Sie werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem sie ihr Amt antreten, nicht mitgerechnet.“ Hinzu kommt, dass diverse andere Regelungen der Satzung zu aktualisieren sind und wie folgt angepasst werden sollen:
Absatz 1 der Satzung: „Gegenstand des Unternehmens ist die Erzeugung von Waren aller Art aus Gummi oder aus verwandten oder zur Erzeugung in dem Fabrikbetrieb der Gesellschaft sich eignenden Stoffe sowie der Handel mit eigenen oder fremden Erzeugnissen vorstehend genannter Art.“ 3. § 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.“
der Satzung: „Die Bekanntmachung der Gesellschaft erfolgt im elektronischen Bundesanzeiger sowie im Bundesanzeiger.“ 4. § 6 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Personen.“
1 der Satzung: „Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.“ 5. § 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen.“
der Satzung: „Die Gesellschaft wird gesetzlich, falls der Vorstand aus einer Person besteht, durch diese, falls er aus mehreren Personen besteht, durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Vertretung der Gesellschaft kann mit den gesetzlichen Einschränkungen auch durch zwei Prokuristen erfolgen. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen.“
Abs.1 der Satzung: „Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält außer dem Ersatz seiner bei der Ausübung des Amtes entstandenen Auslagen für jedes Geschäftsjahr eine über Kosten zu verbuchende Vergütung von € 8.000,
der Satzung: „Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie den sich nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines etwaigen Verlustvortrages ergebenden Jahresüberschusses bis zu 50% in freie Rücklagen einstellen.“ Die Hauptversammlung wurde am ...06.2016 tatsächlich in ……… abgehalten. In diesem Rahmen wurde über den Tagesordnungspunkt 5 abgestimmt und die Satzungsänderung beschlossen. Die Kläger sind der Ansicht, bezüglich des Tagesordnungspunktes 5 läge in der Ladung zur Hauptversammlung kein Beschlussvorschlag vor, sodass der Beschluss über Tagesordnungspunkt 5 gegen § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG verstoße. Die Beklagte ist der Ansicht, der Beschluss zum Tagesordnungspunkt verstoße nicht gegen § 124 Abs. 3 Satz 1AktG, aus der Einladung zur Hauptversammlung ergebe sich, dass eine Beschlussfassung über Tagesordnungspunkt vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen sei. Sie behauptet, im Vorfeld der Einladung sei eine Satzungsänderung von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten diskutiert und letztlich der in Tagesordnungspunkt 5 aufgeführte Beschlussvorschlag erarbeitet und unterbreitet worden. In der Hauptversammlung sei vom Versammlungsleiter auch darauf hingewiesen worden, dass Vorstand und Aufsichtsrat die in der Einladung wiedergegebenen Satzungsänderungen vorschlagen. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, die Kläger hätten die Anfechtungsfrist nicht eingehalten und die Kläger verfolgten mit ihrem Klagebegehren ein Geschäftsmodell, aus angeblichen Formfehlern im Zusammenhang mit Hauptversammlungen Profit zu ziehen. Die Klage sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Mit Einladung vom ...10.2016 hatte die Beklagte durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am ...11.2016 eingeladen. Unter Tagesordnungspunkt 1 war die Bestätigung der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 5 von der Hauptversammlung vom ….06.2016 unter Hinzufügung des Passus „ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Satzungsänderung zu beschließen: “ vorgesehen. Für die weiteren Einzelheiten der Einladung wird auf die als Anlage 2 beigereichte Ablichtung der Einladung zur Hauptversammlung der … vom ….10.2016 (Bl. 117 ff. d. A.) verwiesen. Im Rahmen dieser Hauptversammlung wurde über den Tagesordnungspunkt 1 abgestimmt und entsprechender Beschluss gefasst. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und stellen wechselseitige Kostenanträge. II. Die Parteien haben die Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist deshalb nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Entscheidung geht zu Lasten der Beklagten, denn die Klage war ursprünglich zulässig und begründet. Die Klagen waren zulässig. Ein Rechtsmissbrauch der Klagerhebung ist nicht von der Beklagten hinreichend dargetan. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Missbrauch einer Anfechtungsklage nach § 246 ff AktG vorliegen, wenn der Kläger die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung veranlassen will, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht haben kann (BGHZ 107, 296, 308). Dass die Kläger dies hier getan haben sollen, wird von der Beklagten nicht durch einen Tatsachenvortrag belegt. Die Klagen wurden auch innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass die Klageschriften der Beklagten erst am 16.08.2016 zugestellt wurden. Der Eingang der der Klageschrift bei Gericht in der einmonatigen Anfechtungsfrist bewirkt hier gemäß § 167 ZPO die Rückwirkung der Zustellung und damit die Wahrung der Klagefrist. Dies ist der Fall, wenn die Klageschrift während der Frist beim Gericht anhängig gemacht wurde und die Zustellung beim Beklagten demnächst erfolgt. Dies ist hier der Fall. Die Klage der Klägerin zu 1 wurde dem Gericht per Telefax am 27.07.2016 eingereicht. Die Klage der Kläger zu 2 und 3 wurde dem Gericht am 28.07.2016 per Telefax eingereicht. Auch ist die Zustellung demnächst erfolgt. Dies setzt voraus, dass der Kläger die Zustellung nicht vorwerfbar verzögert hat, also alles seinerseits Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat. Dies ist hier ebenfalls der Fall. Die Kläger haben die Klagen fristgerecht anhängig gemacht und den Gerichtskostenvorschuss am 08.08.2016 sowie am 11.08.2016, also innerhalb der zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses allgemein angenommenen Frist von 2 Wochen, eingezahlt. Die Klage war auch begründet. Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 wäre wegen Verstoß gegen § 124 Abs. 3 AktG für nichtig zu erklären gewesen. Die Beschlussfassung über Tagesordnungspunkt 5 verstieß gegen § 124 Abs. 3 AktG. Nach dieser Norm haben Vorstand und Aufsichtsrat in der jeweiligen Bekanntmachung einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Die Pflicht zur Unterbreitung von Beschlussvorschlägen trifft nach der Konzeption des AktG im Regelfall den Vorstand und den Aufsichtsrat, insoweit das Gesetz selbst keine Ausnahmen vorsieht, wie etwa für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern. Stimmen die Vorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand überein, können sie in der Bekanntmachung zusammengefasst werden. Dieses Vorgehen entspricht insoweit auch der gängigen Hauptversammlungspraxis und wurde betreffend die Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten unter den Punkten 2.,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.