Deutschland ein und stellten am
dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
LG für den Zeitraum vom
Anhörung der Antragsteller mit Schreiben vom
LG. Die Anspruchseinschränkung gem. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erfolge zunächst für eine Dauer von 6 Monaten. Das Sozialgericht ordnete mit Beschluss vom
Anhörung der Antragsteller nahm der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. April 2025 den Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem AsylbLG vom
LG. Rechtsgrundlage für eine Rücknahme bilde § 45 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Gründe zur Abweichung von der gesetzlich vorgegebenen Höhe der Anspruchseinschränkung seien in diesem Verfahren nicht genannt worden und auch nicht ersichtlich. In den vorliegenden Schriftstücken bezeichneten die Antragsteller die Leistungshöhe des § 1a AsylbLG generell als zu niedrig bzw. verfassungswidrig, individuelle Gründe seien jedoch nicht geltend gemacht worden. Es entspreche der Realität, dass die Leistungssätze des AsylbLG flächendeckend umgesetzt würden. Daher wäre es – eine Ausnahme für die Antragsteller hinsichtlich der Bestimmungen des AsylbLG zu machen und trotz Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen eine andere als die gesetzlich vorgegebene Leistungshöhe festzusetzen – staatliche Willkür, was dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz zuwiderlaufen würde.
LG sei die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt würden. Gemäß § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG seien für Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung seien, die Leistungen einzuschränken, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat der EU oder von einem an Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat internationaler Schutz oder ein anderes Aufenthaltsrecht gewährt worden sei und dieses zum aktuellen Zeitpunkt fortbestehe, was hier aufgrund der bis 8. April 2027 gültigen Aufenthaltserlaubnis der Antragsteller in Griechenland der Fall sei. Den Antragstellern sei ein konkretes, selbst zu vertretendes Fehlverhalten vorzuwerfen, da ihr pflichtwidriges Verweilen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des weiterhin bestehenden Aufenthaltsrechts in Griechenland spätestens seit der vorhergehenden Anspruchseinschränkung bekannt sei. Aus hiesiger Sicht seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Rückkehr der Antragsteller nebst Kindern
Griechenland rechtlich wie tatsächlich unmöglich oder unzumutbar machen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur sein, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Dies sei vorliegend erkennbar nicht der Fall. Es trete eine Leistungskürzung um ca. 60% ein. Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren an seiner Rechtsauffassung, dass eine Leistungskürzung rechtmäßig erfolgt sei, festgehalten. Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Regelung des § 1a AsylbLG bzw. § 1a Abs. 4 AsylbLG hätten die zuständigen Bundesgerichte bis dato nicht entschieden. Die Verfassungswidrigkeit sei auch nicht als offensichtlich anzusehen, da auch die Rechtsprechung der Landessozialgerichte unterschiedlich ausfalle. Dies gelte ebenfalls für eine mögliche Unvereinbarkeit mit EU-Recht, was das Bayerische LSG in seinem aktuellen Urteil vom 10. März 2025 (Az.: L 11 AY 9/25 B ER) zur Anspruchseinschränkung
LG bestätigt habe. Im Rahmen der Interessensabwägung bestehe aus Sicht des Antragsgegners damit ein stärkeres öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anspruchseinschränkung als an den schützenswerten Interessen der Antragsteller. Mit Beschluss vom
LG einschlägig seien. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann im Ergebnis dahinstehen, da die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung über den 30.04.2025 hinaus nicht vorliegen. Gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG sind die Anspruchseinschränkungen
diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Eine solche sechsmonatige Anspruchseinschränkung verfügte der Antragsgegner bereits mit Bescheid vom 10.10.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2025, welcher Gegenstand des Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 7 AY 1/25 ist, für den Zeitraum 01.11.2024 bis 30.04.2025. Gemäß § 14 Abs. 2 AsylbLG ist zwar die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung im Anschluss fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. Eine solche Pflichtverletzung liegt hier allerdings nicht vor. Denn der gesetzliche Hintergrund der Leistungskürzung
LG liegt nicht in einem konkreten Fehlverhalten der Leistungsberechtigten, sondern darin, dass diese Personen dem europäischen Asylregime oder einem drittstaatsbezogenen Schutzregime unterworfen sind und sich in Deutschland aufhalten. Sanktioniert wird eine asyl-bzw. ausländerrechtliche Lage, die einer unerwünschten europäischen Sekundärmigration entgegentreten soll (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
dem AsylbLG sei. Aufgrund ihres Aufenthaltstitels für Griechenland hätten die Antragsteller bereits die Möglichkeit eines legalen Aufenthaltes in einem europäischen Mitgliedsland und bedürften nicht des Schutzes durch Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. Es sei auch davon auszugehen, dass – unabhängig von detaillierter Kenntnis des deutschen Sozialleistungssystems und konkreten Ansprüchen auf Geldleistungen – den Antragstellern bewusst gewesen sei, dass mit ihrer Einreise in die Bundesrepublik eine Verantwortlichkeit für Lebensunterhaltsleistungen nun von Deutschland bzw. deutschen Behörden zu übernehmen sei. Damit hätten die Antragsteller bewusst eine Situation herbeigeführt, in der sie staatliche Leistungen geltend machen könnten, obwohl ihnen bereits ein gleichwertiger Anspruch in Griechenland zustehe. Ein Vergleich staatlicher Unterstützungsleistungen der einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
Art, Maß und Höhe führe nicht dazu, einen Wechsel von Griechenland in die Bundesrepublik zu rechtfertigen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Leistungen
LG gegen Verfassungsrecht oder Unionsrecht verstoßen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei eine Festsetzung der Leistungen auf die Höhe des § 1a Abs. 4 AsylbLG auch nicht auf eine einmalige Anwendung durch § 14 AsylbLG eingeschränkt. Die Leistungen für die Antragsteller seien seit dem 27. August 2024 dauerhaft in Höhe der Leistungen
LG ausgezahlt worden, so dass eine Reduzierung gar nicht vorliege. Zudem handele es sich bei Leistungen gemäß § 3 AsylbLG im Fall der Antragsteller um Überzahlungen. Zusätzlich dazu verhindere § 14 AsylbLG keine Fortsetzung einer Leistungsreduzierung, sondern knüpfe diese an die Prüfung, ob die Voraussetzungen dafür weiterhin vorlägen. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Asylantrag der Antragsteller negativ beschieden werde. Dem Fachdienst Zuwanderung des Beschwerdeführers stünden Datensätze, die Reisedokumente und Aufenthaltstitel betreffend, in der verwaltungsrechtlichen Bearbeitung regulär nicht zur Verfügung, da es sich bei Ausländerbehörde und Fachdienst Zuwanderung um zwei voneinander getrennte Behörden handele. Der Austausch von Informationen, die für die jeweilige Sachbearbeitung wesentlich seien, erfolge daher nicht automatisch, sondern durch aktive Mitteilung. Der Fachdienst Zuwanderung habe erst durch Mitteilung vom
Griechenland nicht zumutbar sein sollte. Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Juni 2025 aufzuheben. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. Sie weisen darauf hin, dass es sich bei ihnen um eine vulnerable Gruppe handele.
der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 sei eine Abschiebung
Griechenland rechtswidrig. Insoweit sei zudem auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen vom
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist insbesondere statthaft, denn
LG hat der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, mit dem eine Leistung
diesem Gesetz ganz oder teilweise entzogen oder die Leistungsbewilligung aufgehoben wird (Nr. 1) oder eine Einschränkung des Leistungsanspruchs
2), keine aufschiebende Wirkung. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom
LG für die Antragsteller für den Zeitraum vom
1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen. Die bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
1 Satz 1 Nr. 2 SGG gebotene Interessenabwägung muss sich auf alle öffentlichen und privaten Interessen erstrecken, die im Einzelfall von Bedeutung sind. Den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also namentlich der Rechtmäßigkeit beziehungsweise der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, kommt dabei, soweit sie sich im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung beurteilen lässt, erhebliche Bedeutung zu (vgl. zu dem im Einzelnen umstrittenen Maßstab für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Hessisches LSG, Beschluss vom
1 SGB X, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. April 2025 zurückgenommene Bescheid vom 27. August 2024, der eine Leistungsgewährung an die Antragsteller
LG vorsah, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der den Anwendungsbereich des § 45 SGB X zunächst eröffnet.
LG erhalten Leistungsberechtigte
Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31)
einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte
Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1
juris Rdnr. 27; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Juni 2025, L 8 AY 24/25 B ER, zitiert
juris unter Hinweis auf Bayerisches LSG, Beschluss vom
LG über die bereits mit Bescheid vom
LG sind Anspruchseinschränkungen
diesem Gesetz auf sechs Monate zu befristen. Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden, § 14 Abs. 2 AsylbLG. § 14 AsylbLG gilt für alle Tatbestände des § 1a AsylbLG (Spitzlei in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Kommentar, 45. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 14 AsylbLG Rdnr. 2). Da die Leistungseinschränkung kraft Gesetzes endet, bedarf es
Ablauf dieses Zeitraums der zwingenden Überprüfung durch die Behörde, ob die Anspruchseinschränkung aufrechterhalten bleiben kann. Die Fortsetzung der Anspruchseinschränkung setzt zunächst voraus, dass
Ablauf der Sechsmonatsfrist die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden, d.h. der Tatbestand, aufgrund dessen Vorliegen die Anspruchseinschränkung festgestellt wurde, muss weiterhin gegeben sein. Allein die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung genügt für die Fortsetzung der Anspruchseinschränkung jedoch nicht. Hinzukommen muss
dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 AsylbLG, dass die Pflichtverletzung fortbesteht. Insoweit knüpft, wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausführt, die Anspruchseinschränkung
LG zunächst an einen bestimmten formalen Status – asylrechtliche Zuständigkeit eines anderen Staates für den Leistungsberechtigten – an. Die Absenkung sanktioniert demzufolge kein konkretes Fehlverhalten der Leistungsberechtigten; vielmehr knüpft sie daran an, dass diese Personen dem europäischen Asylregime oder einem drittstaatsbezogenen Schutzregime unterworfen sind und sich in Deutschland aufhalten. Sanktioniert wird eine asyl- bzw. ausländerrechtliche Lage, die einer unerwünschten europäischen Sekundärmigration entgegentreten soll (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
der Auffassung des Senats im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zumindest eine erneute individuelle Sach- und Rechtsprüfung anhand einer strengen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Dies ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien selbst (BT-Drs. 18/6185, S. 47, 48 zu Nummer 12): „Der neu gefasste § 14 Absatz 1 sieht vor, Anspruchseinschränkungen
dem AsylbLG zunächst auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu begrenzen. Mithin bedarf es
Ablauf dieses Zeitraums der Überprüfung, ob die Anspruchseinschränkung aufrechterhalten bleiben kann. Daher fordert Absatz 2 im Anschluss eine neue Prüfung der Behörde, ob die Pflichtverletzung andauert und die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, dass ein nicht mehr änderbares, zurückliegendes Fehlverhalten oder sogar ein bereits korrigiertes Fehlverhalten in einer Sanktion nicht unbegrenzt fortwirkt. Die Anspruchseinschränkung ist daher
Absatz 2 nur bei einer Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens aufrechtzuerhalten.“ Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind auch die verfassungsrechtlichen Grenzen zu beachten, Verhalten als pflichtwidrig zu bewerten und fortgesetzt zu sanktionieren. Dies gilt zudem vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16, wonach der verfassungsrechtlich garantierte Leistungsanspruch auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums allen zusteht. Er ist dem Grunde
unverfügbar und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 120). Das Sozialstaatsprinzip verlangt
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind. Diese Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist demnach auch durch die Erreichung anderweitiger Ziele nicht zu relativieren (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 120), insbesondere nicht durch migrationspolitische Ziele (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, E 132, 134 <173 Rn. 95>). Dies gilt auch mit Blick auf das gesetzgeberische Motiv des § 1a AsylbLG, den Leistungsberechtigten durch die Sanktionierungen mittelbar dazu zu veranlassen, seiner Ausreisepflicht
zukommen (vgl. insoweit auch: erkennender Senat, Beschluss vom 31. März 2020, L 4 AY 4/20 B ER; Oppermann, a.a.O., § 14 AsylbLG Rdnr. 21ff; Adolph in: Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kommentar, Stand: Juli 2025, § 14 AsylbLG Rdnr. 13). An einer erneuten individuellen Sach- und Rechtsprüfung durch den Antragsgegner anhand einer strengen Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Abwägung des Individualinteresses (Sicherung des Existenzminimums) und des öffentlichen Interesses (Verhinderung von Missbrauch) erfordert, fehlt es
der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im vorliegenden Fall.
dem Stand der gegenwärtig ermittelten Sachlage erweist sich die Fortsetzung der Anspruchseinschränkung vielmehr als unverhältnismäßig. So wird im Rahmen des Bescheides vom 24. April 2025 lediglich formelhaft ausgeführt, dass „aus hiesiger Sicht (…) keine Anhaltspunkte ersichtlich (sind), die die Rückkehr von Familie A.
Griechenland rechtlich wie tatsächlich unmöglich oder unzumutbar machen würden“. Die aus der BAMF-Akte ersichtlichen Angaben zu der Hauterkrankung eines Kindes der Antragsteller nebst einer vorgetragenen mangelnden medizinischen Versorgung in Griechenland (Niederschrift über die Anhörung der Antragstellerin zu 2 zur Zulässigkeit des Asylantrags am 19. Mai 2024, Bl. 173ff der BAMF-Akte) werden in keiner Weise berücksichtigt. Insoweit ist der Antragsgegner gerade auch im Verwaltungsverfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz unterworfen. Für eine Angemessenheit der Fortsetzung der Leistungsabsenkung spricht nicht, dass sich die Antragsteller
wie vor in der Bundesrepublik aufhalten. Sie machen insoweit nur von der ihnen zuerkannten Aufenthaltsgestattung Gebrauch, was für sich genommen nicht pflichtwidrig sein kann (vgl. im Kontext von § 2 AsylbLG BSG, Urteil vom 17. Juni 2008, B 8/9b AY 1/07 R, zitiert
juris, wonach regelmäßig weder in der Stellung eines Asylantrags selbst noch im Verbleiben des Ausländers während des Asylverfahrens bis zur Rechtskraft einer ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmissbrauch zu sehen ist). Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
alledem war den Antragstellern auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, § 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung sind gegeben. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001246
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