der Fahreignung aufzuwerfen. Ziff. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 FeV sind durch das CanG nicht geändert worden. Die Dauerbehandlung mit Cannabis-Arzneimitteln wirft demnach weiterhin die Frage der Fahreignung auf und kann ohne Fahreignungsgutachten nicht beantwortet werden. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Eilrechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der Antragsteller ist seit XXXX Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurden bei dem Antragsteller am XX. XX.XXXX um xx:xx Uhr auf der Y, Raststätte C-Stadt, drogentypische Anzeichen (starkes Lidflattern, Standunsicherheiten, deutlicher Nystagmus, verzögerte Pupillenreaktion) festgestellt. Der Antragsteller hat
Bestreiten schließlich eingeräumt, eine Woche zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Eine Durchsuchung ist negativ verlaufen, ein Drogenschnelltest nicht möglich gewesen. Auf den Bericht vom
PO eingestellt (Bl. 18 ff. Behördenakte Teil 1). Eine Fahrunsicherheit sei nicht hinreichend festgestellt worden, auch wenn feststehe, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden habe. Die Antragsgegnerin erhielt hierüber am
den ihm erteilten Auskünften in Deutschland nicht erteilt werde und sinnlos sei, da er über Rezepte verfüge. Ferner legte er ein Attest des Arztes E vom 3. Januar 2021 vor, wonach er unter einer depressiven Episode (F 32.9 G) leide, die durch die Schulmedizin nicht ausreichend therapiert werde. Der Antragsteller gehe
ärztlicher Anweisung hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit verantwortungsvoll mit den verordneten Präparaten um. Mit Schreiben vom
VG nicht. Im Rahmen der Neuerteilung der Fahrerlaubnis stelle sich die Frage des Cannabiskonsums dann aber neu. Mit Schreiben vom
der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation (August 2018) setze die Einnahme von Medizinalcannabis voraus, dass der Betroffene Cannabis zuverlässig und nur
ärztlicher Verordnung einnehme, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen seien und die Grunderkrankung bzw. Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweise, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtige. Es dürfe nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt sei, am Straßenverkehr teilnehme, was im Einzelfall zu prüfen sei. Eine MPU sei daher erforderlich. Die Einverständniserklärung hierzu sei bis
V seine Nicht-Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen. Mit Schreiben vom
( ). Mit Beschluss vom
V die Einholung eines ärztlichen Gutachtens fordern müssen. In Bezug auf eine Cannabismedikation sei daher zunächst auf der Basis von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV ein ärztliches Gutachten zu verlangen, das die Frage kläre, ob bei dem Betroffenen aufgrund der bestimmungsgemäßen Einnahme betäubungsmittelhaltiger psychoaktiver Arzneimittel Leistungseinschränkungen oder sonstige Fahreignungsmängel vorliege. Erst in der Folge kommt die Einholung eines zusätzlichen medizinisch-psychologischen Gutachtens
V in Betracht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss Bezug genommen. Mit Schreiben vom
V auf die Nichteignung schließen. Am
Ablauf eines Jahres sei eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung erforderlich. Hierzu sei ein aktueller fachärztlicher Bericht über den Krankheitsverlauf mit Angaben über die Mitarbeit des Patienten (ein erneutes Gutachten der Begutachtungsstelle) vorzulegen. Es sei bei der
begutachtung eine Haaranalyse durchzuführen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Mit Schreiben vom
V verpflichtet. Mit Schreiben vom
der Rechtsprechung aber eine Dauerbehandlung im Sinne von Nr. 9.6 Anlage 4 zur FeV dar. Eine missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln
Nr. 9.4 Anlage 4 zur FeV sei bei einem regelmäßigen übermäßigen Gebrauch gegeben. Bei Behandlung von Krankheiten mit höheren Dosen psychoaktiver Arzneimittel könnten unter Umständen Auswirkungen auf das sichere Führen von Kraftfahrzeugen zu erwarten sein. Andererseits führe die Behandlung einer ganzen Reihe von psychischen Erkrankungen erst dazu, dass die Fahreignung hergestellt werde. Entscheidend sei, ob die Therapie zu schweren und für das Führen von Kraftfahrzeugen wesentlichen Beeinträchtigungen der psycho-physischen Leistungssysteme führe. Ausgehend von der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation (Stand: August 2018) sei eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung geboten. Aus dem nunmehr vorzulegenden Gutachten müsse ersichtlich sein, dass die Erkrankung und die damit in Verbindung stehende Dauermedikation seine Fahreignung nicht beeinträchtige. Es müsse ersichtlich sein, ob der Antragsteller sich an die ärztliche Verordnung halte und ggf. bestehende Leistungsdefizite erkenne und
dieser Einsicht handele. Die Gutachtenstelle werde daher folgende Fragen beantworten: „Sind Sie trotz der bekannten Erkrankung (Depressive Episode), die
Anlage 4 die Fahreignung in Frage stellt, und der damit in Verbindung stehenden Dauermedikation, in der Lage, die Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A und B (Gruppe 1) zu erfüllen? Ist insbesondere zu erwarten, dass Sie die ärztliche verordnete Medikation ausschließlich therapeutisch, der ärztlichen Verordnung entsprechend einnehmen und nicht missbräuchlich konsumieren? Besteht Einsicht in die Erfordernis der Therapietreue? Sind Sie in der Lage, ggf. Leistungsdefizite und die Fähigkeit ein Fahrzeug sicher zu führen richtig wahrzunehmen, kritisch und eigenverantwortlich einzuschätzen, und danach zu handeln?“ Bevor die zur Entscheidungsfindung vorliegenden Unterlagen/Akte der Fahrerlaubnisbehörde an die Begutachtungsstelle versandt würden, könne er sie zu den Öffnungszeiten in der Behörde einsehen. Er werde bereits jetzt darauf hingewiesen, dass, wenn er nicht bereit sei, sich begutachten zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht innerhalb der festgelegten Frist vorlege, die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen dürfe und er mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen habe. Auf den Bescheid wird im Übrigen Bezug genommen (S. 107 ff. Behördenakte Teil 2). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 erinnerte die Antragsgegnerin an die Vorlage der Einverständniserklärung. Mit Schreiben vom 11. Januar 2024 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Sie könne aufgrund der fehlenden Vorlage des Gutachtens von der Nicht-Eignung
V ausgehen. Mit Bescheid vom
Zustellung der Verfügung den Führerschein abzugeben (Ziff. 2). Mit Ziff. 3 des Bescheides ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung „dieser Entscheidung“ an. Ferner drohte sie an, im Falle der Nichtabgabe des Führerscheins die Polizei mit der Abholung zu beauftragen (Ziff. 4). Außerdem setzte die Antragsgegnerin Kosten i.H.v. 123,30 Euro fest (Ziff. 5). Sie dürfe die Nicht-Eignung aufgrund fehlender Vorlage des Gutachtens
V annehmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Entscheidung das private Interesse am vorläufigen Fortbestand überwiege. Die Verkehrssicherheit sei ein hochrangiges Rechtsgut und es bestehe ein überwiegendes Interesse daran, dass ungeeignete Kraftfahrer aufgrund der von ihnen ausgehenden latenten Gefährdung vom motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen würden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (S. 127 ff. Behördenakte Teil 2). Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom
Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) geltende Rechtslage stehe der Anforderung des Gutachtens entgegen. Diese Änderung der Rechtslage sei im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen. Der Gutachtenauftrag erweise sich insbesondere auch aufgrund der Fragestellung als rechtswidrig ebenso wie die Einziehung. Mit Bescheid vom 3. Juni 2024, zugestellt am 8. Juni 2024, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück und erhob Kosten in Höhe von 163,30 EUR. Der Antragsteller habe das ärztlicherseits als Auflage geforderte
gutachten nicht fristgerecht vorgelegt. Er sei aber ausdrücklich auf § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen worden. Die Einnahme von Medizinalcannabis setze
der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation voraus, dass der Betroffene Cannabis zuverlässig nur
der ärztlichen Verordnung einnehme, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen seien und die Grunderkrankung keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweise, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtige. Es dürfe nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt sein, am Straßenverkehr teilnehmen werde. Das sei im Einzelfall zu beurteilen. Eine
begutachtung sei daher erforderlich gewesen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom
neuer Rechtslage –
Inkrafttreten des CanG – zu beurteilen sei, sei überschießend. Eine missbräuchliche Nutzung von Cannabis sei
neuer Rechtslage nur noch im Ausnahmefall gegeben. Für sie gebe es keinen Hinweis. Der im Gutachten noch gezogene Schluss von einem Cannabiskonsum auf den Konsum harter Drogen sei nicht mehr vertretbar. Ausreichend sei im vorliegenden Fall die Anforderung eines ärztlichen Attests des behandelnden Arztes gewesen. Der Antragsteller nehme keine Drogen. Die Anordnung diene der Exploration des Sachverhalts, der über einen Verdacht-Verdacht nicht hinausgehe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung und der Klage gegen den Widerspruchsbescheid wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vor, dem Antragsteller seien sowohl das Gutachten als auch die darin enthaltenen Auflagen bekannt gewesen. Da es vorliegend um Eignungszweifel im Hinblick auf Betäubungs- und Arzneimittel gehe, sei § 14 FeV als lex specialis anzuwenden und nicht, wie fälschlich im Verfahren, § 13a FeV. Es gehe nicht um Cannabisabhängigkeit, sondern darum, ob aufgrund des Medizinalcannabis eine missbräuchliche Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe gegeben sei. Der Antragsteller habe das Gutachten seinerzeit ohne Vorbehalte übersandt; erst jetzt wende er sich gegen die Auflage. Die Fragestellung sei damals wie heute nicht zu beanstanden. Der Gutachtenauftrag sei nicht zu beanstanden, sodass die Feststellung der Nichteignung
V zulässig sei.
geltender Rechtslage führe eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV unter den dort genannten Voraussetzungen nicht zum Verlust der Fahreignung. Eben dies stehe hier in Rede. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei wegen überragender öffentlicher Interessen geboten gewesen. Es liege in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führe und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheides schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen sei. Mit Schriftsätzen vom
GO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen, wenn bei einer umfassenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Abwägung richtet sich primär
den Erfolgsaussichten des Widerspruchs in der Hauptsache. Ergibt die im einstweiligen Rechtsschutz gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist, überwiegt das Aus-setzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Hoheitsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Verfügung hingegen offen-sichtlich rechtmäßig und besteht zusätzlich ein über das Interesse am Erlass der Verfügung selbst hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist, dass die zuständige Behörde das besondere öffentliche Interesse gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich und nicht bloß formelhaft begründet hat. Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziff. 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2024 nicht wiederherzustellen. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt die Begründung der Antragsgegnerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Diese Vorschrift verpflichtete die Antragsgegnerin vorliegend nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage
ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (Bay. VGH, Beschluss vom
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig. Abzustellen ist im Hauptsacheverfahren grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Das ist der Widerspruchsbescheid vom
der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung vom 29. September 2023, die sich
der zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Rechtslage richtet (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 3 C 20/15 –, juris Rn. 14). Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV.
VG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt
V insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel
den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Die Antragsgegnerin hat die Nichteignung des Antragstellers zutreffend auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt. Danach darf die Fahrererlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Mit „Dürfen“ ist dabei kein Ermessen gemeint, sondern eine Vorgabe für die Beweiswürdigung durch die Fahrerlaubnisbehörde (Hentschel/König/Dauer/Dauer, 47. Aufl. 2023, FeV § 11 Rn. 51 m.w.N.). Der Betroffene ist auf diese Regelung bei der Anforderung des Gutachtens hinzuweisen. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Nichteignung
V liegen vor. Der Antragsteller ist im Rahmen der Gutachtenanforderung auf die Möglichkeit, die Nichteignung
V im Falle der nicht fristgerechten Vorlage hingewiesen worden (S. 6 des Schreibens vom
V legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FeV teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Außerdem ist ihm mitzuteilen, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom
begutachtung vorsieht, Bezug genommen. Sie hat auf Nr. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV hingewiesen, die besondere Anforderungen an die Fahreignung bei einer Dauerbehandlung mit Cannabismedikamenten formulierten. Schließlich hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die zur Entscheidungsfindung vorliegenden Unterlagen der Fahrerlaubnisbehörde während der Öffnungszeiten bei der Behörde einsehen könne (S. 6 des Schreibens vom 29. September 2023). In materieller Hinsicht ist die Beibringensaufforderung rechtmäßig.
V kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel
Anlage 4 oder 5 hinweisen.
Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV in der am 29. September 2023 geltenden Fassung fehlt im Fall der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die Fahreignung bei „Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß“.
Nr. 9.4 FeV fehlt die Fahreignung bei der „missbräuchliche[n] Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen“.
V ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist , wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass (2.) die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Im Zeitpunkt der Beibringensanordnung zählte Cannabis zu den Betäubungsmitteln im diesem Sinne (§ 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I, III zum BtMG). Ob es neben § 11 FeV eines Rückgriffs auf diese Vorschrift bedurfte, kann, offen bleiben (für den Vorrang von § 11 FeV Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom
der ab November 2020 belegten Medikation bestanden, der Antragsteller insbesondere insoweit auch nicht polizeilich auffällig gewesen ist und ein Abusus auch aus dem Fahreignungsgutachten von 2022 nicht erkennbar ist, kann die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens allerdings nicht auf Ziff. 9.4 Anlage 4 FeV gestützt werden.
Auffassung des Gerichts folgt aus der Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln noch nicht per se die Gefahr des Missbrauchs – insoweit ist dem Antragstellerbevollmächtigten zuzustimmen. Die Antragsgegner begründet ihre Befürchtung auch nicht weiter und stützt sich insbesondere nicht (unter Angabe von fachwissenschaftlichen Quellen) auf psychische Erkrankung des Antragstellers und eine damit einhergehende Missbrauchsgefahr. Ob die Leistungsfähigkeit des Antragstellers durch die Dauerbehandlung beeinträchtigt ist, war allerdings eine von der Fahrerlaubnisbehörde zu prüfende und zu entscheidende Rechtsfrage, die aufgrund der bei der Fahrerlaubnisbehörde fehlenden Sachkenntnis zwingend einer ärztlichen Begutachtung bedurfte. Die Dauerbehandlung als solche wird in Anlage 4 zur FeV nicht durch weitere Attribute auf bestimmte Arten einer Dauermedikation beschränkt, sodass grundsätzlich jede Dauermedikation mit Cannabis Anlass für eine Prüfung der Fahreignung darstellt (so die Kammer im ersten Eilverfahren, Beschluss vom 11. Juli 2022 – 7 L 388/22.WI –, S. 14 des amtl. Umdrucks). Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit, die der Verordnungsgeber jedenfalls Betäubungsmitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen sowie Cannabis in Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV zuschreibt, ist eine Dauermedikation jedenfalls mit Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und Cannabis geeignet, die Frage
der Fahreignung aufzuwerfen. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Leistungsminderung beim Antragsteller ausnahmsweise offenkundig nicht gegeben war. Insbesondere hat der Antragsteller selbst im Vorfeld der Aufforderung – aber auch noch danach – zu keinem Zeitpunkt valide und substantiiert bestritten, in seiner Leistungsfähigkeit nicht gemindert zu sein. Die Gutachtenanforderung ist auch verhältnismäßig. Die Fragestellung ist erforderlich, eine gleichermaßen erkenntnisreiche Feststellung der Fahreignung durch weniger eingreifende Mittel ist nicht ersichtlich. Ausgehend von der Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation (Stand: August 2018) setzt die Beurteilung der Fahreignung vielmehr voraus, dass der Betroffene Cannabis zuverlässig nur
der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind und die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt; zudem darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Erforderlich ist eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung. Ebendies zu prüfen, bedurfte es seitens der Fahrerlaubnisbehörde einer sachverständigen Beurteilung. Die Gutachtenfragen in der Aufforderung vom 29. September 2023 begegnen vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. Die erste Frage betrifft den Einfluss der psychischen Erkrankung und der Dauermedikation mit Cannabis auf die Fahreignung, die
Ziff. 9.6.2 Anlage 4 FeV naheliegend ist. Die zweite Frage betrifft die Frage, ob zu erwarten ist, dass das verordnete Cannabis ausschließlich zu Therapiezwecken genommen wird. Diese Frage stellt sich unmittelbar
der zitierten Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation. Die dritte Frage betrifft die Fähigkeit des Antragstellers, seine Leistungsfähigkeit selbstkritisch einzuschätzen und danach zu handeln. Der Antwortbedarf ergibt sich wiederum unmittelbar
der zitierten Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation. Die Antragsgegnerin konnte sich entgegen der Auffassung des Antragstellers im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids auch weiterhin dergestalt auf den Gutachtenauftrag stützen, als die Nicht-Vorlage des Gutachtens zum Anlass für die Annahme der Nichteignung
V gestützt werden konnte. Etwas Anderes ergibt sich entgegen dem Vortrag des Antragstellers durch das Inkrafttreten des CanG nicht. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn
der nunmehr geltenden Rechtslage die Erforderlichkeit einer Begutachtung in der vorgenommenen bzw. angestrebten Weise nicht mehr gegeben wäre, etwa, weil die Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis die Fahreignung nicht mehr in Frage stellen würde. Das ist aber nicht der Fall. Ziff. 9.4 und 9.6.2 der Anlage 4 FeV sind, wie die Antragsgegnerin richtig ausführt, durch das CanG nicht geändert worden. Die Dauerbehandlung mit Cannabis-Arzneimitteln wirft demnach weiterhin die Frage der Fahreignung auf und kann ohne Fahreignungsgutachten nicht beantwortet werden. Stellt sich die Entziehung der Fahrerlaubnis
Ziff. 1 als voraussichtlich rechtmäßig dar, bestehen auch keine Bedenken gegen die Aufforderung, den Führerschein abzugeben. Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 2 S. 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach ist
der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Voraussetzungen liegen, wie dargestellt, vor. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung.
der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte rechtfertigt die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer in aller Regel die Anordnung des Sofortvollzugs (vgl. nur Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
der Empfehlung unter Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001296
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.