Verwaltungsrechtsweg für einen Antrag auf Unterlassung der Veröffentlichung amtlicher Äußerungen eines Ministerpräsidenten nicht eröffnet - hier: Beobachtung des hessischen Landesverbands einer Partei (AfD) nach dem Hessischen Verfassungsschutzgesetz Leitsatz 1. Werden Äußerungen eines Ministerpräsidenten über die Beobachtung einer Partei (hier: hessischer Landesverband der Partei Alternative für Deutschland [AfD]) nach dem Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) u.a. auf der Internetseite seines Amtssitzes veröffentlicht, nimmt dieser in spezifischer Weise regierungsamtliche Autorität in Anspruch und greift auf Ressourcen zurück, die ihm allein aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen. Deshalb handelt es sich um eine amtliche Äußerung des Ministerpräsidenten. 2. Für einen Antrag auf Unterlassung der Veröffentlichung amtlicher Äußerungen eines Ministerpräsidenten ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1181/22.WI - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023 - 6 L 1181/22.WI - für beide Instanzen jeweils auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Bei der Antragstellerin handelt es sich um den hessischen Landesverband der bundesweit aktiven politischen Partei Alternative für Deutschland (AfD). Sie wendet sich gegen Äußerungen des Hessischen Ministerpräsidenten, die dieser am xx. … xxxx im Rahmen einer gemeinsam mit dem Bayerischen Ministerpräsidenten abgehaltenen Pressekonferenz anlässlich eines Treffens mit dem Themenschwerpunkt "Energie und Energieversorgung" tätigte, sowie deren Veröffentlichung. Der Hessische Ministerpräsident äußerte sich im Zuge dieser Pressekonferenz zur Vorstellung des hessischen Verfassungsschutzberichts durch den damaligen Innenminister im Wesentlichen dahingehend, dass sich die Antragstellerin in einem zunehmenden Maße radikalisiere und man Sorge vor dem Einfluss haben müsse, den Herr P. in der Partei ausübe. Er begrüße die Entscheidung des Verfassungsschutzes, die Antragstellerin nunmehr zu beobachten. Es gebe in der Partei ein paar bürgerliche Feigenblätter; dahinterstecke aber ein radikaler Kern. Randnummer 2 Das Video der Pressekonferenz wurde sowohl auf der Internetseite der Hessischen Staatskanzlei, als auch auf derjenigen der Hessischen Landesregierung veröffentlicht. Die Videos sind nicht mehr abrufbar. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 22. September 2022 beanstandete die Antragstellerin die Äußerungen des Ministerpräsidenten und deren Veröffentlichung auf den offiziellen Internetseiten des Landes Hessen und forderte den Ministerpräsidenten zur Unterlassung auf. Eine Reaktion hierauf blieb aus. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2022 hat sie vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben und zugleich einen entsprechenden Eilantrag gestellt. Randnummer 5 Der Ministerpräsident habe mit den Äußerungen gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen. Die Aussage sowie deren öffentliche Bekanntgabe sei rechtswidrig und verletze sie in ihrer in Art. 21 Abs. 1 GG garantierten Chancengleichheit. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023 hat die Antragstellerin den Antrag, soweit er sich auf die Äußerungen des Ministerpräsidenten bezogen hat, zurückgenommen, hinsichtlich der Verbreitung der Äußerungen des Ministerpräsidenten durch die Hessische Staatskanzlei aber aufrechterhalten. Die öffentliche Bekanntgabe sei für sich tauglicher Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und in der Sache rechtswidrig. Die Verbreitung der Äußerungen sei durch den Antragsgegner als Verantwortlichem für die Internetseiten vorgenommen worden. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 14. November 2023 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen wurde und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Es handele sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weil sie das Verhältnis zwischen einer politischen Partei und einem Regierungsmitglied in seiner Funktion als Staatsorgan betreffe. Sowohl die Äußerungen, als auch ihre Verbreitung durch die zuständigen Stellen und Ministerien seien tauglicher Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Verfahrens. Randnummer 8 Eine Aufspaltung der Äußerungen des Ministerpräsidenten in einen verfassungsrechtlichen Streit ihren Inhalt betreffend und einen verwaltungsrechtlichen Streit betreffend ihren Verbreitungsweg komme nicht in Betracht. Soweit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, werde nicht nur entschieden, ob Äußerungen des Ministerpräsidenten die Antragstellerin als politische Partei verletzten; die Prüfung beziehe sich vielmehr auch auf die Veröffentlichungsmodalitäten, insbesondere auf alle Verbreitungswege wie eigene Presserklärungen, eigene Internetinformationen, Äußerungen in der Öffentlichkeit, auf der Straße oder in Rundfunk und Fernsehen. Käme es für die Einordnung des Rechtsstreits auf das gewählte Publikationsmedium an, könnte die Streitigkeit verfassungsrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder mitunter auch zivilrechtlicher Art sein. Randnummer 9 Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Hessischen Staatsgerichtshof komme nicht in Betracht. Die Vorschriften der §§ 17 ff. GVG, die hierfür nach § 173 Satz 1 VwGO eine Grundlage bilden könnten, gälten nicht im Verhältnis zwischen Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Randnummer 10 Das Passivrubrum der Entscheidung habe das Verwaltungsgericht von Amts wegen umgestellt. Der thematische Schwerpunkt der geltend gemachten Ansprüche beziehe sich auf ein Verhalten des Ministerpräsidenten und nicht der Behörde Hessische Staatskanzlei. Die Aufnahme der natürlichen Namen der gesetzlichen Vertreter sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unüblich. Randnummer 11 Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 14. November 2023 Beschwerde eingelegt. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nur Handlungen der Verwaltung, wie das Bereithalten von amtlichen Websites, verfahrensgegenständlich seien und es sich hierbei um eine verwaltungsgerichtliche Streitigkeit handele. Die Staatskanzlei nehme durch die Verbreitung der rechtwidrigen Äußerungen ihre verwaltungsbehördliche Aufgabe wahr. Das Verwaltungsgericht habe sowohl den Streitgegenstand, als auch die streitentscheidenden Normen verkannt. Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts, wonach die Verbreitung beziehungsweise Veröffentlichung der Äußerungen des Ministerpräsidenten teleologisch auch dessen Tätigkeit unterfalle, sei weder mit dem Wortlaut von § 40 VwGO noch mit dem formellen Parteibegriff zu vereinen. Diese Rechtsansicht führe zudem zu einer rechtsstaatswidrigen Rechtsschutzlücke und verstoße damit gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Verwaltungsgericht habe zudem das Passivrubrum willkürlich berichtigt, indem es ohne vorherige Anhörung dort die Hessische Staatskanzlei durch den Hessischen Ministerpräsidenten als Antragsgegner ausgetauscht habe. Hierin sei eine Gehörsverletzung sowie ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO zu erblicken. Randnummer 13 Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. November 2023, Az. 6 L 1181/22.WI , wie folgt zu erkennen: 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen (soweit nachfolgend unterstrichen) "Sie haben mich zwar nicht gefragt, aber wenn Sie erlauben, möchte ich äh, weil das auch gut passt, ähm, äh, auch einen Satz dazu sagen. Oder auch vielleicht zwei, drei Sätze, weil H. und M. auch in dieser Frage sehr eng über Jahre schon zusammenarbeiten. Ich war selbst ja auch Innenminister in der Zeit in der H. Innenminister war, deswegen da gibt es enge partnerschaftliche Bande auch in diesem Bereich gerade auch bei Cyber-Sicherheit und so weiter. Aber, der hessische Innenminister M. hat eben, äh, gestern, äh, mit dem Verfassungsschutzpräsidenten in Hessen vorgestellt, das die, äh, AfD in der Tat bei uns auch ein Beobachtungsobjekt ist, äh, und ich halte das für exakt die richtige Entscheidung . Äh, das sind jetzt keine politische Entscheidungen, die wir zu treffen haben, die haben Fachleute zu treffen aufgrund von, äh, gesetzlichen Grundlagen und trotzdem darf ich sie ja, äh, begrüßen, denn ich sehe es genauso wie J. in Bayern bei uns in Hessen. Die AfD radikalisiert sich in einem wirklich zunehmenden Maße und, äh, man muss große Sorge haben, äh, vor dem Einfluss, äh, den Herr P. in dieser Partei mittlerweile ausübt. Hab das Sommer-Interview des hr gesehen, äh, des Fraktionsvorsitzenden äh, äh, äh, ähm, äh, der AfD im hessischen Landtag mit, äh, Frau G., äh, vom hessischen Rundfunk. Und sie hat versucht mehrfach, äh, ihn zu befragen, äh, was passiert denn, wenn P. die Macht in der Partei übernimmt? Er ist immer ausgewichen. Deswegen sage ich sehr deutlich: In der AfD gibt es ein paar bürgerliche Feigenblätter, die werden nach Außen gehängt. Dahinter ist ein ganz radikaler Kern. Ein gefährlicher radikaler Kern. Und diesen gefährlichen radikalen Kern haben Sie im Übrigen gesehen am Montagabend in Leipzig auf den Straßen. Ausgerechnet in Leipzig. Das müssen Sie sich vorstellen. AfD und Linkspartei beide gemeinsam zusammen und das war nicht so als hätten die Polizei sucht ja immer, sorgt ja immer dafür das Linke und Rechte getrennt werden. Musste sie in dem Fall gar nicht, weil sie haben miteinander geschmust. Hier die radikalen Ränder begegnen sich gerade und dafür müssen wir sorgen, dass das nicht geschieht, dass das nicht akzeptiert wird und dafür müssen unsere Verfassungsschutzämter, äh, eine gute Vorarbeit leisten, dann unsere Polizei und insbesondere müssen wir die Grundlagen legen, dass es gar kein Grund gibt, das Menschen sich radikalisieren weil wir ihnen eben, mit der Politik die wir eben gerade formuliert haben, Sicherheit geben wollen.", wenn dies geschieht wie auf der Pressekonferenz am 7. September 2022 in Alzenau/Bayern durch den Ministerpräsidenten des Antragsgegners, wie abrufbar - unter der URL https://... - und der URL https://... - und der URL https://... - und der URL https://..., 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 1 dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro anzudrohen, 3. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die in Bezug auf die Antragstellerin im Rahmen der am 7. September 2022 in Alzenau/Bayern stattgefundenen Pressekonferenz durch den Ministerpräsidenten des Antragsgegners getätigten Aussagen, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) "Sie haben mich zwar nicht gefragt, aber wenn Sie erlauben, möchte ich äh, weil das auch gut passt, ähm, äh, auch einen Satz dazu sagen. Oder auch vielleicht zwei, drei Sätze, weil H. und M. auch in dieser Frage sehr eng über Jahre schon zusammenarbeiten. Ich war selbst ja auch Innenminister in der Zeit in der H. Innenminister war, deswegen da gibt es enge partnerschaftliche Bande auch in diesem Bereich gerade auch bei Cyber-Sicherheit und so weiter. Aber, der hessische Innenminister M. hat eben, äh, gestern, äh, mit dem Verfassungsschutzpräsidenten in Hessen vorgestellt, das die, äh, AfD in der Tat bei uns auch ein Beobachtungsobjekt ist, äh, und ich halte das für exakt die richtige Entscheidung . Äh, das sind jetzt keine politische Entscheidungen, die wir zu treffen haben, die haben Fachleute zu treffen aufgrund von, äh, gesetzlichen Grundlagen und trotzdem darf ich sie ja, äh, begrüßen, denn ich sehe es genauso wie J. in Bayern bei uns in Hessen. Die AfD radikalisiert sich in einem wirklich zunehmenden Maße und, äh, man muss große Sorge haben, äh, vor dem Einfluss, äh, den Herr P. in dieser Partei mittlerweile ausübt. Hab das Sommer-Interview des hr gesehen, äh, des Fraktionsvorsitzenden äh, äh, äh, ähm, äh, der AfD im hessischen Landtag mit, äh, Frau G., äh, vom hessischen Rundfunk. Und sie hat versucht mehrfach, äh, ihn zu befragen, äh, was passiert denn, wenn P. die Macht in der Partei übernimmt? Er ist immer ausgewichen. Deswegen sage ich sehr deutlich: In der AfD gibt es ein paar bürgerliche Feigenblätter, die werden nach Außen gehängt. Dahinter ist ein ganz radikaler Kern. Ein gefährlicher radikaler Kern. Und diesen gefährlichen radikalen Kern haben Sie im Übrigen gesehen am Montagabend in Leipzig auf den Straßen. Ausgerechnet in Leipzig. Das müssen Sie sich vorstellen. AfD und Linkspartei beide gemeinsam zusammen und das war nicht so als hätten die Polizei sucht ja immer, sorgt ja immer dafür das Linke und Rechte getrennt werden. Musste sie in dem Fall gar nicht, weil sie haben miteinander geschmust. Hier die radikalen Ränder begegnen sich gerade und dafür müssen wir sorgen, dass das nicht geschieht, dass das nicht akzeptiert wird und dafür müssen unsere Verfassungsschutzämter, äh, eine gute Vorarbeit leisten, dann unsere Polizei und insbesondere müssen wir die Grundlagen legen, dass es gar kein Grund gibt, das Menschen sich radikalisieren weil wir ihnen eben, mit der Politik die wir eben gerade formuliert haben, Sicherheit geben wollen.", von den Websites des Antragsgegners, abrufbar - unter der URL https://... - und unter der URL https://... - und unter der URL https://... zu löschen, 4. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu verpflichten, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtigzustellen, dass die Veröffentlichung der Pressekonferenz des Ministerpräsidenten des Antragsgegners am 7. September 2022 in Alzenau/Bayern - unter der URL https://... - und unter der URL https://... - und unter der URL https://... rechtswidrig war, soweit darin verbreitet wird (Unterstreichungen maßgeblich): "Sie haben mich zwar nicht gefragt, aber wenn Sie erlauben, möchte ich äh, weil das auch gut passt, ähm, äh, auch einen Satz dazu sagen. Oder auch vielleicht zwei, drei Sätze, weil H. und M. auch in dieser Frage sehr eng über Jahre schon zusammenarbeiten. Ich war selbst ja auch Innenminister in der Zeit in der H. Innenminister war, deswegen da gibt es enge partnerschaftliche Bande auch in diesem Bereich gerade auch bei Cyber-Sicherheit und so weiter. Aber, der hessische Innenminister M. hat eben, äh, gestern, äh, mit dem Verfassungsschutzpräsidenten in Hessen vorgestellt, dass die, äh, AfD in der Tat bei uns auch ein Beobachtungsobjekt ist, äh, und ich halte das für exakt die richtige Entscheidung. Äh, das sind jetzt keine politische Entscheidungen, die wir zu treffen haben, die haben Fachleute zu treffen aufgrund von, äh, gesetzlichen Grundlagen und trotzdem darf ich sie ja, äh, begrüßen, denn ich sehe es genauso wie J. in Bayern bei uns in Hessen. Die AfD radikalisiert sich in einem wirklich zunehmenden Maße und, äh, man muss große Sorge haben, äh, vor dem Einfluss, äh, den Herr P. in dieser Partei mittlerweile ausübt. Hab das Sommer-Interview des hr gesehen, äh, des Fraktionsvorsitzenden äh, äh, äh, ähm, äh, der AfD im hessischen Landtag mit, äh, Frau G., äh, vom hessischen Rundfunk. Und sie hat versucht mehrfach, äh, ihn zu befragen, äh, was passiert denn, wenn P. die Macht in der Partei übernimmt? Er ist immer ausgewichen. Deswegen sage ich sehr deutlich: In der AfD gibt es ein paar bürgerliche Feigenblätter, die werden nach Außen gehängt. Dahinter ist ein ganz radikaler Kern. Ein gefährlicher radikaler Kern. Und diesen gefährlichen radikalen Kern haben Sie im Übrigen gesehen am Montagabend in Leipzig auf den Straßen. Ausgerechnet in Leipzig. Das müssen Sie sich vorstellen. AfD und Linkspartei beide gemeinsam zusammen und das war nicht so als hätten die Polizei sucht ja immer, sorgt ja immer dafür das Linke und Rechte getrennt werden. Musste sie in dem Fall gar nicht, weil sie haben miteinander geschmust. Hier die radikalen Ränder begegnen sich gerade und dafür müssen wir sorgen, dass das nicht geschieht, dass das nicht akzeptiert wird und dafür müssen unsere Verfassungsschutzämter, äh, eine gute Vorarbeit leisten, dann unsere Polizei und insbesondere müssen wir die Grundlagen legen, dass es gar kein Grund gibt, das Menschen sich radikalisieren weil wir ihnen eben, mit der Politik die wir eben gerade formuliert haben, Sicherheit geben wollen." Randnummer 14 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 15 Die von der Antragstellerin begehrte gesonderte Betrachtung der mündlichen Äußerungen des Ministerpräsidenten einerseits und die Veröffentlichung dieser Äußerungen auf der Internetseite des Landes andererseits rissen einen einheitlichen und zusammengehörenden Lebenssachverhalt unzulässig auseinander. Die Veröffentlichung der Äußerungen des Ministerpräsidenten auf den Internetseiten des Landes stelle keine behördliche Tätigkeit der Staatskanzlei dar, die ein eigenständiges verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis zur Antragstellerin begründe, sondern erfolge allein in Umsetzung ihrer Aufgabe zur Unterstützung des Ministerpräsidenten. Sie sei daher ebenso wie die getätigten Äußerungen selbst verfassungsrechtlicher Natur. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 1. Dezember 2023 (- P.St. 2910 -, juris) hat der Hessische Staatsgerichtshof die Grundrechtsklage der Antragstellerin zurückgewiesen. Sie sei zwar statthaft, aber unzulässig, weil der Rechtsweg entgegen der Vorgaben des § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG noch nicht erschöpft sei. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Behördenvorgang verwiesen. Die Unterlagen sind Gegenstand der Beratung gewesen. II. Randnummer 18 Die nach § 146 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bleibt ohne Erfolg. Randnummer 19 Die Prüfung ist hierbei gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt. Die Beschwerdebegründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der Entscheidung auseinandersetzen. Randnummer 20 1. Aus dem hiernach zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringen ergeben sich für den erkennenden Senat keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, für den Streitgegenstand dieses Verfahrens sei der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet. Randnummer 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.