herigen Antrag auf behördliche Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80a Abs. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abgelehnt hat.
der Vollziehung Sicherheit in Höhe der
aussichtlichen Kosten eines Wiederausbaus des von ihm auf der Grundlage dieses Bescheides angelieferten Abfälle leistet, wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsgegner, die Beigeladene zu 1.) und der Beigeladene zu 3.) jeweils zu einem Drittel zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 85.680,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1.) und 3.) begehren im Wege der Beschwerde die Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides eine Erklärung über den Verbleib der Abfälle und die Annahmeerklärung der Verwertungs- und Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 2.) und dem Betreiber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage einzureichen ist. Randnummer 8 Am
behalt des Widerrufs zugelassen. Randnummer 12 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides lehnte der Antragsgegner jedoch ab. Zur Begründung führte er an, dass kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der abfallrechtlichen Anordnung bestehe. Einem drohenden Entsorgungsnotstand in Ermangelung annahmebereiter Deponien werde bereits durch die Anordnung der Mitbenutzung als solcher begegnet. Hinsichtlich der Mitbenutzungsanordnung bestehe zwar ein privates Interesse der Beigeladenen zu 2.) an der sofortigen Vollziehbarkeit, weil andernfalls kein unverzüglicher Abbau des Kernkraftwerkes stattfinden könne, da die räumlichen Kapazitäten auf dem Gelände der Rückbauanlage begrenzt seien. Bei der Abwägung der privaten Interessen seien jedoch auch die Auswirkungen einer sofortigen Vollziehung auf die Beigeladene zu 1.) zu berücksichtigen. Deren Aussetzungsinteresse überwiege in Anbetracht der möglichen faktischen Irreversibilität des Einbaus der Abfälle in den Deponiekörper das private Interesse. Randnummer 13 Am
der endgültigen Freigabe der relevanten Materialien antragsbefugt sei. Dem Antragsteller fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Mitbenutzungsanordnung. Eine solche ersetze die nach der Strahlenschutzverordnung geforderte Annahmeerklärung des Deponiebetreibers. Eine Bestandskraft der Mitbenutzungsanordnung sei demgegenüber für die Sicherung des Entsorgungswegs nicht erforderlich. Randnummer 18 Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 bis 6 des Bescheides vom 18. Juli 2023 sei auch begründet, weil die beiden Klagen der Beigeladenen zu 1.) und 3.) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätten. Die Beigeladene zu 1.) sei nach § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in dem von ihr betriebenen Klageverfahren mit ihrem gesamten dortigen
bringen präkludiert, weil die Klage erst nach Ablauf der 10-Wochen-Frist begründet worden sei. Der Anwendungsbereich dieser Norm sei eröffnet, weil die angefochtene Mitbenutzungsanordnung in Kombination mit der Ausnahmezulassung gemäß § 28 Abs. 2 KrWG eine sonstige Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG darstellen würde. Die Klagen der Beigeladenen zu 1.) und 3.) hätten aber auch deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Bescheid vom
, dem Antragsteller fehle es an der Antragsbefugnis für die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs. Der Antragsteller sei durch die Mitbenutzungsanordnung nicht begünstigt, weil § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG keine Schutznorm im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO zu seinen Gunsten darstelle. Jedenfalls aber stehe dem Antragsteller keine Antragsbefugnis
Freigabe der betroffenen Materialen zu. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht das Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Suspensivinteresse der Beigeladenen zu 1.) und 3.) nicht hinreichend abgewogen. Nach der Rechtsprechung stellten die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zwar ein „wesentliches“, aber gerade nicht das einzige maßgebliche Entscheidungskriterium für diese Abwägung dar. Dementsprechend hätte das Verwaltungsgericht die Irreversibilität des Einbaus der Abfälle in die Deponie nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Randnummer 23 Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2380/23.DA - aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der von der Beigeladenen zu 1.)
dem Verwaltungsgericht Darmstadt - 6 K 1882/23.DA - mit Schriftsatz vom
trag der Beigeladenen zu 1.) sei im Klageverfahren nicht nach § 6 UmwRG präkludiert. Diese
schrift sei verfassungswidrig, weil sie den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletze. Als milderes Mittel käme eine Regelung in Betracht, die den Eintritt der Präklusionswirkung von der
herigen Erteilung eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises abhängig mache. Wegen des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei § 6 UmwRG auch unionsrechtswidrig. Abgesehen davon habe das Verwaltungsgericht die Mitbenutzungsanordnung und die Ausnahmezulassung fehlerhaft gemeinsam im Hinblick auf die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 6 UmwRG geprüft. Der Bescheid vom
der Vollziehung Sicherheit in Höhe der
aussichtlichen Kosten eines Wiederausbaus des von ihm auf der Grundlage dieses Bescheides angelieferten Abfälle leistet. Randnummer 27 Die Begründung der Beschwerde des Beigeladenen zu 3.) entspricht im Wesentlichen der Begründung der Beigeladenen zu 1.). Vertiefend bringt er
, dass seine Beschwerde nicht an einer etwaigen Unzulässigkeit seiner
dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhobenen Klage scheitern würde. Insbesondere ergebe sich eine Klagebefugnis aus seiner zivilrechtlichen Position als Eigentümer des Grundstücks, dem Rücksichtnahmegebot, der Möglichkeit einer Verletzung von Art. 17 Abs. 1 der Grundrechtecharta (GRCh) und hilfsweise unmittelbar aus der Aarhus-Konvention (AK). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beigeladenen zu 3.) Bezug genommen. Randnummer 28 Der Beigeladene zu 3.) beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 aufzuheben und den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung abzulehnen, hilfsweise, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 dahingehend zu ändern, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18. Juli 2023 mit der Maßgabe angeordnet wird, dass der Antragsteller
der Vollziehung Sicherheit in Höhe der
aussichtlichen Kosten eines Wiederausbaus der von ihm auf der Grundlage dieses Bescheides angelieferten Abfälle leistet. Randnummer 29 Der Antragsteller beantragt,
gesehen sei. Randnummer 32 Auch die Beschwerde des Beigeladenen zu 3.) sei unzulässig, weil dieser durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht materiell beschwert sei. Die
dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängige Klage des Beigeladenen zu 3.) sei wegen des Fehlens der notwendigen Klagebefugnis und wegen Verfristung unzulässig. Jedenfalls aber sei die Beschwerde des Beigeladenen zu 3.) unbegründet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragsstellers verwiesen. Randnummer 33 Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1.) sei unbegründet, da das Verwaltungsgericht zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag angenommen habe. Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen zu 1.) genüge bereits eine für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung, um den Entsorgungsweg für den aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis herrührenden Abfall hinreichend zu sichern. Der Eilantrag des Antragstellers sei auch begründet, weil die
dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängigen Klagen der Beigeladenen zu 1.) und 3.) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätten. Das Verwaltungsgericht habe den Bescheid vom 18. Juli 2023 zutreffend als offensichtlich rechtmäßig qualifiziert. Überdies sei die Beigeladene zu 1.) mit ihrem
bringen im Klageverfahren ohnehin nach § 6 UmwRG präkludiert. Zweifel an der Verfassungs- und Unionsrechtskonformität dieser Norm bestünden nicht. Das Verwaltungsgericht habe sie auch zutreffend angewendet. Randnummer 34 Die Hilfsanträge der Beigeladenen zu 1.) und 3.) seien unzulässig, weil es sich dabei jeweils um eine im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO unzulässige Antragsänderung handeln würde. Darüber hinaus seien die Hilfsanträge auch deshalb unzulässig, weil damit keine Sicherung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 18. Juli 2023 beantragt werde, sondern eine Sicherung zugunsten des jeweiligen Beigeladenen für den Fall eines späteren Wiederausbaus der in Rede stehenden Abfälle. Hilfsweise seien die Hilfsanträge auch unbegründet, da nicht ersichtlich sei, woraus sich ein entsprechender Anspruch der Beigeladenen ergeben sollte. Randnummer 35 Die Beigeladene zu 2.) hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 36 Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des Antragstellers an und vertieft diese bezüglich der auch aus ihrer Sicht fehlenden Klagebefugnis des Beigeladenen zu 3.) im Hauptsacheverfahren. Insbesondere bringt sie
, dass der Verzicht der Beigeladenen zu 1.) auf den Abfallschlüssel für Beton unter anderem wegen einer Betriebspflicht der Beigeladenen zu 1.) unwirksam sei. Damit fehle es dem Beigeladenen zu 3.) an einer Klagebefugnis, weil er die Ablagerung von Betonabfällen nach dem Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb der N.-Deponie und den daran anschließenden Genehmigungen ohnehin zu dulden habe. Randnummer 37 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts verwiesen auf • die Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens sowie des erstinstanzlichen Eilverfahrens 6 L 2380/23.DA , • die Gerichtsakte des parallelen Beschwerdeverfahrens 5 B 965/24 sowie des parallelen Eilverfahrens 6 L 2383/23.DA , • die Gerichtsakte des Klageverfahrens der Beigeladenen zu 1.) - 6 K 1882/23.DA - sowie des Klageverfahrens des Beigeladenen zu 3.) - 6 K 378/24.DA - und • die beigezogene elektronische Behördenakte, die sämtlich zum Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gemacht worden sind. II. Randnummer 38 Die Beschwerden des Antragsgegners sowie der Beigeladenen zu 1.) und 3.) haben aus den folgenden Gründen jeweils keinen Erfolg. Randnummer 39
dem Verwaltungsgericht Darmstadt keinen Antrag gestellt hat. Ebenso wenig hat er geltend gemacht, dass seine bereits erstinstanzlich
getragenen Argumente gegen die Anordnung des Sofortvollzugs als konkludenter Antrag auf Ablehnung des Eilantrages auszulegen gewesen wären. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner bereits im Verfahren
dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten wurde und der Antragsformulierung in diesen Fällen eine gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 88 Rdnr. 36), bestehen dafür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Randnummer 43 Soweit der Antragsgegner damit argumentiert, dass ein Beklagter bzw. Antragsgegner als Hauptbeteiligter unabhängig von einer Antragstellung immer formell beschwert sei, trifft dies in dieser Allgemeinheit nicht zu. Eine formelle Beschwer liegt nach einhelliger Auffassung vielmehr nur dann
, wenn die angefochtene Entscheidung hinter dem Antrag des Beteiligten zurückbleibt (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
pommern, Beschluss vom
28; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024,
GO Rdnr. 41; Ewer, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 7 Rdnr. 8). Randnummer 46 Wenn der Antragsgegner bzw. Beklagter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der
instanz keinen Antrag gestellt hat und somit nicht formell beschwert ist, lässt eine
wiegend in der Literatur vertretene Auffassung es genügen, wenn die ergangene Entscheidung den Antragsgegner bzw. Beklagten in seiner Rechtsstellung inhaltlich beeinträchtigt (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 7 A 10757/20 -, juris Rdnr. 6 m.w. umfangreichen Nachweisen aus der Literatur). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen, denn der Antragsgegner ist auch nicht materiell beschwert. Randnummer 47 Eine materielle Beschwer liegt
, wenn die ergangene Entscheidung ungünstige Wirkungen für den Rechtsmittelführer zeitigt, wenn also die Entscheidung den Beteiligten in seiner Rechtsstellung inhaltlich beeinträchtigt (Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018,
Rdnr. 64). An anderer Stelle wird die
aussetzung so umschrieben, dass der Entscheidungsausspruch negative Auswirkungen auf die Rechtsposition des Beteiligten entfalten muss (Ewer, in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 7 Rdnr. 8). Dabei kommt es auf den Tenor der Entscheidung an, die Entscheidungsgründe werden nur zur Auslegung herangezogen (Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024,
GO Rdnr. 41). Demgegenüber folgt weder aus der Stellung als Beteiligter des Verfahrens noch aus der mit dieser Stellung verknüpften Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung automatisch eine materielle Beschwer, sondern nur dann, wenn die Bindung nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51/89 -, juris Rdnr. 171). Randnummer 48 Ausgehend davon ist eine materielle Beschwer des Antragsgegners durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzulehnen. Randnummer 49 Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Antragsgegners als offensichtlich rechtmäßig eingestuft und wegen der mangelnden Erfolgsaussichten der Klagen der Beigeladenen zu 1.) und 3.) den Sofortvollzug der Nrn. 1 bis 6 des Bescheides angeordnet. Damit ist die vom Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen zu 1.) verfügte Mitbenutzungsanordnung vollziehbar. Gleichzeitig endete durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) der von Seiten der Beigeladenen zu 1.) erhobenen Klage gegen die Mitbenutzungsanordnung. Dies stellt für den Antragsgegner keine inhaltliche Belastung dar bzw. greift nicht in seine Rechtspositionen ein. Randnummer 50 Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die
aussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Bescheid und seinem
trag im erstinstanzlichen Eilverfahren bejaht hat, führt nicht zu einer materiellen Beschwer, weil sich diese Abweichung lediglich aus den Entscheidungsgründen, nicht aber aus dem Tenor der Entscheidung ergibt. Randnummer 51 Ebenso wenig lässt sich ein Eingriff des Verwaltungsgerichts in die Entscheidungskompetenz des Antragsgegners feststellen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Anordnung des Sofortvollzugs eines drittbegünstigenden Bescheides auf Antrag des Begünstigten ausdrücklich sowohl der zuständigen Behörde (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwGO) als auch den Verwaltungsgerichten (§ 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO) eröffnet. Das Gericht ist nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO zu allen Maßnahmen des § 80a Abs. 1 und 2 VwGO gleichermaßen befugt (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rdnr. 19). Der Gesetzgeber hat dies damit umschrieben, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag „anstelle der Behörde“ die in § 80a Abs. 1 und 2 VwGO
gesehenen Maßnahmen treffen kann (BT-Drs. 11/7030, 25). Damit besteht entgegen der Auffassung des Antragsgegners seit der Einfügung des § 80a Abs. 3 VwGO gerade keine primäre Entscheidungskompetenz der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs eines drittbegünstigenden Bescheides mehr (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, juris Rdnr. 4). Randnummer 52 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80a Abs. 3 VwGO stellt auch keine Überprüfung der behördlichen Ablehnung der Anordnung des Sofortvollzugs dar, sondern eine originäre Entscheidung. In der Folge entscheidet das Verwaltungsgericht in Verfahren des
läufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 VwGO auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen (BVerwG, Beschluss vom
trag des Antragsgegners wurde ihm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts auch keine Entscheidung aufgezwungen. Anders als beispielsweise der Verpflichtungstenor nach § 113 Abs. 5 VwGO verpflichtet die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs die Behörde nicht zu einem Tätigwerden, sondern wirkt unmittelbar. Nach der alten Rechtslage war zwar umstritten, ob das Gericht nur eine Verpflichtung der Behörde aussprechen kann, eine Anordnung der sofortigen Vollziehung zu erlassen, oder ob es die sofortige Vollziehung selbst anordnen kann (vgl. die Nachweise bei Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
dem Verwaltungsgericht Darmstadt war diese bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht vollziehbar. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dient - ausgehend von den verfassungsrechtlichen
gaben - der Wirksamkeit des Rechtsschutzes und der Sicherung der materiellen subjektiven öffentlichen Rechte (vgl. dazu Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80 VwGO Rdnr. 11). Damit begünstigt die aufschiebende Wirkung einer Klage lediglich denjenigen, der durch den angefochtenen Verwaltungsakt belastet wird, nicht aber zugleich die Behörde, die den Verwaltungsakt selbst erlassen hat. Spiegelbildlich bedeutet dies, dass die Beseitigung der aufschiebenden Wirkung durch die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs auch nur den Kläger belastet, nicht aber die erlassende Behörde, jedenfalls sofern sie dadurch nicht selbst unmittelbar zu einem Handeln verpflichtet wird. Randnummer 56 Soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass in den Klageverfahren das Risiko einer Aufhebung der Mitbenutzungsanordnung drohen würde, was gegebenenfalls zur Folge hätte, dass die auf Grundlage des Sofortvollzugs abgelagerten Abfälle wieder ausgebaut und anderweitig abgelagert werden müssten, verbunden mit einem Mehraufwand für den Antragsgegner, unnötigen Kosten und etwaigen Schadensersatzforderungen, betrifft dies nur Folgewirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Diese könnten erst dann eintreten, wenn die Mitbenutzungsanordnung im Hauptsacheverfahren rechtskräftig aufgehoben würde. Unmittelbar durch die Anordnung des Sofortvollzugs wird der Antragsgegner hingegen nicht beschwert. Es ist aber notwendig, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung selbst beschwert wird (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 41). Zudem sind die vom Antragsgegner befürchteten Nachteile für die Zukunft sehr unsicher, weil das Verwaltungsgericht den Klagen der Beigeladenen zu 1.) und 3.) zutreffend die Erfolgsaussichten abgesprochen hat. Auch der Antragsgegner geht weiterhin von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit des von ihm erlassenen Bescheides aus. Randnummer 57 Ferner weist der Antragsgegner darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Anordnung des Sofortvollzugs entgegen öffentlichen Interessen angeordnet habe. Dies betrifft aber die Begründetheit des Eilantrages. Eine materielle Beschwer erwächst aber nicht automatisch aus einer - aus der Sicht des Antragsgegners - falschen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, vielmehr bedarf es einer inhaltlichen Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragsgegners durch die gerichtliche Entscheidung, die hier nicht
liegt. Randnummer 58 Allein aus der für den Antragsgegner negativen Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich ebenfalls keine materielle Beschwer, weil die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
GO,
Rdnr. 67). Randnummer 62 Eine materielle Beschwer des Beigeladenen zu 3.) durch den vom Verwaltungsgericht angeordneten Sofortvollzug der Nrn. 1 bis 6 des Bescheides vom 18. Juli 2023 scheidet aus, weil die von ihm
dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage mangels Klagebefugnis keine aufschiebende Wirkung hat. Damit kann die Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht die aufschiebende Wirkung dieser Klage beseitigen und den Beigeladenen unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigen. Randnummer 63 Es entspricht der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Rechtsbehelf eines durch einen angefochtenen Verwaltungsakt nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO betroffenen Dritten keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom
dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Anfechtungsklage des Beigeladenen zu 3.) ist mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Randnummer 67 An der Klagebefugnis fehlt es, wenn der Anfechtende nicht geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein, wenn also offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom jeweiligen Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Beschluss vom
, wenn der Verstoß gegen eine Schutznorm, also eine
schrift geltend gemacht wird, die den von ihrem Regelungsgehalt Betroffenen nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm zu schützen bestimmt ist und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere
Gericht geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 23/16 -, juris Rdnr. 14). Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, setzt dies, soweit es um ein subjektiv-öffentliches Recht im Verhältnis Bürger-Staat geht, bei dem die Klagbarkeit durch Art. 19 Abs. 4 GG sichergestellt wird, zum einen
aus, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidet. Aus dem Schutzzweck der Norm muss sich zum anderen ergeben, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt. Randnummer 70 Entsprechendes gilt ungeachtet der Reichweite des Begriffs des subjektiv-öffentlichen Rechts, wenn - wie hier - Rechte im staatlichen Binnenbereich in Rede stehen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 23/16 -, juris Rdnr. 14). Aufgabenzuweisungen an und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern sind zwar -
behaltlich einer ausnahmsweise begründeten Grundrechtsträgerschaft - keine Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG, sodass deren gerichtliche Durchsetzung verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist. Sie können gleichwohl Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sein, sofern die Rechtsordnung einzelnen Rechtsträgern oder deren Organen verselbständigte Rechtspositionen im organschaftlichen Rechtskreis einräumt, die im Konfliktfall auch gegenüber anderen Hoheitsträgern durchsetzbar sein sollen. Diese wehrfähigen Rechtspositionen unterscheiden sich insoweit von den sonstigen subjektiv-öffentlichen Rechten, die Ausdruck von Individualität und Personalität sind, als sie durch ihre Gemeinwohlorientierung gekennzeichnet sind. Randnummer 71 Ausgehend davon scheidet die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Beigeladenen zu 3.) im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch den Bescheid vom
schrift zu, Ausnahmen von Zulassungsgrund und -umfang einer bereits
handenen Anlage zu erteilen (BVerwG, Urteil vom
liegen (vgl. Fellenberg/Schiller, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 35 Rdnr. 103). Gleichwohl stellt die vom Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen zu 1.) erteilte Zulassung für den aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis entstehenden Betonabfall keine wesentliche Änderung dar. Randnummer 83 Es spricht gegen die Annahme einer wesentlichen Änderung des Betriebs, wenn eine Deponie nicht generell für Abfälle eines bestimmten Typs geöffnet wird, sondern nur für einen Einzelfall das
handene Benutzungshindernis beseitigt wird (BVerwG, Urteil vom
trag der Beigeladenen zu 1.) und 3.) spricht auch der mehrjährige Zeitraum, der von der Zulassungsentscheidung betroffen ist, nicht gegen eine Einzelfallausnahme. Zwar kann es ein Indiz für eine wesentliche Änderung eines Betriebs darstellen, wenn bestimmte Stoffe dauerhaft zugelassen werden. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die Zulassungsentscheidung des Antragsgegners auf die in der Mitbenutzungsanordnung bezifferte Menge beschränkt ist. Sobald diese Menge in der Deponie eingebaut wurde, endet die Wirkung der Zulassungsentscheidung. Infolge der Befristung der Mitbenutzungsanordnung bis zum 31. Dezember 2030 verliert die darauf bezogene Zulassungsentscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG spätestens mit Ablauf dieses Datums ihre Wirkung, sofern die festgesetzte Menge bis dahin nicht in der Deponie Y. beseitigt wurde. Damit liegt gerade keine dauerhafte Zulassung
, vielmehr ist sie zeitlich begrenzt. Allein der Umstand, dass die Anlieferung und Beseitigung der aus dem Rückbau entstehenden Abfälle einige Jahre dauern könnte, reicht angesichts der klaren Umgrenzung der anzunehmenden Abfallmenge, der Herkunft aus einer Quelle und des sehr geringen Anteils der betroffenen Abfälle am Gesamtvolumen der Deponie nicht aus, um hier eine Einzelfallausnahme zu verneinen. Randnummer 87 Weiterhin bringen die Beigeladenen zu 1.) und 3.)
, es fehle an der erforderlichen „Atypik“ des von der Ausnahmegenehmigung betroffenen Abfalls. Es gebe keine spezifischen Besonderheiten, die von solchem Gewicht seien, dass sie eine ausnahmsweise Beseitigung der Abfälle außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage rechtfertigen könnten. Vielmehr könnten die vom Bescheid des Antragsgegners betroffenen Abfälle grundsätzlich auf jeder Deponie beseitigt werden, die für Betonabfälle zugelassen sei. Randnummer 88 Damit rekurriert die Beigeladene zu 1.) offensichtlich auf die Rechtsprechung unter anderem des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom
handen gewesen sei, führt zu keiner anderen Bewertung. Dass mittlerweile die Beigeladene zu 1.) Inhaberin der Deponie ist, ändert nichts an den vom Planfeststellungsbeschluss und den folgenden Genehmigungen ausgehenden Duldungswirkungen gegenüber dem Grundstückseigentümer. Randnummer 94 Entgegen der Rechtsauffassung des Beigeladenen zu 3.) ist auch nicht erkennbar, dass der Verzicht der Beigeladenen zu 1.) auf den Abfallschlüssel für Beton insoweit zu einem „Aufleben“ der Eigentumsrechte an dem Grundstück führen würde. Randnummer 95 Der freiwillige Verzicht der Beigeladenen zu 1.) auf den Abfallschlüssel für Beton führt zwar grundsätzlich zum Erlöschen ihrer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Rechtsposition im Wege der (Teil-)Erledigung auf sonstige Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 HVwVfG (vgl. dazu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
aussetzung für den Erlass einer Ausnahmegenehmigung allein, dass dadurch das „Wohl der Allgemeinheit“ nicht beeinträchtigt wird. Randnummer 100 Dieser Terminus entspricht der Formulierung in § 15 Abs. 2 KrWG. Auch wenn § 28 Abs. 2 KrWG nicht ausdrücklich auf § 15 Abs. 2 KrWG verweist, ist durch die Übernahme der Begrifflichkeit sowie aufgrund der Entstehungsgeschichte davon auszugehen, dass dem Kreislaufwirtschaftsgesetz insoweit ein einheitliches Begriffsverständnis zugrunde liegt (vgl. zur Übertragbarkeit der Begriffsbestimmung in § 15 Abs. 2 KrWG auf andere
schriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Dieckmann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 15 Rdnr. 35). Randnummer 101 Für § 15 Abs. 2 KrWG ist anerkannt, dass diese
schrift nur eine objektivrechtliche Bestimmung darstellt, die keine subjektiven Rechte gewährt (Queitsch, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Januar 2024, § 15 KrWG Rdnr. 14; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2024, § 15 KrWG Rdnr. 72; vgl. auch zu den jeweiligen
gängernormen Sächsisches OVG, Urteil vom
trag des Beigeladenen zu 3.), dass seine Deponiefelder und die Deponiefelder der Beigeladenen zu 1.) über ein gemeinsames Basisabdichtungssystem verfügen würden, was zur Folge hätte, dass das auf den Deponiefeldern der Beigeladenen zu 1.) anfallende Sickerwasser in der Kläranlage des Beigeladenen zu 3.) aufbereitet werde, vermag keine im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO relevante Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu begründen. Die Abdichtung der Deponie betrifft die allgemeinen Anforderungen an den Deponiebetreiber. Aus den pauschalen Ausführungen des Beigeladenen zu 3.) ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene zu 1.) ihre Pflichten insoweit nicht einhalten würde. Abgesehen davon würde eine entsprechende Eigentumsverletzung nicht unmittelbar durch die Mitbenutzungsanordnung und die Ausnahmegenehmigung eintreten, sondern sich lediglich aus einer etwaigen Pflichtverletzung der Beigeladenen zu 1.) ergeben, die gegebenenfalls zu (zivilrechtlichen) Abwehransprüchen gegenüber dieser führen könnte. Abgesehen davon ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der hier relevante Abfall nach Durchlaufen des endgültigen Freigabeverfahrens nach der
gabe des Gesetzgebers als „normaler“ Abfall zu werten ist. Stichhaltige Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit dieses Abfalls entgegen der gesetzgeberischen Wertung hat der Beigeladene zu 3.) im Beschwerdeverfahren nicht
gebracht. Randnummer 103 Darüber hinaus hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass das Sickerwasser des Deponiefelds 5, das zur Deponie des Beigeladenen zu 3.) zählt, und das Sickerwasser des Deponiefelds 6 der Deponie der Beigeladenen zu 1.) zunächst gesammelt und dann in die Sickerwasserreinigungsanlage weitergeleitet würde. Betreiberin dieser Sickerwasserreinigungsanlage sei nicht der Beigeladene zu 3.), sondern die … GmbH. Der Beigeladene zu 3.) hat dieser Darstellung nicht widersprochen. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Verletzung der Eigentumsrechte des Beigeladenen zu 3.) unter diesem Aspekt. Randnummer 104 Auch der Einwand des Beigeladenen zu 3.), dass das Deponiegrundstück durch die Ablagerung radioaktiv belasteter Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerkes Biblis einer situationsadäquaten Deponiefolgenutzung entzogen würde, vermag keine Klagebefugnis zu begründen. Die Planung darüber, wie das Deponiegrundstück nach Ablauf der Betriebsgenehmigung genutzt wird, obliegt primär der Gemeinde Y.. Der Beigeladene zu 3.) kann sich aber nicht auf die Rechte der Gemeinde Y. als Trägerin der örtlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen. In der Folge spielt es für die Klagebefugnis des Beigeladenen zu 3.) auch keine Rolle, dass die Gemeinde in den nächsten Jahren einen Bebauungsplan aufstellen möchte, der den Deponieberg nach der Stilllegungsphase als Erholungs- und Erlebnisraum ausweist. Der Hinweis des Beigeladenen zu 3.), die Ablagerung von Abfall aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis würde die „bedenkenfreie Akzeptanz“ für die Naherholungsfläche berühren, stellt ebenfalls keine rechtlich geschützte Position des Beigeladenen zu 3.) dar, die durch die Mitbenutzungsanordnung verletzt werden könnte. Randnummer 105 Soweit der Beigeladene zu 3.) darauf verweist, dass sein Grundstück infolge der Mitbenutzungsanordnung und der Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG an Wert verlieren würde, bildet dies ebenfalls keine Grundlage für eine Klagebefugnis. Die bloße Wertminderung eines Grundstücks zieht regelmäßig keine unmittelbar aus Art. 14 GG folgende Anfechtungslegitimation nach sich (OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. April 1998 - 2 K 1/98 -, juris Rdnr. 30; Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: August 2024, Art. 14 Rdnr. 281). Dann kann ein möglicher Wertverlust erst recht für die „schwächere“ zivilrechtliche Rechtsposition des Beigeladenen zu 3.) keine Klagebefugnis begründen. Randnummer 106 Auch soweit sich der Beigeladene zu 3.) im Hinblick auf die Umnutzung des Deponiebergs auf „öffentliche Belange des Raumordnungs- und Naturschutzrechts“ beruft, ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Rechtspositionen handeln würde, die ihm als Grundstückseigentümer durch die Rechtsordnung gegenüber anderen Hoheitsträgern zugewiesen wurden. Randnummer 107 Die Anordnung einer Mitbenutzung auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 KrWG stellt entgegen dem
trag des Beigeladenen zu 3.) auch keine Maßnahme im Bereich der Fachplanung dar, im Zuge derer juristische Personen des öffentlichen Rechts als Eigentümer von Grundstücken ebenso wie Private Schutz
unzumutbaren Beeinträchtigungen und Entwicklungshindernissen verlangen könnten. Vielmehr wird dem Anlagenbetreiber - der Beigeladenen zu 1.) - nur eine Duldungspflicht zur Ablagerung von Abfällen im Rahmen des bereits genehmigten Betriebs einer Abfallbeseitigungsanlage auferlegt. Auch die Verbindung der Mitbenutzungsanordnung mit einer Zulassungsentscheidung für Betonabfall auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 KrWG führt nicht dazu, dass der Bescheid vom 18. Juli 2023 insgesamt als Maßnahme der Fachplanung zu qualifizieren wäre. Dabei handelt es sich vielmehr - wie oben dargestellt - um eine rein stoffbezogene Einzelfallentscheidung in Bezug auf eine genau konkretisierte Menge von (zukünftigen) Abfällen aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis. Randnummer 108 Ebenso wenig vermag die vom Beigeladenen zu 3.) ins Feld geführte Verletzung des Rücksichtnahmegebots eine Klagebefugnis zu begründen. Das Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der in der unmittelbaren Nähe eines
habens gelegenen Grundstücke
nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen (Jeromin, in: Kröninger/Aschke/Jeromin, BauGB, 5. Aufl. 2024, § 34 Rdnr. 36; vgl. auch Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2024, § 34 Rdnr. 48a: Das Gebot der Rücksichtnahme bezieht sich „auf das Verhältnis des
habens zur benachbarten Nutzung“). Daher geht schon die Annahme fehl, dass sich der Eigentümer eines Grundstücks, von dem selbst Beeinträchtigungen ausgehen, ebenfalls auf das Rücksichtnahmegebot berufen könnte. Randnummer 109 Überdies besteht ein Rücksichtnahmegebot nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allgemein, sondern nur, soweit es der Gesetzgeber normiert hat (BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - 4 C 5/87 -, juris Rdnr. 36). Aus dem
trag des Beigeladenen zu 3.) ist nicht ersichtlich, aus welcher Norm sich hier zu seinen Gunsten ein Rücksichtnahmegebot ergeben sollte. Insbesondere lässt sich ein solches nicht aus dem Regelungsgehalt des § 29 Abs. 1 KrWG ableiten, der - wie oben dargestellt - ausdrücklich nur auf die Zumutbarkeit der Mitbenutzung für den Anlagenbetreiber abstellt. Randnummer 110 Auch aus dem Vergleich zu etwaigen Nachbarrechten ergibt sich keine Klagebefugnis des Beigeladenen zu 3.). Zwar ist anerkannt, dass Nachbarn einer Abfallbeseitigungsanlage eine Widerspruchs- und Klagemöglichkeit eröffnet wird, wenn die Mitbenutzungsanordnung mit einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG verbunden wird und sich daraus erstmalig nachteilige Auswirkungen auf die Rechte betroffener Nachbarn ergeben können (Kropp, in: BeckOK Umweltrecht, Stand:
her Materialen abgelagert werden, die dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) unterfallen. Die Zulassungsentscheidung wurde allein dadurch nötig, dass die Beigeladene zu 1.) auf dieses Recht verzichtet hat. Randnummer 111 Schließlich vermag auch die Berufung des Beigeladenen zu 3.) auf Art. 17 Abs. 1 GRCh keine Klagebefugnis zu begründen. Randnummer 112 Es bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob sich der Beigeladene zu 3.) als juristische Person des öffentlichen Rechts auf dieses Unionsgrundrecht berufen kann (vgl. zu dieser Frage Calliess, in: ders./Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 17 GRCh Rdnr. 5; allgemein zur Anwendbarkeit von Unionsgrundrechen auf juristische Personen des öffentlichen Rechts Fickentscher, EuR 2021, 78). Mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage erübrigt sich auch die vom Beigeladenen zu 3.) angeregte
lage an den Europäischen Gerichtshof. Ebenso kann dahinstehen, ob der Prüfungsmaßstab der Grundrechtecharta hier überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
. Randnummer 119 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Grundrechte mit einem stark normgeprägten Schutzbereich wie der hier relevanten Eigentumsgewährleistung (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 3 GRCh) deutlich schwächere Impulse für die Begründung einer Klagebefugnis abgeben als Grundrechte mit sachgeprägtem Schutzbereich wie beispielsweise das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: April 2024, Art. 19 Abs. 4 Rdnr. 122). Randnummer 120 Überdies erwächst aus der Mitbenutzungsanordnung und der Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG - wie oben dargestellt - keine Verletzung der Eigentumsrechte des Beigeladenen zu 3.), die über den bereits bestandskräftig genehmigten Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage hinausgehen würde. Ebenso liegt die Annahme einer schweren und unerträglichen Grundrechtsverletzung fern. Vom Beigeladenen zu 3.) wurde nicht substantiiert
getragen, dass er etwa das in seinem Eigentum stehende Grundstück infolge des Erlasses der Mitbenutzungsanordnung in Zukunft überhaupt nicht mehr nutzen könnte. Randnummer 121 Hilfsweise verweist der Beigeladene zu 3.) darauf, dass das in Art. 17 Abs. 1 GRCh geschützte Eigentumsrecht zumindest eine unionsrechtskonforme Auslegung der § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 2 KrWG dahingehend notwendig machen würde, dass eine auf diesen Normen beruhende Entscheidung auch die Rechte des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem eine Abfallbeseitigungsanlage steht, berücksichtigen müsste. Randnummer 122 Auch dieses Argument überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass Grundrechte auf das einfache Gesetzesrecht ausstrahlen können, sog. norminterne Wirkung der Grundrechte (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 42 Abs. 2 VwGO Rdnr. 58 m.w.N.). Norminterne Wirkung der Grundrechte bedeutet aber lediglich, dass Grundrechte bei der Interpretation ergänzend und verdeutlichend herangezogen werden, wenn sich aus der
schrift des einfachen Rechts kein klarer Befund ergibt (Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rdnr. 394). Maßgeblich bleibt auch hier die Ausgestaltung des Rechts durch den Gesetzgeber (Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 42 Abs. 2 VwGO Rdnr. 58). Wie oben dargestellt, ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber für den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG und einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG keine Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers eines Grundstücks, auf dem eine Abfallbeseitigungsanlage steht,
gesehen hat. Dies ist auch konsequent, weil der Grundstückseigentümer den Betrieb einer Deponie infolge des unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses ohnehin zu dulden hat. Randnummer 123 Nicht nachvollziehbar ist die Auffassung des Beigeladenen zu 3.), dass die §§ 903 ff. BGB unter Berücksichtigung von Art. 17 GrCH unionsrechtskonform ausgelegt werden müssten. Es ist nicht erkennbar, woraus sich der unionsrechtliche Bezug dieser nationalen Rechtsvorschriften ergeben sollte. Abgesehen davon geht es hier nicht um die Auslegung der §§ 903 ff. BGB, sondern um die Überlagerung der zivilrechtlichen Eigentumsrechte durch die öffentlich-rechtliche Ausschlusswirkung des Planfeststellungsbeschlusses. Randnummer 124 Der Senat hält entgegen dem
bringen des Beigeladenen zu 3.) im
liegenden Beschwerdeverfahren auch keine
lage an den Europäischen Gerichtshof zu der Frage für erforderlich, ob Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 GRCh in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 GRCh dahingehend auszulegen ist, dass er gebietet, dass der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine andere Person eine Abfallbeseitigungsanlage im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/98 betreibt, einen mitgliedstaatlichen Bescheid
einem mitgliedstaatlichen Gericht angreifen kann, wenn dieser Bescheid zwar nicht dem Grundstückseigentümer die Pflicht auferlegt, die Einbringung von Abfällen auf seinem Grundstück, auf dem die Abfallbeseitigungsanlage betrieben wird, zu dulden, dieser Bescheid aber dazu führen könnte, dass entgegen dem erklärten Willen des Eigentümers auf seinem Grundstück Abfälle eingebracht werden. Randnummer 125 Zwar verlangt das unionsrechtliche Effektivitätsgebot („effet utile“), dass der Einzelne seine aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechte mit den Rechtsschutzmöglichkeiten des nationalen Rechts wirksam durchsetzen kann (Dörr/Lenz, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, 2. Aufl. 2019, Rdnr. 535). Der Beigeladene zu 3.) hat jedoch nicht ansatzweise dargelegt, dass sich aus der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie) ein Grundsatz ergeben könnte, wonach auch der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine Abfallbeseitigungsanlage steht, eine etwaige Rechtsverletzung durch den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung und einer damit verbundenen Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG
den Gerichten geltend machen können muss. Randnummer 126 Ganz im Gegenteil enthält die Abfallrahmenrichtlinie insoweit nur allgemeine
gaben für die Mitgliedstaaten. § 29 KrWG dient zum einen der Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie (Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 29 Rdnr. 1). Dieser sieht lediglich
, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen
kehrungen treffen müssen, damit jeder Abfallerzeuger und -besitzer seine Abfälle selbst oder durch private oder öffentliche Unternehmen ordnungsgemäß verwerten oder beseitigen kann. Daneben ist § 29 KrWG im Kontext des aus Art. 16 Abs. 3 der Abfallrahmenrichtlinie folgenden Prinzips der Nähe zu sehen, das im Rahmen von Ermessensentscheidungen nach § 29 KrWG zu berücksichtigen ist (Kropp, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Juli 2024, § 29 KrWG Rdnr. 2). Diese allgemeinen Regelungen lassen keine Notwendigkeit erkennen, dass der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem eine genehmigte Abfallbeseitigungsanlage steht, gegen eine diese Anlage betreffende Mitbenutzungsanordnung gerichtlich
gehen kann, wenn Abfälle gegen seinen Willen dort abgelagert werden. Randnummer 127 Auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG basiert nur auf allgemeinen
gaben der Abfallrahmenrichtlinie (vgl. dazu Kropp, in: BeckOK Umweltrecht, Stand:
gaben dazu, inwieweit sich ein Grundstückseigentümer gegen eine rein stoffbezogene Einzelfallentscheidung bezüglich einer bereits zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage wehren kann, lassen sich dem Unionsrecht demgegenüber nicht entnehmen. Randnummer 128 Ausgehend davon ist im Wege der „acte clair“-Doktrin (vgl. dazu beispielhaft Broberg/Fenger, EuR 2010, 835) nicht ersichtlich, dass der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz eine Klagebefugnis des Beigeladenen zu 3.) gegen eine Mitbenutzungsanordnung unmittelbar aus Art. 17 Abs. 1 GRCh erfordern würde. Randnummer 129 Im Übrigen besteht im
liegenden Fall auch keine Verpflichtung des Senats, eine
abentscheidung herbeizuführen. Auch wenn die Entscheidung des Senats nicht mehr anfechtbar ist, könnte eine Verpflichtung zur
lage an den EuGH im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur bestehen, wenn der Senat die Gültigkeit von Unionsrecht bezweifeln würde (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Februar 1991, verb. Rs. C-143/88 (Zuckerfabrik Süderdithmarschen AG ./. HZA Itzehoe), juris Rdnr. 16 ff.). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Demgegenüber besteht bezüglich der Auslegung der Verträge im Sinne des Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) AEUV im Eilverfahren keine
lagepflicht (vgl. Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 123 Rdnr. 130a m.w.N.). Die vom Beigeladenen zu 3.) begehrte
lagefrage bezüglich der Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 GRCh in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 GRCh betrifft aber gerade die Auslegung von europäischem Primärrecht (vgl. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 EUV: „die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig“; näher dazu Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 267 AEUV Rdnr. 9). Randnummer 130 b. Keine Zulässigkeit der Klage aus Art. 9 AK Randnummer 131 Entgegen dem
bringen des Beigeladenen zu 3.) folgt die Zulässigkeit seiner Klage auch nicht aus Art. 9 AK. Randnummer 132 Es kann dahinstehen, ob hier die
aussetzungen von Art. 9 Abs. 2 oder 3 AK überhaupt
liegen. Jedenfalls aber ist eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Ausnahme davon gilt lediglich, wenn gesetzlich etwas anderes bestimmt ist (§ 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO). Randnummer 133 Eine besondere Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO, mit der eine objektive Rechtskontrolle ermöglicht wird, ist im nationalen Recht nur in eng begrenzten Bereichen normiert worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21/12 -, juris Rdnr. 28). Die
handenen, der Durchsetzung umweltrechtlicher Belange dienenden Bestimmungen sind hier für den Beigeladenen zu 3.) offensichtlich nicht einschlägig. Insbesondere stellt der Beigeladene zu 3.) keine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung dar, die nach § 2 UmwRG auch ohne Verletzung eigener Rechte Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen kann. Randnummer 134 Ausnahmen von der Notwendigkeit der Verletzung eigener Rechte nach § 42 Abs. 2 Hs. 1 VwGO können sich neben Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts zwar grundsätzlich auch aus
schriften des Unionsrechts ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
schriften, die aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot sowie Art. 9 Abs. 3 AK abgeleitet wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
schriften durch den Bescheid vom
dem Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage hat aufschiebende Wirkung. In der Folge wird die Beigeladene zu 1.) durch den vom Verwaltungsgericht angeordneten Sofortvollzug materiell beschwert. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Beschlusses vom heutigen Tag im Parallelverfahren 5 B 965/24 verwiesen. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Randnummer 140 Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1.) ist aber unbegründet, da sie mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Senat allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg hat. Randnummer 141
ab ist zu bemerken, dass die vom Antragsgegner und dem Beigeladenen zu 3.) gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
getragenen Gründe vom Senat grundsätzlich keiner Überprüfung unterzogen werden. Denn fehlt - wie hier - eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde, soll sich das Beschwerdegericht nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht mehr mit ihrer Begründetheit befassen (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
gebrachten Einwände auch nicht zu eigen gemacht. Damit kommt es allein auf die von der Beigeladenen zu 1.) innerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe an. Randnummer 143 Ausgehend von den seitens der Beigeladenen zu 1.) dargelegten Gründen begegnet weder die Annahme des Verwaltungsgerichts bezüglich der Zulässigkeit des Eilantrags des Antragstellers (a.) noch dessen Begründetheit (b.) durchgreifenden Bedenken. Randnummer 144 a. Zulässigkeit des Eilantrags des Antragstellers Randnummer 145 Entgegen dem
trag der Beigeladenen zu 1.) hat das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den Eilantrag nach § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO zutreffend bejaht. Randnummer 146 Wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsbehelfs gegeben sind, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis indiziert (Wysk, in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025,
GO (vgl. dazu Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80 VwGO Rdnr. 492). Randnummer 147 Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Eilantrag nach § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO sind hier gegeben, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Randnummer 148 Der Antragsteller ist offensichtlich Begünstigter der Mitbenutzungsanordnung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Randnummer 149 Der Antragsbefugnis steht - abweichend von der Auffassung des Antragsgegners - auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch keine Entsorgungsverpflichtung des Antragsstellers nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG bezüglich der aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis anfallenden Materialien bestanden hat, weil diese (noch) nicht dem Regelungsregime des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterworfen waren. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar darauf abgestellt, dass hier eine besondere Konstellation
liegt. Der Abschluss des atomrechtlichen Freigabeverfahrens hängt vom Nachweis eines gesicherten Entsorgungswegs ab (§ 40 Abs. 2 StrlSchV). Dieser Nachweis kann hier nur durch die Mitbenutzungsanordnung erfolgen, da der Antragsteller selbst über keine Deponie verfügt und trotz entsprechender Anfragen auch keine andere Deponie die Annahme des hier relevanten Materials erklärt hat. Weil die Mitbenutzungsanordnung aber angefochten wurde, besteht noch kein gesicherter Entsorgungsweg. Damit müsste der Antragsteller nach der Argumentation des Antragsgegners zunächst den rechtskräftigen Abschluss der entsprechenden Klageverfahren abwarten. Erst danach könnte die endgültige Freigabe erteilt werden. Randnummer 150 Mit der Verneinung einer Antragsbefugnis des Antragstellers setzt sich der Antragsgegner in Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen im Bescheid vom
liegen würde, weil der
läufige Verbleib der zukünftigen Abfälle auf dem Gelände der Beigeladenen zu 2.) bis zur endgültigen Freigabe rechtmäßig sei und damit kein unmittelbarer Entsorgungsnotstand drohe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob die Umsetzung eines Verwaltungsaktes besonders eilbedürftig ist, ist keine Frage der Antragsbefugnis. Diese dient vielmehr
allem dazu, Popularklagen nichtbetroffener Personen zu vermeiden (vgl. dazu allgemein Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO,
, so fehlt das indizierte Rechtsschutzbedürfnis nur ausnahmsweise (vgl. zu möglichen Fallgruppen Wysk, in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025,
42 ff.). Das Gericht darf aber die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt, wobei ein strenger Maßstab anzulegen und im Zweifel das Rechtsschutzinteresse zu bejahen ist (Hess. VGH, Beschluss vom
teil verbunden. Randnummer 155 Ob dem durch einen Verwaltungsakt Begünstigten ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80a Abs. 3 VwGO ausnahmsweise dann fehlt, wenn ein Drittrechtsbehelf wegen Unzulässigkeit die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohnehin nicht auslösen kann (so jedenfalls Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80a VwGO Rdnr. 71b), bedarf keiner Entscheidung des Senats. Anders als der Klage des Beigeladenen zu 3.) kommt der Klage der Beigeladenen zu 1.) als Adressatin des für sie belastenden Bescheides aufschiebende Wirkung zu. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im heutigen Beschluss im Parallelverfahren 5 B 965/24 verwiesen. Randnummer 156 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1.) ist die Anordnung des Sofortvollzugs für den Antragsteller auch nicht deswegen ausnahmsweise nutzlos, weil das Freigabeverfahren betreffend die aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis entstehenden Materialien nur auf Grundlage einer bestandskräftigen Mitbenutzungsanordnung durchgeführt werden könnte. Vielmehr folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bereits die Anordnung des Sofortvollzugs der Mitbenutzungsanordnung den Entsorgungsweg im Sinne des § 40 Abs. 1 und 2 StrlSchV hinreichend sichert und damit den Abschluss des atomrechtlichen Freigabeverfahrens ermöglicht. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Randnummer 157 Ergänzend gilt Folgendes: Wird der Sofortvollzug - wie hier - angeordnet, stellen sich bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten deren Rechtswirkungen unmittelbar ein (Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 80 VwGO Rdnr. 265). Der Verwaltungsakt ist faktisch so zu behandeln, als sei er unanfechtbar geworden (Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rdnr. 59; Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80 VwGO Rdnr. 265). Ausgehend davon sichert eine für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung den Entsorgungsweg genauso wie eine unanfechtbare Mitbenutzungsanordnung. Randnummer 158 Es ist auch nicht erkennbar, dass § 40 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV eine endgültige Sicherung des Entsorgungsweges im Sinne einer unanfechtbaren Mitbenutzungsanordnung verlangen würde. Nach dieser Norm muss der Antragsteller
Erteilung der Freigabe eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Betreiber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage
legen. Die entsprechenden Annahmeerklärungen bzw. anderweitigen Vereinbarungen können ihrerseits grundsätzlich im Nachhinein geändert werden. Damit besteht kein Bedarf für eine besondere Sicherung des Entsorgungswegs durch eine unanfechtbare Mitbenutzungsanordnung. Randnummer 159 Überdies besteht unzweifelhaft ein besonderes Interesse des Antragstellers an einer möglichst zeitnahen Umsetzung der Mitbenutzungsanordnung, weil die Deponie Y. nur noch bis 2030 betrieben wird. Müsste der Antragsteller zunächst den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens der Beigeladenen zu 1.) gegen die Mitbenutzungsanordnung abwarten, könnte sich der Vollzug derart verzögern, dass der Antragsteller faktisch keinen bzw. nur noch einen geminderten Nutzen aus der ihn begünstigenden Verfügung ziehen könnte. Randnummer 160 Infolge der Anordnung des Sofortvollzugs durch das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen zu 2.) mittlerweile mit zwei Verfügungen vom 26. Juni 2024 die Freigabe hinsichtlich der beiden zuvor zur Prüfung gestellten ersten Tranchen endgültig bestätigt. Auch dieser Umstand verdeutlicht, dass für den Eilantrag des Antragstellers ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Randnummer 161 b. Begründetheit des Eilantrags des Antragstellers Randnummer 162 Das
bringen der Beigeladenen zu 1.) begründet auch keine Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Begründetheit des Eilantrages. Randnummer 163 Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend den Prüfungsmaßstab im Eilverfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO bestimmt. Danach kann bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung die sofortige Vollziehung angeordnet werden, wenn das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Belasteten an der aufschiebenden Wirkung überwiegt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
gebrachten Gründe einer Überprüfung unterziehen, da die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 3.) bereits unzulässig sind. Damit bedarf der allein von Seiten des Antragsgegners geltend gemachte
wurf, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Begründetheit nicht hinreichend mit der faktischen Unmöglichkeit des Wiederausbaus der von der Mitbenutzungsanordnung betroffenen (zukünftigen) Abfälle beschäftigt, keiner Überprüfung im Beschwerdeverfahren. Randnummer 166 Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht hier ein offensichtlicher Fehler unterlaufen wäre, der gegebenenfalls auch jenseits der geltend gemachten Gründe eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung begründen könnte (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom
. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eine Abwägung dergestalt
genommen, dass es wegen der
aussichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klagen der Beigeladenen zu 1.) und 3.) nicht auf die Irreversibilität eines Einbaus der Abfälle in den Deponiekörper ankommen würde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht angeführt, dass auf der anderen Seite die Ablehnung des Eilantrages bedeuten würde, dass der Antragsteller die zu seinen Gunsten ergangene Mitbenutzungsanordnung
aussichtlich nicht bzw. nur in gemindertem Umfang nutzen könnte, da die Betriebszeit der Deponie zum 31. Dezember 2030 enden würde. Diese Argumentation ist auch für den Senat nachvollziehbar, jedenfalls aber ist sie nicht offensichtlich falsch. Randnummer 169 Überdies lässt die seitens der Beigeladenen zu 1.)
gelegte Kostenschätzung der V. mbH vom 24. Juni 2024 erkennen, dass die von der Mitbenutzungsanordnung betroffenen (zukünftigen) Abfälle aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis grundsätzlich wieder ausgebaut werden könnten. Es stellt sich lediglich die Frage, ob dies angesichts der prognostizierten Kosten von 1,867 Millionen Euro bei einem Rückbau
dem (planmäßig im Jahr 2031
gesehenen) Bau des Oberflächenabdichtungssystems bzw. von 3,379 Millionen Euro bei einem Rückbau nach dem Bau des Oberflächenabdichtungssystems zumutbar wäre. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass das Aussetzungsinteresse der Beigeladenen zu 1.) das Vollzugsinteresse des Antragstellers trotz der vom Verwaltungsgericht festgestellten mangelnden Erfolgsaussichten der anhängigen Klage überwiegen würde. Randnummer 170 Auch der für das Beschwerdeverfahren maßgebliche
trag der Beigeladenen zu 1.) begründet keine Zweifel an der Begründetheit des Eilantrags. Randnummer 171 Es kann dahinstehen, ob es in dem hiesigen Eilverfahren mit einer Vielzahl komplexer Tatsachen- und Rechtsfragen gerechtfertigt ist, entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 18. Juli 2023 im Wege einer summarischen Prüfung anzunehmen und der Klage der Beigeladenen zu 1.) bereits deswegen die hinreichende Erfolgsaussicht abzusprechen. Randnummer 172 Jedenfalls bestehen auf der Grundlage des
bringens der Beigeladenen zu 1.) keine Zweifel an der ebenfalls tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Klage der Beigeladenen zu 1.) bereits deswegen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da sie wegen ihrer verspätet eingegangen Klagebegründung nach § 6 Satz 1 und 2 UmwRG materiell präkludiert ist. Randnummer 173 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1.) bestehen keine ernstlichen Bedenken gegenüber der grundsätzlichen Konformität von § 6 Satz 1 und 2 UmwRG mit Verfassungs- und Unionsrecht. Randnummer 174 Zwar weist die Beigeladene zu 1.) zutreffend darauf hin, dass Präklusionsvorschriften die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Prozess einschränken, weshalb Auslegung und Anwendung von prozessualen Präklusionsvorschriften verfassungsrechtlich an Art. 103 Abs. 1 GG zu messen sind (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris Rdnr. 7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, das tatsächliche und rechtliche
bringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gewährt den Beteiligten aber keinen Schutz davor, dass das Gericht ihr
bringen aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt, und steht der Einführung einer gesetzlich geregelten Präklusion nicht pauschal entgegen (BVerfG, Beschluss vom
aussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden. Sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Rechtsuchenden selbst kann der Gesetzgeber daher durch verfahrensbeschleunigende
schriften, insbesondere durch Fristenregelungen und Präklusionsnormen,
kehrungen dagegen treffen, dass gerichtliche Verfahren unangemessen verzögert werden (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 -, juris Rdnr. 22). Derartige Regelungen können im Übrigen auch gerechtfertigt sein, um einer Überlastung der Rechtspflege, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz insgesamt beeinträchtigen würde,
zubeugen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Februar 2022 - 11 A 2168/20 -, juris Rdnr. 43). Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die Verfahrensbeteiligten ausreichend Gelegenheit haben, sich in der Sache zu äußern und die Präklusion auf einem
werfbaren Verhalten des präkludierten Beteiligten beruht (Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: März 2024, § 6 UmwRG Rdnr. 19). Randnummer 176 Sinn und Zweck der in § 6 UmwRG geregelten innerprozessualen Präklusion besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
herigen Erteilung eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises abhängig gemacht hätte, ergibt sich daraus kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Randnummer 180 Eine allgemeine Belehrungs- bzw. Hinweispflicht hinsichtlich der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG besteht grundsätzlich weder für die Behörde noch für das Gericht (Hess. VGH, Beschluss vom
geschrieben ist. Von einem Rechtsanwalt wird man aber ohne weiteres eine
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.