gekommen, da sie die Situation zu Beginn aufregend gefunden und er ihr das Gefühl gegeben habe, „die Eine von allen Schülerinnen“ zu sein. Zu den Wünschen hätten insbesondere das Senden von Nacktfotos und das Schreiben erotischer
richten gezählt. Die Einstellung des Beklagten habe sich je
ihrer Reaktion geändert, sie habe Konfrontationen aus dem Weg gehen wollen und das Gefühl gehabt, ihn zufriedenstellen zu müssen. Deshalb habe sie die verlangten Fotos geschickt, sich auf „Sexting“ eingelassen und angefangen, dieses auch
seinen Wünschen zu initiieren. Über den Zeitraum habe sich durch aufkommende Gerüchte und das Gefühl, dem Beklagten jederzeit Rechenschaft ablegen zu müssen, der Druck auf sie verstärkt. Sie habe dem Beklagten und seiner Familie gegenüber ein schlechtes Gewissen gehabt und deshalb versucht, stets in seinem Willen zu handeln. Diese Belastung habe sie eigentlich bis zum Abitur ertragen wollen. Diese habe sich aber in Albträumen, Unkonzentriertheit, Leistungsabfall und Stress, vor allem in der Schule, geäußert, was auch ihr nahestehenden Personen aufgefallen sei. Sie suche nun einen Ausweg aus diesem Druck und Stress.
dem das Staatliche Schulamt A. am
Eingang der Stellungnahme solle das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte überprüft werden. Der Beklagte legte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom
dem auch der Lehrer solche geschickt habe und es habe sogenanntes „Sexting“, d.h. eine private Kommunikation über sexuelle Themen per Mobile-Messaging zur Erregung, stattgefunden. Im weiteren Verlauf des Verhältnisses habe er auch zunehmend familiäre Informationen mit ihr geteilt und beispielsweise auch Fotos seiner Kinder geschickt. Am Tag der offenen Tür der Schule habe er schließlich sogar mit seiner gesamten Familie den Raum des Kurses der Schülerin aufgesucht. Darüber hinaus habe er während der Schulzeit Fotos von der Schülerin aufgenommenen und ihr diese zugesandt. Als die Schülerin das direkte Gespräch mit ihm gesucht habe, um das Verhältnis zu beenden, sei er wütend geworden, habe ihr nicht mehr zugehört und geäußert, dass ihr keiner der Lehrer glauben würde. Es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte gegen seine Dienstpflicht
StG i. V. m. § 86 Hessisches Schulgesetz (HSchG) sowie gegen § 3 Abs. 7 HSchG verstoßen habe. Der Beklagte wurde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HDG unter entsprechender Fristsetzung belehrt. Die Einleitungsverfügung wurde „im Auftrag“ durch die Ermittlungsführerin unterzeichnet und mit der Verfügung „ Vermerk: Fundstellen Disziplinarakte: Vorwurf Bl. 1-31 und Daten-CD (Chatprotokoll, Fotos, Sprachnachrichten) Vorab: Frau Leiterin zur Kenntnis vor Absendung mit der Bitte um · Bestätigung, dass das Disziplinarverfahren einzuleiten ist und · um Bestätigung der Beauftragung durch Unterschrift:“ versehen. Diese Verfügung wurde von der Leiterin des Schulamtes am
erfolgter Befragung der Schülerin T. werde er weiter Stellung nehmen. Auf Antrag des Beklagtenvertreters, die Schülerakte der Schülerin T. einzusehen, wurde diesem ein Auszug des Ergebnisprotokolls einer Tutorengruppenkonferenz vom
dem er zuvor mit Schreiben vom
Auffassung des Beklagten richtig verhalten habe, habe sie Komplimente bekommen, anderenfalls negative, genervte oder angesäuerte Reaktionen. Der Beklagte habe dabei seine Position sowie ihre Naivität und Unerfahrenheit ausgenutzt, welche darin bestanden habe, dass sie bis zu dem Verhältnis mit dem Beklagten noch Jungfrau gewesen sei und diese Art der Wertschätzung durch Komplimente zu ihrem Aussehen nicht gekannt, aber gesucht habe, da sie ihr das Gefühl vermittelt habe, „die eine Schülerin“ zu sein. Die Andeutung, der Beklagte könne ihr nur neun Punkte in Sport geben, habe sie zuerst als Witz verstanden, aber zunehmend ernster genommen.
einiger Zeit sei sie davon ausgegangen, dass der Beklagte ihr ungerechtfertigter Weise eine schlechtere Note geben könne, als sie verdient habe. Eine derartige Äußerung habe der Beklagte nur dieses eine Mal getätigt. Es habe aber weitere Momente gegeben, in denen sie sich von ihm unter Druck gesetzt gefühlt habe, insbesondere, wenn er das Schicken von Fotos oder erotischer
richten gefordert habe und sie, sobald sie das gewünschte Verhalten gezeigt habe, gelobt und ihr Komplimente gemacht habe. Der Beklagte habe ihr auch einmal, etwa im September, im Chat geschrieben, dass es sein könne, dass er bei sexuellen Handlungen gewalttätig oder gewalttätiger werde und, dass sie dann versuchen solle, sich zu wehren. Das habe sie als Drohung empfunden. Bei einem Treffen im Oktober habe er sie dann,
dem es ihm nicht gelungen sei, zum Geschlechtsverkehr in sie einzudringen, in schmerzhafter Weise geküsst und später mit einer Hand am Hals gepackt und sie gewürgt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Aussage wird auf den Inhalt der diesbezüglichen Vernehmungsprotokolle (Bl. 294 ff. DA Bd. II) Bezug genommen. Für die am
Antragsrücknahme mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
PO eingestellt (Bl. 338 ff. SA Bd. II). Ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bestehe schon deshalb nicht, weil die Zeugin T. volljährig gewesen sei, als es zu sexuellen Handlungen gekommen sei. Auch ein sexueller Übergriff gemäß § 177 Abs. 1 StGB oder eine Vergewaltigung
GB sei nicht gegeben, weil es insoweit an der Vornahme der sexuellen Handlungen gegen den (erkennbaren) Willen der Zeugin gefehlt habe. „Insgesamt dräng[e] sich der Verdacht auf, dass die Zeugin die sexuellen Handlungen aus Unsicherheit, Unterwürfigkeit, Unerfahrenheit und Schwärmerei gegenüber dem [Beklagten] vornahm bzw. vornehmen ließ, obwohl diese nicht immer ihrem Willen und ihren Vorstellungen entsprachen, ohne dies aber eindeutig und konkret zu kommunizieren“. Wegen des Verdachts des Verbreitens pornographischer Schriften (§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB) wurde
PO von der Verfolgung abgesehen (Bl. 361 f. SA Bd. II). Mit Verfügung vom 26. März 2021 setzte das Schulamt, das von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens noch keine Kenntnis erlangt hatte, das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren
3 Satz 1 HDG aus (Bl. 596 f. DA Bd. III). Mit Schriftsatz vom
Zustellung der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom
dem sie ihm einmal gedroht habe, wegen der Beziehung zur Schulleitung zu gehen. Die Zeugin T. sei auch die treibende Kraft (in sexueller Richtung) gewesen. Die Beziehung mit der Schülerin sei ein Fehler gewesen. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Anhörungsprotokoll (Bl. 713 ff. DA Bd. III) Bezug genommen. Mit Schreiben vom
dem der Beklagte die Schülerinnen und Schüler am letzten Abend zu sich in eine Bar eingeladen und die Zeugin T. geküsst habe. Er habe die Schülerin auch am nächsten Tag
Hause gefahren, wobei es erneut zu einem Kuss gekommen sei. Dieser Kontakt habe sich in den darauffolgenden Wochen zunehmend intensiviert. Im Rahmen dieses Kontaktes sei es zu einem regelmäßigen Chatverkehr via WhatsApp gekommen, der zunehmend intensivere und konkretere sexuelle Inhalte oder Anspielungen enthalten habe. Dabei sei es auch zu sogenanntem „Sexting" sowie zum Austausch von Fotos, darunter zahlreichen Nacktbildern, via WhatsApp gekommen. Das erste Bild dieser Art habe der Beklagte unaufgefordert an die Zeugin geschickt. In der Folge habe er auch aktiv Bilder der Zeugin angefordert und gebeten, dass auch sie ihn
Bildern frage. Die Zeugin habe gedacht, sie müsse das machen, um ihm etwas zu beweisen. Mit dem „Sexting“ habe die Zeugin T. keinerlei Erfahrung gehabt. Sie habe die Passagen die ersten Male aus dem Internet kopiert. Neben dem Austausch via WhatsApp hätten insgesamt sechs persönliche Treffen (am 2. September 2019 vormittags und
mittags,
StG i. V. m. § 86 HSchG verstoßen, wonach das Verhalten von Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, das ihr Beruf erfordere. Der Beklagte habe zudem gegen § 3 Abs. 7 HSchG verstoßen,
dem das zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis Lehrkräfte zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz verpflichte und sexuelle Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülerinnen oder Schülern mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar und daher unzulässig seien. Es sei insoweit – unabhängig davon, dass es bereits tatsächlich nicht zutreffe – unerheblich, dass der Beklagte im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens mehrfach erklärt habe, dass das Verhältnis vollständig losgelöst von der schulischen Beziehung bestanden habe. Verstöße gegen die benannten Pflichten erschütterten bzw. zerstörten jegliches Vertrauen in die Integrität eines Lehrers und des öffentlichen Dienstes und beträfen den Kernbereich der Pflichten eines Lehrers. Ein Lehrer mache sich daher durch sexuelle Verfehlungen regelmäßig untragbar. Der Eingriff in die Entwicklung der Schülerin habe hier – wie aus den Angaben der Zeugin in den Vernehmungen sowie ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2019 hervorgehe – erhebliche Auswirkungen auf das schulische und private Leben der Schülerin gehabt, die auch
Beendigung des Verhältnisses andauerten oder teilweise neu hinzugetreten seien. Dazu zählten beispielsweise vermehrte Wutausbrüche oder Panik vor schwarzen Autos oder Männern, die dem Beklagten ähnlich sähen. Auch bei einem Seminar im Rahmen des Freiwilligendienstes sei es
Angaben der Zeugin zu sehr belastenden Situationen im Zusammenhang mit Fallbeispielen zur sexuellen Selbstbestimmung gekommen. Die Zeugin habe sich zwischenzeitlich aufgrund der Angelegenheit in Behandlung im Trauma- und Opferzentrum C-Stadt befunden. Während der rund dreimonatigen Dauer des Verhältnisses von dem Kuss am
richten. Dabei komme erschwerend hinzu, dass der Beklagte die Zeugin T., auch während der Dauer des Verhältnisses, unterrichtet habe. Der Umstand, dass die Schülerin zum Zeitpunkt des Verhältnisses bereits volljährig war, ändere, auch unabhängig von einer Strafbarkeit des Verhaltens, nichts daran, dass ein schweres Dienstvergehen vorliege. Auch, wenn die Fähigkeit zur Selbstbestimmung mit zunehmendem Alter wachsen möge, wirke der Anspruch der Eltern von Schülerinnen und Schülern darauf, dass sich die sexuelle Entwicklung ihrer Kinder im Rahmen des Normalen, d. h. insbesondere innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von zumindest potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen vollziehe, über den Zeitpunkt von deren Volljährigkeit hinaus fort. Ihn zu achten, sei die Schule – und damit auch der Lehrer – weiterhin verpflichtet. Selbst bei volljährigen Schülern bestehe Lehrern gegenüber allein schon aufgrund ihres Status sowie des Altersunterschiedes ein erhebliches Ungleichverhältnis, das vorliegend auch in vielerlei Ausprägung sichtbar geworden sei und von der Schülerin nicht habe kompensiert werden können. Die Zeugin T. habe angegeben, dass sie sich dem Beklagten „dann quasi angepasst“ habe und die Rolle bis zum Abitur habe erfüllen wollen, damit sie keinen Stress mit ihm bekomme; auch im Hinblick auf Sachen, die sie eigentlich nicht habe machen wollen. Als Begründung habe sie angegeben, dass er ja auch mehr Macht habe als ihre Freundin Z., die gewollt habe, dass sie es meldete. Die Zeugin habe zudem Angst gehabt, dass man ihr die Schuld zuschieben würde – sogenanntes „victim blaming“. Die Zeugin habe auch zeitweise Angst vor dem Beklagten gehabt, da ihr dessen Einfluss gerade im schulischen Bereich etwa hinsichtlich der Notengebung bewusst gewesen sei und von dem Beklagten explizit in Bezug genommen worden sei. Sie habe zudem angegeben, dass er sie unter Druck gesetzt habe, indem er deutlich gemacht habe, dass er viel zu verlieren habe; wobei etwaige familiäre Folgen sie mehr unter Druck gesetzt hätten als die beruflichen Folgen. Der Beklagte habe die sexuelle Beziehung mit Wissen und Wollen über mehrere Monate geführt und sie aktiv, etwa durch das Versenden von Nacktbildern, aufrechterhalten. Er sei sich bewusst gewesen, dass es sich nicht um ein „normales Verhältnis wie zu einer x-beliebigen Frau“ gehandelt habe und habe um die Umstände und etwaigen Folgen des Verhältnisses gewusst. So habe er zu Beginn des Verhältnisses am 28. August 2019 der Schülerin
richten wie „Eija...sozusagen...weißt du, was bei mir auf dem Spiel steht? Ich weiß noch gar nicht, ob das alles so ne gute Idee ist...“ geschrieben und erkannt: „... du willst hier ohne Bedenken das Schlimmste starten, was ein Lehrer jemals machen kann“. Auch habe er angegeben, dass er von der Gesellschaft zerrissen würde, wenn das Verhältnis bekannt würde. Dabei sei er offenbar auch der Ansicht gewesen, dass es einen Unterschied mache, ob es im Rahmen des Verhältnisses zu Geschlechtsverkehr komme. Am 24. August 2019 habe der Beklagte der Zeugin geschrieben, dass er als Lehrer die verbotene Frucht sei, mit der man nicht schreiben dürfe, habe also die Dinge umgedreht und suggeriert, dass die Zeugin etwas Verbotenes tue. Dieses Verhalten offenbare vorliegend einen vollständigen Verlust des Rollenverständnisses auf Seiten des Beklagten. Auch die weiteren Umstände zeigten, dass erhebliche Defizite im Dienstverständnis des Beamten bestünden und es ihm an der nötigen Distanz zu seinen Schülerinnen und Schülern fehle. So hätten die Ermittlungen auch ergeben, dass der Beklagte im Rahmen der Segelsportwoche gemeinsam mit der Zeugin und weiteren Schülerinnen und Schülern Alkohol konsumiert habe. Zudem habe er angegeben, dass er auch mit anderen Schülerinnen und Schülern, z. B. AA., via Handy
richten schreibe. Hinsichtlich der Klassenfahrt des Beklagten im September 2019 habe dieser gegenüber der Zeugin am 26. August 2019 angekündigt, eine Schülerin (AA.) auf der Klassenfahrt „dissen“ zu wollen. Später habe er ihr über seinen Alkoholkonsum auf der Klassenfahrt berichtet. Es bestünden vorliegend keine Milderungsgründe von solchem Gewicht, dass sie ein Absehen von der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen könnten. Insbesondere die Umstände, dass der Beklagte, damals zweifacher Familienvater, bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, sein Amt
der vorliegenden Personalakte beanstandungsfrei ausübe und die dienstlichen Beurteilungen im guten Bereich lägen, seien nicht geeignet, einen solch schweren Verstoß derart zu mildern, dass nicht auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen sei. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Im Hinblick auf wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Klageschrift rügt der Beklagte, es liege keine wirksame bzw. ordnungsgemäße Einleitung des Disziplinarverfahrens vor. Ein Disziplinarverfahren könne alleine durch den Dienstvorgesetzten und, im Falle von dessen Abwesenheit, dessen ständigen Vertreter eingeleitet werden. Vorliegend sei das Disziplinarverfahren nicht durch die Schulamtsleiterin, sondern vielmehr durch Schulamtsjuristin Frau RDin BB. eingeleitet worden, die im weiteren Verlauf des Verfahrens als Ermittlungsführerin aufgetreten sei. Diese sei nicht die ständige Vertreterin der Schulamtsleiterin und damit nicht befugt gewesen, das vorliegende Disziplinarverfahren einzuleiten. Auch aufgrund des Vermerks vom 10. Januar 2020 könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Einleitung des Verfahrens tatsächlich durch die Schulamtsleiterin und nicht durch RDin BB. erfolgt sei. Zwar könne die Einleitung des Verfahrens auch durch einen internen Vermerk erfolgen und müsse nicht zwangsläufig gegenüber dem Betroffenen verfügt werden; aufgrund der Umstände des Einzelfalls und insbesondere der hier vorhandenen Dokumentation könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Vermerk vom 10. Januar 2020 um die Verfügung der Einleitung des Disziplinarverfahrens handele. Der Einleitungsverfügung vom 10. Januar 2020 lasse sich entsprechend dem Wortlaut des Tenors („…
1 Satz 1 HDG habe ich gegen B. ein Disziplinarverfahren eingeleitet.“) unmissverständlich entnehmen, dass die Unterzeichnerin des Schreibens, RDin BB., das Disziplinarverfahren selbst eingeleitet habe. Dementsprechend sei in dem Vermerk vom 10. Januar 2020 die Amtsleiterin auch nicht um die Einleitung des Disziplinarverfahrens, sondern vielmehr um „Bestätigung, dass das Disziplinarverfahren einzuleiten ist und um Bestätigung der Beauftragung durch Unterschrift“ gebeten worden. Insoweit sei vorliegend eine
der ständigen Rechtsprechung unzulässige Delegation der Disziplinarbefugnis erfolgt. Jedenfalls aber ergebe sich aus der in der Verfahrensakte erfolgten Dokumentation und insbesondere dem Vermerk vom 10. Januar 2020 nicht, welche Informationen der Disziplinarvorgesetzten im Zeitpunkt ihrer in dem genannten Vermerk dokumentierten Entscheidung vorgelegen hätten. Insoweit könne nicht
vollzogen werden, ob sie ihre Entscheidung auf Grundlage ausreichender bzw. zutreffender Tatsachen getroffen habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Amtsleiterin insoweit nicht über einen konkreten Sachverhalt, sondern lediglich darüber entschieden habe, dass die Entscheidungsbefugnis zur Einleitung des Verfahrens auf RDin BB.übertragen werde. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens bestehe des Weiteren darin, dass das Verfahren auf Seiten des Schulamtes durch eine Person geführt worden sei, die nicht von der Disziplinarvorgesetzten zur Ermittlungsführerin ernannt worden sei. Zu keinem Zeitpunkt sei von der Disziplinarvorgesetzten oder einer anderen Person verfügt worden, dass RDin BB. als Ermittlungsführerin eingesetzt werde. Vielmehr sei offensichtlich angenommen worden, dass die zur Einleitung des Verfahrens befugte Person auch ohne eine weitere Bestellung zur Ermittlungsführerin bzw. zum Ermittlungsführer berechtigt sei, das Verfahren in eigener Regie zu führen. Anderenfalls hätte von Seiten der Disziplinarvorgesetzten an irgendeiner Stelle verfügt werden müssen, wer zur Durchführung der Ermittlungen befugt werde bzw. dass dies RDin BB. sei. Ein weiterer Fehler des behördlichen Disziplinarverfahrens bestehe darin, dass die Beweisanträge vom 17. Dezember 2021 abgelehnt worden seien. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die beantragte Vernehmung der genannten Zeugen zu weiteren Erkenntnissen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugin T. geführt hätte, sei der Fehler auch wesentlich für das Ergebnis des Disziplinarverfahrens. Auch, dass die Vernehmung der Zeugin T.
Einstellung des Strafverfahrens nicht fortgesetzt worden sei, stelle einen wesentlichen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens dar. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass, unabhängig von dem Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, die Möglichkeit der Konfrontation des Zeugen – insbesondere des Belastungszeugen – eines der wesentlichsten Elemente der Ermöglichung einer effektiven Verteidigung darstelle. Die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung und damit auch eines fairen Verfahrens sei alleine dann hinreichend gewährleistet, wenn der von dem Schuldvorwurf Betroffene selbst gegenüber dem Belastungszeugen Fragen stellen und diesen (auch) durch
fragen in Widersprüche verwickelt könne. Diese wesentlichen Rechte des Beklagten seien durch die Ablehnung der Fortsetzung der Zeugenvernehmung gravierend verletzt worden. Insofern sei unzutreffend, dass die Fortführung der Zeugenvernehmung ohne jegliche Relevanz für das vorliegende Verfahren sei. Zum einen erfordere bereits die Pflicht zur Aufklärung des für den Tatbestand relevanten Sachverhalts die Aufklärung des gesamten in diesem Zusammenhang stehenden Lebenssachverhaltes und nicht lediglich des für die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale relevanten Sachverhaltes. Zum anderen sei die Befragung der Zeugin erforderlich für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Soweit man nicht unterstelle, dass das einvernehmlich sexuelle Verhältnis eines Lehrers zu seiner volljährigen Schülerin schlechterdings und ohne weiteres zwingend zu der disziplinarischen Höchstmaßnahme führe, komme es zumindest potentiell maßgeblich darauf an, inwieweit die von der Darstellung der Beziehung durch den Beklagten abweichende Darstellung der Zeugin zutreffend sei. Hinsichtlich der Maßnahmenbemessung trägt der Beklagte vor, die Annahme, dass die sexuelle Beziehung zwischen Lehrern und Schülern regelmäßig die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme begründe, werde in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung maßgeblich damit begründet, dass die Lehrkraft damit in die sexuelle Entwicklung des Schutzbefohlenen eingreife bzw. ihre dienstliche Stellung zur Befriedigung der eigenen Triebe ausnutze. Davon, dass der Beklagte in die sexuelle Entwicklung der Zeugin eingegriffen habe, könne aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht ausgegangen werden. Soweit die sexuelle Entwicklung, wie im vorliegenden Fall, (zumindest in rechtlicher Hinsicht) abgeschlossen sei, stehe dem sexuellen Kontakt von Lehrern und Schülern zwar der Sinn und Zweck der sozialen Funktion des Lehrers entgegen. Die besondere Verwerflichkeit des Fehlverhaltens in Form des Eingriffs in die sexuelle Entwicklung des Schutzbefohlenen entfalle allerdings. Der Gesetzgeber habe durch die konkrete Ausgestaltung der Straftatbestände gegen die sexuelle Selbstbestimmung
GB deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die sexuelle Entwicklung von Erwachsenen bzw. über 17 Jahre alten Schutzbefohlenen abgeschlossen sei und ihnen zugemutet werde, sich unerwünschten Annäherungen selbst entgegenzustellen bzw., dass die sexuelle Entwicklung ab diesem Alter nicht mehr durch Übergriffe von Autoritätspersonen gestört werden könne. Aufgrund dieser ausdrücklichen Wertung der §§ 174 ff. StGB, könne dem Beklagten nicht vorgehalten werden, in die ungestörte sexuelle Entwicklung der Zeugin eingegriffen zu haben. Vielmehr müsse auch der Zeugin zugesprochen werden, die Wahl des Objektes ihrer sexuellen Befriedigung eigenständig und selbstverantwortlich zu treffen, ohne von dem Beklagten von dieser Wahl abgehalten zu werden. Werde ein bestimmtes Verhalten, wie das des Beklagten, von der Rechtsordnung nicht unter Strafe gestellt, sei es zudem überzogen, bereits das einmalige Fehlverhalten für einen endgültigen Vertrauensverlust im Dienstverhältnis für ausreichend zu erachten und nicht vielmehr davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Erziehung und der Besserung des betroffenen Beamten bestehe. Auch sei im vorliegenden Fall aufgrund der Einlassung des Beklagten nicht davon auszugehen, dass dieser seine Dienststellung missbraucht habe, um die eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Der Beklagte habe geschildert, dass er tatsächlich Gefühle für die Zeugin T. entwickelt habe und es sich insoweit um eine ernsthafte Beziehung gehandelt habe, die ihn tatsächlich – und nicht nur aus Angst hinsichtlich einer Entdeckung – in ein emotionales Dilemma zu seiner Ehe gebracht habe. Auch werde durch den vorhandenen WhatsApp-Chat-Verlauf belegt, dass die Initiative zu den gemeinsamen sexuellen Kontakten mindestens in gleicher Weise auch von der Zeugin ausgegangen sei. Diese habe in gleicher oder zumindest ähnlicher Weise ihre sexuellen Bedürfnisse an den Beklagten bzw. den von ihm übersandten Dateien befriedigt, wie dies umgekehrt der Fall gewesen sei. Insoweit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der sexuelle Kontakt nicht zustande gekommen wäre, hätte es sich bei dem Beklagten nicht um den Lehrer der Zeugin gehandelt. Auch der Umstand, dass dem Beklagten während der Beziehung bzw. seit Anfang derselben bewusst gewesen sei, dass die Beziehung zu der Zeugin möglicherweise keine gute Idee sei, führe nicht dazu, dass er davon ausgegangen sei, seine dienstliche Funktion auszunutzen. Selbstverständlich könne dem Beklagten unabhängig hiervon vorgehalten werden, nicht den zur Vermeidung jedes bösen Anscheins der mangelnden Neutralität erforderlichen Abstand zu der Zeugin als seine Schülerin gehalten zu haben. Insoweit habe er selbstverständlich (unabhängig von dem Alter der Zeugin bzw. dem Altersunterschied alleine aufgrund des Ungleich- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses zwischen beiden seine Dienstpflichten verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 28 L 714/20.WI.D, 28 O 1451/20.WI und 28 L 465/21.WI.D, der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft L-Stadt (2 Bände x zuzüglich des Sonderbandes Beweismittel und einem Ordner „Chatverlauf“ [SA]) sowie der vorgelegten Behördenakten (3 Hefter Personalakte [PA Bd. I bis III] sowie 4 Ordner disziplinarrechtliche Ermittlungsakte [DA Bd. I bis IV]) Bezug genommen. Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegen der Entscheidung zugrunde. Entscheidungsgründe Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel sind in der Disziplinarklageschrift vom 25. April 2022 geordnet dargestellt. LRDin CC. war als damalige Leiterin des Staatlichen Schulamtes A. zur Erhebung der Disziplinarklage befugt.
2 Satz 1 HDG obliegt die Erhebung der Disziplinarklage gegen aktive Beamte grundsätzlich der obersten Dienstbehörde. Diese kann ihre Befugnis aber gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 HDG durch Rechtverordnung auf
geordnete Dienstvorgesetzte übertragen. Das Hessische Kultusministerium (heute: Hessisches Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen) als oberste Dienstbehörde des Beklagten hat davon Gebrauch gemacht und gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 HDG i. V. m. § 11 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom
1 Satz 3 HDG lediglich aktenkundig zu machen, z. B. durch Aktenvermerk. Da für den Aktenvermerk keine gesetzlichen Formerfordernisse bestehen, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der zuständige Dienstvorgesetzte in der Disziplinarakte vermerkt, wann er die Entscheidung für die Einleitung getroffen hat. Aus dem Vermerk müssen sich die inhaltlich unmissverständliche Entscheidung und die Verantwortlichkeit des Dienstvorgesetzten hierfür ergeben. Dieser muss sich den Einleitungsvermerk jedenfalls zu eigen gemacht haben (BVerwG, Beschluss vom
1 Satz 1 HDG habe ich gegen B. ein Disziplinarverfahren eingeleitet“. Schon weil die Einleitungsverfügung „Im Auftrag“ gezeichnet wurde, wird deutlich, dass die Verwendung der ersten Person Singular sich hier nicht auf die Person der Unterzeichnerin, sondern, wie im Verwaltungssprachgebrauch üblich, die handelnde Behörde bzw. hier die Leiterin des Schulamtes bezog. In der Einleitungsverfügung wird auch außerhalb des einleitenden Satzes das „ich“ verwendet, wenn es um den Inhalt des Disziplinarverfahrens geht (z.B. „Folgende Dienstvergehen lege ich B. zur Last“, „ Ich weise darauf hin, dass es B. freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern“, „Hiermit gebe ich Gelegenheit zur Stellungnahme“). Für die Person von RDin BB. selbst wird in der Einleitungsverfügung demgegenüber die Bezeichnung „Unterzeichnerin“ verwendet (S. 3 der Einleitungsverfügung [Bl. 65 DA Bd. II], letzter Absatz: „In dem Telefonat mit der Unterzeichnerin “). Auch soweit der Beklagte vortragen lässt, der Schulamtsleiterin habe Ihre Entscheidung ggf. ohne die erforderlichen Informationen bzw. auf Grundlage nicht ausreichender bzw. zutreffender Tatsachen getroffen, sind keine Anhaltspunkte für einen Mangel des Verfahrens erkennbar. Es handelt sich dabei um eine reine Mutmaßung der Beklagtenseite, die durch nichts belegt wird. Dagegen spricht schon, dass der Schulamtsleiterin aufgrund der Verfügung von RDin BB. zumindest der Entwurf der Einleitungsverfügung vorgelegen haben muss und sie darüber hinaus in dem Vermerk oberhalb der für sie vorgesehenen Unterschriftslinie auf die „Fundstellen Disziplinarakte: Vorwurf Bl. 1-31 und Daten-CD (Chatprotokoll, Fotos, Sprachnachrichten)“ aufmerksam gemacht wurde, sodass davon auszugehen ist, dass auch diese ihr vorlagen. Auch die Bestellung von RDin BB. zur Ermittlungsführerin ist ordnungsgemäß erfolgt.
3 Satz 1 HDG können die Dienstvorgesetzten Bedienstete der eigenen Behörde mit der Durchführung der Ermittlungen betrauen. Für die Beauftragung des Ermittlungsführers ist gesetzlich keine bestimmte Form vorgesehen. Sie kann formlos erfolgen (Weiß, in: GKÖD, Bd. II, Lfg. 6/18, § 20 BDG Rn. 21). Die Bestellung von RDin BB. zur Ermittlungsführerin ist spätestens mit dem Vermerk der Schulamtsleiterin LRDin CC. vom
Auffassung der Disziplinarkammer bereits keinen Mangel dar. Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ihm ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann, § 27 Abs. 3 HDG .
Auffassung der Disziplinarkammer wiegt bereits das Eingehen einer sexuellen Beziehung eines Lehrers mit einer Schülerin oder einem Schüler, selbst bei Volljährigkeit und Einvernehmlichkeit, so schwer, dass regelmäßig die Entfernung des Lehrers aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist, sofern keine Milderungsgründe vorliegen (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom
1 HDG erhebt das Gericht die dafür erforderlichen Beweise.
dem darin zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist die Disziplinarkammer somit verpflichtet, die erforderlichen Zeugenvernehmungen selbst (erneut) durchzuführen und könnte sich selbst bei erfolgter Zeugenvernehmung im behördlichen Disziplinarverfahren grundsätzlich nicht auf die Verlesung der entsprechenden Vernehmungsprotokolle beschränken. Dementsprechend kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht darauf an, ob die Disziplinarbehörde einem Beweisantrag
geht oder ihn ablehnt, selbst falls letzteres zu Unrecht erfolgt. Ebenso wenig stellt es einen wesentlichen Mangel dar, dass die Ermittlungsführerin den Antrag des Beklagten auf Fortsetzung der Vernehmung der Zeugin T. vom 20. Juli 2021 ablehnte. Da die Zeugin in der mündlichen Verhandlung vernommen worden ist und der Beklagte dabei die Gelegenheit hatte, von seinem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen, wäre die Ablehnung dieses Antrags selbst dann nicht entscheidungsrelevant, wenn sie zu Unrecht erfolgt wäre. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, die Disziplinarklageschrift sei unbestimmt, da sie die darin zitierten Chatinhalte nicht (durchgängig) einem Tag und keiner Uhrzeit zuordne, verkennt er die Reichweite und Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Zwar müssen
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmtheit einer Disziplinarklageschrift die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe
vollziehbar beschrieben werden. Erst damit werden Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt und es wird sichergestellt, dass sich der Beamte gegen die disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Soweit eine Klageschrift diesen Anforderungen nicht genügt, leidet sie in der Regel an einem wesentlichen Mangel (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3/05 -; Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 -; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 59/11 -; jeweils zitiert
juris). Es ist bereits fraglich, inwieweit es sich bei den Chatinhalten um „Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird“ im Sinne dieser Rechtsprechung handelt. Diese bilden jedenfalls nicht den Schwerpunkt des disziplinaren Vorwurfs, der vielmehr in den in der Disziplinarklageschrift zu den jeweiligen Treffen im Einzelnen dargestellten sexuellen Handlungen besteht. Selbst wenn man die genannten Bestimmtheitsanforderungen jedoch auf die Chatinhalte übertragen würde, wäre die Darstellung in der Disziplinarklageschrift hinreichend bestimmt. Um sich gegen die Vorwürfe in Bezug auf den Chat sachgerecht verteidigen zu können, kommt es maßgeblich auf den Inhalt der Chatnachrichten an. Dieser wird in der Disziplinarklageschrift inhaltlich, regelmäßig sogar wortwörtlich, wiedergegeben. Der Beklagte, dem der Chatinhalt bekannt war, konnte anhand dessen genau
vollziehen, auf welche
richt(en) darin jeweils Bezug genommen wird. Insofern ist die Darstellung in der Disziplinarklageschrift aus sich heraus verständlich und damit hinreichend bestimmt, um ihm die Verteidigung zu ermöglichen. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung durch das Schulamt mehrfach auch selbst den Chat zitierte oder zu Chatinhalten Stellung nahm. Insoweit ist es unschädlich, dass der Beklagte, um den genauen Zeitpunkt der
richten ersehen zu können, den in der Disziplinarklageschrift angegebenen Fundstellen der Chatinhalte in der Disziplinarakte folgen musste. Auch die Rüge des Beklagten, die Disziplinarklageschrift enthalte Vorwürfe, hinsichtlich derer das Disziplinarverfahren nicht in hinreichend bestimmter Form und damit wirksam eingeleitet geworden sei, geht fehl. Zwar handelt es sich bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens um ein für die wirksame Einbeziehung eines disziplinarisch relevanten Sachverhalts in das behördliche Disziplinarverfahren konstitutives Erfordernis (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang
nur soweit konkretisieren, wie dies
dem Aufklärungsstand möglich ist. Das ist erforderlich, um dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
seiner Einleitung und bis zum Erlass einer Abschlussentscheidung ausgedehnt werden kann auf „neue Handlungen […], die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen“. Mit der Beschränkung auf „neue Handlungen“ bezieht sich die Vorschrift auf Lebenssachverhalte, die bis dahin noch nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren und den Verdacht einer (weiteren) Dienstpflichtverletzung begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom
StG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.
der Überzeugung der Kammer hat der Beklagte mit der Zeugin T. im Zeitraum von Ende August bis Mitte November 2019 ein Verhältnis geführt, in dessen Verlauf es mehrfach zu sexuellen Handlungen einschließlich des Geschlechtsverkehrs zwischen ihnen kam. Die Zeugin T. war in diesem Zeitraum Schülerin an der Schule des Beklagten und wurde von diesem auch unterrichtet. Sie war zu Beginn der Beziehung 18 Jahre alt und feierte am 00.00.2019 ihren
einer kurzen Pause, in der beide gemeinsam die Bar verließen, fand noch ein erwiderter Abschiedskuss statt. Am nächsten Morgen (23. August 2019) fuhr der Beklagte die Zeugin T., eine weitere Lehrkraft und eine weitere Schülerin
Hause. Die Zeugin T. setzte er als letztes zu Hause ab, wobei der Beklagte und die Zeugin sich erneut küssten. Dieser Geschehensablauf ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeugin T. und des Beklagten sowie teilweise aus dem vorliegenden Chatverlauf zwischen beiden. Der Verwertung der Aussage der Zeugin T. im Rahmen der Vernehmungen am
2 HDG verwertbar, denn das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren ist ein „anderes gesetzlich geordnetes Verfahren“ im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Hause zu kommen, wo diese gerade alleine war. Die Zeugin reagierte verunsichert im Hinblick auf eventuelle Erwartungen des Beklagten, woraufhin auch dieser unsicher wurde, ob er zu ihr fahren solle. Die Zeugin bat ihn aber letztlich, zu ihr zu kommen (Bl. 198 ff. DA Bd. I). In ihrem Zimmer setzten sich der Beklagte und die Zeugin auf deren Bett. Sie küssten sich und der Beklagte streichelte die Zeugin oberhalb der Kleidung, u.a. an ihren Brüsten.
einiger Zeit erwähnte die Zeugin, dass sie einen Bus erwischen müsse, da sie, wie der Beklagte wusste, an diesem Tag noch eine Klausur in Biologie zu schreiben hatte. Als der Beklagte und die Zeugin aufgestanden waren, griff der Beklagte mit einer Hand in die Unterhose der Zeugin, führte einen oder mehrere Finger vaginal in sie ein und bewegte diese(n). Damit hörte er von allein wieder auf und das Treffen endete.
dem Treffen fragte der Beklagte im Chat, ob er schlecht gewesen sei, was die Zeugin verneinte und schrieb, er sei sogar sehr gut gewesen (Bl. 200 DA Bd. I). Der Beklagte gab an, dass er die Zeugin eigentlich zum Höhepunkt habe bringen wollen und forderte sie auf, sich das nächste Mal auch „um ihn [zu] kümmern“, was diese zusagte (Bl. 201 DA Bd. I). Sie antwortete, der Beklagte werde „kommen“ (Bl. 203 DA Bd. I). Noch am
mittag des 2. September 2019 (ca. 15:10 bis 15:45 Uhr) kam es zu einem weiteren Treffen zwischen beiden. Der Beklagte fuhr mit der Zeugin, die er unterwegs mitgenommen hatte, in seinem PKW, einem schwarzen Bus, zu einem Parkplatz beim Restaurant „FF.“ in GG-Stadt. Dort legten sie sich in den Kofferraum des Busses des Beklagten, in dem die Rückbank ausgebaut war, sodass man diagonal liegen konnte. Sie küssten sich und öffneten die Hosen, ohne sie auszuziehen. Der Beklagte führte wieder einen oder mehrere Finger in die Scheide der Zeugin ein und bewegte diese(n) dort. Zudem ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beklagte, der Aussage der Zeugin T. (Bl. 247 SA Bd. II) entsprechend, anfangs auch deren Hand zu seinem Glied führte. Dieser schrieb nämlich kurz darauf in den gemeinsamen Chat: „Hab ja schon deine Hand hingedrückt… ich mein, ich kann mir auch gleich alles selbst machen [zwei Tränen lachende Smileys] Ok?“ (Bl. 206 DA Bd. I). Soweit der Beklagte gegenüber dem Schulamt angab, dies nicht getan zu haben (Bl. 785 DA Bd. III), ist diese Angabe aufgrund der ihr widersprechenden Chatnachricht als widerlegt anzusehen. Zudem ist die Disziplinarkammer auch davon überzeugt, dass der Beklagte den Anus der Zeugin T. berührt hat, ohne in ihren After einzudringen. Diese Angabe der Zeugin (Bl. 241 f. SA Bd. II) steht im Einklang mit der Frage des Beklagten im Chat, wie die Zeugin es gefunden habe, als er sie „hinten am Loch berührt habe“ (Bl. 208 DA Bd. I). Der Beklagte hat diese Berührung auch nicht bestritten, sondern angegeben, es sei möglich, dass es hierzu gekommen sei (Bl. 785 DA Bd. III, Bl. 190.G GA). Unmittelbar
dem Treffen schrieb der Beklagte der Zeugin, sie habe bisher zweimal ihr Versprechen nicht gehalten, wobei er sich offenbar darauf bezog, dass die Zeugin angekündigt hatte, ihn zum Höhepunkt bringen zu wollen (Bl. 205 DA Bd. I). In der Folgezeit tauschten der Beklagte und die Zeugin auch wieder Fotos von sich aus (Bl. 210 f., 227, 238, 241, 272, 275, 280 f., 296, 311 DA Bd. I), wobei vor allem der Beklagte immer wieder ein Bild forderte (Bl. 231 ff., 240, 250, 257, 269, 280, 283, 290, 295, 310, 319 DA Bd. I). Hierbei äußerte er auch, die Zeugin solle keine „normalen“ sondern „harte“ Fotos schicken, da sie ja jetzt „ein Level weiter“ seien (Bl. 210 f. DA Bd. I). Die Zeugin blieb eher zurückhaltend und schrieb u.a. „ich mach mir im Gegensatz zu dir Gedanken über Bilder“ (Bl. 233, vgl. auch Bl. 283, 295 DA Bd. I). Am 7. September 2019 kam es auch wieder zu sog. „Sexting“ (Bl. 284 f., 299, 301 DA Bd. I). Wie sich dem weiteren Chatverlauf entnehmen lässt, trafen sich der Beklagte und die Zeugin zum nächsten Mal am
mittag des 10. September 2019 am Parkplatz der HH.-Schule bei der II. in P-Stadt (Bl. 329, 334 DA Bd. I). Beide schildern, obwohl sie das Datum des Treffens jeweils nicht klar bestimmen konnten, den Ablauf im Wesentlichen übereinstimmend wie folgt: Von dem Parkplatz aus fuhren sie mit dem Bus des Beklagten zu einem Parkplatz in P-Stadt bei der JJ. Dort angekommen stiegen sie wiederum in den Kofferraum des Busses ein. Dort kam es dann zu „Petting“, wobei die Zeugin T. den Beklagten wohl auch oral befriedigte.
dem Treffen fuhr der Beklagte die Zeugin
Hause. Das nächste Treffen fand am
Hause kommen. Daraufhin wischten sie sich jeweils mit einem Taschentuch das Ejakulat ab und zogen sich an. Die Zeugin suchte daraufhin ihre Mutter im Wohnzimmer auf und schloss im Rausgehen die Wohnzimmertür, um den Beklagten ungesehen zur Haustür hinauslassen zu können. Die Mutter der Zeugin bekam von der Anwesenheit des Beklagten nichts mit. Zu einem weiteren Treffen kam es am
einiger Zeit begann die Zeugin den Beklagten zunächst oral zu befriedigen, woraufhin dieser aber äußerte, sie müsse das nicht tun, sondern könne auch die Hand nehmen. Daraufhin befriedigte sie ihn mit der Hand weiter. Danach zogen sich beide wieder an und umarmten und küssten sich außerhalb des Autos. Sie verabschiedeten sich und fuhren jeweils mit ihrem eigenen Auto zum anschließenden gemeinsamen Sportunterricht. Zu dem letzten außerschulischen Treffen zwischen der Zeugin T. und dem Beklagten kam es am 6. November 2019. Sie trafen sich am Schwimmbad und der Beklagte fuhr mit der Zeugin dann zu ihrer Wohnung, setzte sie dort ab, parkte und kam dann in die Wohnung
. Sie küssten sich, zogen sich aus und legten sich auf das Bett der Zeugin. Es kam zum Geschlechtsverkehr, wobei der Beklagte erneut kein Kondom benutzte. Zunächst saß die Zeugin auf dem Beklagten.
folgend gab es einen Stellungswechsel, durch den der Beklagte eine Stellung über ihr einnahm. Am Ende ejakulierte er auf den Körper der Zeugin. Anschließend küssten und verabschiedeten sie sich. Die Überzeugung der Disziplinarkammer hinsichtlich dieser Geschehensabläufe ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin T., den Einlassungen des Beklagten gegenüber dem Schulamt und in der mündlichen Verhandlung sowie den
richten des vorliegenden Chatverlaufs, die, soweit nicht anders angegeben, mit den Aussagen und Einlassungen übereinstimmen. Diesen Sachverhalt zugrunde gelegt, hat der Beklagte gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG a. F. verstoßen.
StG a. F. muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Daraus folgt, dass der Beamte innerdienstlich wie außerdienstlich, d.h. in seiner Freizeit, verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2/12 -, BVerwGE 147, 127, juris Rn. 23 f.). Lehrer sind dazu berufen, bei der Erfüllung des umfassenden Bildungsauftrags der Schule (Art. 56 der Verfassung des Landes Hessen) mitzuwirken, indem sie, im Rahmen der Grundsätze und Ziele für dessen Verwirklichung ( §§ 1 bis 3 HSchG ) sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse, die Schüler erziehen, unterrichten, beraten und betreuen ( § 86 Abs. 2 Satz 1 HSchG ). Lehrer sollen die zu Unterrichtenden mit dem geltenden Wertesystem, den ethischen Grundsätzen sowie den kulturellen Werten und damit den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der so beschriebene Erziehungsauftrag glaubwürdig und überzeugend erfüllt werden kann, müssen Lehrer gerade auf sittlichem Gebiet besonders zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Das zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern einer Schule bestehende Obhutsverhältnis verpflichtet Lehrkräfte daher zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz; sexuelle Kontakte zwischen Lehrkräften und Schülerinnen oder Schülern sind mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag unvereinbar und daher unzulässig ( § 3 Abs. 7 Satz 1 HSchG ). Die Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer das – aufgrund der allgemeinen Schulpflicht letztlich erzwungene – Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzt. Ein Lehrer hat sich daher, um den Sorgen der Eltern gerecht zu werden und damit zusammenhängend den Schulfrieden zu wahren, in sexueller Hinsicht – in Wort wie in Tat – uneingeschränkt korrekt zu verhalten. Dazu hat er insbesondere jedes Verhalten zu unterlassen, das den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet. Ein Lehrer, der sich nicht entsprechend seiner hohen Verantwortung insbesondere für die sittlichen Wertempfindungen in sexueller Hinsicht absolut korrekt verhält, sondern die gebotene körperliche Distanz zu seinen Schülern vermissen lässt, indem er die ihm anvertrauten Schüler sexuell missbraucht, zu ihrem
teil den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt oder sich auf sonstige unpassende und unangemessene Weise den Schülern körperlich nähert, begeht daher schwere Verletzungen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
mittag, dem Oralverkehr am
dem Stellungswechsel) unwohl gefühlt und der Beklagte habe ohne ihr ausdrückliches Einverständnis am
unten gedrückt, sie am
der formalen Dienstbezogenheit, d. h. der engen räumlichen und zeitlichen Beziehung des Verhaltens zur Dienstausübung. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist die kausale und logische Einbindung dieses Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (BVerwG, Beschluss vom
der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom
Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen
Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten oder der Beamtin für sein oder ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie
den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 13), insbesondere
der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte
seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust, der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG grundsätzlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst
seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie
der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom
haltig die harmonische Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft. Dem Opfer werden – typischerweise – erhebliche zumindest seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Zugleich benutzt der Täter die Betroffenen als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. Eine solche Herabminderung des Kindes, Jugendlichen oder jungen Heranwachsenden zu einem bloßen Objekt der Sexualität verletzt deren Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht in elementarster Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom
emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung. Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können sie glaubwürdig und überzeugend jedoch nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern auch dann von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten, wenn sie sich Anreizen ausgesetzt fühlen (vgl. NdsOVG, Urteil vom
stellungen oder Übergriffen von Lehrern sicher sind. Aufgrund der zu erwartenden weitreichenden Ablehnung eines solchen Lehrers könnte ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb nur dadurch aufrecht erhalten werden, dass sich der Dienstherr darum bemühte, eine Kenntnisnahme der Eltern von dem Fehlverhalten des Beamten zu verhindern. Sollte es zu weiteren Vorfällen kommen, müsste er dann jedoch mit – berechtigten – Vorwürfen rechnen, Schüler sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung ausgesetzt zu haben (vgl. OVG RP, Beschluss vom
alledem versagt ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an Schülern vornimmt und damit zeigt, dass ihm die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist, in gravierender Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten. Dies führt zwangsläufig sowohl bei dem Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit, insbesondere bei den Schülern und ihren Eltern, einen nicht wiederherzustellenden Vertrauensverlust herbei (vgl. OVG RP, Urteil vom
zukommen versucht, selbst wenn diese sich nicht (vollständig) mit seinen eigenen Wünschen decken. Diese Gefahr besteht auch dann, wenn der Beamte im Rahmen des privaten bzw. sexuellen Kontakts nicht ausdrücklich auf seine Funktion als Lehrer bzw. „Notengeber“ hinweist. Gerade auch wegen dieser Gefahr erklärt das Hessische Schulgesetz sexuelle Kontakte von Lehrern zu Schülern ausdrücklich und ausnahmslos für unzulässig. Der Lehrer hat dem gerecht zu werden, indem er von jeglicher sexuellen Beziehung zum Schüler Abstand nimmt und nicht nur davon, ihn unter ausdrücklicher Bezugnahme auf seine Stellung (zusätzlich) zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen. Ungeachtet dessen zeigt sich im vorliegenden Fall, dass der Beklagte seine Stellung als Lehrer zum Zwecke der Beziehung zu der Zeugin T. durchaus ausgenutzt hat, wenn auch nicht in (gezielt) nötigender Weise. Einerseits hat die Beziehung, die
den obenstehenden Ausführungen mit einem von dem Beklagten initiierten Kuss begann, ihren Anfang auf einer Schulreise (Segelsportwoche) genommen, im Rahmen derer der Beklagte der Zeugin T. als ihr Lehrer gegenüberstand. Dass sich die Zeugin, wie sie gegenüber dem Schulamt angab, durch den Kuss von ihrem Lehrer unter Druck gesetzt gefühlt hat (vgl. Bl. 141 DA Bd. II), ist vor diesem Hintergrund durchaus
vollziehbar. Das gilt selbst dann, wenn er im Zuge des gemeinsamen Abends in der Bar „DD.“ tatsächlich nicht die von der Zeugin erwähnte Benotung mit neun Punkten in Sport angesprochen haben sollte. Darüber hinaus blieb der Beklagte auch während der weiteren Beziehung unterrichtender Lehrer der Zeugin und betonte diese Stellung auch im Rahmen des Chats immer wieder, indem er z.B. am
dem die Zeugin die letztgenannte Frage mit „nein“ beantwortete, reagierte der Beklagte vielmehr sehr ernsthaft, indem er mit folgenden
richten antwortete: „Ok… und du willst *das* echt mit mir machen? […] Ich denke, dass das erste Mal für immer in deiner Erinnerung bleiben wird… und damit auch der Typ… […] ich bin 0… und mit mir gibt’s keine Zukunft. Noch dazu mag ich’s ja auch wirklich dreckig und hart. Und für dich geht’s dann gleich von null auf 100“ (17:59:03 bis 18:03:32 Uhr). Auch war sich die Zeugin der Stellung und Autorität, die der Beklagte als ihr Lehrer verkörperte, während der Beziehung bewusst. Sie gab insoweit während des gesamten Disziplinarverfahrens an, sich einerseits geschmeichelt gefühlt zu haben, weil der Beklagte sie als „die eine Schülerin“ ausgewählt habe, andererseits aber auch versucht zu haben, seinen Vorstellungen gerecht zu werden, weil sie sich einer Autorität gegenübersah. So schrieb die Zeugin schon im Rahmen ihrer ersten schriftlichen Stellungnahme an den Schulleiter vom
vollziehbar, konsistent und insgesamt glaubhaft. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten bestätigt das vorliegende Erkenntnismaterial, insbesondere der gemeinsame Chatverlauf, auch keinesfalls den vom Beklagten geschilderten Eindruck, die Schülerin sei in sexueller Hinsicht die „treibende Kraft“ gewesen (Bl. 796 DA Bd. III). Danach war es vielmehr der Beklagte, der trotz seiner vermeintlichen (anfänglichen) Bedenken im Hinblick auf die Beziehung (vgl. u.a. Bl. 23, 26 ff., 37, 46, 192, 275, 335 ff., 345, 446 f., 514 f., 540 DA Bd. I) immer wieder und mit der Zeit zunehmend explizitere (Nackt-)Bilder von der Zeugin forderte (vgl. v.a. Bl. 70 f., 179 ff., 210 f., 280 ff., 362 f., 420 f., 427 ff., 527 ff. DA Bd. I, ferner auch Bl. 82, 86 f., 100, 109, 115, 137 f., 147, 158, 166, 231 ff., 240, 257, 269, 290, 295, 319, 361, 410 ff., 417, 445, 449, 479, 488, 496 ff., 501, 556 ff. DA Bd. I), sie aufforderte, ihm erotische
richten zu schreiben (Bl. 87, 150 f., 298 f., 449 DA Bd. I) und weitergehende Sexualpraktiken vorschlug (vgl. u.a. Bl. 105, 128 f., 152, 167, 208, 222 f., 283 f., 301, 353, 408, 498 f., 556 f. DA Bd. I). Letzteres zeigt sich besonders deutlich an der „Let do-Liste“, die der Beklagte der Zeugin am 23. September 2019 schickte und auf der
dem Chatverlauf zumindest aufgeführt waren: „In allen Löchern lecken lassen“, „Fotos, Knebeln und Augenverbinden“ mit „Fesseln“ und „Ohrenstöpsel“, „Würgen“, Analverkehr sowie Oralverkehr einschließlich des Ejakulierens in das Gesicht (Bl. 405 ff. DA Bd. I). Demgegenüber hat die Zeugin sowohl hinsichtlich des Verschickens von Nacktbildern (Bl. 98, 102, 138 f., 168, 189 f., 201, 205 f., 210, 233 DA Bd. I) als auch im Hinblick auf die „Let do-Liste“ (Bl. 405 ff. DA Bd. I, ferner auch Bl. 283, 480 DA Bd. I) immer wieder Bedenken geäußert. Sie hat auch nur selten von sich aus Fotos oder erotische
richten des Beklagten angefordert. Erschwerend ist vorliegend zudem zu berücksichtigen, dass das Verhältnis mit dem Beklagten für die Schülerin
haltig belastende körperliche und seelische Folgen für die Schülerin hatte, die auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, mithin knapp fünfeinhalb Jahre seit der Beendigung der Beziehung, noch fortwirken. Die Zeugin T. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausgesagt, schon während der Beziehung mit dem Beklagten hätten Freunde, ihre Mutter und auch einige Lehrer negative Persönlichkeitsveränderungen bei ihr festgestellt, etwa, dass sie sich zurückgezogen habe, in der Schule ruhig und in ihren schulischen Leistungen schlechter geworden sei. Dies deckt sich mit der Aussage ihrer ehemaligen Biologie-Leistungskurs-Lehrerin, StRin V., die angab, schon relativ früh im Schuljahr, nämlich um die Herbstferien (
Beendigung des Verhältnisses psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Hierzu hat sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe bereits im November 2019 „in der Art erste Hilfe“ zwei oder drei Tage mit ihrem Onkel, der Psychologe sei, gesprochen. Danach sei sie etwas mehr als ein Jahr in wöchentlicher Therapie beim Traumaopfer-Zentrum in C-Stadt und bei der Trauma-Ambulanz der R.-Universität C-Stadt gewesen (Bl. 190.N f. GA). Auch gab die Zeugin an, sie habe zeitweise mit deutlichen körperlichen Reaktionen – einer inneren Anspannung, erhöhtem Puls und schwitzigen Händen – auf große schwarze Autos, wie das des Beklagten oder auf ähnlich aussehende Personen reagiert (Bl. 305 SA Bd. II, Bl. 190.O f. GA). Noch heute habe sie manchmal bei bestimmten Filmen Flashbacks und in ihrer aktuellen Beziehung mit dem, was passiert sei, zu kämpfen (Bl. 190.O f. GA). Milderungsgründe, die unter Umständen ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit einer milderen Maßnahme ergibt sich nicht aus den Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten. Dieses Bemessungskriterium
1 Satz 3 HDG erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und
der Tatbegehung. Diesbezüglich bezieht sich der Beklagte darauf, dass er vorher noch nie straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei und bis zu den dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Vorfällen im Dienst zufriedenstellende bis gute Leistungen erbracht habe. Die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten, seine dienstlichen Leistungen und Beurteilungen stehen der Verhängung der Höchstmaßnahme jedoch nicht entgegen. Denn eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung, gegebenenfalls auch mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt bei einer so gravierenden Dienstpflichtverletzung wie der vorliegenden neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel – so auch hier – nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind von daher geeignet, schwere dienstrechtliche Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom
dem diese sich damit bereits an andere Lehrer und die Schulleitung gewandt hatte und der Schulleiter den Beklagten am
zuversichern sein und
Maßgabe der §§ 13 Abs. 3, 83 HDG für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Von der Möglichkeit, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ganz oder teilweise auszuschließen, macht die Disziplinarkammer keinen Gebrauch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 HDG , wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO). Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001362
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