(2)Der Antragsgegner hat den Anspruch der Antragstellerin nicht durch den angebotenen Platz in dem Naturkindergarten „E.“ erfüllt, weil ihr dieser örtlich unzumutbar ist. Randnummer 31 In Anlehnung an § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist ein Betreuungsplatz nachzuweisen, der hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist (zu § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII: BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2017 - 5 C 19/16 -, juris Rn. 43). Im Hinblick auf die tägliche Inanspruchnahme kommt der Entfernung des Betreuungsplatzes von der Wohnung eine ganz zentrale Bedeutung zu. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tageseinrichtung dabei noch zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern hängt entscheidend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (Senatsbeschlüsse vom
- September 2019 - 10 B 1332/19 - n. v. S. 2 f. und vom
- Oktober 2024 - 10 B 1204/24 -, n. v. S. 8 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom
- Januar 2024 - 14 ME 119/23 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Urteil vom
- Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 47 f.). Im Rahmen der gebotenen individuellen Betrachtungsweise kommt es insbesondere auf die Entfernung der Tageseinrichtung zum Wohn- oder Arbeitsplatz der Eltern, die Arbeitszeiten der Eltern, die zur Verfügung stehenden Transportmittel und Nahverkehrsanbindungen und die Aufgabenteilung der Familie (hierbei etwa auch ob und inwieweit nicht berufstätige Hilfspersonen Unterstützung leisten) an (VGH BW, Beschluss vom
- September 2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 8; Sächs. OVG, Beschluss vom
- März 2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 6). Randnummer 32 Auch wenn es wünschenswert ist, dass die Tageseinrichtung zu Fuß erreichbar ist, ist es den Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Tageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren (bereits vorhandenen) privaten PKW oder das Fahrrad zu benutzen, wenn diese Fortbewegungsmittel von den Eltern üblicherweise benutzt werden (Nds. OVG, Beschluss vom
- Januar 2024 - 14 ME 119/23 -, juris Rn. 26 f.; VGH BW, Beschluss vom
- September 2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 6). Eine Obliegenheit oder gar rechtliche Verpflichtung, sich etwa im Wege des Car-Sharing einen PKW erst zu beschaffen bzw. einen Mietwagen zu benutzen, um auch weiter entfernt liegende Einrichtungen noch zeitgerecht erreichen zu können, besteht indes nicht (Bay. VGH, Urteil vom
- Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris Rn. 47; vgl. auch: Sächs. OVG, Beschluss vom
- März 2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 6). Randnummer 33 Bei der Prüfung der angemessenen Erreichbarkeit sind auch die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. So gestalten sich die Verhältnisse in einer Großstadt anders als in einem ländlich strukturierten Gebiet mit überwiegend kleinen Gemeinden. In ländlichen Räumen sind die Wege oftmals länger, können jedoch meist in relativ kurzer Zeit zurückgelegt werden, sofern ein PKW zur Verfügung steht. Gerade in ländlichen Räumen bedeutet „ortsnah“ auch nicht zwingend, dass ein Betreuungsplatz in der Wohnortgemeinde selbst oder auch nur einer unmittelbaren Nachbargemeinde zur Verfügung gestellt werden muss (Nds. OVG, Beschluss vom
- Januar 2024 - 14 ME 119/23 -, juris Rn. 27). Randnummer 34 In der Rechtsprechung hat sich für die Zumutbarkeit ein grober Richtwert von 30 Minuten von der Wohnung zur Tageseinrichtung etabliert (Senatsbeschlüsse vom
- September 2019 - 10 B 1332/19 - n. v. S. 3 und vom
- Oktober 2024 - 10 B 1204/24 -, n. v. S. 9; Nds. OVG, Beschluss vom
- Januar 2024 - 14 ME 119/23 -, juris Rn. 28; VGH BW, Beschluss vom
- September 2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 8 m. w. N.) Eine starre Zumutbarkeitsgrenze ist darin aber nicht zu sehen (VGH BW, Beschluss vom
- September 2023 - 12 S 790/23 -, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG RP, Beschluss vom
- April 2023 - 7 B 10115/23.OVG -, juris Rn. 7 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom
- März 2018 - 4 B 40/18 -, juris Rn. 10). Randnummer 35 Im vorliegenden Fall ist eine Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von über einer Stunde bei enthaltenen Fußwegen von über zwei Kilometern von dem Wohnort der Antragstellerin bis zum Eingang des Naturkindergartens nicht mehr zumutbar. Der Senat stützt sich hinsichtlich der Fahrtzeit auf die aktuelle Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn (www.bahn.de), wonach die schnellste Verbindung über eine Stunde dauert und zunächst einen Fußweg zum Bahnhof P. West von etwa 366 Metern, einen Umstieg am W. Hauptbahnhof sowie einen Fußweg ab dem Bahnhof L. von etwa zwei Kilometern umfasst. Randnummer 36 Soweit der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht eine Fahrtzeit von etwa 20 Minuten mit einem Kraftfahrzeug zu Grunde legen, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie hierauf nicht verwiesen werden kann, weil ihre Eltern nur über einen PKW verfügen, der nicht regulär an den Wochentagen für das Bringen und Holen der Antragstellerin in den Naturkindergarten eingesetzt werden kann. Der Vater der Antragstellerin ist für seinen Arbeitsweg zum Flughafen Z. auf die Nutzung des Autos angewiesen. Seine Arbeitszeiten im Schichtdienst ermöglichen es dem Vater der Antragstellerin vor dem Hintergrund der regulären Öffnungszeiten des Kindergartens von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr (vgl. hierzu die Angaben auf der Homepage von L.: www.X.de, zuletzt abgerufen am:
- April 2025) auch nicht, sie auf seinem Arbeitsweg jeweils zu bringen und zu holen. Ausweislich des vorgelegten Dienstplanes des Vaters der Antragstellerin liegen seine Schichten wechselweise von 7.00 Uhr bis 15.45 Uhr, von 10.00 Uhr bis 18.45 Uhr und von 14.00 Uhr bis 22.30 Uhr und wechseln auch in den Wochentagen. Randnummer 37 Vor dem Hintergrund des herabgesetzten Beweismaßstabs im Rahmen von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, der lediglich eine Glaubhaftmachung und damit ein Ausgehen von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der behaupteten Tatsachen (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 123 VwGO Rn. 94), erfordert, genügen diese Angaben der Antragstellerin und ihr Vortrag stellt sich auch nicht als bloß verfahrensangepasst dar. Das erst im Beschwerdeverfahren erfolgte Vorbringen zu der Mobilitätssituation der Antragstellerin erscheint jedenfalls vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Antragstellerin sich – auch noch im Beschwerdeverfahren – argumentativ primär auf eine Unzumutbarkeit des angebotenen Platzes aufgrund inhaltlicher Differenzen stützt und vor diesem Hintergrund die rein logistische Planung der Wegstrecke außer Betracht gelassen hatte. Randnummer 38 cc) Schließlich steht dem Anspruch der Antragstellerin auch nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners derzeit kein bedarfsgerechter Platz vorhanden sei. Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung aus § 24 Abs. 3 SGB VIII besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen. Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten entbinden nicht von der gesetzlichen Pflicht, Kindern, die eine Betreuung in einer Tageseinrichtung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten (OVG SH, Beschluss vom
- August 2019 - 3 MB 20/19 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Dezember 2018 - OVG 6 S 55.18 -, juris Rn. 11). Randnummer 39 b) Der Antragstellerin kommt auch ein Anordnungsgrund zu. Ausreichend ist hierfür jedenfalls die glaubhaft gemachte Absicht eines Elternteils, sich im Anschluss an den Nachweis eines Betreuungsplatzes durch den Jugendhilfeträger umgehend um eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit ernsthaft zu bemühen, wenn der andere Elternteil nicht als Betreuungsperson zur Verfügung steht und auch eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht sichergestellt ist (VGH BW, Beschluss vom
- September 2024 - 12 S 883/24 -, juris Rn. 7; weitergehend: Sächs. OVG, Beschluss vom
- Juni 2017 - 4 B 100/17 -, juris Rn. 10). Vorliegend arbeitet der Vater der Antragstellerin im Schichtdienst und steht in dieser Zeit nicht zur Betreuung zur Verfügung. Die Mutter der Antragstellerin gab durchgängig an, dass sie eine Beschäftigung suchen wolle, sobald die Betreuung der Antragstellerin gewährleistet sei. Randnummer 40
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 4 VwGO. Randnummer 41 Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsgegner als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 42 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin nach § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen. Hierbei kommt der Rechtsgedanke des § 97 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zum Tragen, wonach im Rechtsmittelverfahren der obsiegenden Partei die Kosten aufzuerlegen sind, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Diese Situation ist – wie oben dargelegt – vorliegend gegeben. Randnummer 43 Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Randnummer 44 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001217