1 ZPO als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 50.000,- festgesetzt; hiervon entfallen auf den Antrag zu 1. (Löschung) € 25.000,-, die Anträge zu 2 und 3 (Auskunft und Feststellung) jeweils € 2.500,- und den Antrag zu 4 (Geldentschädigung) € 20.000,-. Gründe I. Der Kläger macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Artikel vom 23.9.2021 mit der Überschrift „…“, welcher in der von ihr verlegten Zeitschrift A erschienen ist, äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche, Auskunftserteilung, Schadensersatz und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird
1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Er rügt, der Artikel greife in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, da über die ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit einem privaten Aktienverkauf seine Ehefrau berichtet werde. Die Grenzen der Verdachtsberichterstattung seien überschritten worden; ein Mindestbestand an Beweistatsachen sei nicht gegeben und eine Recherche seitens der Beklagten habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht überwiege die Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten. Die Geldwäscheverdachtsmeldung der Bank1 sei von Anfang an unbegründet gewesen. Aufgrund der Einstellung des seitens der Staatsanwaltschaft München eingeleiteten Ermittlungsverfahrens
PO gebe es keinen Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Berichts im Internet. Außerdem verkenne das Landgericht, dass die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht nur mit der unzulässigen Verdachtsberichterstattung über ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren begründet werde, sondern vor allem mit dem wahrheitswidrig hergestellten Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch, d.h. der Insolvenz der Wirecard AG und dem privaten Verkauf von Aktien seiner Ehefrau durch ihn, den es zu keinem Zeitpunkt gegeben habe und welcher weit über einzelne Zeilen oder Fundstellen des Artikels mit der Erwähnung eines Ermittlungsverfahrens hinausgehe. Dieser Zusammenhang könne nicht durch die Löschung einzelner Passagen, sondern nur durch eine Löschung des gesamten Artikels bereinigt werden. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nachdem der Kläger vom Senat mit Hinweisbeschluss vom 23.4.2024, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt sei, seine Berufung hinsichtlich der Anträge zu 2 bis 4 (Auskunft, Feststellung, und Geldentschädigung)
1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, hat der Kläger - nach entsprechender Verlängerung der Frist zur Stellungnahme - mit Schriftsatz vom 29.5.2024 Stellung genommen und ausgeführt, dass an dem Feststellungsantrag nicht mehr festgehalten werde. Der Hinweisbeschluss erläutere nicht, weshalb ein unverhältnismäßiger und mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbarer Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Berichtserstattungsfreiheit zu verneinen sei, „wenn dies geschehe wie in der angegriffenen Berichterstattung“. Die in dem Artikel enthaltenen Äußerungen, welche zuträfen oder äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden seien, ergäben nur Sinn, wenn man sie im Zusammenhang mit dem identifizierten Kläger und dem angeblichen Zusammenhang mit der Wirecard Insolvenz verstehe. Andernfalls erfolgten sie im luftleeren Raum und hätten keinerlei inhaltlichen Aussagewert; erst recht bestehe insoweit kein Interesse der Öffentlichkeit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei durch den streitgegenständlichen Bericht in seiner Gesamtheit dadurch verletzt, dass dieser wahrheitswidrig einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem privaten Verkauf von Aktien seiner Ehefrau durch ihn und der Insolvenz der Wirecard AG herstelle. Hierzu verhalte sich der Hinweisbeschluss nicht. Es würden persönliche Einzelheiten aus der geschützten Privatsphäre des Klägers und seiner Ehefrau offengelegt. Weshalb die Aktientransaktion der Ehefrau für die Allgemeinheit bedeutsam sein könne, erschließe sich nicht. Der durch den Artikel konstruierte vermeintliche inhaltliche Zusammenhang mit der Wirecard-Insolvenz perpetuiere die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und begründe gerade die Breiten- und Prangerwirkung des Artikels, welche nur durch dessen Gesamtlöschung beendet werden könne. Zudem verkenne der Hinweisbeschluss, dass auch die Veröffentlichung wahrer Tatsachen nicht per se keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstelle, zumal diese bei verständiger Würdigung des angegriffenen Beitrags in seiner Gesamtheit immer nur in dem angeblich bestehenden Zusammenhang der Aktientransaktionen mit der Wirecard-Insolvenz interpretiert werden könnten. Er habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keiner Weise eine derartige Rolle in der Öffentlichkeit gespielt, dass eine Berichterstattung über die Aktentransaktion seiner Ehefrau gerechtfertigt sei. Ferner tritt der Kläger der Auffassung entgegen, dass die Berufung teilweise unzulässig sei. Die in der Berufung ausführlich begründete Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers stelle einen Grund dar, der den ganzen Streitstoff betreffe. Zudem werde ausdrücklich auf die Schriftsätze erster Instanz Bezug genommen. II. 1. Dass an dem Feststellungsantrag nicht weiter festgehalten werde, legt der Senat als teilweise Rücknahme der Berufung aus. Soweit es der Berufung des Klägers in Bezug auf den Antrag zu 4 an der Zulässigkeit fehlt, weil ihre Berufungsbegründung nicht alle Angriffspunkte erfasst, hat der Kläger gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss (Seite 2 f) nichts Durchgreifendes vorgebracht. Der Kläger verkennt, dass sich bei - wie hier vorliegenden - teilbaren Streitgegenständen die Berufungsgründe auf alle Teile des Urteils erstrecken müssen, hinsichtlich derer eine Abänderung begehrt wird. Soweit das Landgericht die Abweisung des Antrags auf Zahlung einer Geldentschädigung auf die Erwägung gestützt hat, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gerade mit Blick auf den vorgenommenen Nachtrag nicht so schwerwiegend sei, dass sie die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere, und diese nicht vermögensrechtliche Einbuße nicht auf andere Weise hinreichend ausgleichbar sei, wird dies von der Berufung nicht angegriffen. Insoweit verhilft der Berufung auch nicht die Inbezugnahme der Schriftsätze erster Instanz, welche sich naturgemäß nicht zu der konkreten Begründung der angefochtenen Entscheidung verhalten. In diesem Umfang ist die Berufung daher
1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Diese hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Hinweisbeschluss vom 23.4.2024, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26.4.2024, hingewiesen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 29.5.2024 hält der Senat weiterhin an den im Hinweisbeschluss dargelegten Erwägungen fest. a. Auch bei Vorliegen einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung wäre eine Löschung des gesamten Artikels zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor der Fortwirkung einer etwaigen rechtswidrigen Beeinträchtigung nicht erforderlich. Vielmehr ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinreichend durch ein Verbot geschützt, anhand näher zu bezeichnender Identifizierungsmerkmale identifizierend über ihn im Zusammenhang mit der Verdachtsmeldung der Bank1 und des deshalb von der Staatsanwaltschaft München eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu berichten, wenn dies geschieht wie in der angegriffenen Berichterstattung. Hieraus folgt zugleich, dass eine Pflicht zur Löschung des gesamten Artikels mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist. Ob, wie vom Kläger angezweifelt, der Artikel ohne seine Identifizierbarkeit nicht verständlich ist und keinen inhaltlichen Aussagewert mehr enthält und damit dessen Löschung naheliegt, obliegt der Entscheidung der Beklagten. Insoweit sei auch angemerkt, dass der Artikel - wie unter Ziffer 1 lit. b des Hinweisbeschlusses dargelegt - eine Vielzahl von Äußerungen enthält, für deren Verständnis die beanstandete den Kläger identifizierende Verdachtsberichterstattung nicht von Bedeutung ist. b. Soweit der Kläger moniert, der Bericht stelle neben dem (unstreitigen) zeitlichen Zusammenhang des von ihm getätigten privaten Verkaufs der Aktien seiner Ehefrau mit der Insolvenz der Wirecard AG auch einen wahrheitswidrigen inhaltlichen Zusammenhang her, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Artikel legt dar, dass Hintergrund des Ermittlungsverfahrens die zwei Tage vor dem Wirecard-Insolvenzantrag erfolgte Verkaufsorder des Klägers sei und auf eine Verdachtsmeldung der Bank1 zurückginge. Soweit der Artikel aus dem Analysebericht der FIU zu der Verdachtsmeldung der Bank1 zitiert, „Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Zeitpunkt des Verkaufs ‚in Kenntnis der besonderen Umstände bewusst gewählt‘ worden sei, wird dies nachfolgend in Kontext gestellt mit dem Umstand, dass der Kläger eigenen Aussagen zufolge mit seinen ehemaligen Wegbegleitern bei Wirecard noch befreundet sei und damit laut Bericht der FIU über den bevorstehenden Insolvenzantrag habe informiert worden sein können. Im weiteren Verlauf wird sodann die Stellungnahme des Klägers zu den Vorwürfen der FIU wiedergegeben, der darin den Grund für seinen Aktienverkauf nennt und Insiderinformationen von Wirecard ausdrücklich zurückweist. Dem entnimmt der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser den Verdachtsvorwurf, der Kläger könne bei seinen Aktientransaktionen in strafrechtlich relevanter Weise Insiderinformationen verwendet haben. Dieses Verständnis wird unterstützt durch den Umstand, dass, wie der Artikel darlegt, die FIU auch eine Reihe weiterer Transaktionen von dem Privatkonto der Ehefrau des Klägers aufgrund des Zeitpunkts dessen Ausgleichs als auffällig bewertete, welcher im zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung des den Kurs von Wirecard drückenden Berichts einer X-Sonderuntersuchung erfolgte, was aus Sicht des Lesers den Verdacht nahelegt, der Kläger könnte aufgrund seiner guten Beziehungen zu Wirecard Mitarbeitern kursrelevante Informationen erlangt und ausgenutzt haben, bevor diese veröffentlicht wurden. Demgegenüber gibt der Artikel keinerlei Anhalt dafür, dass die berichtsgegenständliche Verkaufsorder über mehr als 300.000 Wirecard-Aktien im Gesamtwert von € 5,6 Mio. ursächlich für die Insolvenz der Wirecard AG gewesen sein könnte. Angaben dazu, wie viele Aktien der Wirecard AG und zu welchem Wert zum Zeitpunkt der berichtsgegenständlichen Verkaufsorder des Klägers im Umlauf waren und zu welchem Kurs diese gehandelt wurden, enthält der Artikel nicht. Soweit der Artikel zu Beginn darüber informiert, dass der Kläger nach dem Börsengang 2005 eigenen Angaben zufolge 20 % der Anteile gehalten habe, folgt hieraus nichts für den Umfang der Anteile, welche der streitgegenständlichen Verkaufsorder zugrunde lagen. Ebenso wenig geht aus dem Artikel hervor, dass sich die Verkaufsorder des Klägers auf den Börsenkurs der Wirecard-Aktien ausgewirkt und in Folge zu einer Insolvenz der Gesellschaft beigetragen hätte. Vielmehr informiert der Artikel darüber, dass die „Pleite“ seit dem Debakel mit dem verwehrten Testat der Wirtschaftsprüfer G als reale Option im Raum stand, zeigt mithin dieses als Ursache für die Wirecard-Insolvenz auf. 3. Soweit der Kläger lapidar ausführt, der Auskunftsanspruch sei aufgrund der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, verweist der Senat auf seine Ausführungen unter Ziffer 3 des Hinweisbeschlusses. 4. Da die Rechtssache in Bezug auf die Berufung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist die Berufung des Klägers - soweit nicht bereits als unzulässig zu verwerfen -
2 ZPO zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf die Berufung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG. ( Vorausgegangen ist unter dem 23.04.2024 folgender Hinweis - die Red.) In dem Rechtsstreit … hat der
1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen durch einstimmigen Beschluss
2 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Die statthafte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2023 ist nur teilweise zulässig. Zwar ist sie rechtzeitig eingelegt worden (§ 517 ZPO), jedoch umfasst die rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht alle Angriffspunkte. a.
3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten. Der Berufungskläger muss sich dabei nicht mit allen Streitpunkten befassen, es reicht eine Begründung, die das Urteil insgesamt in Frage stellt oder einen Grund enthält, der den ganzen Streitstoff betrifft [BGH NJW-RR 2007, 414; 2012, 440]. Demgegenüber müssen sich die Berufungsgründe bei einem teilbaren Streitgegenstand auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung begehrt wird [BGH NJW-RR 2006, 1044; 2007, 414; BeckRS 2022, 7986; vgl. auch Wulf, in: BeckOK ZPO,
1 Satz 2 BGB analog auf Unterlassung weiterer Störungen, sondern in entsprechender Anwendung von Satz 1 dieser Bestimmung zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung, der sich für ihn als eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstellt, grundsätzlich auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen [BGH Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14 - Rn. 13]. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann dementsprechend nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist [BGH aaO. - Rn. 16]. In den Blick zu nehmen ist ferner, dass für den Ausgleich zwischen den Medien und den Betroffenen mögliche Abstufungen hinsichtlich der Art von Schutzgewähr zu berücksichtigen sind [vgl. BVerfG Beschl. v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 128]. b. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze scheitert der Antrag zu Ziffer 1 bereits daran, dass er weit über das Ziel hinausschießt. Eine Löschung des gesamten Artikels ist zum Schutz des Ansehens des Klägers vor der Fortwirkung einer etwaigen rechtswidrigen Beeinträchtigung nicht erforderlich. Denn unter Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen würde auch bei Vorliegen einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung die Verpflichtung zu einer Löschung des Gesamtartikels einen unverhältnismäßigen und mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbaren Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit bedeuten, während das Persönlichkeitsrecht des Klägers hinreichend durch eine Untersagung geschützt ist, identifizierend über ihn zu berichten im Zusammenhang mit der Verdachtsmeldung der Bank1 und dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Marktmanipulation anhand näher zu bezeichnender Identifizierungsmerkmale, wenn dies geschieht wie in der angegriffenen Berichterstattung. Hinzu tritt, dass der Artikel eine Vielzahl von Aussagen enthält, die entweder ersichtlich zutreffen oder auch nach dem Vortrag des Klägers äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (wie die Ausführungen zu Vorwürfen des Klägers gegenüber C sowie im Zusammenhang mit weiteren, von der FIU als auffällig bewerteten Transaktionen im Zeitraum zwischen Juli 2019 und April 2020) bzw. zu Ermittlungen gegenüber Mitarbeitern des für Geldwäsche zuständigen Financial Intelligence Unit (FIU) und anderen früheren Wirecard-Mitarbeitern), mithin die Rechte des Klägers gar nicht verletzen, und auch von etwa rechtswidrigen Teilen gedanklich getrennt werden können. Vor diesem Hintergrund ist auch das weitere Vorbringen der Berufung zur Begründung, dass hier die Grenzen der Verdachtsberichterstattung über ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren überschritten seien, ohne rechtliche Relevanz.
2 SPO eingestellt hat (vgl. GA 50R), was in dem streitgegenständlichen Artikel dem Leser auch als abschließende Anmerkung mitgeteilt wird. Vor diesem Hintergrund fehlt es an jedweden konkreten Anhaltspunkten dafür, dass dem Kläger aufgrund der (unterstellt) unzulässigen Verdachtsberichterstattung eine Gefährdung seines Vermögens drohen könnte; vielmehr kann nach alledem davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht mehr zu rechnen ist. Entsprechendes gilt für den immateriellen Schaden. Ein solcher besteht nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nicht (vgl. hierzu vorstehend unter Ziffer I.) 5. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch nicht der mit dem Antrag Ziffer 5 verfolgte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung. Der Senat regt im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001171
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