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LG Marburg 12. . Große Strafkammer 12 (W) KLs – 7120 Js 210571/23 (1/25) Urteil

Obsah (6)§ 154§ 18§ 52§ 54§§ 73§ 465

Tenor Der Angeklagte ist schuldig des jeweils tateinheitlichen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufs- und ein Ausfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmit

§ 154Abs. 1 St

PO wurde mit Beschluss der Kammer vom 23.01.2025 die Arrestsumme entsprechend den Anklagevorwürfen von ursprünglich 5.976.881,00 Euro auf 5.569.050,00 Euro reduziert. III.

  1. Feststellungen zur Person des Angeklagten Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen zur Person des Angeklagten und seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den eigenen und insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten. Die Feststellung, dass der Angeklagte in Deutschland strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist, beruht auf der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 17.06.
  2. Feststellungen zur Sache […] IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte durch die unter Ziffern II.
  3. und die unter Ziffern II.
  4. dargestellten Taten

§ 18Abs.

1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG i. V. m. Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 (sog. Russland-Sanktionen-Verordnung) in den vom 09.04.2022 – 21.07.2022 und 22.07.2022 – 23.06.2023 geltenden Fassungen wegen jeweils tateinheitlichen, § 52 Abs. 1 StGB, gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufs- und ein Ausfuhrverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, strafbar gemacht. Durch die unter Ziffer II. 60. dargestellte Tat hat sich der Angeklagte

§ 18Abs.

1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG i. V. m. Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 (sog. Russland-Sanktionen-Verordnung) in der vom 22.07.2022 – 23.06.2023 geltenden Fassung wegen gewerbsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, strafbar gemacht. Nach Art. 3h Abs. 1 der Verordnung (EU) 833/2014 (Russland-Sanktionen-Verordnung) ist es verboten, in Anhang XVIII aufgeführte Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Unter Ziffer 17 des Anhangs XVIII werden Fahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land , Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50.000,00 EURO pro Stück aufgeführt. Seit dem 24.06.2023 sind Fahrzeuge nicht nur als Luxusgüter im Wert von über 50.000,00 EURO nach Art. 3h der VO (EU) 833/2014 i. V. m. Anhang XVIII, sondern auch in Anhang XXIII als Güter, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, gelistet, wobei die Listung insoweit vom Hubraum des Fahrzeugs abhängig ist. Diese Änderung ist nach den Auslegungsrichtlinien der Europäischen Kommission darauf zurückzuführen, dass das Anknüpfen an den in der Zollanmeldung angegebenen Wert (d. h. den Kaufpreis) um einen objektiv messbaren physischen Wert erweitert wurde, um Umgehungsversuchen durch Unterfrankierung von Fahrzeugen zu entgegnen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass für die Listung als Luxusgut, die im Tatzeitraum einzige Listung, zur Wertbestimmung insbesondere der Verkaufspreis heranzuziehen ist. Für die Tatbestandsmäßigkeit kommt es daher auf den jeweiligen Netto-Verkaufspreis der Fahrzeuge an. Die unter Ziffern II. 1. – 71. festgestellten Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, § 53 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

§ 52Abs. 1 St

GB wird nur auf eine Strafe erkannt, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Die unter Ziffern II.

  1. – 59 und Ziffern II.
  2. dargestellten Taten erfüllen tateinheitlich zwei Tatvarianten des Grundtatbestandes des § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG (Verstoß gegen ein Verkaufs- und ein Ausfuhrverbot) und – wie auch die unter Ziffer II.
  3. dargestellte Tat – den Qualifikationstatbestand des § 18 Abs. 7 Nr. 2 Var. 1 AWG. Daher hat die Kammer die Strafe in allen Fällen dem Strafrahmen des § 18 Abs. 7 AWG entnommen, der Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Innerhalb dieses Strafrahmens hat sich die Kammer hinsichtlich aller insgesamt 71 Fälle von folgenden Überlegungen leiten lassen: Für den Angeklagten sprechend hat die Kammer berücksichtigt, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Weiter sprach für den Angeklagten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugen um Wirtschaftsgüter und nicht um – ebenfalls von der Verordnung (EU) 833/2014 (vgl. deren Art. 2 und 2a) umfasste – militärische Güter handelt, deren Wert teilweise zudem nur relativ knapp über dem im Tatzeitraum maßgeblichen Grenzwert (50.000,00 EURO) lag. Wenngleich § 18 Abs. 1 AWG selbst keine Unterscheidung der Zweckrichtung der sanktionierten Waren vorsieht, ist dieser Umstand im Rahmen der Strafzumessung (zu Gunsten des Angeklagten) zu berücksichtigen. Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er durch das Verfahren bereits seit September des Jahres 2023 über das übliche mit einem Strafverfahren einhergehende Maß hinaus belastet ist, da seither die erhebliche Summe von 5.569.050,00 EURO (vormals 5.976.881,00 EURO) arrestiert ist. Zusätzlich hat die Kammer mildernd berücksichtigt, dass der berufstätige Angeklagte, der mit seinem Einkommen auch den Lebensunterhalt seiner Ehefrau bestreitet, als Erstverbüßer von Strafhaft als besonders strafempfindlich anzusehen ist. Hinsichtlich der unter Ziffer II.
  4. und
  5. – 71 festgestellten Taten war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte jeweils tateinheitlich zu der Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot auch eine Zuwiderhandlung gegen ein Ausfuhrverbot begangen hat. Unter zusammenfassender Würdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte erachtete die Kammer daher folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: Für die unter Ziffern II. 1., 2., 3., 4., 5., 6., 8., 9., 10., 12., 13., 14., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 23., 25., 26., 27., 28., 29., 30., 31., 33., 34., 35., 36., 37., 39., 40., 42., 43., 44., 45., 46., 49., 51., 53., 54., 55., 56.,
  6. und
  7. festgestellten Taten, mithin den Taten aus dem Jahr 2022, bei denen der Angeklagte einen Nettoverkaufspreis zwischen 50.000,00 und 70.000,00 EURO erhielt, jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ; für die unter Ziffern II. 7., 11., 21., 32., 38., 48.,
  8. und
  9. festgestellten Taten, mithin den Taten aus dem Jahr 2022 – mit Ausnahme der unter Ziffer II.
  10. festgestellten Tat –, bei denen der Angeklagte einen Nettoverkaufspreis zwischen 70.001,00 und 100.000,00 EURO erhielt, jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ; für die unter Ziffer II.
  11. festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten ; für die unter Ziffern II. 22., 24., 41.,
  12. und
  13. festgestellten Taten, mithin den Taten aus dem Jahr 2022, bei denen der Angeklagte einen Nettoverkaufspreis über 100.000,00 EURO erhielt, jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten ; für die unter Ziffern II. 61., 62., 63., 64., 67., 68., 69., 70., und
  14. festgestellten Taten, mithin den Taten aus dem Jahr 2023, bei denen der Angeklagte einen Nettoverkaufspreis zwischen 50.000,00 und 70.000,00 EURO erhielt, jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ; für die unter Ziffern II.
  15. festgestellte Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten und für die unter Ziffer II. 66 festgestellt Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten . Unter Zugrundelegung der Grundsätze der §§ 53, 54 StGB hatte die Kammer aus den verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 S. 2 StGB erfolgte die Gesamtstrafenbildung durch angemessene Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe (hier: Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten).

§ 54Abs. 2 St

GB durfte die Gesamtstrafe die Summe der insgesamt 71 Einzelstrafen nicht erreichen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren nicht übersteigen. Für die Bemessung der danach zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten und die 71 Straftaten noch einmal zusammenfassend gewürdigt. Dabei kam zunächst den bereits oben erwähnten Gesichtspunkten zur Strafzumessung erneut Bedeutung zu. Darüber hinaus hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung den bestehenden zeitlichen und situativen Zusammenhang der 71 Taten besonders bedacht, wobei sie dabei den hohen Gesamtwert der Fahrzeuge in Höhe von 5.569.050,00 EURO nicht außer Acht gelassen hat. Auch hat die Kammer in diesem Zusammenhang zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er mit einer über das typischerweise mit der jeweiligen Begehung des Zuwiderhandelns gegen ein Verkaufsverbot (bzw. in 70 Fällen des tateinheitlichen Zuwiderhandelns gegen ein Ausfuhrverbot) verbundene Tatunrecht hinausgehenden kriminellen Energie gehandelt hat. Denn der Angeklagte hat – im Laufe des Tatzeitraums mit wechselnden Methoden (zunächst doppelte Rechnungsstellung, Zahlung in Kryptowährung und Verzicht auf Rechnungsstellung) – ein besonders hohes Maß an planmäßiger Verminderung seines Überführungsrisikos an den Tag gelegt. Unter erneuter Abwägung aller Umstände hat die Kammer auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren erkannt. Diese wird dem Gesamtgewicht der 71 Taten, ihrem Verhältnis zueinander und dem Ausmaß der Verfehlungen des Angeklagten gerecht. Die von der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe für das künftige Leben des Angeklagten ausgehenden Wirkungen sind bedacht worden. Sie gehen indes über das mit einer gesetzesentsprechenden Sanktion zwangsläufig verbundene Maß an Belastungen nicht hinaus. VI.

§§ 73Abs. 1, 73c, 73d St

GB war der Wert der erlangten Taterträge einzuziehen. Der Angeklagte hat durch die von ihm unter Ziffern II.

  1. bis
  2. dargestellten Taten einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.569.050,00 Euro erlangt. In dieser Höhe war die Einziehung des Wertes der erlangten Taterträge anzuordnen. Da es sich bei S. um keine eigenständige juristische Person, sondern um einen von dem Angeklagten alleine geführten Eigenbetrieb handelt, ist der Angeklagte selbst in vollem Umfang Einziehungsschuldner. VII. Dem Angeklagten waren

§ 465Abs. 1 St

PO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001346

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