(2021)BGB § 653, Rn. 90). Das wirtschaftliche Risiko der erfolglosen Bemühung um einen Vertragsschluss ist hiernach dem Makler zugeschrieben. Hiervon weicht die intendierte Vertragsgestaltung wesentlich ab. Denn sie verkehrt diese Verteilung von Chance, Risiko und Freiheit dahingehend, dass das Risiko des Maklers nur noch in der Erreichung des über die Unkosten hinausgehenden Gewinnes liegt während der Maklerkunde durch für den Fall des ausbleibenden Vertragsschlusses anfallende „Herstellungskosten“ Gefahr läuft in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt zu werden. Dass die Regelung den Aufwendungsersatzanspruch an die Aufgabe der generellen Verkaufsabsicht knüpft, ändert hieran nichts. Denn auch dies steht dem Maklerkunden zu (s.o.). Dass sich ein Erfolg nach 12 Monaten nicht einstellt gehört danach ebenso zum durch die Provision abgegoltenen Risiko des Maklers wie der Umstand, dass der Maklerkunde während der zwölf Monate Abstand von seiner Verkaufsabsicht nimmt. Deckt der Makler dieses Risiko durch eine kostendeckende Klausel ab, soll er aber andererseits die Chance auf den vollen Provisionsanspruch behalten dürfen, verkehrte dies den Maklervertrag zu einem gewinnkupierten Dienstleistungsvertrag mit Erfolgsprämie. Eine Schlechterstellung von Maklern, die ihre Mitarbeiter fest einstellen und Personalkosten daher nicht als Fremdkosten für den konkreten Fall benennen können, ist damit ebenfalls nicht verbunden. Denn auch im Rahmen eines wirksam vereinbarten Aufwendungsersatzes können nur diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die erforderlich waren. iii. Im Übrigen handelt es sich bei den genannten Kosten eben größtenteils nicht um Aufwendungen, die für den konkreten Einzelfall angefallen sind. Der Makler hält Büro und Verwaltung vielmehr ohnehin vor (vgl. MüKoBGB/Althammer,
- Aufl. 2023, BGB § 652 Rn. 230 m.w.N.). dd. Ob die Klausel auch wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist, da sie die gesetzliche Lage als Ausgangspunkt der vertraglichen Vereinbarung falsch darstellt („…hat er im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen dem Auftragnehmer dessen konkrete Aufwendungen […] zu ersetzen“) bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.
- Ob die Klausel nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung bedurfte, da die potentiellen Kosten einen mittelbaren Verkaufsdruck auf Seiten des Maklerkunden auslösen könnten, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. III. Die Beklagte kann sich auch nicht auf Entreicherung berufen. Dass sie über die Einnahmen zwischenzeitlich „betrieblich disponiert“ haben will, begründet keine Entreicherung. IV. Der Anspruch ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, da der Kläger erst durch seinen Rechtsbeistand Kenntnis von der möglichen Nichtschuld erlangt hat. V. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291, 288 Abs. 1 BGB. B. Die zulässige Widerklage ist unbegründet. I. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Zahlung des begehrten Aufwendungsersatzes gegen den Kläger zu, da ein derartiger Anspruch sich aus dem Gesetz nicht ergibt und die vertragliche Abrede unwirksam ist (s.o.). Überdies bezieht sich ein Großteil der geltend gemachten Stunden auf Tätigkeiten, welche die Beklagte unentgeltlich zu erbringen hatte (s.o.). II. Der Beklagten steht aus den o.g. Gründen auch kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Kläger zu. III. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da der unzulässige Feststellungsantrag und der widerklagend eingebrachte Leistungsantrag der Beklagten wirtschaftlich den gleichen Streitgegenstand betreffen, ist eine Werterhöhung nicht eingetreten, da lediglich der höher zu bemessende Leistungsantrag der Beklagten zu berücksichtigen war, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001184