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LG Frankfurt 4. Zivilkammer 2-06 O 676/23 Urteil

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vol

§ 1

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 EGBGB unterrichtet habe und das Widerrufsrecht daher gemäß § 356 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB erst zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Waren erloschen sei. Dem regelmäßigen Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist mit Erhalt der Waren steht nämlich nicht entgegen, dass in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben war. Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist nicht verpflichtend, weil der Gesetzeswortlaut die zwingende Angabe einer Telefonnummer nicht verlangt. Gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Unternehmer bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen lediglich verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe von Art.

EGBGB zu informieren. Weiter bestimmt § 356 BGB, dass die Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen vom Art.

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 oder von Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB unterrichtet hat. Nach Art.

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ist der Unternehmer verpflichtet, die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen, die Angabe einer Telefonnummer wird hingegen erst in Art.

§ 1Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB geregelt. Art.

§ 1Abs.

2 Nr. 1 EGBGB regelt zudem, dass der Unternehmer verpflichtet ist, den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 zu informieren. Auch hier wird die Angabe einer Telefonnummer nicht gefordert. Dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend ist, ergibt sich auch aus der gesetzlichen Systematik. Die Frage der Angabe einer Telefonnummer wird nämlich in Art.

§ 1Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB geregelt. Diese Regelung wird jedoch von § 356 Abs. 3 BGB, der die Frage nach dem Beginn der Widerrufsfrist regelt, gerade nicht in Bezug genommen. Hieraus ergibt sich, dass die Verletzung weiterer, auf den Vertragsgegenstand bezogener Informationspflichten nach Art.

§ 1Abs.

1 EGBGB – anders als eine Verletzung der Vorgaben nach Art.

§ 1Abs.

2 EGBGB – keinen Einfluss auf den Beginn der Widerrufsfrist hat, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche auslöst (LG Berlin, 67 O 39/23, Seite5, Mörsdorf, in: BeckOGK, Stand: 01.10.2023, § 356 BGB Rn. 38). Die Möglichkeit, durch eine weitgefasste Verweisung alle (vorvertraglichen) Pflichtinformationen – wie die Telefonnummer – auch zu Pflichtangaben für die Widerrufsbelehrung werden zu lassen, hat der Gesetzgeber bewusst nicht ergriffen. Das wird insbesondere deutlich bei einem Vergleich mit der abweichenden Verweisungstechnik, die der Gesetzgeber bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen gewählt hat. § 312d Abs. 1 BGB verweist wegen der Informationspflichten für Fernabsatzverträge allgemein auf Art.

EGBGB, § 312d Abs. 2 BGB für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen hingegen gesondert auf Art. 246b EGBGB. Anders als bei Art.

EGBGB, der zwischen den vorvertraglichen Informationspflichten in § 1 Abs. 1 und den Pflichtangaben zum Widerruf in Abs. 2 trennt, bezieht Art. 246b § 2 Abs. 1 EGBGB, auf den auch § 356 Abs. 3 BGB für den Beginn der Widerrufsfrist Bezug nimmt, die (vorvertraglichen) Informationspflichten gemäß Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB ein. Von dieser Verweisungstechnik hat der Gesetzgeber für die vorliegende Konstellation hingegen keinen Gebrauch gemacht (vgl. zum Ganzen LG Berlin, Urt. v. 22. Dezember 2023 – 1 O 29/23). Den Gesetzgebungsmaterialien ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht von einem telefonischen Widerruf ausging, weil neben dem Widerruf unter Verwendung des Widerrufsformulars lediglich die Möglichkeiten des Widerrufs per Post, E-Mail oder Telefax in Erwägung gezogen wurden (BT- Drs. 17/12637, S. 60 f.). Die insoweit relevanten Informationspflichten waren auch nach dem Willen des Gesetzgebers in Art.

§ 1Abs.

2 S. 1 Nr. 1 EGBGB geregelt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 31. Oktober 2023 – 38 O 111/23). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass in den Gestaltungshinweisen zur Musterbelehrung in Anlage 1 zu Artikel

§ 1Abs.

2 Satz 2 EGBGB die Angabe einer Telefonnummer erwähnt ist. Für den Beginn der Widerrufsfrist spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer das Belehrungsmuster in Anlage 1 zu Art.

§ 1Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB verwendet. Art.

§ 1Abs.

2 Satz 2 EGBGB regelt, dass der Unternehmer diese Informationspflichten dadurch erfüllen „kann“, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. Es steht dem Unternehmer mithin frei, die Musterbelehrung zu nutzen (Wendehorst, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2021, Art.

§ 1EGBGB Rn. 4; Martens, in: Beck

OK BGB, 68. Ed., Stand: 01.11.2023, EGBGB Art.

§ 1Rn.

35 m.w.N.). Auch die Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie (EU) 2011/83) verlangt nicht die Angabe einer Telefonnummer. Die Verbraucherrechterichtlinie verlangt in Art. 6 Abs. 1 lit.

  1. c)lediglich, dass dem Verbraucher vorvertraglich die Kontaktdaten des Unternehmers und gegebenenfalls eine Telefonnummer mitzuteilen sind. Diese Informationspflicht steht jedoch nicht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 lit.
  2. h)der Verbraucherrechterichtlinie, der die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung regelt. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer den Verbraucher – wie im nationalen Recht auch – im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts lediglich über "die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 11 Absatz 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B" zu informieren. Eine Information über die Form des Widerrufs und somit eine Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist auch in Art. 6 Abs. 1 lit.
  3. h)der Verbraucherrechterichtlinie nicht vorgesehen. Auch aus Art. 11 Abs. 1 S. 2
  4. b)der Richtlinie ergibt sich nichts Anderes. Darin ist lediglich geregelt, dass der Verbraucher zum Zweck der Information des Unternehmers über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, entweder das Muster-Widerrufsformular des Anhangs I Teil B verwenden oder eine entsprechende Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben kann, aus der sein Entschluss zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgeht. Die verpflichtende Angabe einer Telefonnummer ergibt sich schließlich weder aus der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 14.05.2020 – C-266/19 (EIS GmbH/TO), GRUR 2020, 753) noch der des BGH (Urt. v. 24.09.2020 – I ZR 169/17, GRUR 2021, 84): Bereits aus der Vorlageentscheidung und dem Tenor der Entscheidung des EuGH ergibt sich, dass die Beklagte im dort behandelten Fall auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83 zurückgegriffen hat. Auch die Vorlagefragen beziehen sich ausdrücklich auf die Verfügbarkeit der „Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur Muster-Widerrufsbelehrung gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/83“. Der EuGH hat lediglich ausgeführt, wann ein Unternehmer zur Angabe einer Telefonnummer verpflichtet ist, wenn er die gesetzlich geregelte Muster-Widerrufsbelehrung verwendet. Die Entscheidung bezieht sich nur auf die Frage, welche Vorgaben die Gestaltungshinweise für die Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Artikel

§ 1Abs. 2 S. 2 EGBGB – welche die Beklagte gerade nicht verwendet hat – machen. Der Eu

GH hat aber – nicht anders als der BGH – keine Aussage dazu getroffen, ob die Information über die Telefonnummer auch eine widerrufsbezogene Informationspflicht ist, die Inhalt einer individuellen Widerrufsbelehrung sein muss. Die Entscheidung des EuGH hat insbesondere an der fehlenden Bedeutung der Muster-Widerrufsbelehrung für die Bestimmung der erforderlichen Belehrungsinhalte außerhalb der Musterverwendung nichts geändert. Davon abgesehen erging die EIS-Entscheidung des EuGH in einem Rechtsstreit zwischen zwei Wettbewerbern und behandelt vor allem wettbewerbsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Informationspflicht und dem Musterschutz bei der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung. Eine Aussage darüber, welche zivilrechtliche Rechtsfolgen die Nichtangabe einer Telefonnummer in einer individuellen Widerrufsbelehrung hat, insbesondere ob hiervon der Beginn der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB abhängig ist, haben der EuGH und BGH gerade nicht getroffen (vgl. LG Weiden i.d. OPf., Urt. v. 05.12.2023 – 23 O 296/23). Mit Blick auf die Entscheidung des BGH vom 24.09.2020 ist zudem zu berücksichtigen, dass es aufgrund der unterschiedlichen Interessenabwägungen und Schutzzwecke von Zivil- und Lauterkeitsrecht auch nicht systemwidrig ist, wenn für den zivilrechtlichen Beginn der Widerrufsfrist andere Voraussetzungen gelten als für die wettbewerbsrechtliche Informationserteilung (vgl. LG Münster, Urt. v.

  1. September 2023 – 02 O 101/23, juris Tz. 33). Durch die Nichtangabe einer Telefonnummer war dem Kläger schließlich auch nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerrufsrecht auszuüben (vgl. EuGH, Urteil v.
  2. Dezember 2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18). Die Beklagte hat ihren Kunden und somit auch dem Kläger durch ihre Postadresse, ihre E-Mail-Adresse und eine eigene … App viele direkte und unkomplizierte Kommunikationskanäle zur Verfügung gestellt, die es ermöglicht haben, jederzeit mit der Beklagten in Kontakt zu treten. Diese Kommunikationsmöglichkeiten hat der Kläger auch unstreitig genutzt. So hat er seine Bestellungen online getätigt und seine Widerrufe per E-Mail erklärt. Der Beginn der Widerrufsfrist wurde schließlich auch nicht etwa dadurch gehindert, dass die Beklagte im Rahmen der Bestellprozesse gegenüber dem Kläger den Eindruck erweckt hat, die von diesem zu leistende Anzahlung/Bestellgebühr i.H.v. 250,00 EUR sei auch im Fall eines wirksamen Widerrufs „nicht rückerstattbar“ (vgl. etwa Screenshot Bl. I/7 d.A., Anl. K1.2 unter „Bestellvorgang Model .., …. und Vertragsbeendigung“). Zwar ist anerkannt, dass auch bei einer zunächst ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 3 EGBGB sich der Unternehmer hierauf nicht berufen kann, wenn der Verbraucher durch eine weitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.5.2021 – III ZR 126/19, NJW 2021, 3122, beck-online Rn. 15 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Eine Irreführung oder ein Abhalten vom rechtzeitigen Widerruf ist nicht dadurch erfolgt, dass während des Bestellvorgangs sowie in den AGB des Fahrzeugbestellvertrags von einer „nicht rückerstattbaren Bestellgebühr“ bzw. davon die Rede ist, dass die Beklagte im Falle einer Stornierung durch den Kläger eine von diesem geleistete Bestellgebühr „als pauschalierten Schadensersatz“ einbehalten könne. Sowohl bei der Anzeige der Bestellgebühr während des Bestellvorgangs als auch in den AGB des Fahrzeugbestellvertrags wird von der Beklagten ausdrücklich – und rechtlich zutreffend – erläutert, dass ein Rückerstattungsanspruch auch hinsichtlich der Bestellgebühr beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten besteht und die Erklärung, die Bestellgebühr könne als pauschalierter Schadensersatz einbehalten werden, nur vorbehaltlich anderweitiger entgegenstehender gesetzlicher Regelungen gilt. Sofern der Kläger weitere Darstellungen der Bestellgebühr, so etwa in einer nur auszugsweise dargestellten Bestätigungsmail bemängelt, vermögen diese schon deswegen keine Irreführung des Klägers zu begründen, als sie sich nicht auf das hier streitgegenständliche Verfahren beziehen. Die weiteren hilfsweise und höchsthilfsweise geltend gemachten Ansprüche bestehen ebenfalls nicht. Voraussetzung für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zug-um-Zug Verurteilung sowie Feststellung ist, dass die von dem Kläger erklärten Widerrufe wirksam sind. Daran indes fehlt es. Mangels eines berechtigten Hauptanspruchs bestehen auch keine Ansprüche auf Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs.1, 2, 286, 288 BGB und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 249 ff. BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001151

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