Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
zulässig. Die Wirksamkeit des Widerrufs ist für den in der Hauptsacheentscheidung über die Rückabwicklung des Vertrages enthaltenen Schluss, ob überhaupt ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden ist, ein notwendiges Element und damit vorgreiflich im Sinne des § 256 Abs. 2
(vgl. BeckOK
/Bacher, 52. Ed. 1.3.2024,
§ 256Rn.
43; BGH, Urteil vom
- 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69). Es besteht zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Zwischenfeststellungsklage. Die Zwischenfeststellung nach § 256 Abs.2
erfordert kein Feststellungsinteresse. Sie ist dennoch versagt, wenn sie sinnlos ist, weil die Vorfrage über den Rechtsstreit hinaus keine Bedeutung zwischen den Parteien erlangen kann (Musielak/Voit/Foerste, 21. Aufl. 2024,
§ 256Rn.
42). Im Rahmen des § 256 Abs. 2
ist hierfür insbesondere darauf abzustellen, ob die Hauptklage die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bereits erschöpfend regelt. Allerdings genügt grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit, dass das inzident ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH, Urteil vom 05.05.2011 - VII ZR 179/10 -, NJW 2011, 2195). Dies ist vorliegend der Fall. Im Rahmen einer Stufenklage kann der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch mit einer Zwischenfeststellungsklage verbunden werden. Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn mit der Klage mehrere selbstständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können. So verhält es sich bei der Stufenklage. Sie ist ein besonders geregelter Fall der objektiven Klagehäufung, bei dem die auf der ersten Stufe stattgebende Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zu Grunde liegende Rechtsverhältnis für den auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruch noch keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt. Wird aber durch die Entscheidung über den Auskunftsanspruch das Rechtsverhältnis nicht erschöpfend klargestellt, ist ein Zwischenfeststellungsantrag zulässig (BGH, Urteil vom 27.11.1998 - V ZR 180/97 -, WM 1999, 746, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2022 – 7 U 46/21). Durch die nunmehr erhobene Feststellungsklage neben der nunmehr ebenso erhobenen Stufenklage kommt es nachträglich zur mehrfachen Anspruchshäufung. Diese als Klageänderung nach § 263
analog zu behandelnde Anspruchshäufung ist jedoch zulässig, da diese sachdienlich ist (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020,
§ 263Rn.
21; BGH, Urteil vom 10-01-1985 - III ZR 93/83 (KG), NJW 1985, 184). Durch die (Zwischen-) Feststellung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien neben der Stufenklage kann in einem Rechtsstreit über sämtliche Ansprüche entschieden, der bisherige Streitstoff weiterhin verwendet und so Folgeprozesse und Verzögerungen vermieden werden. II. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Klägerin steht weder ein Feststellungsanspruch noch ein Auskunfts- und Leistungsanspruch zu, da ein etwaiger Rückabwicklungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach Widerruf des Basis-Rentenvertrages nicht gegeben ist. Die Klägerin hat den Basis-Rentenvertrag vom 11.02.2010 nicht wirksam widerrufen. Der am 23.08.2023 erklärte Widerruf ist verfristet. Die Widerrufsfrist wurde durch die der Klägerin im Zuge des Unterschreibens des Antrags auf Vertragsabschluss erteilten Belehrung in Gang gesetzt. 1. Soweit die Beklagte sich auf den Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB beruft, dringt sie damit nicht durch.
- a)Die Klägerin hat ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt. Die Annahme einer Verwirkung scheitert bereits am Umstandsmoment, denn der Beklagten steht kein schutzwürdiges Vertrauen zu, wenn sie die Situation selbst herbeigeführt hat. Dies nimmt der BGH dann an, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (BGH 01.06.2016-IV ZR 343/15, BeckRS 2016, 10970; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2023-18 U 33/22, NJOZ 2023, 1099).
- b)Der Geltendmachung des Widerrufs steht auch nicht der Einwand aus § 242 BGB infolge widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13, Rn. 33, juris). Nach diesem Maßstab liegt kein widersprüchliches Verhalten der Klägerin vor. Die Beklagte kann sich nicht allein deshalb, weil es sich um einen Basis-Rentenvertrag handelt auf ein besonderes Vertrauen berufen. Es liegt insbesondere nicht bereits deshalb ein besonderes -ein etwaiges ewiges Widerrufsrecht ausschließendes- Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Vertrags vor, weil es sich um einen staatlich geförderten Basis-Rentenvertrag handelt. Die besondere Konstruktion eines solchen Vertrages, inklusive der Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung nach § 10 Abs.1 Nr. 2b EStG
(2009), kann nicht dazu führen, dass ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung die Möglichkeit eines solchen zeitlich unbegrenzten Widerrufsrechts abgeschnitten wird (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2023-18 U 33/22, NJOZ 2023, 1099). Insbesondere hat der Gesetzgeber davon abgesehen weitere Besonderheiten bezüglich eines derartigen Widerrufsrechts für einen Basis-Rentenvertrag zu regeln. So hat er ihn -sofern er versicherungsbasiert ist- auch nicht von §§ 8, 9 VVG i.V.m. 152 VVG ausgenommen. 2. Letztlich kommt es auf die Frage eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin jedoch nicht an, da ihr am 23.08.2023 kein Widerrufsrecht mehr zustand.
- a)Der Klägerin stand ursprünglich ein Widerrufsrecht aus § 126 InvG in der Fassung vom 28.12.2007 bis 10.06.2010 (im Folgenden „§ 126 InvG a.F.“) zu. Ein anderweitiges Widerrufsrecht stand der Klägerin dagegen nicht zu. Der Gesetzgeber hat für zertifizierte Altersvorsorgeverträge erst mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz vom 24.06.2013 ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB geschaffen (§ 7e Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz). Dieses Widerrufsrecht nach § 7e Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz ist erst seit dem 01.07.2013 gültig. Auf den hier streitgegenständlichen Altersvorsorgevertrag aus Februar 2010 ist § 7e Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz demnach nicht anwendbar. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin finden auch §§ 8, i.V.m. 9, 152 VVG keine Anwendung, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag nicht um einen versicherungsförmigen Altersvorsorgevertrag handelt. Die vertragstypischen Pflichten eines solchen versicherungsförmigen Vertrags sind in § 1 VVG definiert und liegen nicht vor. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich dagegen unstreitig um einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag in der Form eines Investment-Fondssparplans für welchen das InvG a.F. Anwendung findet. Der Anwendungsbereich des InvG a.F ist in persönlicher Hinsicht eröffnet. § 126 InvG a.F. findet im Rahmen des Anwendungsbereichs des InvG Anwendung auf den Vertreib von in- und ausländischen Investmentanteilen (Ewers in: Berger/Steck/Lübbehüsen, Investmentgesetz, 1. Aufl. 2010, Rn. 1), wie es hier der Fall ist. An der Gewerbsmäßigkeit des Handelns der Beklagten als Verkäufer der Investmentanteile bestehen nicht. Bei der Beklagten handelt es sich zudem um eine Kapitalverwaltungsgesellschaft nach §§ 20 Abs. 2 und 21; 20 Abs. 3 und 22 KAGB. Früher wurden Kapitalverwaltungsgesellschaften als Kapitalanlagegesellschaften (KAG) bezeichnet. Rechtsgrundlage war § 2 Investmentgesetz, das am 22. Juli 2013 durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt wurde, welches auf EU-Recht beruht. Das KAGB benutzt stattdessen den Begriff Kapitalverwaltungsgesellschaft. Die Klägerin ist zudem unstreitig Verbraucherin. Auch der sachliche Anwendungsbereich von § 126 InvG a.F. ist eröffnet. Die Klägerin hat mit dem Antrag vom 11.02.2010 in ihrer Wohnung eine Willenserklärung auf den Erwerb von Investmentanteilen außerhalb der ständigen Geschäftsräume der Beklagten als Anteilsverkäuferin abgegeben. Der Klägerin stand nach alledem lediglich ein Widerrufsrecht aus § 126 InvG a.F. zu. Gemäß § 126 Abs. 1 InvG a.F. steht dem Käufer von Investmentanteilen ein Widerrufsrecht bezüglich seiner Kauferklärung ohne Angabe von Gründen zu, wenn er diese Erklärung innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerruft. Ein solches Widerrufsrecht der Klägerin bezüglich ihrer im Februar 2010 abgegebenen Kauferklärung war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung im August 2023 verfristet. Die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 126 Abs.1 InvG a.F. hat mit Aushändigung des Antrages auf Vertragsabschluss am 11.02.2010 gemäß § 126 Abs.2 InvG zu laufen begonnen, denn der Klägerin lagen zu diesem Zeitpunkt unstreitig sämtliche erforderlichen Unterlagen vor.
- b)Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die auf den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weshalb die Widerrufsfrist gemäß § 126 Abs.1 InvG a.F. nicht zu laufen begonnen habe. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH, Urteil vom 13.01.2009 -XI ZR 118/08- Rn14 nach juris). Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung.
- aa)Mit der Argumentation, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, da sie zur Wahrung der Frist an die rechtzeitige Absendung des Widerrufs anknüpfe, wobei das Wort Absendung nicht die persönliche Abgabe beinhalte, sodass der Verbraucher irrig davon ausgehen könnte, dass er die Widerrufserklärung nicht persönlich abgeben dürfe, dringt die Klägerin nicht durch. Die Verwendung des Begriffs „Absendung“ in der Widerrufsbelehrung zur Fristwahrung des Widerrufs ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat sich dabei in zulässiger Weise an dem Gesetzeswortlaut des § 126 Abs.2 InvG a.F. orientiert. Im Übrigen ist der Begriff auch zur Irreführung eines normal informierten, angemessenen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nicht geeignet. Dies zeigt auch der Vergleich mit den sich mittlerweile etablierten Mustern zu Widerrufsbelehrungen in vergleichbaren Anwendungsbereichen. So enthält beispielsweise die Widerrufsbelehrung in dem Musterformular der Anlage zu § 8 Abs.2 S.1 Nr.2, Abs.4 VVG sowie das Muster bezüglich Art. 246 Abs.3 S.3 Nr.4 EGBGB ebenso lediglich den Hinweis, dass zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt ohne Hinweis auf eine mögliche persönliche Abgabe der Erklärung. Auch, wenn diese Muster zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht eingeführt waren, ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber zuvor andere Anforderungen an eine Belehrung treffen wollte. Vielmehr entfalten diese Muster über die Anforderungen an Widerrufsbelehrungen schon für die Zeit vor deren Inkrafttreten indizielle Wirkung bezüglich der rechtlichen Empfehlung des Gesetzgebers (vgl. auch so BGH, Urteil vom 27.3.2019 – IV ZR 132/18, NJW 2019, 1807 Rn. 13; OLG Dresden Hinweisbeschluss vom 20.10.2022-4 U 951/22, NJW-RR 2023, 539). Gründe, dass an eine Widerrufsbelehrung nach § 126 InvG a.F. strengere Anforderungen bezüglich der Abgabe der Erklärung gestellt werden sollen, sind nicht ersichtlich. Zudem verkennt die Klägerin den Zweck dieser Angabe. Der Verbraucher soll bei postalischer Versendung der Widerrufserklärung durch den Hinweis darauf, dass die rechtzeitige Absendung fristwahrend ist geschützt werden, um den Verbraucher bei dessen Besorgnis der Verspätung durch postalische Einreichung der Widerrufserklärung nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Die Beklagte hat in ihrer Widerrufserklärung ausdrücklich auf die Rechtzeitigkeit der Absendung hingewiesen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein aufmerksamer und verständiger Verbraucher davon ausgeht, dass diese Konkretisierung der postalischen Absendung des Widerrufs eine persönliche Abgabe der Erklärung ausschließt.
- bb)Ebenso ohne Erfolg rügt die Klägerin die Beklagte habe über die Rechtsfolgen für den Fall der fehlenden Zustimmung zum vorläufigen Versicherungsschutz nicht ausreichend belehrt, da es an einem Hinweis auf die in diesem Fall geltende Nutzungsherausgabepflicht fehle. Die Belehrung zum Umfang der Rechtsfolgen des Widerrufs ist ordnungsgemäß. Die Klägerin verkennt bereits, dass der Basis-Rentenvertrag vorliegend gerade kein Versicherungsvertrag ist und demnach andere Rechtsfolgen als die nach dem VVG gelten. Die Grundsätze zur Widerrufsbelehrung über die Rechtsfolgen nach §§ 8, 9, 152 VVG sind auf den vorliegenden Basis-Rentenvertrag nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Es liegt gerade kein (Personen-) Versicherungsverhältnis im Sinne des VVG vor, sondern ein Basis-Rentenvertrag, welcher durch einen anderen Anbieter als ein Versicherungsunternehmen am Markt angeboten wird. Die Beklagte hat hier als Kapitalverwaltungsgesellschaft den nichtversicherungsbasierten Basisversorgungsvertrag angeboten, sodass sich die Rechtsfolgen nach § 126 Abs.4 InvG a.F. richten. Da sich diese Rechtsfolgen bei der vorliegenden investmentbasierten Basisrente bereits von denen nach dem VVG unterscheiden, war dementsprechend auch nicht über solche zu belehren. Einer Belehrung darüber, dass gezogene Nutzungen bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist zurück zu gewähren sind, bedurfte es daher gerade nicht. Hintergrund einer etwaigen Belehrungspflicht des Versicherers über die Herausgabepflicht bezüglich gezogener Nutzungen bei versicherungsbasierten Basisrentenverträgen ist, dass, wenn der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist nicht zugestimmt hat, mangels Anwendbarkeit der §§ 9, 152 VVG, die eine Spezialregelung der Rechtsfolgen des Widerrufs darstellen (BGH, Urteil vom 13. September 2018 – IV ZR 445/14, NJW 2017, 3784), die im BGB enthaltenen allgemeinen Vorschriften, im hier maßgeblichen Zeitpunkt § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB greifen. Danach sind die empfangenen Leistungen dem Grunde nach zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2017 – IV ZR 445/14, NJW 2017, 3784). Erteilt der Versicherungsnehmer seine Zustimmung nicht dazu, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, beschränkt sich die Rückgewährpflicht des Versicherers nicht auf denjenigen Anteil der Prämien, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt, sondern zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien einschlich der Nutzungen (Langheid/Wandt/Heiss, 3. Aufl. 2024, VVG § 152 Rn. 11). Die Rechtsfolge setzt voraus, dass der Versicherungs- bzw. vorliegend der Leistungsschutz vor diesem Zeitpunkt tatsächlich beginnt. Hierzu wäre erforderlich, dass der Versicherungsnehmer gemäß § 37 Abs. 2 VVG die einmalige oder erste Prämie gezahlt hat (BeckOK VVG/Brand, 22. Ed. 1.8.2023, VVG § 9 Rn. 12). Beginnt der Versicherungsschutz dagegen erst nach der Widerrufsfrist, so findet § 9 VVG dagegen keine Anwendung und die Rechtsfolgen des Widerrufs richten sich nach den §§ 355, 357a BGB (BeckOK VVG/Brand, 22. Ed. 1.8.2023, VVG § 9 Rn. 12). Abgesehen davon, dass der streitgegenständliche Vertrag im Konkreten bereits keinen Beginn des einem Versicherungsschutz möglicherweise gleichstehenden Leistungsschutzes vor Ablauf der regelmäßigen Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah, da die Klägerin die erste Zahlung, die gegebenenfalls mit der Zahlung der ersten Versicherungsprämie vergleichbar wäre, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist ab März 2010 zum 20. des Monats zahlte, sodass sich eine eventuell unzureichende Widerrufsbelehrung bezüglich eines vorzeitigen Leistungsschutzes im Konkreten nicht ausgewirkt haben kann, führt auch die notwendige abstrakte Betrachtung der Widerrufsbelehrung zu keinem anderen Ergebnis (vgl. (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2023-18 U 33/22, NJOZ 2023, 1099). Dabei ist schon für Versicherungsverhältnisse in der Rechtsprechung umstritten, ob eine Widerrufsbelehrung für den Fall der fehlenden Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerspruchsfrist einen Hinweis auf die Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen enthalten muss. Die Klägerin kann sich aber ohnehin nicht auf die diese Anforderung bejahende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Belehrung über die Nutzungsherausgabeplicht mit vorzeitigem Versicherungsbeginn ohne Zustimmung des Verbrauchers nach dem VVG berufen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2019-12 U 141/17, r+s 2019, 380; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2022-7 U 46/21, BeckRS 2022, 19769; OLG Hamm NJOZ 2022, 1174). Denn die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Stuttgart, Karlsruhe und Hamm, auf die sich die Klägerin explizit beruft, ist für den gegenständlichen ...-Vertrag nicht einschlägig. Die Rechtsfolge der §§ 9,152 VVG für den Fall des frühzeitigen Versicherungs- bzw. Leistungsbeginns existiert bereits in dem streitgegenständlichen Modell des nichtversicherungsbasierten Basisversorgungsvertrags nicht, sodass der Versicherungsnehmer auch nicht auf die spezielle Rechtsfolge hingewiesen werden muss, die bestehen, wenn keine solche Zustimmung, nämlich Rückgewähr der empfangenen Leistungen einschließlich Nutzungsherausgabe nach dem BGB vorliegt. Es bleibt bei den allgemeinen in § 126 Abs.4 InvG a.F. geregelten Rechtsfolgen. Die der Klägerin erteilte Widerrufsbelehrung entspricht hinsichtlich der Belehrung den Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 126 Abs.4 InvG a.F. Hiernach ist die Kapitalanlagegesellschaft (heute als Kapitalverwaltungsgesellschaft bezeichnet) oder ausländische Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht. Die Beklagte hat sich bei der Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen an dem Gesetzestext des § 126 Abs.4 InvG a.F. orientiert und bildet die Rechtsfolgen eines Widerrufs vollständig ab. Auch bei § 126 InvG a.F. wandelt sich das Vertragsverhältnis nach wirksam erfolgtem Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis um. § 126 Abs.4 InvG a.F. sieht aber gerade eine von §§ 357 I 1, 346 I BGB abweichende Regelung der Widerrufsfolgen vor: Um zu vermeiden, dass Kursverluste während der Widerrufsfrist zu Lasten des Fondsvermögens und damit der übrigen Anteilsinhaber gehen (BT-Drucks. V/3494, S. 23), erhält der Käufer nicht den von ihm gezahlten Kaufpreis zurück, sondern den Anteilswert am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung. Zudem hat die Kapitalanlagegesellschaft oder ausländische Investmentgesellschaft dem Käufer die aufgrund des Erwerbsvertrags gezahlten Kosten auszuzahlen (ähnlich Schmies in Beckmann/Scholtz/Vollmer § 126 Rn. 19). Hierzu gehört der vom Käufer geleistete Ausgabeaufschlag, nicht aber die Depotgebühren seiner Bank (Berger/Steck/Lübbehüsen/Ewers, 1. Aufl. 2010, InvG § 126 Rn. 15 m.w.N.). Abschließend bleibt festzuhalten, dass das VVG zwischen dem Umfang der zurückzuzahlenden Prämien und der Erstattungsfähigkeit des Nutzungsersatzes je nach Konstellation mit oder ohne Zustimmung zu einem vorzeitigen Versicherungsbeginn differenziert. Das InvG a.F. dagegen differenziert nicht zwischen dem Umfang der Zahlungen, sondern stellt auf einen Stichtag für den zurückzuzahlenden Anteilswert ab und erfasst zudem die vom Käufer gezahlten Kosten. § 126 Abs.4 InvG a.F. regelt die Rechtsfolgen des Widerrufs zudem umfassend und abschließend, und trägt den Besonderheiten des privaten Versorgungsvertrag in Nicht-Versicherungsform Rechnung, sodass kein Raum für eine etwaige entsprechende Anwendung der Belehrungsgrundsätze nach dem VVG bleibt (vgl. auch zu den Unterschieden der Basisrente ohne und mit Versicherungsvertrag: Dommermuth/Risthaus, „Die Basis- oder „Rürup“-Rente ohne Versicherungsvertrag-ist der rechtlich Rahmen belastbar?, DB 2009, 812-818). Nach alldem war der erst 2023 erklärte Widerruf verfristet. Mangels wirksamen Widerrufs und damit Unbegründetheit des Klageantrags zu 1. sind auch die Klageanträge zu 2.-4. unbegründet, sodass neben der Feststellungsklage auch die Stufenklage insgesamt abzuweisen war. Die mit Klageantrag zu 5. geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilen als materielle Nebenforderungen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1
. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2
. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 48 Abs.1 GKG i.V.m. § 3
. Wegen der wirtschaftlichen Identität der Stufen ist keine Addition der Einzelstreitwerte vorzunehmen, sondern der höchste Einzelstreitwert anzusetzen, also in der Regel der Streitwert des Leistungsanspruchs (vgl. JuS 2015, 998, beck-online). Diesen hat das Gericht mangels anderer Angaben mit dem ursprünglichen Klageantrag der Klägerin auf Zahlung nach Rückabwicklung in Höhe des von der Beklagten kalkulierten Betrages in Höhe von 51.403,86 € bestimmt. Der Klageantrag zu
- hat als Zwischenfeststellungsklage keinen über den Streitwert der Stufenklage hinausgehenden Streitwert, da der Feststellungsantrag nur für die bereits erhobene Klage und nicht auch für weitere Ansprüche vorgreiflich ist und ihm darüber hinaus keine selbstständige Bedeutung zukommt (vgl. so auch LG München I, Beschluss vom 11.05.2009 - 13 T 239/09; LG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2014 - 7 O 132/13). Der Klageantrag zu
- wirkt sich als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend aus (§ 4 Abs.1
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