gehend Hessisches Landessozialgericht,
5 des Fördervertrages, an den vom FC D. e. V. angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit diese geeignet sind, sein Verhalten in der Öffentlichkeit zu professionalisieren. Zudem verpflichtete sich der Kläger in § 4 Nr. 1 Satz 2 des Fördervertrages, alles zu tun, um durch sein Verhalten auf dem Platz und in der Öffentlichkeit die Reputation des FC D. e.V. zu steigern und alles zu unterlassen, was die Reputation des FC D. e.V. beeinträchtigen könnte. Hiervon umfasst ist unter anderem die in § 4 Nr. 3 des Fördervertrages normierte Pflicht, über Interna Stillschweigen zu bewahren, und zwar fünf Jahre über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, und die in § 4 Nr. 4 des Fördervertrages normierte Pflicht, vor öffentlichen Stellungnahmen, die in Zusammenhang mit dem Spiel- oder Trainingsbetrieb stehen, grundsätzlich die vorherige Zustimmung des FC D. e.V. einzuholen. Ebenfalls zustimmungsbedürftig ist
des Fördervertrages die Ausschöpfung von Verdienstmöglichkeiten aus Interviews, schriftstellerischen Tätigkeiten und sonstigen Nebentätigkeiten. Des Weiteren räumte der Kläger dem FC D. e.V. in § 5 des Fördervertrages weitreichende Vermarktungsrechte ein, deren Erlöse ausweislich des Vertrages ausschließlich dem FC D. e.V. zustehen. Im Falle einer im Rahmen der Tätigkeit als Vertragsspieler erlittenen Verletzung ist der Kläger
2j Satz 4 des Fördervertrages verpflichtet, unverzüglich bei dem Arzt des FC D. e.V. oder einem vom FC D. e.V. beauftragten Arzt vorstellig zu werden, sich den sportmedizinisch und sporttherapeutisch indizierten Maßnahmen, die durch vom FC D. e.V. beauftragte Personen angeordnet werden, umfassend zu unterziehen und jeden Fall seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen sowie binnen drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung ergibt.
e.V. zur optimalen fußballerischen und altersgerechten Förderung ein Leistungszentrum, sorgt bei auswärtigen Spielern für eine unter pädagogischen Gesichtspunkten sinnvolle Betreuung und Unterbringung und stellt eine funktionierende Kooperation von Schule und Verein sicher. § 7 des Fördervertrages enthält für unter 16-jährige einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen. In der Anlage „Besondere Regelungen A.“ ist eine monatliche Vergütung des Klägers in der Saison 2021/2022 von brutto 950,00 Euro zuzüglich einer Prämie für Pflichtspieleinsätze in der U16 DFB Juniorennationalmannschaft von 200,00 Euro brutto und eine Reisekostenpauschale von 100,00 Euro festgelegt. Am
wuchsförderung, bei welcher es sich – auch unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung – nicht um eine Beschäftigung handele. Gegenstand des Fördervertrages sei zudem nicht die Beschäftigung als Vertragsspieler in einer bestimmten Mannschaft gegen Entgelt, sondern die sportliche Förderung sowie die Bindung an den Verein über eine bestimmte Laufzeit. Mit der Annahme des Fördervertrages habe der Kläger insbesondere eigene Zwecke verfolgt, nämlich, um später ggf. als „Profi“ unter Vertrag genommen zu werden. Am
1 S. 1 SGG das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Der Wohnsitz wird in Anlehnung an § 30 Abs. 3 S. 1 SGB I als der Ort definiert, an dem jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend ist, wo der Kläger den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen hat; hierbei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Die §§ 7 ff. BGB sind ergänzend heranzuziehen, soweit sie keinen rechtsgeschäftlichen Willen voraussetzen (zu alledem MKLS/Keller,
1 S. 1 sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
Ein Arbeitsunfall setzt folglich voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und "Versicherter" ist. Im Übrigen ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), dass die Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper wirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt hat (sog. Unfallkausalität) und letzteres einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (sog. haftungsbegründende Kausalität) (st. Rspr., vgl. statt vieler SG Frankfurt, Urteil vom 14. November 2019 – S 8 U 113/18 –, Rn. 53 , juris). 1. Bei dem Ereignis vom 31. Juli 2021 handelt es sich um einen Unfall. Unfälle sind
1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenze, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Am
1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit.
1 Nr. 1 SGB VII sind in der gesetzlichen Unfallversicherung Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Dabei entspricht der Begriff der Beschäftigung im Wesentlich demjenigen des § 7 Abs. 1 SGB IV (BSG, Urteil vom 23. April 2015, B 2 U 5/14 R – juris, Rn. 16; Urteil vom 15. Mai 2012 – B 2 U 8/11 R – juris, Rn. 31 ff.).
1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Ein Arbeitsverhältnis liegt
1 S. 1 BGB vor, sofern eine Person (Arbeitnehmer) im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet wird. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 611a Abs. 1 S. 3 BGB), wobei das Weisungsrecht Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen kann (§ 611a Abs. 1 S. 2 BGB). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit ist abhängig von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit (§ 611a Abs. 1 S. 3 BGB). Maßgebend ist stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, wobei es bei Abweichungen der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses zu den vertraglich vereinbarten auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. § 611a Abs. 1 S. 6 BGB und st. Rspr., vgl. u.a. BSG, Urteil vom
1 des Fördervertrages verpflichtet, für den FC D. e.V. den Fußballsport als Vertragsspieler auszuüben.
2h des Fördervertrages ist der Kläger verpflichtet, an allen Spielen und Lehrgängen des FC D. e.V., an jedem Training – gleich, ob allgemein vorgesehen oder besonders angeordnet –, an allen Spielerbesprechungen und an allen sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen und alle Spiele des FC D. e.V. zu bestreiten, soweit er hierfür nominiert und eingesetzt wird. Die Weisungsgebundenheit und der Grad der persönlichen Abhängigkeit gehen aber weit über diese Eingliederung und Weisungsgebundenheit hinaus, die bei allen aktiven Mitgliedern einer Mannschaftssportart typisch ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
2j Satz 4 des Fördervertrages im Falle seiner Arbeitsunfähigkeit nicht nur verpflichtet, jeden Fall seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen sowie binnen drei Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung ergibt. Vielmehr ist er auch verpflichtet, im Falle einer im Rahmen der Tätigkeit als Vertragsspieler erlittenen Verletzung unverzüglich bei dem Arzt des FC D. e.V. oder einem vom FC D. e.V. beauftragten Arzt vorstellig zu werden und sich den sportmedizinisch und sporttherapeutisch indizierten Maßnahmen, die durch vom FC D. e.V. beauftragte Personen angeordnet werden, umfassend zu unterziehen. Zudem verpflichtete sich der Kläger in § 4 Nr. 1 Satz 2 des Fördervertrages, alles zu tun, um durch sein Verhalten auf dem Platz und in der Öffentlichkeit die Reputation des FC D. e.V. zu steigern und alles zu unterlassen, was die Reputation des FC D. e.V. beeinträchtigen könnte. Um sein Verhalten in der Öffentlichkeit zu professionalisieren, ist der Kläger
5 des Fördervertrages verpflichtet, an den vom FC D. e.V. angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, soweit diese hierfür geeignet sind. Außerdem ist der Kläger
2k des Fördervertrages in Verbindung mit § 6 der Anlage „Besondere Regelungen A.“ verpflichtet, bei den oben genannten Veranstaltungen die vom FC D. e.V. gestellte Kleidung mit der darauf vom FC D. e.V. angebrachten Werbung entsprechend der jeweiligen Weisung des FC D. e.V. zu tragen. Aber nicht nur hierdurch ermöglichte der Kläger dem FC D. e.V. die Möglichkeit, seine Person zu eigenen Marketingzwecken gewinnbringend einzusetzen und eine Corporate Identity an den Tag zu legen. Er räumte dem FC D. e.V. in § 5 des Fördervertrages auch weitreichende Vermarktungsrechte ein, deren Erlöse ausweislich des Vertrages ausschließlich dem FC D. e.V. zustehen. Um etwaigen Schaden für den FC D. e.V. abzuwenden, war der Kläger zudem verpflichtet, vor öffentlichen Stellungnahmen, die in Zusammenhang mit dem Spiel- oder Trainingsbetrieb stehen, grundsätzlich die vorherige Zustimmung des FC D. e.V. einzuholen. Ebenfalls zustimmungsbedürftig ist
des Fördervertrages die Ausschöpfung von Verdienstmöglichkeiten aus Interviews, schriftstellerischen Tätigkeiten und sonstigen Nebentätigkeiten. Eine über eine typische Vereinsmitgliedschaft hinausgehende Eingliederung ist auch in der Unterbringung des Klägers in einem Internat und den zusätzlichen Trainingseinheiten im Rahmen des Schulunterrichts zu sehen. So verpflichtete sich der FC D. e.V. in § 6 des Fördervertrages die sachlichen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, um eine optimale fußballerische und altersgerechte Förderung des Klägers zu ermöglichen. Hierzu unterhält er ein Leistungszentrum, sorgt für die ortsnahe Unterbringung und Betreuung des Klägers und stellt eine funktionierende Kooperation von Schule und sich mit zusätzlichen Trainingseinheiten im Rahmen des Schulunterrichts und eine Koordinierung der sportlichen Beanspruchung mit den schulischen Anforderungen sicher. Für ein Arbeitsverhältnis spricht auch die in Arbeitsverhältnissen typische, hier in § 4 Nr. 3 des Fördervertrages normierte Pflicht, über Interna Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar für fünf Jahre über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Eine wesentliche Indizwirkung zur Abgrenzung von der rein mitgliedschaftlichen Vereinstätigkeit ist in der vereinbarten Vergütung zu sehen (vgl. dazu SG Frankfurt, Urteil vom
Gesamtbetrachtung aller Umstände des Vertragsverhältnisses ist dieses als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, welches dem Kläger Versicherungsschutz
SchG verstößt, steht dem Versicherungsschutz des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht entgegen. Die Wirksamkeit des Vertrages selbst wird dadurch nicht beeinflusst (vgl. Staudinger/Fischinger/Hengstberger
2 SGB VII verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht aus. Insofern liefe es auch dem Schutzzweck des Jugendarbeitsschutzgesetzes, Kinder vor einer nicht entwicklungsgerechten Arbeit und vor Ausbeutung zu schützen, entgegen, würde das von ihnen eingegangene – verbotswidrige – Vertragsverhältnis ihnen geringere Rechte und dem Arbeitgeber weniger Pflichten einräumen. 3. Der Sturz stand in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Die versicherte Tätigkeit, die Tätigkeit als Fußballspieler für den FC D. e.V., führte wiederum zu dem Unfallereignis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001279
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