PO wurde mit Beschluss der Kammer vom 23.01.2025 die Arrestsumme entsprechend den Anklagevorwürfen von ursprünglich 5.976.881,00 Euro auf 5.569.050,00 Euro reduziert. III.
1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG i. V. m. Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 (sog. Russland-Sanktionen-Verordnung) in den vom 09.04.2022 – 21.07.2022 und 22.07.2022 – 23.06.2023 geltenden Fassungen wegen jeweils tateinheitlichen, § 52 Abs. 1 StGB, gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufs- und ein Ausfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, strafbar gemacht. Durch die unter Ziffer II. 60. dargestellte Tat hat sich der Angeklagte
1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG i. V. m. Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 (sog. Russland-Sanktionen-Verordnung) in der vom 22.07.2022 – 23.06.2023 geltenden Fassung wegen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, strafbar gemacht. Nach Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 (Russland-Sanktionen-Verordnung) ist es verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Unter Ziffer 17 des Anhangs XVIII werden Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land , Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50.000,00 EURO pro Stück aufgeführt. Seit dem 24.06.2023 sind Fahrzeuge nicht nur als Luxusgüter im Wert von über 50.000,00 EURO nach Art. 3h der VO (EU) 833/2014 i. V. m. Anhang XVIII, sondern auch in Anhang XXIII als Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, gelistet, wobei die Listung insoweit vom Hubraum des Fahrzeugs abhängig ist. Diese Änderung ist nach den Auslegungsrichtlinien der Europäischen Kommission darauf zurückzuführen, dass das Anknüpfen an den in der Zollanmeldung angegebenen Wert (d. h. den Kaufpreis) um einen objektiv messbaren physischen Wert erweitert wurde, um Umgehungsversuchen durch Unterfrankierung von Fahrzeugen zu entgegnen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass für die Listung als Luxusgut, die im Tatzeitraum einzige Listung, zur Wertbestimmung insbesondere der Verkaufspreis heranzuziehen ist. Für die Tatbestandsmäßigkeit kommt es daher auf den jeweiligen Netto-Verkaufspreis der Fahrzeuge an. Die unter Ziffern II. 1. – 71. festgestellten Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
GB wird nur auf eine Strafe erkannt, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Die unter Ziffern II.
GB durfte die Gesamtstrafe die Summe der insgesamt 71 Einzelstrafen nicht erreichen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren nicht übersteigen. Für die Bemessung der danach zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten und die 71 Straftaten noch einmal zusammenfassend gewürdigt. Dabei kam zunächst den bereits oben erwähnten Gesichtspunkten zur Strafzumessung erneut Bedeutung zu. Darüber hinaus hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung den bestehenden zeitlichen und situativen Zusammenhang der 71 Taten besonders bedacht, wobei sie dabei den hohen Gesamtwert der Fahrzeuge in Höhe von 5.569.050,00 EURO nicht außer Acht gelassen hat. Auch hat die Kammer in diesem Zusammenhang zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er mit einer über das typischerweise mit der jeweiligen Begehung des Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufsverbot (bzw. in 70 Fällen des tateinheitlichen Zuwiderhandelns gegen ein Ausfuhrverbot) verbundene Tatunrecht hinausgehenden kriminellen Energie gehandelt hat. Denn der Angeklagte hat – im Laufe des Tatzeitraums mit wechselnden Methoden (zunächst doppelte Rechnungsstellung, Zahlung in Kryptowährung und Verzicht auf Rechnungsstellung) – ein besonders hohes Maß an planmäßiger Verminderung seines Überführungsrisikos an den Tag gelegt. Unter erneuter Abwägung aller Umstände hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt. Diese wird dem Gesamtgewicht der 71 Taten, ihrem Verhältnis zueinander und dem Ausmaß der Verfehlungen des Angeklagten gerecht. Die von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe für das künftige Leben des Angeklagten ausgehenden Wirkungen sind bedacht worden. Sie gehen indes über das mit einer gesetzesentsprechenden Sanktion zwangsläufig verbundene Maß an Belastungen nicht hinaus. VI.
GB war der Wert der erlangten Taterträge einzuziehen. Der Angeklagte hat durch die von ihm unter Ziffern II.
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