – im Moment der Kaufentscheidung unvorhersehbaren – zukünftigen großen Interesses oder Seltenheit viel gewinnen kann. Dies gilt umso mehr, je größer die Ersparnis ist. Wird die Ersparnis durch Angabe eines höheren als tatsächlich geforderten Referenzpreis höher dargestellt, als sie tatsächlich ist, kann allein der Umstand eines besseren Schnäppchens – vorliegend im Vergleich zum angegebenen Referenzpreis bei einem Preis von 31,20 € um ca. 60 %, bei einem Preis von 39,00 € ca. 47 % herabgesetzt – den Verbraucher zum Kauf veranlassen. Entgegen der Behauptung der Beklagten steht einer Anwendung des § 5 Abs. 5
nicht entgegen, dass hier auch § 11 PAngV anwendbar ist. Nach § 11 Abs. 1 PAngV hat derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Die Angabe des Referenzpreises stellt nach §§ 5b Abs. 4, 5a Abs. 1
eine wesentliche Information dar, die der Verbraucher nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen. Beide Normen können im Ergebnis dieselbe Handlung betreffen und verbieten. Einem Unternehmer, der sich an die Vorgaben des § 11 Abs. 1 hält, trifft regelmäßig kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1, 5
. Umgekehrt kann er in diesem Fall nicht nur gegen § 11, sondern auch gegen das Irreführungsverbot gem.
verstoßen (Köhler/Feddersen/Köhler,
3.112a). So liegt es hier: Die Werbung mit Strichpreisen, die nicht unmittelbar vor dem aktuellen, herabgesetzten Preis verlangt wurden, und die nicht den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage darstellen, fällt sowohl unter § 5
als auch § 11 PAngV. Beide Verbote schließen sich aber nicht gegenseitig aus, sondern sind nebeneinander anwendbar. § 11 PAngV steht komplementär neben § 5
(OLG Hamburg, Beschl. v. 12.12.2022 – 3 W 38/22 – getrocknete Ananas, GRUR 2023, 654 Rn. 21; OLG Nürnberg, Urt. v. 24.09.2024 – 3 U 460/24 – Preisnachlass -36 %, GRUR-RR 2025, 36 Rn. 44; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom
als auch §§ 5a, 5b
, die durch § 11 PAngV konkretisiert werden, verstoßen; die
-Vorschriften und inzident der § 11 PAngV sind nebeneinander anwendbar (OLG Nürnberg, Urt. v. 24.09.2024 – 3 U 460/24 – Preisnachlass -36 %, GRUR-RR 2025, 36 Rn. 44). Es besteht auch eine Wiederholungsgefahr. Eine solche liegt vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen, nicht schon, wenn sie nur denkbar oder möglich ist (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025,
OK
/Fritzsche/Haertel, 27. Ed. 1.1.2025,
53). Die Widerlegung der Wiederholungsgefahr obliegt dem Verletzer und erfolgt in der Regel durch eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung, ggf. unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025,
1.44). Eine solche Unterlassungserklärung hat die Beklagte im Hinblick auf den Verstoß gegen § 5
nicht abgegeben. Die Beklagte hätte jederzeit die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben können. Ihr stand damit eine eindeutige und kostengünstige Möglichkeit der Beseitigung der Wiederholungsgefahr zur Verfügung. In der Regel entfällt die Wiederholungsgefahr zwar auch durch ein rechtskräftiges Urteil, durch das der Schuldner zur Unterlassung verurteilt wird und sich der Schuldner auf dieses Urteil beruft (BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 160/00 – begrenzte Preissenkung, GRUR 2003, 450, 452 f.; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025,
1.57; Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016,
KoUWG/Fritzsche, 3. Aufl. 2022,
87; Ohly/Sosnitza/Ohly, 8. Aufl. 2023,
21). Es liegt nämlich nahe, dass der Schuldner das Urteil ebenso ernst nehmen und für sein künftiges Verhalten bestimmend erachten wird wie eine eigene vertragliche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung (BGH, Urt. v. 19.12.2002 – I ZR 160/00 – begrenzte Preissenkung, GRUR 2003, 450, 452). Die Wiederholungsgefahr wird jedoch nicht bereits durch das Anerkenntnis der Beklagten zum Klageantrags 1.a beseitig. Zwar hat das Anerkenntnis bereits eine gewisse Bindungswirkung für die Beklagte, die sich freiwillig darauf eingelassen hat. Jedoch bestehen hohe Anforderungen an die Widerlegung der vermuteten Wiederholungsgefahr. Der Rechtsstreit wird nicht bereits durch die Anerkenntniserklärung, sondern erst durch das Anerkenntnisurteil beendet (MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Aufl. 2025, ZPO § 307 Rn. 1), welches schließlich noch bis zur Rechtskraft durch Rechtsmittel beseitigt werden kann. Die Bindungswirkung der Anerkenntniserklärung ist damit bereits nicht mit dem Urteil vergleichbar. Außerdem hat die Beklagte den Klageantrag zu 1.b) nicht anerkannt. Zwar kommen die Ansprüche gem. § 11 Abs. 1 PAngV und § 5
in der Regel zum selben Ergebnis. Gleichwohl begründet sich die Verletzungshandlung aufgrund unterschiedlicher Normen und Anspruchsvoraussetzungen und kann daher auch aufgrund beider Normen festgestellt werden. § 11 Abs. 1 PAngV und § 5
sind komplementär anwendbar. Werden beide Anspruchsgrundlagen bezüglich derselben Handlung geltend gemacht, kann der Klage damit nach beiden Anspruchsgrundlagen, deren Voraussetzungen unterstellt, stattgegeben werden. Das Anerkenntnis der Beklagten bezog sich jedoch nur auf die Verletzungshandlung nach § 11 PAngV, weswegen eine Entscheidung und Verurteilung zum geltend gemachten Anspruch nach Antrag 1.b erforderlich wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezüglich der anerkannten Klageanträge auf § 708 Nr. 1 ZPO, bezüglich des Klageantrags 1.b) auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001143
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