zu erteilen für alle provisionspflichtigen Geschäfte für den Zeitraum vom 02.03.2021 bis zum 24.09.2021 einschließlich eventuell später abgeschlossener nachverträglicher Geschäfte sowie Folgegeschäfte. Dieser Buchauszug muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
(Anträge zu 2.), der Ersatz des Kündigungsschadens wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung (Anträge zu 3.) und mithilfe des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs weitere Provisionsansprüche durchgesetzt werden (Anträge zu 4.). Die Klägerin hat geltend gemacht, dass sie gegen die Beklagte einen Provisionsanspruch für das von ihr vermittelte Geschäft über Schnelltests mit dem Kunden Z- Konzern habe. Der geltend gemachte Provisionsanspruch rechtfertige sich aus § 87 Abs. 1
sowie aus § 5.1 des Handelsvertretervertrages. Außerdem hätte die Beklagte die Provisionspflicht und den Provisionssatz zweimal telefonisch sowie mit der als Anl. K5 vorgelegten E-Mail vom 14.05.2021 bestätigt. Unerheblich sei, dass der Vertrag nicht mit der Beklagten, sondern mit der X GmbH zustande gekommen sei. Auch stehe ihr nach der Beendigung des Handelsvertretervertrages nunmehr ein Ausgleichsanspruch nach § 89b
zu. Der Handelsvertretervertrag sei unstreitig beendet. Damit ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.526.789,54 EUR, wobei hinsichtlich der Berechnungseinzelheiten auf die Ausführungen in der Klageschrift, dort Seite 40-48 nebst Anlagen K 24 bis K 27 verwiesen wird. Die Klägerin hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass ihr nach § 89 Abs. 2
ein Schadensersatzanspruch zustehe, weil ihre außerordentlichen Kündigungen durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten veranlasst worden seien. Die Beklagte habe die vertraglich zugesagte Abschlussvollmacht der Klägerin widerrufen und außerdem am 17.09.2021 durch die Mitarbeiterin B mitteilen lassen, dass keine durch die Klägerin vermittelten Bestellungen mehr angenommen werden. Die daraufhin mit Schreiben vom 24.09.2021 (Bd. I Bl. 81 d.A.) erklärte Kündigung sei wirksam. Jedenfalls greife aber die weitere Kündigung vom 08.10.2021 (Bd. I Bl. 82 d.A.), weil die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung der Beklagten eine Pflichtverletzung begründe und damit ebenfalls einen Kündigungsgrund dargestellt habe. Die Beklagte hat dem im Hinblick auf den Auftrag des Kunden Z entgegengehalten, dass sie nach der vertraglichen Abrede nicht für Geschäftsabschlüsse mit Dritten hafte und sich auch nicht nach Vertragsschluss telefonisch oder im Zuge des vorgelegten E-Mails Verkehrs, insbesondere nicht mit der E-Mail vom 14.05.2021, mit dem Anfall einer Provision einverstanden erklärt habe. Diese wäre vielmehr nur dann angefallen, wenn das Geschäft mit ihr und nicht mit der X GmbH zustande gekommen wäre. Die Parteien hätten auch keinen Handelsvertretervertrag geschlossen, so dass von vornherein kein Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich und die Erteilung eines Buchauszugs bestehe. Das Landgericht hat die beiden Geschäftsführer der Klägerin und die Vorständin D der Beklagten persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 28.09.2023 wird Bezug genommen (Bd. VII Bl. 1212 - 1217 der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhaltes und der zuletzt gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen (Bd. VII Bl. 1219 - 1232 d.A.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision aus dem Z-Geschäft gemäß §§ 87, 87a
bzw. § 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages habe. Zwischen den Parteien sei kein Handelsvertretervertrag im Sinne der §§ 84 ff.
geschlossen worden. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag stelle sich nach den dargestellten Grundsätzen nicht als Handelsvertretervertrag dar. Denn nach § 1 des geschlossenen Vertrages sollte die Klägerin nur die in Anl. 1 des Vertrages genannten 4 Tests für professionelle Anwender (und keine ebenfalls von der Beklagten hergestellte sogenannte Laientests) vermitteln. Die Parteien hätten daher nur eine bestimmte, eng begrenzte Anzahl von Objekten in ihren Vertrag einbezogen, nicht eine unbegrenzte Anzahl, wie etwa die gesamte Produktpalette der von der Beklagten hergestellten Corona-Tests. Soweit die Klägerin vortrage, am 18.05.2021 sei eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen worden, dass Laientests auch in kleineren Mengen explizit Vertragsbestandteil werden, ändere dies am Charakter des Vertrages nichts, da diese Vereinbarung erst mehr als 2 Monate nach Vertragsschluss erfolgt sein soll und lediglich Laientests in kleineren Mengen in den Vertrag aufgenommen worden seien. Darüber hinaus hätten die Parteien keine dauerhafte Vermittlung vereinbart, sondern eine feste Laufzeit von lediglich 3 Jahren. Schließlich enthalte der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag keine Verpflichtung der Klägerin zum Tätigwerden. Vielmehr hätten die Parteien in § 3 des Vertrages formuliert, die Klägerin habe „die Aufgabe“. Eine Pflicht, noch dazu eine einklagbare Pflicht, zum Tätigwerden ergebe sich hieraus nicht. Darüber hinaus sei der Handelsvertreter als Beauftragter auch in gewissem Umfang weisungsgebunden. Die Klägerin halte sich gegenüber der Beklagten hingegen nicht für weisungsgebunden. Denn sie habe die Weisung der Beklagten, keine kleinteiligen Aufträge einzuwerben und keine Massen - E-Mails abzusetzen, nicht als Weisung des Geschäftsherrn im Rahmen eines bestehenden Handelsvertretervertrages verstanden, sondern zunächst mit einer Abmahnung unter Fristsetzung mit Kündigungsandrohung geantwortet und später ihre Kündigung des geschlossenen Vertrages (auch) hiermit begründet. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass der geschlossene Vertrag Verpflichtungen aus dem Handelsvertreterrecht, welche in §§ 84 ff.
geregelt seien, in §§ 4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 5, 7.1, 8, 11.2 aufweise, spreche dies gegen den Abschluss eines Handelsvertretervertrages. Denn die Aufnahme dieser Verpflichtungen wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Parteien einen Handelsvertretervertrag schließen wollten, da dann die gesetzlichen Regelungen eingegriffen hätten. Darüber hinaus hätten die Parteien, was ebenfalls gegen einen Handelsvertretervertrag spreche, vertraglich kein Wettbewerbsverbot vereinbart. Soweit die Klägerin meine, dieses Wettbewerbsverbot ergebe sich aus § 86
, handele es sich um einen Zirkelschluss. Denn ein Wettbewerbsverbot folge nur dann aus § 86
, wenn die Parteien einen Handelsvertretervertrag geschlossen haben. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Schließlich hätten die Parteien den geschlossenen Vertrag auch nicht als Handelsvertretervertrag bezeichnet. Er enthalte lediglich in § 5.2 den Begriff „Handelsvertretervertrag“ und in § 3.5 den Begriff „Unterhandelsvertreter“. Im Übrigen hätten die Parteien durchgängig die Begrifflichkeiten „Kooperationsvertrag“ und „Kooperationspartner“ verwendet, insbesondere bei der Überschrift des Vertrages. Die Kammer gehe davon aus, dass die Klägerin, deren Geschäftsführer promovierte frühere Mitarbeiter der Unternehmensberatung C seien, darauf geachtet hätten, dass der Vertrag als „Handelsvertretervertrag“ bezeichnet werde, wenn sie einen solchen hätten abschließen wollen. Dies ergebe sich aus der Korrespondenz der Parteien zum übersandten Vertragsformular und den von der Klägerin gewünschten 23 Änderungen. Denn hier hätten die Geschäftsführer der Klägerin Inhalte auch redaktioneller Art, deren Aufnahme in den Vertrag ihnen wichtig gewesen sei, kommuniziert und um deren Aufnahme in den Vertrag gebeten. Hinsichtlich der Bezeichnung „Handelsvertretervertrag“ sei ein entsprechender Wunsch nicht geäußert worden. Die Auslegung des Vertrages ergebe nichts anderes. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geschlossenen Vertrag nicht um AGB der Beklagten handele. Zwar sei im Zuge der Vertragsverhandlung von der Beklagten unstreitig ein Muster des abzuschließenden Vertrages übersandt worden. Allerdings habe die Klägerin unstreitig 23 Änderungswünsche übersandt, von denen 14 inhaltliche Änderungen unstreitig im Vertrag aufgenommen worden seien. Dies zeige, dass die Klägerin die effektive Möglichkeit gehabt habe, eigene Textvorschläge in die Verhandlungen einzuführen und durchzusetzen. Die Formulierung des Gesamtvertrages beruhe daher auf einer freien Entscheidung beider Vertragsparteien. Die durchgeführte Anhörung der Geschäftsführer der Klägerin sowie der Vorstände der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2023 habe ebenfalls nicht ergeben, dass die Parteien den Abschluss eines Handelsvertretervertrages gewollt hätten. Zwar hätten die Geschäftsführer der Klägerin bei ihrer Anhörung angegeben, es habe das Konzept eines Handelsvertretervertrages im Raum gestanden, es sei ein Muster eines Handelsvertretervertrages angefordert worden, es sei immer nur die Rede von einem Handelsvertretervertrag gewesen. Schließlich habe man den ausgehandelten Vertrag im guten Glauben geschlossen, dass es ein Handelsvertretervertrag sei, weil in zwei Klauseln schließlich auch das Wort „Handelsvertretervertrag“ Verwendung gefunden habe. Das überzeuge nicht. Denn die Vorständin der Beklagten habe bei ihrer Anhörung erklärt, es sei nicht explizit über einen Handelsvertretervertrag gesprochen worden. Die Beklagte habe auch keinen Handelsvertretervertrag abschließen wollen, sondern den Vertrag, den sie mit allen Vermittlern abschließe, nämlich einen Maklervertrag. Zur Frage der Vertragsgestaltung sei die Beklagte anwaltlich beraten worden. Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Klägerin bereits bei Vertragsschluss besonderen Wert auf den Abschluss eines Handelsvertretervertrages gelegt haben sollte, zumal ein Handelsvertretervertrag nicht nur rechtlich vorteilhaft gewesen wäre, sondern etwa im Hinblick auf die bestehende Weisungsgebundenheit auch rechtlich nachteilige, von der Klägerin offenbar nicht gewünschte Folgen aufgewiesen hätte. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Provisionszahlung für das Z-Geschäft aus § 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu. Denn nach dieser Regelung stehe dem Kooperationspartner ein Provisionsanspruch zu für alle während des Vertragsverhältnisses von seinen Kunden getätigten und bezahlten Bestellungen, die auf seine vermittelnde Tätigkeit zurückzuführen seien oder von ihm abgeschlossen worden seien, und für alle Geschäfte, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben habe. Beide Voraussetzungen für den Erwerb eines Provisionsanspruches lägen im Hinblick auf das Z-Geschäft nicht vor. Denn Z habe unstreitig die Tests nicht bei der Beklagten, sondern bei der X GmbH bestellt. Dabei sei unerheblich, ob die Bestellung auf eine Vermittlungstätigkeit der Klägerin zurückzuführen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob Z Kunde der Beklagten geworden sei. Das sei hier unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin habe eine entsprechende Bestellung von Z nicht behauptet, die Beklagte habe dies in Abrede gestellt. Soweit die Klägerin meine, in dem Vertrag zwischen den Parteien sei als Voraussetzung für den Provisionsanspruch nicht ausdrücklich benannt, dass es ein Kunde der Beklagten werden müsse, setze das der geschlossene Vertrag allerdings unzweifelhaft voraus, denn anderenfalls würde ein Provisionsanspruch gegen die Beklagte bei Abschluss jeden Vertrages unter Mitwirkung der Klägerin im Sinne des § 5 des Vertrages entstehen, also auch bei Geschäftsabschlüssen eines Kunden mit einem Konkurrenten der Beklagten. Dies könne nicht Gegenstand der Provisionsklausel sein. Zwar bestehe eine Provisionspflicht nach § 87
nicht nur dann, wenn der Unternehmer selbst, sondern ein von ihm beherrschtes Unternehmen oder ein ihn beherrschendes Unternehmen das betreffende Geschäft abschließe. Unabhängig der Frage, ob der Rechtsgedanke des § 87
auf die Provisionspflicht der Beklagten aus § 5 des geschlossenen Vertrages angewendet werden könne, fehlten die Voraussetzungen für einen hierauf gestützten Provisionsanspruch. Denn Voraussetzung für einen solchen Provisionsanspruch sei, dass die Unternehmen weitgehend wirtschaftlich eine Einheit bildeten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen der Beklagten und der X GmbH nicht aufgezeigt. Die Beklagte sei an der X GmbH unstreitig nicht beteiligt. An der Beklagten gehaltene Anteile von Gesellschaftern, Gesellschaften, an denen diese als Gesellschafter beteiligt seien oder von Familienangehörigen der Gesellschafter von ca. 30 % reichten hierfür nicht aus. Ebenfalls reiche eine auf Absprachen zwischen Vorständen/Geschäftsführern gegründete Zusammenarbeit zwischen der X GmbH und der Beklagten für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nicht aus. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Provisionszahlung aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarungen zu. Ein solcher Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht aus einem Telefonat vom 21.04.2021 zwischen den Geschäftsführern der Klägerin und dem Vorstand der Beklagten A Zwar habe die Klägerin vorgetragen, der Vorstand der Beklagten habe den Geschäftsführern der Klägerin in einem Telefonat vom 21.04.2021 zugesagt, die Klägerin erhalte für das Z-Geschäft eine Provision, egal ob die Beklagte oder X Vertragspartner des Z - Geschäfts werde. Allerdings sei eine solche Absprache zwischen den Parteien, welche inhaltlich streitig sei, nicht wirksam. Denn die Parteien hätten in § 14 des geschlossenen Vertrages eine doppelte, qualifizierte Schriftformklausel vereinbart, nach der Vertragsergänzungen der Schriftform bedürfen und auf dieses Formerfordernis nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden könne. Die Klägerin behaupte indes eine telefonische Vereinbarung. Zwar könne eine Schriftformklausel, auch eine doppelte, grundsätzlich durch die Parteien auch mündlich abbedungen werden. Dass dies die Parteien vereinbart hätten, trage die Klägerin indes nicht vor. Für eine konkludente Abbedingung der Schriftformklausel bestünden keine Anhaltspunkte. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Provisionszahlung bestehe auch nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien im Rahmen eines Telefonats vom 29.04.2021 zwischen den Geschäftsführern der Klägerin und der Vorständin der Beklagten D. Zwar trage die Klägerin vor, dass die Vorständin der Beklagten D in dem besagten Telefonat zugesagt habe, dass sie eine Provision von 0,10 EUR je Test netto als Provision erhalten, wobei es Frau D zu diesem Zeitpunkt für wahrscheinlich gehalten habe, dass das Geschäft von X abgeschlossen werde. Auch eine solche vertragliche Vereinbarung sei indes nicht wirksam. Denn auch insoweit gelte die in § 14 des geschlossenen Vertrages zwischen den Parteien vereinbarte doppelte, qualifizierte Schriftformklausel, nach der Vertragsergänzungen der Schriftform bedürfen und dass auch auf dieses Formerfordernis nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden könne. Die Klägerin behaupte auch hier eine telefonische Vereinbarung. Zwar könne eine Schriftformklausel, auch eine doppelte, grundsätzlich durch die Parteien noch mündlich abbedungen werden. Dass dies die Parteien vorliegend vereinbart hätten, trage die Klägerin indes nicht vor. Für eine konkludente Abbedingung der Schriftformklausel bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Zudem hätten die Geschäftsführer der Klägerin zum Telefongespräch vom 29.04.2021 in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben, von der Vorständin der Beklagten eine Provision auch dann versprochen bekommen zu haben, wenn Vertragspartner von Z nicht die Beklagte, sondern die X GmbH werde. Darüber hinaus hätten die Parteien auch mit ihrer E-Mail-Korrespondenz vom 13.05.2021 eine Provisionspflicht der Beklagten für das Z-Geschäft nicht begründet. Eine entsprechende Vereinbarung ergebe sich nicht aus dem Text der E-Mail, insbesondere nicht aus der Antwort der Beklagten beginnend mit dem Wort „bestätigt“. Ein entsprechender Sinngehalt könne den betreffenden E-Mails nicht zugeordnet werden. Es lägen keine korrespondierenden Willenserklärungen vor. Aus der E-Mail der Klägerin werde schon nicht erkennbar, dass der Beklagten ein Angebot unterbreitet werden sollte, dass sie bei Abschluss eines Geschäftes mit Z unabhängig vom Vertragspartner einen Provisionsanspruch erhalte. Vielmehr habe die Klägerin lediglich Geschäftsmöglichkeiten mit weiteren Konzernen mitgeteilt und angefragt, ob für die entsprechenden Geschäfte vermeintlich mit der Beklagten vorab vereinbarte Konditionen für das Z - Geschäft auch hier gelten. Die Anfrage der Klägerin könne demnach nur so verstanden werden, dass die Konditionen eines Provisionsanspruchs für abzuschließende Geschäfte mit dem bezeichneten Dax30 - Konzern oder dem Pharmakonzern abgefragt werden bzw. ein entsprechendes Angebot unterbreitet werde. Die Willenserklärung der Klägerin beziehe sich nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich auf noch abzuschließende Geschäfte mit dem bezeichneten Dax30-Konzern und dem Pharmakonzern, wobei der Wille der Klägerin erkennbar sei, hierfür eine Provision von 0,10-0,20 EUR je Test unabhängig davon zu erhalten, ob die Beklagte oder X Vertragspartner werden. Die Erklärung der Beklagten „bestätigt. Vertragspartner werden wir“ stelle unmissverständlich klar, dass die Beklagte lediglich einen Vertragsschluss mit ihr selbst akzeptiert und nur dieser Grundlage eines Provisionsanspruchs sein könne. Ein vom Vertragspartner unabhängiger Provisionsanspruch werde von der Beklagten gerade nicht bestätigt. Bei der E-Mail vom 13.05.2021 handele sich nicht um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Die Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Denn die vermeintlichen Vertragsverhandlungen seien nicht zeitlich unmittelbar zuvor erfolgt, sondern nach der Behauptung der Klägerin bereits am 21. bzw. 29.04.2021. Die E-Mail sei auch nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben bezeichnet. Ihrem Inhalt nach sei sie auch nicht erkennbar bestimmt, einen erfolgten Abschluss oder seinen Inhalt verbindlich festzulegen. Da kein Provisionsanspruch der Klägerin für das Z - Geschäft bestehe, bestünden auch kein Auskunftsanspruch und kein Zahlungsanspruch im Hinblick auf etwaige Folgegeschäfte. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung unter Berücksichtigung der E-Mail der Geschäftsführerin der Beklagten D vom 07.05.2021. Denn mit der vorgenannten E-Mail habe die Geschäftsführerin der Beklagten ersichtlich keinen Auskunftsvertrag mit der Klägerin abschließen wollen. Ein entsprechender Rechtsbindungswille werde aus der E-Mail nicht ersichtlich. Vielmehr habe die Geschäftsführung der Beklagten lediglich in Aussicht gestellt, sich bei der X GmbH nach dem Stand des Z - Geschäfts auf Gefälligkeitsbasis zu erkundigen. Ein Ausgleichsanspruch der Klägerin aus § 89b
bestehe nicht, da die Parteien keinen Handelsvertretervertrag geschlossen hätten. Ein vertraglicher Ausgleichsanspruch sei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht zu entnehmen. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Buchauszuges bestehe ebenfalls nicht, da zwischen den Parteien kein Handelsvertretervertrag geschlossen worden sei. Ein Anspruch auf Schadenersatz bestehe zugunsten der Klägerin nicht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 89a
scheide mangels Abschlusses eines Handelsvertretervertrages aus. Ein Anspruch der Klägerin aus § 280 BGB bestehe ebenfalls nicht. Denn eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrag, der zur Kündigung geführt haben könne, sei nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin vortrage, die Mitarbeiterin der Beklagten B habe ihr mitgeteilt, die Geschäftsführerin der Beklagten D habe angewiesen, keine durch die Klägerin vermittelten Bestellungen mehr anzunehmen, rechtfertige dies eine fristlose außerordentliche Kündigung nicht. Denn zunächst sei unklar, ob die Anweisung durch die Geschäftsführerin der Beklagten tatsächlich erteilt worden ist. Dies ergebe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Darüber hinaus sei die Beklagte gemäß § 4 Ziff. 4.4 des geschlossenen Kooperationsvertrages in der Annahme vermittelter Aufträge frei. Lediglich eine willkürliche Nichtannahme von Aufträgen sei der Beklagten untersagt. Dass die Beklagte willkürlich gehandelt habe, indem sie Aufträge nicht angenommen habe, sei von der Klägerin nicht dargetan. Vielmehr seien von der Beklagten für eine Nichtannahme von Aufträgen zum damaligen Zeitpunkt nachvollziehbare Erwägungen (kleinteiliges Geschäft, Angebot von Tests nicht vom Kooperationsvertrag umfasst) dargetan. Soweit die Klägerin ihre Kündigung auf den Widerruf der erteilten Vollmacht gestützt habe, rechtfertige dies eine fristlose außerordentliche Kündigung ebenfalls nicht. Denn gemäß § 168 S. 2 BGB sei eine Vollmacht frei widerruflich. Aus welchen Gründen die Tätigkeit der Klägerin vom Bestand der erteilten Vollmacht abhängig gewesen sein solle, sei nicht ersichtlich und werde auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Denn der Klägerin sei es möglich gewesen, weitere Aufträge zu vermitteln und im Rahmen des Kooperationsvertrages tätig zu werden. Schließlich stelle sich der Widerruf der Vollmacht auch nicht als Vertragsverletzung im Hinblick auf den geschlossenen Kooperationsvertrag dar, da entgegen der Auffassung der Klägerin keine Pflicht der Beklagten, eine Vollmacht zu erteilen, vertraglich geregelt sei, sondern in § 2 Ziff. 2.2 schlicht eine Vollmacht erteilt worden sei. Ein Schriftsatznachlass für die Parteien sei nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Parteien hätten einen Antrag auf Schriftsatznachlass im Termin selbst nicht gestellt, sondern lediglich vorab schriftsätzlich angekündigt. Zudem habe es Vorbringen der Parteien mit neuen entscheidungserheblichen Angriffs- und Verteilungsmitteln in den vor dem Termin gewechselten Schriftsätzen der Parteien vom 07.09.2023 und 25.09.2003 20 nicht gegeben. Neuen Sachvortrag, der entscheidungserheblich wäre, hätten die Parteien in den vorgenannten Schriftsätzen nicht gehalten. Denn die vorgenannten Schriftsätze enthielten lediglich die Wiederholung des bisherigen Sachvortrages und mehrfache Wiederholungen der bereits geäußerten Rechtsauffassungen. Auf welchen Sachvortrag der Gegenseite sich die Parteien nicht in der Lage gesehen haben, sich zu erklären, sei weder ersichtlich noch sei dies von den Parteien aufgezeigt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die damit ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, den Antrag auf Zahlung eines Ausgleichsanspruch nach § 89b
jedoch nunmehr in voller Höhe geltend macht. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes liege ein Handelsvertretervertrag vor. Auch sei im Hinblick auf das Z-Geschäft ein Provisionsanspruch begründet. Zudem bestehe ein Anspruch auf Ersatz des Kündigungsschadens. In den Ziff. 5.2 und 3.5 des Vertrages sei ausdrücklich von einem Handelsvertretervertrag die Rede. Beide Parteien hätten den Vertrag wiederholt als Handelsvertretervertrag bezeichnet. Er enthalte auch typische Regelungsgegenstände eines Handelsvertretervertrages. Hingegen fehlten typische Vertragsinhalte eines Maklervertrages. Auch nach der Vertragsgeschichte sollte ein Handelsvertretervertrag geschlossen werden. Nach den Mitteilungen der Beklagten auf deren Webseite arbeite sie mit Handelsvertretern zusammen. Das stehe in krassem Widerspruch zu den Angaben der Vorständin im Zuge ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, sodass ihre dort gemachten Aussagen eindeutig falsch seien. Der Vertrag enthalte typische Regelungsinhalte eines Handelsvertretervertrages, insbesondere die ständige Betrauung. § 2.1 des Vertrages stimme mit den Musterverträgen überein. Auch die Formularbücher verwendeten häufig den Begriff „Aufgabe“. Die Geschäftsführer hätten als Ärzte keinerlei Erfahrung mit der Fassung von Verträgen. Ziffer 3.1 des Vertrages sei § 84 Abs. 1
nachgebildet. Die Argumentation des Landgerichtes mittels der begrenzten Vertragslaufzeit überzeuge hingegen nicht. Nach den vorgenannten Maßstäben liege vielmehr eine ständige Betrauung zum Tätigwerden und folglich ein Handelsvertretervertrag vor. Die Zahl der aufgeführten Produkte sei demgegenüber irrelevant. Die Produktpalette sei ohnehin nicht statisch, sondern werde auch bei anderen Verträgen ständig erweitert. Die Weisung, keine Werbe-E-Mail zu verschicken, sei vertragswidrig gewesen. Das Wettbewerbsverbot ergebe sich als automatische Rechtsfolge bei einer Einordnung als Handelsvertretervertrag. Im Hinblick auf den Antrag zu 4. ergebe sich ein Anspruch auf Buchauszug auch aus den §§ 242, 259, 260, 810 BGB. Es bestehe zudem ein Provisionsanspruch für das Z - Geschäft. Auf die Einhaltung der Schriftform komme es nach dem Beklagtenvortrag, auf den sich hilfsweise berufen werde, nicht an, weil danach das Geschäft nicht vom Handelsvertretervertrag umfasst gewesen sei. Im Übrigen hätte es einen formwirksamen E-Mail-Verkehr gegeben, was ausreichend sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Marburg vom 28.09.2023 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. 1.1 an die Klägerin 380.800 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.09.2021 zu zahlen, 1.2.1. auf 1. Stufe im Verhältnis zum Klageantrag 1.2.2. der Klägerin folgende Auskünfte für die Berechnung der Vergütung des Z-Geschäfts zu geben: Aufstellung aller seit 01.04.2021 von der Beklagten oder der X GmbH sowie der jeweils mit ihnen verbundenen Unternehmen mit Z, dem Z-Konzern, Z-Gesellschaften und sonstigen mit Z verbundenen Unternehmen geschlossenen Geschäften über Corona-Schnelltests unter Nennung insbesondere der nachfolgenden Informationen:
zu erteilen, und zwar für alle provisionspflichtigen Geschäfte unter Einschluss der Geschäfte über Corona-Schnelltest mit dem Kunden Z, dem Z-Konzern, Z-Gesellschaften und sonstigen mit Z verbundenen Unternehmen für den Zeitraum vom 02.03.2021 bis zum 24.09.2021 einschließlich eventuell später abgeschlossenen nachverträglicher Geschäfte sowie Folgegeschäfte. Dieser Buchauszug muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
. Weitergehende Auskunftsansprüche bestehen aber nicht. Zwischen den Parteien ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Handelsvertretervertrag geschlossen worden. Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 Abs. 1 Satz 1
legaldefiniert. Nach dieser Regelung ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist dabei, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2
). Auch wenn die Klägerin einen Handelsvertretervertrag abschließen wollte, wie es aus dem WhatsApp-Verlauf vom 15.02.2021 (Bd. I Bl. 149 d.A.) deutlich wird, kommt es im Ergebnis auf den tatsächlichen Vertragsinhalt des mit „Kooperationsvertrag“ überschriebenen Vertragswerks an. Entscheidend ist nämlich die tatsächliche Situation; die Bezeichnung für die Tätigkeit oder den Status des Vertreters ist unerheblich ( Lehmann, in : Beck OK
, Stand
73). Nicht der Umstand, dass Geschäftsbeziehungen von längerer Dauer bestehen, sondern die beiderseitige, auf Dauer berechnete Bindung ist entscheidend (BGH, a.a.O, Tz. 12 - zit. nach juris). Der Handelsvertreter muss nach der Vereinbarung verpflichtet sein, sich ständig um Geschäfte zu bemühen. Da der Handelsvertretertätigkeit ein Dienstvertrag zugrunde liegt, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (§§ 611 ff., 675 BGB), ist der Begriff „betraut“ daher gleichbedeutend mit „beauftragt“ im Sinne des § 675 BGB zu verstehen. Mithin wird der Handelsvertreter vom Unternehmer damit beauftragt, sich ständig um die Vermittlung bzw. den Abschluss von Geschäften zu bemühen (§ 86 Abs. 1
); den Handelsvertreter trifft mithin eine Tätigkeitspflicht. Eine bloße Berechtigung ist nicht ausreichend ( Ströbl, in : MüKoHGB, 6. Aufl.,
72). Wer hingegen ohne vertragliche ständige Betrauung und Verpflichtung zum Tätigwerden gewerbsmäßig in fremden Namen Geschäfte abschließt, ist nicht Handelsvertreter, sondern Makler bzw. Handelsmakler im Sinne der §§ 93 ff.
. Typisch für Handelsvertretertätigkeit dagegen ist, dass es dem Unternehmer darum geht, mit Hilfe des Handelsvertreters immer wieder neu produzierte Objekte zu veräußern. Demgemäß sprechen Unbestimmtheit und Vielzahl der zu veräußernden Objekte und das Interesse an Umsatzförderung ebenso für eine Einordnung als Handelsvertreter und gegen Maklertätigkeit (für den Vertrieb von Ferienhäusern: BGH, Urteil vom 01.04.1992, Az.: IV ZR 154/91 -, Rn. 14 - zit. nach juris). Ständige Betrauung bedeutet in der Regel Eingliederung des Handelsvertreters in die Absatzorganisation des Unternehmers (Hopt,
,
erst, sobald und soweit der Unternehmer oder der Dritte das Geschäft ausgeführt hat (Ströbl, in: MüKoHGB, 6. Aufl.,
29). Der geltende gemachte Leistungsantrag zu 4.) auf Erteilung eines Buchauszugs umfasst jedoch nicht die ebenfalls verlangten Angaben zu provisionspflichtigen Geschäften über Corona-Schnelltests mit dem Kunden Z, dem Z-Konzern, Z-Gesellschaften und sonstigen mit Z verbundenen Unternehmen, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass dieses Geschäft nicht mit der Beklagten, sondern mit der X GmbH zustande gekommen ist. Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab. Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§ 87a Abs. 2 - 4
) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften gemäß §§ 92, 87, 87a Abs. 1
(BGH, Urteil vom 21.03.2001, Az.: VIII ZR 149/99, Tz. 18 - zit. nach juris). Grundsätzlich sind zwar auch dann Geschäfte aufzuführen, wenn strittig ist, ob ein Anspruch auf Provisionszahlung entstanden ist. Erst auf der Leistungsebene ist dann zu entscheiden, ob der Anspruch auf Provision tatsächlich besteht (Lehmann, in: BeckOK
, Stand 01.10.2024, § 87c Rn. 20). Es sind jedoch nur solche Angaben aufzunehmen, die sich in den Büchern des Unternehmens befinden, was hier allerdings nicht der Fall ist, weil das Geschäft mit Z nicht mit der Beklagten abgeschlossen worden ist. Was sich nicht aus diesen Büchern ergibt, kann und braucht auch nicht in den Buchauszug aufgenommen zu werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Handelsvertretervertrag auch für fremde Rechnung abgeschlossen worden ist. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Klägerin als Handelsvertreter gegenüber der Beklagten als Unternehmer berechtigt und verpflichtet gewesen ist, Verträge nicht nur für sie, sondern auch für die X GmbH zu vermitteln (vgl. zur Vermittlung von Versicherungen für Schwesterversicherungen: BGH, Urteil vom 21. März 2001, Az.: VIII ZR 149/99, Tz. 19 - zit. nach juris). Ein solches Provisionsverständnis lässt sich aus § 5 Ziff. 5.1 des Kooperationsvertrages allerdings nicht ableiten. Reichen die Eintragungen in den Büchern des Unternehmers nicht aus, dem Handelsvertreter vollständigen Aufschluss zu geben, so kann der Handelsvertreter den zusätzlichen Auskunftsanspruch (Abs. 3) geltend machen und Bucheinsicht (Abs. 4) fordern (Ströbl, in: MüKoHGB, 6. Aufl. 2025,
46, beck-online). Letzteres wird nicht geltend gemacht, ersteres scheidet ebenfalls aus. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft gemäß dem Antrag 1.2.1 aus § 87c Abs. 3
. Soweit Auskunft über Geschäfte der Beklagten mit Z verlangt wird, besteht unzweifelhaft kein Anspruch, weil solche unstreitig nicht zustande gekommen sind. Soweit Auskünfte für Geschäfte mit der X GmbH verlangt werden, erstreckt sich der Auskunftsanspruch darauf nicht. Der Auskunftsanspruch nach § 87 Abs. 3
umfasst nicht (auch zugängliche) Unterlagen Dritter, hier der X GmbH (vgl. Hopt,
, 44. Auflage, § 87c Rn. 23). Ebenso wenig ergibt sich im Hinblick auf den Antrag 1.2.1 ein Anspruch aus § 242 BGB. Nach dieser Regelung trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer zu geben vermag. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkten oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst dabei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (BGH, Urteil vom 01.06.2016, Az.: IV ZR 507/15, Tz. 7 - zit. nach juris). Der Anspruch scheidet schon deswegen aus, weil nicht ersichtlich, wie sich die Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer selbst beschaffen könnte. Wie die Beklagte ausgeführt hat, verbindet sie mit der X GmbH der mit der Anlage B 11 (Bd. V Bl. 991 d.A.) vorgelegte Exklusiv-Rahmenlieferungsvertrag. Dieser umfasst die Verpflichtung der Käuferin (X GmbH), während der Vertragslaufzeit mindestens 100 Millionen Stück der Ware gemäß Anhang A bei der Beklagten zu bestellen. Darüber hinaus wird der Käuferin Exklusivität im B2B und B2C - Vertrieb zugesichert. Irgendwelche Auskunftsansprüche ergeben sich aus diesem Vertragswerk jedenfalls nicht. Eine konzernrechtliche Verflechtung, die gegebenenfalls Auskunftsansprüche begründen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Landgerichtes, die den Senat in den Grenzen des § 529 ZPO binden, ist die Beklagte an der X GmbH unstreitig nicht beteiligt. Vielmehr halten die X GmbH oder ihre Gesellschafter ca. 30 % an der beklagten Aktiengesellschaft. Etwaige Auskunftsansprüche der Aktiengesellschaft gegen ihre Aktionäre oder ihre Vertragspartnerin aus dem Exklusiv-Rahmenlieferungsvertrag sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weitergehenden Anspruch auf Auskunft aus § 87c Abs. 3
im Hinblick auf den Antrag zu 2.2.1, weil sich diese Anspruchsgrundlage nur auf Umstände bezieht, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Hier geht es aber um die Frage eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b
. Der Auskunftsanspruch nach § 87c Abs. 3
erstreckt sich nicht auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach 89b
(Hopt,
, 44. Auflage, § 87c Rn. 23). Es handelt sich vielmehr um einen Ergänzungsanspruch zum Abrechnungsanspruch gemäß § 87c Abs. 1
und zum Buchauszugsanspruch gem. § 87c Abs. 2
, gerichtet auf Auskünfte die für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters wesentlich sind und nicht für den Ausgleichsanspruch (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2017, Az.: 16 U 171/15, Tz. 34 - zit. nach juris). Weitere Anspruchsgrundlagen für das Auskunftsverlangen der Klägerin im Hinblick auf den Antrag zu 2.2.1 sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 242 BGB. Nachdem die Klägerin in der Berufungsinstanz nunmehr den (vollständig) bezifferten Ausgleichsanspruch geltend macht, der sich aus den Berechnungen in der Klageschrift nach Anlagen K 24 bis K 26 ergibt, kann der Ausgleichsanspruch berechnet werden. Daher fehlt es im Streitfall bereits an der Erforderlichkeit der verlangten Auskunft zur Vorbereitung und Durchführung eines von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruchs. Wird nämlich durch die Art der Berechnung zum Ausdruck gebracht, dass der Berechtigte in der Lage ist, seinen Ausgleich zu bemessen, fehlt ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB (OLG Düsseldorf, a.a.O., Tz. 35 ff.-zitiert nach juris). Soweit im Übrigen ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB diskutiert wird, wenn der Handelsvertreter aufgrund vertraglicher Pflichten die dazu benötigten Unterlagen zurückgegeben musste, keine Provisionsabrechnungen erhalten hat oder es um Ansprüche geht, die im anonymen Massenverkehr begründet worden sind (vgl. die Kasuistik bei Ströbl, in: MüKo
, 6. Auflage, § 89b Rn. 275), liegt eine vergleichbare Fallgestaltung hier nicht vor. Nichts anderes gilt für Auskunftsansprüche des Handelsvertreters, wenn der Handelsvertreter weitergehende Unternehmervorteile als Grundlage seines Ausgleichsanspruchs auf einen von ihm behaupteten höheren Wert des von ihm geschaffenen Kundenstamms stützt, der Unternehmer oder Hersteller bei Veräußerung seines Unternehmens im Hinblick auf den vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geworbenen Kundenstamm einen entsprechend höheren Übernahmepreis erzielt oder wenn kein Provisionsverlust oder Wegfall von Einkaufsrabatten in Rede steht, der Unternehmer aus dem vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamm nach Vertragsbeendigung jedoch weiter Vorteile zieht (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, Az.: VII ZR 69/19, Tz. 21 - zit. nach juris). All diese Fallkonstellationen sind vorliegend nicht einschlägig. Ebenso wenig ergibt sich ein weitergehender Auskunftsanspruch aus § 87c Abs. 3
im Hinblick auf den geltend gemachten Kündigungsschaden (Anträge zu 3.2.1.1 und 3.2.1.2), weil es auch hier nicht um Umstände geht, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Diesbezüglich besteht auch kein Anspruch aus § 242 BGB. Die Klägerin hat schon in der Klageschrift umfassende Berechnungen des Kündigungsschadens vorgetragen (lineare Fortschreibung, Modellierung aus Basis der Daten der Universität Oxfort und des ECDC), so dass die Voraussetzungen aus § 252 BGB („gewöhnlicher Lauf der Dinge“ und/oder „besondere Umstände“) nicht unbekannt sind. Eine entschuldbare Ungewissheit und damit bestehende Erforderlichkeit der verlangten Auskunft ist vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. Im Ergebnis ist daher die Beklagte auf den Antrag zu 4.1 eingeschränkt zur Erteilung eines Buchauszugs zu verurteilen und die Klage im Übrigen im Hinblick auf die Auskunftsanträge zu 1.2.1, 2.2.1, 3.2.1.1 und 3.2.1.2 abzuweisen. Bezüglich der im Wege der Stufenklage weiter geltend gemachten Leistungsansprüche ist das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache analog § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2011, Az. V ZR 243/09, Tz. 19 - zit. nach juris), wobei im Streitfall keine Entscheidung notwendig ist, ob und inwieweit es insoweit eines entsprechenden Antrages der Klägerin bedarf, weil dieser jedenfalls als Hilfsantrag gestellt ist. Ein hilfsweise gestellter Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung genügt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.