Klägers gegen den Gerichtsbescheid
Sozialgerichts Darmstadt vom 26. September 2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von Daten
Klägers an einen Arbeitgeber im Rahmen
Leistungsbezuges nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II). Der im Jahr 1994 geborene Kläger bezieht von Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Der Beklagte übersandte am 28. Juli 2022 dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung als Laborant bei der Fa. C. GmbH & Co. KG, mit der Bitte sich bei diesem zu bewerben. Ebenfalls am 28. Juli 2022 wandte sich der Beklagte an die Fa. C. GmbH & Co. KG mit folgender Mitteilung: „Unser Vermittlungsvorschlag für Ihr Stellenangebot "Laborant im anwendungstechnischen Labor (m/w/
sen Eingang. Mit Widerspruchsbescheid vom
Bundessozialgerichts vom
1 Satz 1, § 12, § 19a SGB I. Name und Anschrift
Klägers seien auch Sozialdaten i.S.
1 Satz 1 SGB I, § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Beklagte habe diese Sozialdaten auch verarbeitet i.S.
Verarbeiten sei u.a. das Übermitteln von Sozialdaten, wobei das Übermitteln jede Bekanntgabe von Sozialdaten umfasse, gleichgültig ob sie gespeichert worden seien oder nicht (§ 67 Abs. 6 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB X). Der Beklagte habe vorliegend der potentiellen Arbeitgeberin
Klägers
sen Name und Anschrift mitgeteilt. Hierbei habe der Beklagte aber nicht unbefugt gehandelt. Die Verarbeitung von Sozialdaten sei zwar nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaube oder anordne oder soweit der Betroffene eingewilligt habe (§ 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine Einwilligung
Klägers sei hier weder vorgetragen worden, noch gebe es dafür sonstige Anhaltspunkte. Vorliegend habe jedoch eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis
Beklagten i.S.d. § 67d Abs. 1 SGB X bestanden. Denn nach § 69 Abs. 1 Nr. SGB X sei eine Übermittlung von Sozialdaten unter anderem zulässig, soweit sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich sei. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II erbringe der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit. Zur Eingliederung in Arbeit habe er den Arbeitsuchenden insbesondere Arbeitsvermittlung anzubieten, § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Die Vermittlung umfasse alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet seien, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Wesentlicher Teil dieser Zusammenführung sei hierbei die Übersendung eines Stellenangebotes und die gleichzeitige Information
Arbeitgebers von dem Bewerber. Diese gesetzliche Aufgabe umfasse auch dezidiert die Bekanntgabe von persönlichen Daten
Arbeitsuchenden an den Arbeitgeber. Wie sich im Umkehrschluss aus § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III ergebe, sei eine Weitergabe der entsprechenden Daten an Arbeitgeber durch die Träger grundsätzlich ohne ausdrückliche Zustimmung zulässig (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung, BT-Drs 13/4941, S. 160). Der Kläger habe hier gerade nicht vor Übersendung seiner Bewerbung erklärt, dass die C. GmbH & Co. KG von der Arbeitsvermittlung ausgeschlossen werden solle. Die Beklagte habe somit durch die Bekanntgabe
Namens und der Anschrift
Klägers an die potentielle Arbeitgeberin nicht gegen das Sozialgeheimnis verstoßen. Dem Urteil
BSG vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 65/11 R - habe gleich in mehrfacher Hinsicht ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Insbesondere aber sei die dort geprüfte Übermittlung nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
Jobcenters erforderlich gewesen. Schließlich sei durch die Weitergabe auch gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) verstoßen worden. Denn nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO sei eine Verarbeitung von Daten ebenfalls rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen
Verantwortlichen erforderlich sei (Buchstabe c). Die einer Behörde gesetzlich zugewiesenen Aufgaben stellten aber gerade solche rechtlichen Verpflichtungen dar. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am
Gerichtsbescheides
Sozialgerichts Darmstadt vom 26. September 2023 sowie
Widerspruchsbescheides vom
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte
Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung über das Berufungsverfahren konnte durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter anstelle
Senats gemäß § 155 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erfolgen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis zu dieser Verfahrensweise erteilt haben. Die zulässige Berufung
Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht Darmstadt hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2023 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung
Widerspruchsbescheides vom 12. August 2022 noch auf Feststellung, dass die Weitergabe seiner persönlichen Daten an die C. GmbH & Co. KG rechtswidrig war. Zur Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Entscheidungsgründe
Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auf Folgendes hinzuweisen: Der Gesetzgeber differenziert zwischen den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Datenerhebung und der Datenübermittlung. Nur letztere stellt gem. § 67 Abs. 6 SGB X einen Unterfall der Verarbeitung von Daten dar (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Januar 2016 – L 6 AS 19/14 –, Rn. 20 , juris). Die Datenübermittlung folgt jedoch anderen Grundsätzen. Gem. § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X ist die Verarbeitung von Sozialdaten, zu der gem. § 67 Abs. 6 SGB X auch die Übermittlung gehört, nur zulässig, sofern dies ausdrücklich erlaubt ist. Eine derartige Erlaubnisnorm findet sich für den vorliegenden Fall in § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind. Der Name und die Anschrift
Leistungsempfängers sind insbesondere auch dazu erhoben worden, um die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis zu ermöglichen (so auch LSG Bayern, Urteil vom
Klägers, welchen Weg die Daten beim angeschriebenen Arbeitgeber nehmen könnten, kein Argument dar. Zutreffenderweise verweist der Beklagte insoweit darauf, dass der Kläger aber nicht völlig schutzlos ist, weil auch Arbeitgeber bzw. Unternehmen durch das allgemeine Datenschutzrecht im Umgang mit Daten reglementiert werden, § 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Kontakt zum potentiellen Arbeitgeber dient, wie der Beklagte und das Sozialgericht richtigerweise betonen, gerade nicht nur der Ermöglichung der Sanktionierung unterlassener und unzureichender Bewerbungen
betroffenen Leistungsempfängers, sondern auch der Optimierung der Bewerbungschancen für den Leistungsberechtigten selbst, aber auch
Suchauftrags
angeschriebenen Arbeitgebers (hierzu ausführlich LSG Bayern, Urteil vom 30. Juli 2013 - L 10 AL 72/11, Rn. 23). Systematisch lässt sich dies auch aus § 51b SGB II herleiten. Der Kläger ist
halb auch nicht mit dem Argument zu hören, das Stellenangebot sei für ihn nicht passgenau. Das Interesse
Beklagten ist gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB X in Ausfüllung
datenschutzrechtlichen Erforderlichkeits- und Zweckbindungsbegriffs mit dem Grundrecht
Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung in schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BT-Drs. 15/2997, S. 11, 25). Hierbei sind auch die Zwänge einer behördlichen Massenverwaltung zu berücksichtigten. Dies hat der Beklagte nach Ansicht
Senats aber in ausreichendem Maße getan. Die übermittelten Sozialdaten sind gerade ausreichend, um den Leistungsberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber zu identifizieren und eine erste Auswahlentscheidung durch den Wohnort und hinsichtlich Doppelbewerbungen zu ermöglichen und dem Arbeitgeber die Gelegenheit zu verschaffen, sich seinerseits initiativ mit dem Arbeitsuchenden in Verbindung zu setzen. Sie enthalten keine Daten die der engeren Privatsphäre oder gar Intimsphäre zuzurechnen sind, sondern die übermittelten Daten bewegen sich in der äußeren und daher mit einem geringeren Grundrechtsschutz belegten Sozialsphäre
Klägers (Lang, in: BeckOK Art. 2 GG Rn. 35 ff.). Lediglich von höherwertigerem Schutzinteresse ist der Umstand, dass durch die Umstände der Übermittlung dem Arbeitgeber bekannt wird, dass die genannte Person im Leistungsbezug bei dem Beklagten steht oder jedenfalls arbeitsuchend ist. Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke ist es aber zwingend diesen Umstand zu offenbaren (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Januar 2016 – L 6 AS 19/14 –, Rn. 21 ff., juris). Die Berufung ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001192
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