(2)Der Lizenzsatz war hier mit 5% anzusetzen. Bei der Ermittlung eines Werts gemäß der Lizenzanalogie ist zunächst zu fragen, was der konkrete Lizenzgeber üblicherweise mit Lizenznehmern vereinbart. Ist das nicht möglich, kann auf allgemeine Lizenzsätze, ggf. auch aus anderen Bereichen, zurückgegriffen werden. (
- a)Die Klägerin hat zu Lizenzsätzen konkret bezogen auf sie selbst oder andere Erfinder, die der Beklagten Lizenzen erteilt haben, nichts vorgetragen. Sie bezieht sich allerdings auf die Anlagen K26 bis K30, die jeweils Kollaborationen oder Lizenzeinkäufe durch die Beklagte bzw. Konzernunternehmen betreffen. Anlage K26 (Bl. 1380 d.A.) enthält einen Aufsatz von Mark G. Edwards. Dieser untersucht Lizenzsätze im Rahmen von „Biopharma Alliances“. Insoweit weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Vergleichbarkeit zwischen einem Erfinderlizenzvertrag und einer Allianz, die komplexe Leistungen enthalten kann, nur bedingt besteht. Aus der Anlage K27, einer Pressemitteilung aus dem Jahr 2019 über eine Zusammenarbeit der Beklagten bzw. eines Konzernunternehmens mit einem Unternehmen namens G lässt sich entnehmen, dass „staggered up to double-digit royalties“ vereinbart wurden. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der lizenzierte Wirkstoff zur Behandlung von Fettleibigkeit zunächst noch (gemeinsam) zu entwickeln war und die Beklagte dennoch einen so hohen Lizenzsatz vereinbart hat. Die Beklagte hat insoweit allerdings eingewandt, dass es um eine Vielzahl von Substanzen und Know-How gehe. Ferner handele es sich nicht um reine Patentlizenzen. Dem ist die Klägerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Ähnliches gilt für die Anlagen K28, K29 und K30, wobei auch in letzteren die Beklagte bis zu „double digit“-Lizenzsätze sowie zusätzliche Leistungen vereinbart hat. (
- b)Sind keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, kann auf allgemeine Lizenzsätze zurückgegriffen werden. Nr. 10 RL enthält Anhaltspunkte für die Bestimmung des Lizenzsatzes in einzelnen Industriezweigen. Dort wird für Erfindungen auf pharmazeutischem Gebiet ein Lizenzsatz von 2 bis 10% als angemessen genannt. In Rechtsprechung und Literatur wird für den hier betroffenen Bereich der Pharmaindustrie üblicherweise von einem Höchstlizenzsatz von 5% ausgegangen. Denn die Pharmaindustrie lebe von ihrer Forschungsproduktivität, die mit erheblichen Investitionen über die Entwicklungsphase hinaus bis hin zur Zulassung verbunden ist. Dabei seien Unternehmen sowohl einem starken Preisdruck der Konkurrenz und einem gestiegenen Wettbewerb mit Alternativprodukten als auch den massiven Sparvorgaben der Kostenträger ausgesetzt. Das decke sich auch mit Entscheidungen der Schiedsstelle, die insbesondere den Lizenzsatzrahmen in Nr. 11 RL als seit Jahrzehnten nicht mehr als den am Markt üblichen Rahmen bezeichnet (Schiedsstelle, 19.02.2016 Arb.Erf. 28/13). Insoweit wird auf die Nachweise bei LG Düsseldorf (Urt. v. 01.03.2023 – 4b O 105/19, GRUR-RS 2023, 55246 Rn. 42 ff.) verwiesen. Hiervon ausgehend legt die Kammer, auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Nachweise gemäß Anlagen K26 bis K30, einen Lizenzsatz von 5% zu Grunde. bb. Im Streitfall ist als Anteilsfaktor ein Wert von 13 % anzusetzen. Seine Rechtfertigung findet das Aneignungsrecht des Arbeitgebers nach dem ArbEG darin, dass im Gegensatz zu einem freien Erfinder ein Arbeitnehmererfinder bei Erfindungen typischerweise die Hilfe des Unternehmens in Anspruch nimmt. Während ein freier Erfinder zunächst einen Produktmarkt finden muss, auf welchem ihm die wirtschaftliche Verwertung einer technischen Neuerung gelingen kann, steht dem Arbeitnehmererfinder die Produktpalette des Arbeitgebers zur Verfügung. Bei seinen Überlegungen und Arbeiten zum Auffinden der technischen Lehre der Erfindung wird der Arbeitnehmererfinder vom Arbeitgeber mit seinem Gehalt bezahlt, während der freie Erfinder sich selbst finanzieren muss. Ferner erhält der Arbeitnehmererfinder sowohl für die konkrete technische Aufgabenstellung als auch für deren Lösung typischerweise Anregungen aus dem Betrieb. Auch kann er für die Problemlösung typischerweise auf technische Erfahrungen zurückgreifen, die im Betrieb mit der Vorgängertechnik gewonnen wurden, und er erhält oft auch technische Unterstützung, wenn Versuche durchgeführt oder teure Hilfsmittel oder gar Fremdleistungen hierfür in Anspruch genommen werden müssen. Dem freien Erfinder steht solche Unterstützung nicht zur Verfügung, es sei denn, er kauft sie als fremde Dienstleistung ein. Der typische und weitaus häufigste Fall des Entstehens einer Diensterfindung sieht daher so aus, dass der Arbeitnehmererfinder zum Zustandekommen der Diensterfindung im Wesentlichen nicht mehr als seine schöpferische technische Leistung beiträgt. Die Kriterien der Wertzahl-Ermittlung nach den Vergütungsrichtlinien versuchen, die Bedingungen miteinander zu vergleichen, unter denen einerseits der Arbeitnehmererfinder die erfinderische Lösung gefunden hat, und andererseits diejenigen Bedingungen, die für einen freien Erfinder gelten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2014 – I-2 U 15/13, BeckRS 2014, 21940 Rn. 150). Empfehlungen zur Bestimmung des Anteilsfaktors sind im Zweiten Teil der Richtlinien enthalten. Danach ist von dem im ermittelten Erfindungswert mit Rücksicht darauf, dass es sich nicht um eine freie Erfindung handelt, ein entsprechender Abzug zu machen. Der Anteil, der sich für den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung dieses Abzugs an dem Erfindungswert ergibt, wird in Form eines in Prozenten ausgedrückten Anteilsfaktor ermittelt.
(3)Unter Rückgriff auf die Tabelle gemäß RL Nr. 37 ergibt sich daher folgender Prozentwert: a=2, b=2, c=3 => a+b+c = 7 => Prozentwert 13 cc. Der Erfinderanteil der Klägerin ist unstreitig mit 11% zu bewerten. dd. Der Anteil der Umsätze, die für die Berechnung zugrundezulegen ist, ist mit 68,5% anzusetzen. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen dahingehend, dass der Diensterfindung, an der die Klägerin als Miterfinderin beteiligt ist, innerhalb des Schutzrechtskomplexes gemäß RL Nr. 19 ein prozentualer Anteil an dem Höchstlizenzsatz von 5 % zukomme und dass innerhalb eines Schutzrechtskomplexes dem Stoffschutz rund 67 %, dem Herstellungsverfahren rund 9 %, der Formulierung rund 4 % und der Z-Technologie 20 % zuzumessen seien. Streit besteht über den Anteil, der der Arbeitnehmererfindung O im Verhältnis zu T. Die Kammer setzt diesen Wert mit 67,5% für das Monopräparat und mit 56% für das Kombipräparat an. Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der Wirkstoff O ausdrücklich nicht nur in Alleinanwendung, sondern gerade als Ergänzung zu T gefunden werden sollte. Daher ist die Neuerung eben nicht nur, dass ein neuer Wirkstoff zur Behandlung von COPD ermittelt wurde, sondern vielmehr, dass dieser gerade sinnvoll mit T kombiniert werden kann. Schon der Zielsetzung der Aufgabe an die Erfinder ist damit immanent, dass in einer Kombination des gesuchten Wirkstoffs zu T dem neu gefundenen Stoff ein höherer Anteil zukommen muss. Im Hinblick auf die weiteren Erfindungen, von den Parteien bezeichnet als Cases 01/1703 und 01/1706, sieht die Kammer jeweils einen Abzug von 1% als angemessen an. Zwischen den Parteien ist streitig, inwiefern den Erfindungen ein eigener Erfindungswert zukomme. Insoweit hat die Kammer jedoch beachtet, dass diese unstreitig in – geprüfte – Patente gemündet haben, so dass von einem gewissen Erfindungswert auszugehen ist. Dass diese in den jeweiligen Präparaten Verwendung finden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Da die Cases 01/1703 und 01/1706 nach dem Vortrag der Parteien jedoch letztlich auf der Erfindung der Klägerin aufbauen und lediglich Verbesserungen erreicht haben, erachtet die Kammer einen Abzugswert von jeweils 1% als hinreichend und angemessen. c. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Er ist als Feststellungsantrag vielmehr hauptsächlich in die Zukunft gerichtet. Die Ansprüche aus § 9 ArbEG entstehen jeweils mit Einnahmen der Beklagten aus der Erfindung. Auch durch den Auskunftsantrag macht die Klägerin deutlich, dass sie Auskunft (und damit Schadensersatz) erst ab dem Jahr 2021 und damit in unverjährter Zeit begehrt. Die Klägerin hat ihre Klage am 18.12.2024 eingereicht. Die Beklagte beruft sich auch nicht darauf, dass die Klage nicht „demnächst“ gemäß § 167 ZPO zugestellt worden wäre. Dafür ist auch nichts ersichtlich. d. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Parteien ab dem Jahr 2014 über die Ansprüche der Klägerin im Gespräch waren, wobei die Beklagte wiederholt Verjährungsverzichtserklärungen abgab. Zwischen den Parteien unstreitig hatte die Klägerin grundsätzlich Ansprüche gegen die Beklagte, die Parteien stritten letztlich um deren Höhe. Ebenfalls unstreitig hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.02.2020 weitere Auskünfte erteilt und die Klägerin hat sich hierauf bis März 2024, also rund vier Jahre lang, nicht mehr gemeldet. Die Verwirkung schließt als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment) (BGH, NJW 2014, 1888 Rn. 38). Dabei sind Zeit- und Umstandsmoment nicht voneinander unabhängig zu betrachten, sondern stehen in einer Wechselwirkung (BGH, GRUR 2001, 323, 327). Die zeitlichen wie die sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (BGH, Urt. v. 19.10.2000 – X ZR 150/98, BeckRS 2011, 22495). Insoweit kann auch ein Unterschied zwischen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen. So mag sich der Verletzer eines Patents auf eine fehlende Inanspruchnahme eingerichtet haben, ohne dass er schutzwürdiges Vertrauen ausgeprägt hat, für die Nutzung des Patents nicht mehr zahlen zu müssen. Dann kann man gegen ihn zwar keinen Unterlassungs-, wohl aber einen Zahlungsanspruch durchsetzen (BGH, GRUR 2001, 323, 325; BeckOGK/Kähler, 15.10.2024, BGB § 242 Rn. 1788). In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht von Verwirkung auszugehen. Die Parteien haben über einen Zeitraum von mehreren Jahren über die streitgegenständlichen Ansprüche verhandelt. Diese waren auch im Februar 2020 auch noch nicht verjährt und neben dem zunächst noch erklärten Verjährungsverzicht eine eventuelle Hemmung gemäß § 203 BGB anzunehmen. Nach dieser Regelung endet die Hemmung frühestens drei Monate nach der Verweigerung der Verhandlungen. Insoweit gelten die Verhandlungen allerdings auch als beendet, wenn die Parteien die Verhandlungen „einschlafen lassen“, wobei hierfür auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem nach Treu und Glauben eine Antwort auf die letzte Stellungnahme des Schuldners spätestens zu erwarten gewesen wäre (BeckOK BGB/Gerdemann,
- Ed. 1.2.2025, § 203 Rn. 11 m.w.N.). Dies und den langen Zeitraum der Verhandlungen und auch die jeweiligen Abstände zwischen den gegenseitigen Äußerungen zugrunde gelegt, konnte die Beklagte nicht fest mit einer kurzfristigen Antwort auf ihr Schreiben aus Februar 2020 rechnen, so dass die Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB frühestens Mitte 2020 geendet hat, vermutlich deutlich später (vgl. BeckOK BGB/Gerdemann,
- Ed. 1.2.2025, § 203 Rn. 11b: frühestens neun Monate nach letztem Schreiben). Verjährung – mit Wirkung für bereits entstandene Ansprüche – wird daher nicht vor Ende 2021, vermutlich später eingetreten sein. Die Parteien haben aber seit 2014 verhandelt haben, zudem dauert der Vergütungsanspruch der Klägerin so lange an wie das zugrundeliegende Schutzrecht besteht (vgl. Boemke/Kursawe/Fegers/Göken/Heintz, ArbEG,
- Aufl. 2024, § 9 Rn.83). Schließlich hatte die Beklagte abgesehen von dem Umstand, dass die Klägerin bzw. ihr Rechtsanwalt sich nicht mehr gemeldet haben, keinen weiteren Anhaltspunkt, der ein Vertrauen darin hätte rechtfertigen können, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen wolle oder werde. In Ansehung der gesamten Umstände des hiesigen Falls konnte die Beklagte daher nicht damit rechnen, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen würde. e. Im Hinblick auf die Tenorierung nach dem Klageantrag zu
- und die Abweisung des Klageantrags zu
- auf Feststellung, dass keine Abstaffelung vorzunehmen ist (dazu sogleich), wird klargestellt, dass der Tenor zu
- die grundsätzliche Zahlungspflicht der Beklagten in der tenorierten Höhe bzw. der tenorierten Berechnung erfasst, diese Berechnung jedoch möglicherweise – in Abhängigkeit von den erteilen Auskünften – teilweise durch eine Abstaffelung nach Nr. 11 RL reduziert sein kann, eine Abstaffelung durch den Tenor zu
- also weder ausgeschlossen noch bindend angenommen wird.
- Die Klägerin kann nicht gemäß ihrem Antrag zu
- Feststellung verlangen, dass eine Abstaffelung nicht vorzunehmen ist. Voraussetzung hierfür wäre der generelle Ausschluss einer Abstaffelung. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. In der Nr. 11 RL ist für den Fall hoher Umsätze eine Abstaffelung vorgesehen, durch die eine Ermäßigung des Lizenzsatzes bei besonders hohen Umsätzen berücksichtigt werden kann, wenn dies der Praxis bei freien Erfindungen in dem betreffenden Industriezweig entspricht. Dies gilt zunächst für feststehende Vereinbarungen zwischen Erfinder und Arbeitgeber sowie nach RL Nr. 11 Abs. 2 RL für besonders hochwertige Einzelstücke. Darüber hinaus soll auch bei Pioniererfindungen, wenn die hohen Umsätze nicht auf Faktoren aus der Sphäre des Arbeitsgebers zurückzuführen sind, eine Abstaffelung ausscheiden (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., RL Nr. 11 Rn. 47). Letzteres soll der Fall sein, wenn eine Erfindung dem Arbeitgeber eine neue und überragende Marktposition mit erheblichem Vorsprung vor seinen Wettbewerbern eröffnet. Auf der anderen Seite soll eine Abstaffelung wiederum möglich sein, wenn bei sehr hohen Umsätzen für die höheren Umsätze weniger die Erfindung ursächlich ist als vielmehr die sonstigen Leistungen des Unternehmens (sog. Kausalitätsverschiebung) (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2012 – I-2 U 139/10, BeckRS 2013, 11855). Nach der Rechtsprechung trifft die Darlegungs- und Beweislast für eine Abstaffelung den Arbeitgeber, der beweisen muss, dass Abstaffelungen üblich sind (BGH, GRUR 1990, 271, 273 – Vinylchlorid; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1992, 852; Boemke/Kursawe/Fegers/Göken/Heintz,
- Aufl. 2024, ArbEG § 9 Rn. 298 m.w.N.). Die Beklagte hat insoweit unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur vorgetragen, dass eine Abstaffelung im Pharmabereich grundsätzlich üblich sei (Klageerwiderung, S. 19, Bl. 244 d.A.). Dem ist die Klägerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Damit war der Entscheidung der Kammer zugrundezulegen war, dass eine Abstaffelung im Pharmabereich üblich ist.
- Die Klägerin kann aus § 9 Abs. 1 ArbEG i.V.m. § 242 BGB die begehrte Auskunft gemäß ihrem Antrag zu
- verlangen. Dies gilt auch im begehrten Umfang, also für den konzernweiten Umsatz. a. Der Umfang des Auskunftsanspruchs orientiert sich daran, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde ( OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.12.2017 – 6 U 205/16 , BeckRS 2017, 158868 Rn. 20). Bei eigenen Umsatzgeschäften des Arbeitgebers mit dem Gegenstand der Erfindung sind regelmäßig die Umsatzerlöse als Bezugspunkt eines prozentualen Lizenzsatzes anzugeben. Im Streitfall hat die Beklagte als Arbeitgeberin die Erfindungen selbst für eigene Produkte genutzt, ferner wurden die Produkte auch durch Konzernunternehmen vertrieben. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, dass sie Produkte für die B International GmbH herstelle und an diese veräußere. Diese sei für den weltweiten weiteren Vertrieb zuständig. Die Beklagte hat insoweit eingeräumt, dass die Angabe der Umsätze dieser Gesellschaft sinnvoll sei. Ist der Arbeitgeber Teil eines Konzerns, kann die Lizenzgebühr auch von der Nutzung der Erfindung durch konzernangehörige Unternehmen abhängig sein. Denn mit dem Erwerb einer ausschließlichen Lizenz erwirbt der Lizenznehmer in der Regel das Recht, auch Dritten die Nutzung der Erfindung zu gestatten. Der Lizenzgeber wird sich daher typischerweise eine Beteiligung an den Unterlizenzgebühren ausbedingen (BGH, GRUR 2002, 801 Rn. 26 ff. – Abgestuftes Getriebe). Erzielt der Arbeitgeber (als gedachter ausschließlicher Lizenznehmer) selbst Unterlizenzgebühren, reicht diese Größe für die Bemessung des Erfinderwerts in der Regel aus. Weiterer Angaben zur Nutzung der Diensterfindung durch die konzernverbundenen Unternehmen bedarf es dann grundsätzlich nicht (BGH, a.a.O., Rn. 31; OLG Frankfurt a.M, a.a.O., Rn. 21 f.). b. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte Umsätze auch von Konzernunternehmen angeben muss oder nicht und insbesondere, ob der Konzern der Beklagten als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist oder nicht. Hierauf kommt es allerdings letztlich nicht an. Denn Maßstab gemäß § 9 ArbEG ist, was vernünftige Vertragsparteien einer Lizenzvereinbarung betreffend das streitgegenständliche Patent vereinbart hätten (LG München I, Urt. v. 26.06.2020 – 21 O 9709/17, GRUR-RS 2020, 27403 Rn. 145). Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, dass sie für den deutschen Markt und für die B International GmbH produziert, die dann wiederum die Produkte an andere Konzernunternehmen veräußert, die schließlich den Endkundenmarkt bedienen. Beide Parteien tragen insoweit umfassend zum Konzernverbund vor. Vor diesem Hintergrund hätten vernünftige Parteien die Belieferung von konzernverbundenen Unternehmen berücksichtigt, da ansonsten der Arbeitgeber es allein in der Hand hätte, durch die Vereinbarung niedriger konzerninterner Preise den Anteil des Erfinders zu reduzieren (vgl. LG München I, Urt. v. 26.06.2020 – 21 O 9709/17, GRUR-RS 2020, 27403 Rn. 146) c. Der Auskunftsanspruch ist bisher noch nicht erfüllt, denn die Beklagte hat bisher nur Umsatzzahlen vorgelegt, jedoch weder Stückzahlen noch Belege (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.12.2017 – 6 U 205/16 , BeckRS 2017, 158868 Rn. 17) und dies wiederum auch nicht für ihre weiteren Konzernunternehmen.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung.
- Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus § 709 ZPO.
- Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 09.07.2025 war der Beklagten nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Denn der Schriftsatz enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag. Gleiches gilt für den Schriftsatz der Beklagten vom 18.06.
- Soweit die Beklagte darin zur in der mündlichen Verhandlung veränderten Antragsfassung im Umfang des eingeräumten Stellungnahmerechts Stellung genommen hat, hat wiederum die Klägerin darauf erwidert und wurden rechtliche Ausführungen der Parteien von der Kammer berücksichtigt. Im Schriftsatz der Beklagten vom 18.06.2025 enthaltener neuer Sachvortrag war nach § 296a ZPO zurückzuweisen, soweit er über die Stellungnahme auf die Änderung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2025 hinausging, da der Beklagten nur insoweit Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme eingeräumt worden war. Im Hinblick auf die Frage der Abstaffelung kam es auf den neuen Vortrag auch nicht an, da schon nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung der Klageantrag zu
- abzuweisen war.
- Der Streitwert wird auf 250.000,- € festgesetzt (§ 3 ZPO). Insoweit kam der Angabe der Klägerin in der Klageschrift indizielle Bedeutung zu. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001177