Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 EGBGB unterrichtet habe und das Widerrufsrecht daher gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB erst zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Waren erloschen sei. Dem regelmäßigen Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist mit Erhalt der Waren steht nämlich nicht entgegen, dass in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben war. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist nicht verpflichtend, weil der Gesetzeswortlaut die zwingende Angabe einer Telefonnummer nicht verlangt. Gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen lediglich verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe von Art.
EGBGB zu informieren. Weiter bestimmt § 356 BGB, dass die Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen vom Art.
2 Satz 1 Nr. 1 oder von Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB unterrichtet hat. Nach Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen, die Angabe einer Telefonnummer wird hingegen erst in Art.
1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB geregelt. Art.
2 Nr. 1 EGBGB regelt zudem, dass der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren. Auch hier wird die Angabe einer Telefonnummer nicht gefordert. Dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend ist, ergibt sich auch aus der gesetzlichen Systematik. Die Frage der Angabe einer Telefonnummer wird nämlich in Art.
1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB geregelt. Diese Regelung wird jedoch von § 356 Abs. 3 BGB, der die Frage nach dem Beginn der Widerrufsfrist regelt, gerade nicht in Bezug genommen. Hieraus ergibt sich, dass die Verletzung weiterer, auf den Vertragsgegenstand bezogener Informationspflichten nach Art.
1 EGBGB – anders als eine Verletzung der Vorgaben nach Art.
2 EGBGB – keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist hat, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche auslöst (LG Berlin, 67 O 39/23, Seite5, Mörsdorf, in: BeckOGK, Stand: 01.10.2023, § 356 BGB Rn. 38). Die Möglichkeit, durch eine weitgefasste Verweisung alle (vorvertraglichen) Pflichtinformationen – wie die Telefonnummer – auch zu Pflichtangaben für die Widerrufsbelehrung werden zu lassen, hat der Gesetzgeber bewusst nicht ergriffen. Das wird insbesondere deutlich bei einem Vergleich mit der abweichenden Verweisungstechnik, die der Gesetzgeber bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen gewählt hat. § 312d Abs. 1 BGB verweist wegen der Informationspflichten für Fernabsatzverträge allgemein auf Art.
EGBGB, § 312d Abs. 2 BGB für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen hingegen gesondert auf Art. 246b EGBGB. Anders als bei Art.
EGBGB, der zwischen den vorvertraglichen Informationspflichten in § 1 Abs. 1 und den Pflichtangaben zum Widerruf in Abs. 2 trennt, bezieht Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB, auf den auch § 356 Abs. 3 BGB für den Beginn der Widerrufsfrist Bezug nimmt, die (vorvertraglichen) Informationspflichten gemäß Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB ein. Von dieser Verweisungstechnik hat der Gesetzgeber für die vorliegende Konstellation hingegen keinen Gebrauch gemacht (vgl. zum Ganzen LG Berlin, Urt. v. 22. Dezember 2023 – 1 O 29/23). Den Gesetzgebungsmaterialien ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht von einem telefonischen Widerruf ausging, weil neben dem Widerruf unter Verwendung des Widerrufsformulars lediglich die Möglichkeiten des Widerrufs per Post, E-Mail oder Telefax in Erwägung gezogen wurden (BT- Drs. 17/12637, S. 60 f.). Die insoweit relevanten Informationspflichten waren auch nach dem Willen des Gesetzgebers in Art.
2 S. 1 Nr. 1 EGBGB geregelt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 31. Oktober 2023 – 38 O 111/23). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass in den Gestaltungshinweisen zur Musterbelehrung in Anlage 1 zu Artikel
2 Satz 2 EGBGB die Angabe einer Telefonnummer erwähnt ist. Für den Beginn der Widerrufsfrist spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer das Belehrungsmuster in Anlage 1 zu Art.
2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verwendet. Art.
2 Satz 2 EGBGB regelt, dass der Unternehmer diese Informationspflichten dadurch erfüllen „kann“, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Es steht dem Unternehmer mithin frei, die Musterbelehrung zu nutzen (Wendehorst, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2021, Art.
OK BGB, 68. Ed., Stand: 01.11.2023, EGBGB Art.
35 m.w.N.). Auch die Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie (EU) 2011/83) verlangt nicht die Angabe einer Telefonnummer. Die Verbraucherrechterichtlinie verlangt in Art. 6 Abs. 1 lit.
GH hat aber – nicht anders als der BGH – keine Aussage dazu getroffen, ob die Information über die Telefonnummer auch eine widerrufsbezogene Informationspflicht ist, die Inhalt einer individuellen Widerrufsbelehrung sein muss. Die Entscheidung des EuGH hat insbesondere an der fehlenden Bedeutung der Muster-Widerrufsbelehrung für die Bestimmung der erforderlichen Belehrungsinhalte außerhalb der Musterverwendung nichts geändert. Davon abgesehen erging die EIS-Entscheidung des EuGH in einem Rechtsstreit zwischen zwei Wettbewerbern und behandelt vor allem wettbewerbsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Informationspflicht und dem Musterschutz bei der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung. Eine Aussage darüber, welche zivilrechtliche Rechtsfolgen die Nichtangabe einer Telefonnummer in einer individuellen Widerrufsbelehrung hat, insbesondere ob hiervon der Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB abhängig ist, haben der EuGH und BGH gerade nicht getroffen (vgl. LG Weiden i.d. OPf., Urt. v. 05.12.2023 – 23 O 296/23). Mit Blick auf die Entscheidung des BGH vom 24.09.2020 ist zudem zu berücksichtigen, dass es aufgrund der unterschiedlichen Interessenabwägungen und Schutzzwecke von Zivil- und Lauterkeitsrecht auch nicht systemwidrig ist, wenn für den zivilrechtlichen Beginn der Widerrufsfrist andere Voraussetzungen gelten als für die wettbewerbsrechtliche Informationserteilung (vgl. LG Münster, Urt. v.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.