← Deutschland

LG Frankfurt 24. Zivilkammer 2-24 S 144/21 Urteil

Verfahrensgang vorgehend AG Frankfurt am Main, 5. August 2021, 387 C 74/21 (98), Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main Außenstelle Höchst vom 5.8.

Art. 12Abs.

1, 2 der Pauschalreiserichtlinie) dem allgemeinen, in § 326 BGB verankerten Grundgedanken Rechnung trägt, dass im Falle der Unmöglichkeit einer Leistung der Anspruch auf die Gegenleitung ebenfalls wegfällt (es sei denn, der Gläubiger der Leistung hat die Unmöglichkeit selbst zu vertreten). Für den Fall, dass der Schuldner zur Erbringung seiner Leistung wiederum auf die Leistung von Subunternehmern zurückgreift (etwa der Reiseveranstalter auf Leistungen seiner Leistungsträger), verliert ebenso auch der Subunternehmer seinen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner, sodass der Schuldner grundsätzlich keine Nachteile aus dem Verlust seines Vergütungsanspruches gegen den Gläubiger erleidet. Diesem Grundgedanken entspricht auch § 651 h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB (

Art. 12Abs.

3 der Pauschalreiserichtlinie), wonach der Reiseveranstalter, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist, vom Vertrag zurücktreten darf, ohne eine Entschädigung verlangen zu können. Der Fall der Undurchführbarkeit einer Reise infolge der sog. Corona-Pandemie stellt einen Fall beiderseits unverschuldeter Unmöglichkeit dar, weshalb es unbillig erscheint, dem Reiseveranstalter dennoch, wenn der Reisende und nicht der Veranstalter den Rücktritt erklärt eine Entschädigung zuzubilligen. Es kann keinen Unterschied machen, wer zuerst den Rücktritt erklärt, der Reisende oder der Reiseveranstalter. Darüber hinaus wäre es unbillig, wenn die Leistungsträger infolge der coronabedingten Unmöglichkeit vom Reiseveranstalter keine Vergütung verlangen könnten, der Reiseveranstalter vom Reisenden aber schon. Dann stünde dem Reiseveranstalter gegen den Reisenden ein Vergütungsanspruch zu, ohne selbst die geschuldete Leistung erbringen zu müssen. Dies widerspräche dem Grundgedanken des synallagmatischen Leistungsaustauschs. Schließlich belegt auch der Wortlaut von § 651 h Abs. 2 BGB (

Art. 12Abs.1 S.

2 der Pauschalreiserichtlinie), wonach sich die Höhe einer zulässigen Entschädigungspauschale nach dem Zeitraum zwischen Rücktrittserklärung und Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters sowie dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung bemisst, das Verständnis der Kammer. All diese Kriterien setzen die Durchführung der Reise voraus. Insbesondere aus dem Kriterium des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung wird deutlich, dass der Reiseveranstalter eine Entschädigung dafür verlangen dürfen soll, dass er eine – durchführbare - Reise veranstaltet (und infolge dessen seine Leistungsträger vergüten muss), während ihm infolge des Rücktritts des Reisenden der Reisepreis entgeht. Die Entschädigung ist Surrogat des Reisepreises. Die Entschädigung soll umso höher ausfallen, je näher vor Reisebeginn der Reisende den Rücktritt erklärt hat, und infolgedessen je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Veranstalter den frei gewordenen Platz an einen anderen Reisenden noch weitervermarkten kann. Die Entschädigung soll den Verlust des Reisepreises bei gleichzeitiger Erbringung der Reiseleistungen ausgleichen. Wenn dagegen die Reise coronabedingt abgesagt werden musste, kann der Veranstalter den frei gewordenen Platz nicht anderweitig vermarkten, d.h. es entsteht ihm infolge des Rücktritts des Reisenden auch kein kausaler Schaden i.S.d. Verlustes des Reisepreises. Sein Schaden, der Verlust des Reisepreises, beruht in diesem Fall vielmehr auf der coronabedingten Unmöglichkeit der Reise, nicht auf dem Rücktritt des Reisenden. Denn auf einem Rücktritt des Reisenden kann nur dann ein Schaden des Veranstalters beruhen, wenn er infolge des Rücktritts den Reisepreis verliert, was wiederum voraussetzt, dass er die Reise überhaupt in Gläubigerverzug begründender Art und Weise anbieten kann. Kann er dies coronabedingt nicht, kann er bereits nicht die von ihm geschuldete Leistung anbieten, die wiederum Voraussetzung für die Fälligkeit des von ihm geforderten Reisepreises ist, d.h. fehlt es bereits an einer – möglichen – Reise, die überhaupt erst Grundlage der Forderung des Reisepreises ist. Fehlt es an einer Reise, und damit an der berechtigten Forderung des Reisepreises, kann es auch keine Entschädigung für den rücktrittsbedingten Wegfall des Reisepreises geben. Wenn der Reiseveranstalter wegen der Nichterbringbarkeit der Reiseleistungen den Reisepreis nicht verdient hätte, darf er auch keine Entschädigung wegen des Rücktritts des Reisenden verlangen. Für die von der Kammer vertretenen Auffassung, dass im Falle der coronabedingten Absage der Reise durch den Reiseveranstalter diesem auch kein Entschädigungsanspruch zustehen kann, spricht auch die Tatsache, dass der Reiseveranstalter für die mangelfreie Erbringung der Reiseleistungen verschuldensunabhängig einzustehen hat. Treten außergewöhnliche Umstände während der Reise auf, die die Reiseleistungen beeinträchtigen, stellen diese grundsätzlich einen Reisemangel im Sinne des § 651 i Abs. 1 BGB dar und eröffnen dem Reisenden verschuldensunabhängig die Möglichkeit der Minderung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter muss verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen mangelfrei erbracht werden und kann sich nicht etwa auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände berufen (vgl. nur BGH, Urt. 6.12.2016, Az. X ZR 117/15). Die Interessenverteilung ist vor Reisebeginn nicht anders. Aus Sicht des Reisenden kann es keinen Unterschied machen, ob dieser bereits wegen eines auf außergewöhnliche Umstände beruhenden Reisemangels (etwa der Corona Pandemie) vor Reisebeginn den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, oder ob er auf den Rücktritt verzichtet hat, und die Reise coronabedingt nicht stattfindet. Im Letzteren Fall stünde dem Reisenden ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises auf 0 zu. Es kann nicht sein, dass im Ersteren Fall der Reiseveranstalter gegebenenfalls eine Entschädigung vom Reisenden verlangen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht gegen die von der Kammer vertretene Auffassung nicht der Wortlaut von Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie, wonach der Reiseveranstalter „ alle Erstattungen (…) abzüglich einer angemessenen Rücktrittsgebühr zurück(zuzuzahlen) habe (…) unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrages “. Entgegen der Lesart der Beklagten ergibt sich aus der Tatsache, dass die Rückerstattung „unverzüglich“ und abzüglich der Entschädigung erfolgen kann, nicht, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zwingend dergestalt mit dem Anspruch auf Zahlung der Entschädigung verknüpft wäre, dass unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Reisenden bereits feststehen müsse, ob dem Veranstalter ein Entschädigungsanspruch zusteht oder nicht. Zum einen muss ausweislich des Wortlautes von Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie die Rückzahlung - abzüglich der Entschädigung – nicht sofort, sondern „spätestens 14 Tage nach Beendigung des Pauschalreisevertrages“ erfolgen, d.h. nicht zwingend unmittelbar nach der Rücktrittserklärung. Zum anderen errechnet sich die Entschädigungshöhe – zumindest dann, wenn keine Pauschale vereinbart worden ist - gemäß § 651 h Abs. 2 S. 2 BGB anhand des Reisepreises abzüglich dessen, was der Veranstalter an Aufwendungen erspart hat und durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben hat. Dies steht in aller Regel aber erst nach Durchführung der Reise und Abrechnung mit den Leistungsträgern fest, sodass regelmäßig im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden noch nicht feststeht, in welcher Höhe der Reiseveranstalter eine Entschädigung verlangen kann. Schließlich folgt aus Art. 12 Abs. 4 S. 1 der Pauschalreiserichtlinie nicht, dass der Reiseveranstalter ein endgültiges, dauerhaftes Recht auf die erhobene bzw. verrechnete Entschädigung haben soll. Selbst wenn man dem Reiseveranstalter das Recht einräumt, unverzüglich nach dem Rücktritt des Reisenden eine angemessene Entschädigung einzubehalten, bedeutet dies nicht, dass der Reisende kein Recht hat, diese Entschädigung später zurückzuverlangen, etwa, wenn sich – wie vorliegend – später herausstellt, dass der Veranstalter die Entschädigung zu Unrecht einbehalten hat, weil er die Reise später selbst abgesagt hat. Des Weiteren „kann“ gem. § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB der Veranstalter eine Entschädigung verlangen, muss er allerdings nicht. Mithin muss er ebenfalls auch nicht bei der Rückerstattung des Reisepreises eine Entschädigung in Abzug bringen, sondern kann es erst später, wenn feststeht, dass und in welcher Höhe er auch tatsächlich einen Anspruch auf eine solche Entschädigung hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001323

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.