(4)493 A neu, S. 81). Die hierfür notwendigen Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten wurden (noch) nicht getroffen (BT-Drs. 21/417, S. 6). Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides entstand eine konkrete Ausreisemöglichkeit erst dann, wenn (dem Dublin-Bescheid nachfolgend) die Überstellung im konkreten Fall behördlich organisiert wurde. Der durch das BAMF koordinierte Überstellungsprozess erfolgt dabei in Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden (ABH), dem anderen Mitgliedstaat (MS) und der Bundespolizei (BT-Drs. 21/417, S. 6, 10). Ab dem Erlass des Dublin-Bescheids vergingen 2024 und 2025 bis zur Überstellung durchschnittlich fast fünf Monate, für Frankreich im Zeitraum Januar bis April 2025 4,3 Monate (BT-Drs. 21/417, S. 19). Auch das BMI geht in seinem Auslegungsschreiben vom
- Februar 2025 von einer einschränkenden Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylblG aus. So wird insoweit folgendes ausgeführt: „Vor dem Hintergrund des zunächst weiter erforderlichen komplexen Zusammenwirkens der Mitgliedstaaten im Überstellungsprozess kann § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylblG dahingehend ausgelegt werden, dass Leistungen entzogen werden können, wenn sich die tatsächliche Ausreisemöglichkeit im Überstellungsprozess so weit verdichtet hat, dass eine Überstellung konkret absehbar ist“. Diese einschränkende Auslegung wird auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur und vom Bundesland Niedersachsen geteilt (Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
- Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 09.04.2025) Rdnr. 206.8; unter Bezugnahme auf den Standpunkt des Landes Niedersachsen in der
- Sitzung des Bundesrates, Plenarprotokoll 1048, S. 409). Für eine solche konkrete Absehbarkeit finden sich vorliegend im Zeitpunkt des Bescheiderlasses keinerlei Anhaltspunkte. Im Rahmen der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Abwägung sind den Leitlinien des Bundesverfassungsgerichts für den Eilrechtsschutz bei offenen unionsrechtlichen Fragen folgend (BVerfG, Beschluss vom
- August 2024, 2 BvR 44/24) zudem Zweifel an der EU-Rechtskonformität mit einzustellen. Bereits bezüglich der Vorgängernorm der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG a.F. (i.d.F. von 2019) bestanden, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, unions- und verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. insoweit auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- Juni 2025, L 8 AY 12/25 B ER; SG Landshut, Beschluss vom
- Dezember 2024, S 11 AY 19/24 ER, BeckRS 2024, 45955; SG Karlsruhe, Beschluss vom
- Februar 2025, S 12 AY 424/25 ER, BeckRS 2025, 7914; SG Mainz, Beschluss vom
- März 2025, S 10 AY 2/25 ER; a.A. LSG Thüringen Beschluss vom
- Mai 2025, L 8 AY 222/25 B ER ohne juristische Auseinandersetzung mit EU- und Verfassungsrecht). Das Bundessozialgericht hat die Frage der EU-Rechtskonformität der Vorgängernorm im Juli 2024 dem EuGH vorgelegt (BSG, Beschluss vom
- Juli 2024, B 8 AY 6/23 R, zitiert nach juris). Nach der gegenwärtig noch geltenden Fassung der Aufnahme-RL 2013/33/EU i.V.m. der Dublin III-VO ist weder eine Leistungseinschränkung noch ein Leistungsausschluss im Dublin-Verfahren vorgesehen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts und des Gerichtshofes der Europäischen Union muss der Aufenthaltsstaat zeitlich bis zur tatsächlichen Überstellung der Betroffenen die Leistungen i.S.d. Art. 17 ff. RL 2013/33/EU erbringen (BSG, Beschluss vom
- Juli 2024, B 8 AY 6/23 R, Rn. 17 ff.; EuGH, Urteil vom
- September 2012 – Rs. C-179/11, Rn. 58 – Cimade/GISTI). Insoweit ist der Senat der Auffassung, dass die Neufassung der Aufnahme-RL durch die RL 2024/1346/EU derzeit für die Auslegung keine Vorwirkungen zu Lasten der Betroffenen entfalten kann. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Nach alledem war dem Antragsteller auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, § 73a SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung sind gegeben. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001334