er Hinweise auf verfassungsfeindliche Bestrebungen bei der AfD sehe, weswegen die Partei nun beobachtet werde. Randnummer 4 Im vorgestellten Verfassungsschutzbericht 2021 erschien die Antragstellerin nicht als Beobachtungsobjekt. Randnummer 5 Nachdem sich die Antragstellerin erfolglos an den Antragsgegner gewandt und ihn aufgefordert hatte, die Beobachtung zu unterlassen, die Berichterstattung zu löschen beziehungsweise zu berichtigen und Aussagen beziehungsweise deren Verbreitung im Zusammenhang mit ihrer Beobachtung zu unterlassen, erhob die Antragstellerin am
die Normen des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes nicht auf politische Parteien anwendbar seien, habe das Verwaltungsgericht keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne von §§ 5 , 2 Abs. 2 HVSG belegen können. Sofern es in Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären der Antragstellerin sowie der Antragstellerin selbst Verstöße gegen die Menschenwürde, eine pauschale Islam- und Muslimfeindlichkeit und eine Verletzung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips annehme, verkenne es Umfang und Grenzen der Meinungsfreiheit, der insbesondere im politischen demokratischen Wettbewerb eine essenzielle Bedeutung zukomme. Das Verwaltungsgericht nehme stets nur eine vermeintlich verfassungsfeindliche Deutung von Äußerungen an und unterstelle eine Pauschalität der Aussagen, obwohl diese sich regelmäßig auf konkrete Einzelfälle bezögen. Das Verwaltungsgericht habe zudem entlastende Umstände nur unzureichend berücksichtigt. Es gebe außerdem keinen Richtungsstreit in der Partei. Vereinzelt überschießende Äußerungen seien singuläre Entgleisungen, die die streitbefangene Einstufung und Beobachtung nicht rechtfertigen könnten. Distanzierungen seien nicht hinreichend berücksichtigt oder zu Unrecht verworfen worden. Die Einstufung sei zudem unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe ferner die Gewährleistungen europarechtlicher Regelungen, vor allem der EU-Grundrechtecharta sowie der EMRK, nicht beachtet. Daraus folge ein im Vergleich zum deutschen Schutzniveau restriktiverer Maßstab zugunsten politischer Parteien im demokratischen Wettbewerb. Die Zulässigkeit der Anträge zu
ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen innerhalb der AfD vorlägen . Dies habe das BfV in Gutachten und den dazugehörigen Materialsammlungen unter Kontextualisierung der als relevant erachteten Aussagen belegt. ‚ Die Bewertung des BfV und die Entscheidung des VG Köln haben Auswirkungen auf die Arbeit des LfV Hessen‘, sagte C. N., Präsident des LfV Hessen, im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts
die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Antragsgegnerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, rechtswidrig war, 8. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen,
die Äußerungen des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz des Antragsgegners in Bezug auf die Antragstellerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen), „Verfassungsfeindliche Betätigungen aber seien verboten, so Verfassungsschutzpräsident N.. Hinweise darauf sieht er bei der AfD, weshalb die Partei nun sogar beobachtet wird. ‚ Wir beobachten, ähm, Verfassungsfeinde, wenn sie aktiv gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorgehen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen das man das vorsätzlich tut und dann wird man sozusagen beim Verfassungsschutz gespeichert und beobachtet.‘ “ wie gezeigt in dem Bericht der „Hessenschau“ vom 5. September 2022, abrufbar unter der URL https://www.hessenschau.de/gesellschaft/verfassungsschutz-beobachtet-die-afd-auch-inhessen,verfassungsschutzbericht-hessen-afd-100.html, rechtswidrig waren. Randnummer 13 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht habe mit eingehender und zutreffender Begründung entschieden,
die Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall einer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebung durch den Antragsgegner rechtmäßig sei, weil entsprechende Anhaltspunkte vorlägen. Als Landesverband einer Partei müsse sich die Antragstellerin auch Äußerungen anderer Parteigliederungen zurechnen lassen. Die Antragstellerin verfolge ein völkisch-abstammungsmäßiges Konzept der „Erhaltung der ethnisch-kulturellen Identität“, was einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstelle. Hierauf fuße auch ihre Kritik an der Migrationspolitik. Bei den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Äußerungen handele es sich demgemäß nicht um einzelne Entgleisungen. Die Antragstellerin betreibe zudem eine gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßende ausländerfeindliche Agitation. Flüchtlinge und andere Migranten würden verunglimpft, pauschal als kriminell dargestellt, verächtlich gemacht und in der Folge als minderwertig herabgewürdigt. Dies erfahre in Bezug auf Muslime, die aufgrund ihres Glaubens kontinuierlich pauschal diffamiert, herabgewürdigt und ausgegrenzt würden, eine Steigerung. Die Antragstellerin agitiere auch gegen das Demokratieprinzip, was sich durch eine Vielzahl von Verunglimpfungen politischer Gegner und der politischen Ordnung der Bundesrepublik feststellen lasse. Hierdurch solle bei den Adressaten eine grundlegende Ablehnung und Abscheu gegenüber der Bundesregierung sowie allen anderen Parteien und ihren Repräsentanten geweckt oder verstärkt werden. Es solle der Eindruck entstehen, die tatsächlichen oder behaupteten Missstände hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, um so die Zustimmung zu dieser zu unterminieren und die Bereitschaft zu ihrer Beseitigung zu wecken. Das Vertrauen der Bevölkerung in die verfassungsmäßige Ordnung solle von Grund auf erschüttert werden. Die Beobachtung der Antragstellerin stehe im Übrigen im Einklang mit höherrangigem Recht. Es liege weder ein Verstoß gegen Art. 21 GG noch gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Es sei dem Staat nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen. Insbesondere handele es sich bei dem Hessischen Verfassungsschutzgesetz um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Verfassungsschutzgesetze seien nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet, sondern dienten der Wahrung der Verfassung. Die genannten Äußerungen seien auch verwertbar, das Gebot der Staatsfreiheit stehe dem nicht entgegen. Es sei unzutreffend,
das Verwaltungsgericht Aussagen herangezogen habe, deren Herkunft nicht bekannt sei. Es gebe keine Belege für „Fake Accounts“. Europarechtliche Verstöße bestünden ebenfalls nicht. Randnummer 15 Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom
die Bestimmungen des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin durch den Antragsgegner auch außerhalb von Verfassungsschutzberichten darstellten. Randnummer 16 Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 (Az. 6 L 1166/22.WI ) zu ändern, soweit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben worden ist, und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abzulehnen, Randnummer 17 hilfsweise:
die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Antragstellerin als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall, rechtswidrig war, und sich dieses Antragsbegehren auch auf die öffentliche Bekanntgabe, die Antragstellerin werde als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sog. Verdachtsfall eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt, in Berichten über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür (sog. Verfassungsschutzberichten) erstreckt. Randnummer 18 Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen Randnummer 19 und tritt der Rechtsauffassung des Antragsgegners entgegen. Randnummer 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Randnummer 21 1. Die Beschwerden der Beteiligten sind zulässig. Sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beschwerde des Antragsgegners ist fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen (vgl. Bl. 2157 ff. der Gerichtsakte), weshalb sich Ausführungen zur Zulässigkeit einer Anschlussbeschwerde erübrigen. Randnummer 22 2. In der Sache bleibt die Beschwerde der Antragstellerin erfolglos. Randnummer 23 Die Prüfung des Senats ist hierbei gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt. Die Beschwerdebegründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Randnummer 24
ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch der Antragstellerin nicht besteht. Der damalige Präsident des Landesamts hat die Antragstellerin in dem streitbefangenen Beitrag der „Hessenschau“ vom
man das vorsätzlich tut, und dann wird man sozusagen beim Verfassungsschutz gespeichert und beobachtet.“ Randnummer 32 Der Bezug zur Antragstellerin wird erst durch die Überleitung durch die Redaktion der „Hessenschau“ hergestellt, die dem damaligen Präsidenten des Landesamts indes nicht anzulasten ist. Insbesondere hat er die Antragstellerin nicht als Verfassungsfeindin bezeichnet, sondern wird lediglich dahingehend zitiert,
es bei ihr Hinweise auf verfassungsfeindliche Bestrebungen gebe, weswegen sie nun beobachtet werde. Diese Passage, die sich im Bericht der „Hessenschau“ vom
sich aus den streitbefangenen Äußerungen tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der Antragstellerin ableiten lassen (gg)). Randnummer 36 aa) Soweit die Antragstellerin meint, das Hessische Verfassungsschutzgesetz sei wegen des Vorrangs von Art. 21 Abs. 1 GG generell nicht auf politische Parteien anzuwenden, weil Art. 21 GG die Behandlung politischer Parteien abschließend normiere, folgt der Senat dem nicht. Randnummer 37 Zum einen setzt die Antragstellerin sich bereits nicht substantiiert mit der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Randnummer 38 Zum anderen geht sie auch in der Sache fehl. Nach der Auffassung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom
GG der Anwendung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes auf die Antragstellerin entgegenstehe, folgt der Senat ihr nicht. Die Argumentation der Antragstellerin, allein der Bundesgesetzgeber könne zur Gesetzgebung betreffend Parteien ermächtigt werden, weswegen das Landesrecht in Gestalt des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 21 GG nicht einschränken könne, überzeugt bereits aus gesetzessystematischen Gründen nicht. Die Möglichkeit der Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen wird - wie bereits oben ausgeführt - von der Verfassung selbst vorausgesetzt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.769 -, juris Rn. 84). Zudem ist der Aufgabenkanon des § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) nicht nur für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), sondern auch für die Verfassungsschutzbehörden der Länder und damit auch für das hessische Landesamt für Verfassungsschutz bundesgesetzlich normiert. § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG gibt insoweit den Aufgabenkanon des § 3 Abs. 1 BVerfSchG auch für das hessische Landesamt für Verfassungsschutz abschließend und verbindlich vor (so zur Vorgängerregelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, BVerfSchG, § 4 Rn. 5). Randnummer 42
sich eine Bewertung dieser Aussagen zulasten der Antragstellerin schon dem Grunde nach verbiete. Randnummer 45 Schon die Annahme der Antragstellerin, ein Einsatz von V-Leuten bzw. die Verwertung der Äußerungen von V-Leuten führe im gegenwärtigen Stand des Verfahrens - da rechtswidrig - zum Erfolg der Beschwerde, ist unzutreffend. Randnummer 46
die heimliche Informationsbeschaffung als Ausfluss des Prinzips der „streitbaren Demokratie“ vorausgesetzt werde und zum Schutz der Möglichkeiten einer fortdauernden Erkenntnisgewinnung des (im dortigen Verfahren beteiligten) BfV auch geboten sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom
erst mit der Einstufung als Beobachtungsobjekt im Sinne eines Verdachtsfalls der Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln in Betracht komme. Ein Automatismus,
und inwieweit es tatsächlich zu einem solchen Einsatz komme, bestehe nicht, da dieser von Gesetzes wegen an einschränkende Voraussetzungen geknüpft sei ( §§ 5 ff. HVSG ) und auch dem in § 14 HVSG näher konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müsse. Bei bloßen Prüffällen erfolge die verfassungsschutzbehördliche Beobachtung lediglich aus offenen Quellen. Randnummer 51
der Antragsgegner entgegen seiner eigenen ausdrücklichen Rechtsauffassung in der Prüfphase vor der Bejahung eines Verdachtsfalls nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt hat, legt die Antragstellerin nicht dar und sind auch sonst nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Beschwerdevorbringen zum Einsatz von V-Leuten durch den Antragsgegner sowie durch andere Landesämter für Verfassungsschutz oder zu Fake-Accounts. Zu Letzterem weist der Antragsgegner vielmehr zutreffend darauf hin, die Antragstellerin benenne bereits nicht, welche zitierten Äußerungen sie davon umfasst sehe und inwieweit der Antragsgegner sich für seine Einschätzung neben öffentlichen oder öffentlich verbreiteten Reden und Interviews auf Äußerungen auf Internet- sowie Social-Media-Seiten der Antragstellerin, ihrer Untergliederungen (Kreis- und Ortsverbände) sowie ihrer Funktionäre und Mandatsträger gestützt habe. Randnummer 52 ee) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat es das Verwaltungsgericht nicht rechtswidrig unterlassen, die Personen, auf deren Aussagen sich das Gericht bezogen hat, nach § 65 VwGO beizuladen. Ihre Rechtsauffassung, wonach Dritte, deren Einzelaussagen für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen seien, ohne Beiladung zum Objekt des Verfahrens gemacht werden würden, findet im Gesetz keine Stütze. Der Fall einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich,
die begehrte Sachentscheidung nicht wirksam getroffen werden könnte, ohne
dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte der nach Ansicht der Antragstellerin Beizuladenden betroffen wären, das heißt gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben würden, so
die Entscheidung aus Rechtsgründen nur einheitlich ergehen könnte (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 65 Rn. 14). Das Unterlassen einer einfachen Beiladung wäre bereits kein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts beruhen könnte (Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 65 Rn. 16). Randnummer 53
sich aus den streitbefangenen Äußerungen tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen ableiten lassen, bleibt ihre Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg. Randnummer 55
deren Beobachtung durch das BfV rechtmäßig ist) zurechenbar sind, nichts zu erinnern. Die Verwertung stellt insbesondere keine unzulässige Zurechnung von Verhalten „Dritter“ dar, wie die Antragstellerin umfangreich zu argumentieren versucht. Randnummer 56 (a) Der Landesverband einer politischen Partei muss sich Äußerungen von Repräsentanten derselben Partei auf Bundesebene entgegenhalten lassen. Hierfür spricht die im Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG -) vorgesehene Struktur von Parteien, die in § 7 Abs. 1 Satz 1 PartG die Gliederung in Gebietsverbände vorsieht. Hiernach ist auch ein Landesverband integrierter, unselbstständiger Bestandteil der Gesamtpartei, insbesondere hinsichtlich der inhaltlichen und programmatischen Ausrichtung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
beide organisatorischen Einheiten einer auf Bundesebene tätigen Partei denselben ideologischen Hintergrund haben und diesen zum Ausdruck bringen (Morlok, Parteiengesetz,
Landesverbände keine Einflussmöglichkeiten auf Personen des Bundesverbandes hätten, verkennt sie,
es hierauf nicht streitentscheidend ankommt. Eine unmittelbare, insbesondere erfolgreiche Einflussnahme auf Funktionäre ihres Bundesverbandes verlangt ihr das Verfassungsschutzrecht nicht ab. Vielmehr lassen die Äußerungen von Funktionsträgern (auch) im Bundesverband umgekehrt Rückschlüsse darauf zu, welche inhaltliche Ausrichtung sich innerhalb einer Partei entweder bereits durchgesetzt hat, oder von Einzelnen durchzusetzen versucht wird. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt zumindest nahe,
sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden, denn politische Parteien sind auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 163 m. w. N.). Deutliche Distanzierungen der Antragstellerin von ihrem Bundesverband sind indes weder dargelegt noch sonst erkennbar. Randnummer 59 (c) Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mit einer Ausnahme (Äußerung T. vom xx. … xxx, Seite 45 letzter Absatz des Beschlussabdrucks) bei der wertenden Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Anhaltspunkte ausgeführt,
die aufgeführten Äußerungen von führenden und das innerparteiliche Geschehen mitbestimmenden Parteimitgliedern erfolgt seien. Hieraus hat es die zutreffende Schlussfolgerung gezogen,
im Hinblick auf die Antragstellerin insbesondere landesspezifische tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Die Annahme ausreichender landesspezifischer Anhaltspunkte ist von dem weitergehenden Maßstab, der eine Zurechnung von Verhalten von Personen außerhalb des Landesverbandes einschließt, unabhängig. Randnummer 60
etliche Aussagen von Vertretern der Antragstellerin geeignet seien, Migranten und Asylbewerber pauschal als dauerhafte Transfer- und Sozialleistungsbezieher verächtlich zu machen. Ein rechtlich abgewerteter Status, demütigende Ungleichbehandlungen, Verfolgung, Brandmarkung oder Ächtung von Personen oder Personengruppen seien danach mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Die Äußerungen seien darüber hinaus geeignet, bei ihren Zuhörern sowohl individuell wie auch kollektiv wirtschaftliche Existenzängste hervorzurufen. Daneben fänden sich vielfach Aussagen, die Asylbewerbern beziehungsweise Migranten pauschal kriminelles Handeln vorwürfen. Sie seien mehr als bloße Polemik, sondern stellten eine über im konkreten Fall möglicherweise bestehende Korrelation hinausgehende Kausalität zwischen Migrations- beziehungsweise Fluchthintergrund und der Begehung von (Gewalt-)Straftaten her. Randnummer 69 (
zur Lösung des besorgten Problems eines Bevölkerungsaustausches Deutsche mit Migrationshintergrund einen rechtlich abgewerteten Status haben und der Remigration unterliegen sollten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
verschiedene auf den Seiten 30, vorletzter Absatz, bis Seite 35, erster Absatz des streitgegenständlichen Beschlusses wiedergegebene Aussagen eine islam- und muslimfeindliche Einstellung zeigten. Der Islam und seine Glaubensangehörigen würden pauschal in Zusammenhang mit Vergewaltigung, Verbrechen, Tod, Terror und dem Ende von Zivilisationen in Verbindung gebracht. Die Aussagen seien geeignet, Furcht, Wut und Hass gegenüber Muslimen zu schüren. Ihre Menschenwürde werde systematisch, anhaltend und undifferenziert herabgewürdigt und sie als kriminelle, nicht integrierbare Menschen dargestellt, die überdies eine Gefahr darstellten. Randnummer 74 (b) Die Antragstellerin tritt dem maßgeblich mit der Behauptung entgegen, wonach es sich bei den Äußerungen um erlaubte Kritik an Religionen handele und verweist zur Begründung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus der sie ableitet,
Kritik an Religionen auch vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Dieses Argument geht bereits insoweit fehl, als die Meinungsfreiheit auch nach Art. 10 Abs. 2 EMRK keinen absoluten Vorrang vor anderen Grundfreiheiten genießt, sondern vielmehr mit Pflichten und Verantwortung verbunden und daher auch einschränkbar ist, und zwar insbesondere auch zum Schutz der Rechte anderer. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, warum sie meint,
hier die Meinungsfreiheit keiner Abwägung unterworfen sein sollte. Randnummer 75 (c) Der Einwand der Antragstellerin, wonach die Negierung der Glaubensfreiheit an Art. 4 GG statt an Art. 1 GG zu messen wäre, geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dieses hat aus den streitbefangenen Äußerungen die systematische, anhaltende und undifferenzierte Herabwürdigung von Muslimen abgeleitet und hierin einen der Antragstellerin zurechenbaren Verstoß gegen die Menschenwürde gesehen. Dem tritt die Antragstellerin nicht entgegen. Im Übrigen zeigt sie nicht auf,
eine Prüfung der streitbefangenen Äußerungen im Hinblick auf einen potentiellen Verstoß gegen die Glaubensfreiheit zu einer für sie vorteilhafteren Entscheidung hätte führen müssen. Randnummer 76 (d) Soweit sie der Begründung des Verwaltungsgerichts mit dem Argument entgegentritt, der größte Makel des Verwaltungsgerichts sei methodischer Natur und bestehe darin, kritische beziehungsweise ablehnende Aussagen über den Islam grundsätzlich auf die Gesamtheit aller Muslime zu beziehen, um hieraus eine Verletzung des Menschenwürdekerns zu konstruieren, ist dieser Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Die Antragstellerin zeigt nicht hinreichend substantiiert auf, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Äußerungen entgegen ihres eindeutigen Wortlauts nicht pauschal auf alle Muslime bezogen sein sollten. Die streitbefangenen Äußerungen differenzieren nicht zwischen Islam und Islamismus, sondern bringen den Islam pauschal in Verbindung mit Terror und Gewaltdelikten (vgl. nur „Dies ist natürlich der Hintergrund für die unzähligen Tötungsdelikte und Terroranschläge weltweit von einfachen, normalen Gläubigen [Islamismus gibt es nicht], die davon überzeugt sind,
sie ein gutes Werk verrichten, wenn sie „kufare“ ums Leben bringen“, S. 30 des Beschlussabdrucks, am Ende des eingerückten Textes; „Alltäglich wird in Westeuropa durch islamische und andere ausländische Täter gemessert, gruppenvergewaltigt oder regelrecht massengemetzelt“, S. 32 des Beschlussabdrucks, am Beginn des eingerückten Textes) und werfen Muslimen ebenso pauschal vor, die Gesellschaft in „Chaos und Gewalt“ zu stürzen (S. 33 des Beschlussabdrucks, letzter Satz des oberen, auf dieser Seite eingerückten Textteils) und die Zivilisation zu zerstören (S. 33 f. des Beschlussabdrucks, unterer eingerückter Textteil); Muslimen scheine bis auf Allah nichts heilig zu sein (S. 31 des Beschlussabdrucks, erster Absatz des zweiten auf dieser Seite eingerückten Textteils). Diese Äußerungen sind sprachlich und inhaltlich weit entfernt von der behaupteten bloßen Religionskritik und zielen zudem darauf ab, Angehörige des islamischen Glaubens pauschal und undifferenziert herabzuwürdigen. Sie gehen damit insbesondere über eine Thematisierung der von Migranten begangenen Straftaten hinaus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalens, Urteil vom
Verwaltungsgericht irre, wenn es in den dargelegten Belegen Anhaltspunkte für ein Bestreben gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip erkenne. Randnummer 79 (
die Antragstellerin ihre Überzeugung zum Ausdruck bringen möchte, das betreffende Staatsamt besser ausfüllen zu können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 252). Im politischen Meinungskampf sind Parteien grundsätzlich nicht zu Höflichkeit gegenüber dem politischen Mitbewerber verpflichtet. Randnummer 81 (c) Allerdings hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein auf die Verwendung polemischer Bezeichnungen anderer Parteien gestützt, sondern vielmehr ausgeführt,
die Antragstellerin mit ihrer Wortwahl den Eindruck zu erwecken versuche, das politische System der Bundesrepublik Deutschland sei nicht auf pluralistischen Wettbewerb verschiedener politischer und gesellschaftlicher Ansichten und Entwürfe ausgelegt. Die vorgenannten Bezeichnungen brächten die Ansicht der Antragstellerin zum Ausdruck,
ein echter politischer Wettbewerb nicht vorhanden sei und das parlamentarische Mehrparteiensystem der Bundesrepublik einen derartigen auch nicht leisten könne. Dieses Verständnis werde insbesondere daran deutlich,
ihre Vertreter in einer Vielzahl von Äußerungen Parallelen zum NS-Staat und der DDR-Diktatur zögen. Das Verwaltungsgericht hat hieraus zutreffend abgeleitet,
derartige Vergleiche geeignet seien, das Vertrauen der Bevölkerung in die demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen der Bundesrepublik zu erschüttern und die Legitimität des Regierungshandelns zu unterminieren. Randnummer 82 (d) Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, ein unvoreingenommener, juristisch nicht ausgebildeter Laie verstehe den von der Antragstellerin insbesondere im Zusammenhang mit staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie genutzten Begriff „Ermächtigungsgesetz“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Ermächtigungsgrundlage“, ist dies abwegig. Der Begriff des Ermächtigungsgesetzes ist historisch mit der faktischen Abschaffung der Gewaltenteilung durch die Nationalsozialisten vorbelastet, weswegen gerade bei juristischen Laien ein Bezug zur Abschaffung der Demokratie wesentlich lebensnäher ist, als eine Gleichsetzung mit dem juristischen Fachbegriff „Ermächtigungsgrundlage“. Randnummer 83 Soweit die Antragstellerin behauptet, das Verwaltungsgericht lasse in Bezug auf die streitbefangenen Äußerungen zu den Corona-Maßnahmen jegliche Kontextualisierung vermissen und habe nicht berücksichtigt,
die damaligen Grundrechtsbeschränkungen sehr umstritten gewesen seien, trifft dies bereits nicht zu. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht gewürdigt,
die „(zum Teil einschneidenden) Freiheitsbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie Anlass gewesen sein mögen und das politische Handeln durchaus berechtigter Kritik ausgesetzt war und ist“ (vgl. Seite 43 des Beschlussabdrucks, vierter Absatz von oben). Randnummer 84 (e) Im Übrigen liegen auch nach Auffassung des erkennenden Senats Anhaltspunkte dafür vor,
die Antragstellerin das Vertrauen der Bevölkerung in die Repräsentanten der Bundesrepublik von Grund auf erschüttern und damit zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung als Ganzes fragwürdig erscheinen lassen will. Die Grenze zur Verächtlichmachung des Parlamentarismus ist überschritten, wenn sich aus Äußerungen ergibt,
dem politischen Gegner die Existenzberechtigung abgesprochen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom
Äußerungen, die zum Hass, etwa gegen Ausländer oder Asylsuchende aufstacheln oder zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder mit denen sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gedeckt seien. Randnummer 88 (b) Die Antragstellerin hält dem entgegen,
Meinungsäußerungen nur dann im Rahmen des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes berücksichtigt werden dürften, wenn sich in ihnen tatsächliche Bestrebungen manifestierten, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen. Ein „bloßes Haben und Äußern“ von als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen genüge nicht. Das Verwaltungsgericht habe diese Manifestation weder angeführt noch sonst geprüft, weswegen es falsche dogmatische Prüfungskriterien angelegt und Inhalt und Wirkung des Art. 5 Abs. 1 GG völlig verkannt habe. Hierin sehe sie sich durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum „Compact“-Verbot bestätigt. Randnummer 89 (c) Die ausführlichen - jedoch erneut allgemein gehaltenen - Erläuterungen der Antragstellerin zu Art. 5 GG setzen sich indes nicht in einer § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Auch wenn das Verwaltungsgericht den Begriff der „Manifestation“ verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht ausdrücklich erwähnt, stützt es seine Entscheidung gleichwohl darauf,
die zitierten Äußerungen den Zweck verfolgten, beim Zuhörer Hass oder Neidgefühle gegenüber den von den Äußerungen Betroffenen hervorzurufen. Zudem seien sie generell geeignet, den Boden für unfriedliche Verhaltensweise gegenüber den Betroffenen zu bereiten (S. 22 des Beschlussabdrucks). Auch bewege sich eine Partei außerhalb der verfassungsmäßig geschützten Meinungsfreiheit, wenn bei der Beschreibung der Verfassungswirklichkeit sowie der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland unter Außerachtlassung jeder Bemühungen um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung trete, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewusst entstelle und überspitzt verallgemeinere, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und den sie tragenden Parteien, so
der Eindruck entstehen müsse, diese allenthalben bestehenden Missstände hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst. Hierdurch werde ein Klima geschaffen, in dem Neigungen gediehen, diese Grundordnung zu beseitigen (S. 36 des Beschlussabdrucks). Randnummer 90 Für eine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Darlegung wäre die Antragstellerin hier gehalten gewesen, diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegenzutreten und darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen die der streitbefangenen Entscheidung zugrunde gelegten Äußerungen diese Manifestation vermissen lassen und was daraus folgt. Allein die Wiedergabe grundrechtsdogmatischer Überlegungen reicht nicht aus, um die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Auch hat die Antragstellerin nicht dargelegt, weshalb die Heranziehung der ihrer Anschauung nach korrekten dogmatischen Prüfungskriterien zu einem für sie vorteilhaften Ergebnis geführt hätten (vgl. zu diesem Erfordernis einer erfolgreichen Darlegung: Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 146 Rn. 13c). Randnummer 91 (d) Ohnehin beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache nicht auf einer Verkennung der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 GG. Zwar kommt der Meinungsfreiheit vorliegend im Lichte von Art. 21 Abs. 1 GG besondere Bedeutung zu. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Dieser Aufgabe können sie aber nur dann gemäß ihrem verfassungsgemäßen Auftrag nachkommen, wenn ihre Funktionäre und Mitglieder nicht in verfassungswidriger Weise in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG beschränkt werden. Andernfalls können der Prozess der politischen Willensbildung innerhalb einer Partei und der politische Ideenwettbewerb zwischen verschiedenen Parteien im demokratischen Wettbewerb staatlicherseits unzulässig erschwert und behindert werden. Insbesondere müssen sich Mitglieder und Funktionsträger einer Partei bei ihren Äußerungen nicht davon leiten lassen, ob diese aus Sicht einer etwaigen politischen oder gesellschaftlichen Mehrheitsmeinung als opportun angesehen werden. Hiernach sind die Äußerungen von Funktionären und Mitgliedern einer Vereinigung grundsätzlich auch dann vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unabhängig davon umfasst, ob sie rational oder emotional, begründet oder grundlos sind und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten werden. Die Meinungsfreiheit genießt bei Kritik an staatlichen Institutionen hohes Gewicht, weil das Grundrecht gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet. Über den Inhalt der Äußerung hinaus erstreckt sich der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf ihre Form, so
selbst polemische oder verletzend formulierte Äußerungen in den Schutzbereich des Grundrechts fallen. Insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen Meinungskampf, vermittelt die Meinungsfreiheit das Recht, auch in überspitzter Form Kritik zu äußern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1/24 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Für eine Partei als Personenvereinigung kann insofern nichts anderes gelten, weswegen diese Maßstäbe auch für das vorliegende Verfahren Anwendung finden. Randnummer 92 Gleichwohl darf der Antragsgegner auch mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Meinungsäußerungen berücksichtigen und daran anknüpfend Schlüsse auf verfassungsfeindliche Bestrebungen ziehen, wenn sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Ausreichend ist,
die Gesamtschau aller tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, auch wenn jeder für sich genommen dies nicht täte (BVerfG, Beschluss vom
politische Meinungsäußerungen für das Hessische Verfassungsschutzgesetz grundsätzlich nicht relevant seien. Auch sie können ausgehend von den zuvor dargestellten Maßstäben tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bieten. Der Verweis der Antragstellerin auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum „Compact“-Verbot (Beschluss vom 14. August 2024 - 6 VR 1/24 -, juris) geht fehl. Die Antragstellerin verkennt insoweit,
im hiesigen Verfahren kein Verbot der Antragstellerin im Raum steht, sondern ihre Beobachtung streitgegenständlich ist. Durch eine Beobachtung wird den streitbefangenen Äußerungen mitnichten ihr geschützter politischer Meinungsgehalt nach Art. 5 Abs. 1 GG abgesprochen. Das Hessische Verfassungsschutzgesetz regelt vielmehr die Voraussetzungen, unter denen Meinungen gleichwohl Anlass zu einer Beobachtung geben dürfen. Randnummer 94 Im Übrigen ist die Annahme ziel- und zweckgerichteter Verhaltensweisen der rechtlichen Stellung einer Partei - wie bereits oben ausgeführt - immanent. Die Merkmale des willentlichen und organisierten Agierens sind konstituierende Voraussetzungen für ihre Existenz (Warg, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, V, § 1 Rn. 34). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Sinn und Zweck der Veröffentlichungen und Verlautbarungen der Antragstellerin ist es gerade, ihrer verfassungsrechtlichen Stellung und Aufgabe nach § 1 Abs. 2 PartG entsprechend auf die politische Willensbildung der Bevölkerung Einfluss zu nehmen und so Mehrheiten für ihre politischen Vorhaben zu erlangen. Daher liegt es insbesondere bei politischen Parteien wie der Antragstellerin nahe, bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb ihrer Struktur abgegeben werden, von der Intention einer entsprechenden Veränderung der realen Verhältnisse auszugehen. Politische Parteien sind auf politische Aktivität und letztlich auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisationen (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 6 B 22/24 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 61). Randnummer 95
gegen einzelne (frühere) Mitglieder Parteiordnungsmaßnahmen ergriffen wurden. Zudem wurden einige, im Internet veröffentlichte, streitbefangene Beiträge wieder gelöscht. Das Verwaltungsgericht hat allerdings sowohl die vorgenommenen Distanzierungen, als auch Parteiordnungsmaßnahmen gegen (ehemalige) Mitglieder der Antragstellerin gewürdigt. Randnummer 96 Trotz der ergriffenen Maßnahmen deutet der Umstand,
fremden- und demokratiefeindliche Äußerungen immer wieder, insbesondere auf den Kreisebenen der Antragstellerin auftauchen, darauf hin,
diese Distanzierungen nicht nachhaltig sind, weswegen sie auch mit ihrem Vortrag, es handele sich bei den streitbefangenen Äußerungen nur um überschießende Entgleisungen, keinen Erfolg hat. Die Aussagekraft konkreter Einzeläußerungen wird nicht allein dadurch infrage gestellt,
daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 49). Der Umstand,
Äußerungen mehrere Jahre zurückliegen, entkräftet für sich genommen einen begründeten Verdacht nicht, wenn diese nicht durch Entwicklungen in der politischen Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet sind (BVerwG, Urteil vom
und aus welchen Gründen länger zurückliegende Äußerungen nunmehr überholt sein sollen, sind aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Insbesondere die seitens der Antragstellerin so genannte „Sammlung“ an entlastenden Umständen beinhaltet gerade keine Entkräftung der vom Verwaltungsgericht und auch seitens des Senats angeführten Anhaltspunkte. Denn greifbare Sachverhalte,
den vom Verwaltungsgericht konkret benannten Äußerungen durch den Antragsteller in irgendeiner Form durch eine inhaltliche Distanzierung entgegengetreten worden ist oder die Äußerungen durch Entwicklungen in der Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet geworden sind, sind nicht ansatzweise benannt. Den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Äußerungen lediglich andere voraussichtlich nicht verfassungsfeindliche Äußerungen gegenüberzustellen, ist insofern nicht ausreichend (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. November 2024 - 1 S 1798/23 -, juris Rn. 136). Randnummer 98
ca. (maximal) sechs überschießende Aussagen eine „Gruppe“, „Strömung“ oder einen „Richtungsstreit“ innerhalb der Antragstellerin begründen können sollen, sei fernliegend. Randnummer 99 (a) Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die verfassungsschutzrechtlich relevanten Aussagen verdichteten sich sowohl in quantitativer, als auch in qualitativer Hinsicht dahingehend,
die Agitationen nicht mehr als unmaßgebliche Einzelmeinungen beziehungsweise singuläre Entgleisungen abzutun seien. Es gebe offenbar gewichtige Strömungen im Landesverband, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung agitierten. Die Antragstellerin gebe zwar kein einheitliches Bild ab, gerade deshalb könne jedoch eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz erforderlich werden. Randnummer 100 (b) Hiergegen ist nichts zu erinnern. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verlangt die vorzunehmende Gesamtbetrachtung dem Gericht gerade nicht ab, eine quantitative Gegenüberstellung von Äußerungen und Positionen vorzunehmen, um so gewissermaßen zu „errechnen“, ob es einen bestimmenden Richtungsstreit in der Partei gibt. Es genügt vielmehr,
die vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeuten, selbst wenn jeder einzelne für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht begründen könnte. Da der Verdacht ausreicht, muss auch nicht festgestellt werden, ob Verdachtsmomente das Gesamtbild der Partei bestimmen. Vielmehr kann es ausreichen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
die fraglichen Äußerungen einer Grundtendenz in der Partei entsprechen, also die daraus ablesbaren Zielsetzungen in der Partei mehrheitsfähig sind und sich bei innerparteilichen Meinungsverschiedenheiten durchsetzen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 - juris Rn. 173). Randnummer 101 (c) Der Antragstellerin verhilft auch ihre Rüge einer quantitativ geringen Zahl der Gesamtschau zugrunde gelegten Äußerungen nicht zum Erfolg. Randnummer 102 Denn diese Äußerungen fügen sich ein in die Äußerungen, die der Antragsgegner in seinem „Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im hessischen Landesverband der Alternative für Deutschland (AfD)“ (Bl. 3673 ff. der „Sachakte AfD-Landesverband Hessen (051-S-590000)“, Band VIII) herausgearbeitet hat, welche das Verwaltungsgericht zusätzlich zu den von der Antragstellerin als zu wenig erachteten Äußerungen zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gemacht hat. Randnummer 103
das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt. Dazu kann vor allem gehören sicherzustellen,
nicht verschiedene Behörden ohne Wissen voneinander im Rahmen von Doppelverfahren in Grundrechte eingreifen (BVerfG, Urteile vom
das Bundesamt für Verfassungsschutz in einem Land „im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz“ Informationen sammelt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG), zentral alle Erkenntnisse über verfassungsschutzrelevante Bestrebungen und Tätigkeiten auswertet (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) und die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden koordiniert (§ 5 Abs. 3 BVerfSchG) sowie die Vorschriften über die gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden (§ 6 BVerfSchG) sind jedenfalls im Grundsatz geeignet, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte grundrechtssichernde Abstimmung der Tätigkeit von Sicherheitsbehörden zu gewährleisten. Randnummer 107 (c) Soweit die Antragstellerin rügt, die Beobachtung sei auf die Personen zu beschränken, deren Äußerungen der Antragsgegner seiner Einordnung der Antragstellerin als Verdachtsfall zugrunde gelegt habe, verhilft das der Beschwerde nicht zum Erfolg. Eine Begrenzung der Beobachtung auf bestimmte Personen ist bereits kein gleich wirksames Mittel, denn der Antragsgegner ist zur Feststellung verfassungsfeindlicher Bestrebungen innerhalb der Antragstellerin auf ein Gesamtbild angewiesen. Dabei kann ein hinreichender Anlass für eine Beobachtung eines Personenzusammenschlusses auch vorliegen, wenn nur einzelne Personen oder Untergliederungen innerhalb des Personenzusammenschlusses verfassungsfeindliche Bestrebungen haben. Erforderlich ist nicht,
sämtliche Mitglieder oder Unterstützer eines Personenzusammenschlusses solche Bestrebungen haben. Um beobachten zu können, in welche Richtung sich die Vereinigung bewegt, kann es - wie vorliegend - notwendig sein, die innere Zerrissenheit, Flügelkämpfe oder die Annäherung an extremistische Vereinigungen in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 115 m. w. N.). Randnummer 108
noch nicht absehbar ist, in welche Richtung sich die politische Ausrichtung der Antragstellerin in den nächsten Jahren mehrheitlich entwickeln wird. Gerade in solchen Situationen dient die Beobachtung durch den Verfassungsschutz als Frühwarnsystem. Das Vorliegen von Anhaltspunkten erfordert insoweit gerade nicht,
die verfassungsfeindlichen Bestrebungen auch tatsächlich vorliegen (in Abgrenzung zu der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - OVG 3 B 3.99 -, juris). Randnummer 109 c) Soweit die Antragstellerin wiederholt Gehörsverletzungen durch das Verwaltungsgericht rügt, kann das Vorbringen ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, ohne
es darauf ankommt, ob der behauptete Verfahrensfehler gegeben ist. Die das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt - anders als die Vorschriften über Berufung und Revision - kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz. Das hat insbesondere Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) „geheilt“ würde (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2024 - 1 B 1454/23 -, juris Rn. 22). Randnummer 110
sich der Antrag insoweit erledigt hat, sondern ausdrücklich die Löschung der Pressemitteilung. Eine Auslegung des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin entgegen des ausdrücklichen Wortlauts und der Begründung des Antrags scheidet aus. Demgemäß bleibt auch ihr Antrag zu 4. (Ordnungsgeld) ohne Erfolg. Randnummer 112 f) Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Anträge auf Folgenbeseitigung seien auf die Vergangenheit gerichtet und das Verwaltungsgericht habe dies verkannt, hat sie bereits nicht dargelegt,
das Verwaltungsgericht den gestellten Anträgen auf Folgenbeseitigung tatsächlich einen fehlerhaften Entscheidungszeitpunkt zugrunde gelegt hätte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hierzu beziehen sich offenbar auf die Entscheidung eines anderen Verwaltungsgerichts, denn die zitierten Aussagen lassen sich dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 ebenso wenig entnehmen wie die angebliche Aussage des Verwaltungsgerichts, es läge den Folgenbeseitigungsansprüchen Aussagen zugrunde, die nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe erfolgt seien. Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe „veraltete“ Belege nicht berücksichtigen dürfen, irrt sie. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Senats unter 2., b), gg),
die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs glaubhaft gemacht hat. Randnummer 117 Die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach das Hessische Verfassungsschutzgesetz keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin durch den Antragsgegner (außerhalb sog. Verfassungsschutzberichte) enthält, wird durch die dargelegten Beschwerdegründe nicht erschüttert. Randnummer 118 Das hier streitbefangene staatliche Informationshandeln stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dar, der einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf (vgl. Brandt, in: Dietrich/Eifler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII, § 2 Rn. 70 f.). Eine dementsprechende Ermächtigungsgrundlage für verfassungsschutzrelevante Verlautbarungen ist im Hessischen Verfassungsschutzgesetz nicht enthalten. Randnummer 119 aa) Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Bekanntgabe könne nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG gestützt werden. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG verdeutliche durch die Wörter „mindestens einmal jährlich“,
der Antragsgegner neben dem jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht auch andere Berichte in unregelmäßiger Erscheinungsform erstellen und verbreiten dürfe. So sei dies in den letzten Jahren mit den Broschüren „Salafismus: Extremistische Bestrebungen in Hessen“ (Januar 2019), „Kennzeichen und Symbole der Rechtsextremisten“ (Mai 2020), „Die,Neue Rechte' - Eine Gefahr für die Demokratie“ (März 2022) geschehen. Die Frage, ob § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG die Öffentlichkeitsarbeit, wie Satz 5 indiziert, auf Schriftpublikationen beschränkt, aber die mündliche Erläuterung eines vorgestellten Berichts einschließt, bedürfe keiner Entscheidung. Denn die Einordnung der Antragstellerin durch das Landesamt für Verfassungsschutz stelle sich nicht als mündliche Erläuterung der Schriftfassung des Berichts, sondern als eigenständige - völlig neue - Verlautbarung dar, da die Antragstellerin im Verfassungsschutzbericht 2021 nicht als Beobachtungsobjekt aufgeführt gewesen sei. Der Bericht führe im Gegenteil aus,
die Antragstellerin im Berichtszeitraum nicht beobachtet worden sei (Verfassungsschutzbericht Hessen 2021, S. 97). Auch wenn die Aufklärung der Öffentlichkeit ausweislich der Gesetzesbegründung, die bei der Auslegung der Norm heranzuziehen sei, den Kernauftrag des Landesamtes darstelle (LT-Drs. 19/5412, S. 46), ergebe sich aus diesen nach der amtlichen Überschrift des § 2 HVSG als Aufgabenzuweisungsnorm ausgestalteten Vorschriften keine Befugnis für die Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Landesamtes. Schließlich könne auch § 2 Abs. 1 Satz 3 HVSG nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden. In der Sache regele die Vorschrift nicht die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit des Amtes und gebe auch keine Befugnis zu bestimmten Maßnahmen mit Eingriffscharakter. Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung sei mit Präventionsarbeit Aufklärungsarbeit in Form von Podiumsveranstaltungen, Lehrerfortbildungen oder durch Besuche in Schulen gemeint. Auch ein zielgerichtetes Tätigwerden zum Verhindern des Ausbreitens extremistischer oder terroristischer Bedrohungen durch Gespräche mit und Kontakten zu gesellschaftlichen Gruppen und Gremien falle unter diese Vorschrift (LT-Drs. 19/5412, S. 29). Ein Analogieschluss sei von Verfassungs wegen nicht möglich. Randnummer 120 bb) Der Antragsgegner wendet hiergegen ohne Erfolg ein, die Sichtweise des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem zu engen Verständnis der § 2 Abs. 1 Satz 3, 4 und 5 i. V. m. § 19 Abs. 2 HVSG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und betrachte die betreffenden Vorschriften einzeln und isoliert. Eine Beschränkung der Aufklärung der Öffentlichkeit auf Verfassungsschutz- und sonstige Berichte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HVSG ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch der Gesetzessystematik der § 2 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 i. V. m. § 19 Abs. 2 HVSG und widerspreche dem Zweck der Regelung. Eine derartige Beschränkung der Aufklärungsarbeit sei gerade vor dem Hintergrund,
der Gesetzgeber dem Antragsgegner eine umfassende Aufgabe erteilt habe, verfassungsschutzrelevanten Bestrebungen und Tätigkeiten durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken, nicht zu rechtfertigen. Randnummer 121
1 Satz 4 HVSG die Öffentlichkeitarbeit auf Schriftpublikationen beschränke, überzeuge nicht. Dabei lässt er indes außer Acht,
das Verwaltungsgericht dies bereits nicht erwogen hat, sondern die Frage ausdrücklich offen gelassen hat, da nach seiner Auffassung die Bekanntgabe der Einordnung der Antragstellerin durch den Antragsgegner bereits keine mündliche Erläuterung der Schriftfassung des Verfassungsschutzberichtes 2021 war. Die weiteren Ausführungen des Antragsgegners insbesondere dazu,
Schluss zulasse, die Aufklärung der Öffentlichkeit könne nur in Gestalt von Verfassungsschutzberichten erfolgen und nicht auch etwa in Form schriftlicher Pressemitteilungen, noch den (Umkehr)Schluss zulasse, die Aufklärung der Öffentlichkeit könne nur in schriftlicher Weise erfolgen und nicht auch etwa in Form von Bekundungen gegenüber den Medien, sind unerheblich, da das Verwaltungsgericht zutreffend - wie bereits oben ausgeführt - annimmt,
1 Satz 4 HVSG bereits nur den Verfassungsschutzbericht und andere Berichte erfasst und § 2 Abs. 1 Satz 5 HVSG dieser zutreffenden Auslegung folgend keine weitergehende Rechtsgrundlage schafft. Randnummer 123 ee) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Prävention in § 2 Abs. 1 Satz 3 HVSG zu eng gefasst, rechtfertigt ebenfalls keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht darauf hin,
die Vorschrift weder die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit des Amtes regelt noch die Befugnis zu bestimmten Maßnahmen mit Eingriffscharakter gibt. Randnummer 124 Aber auch in der Sache handelt es sich entgegen des Vorbringens des Antragsgegners bei der streitbefangenen Information der Öffentlichkeit durch den Antragsgegner nicht um Präventionsarbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HVSG . Unter Präventionsarbeit in diesem Sinne versteht der Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drucks 19/5412, S. 29) einerseits die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Erscheinungen von Extremismus und Terrorismus, zum Beispiel durch Podiumsveranstaltungen, bei der Lehrerfortbildung oder durch Besuche in Schulen, wobei es keinen allgemeinen Bildungsauftrag des Antragsgegners gibt. Prävention im engeren Sinne ist danach ein zielgerichtetes Tätigwerden zum Verhindern des Ausbreitens extremistischer und terroristischer Bestrebungen. Soweit der Antragsgegner meint, der Verfassungsschutzbericht sei nur eines der Instrumente der Prävention, keineswegs aber das allein zulässige Mittel zur Präventionstätigkeit durch Aufklärung der Öffentlichkeit, lässt er außer Acht,
eine allgemeine Informationsbefugnis über das Tatbestandsmerkmal der Prävention nicht dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht. Als Beispiele für Präventionsarbeit nennt die Gesetzesbegründung vor allem Gespräche mit und Kontakte zu gesellschaftlichen Gruppen und Gremien, allgemein und in konkret veranlassten Einzelfällen (LT-Drucks 19/5412, S. 29). Auch wenn dem Antragsgegner darin zugestimmt werden kann,
diese Aufzählung in der Gesetzesbegründung lediglich beispielhaft und nicht abschließend erfolgt ist, so reiht sich „Prävention“ durch Veröffentlichung der verfassungsschutzrechtlichen Einordnung eines bestimmten Beobachtungsobjektes im Internet bzw. in Rahmen von Presseerklärungen nicht in die Fallgruppen ein, die der Landesgesetzgeber im Blick hatte. Die hierüber hinausgehende Umdeutung des Präventionsbegriffs dergestalt,
er auch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit umfasst, würde den Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für Eingriffe in die hier betroffenen Grundrechte der Antragstellerin nicht gerecht. Randnummer 125 ff) Die Auffassung des Antragsgegners, wonach § 2 Abs. 1 Sätze 3, 4 und 5 HVSG eine Befugnis zur Aufklärung der Öffentlichkeit auch außerhalb von Verfassungsschutzberichten enthalte, findet entgegen seines Vorbringens auch keine Stütze in der Gesetzeshistorie. § 9 Abs. 3 des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (GVBl. 1990, Teil I, S. 753 f.) in der Fassung vom 12. Dezember 2012 (GVBl. 2012, Teil I, S. 578 f.) enthielt im Gegensatz zu den streitgegenständlichen Vorschriften die ausdrückliche Befugnis des Antragsgegners zur Information der Öffentlichkeit auch über Verdachtsfälle (vgl. Brandt, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII, § 2 Rn. 60). Randnummer 126 Die Vorschrift lautete: § 9
2 HVSG keine Beschränkung auf die Bekanntgabe personenbezogener Daten in Verfassungsschutz- oder sonstigen Berichten enthält, sondern nach seinem Wortlaut allgemein und unabhängig von der Art der Bekanntgabe gilt. Gleichwohl setzt die Regelung nur den datenschutzrechtlichen Rahmen für Übermittlungsvorgänge, die ihrerseits gesetzlich vorgesehen sein müssen, was in Bezug auf die streitbefangenen öffentlichen Bekanntgaben aus den zuvor dargelegten Gründen nicht der Fall ist. Es mag sein,
2 HVSG in der streitbefangenen Konstellation zwar den datenschutzrechtlichen Rahmen für eine Datenübermittlung setzt, die mangels Ermächtigungsgrundlage nicht stattfinden darf. Hieraus lässt sich aber im Umkehrschluss keine Ermächtigungsgrundlage zur Öffentlichkeitsarbeit fingieren, die im Hessischen Verfassungsschutzgesetz nicht enthalten ist. § 19 Abs. 2 HVSG greift nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen und kann daher gegebenenfalls - wie hier - ins Leere laufen. Randnummer 133
1 Satz 4 und 5 HVSG jedenfalls eine gesetzliche Ermächtigung zur Erstellung, Herausgabe und Veröffentlichung von Berichten über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür enthalte. Die tenorierten Unterlassungsverpflichtungen umfassten indes auch die Bekanntgabe in einem vom Antragsgegner erstellten, vom Innenministerium herausgegebenen und dann auf der Internetseite des Antragsgegners veröffentlichten Verfassungsschutzbericht oder in einem anderen Bericht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 HVSG . Randnummer 136 bb) Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Der Antragsgegner lässt außer Acht,
Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens allein die öffentliche Bekanntgabe der Beobachtung der Antragstellerin als Verdachtsfall außerhalb von Verfassungsschutzberichten war. Der Streitgegenstand eines Verfahrens ergibt sich aus dem auf Grund eines bestimmten Sachverhalts an das Gericht herangetragenen Begehren, die im Sachantrag bezeichnete Entscheidung zu treffen. Beides, Antrag und Begehren, bestimmen daher den Streitgegenstand (Claus/Kimmel, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, Stand: 47. EL Februar 2025, § 121 Rn. 56). Weder bezogen sich die Anträge der Antragstellerin auf eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten noch ergibt sich aus der Antragsbegründung ein solcher Bezug. Im Gegensatz macht die Antragstellerin ausdrücklich eine Unzulässigkeit der Berichterstattung allein außerhalb von Verfassungsschutzberichten geltend (vgl. etwa S. 49 f. der erstinstanzlichen Klage- und Antragsschrift, Bl. 49 der Gerichtsakte). Randnummer 137 Dies ist auch folgerichtig, da der vorgestellte Verfassungsschutzbericht 2021 die Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall und deren Beobachtung nicht erwähnt. Randnummer 138 cc) War damit die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung der Antragstellerin als Verdachtsfall und deren Beobachtung innerhalb sog. Verfassungsschutzberichte nicht verfahrensgegenständlich, kann der begehrte Zusatz im Tenor nicht erfolgen. Die erstmals im Beschwerdeverfahren beantr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.