gehend BSG Kassel,
Mitteilung der Beklagten, dass der Widerspruch gegen die Rentenanpassungsmitteilung unzulässig sei, nahm der Kläger mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsgemäß. Am
1 GG und des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch sei es verfassungswidrig, dass Personen mit weniger als 33 Jahren Beitragszeiten, aber höheren Beiträgen keine Grundrente erhielten. Zudem werde nicht zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit differenziert und das Äquivalenzprinzip verletzt. Es werde nicht berücksichtigt, weshalb es zu einem niedrigeren Einkommen gekommen sei. Außerdem dürfe die Grundrente nicht mit Beitragsmitteln finanziert werden. Die Mütterrente habe keine demographische Funktion, sondern honoriere allein die Erziehungsleistung der Mütter in der Vergangenheit. Es sei unzulässig, die Kosten für die Mütterrente aus Beitragsmitteln zu finanzieren. Hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hat er geltend gemacht, dass die zugrundeliegenden Regelungen unwirksam seien, da auch Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) pflichtversichert seien. Dies führe zu höheren Belastungen für pflichtversicherte Rentner. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Kläger sei als Bezieher der Regelaltersrente weder von den Regelungen zur Mütterrente noch von den Zuschlägen der Grundrente betroffen. Bloße Unzufriedenheit mit der Gesetzgebung begründe keine Klagebefugnis. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom
gekommen. Im Ergebnis erhielten alle Mütter und Väter, bei denen bislang die Kindererziehung berücksichtigt worden sei, dadurch für jedes vor 1992 geborene Kind den zusätzlichen Rentenertrag aus einem Jahr Kindererziehung (vgl. BT-Drs. 18/909, S. 15, A.II.2; im Gesamten zur „Mütterente“: Koop, NZS 2015, 650). Der Versicherungsverlauf des Klägers weise jedoch keine Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten auf. Die angegriffene Regelung könne sich daher nicht auf die Beitragshöhe bzw. auf die Rentenhöhe des Klägers ausgewirkt haben, da er von dieser Regelung gar nicht betroffen sei. Die Regelung des § 307d Abs. 1 Satz 3 SGB VI in der aktuellen Fassung vom
dem BSG ein im Rechtsstaatsprinzip begründetes Bedürfnis, den Sozialversicherungsträgern ungeachtet ihrer fehlenden eigenen Grundrechtsfähigkeit die Möglichkeit einzuräumen, im Interesse der Gesamtheit ihrer Mitglieder die gerichtliche Prüfung gesetzlicher Regelungen auf ihre Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Sozialversicherung herbeizuführen (Verweis auf Dombrowsky, NZS 2022, 51, 55 f.). Das BSG sei in dieser Entscheidung gerade nicht von dem Erfordernis abgewichen, dass sich die beanstandete Norm konkret auf die Beitragshöhe auswirken müsse. Der Kläger hat gegen das ihm am
, 57 SGB XI mit 237 SGB V den Kläger in seinen Rechten verletzt.“ Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch des Klägers auf Überprüfung bzw. Neufestsetzung seiner Regelaltersrente und Zahlung eines höheren monatlichen Rentenbetrages nicht bestehe. Das angegriffene Urteil sei weder tatsächlich noch rechtlich zu beanstanden. Die Regelaltersrente des Klägers sei korrekt gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen festgesetzt worden. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die statthafte Berufung (§§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die teilweise Rücknahme eines Sozialleistungen gewährenden Verwaltungsakts im sogenannten Überprüfungsverfahren setzt danach dessen anfängliche Rechtswidrigkeit voraus, weshalb maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über den Leistungsantrag ist, wenn auch
der geläuterten Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Überprüfung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
der Behauptung eines Klägers der angefochtene Verwaltungsakt in dessen eigene rechtliche Interessen eingreift (BSG, Urteil vom
keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Kläger zustehen können, eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers also nicht in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom
Diese Regelungen traten erst zum 1. Januar 2021 in Kraft und können sich daher schon aus zeitlichen Gründen nicht auf die Berechnung seiner Altersrente im Jahr 2017 ausgewirkt haben. Eine Klagebefugnis besteht nicht. Anderes gilt für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung
SGB VI und die Ausweitung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Juli 2014. Der Kläger macht geltend, dass die Höhe seiner Regelaltersrente beeinträchtigt würde durch die Ausgaben für die sog. Mütterrente. Damit macht er eine Verletzung in eigenen Rechten geltend, da die Berechnung seiner Altersrente zu niedrig sei. Hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zur Höhe der von ihm zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung behauptet der Kläger ebenfalls die Verletzung eigener Rechte durch den zu überprüfenden Rentenbescheid, da die festgesetzten Beiträge zu hoch seien. Die Klage ist nicht etwa deshalb unzulässig, weil die Klagebefugnis des Klägers nicht in vollem Umfang gegeben, sondern inhaltlich beschränkt ist. In einem solchen Fall bestehen Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis gleichwohl insgesamt und sind nicht etwa
den materiell-rechtlichen Rügen getrennt zu beurteilen (BSG, Urteil vom 29. Februar 2012, B 12 KR 5/10 R, juris). Soweit die Verpflichtungs- und Leistungsklage zulässig ist, ist sie aber unbegründet. Der Kläger wird durch die Regelungen zur Ausweitung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Juni 2014) nicht in seinen Grundrechten verletzt. Zunächst wird er vom Anwendungsbereich der Normen nicht erfasst, denn er hat, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Kinder; eine unmittelbare Verletzung eigener Rechte besteht damit nicht. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass andere Versicherte auf der Ausgabenseite Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, die ihm nicht zuerkannt werden. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der gesetzlichen Kranken-, aber auch der gesetzlichen Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Auffassung des BVerfG zeichnen sich Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom
2 SGB VI insbesondere aus Beiträgen und dem Bundeszuschuss. Der Bundeszuschuss geht auf Zuschüsse des Reichs zu den Leistungen der Rentenversicherung zurück, die es seit Einführung der Invaliditäts- und Altersversicherung im Jahre 1891 gab. Sie wurden zunächst zu jeder einzelnen Rente geleistet, zuletzt bis 1956 vom Bund. Die Rentenreform 1957 ersetzte den einzelrentenbezogenen durch einen pauschalen Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung. Er wurde
1 Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und § 1389 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) zu den Ausgaben der Rentenversicherung geleistet, "die nicht Leistungen der Alterssicherung sind". Der Zuschuss hatte anfangs die Höhe eines bestimmten Betrages und folgte später
Maßgabe dieser Vorschriften der Entwicklung der allgemeinen Bemessungsgrundlage. Im Jahr 1957 betrug er 3,140 Milliarden DM und machte 31,8 vH der Rentenausgaben aus (Diel in: Hauck/Noftz SGB VI, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 213 SGB 6 Rn. 20 ff.). Ab 1992 ist der Bundeszuschuss in § 213 Abs. 1 und 2 SGB VI neu geregelt worden. Vom Bundeszuschuss, der als Einnahme der Rentenversicherung die Höhe des Beitragssatzes beeinflusst, sind die gesetzlich vorgesehenen Erstattungen des Bundes für bestimmte, von der Rentenversicherung erbrachte Leistungen zu unterscheiden. Derartige Leistungen und Erstattungen sind in der Rentenversicherung gleichsam durchlaufende Beträge und auf die Beitragshöhe ohne Einfluss. Hierzu gehörten schon 1994 etwa die Erstattungen
, 291a SGB VI sowie
des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG - Art 3 des Rentenüberleitungsgesetzes <RÜG> vom
2 Satz 4 SGB VI (in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23. Juni 2014, BGBl. I 787) wurde in den Jahren 2019 bis 2022 der Bundeszuschuss um jeweils 400 Millionen Euro erhöht; diese Beträge waren jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren
2 Sätzen 1 bis 3 SGB VI zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber führte hierzu aus, dass sich der Bund an der langfristigen Bewältigung der demografischen Entwicklung sowie der Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen einschließlich der zusätzlichen Leistungen für Kindererziehung ab dem Kalenderjahr 2019 beteiligt. Damit würden auch die Generationengerechtigkeit und die finanzielle Tragfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung gestärkt; die zusätzlichen Mittel wirkten stabilisierend auf die Entwicklung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung. Die für diese Jahre festgelegten vier Erhöhungen des allgemeinen Bundeszuschusses wirkten dauerhaft und nähmen jeweils an der jährlichen Änderung des allgemeinen Bundeszuschusses teil (BT-Drs. 25/14).
Ansicht des Senats ist unter Berücksichtigung der Regelungen zum Bundeszuschuss in § 213 SGB VI eine ausnahmsweise Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch die Gewährung einer Leistung an Dritte für den Kläger nicht gegeben. Der Gesetzgeber beachtet zur Überzeugung des Senats mit der Finanzierung der Ausweitung der Entgeltpunkte für Kindererziehung die seitens des BVerfG aufgezeigten Grenzen, auch wenn die Finanzierung der Mehraufwendungen durch die sog. Mütterrente eine Unterdeckung aufweist (siehe hierzu Diel in: Hauck/Noftz SGB VI, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 213 SGB 6, Rn. 15). Der Senat vermochte sich von einer verfassungswidrigen Beitragsfestsetzung im Jahr 2017 hinsichtlich der aus der Rente zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ebenfalls nicht zu überzeugen. Zunächst ist der Rentenversicherungsträger aufgrund von § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V (iVm § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI) zugunsten des Trägers der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sachlich zuständig und materiell ermächtigt, über die Höhe der Beiträge zu entscheiden.
1 Satz 1 SGB V besteht zunächst nur ein Einbehaltungsrecht des Rentenversicherungsträgers. Der Wortlaut der Regelung trifft keine Aussage zu einem eigenen Entscheidungsrecht des Rentenversicherungsträgers über den Beitragstatbestand, also insbesondere über das Recht zur Feststellung der Beitragspflicht, der Beitragshöhe und der Beitragstragung. Es fehlen ausdrückliche Regelungen zur formellen (sachlichen) Zuständigkeit, zur materiellen Entscheidungsbefugnis und zur zulässigen Entscheidungsform. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist deshalb bei Rentnern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sachlich zuständig (Klaus Peters in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 255 SGB V (Stand: 10.11.2021), Rn. 40; BSG, Urteil vom 18. Juli 2007, B 12 R 21/06 R m.w.N.). Der Sache
beruft sich der Kläger auf eine Unterdeckung der Finanzierung der Versicherung für Arbeitslosengeld II-Empfänger im Jahr 2017 im SGB V. Diese finanzielle Unterdeckung traf (und trifft) in der Sache zu. Hierzu ergibt sich aus einer Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Dittmar vom 4. November 2022 zu den schriftlichen Fragen der Abgeordneten des Bundestages (BT-Drs. 20/4277), dass ein vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beauftragtes Forschungsgutachten des IGES-Instituts die Ausgaben von Arbeitslosengeld II-Beziehenden (einschließlich ihrer beitragsfrei mitversicherten Kinder) in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2016 auf 15,5 Mrd. Euro beziffert hat. Unter Berücksichtigung der Beiträge aus der ALG-II-Pauschale und weiteren Einnahmen von sogenannten „Aufstockern“ wurde eine Unterdeckung von 9,6 Mrd. Euro ermittelt. Im aktuellen Koalitionsvertrag ist deshalb die Anhebung der Beiträge für Arbeitslosengeld II-Beziehende enthalten. Der Kläger zeigt damit zutreffend auf, dass auch aus seinen Beiträgen möglicherweise eine Beitragsunterdeckung ausgeglichen wurde. Eine Verletzung der Rechte des Klägers unmittelbar durch (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI iVm) § 232a SGB V, der die beitragspflichtigen Einnahmen zur Berechnung der Beiträge für Arbeitslosengeld II-Empfängern bestimmt, kommt von vornherein für den Kläger nicht in Betracht, weil er nicht Adressat dieser Regelung ist. Die Belastung des Klägers mit dem hälftigen Anteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2017 verletzte ihn nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Das Recht des Bürgers, nicht mit ungerechtfertigten
teilen belastet zu werden, wird danach insbesondere durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem GG in Einklang befinden und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dieser Grundsatz ist gewahrt, wenn für die getroffene Regelung legitime Gründe des Allgemeinwohls vorliegen, die gewählte Regelung zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist sowie für den Betroffenen keine unangemessene Belastung darstellt (vgl. zB BVerfG, Urteil vom 3. April 2001, 1 BvR 2014/95, BVerfGE 103, 197-22 mwN; stRspr). Das ist hier der Fall. Zwar schützt Art. 2 Abs1 GG auch vor einer verfassungswidrig (zu) hohen Beitragsbelastung in einer Zwangsversicherung, wie sie die auf dem Prinzip der Versicherungspflicht beruhende Kranken- und Pflegeversicherung darstellt, und in diesem Zusammenhang vor verfassungswidrig (zu) hohen Beitragssätzen. Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus, dass - erstens - die Zahlung der Leistungen
dem SGB V und SGB XI für Empfänger von Arbeitslosengeld II im Jahr 2017 aus solchen Mitteln des Klägers erfolgte, die aus Beiträgen, ua des Klägers, aufgebracht wurden, und (bejahendenfalls) - zweitens - ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und diesen Ausgaben bestand. So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf gezwungenermaßen den Beitragssatz in der Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2017 beibehalten bzw. von einer Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. August 2010, 1 BvR 2393/08 ua, SozR 4-4200 § 46 Nr. 1 Rn. 30). Schon in tatsächlicher Hinsicht vermag der Senat beides nicht erkennen. Im Juni 2017 betrug das Beitrags- und Umlagesoll aller Zweige der Sozialversicherung ohne Unfallversicherung 33.561.705.155,26 Euro, das Beitragsist dagegen 33.393.844.218,96 Euro. Der Rückstand belief sich demzufolge auf 1.846.123.107,19 Euro. Hinzu kamen noch befristet niedergeschlagene Forderungen in Höhe von 8.253.419.030,97 Euro. Der Betrag der unbefristet niedergeschlagenen Forderungen belief sich auf 25.227.467,04 Euro. Der Gesamtrückstand der freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung belief sich auf 5.412.708.671,74 Euro, der der
1 Satz 1 Nr. 13 SGB V Versicherten auf 1.036.300.219,30 Euro. Unschwer lässt sich erkennen, dass nicht allein eine Unterdeckung der durch den Bund gezahlten Beiträge für Arbeitslosengeld II-Empfänger hinsichtlich der durch sie verursachten Kosten auf der Ausgabenseite ursächlich für die Höhe des Beitragssatzes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gewesen sein kann. Zudem werden die Ausgaben auch im Bereich des SGB V nicht allein durch Beitragsmittel finanziert. Der Bund leistet gemäß § 221 Abs. 1 SGB V zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für gesamtgesellschaftliche Aufgaben einen Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds. Seit dem Jahr 2017 ist dieser auf jährlich 14,5 Mrd. Euro festgeschrieben. Seit 2021 werden gemäß § 221a SGB V ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds gezahlt. Darüber hinaus gilt für das Verhältnis zwischen Leistungsausgaben und Beitragssatz, dass erstere für die Beitragszahler und die Leistungsberechtigten jedenfalls nicht in eine rechtliche Beziehung zu bestimmten Teilen des Beitragssatzes und damit des Beitrags treten (vgl. BSG, Urteil vom
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BSG, Urteil vom
alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001250
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