Verfahrensgang vorgehend AG Groß-Gerau, 17. Oktober 2023, 61 C 57/23 nachgehend BGH, 29. Januar 2026, I ZR 129/25 Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.10.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 zu verurteilen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird festgesetzt auf 3.000 €. Gründe I. Die Parteien streiten über Ansprüche nach § 21 Abs.2 AGG. Der Beklagte ist Inhaber einer Immobilienmaklerfirma und war in diesem Rahmen mit der Vermittlung mehrerer Wohnungen in einem Gebäudekomplex betraut. Die Klägerin, die auf Wohnungssuche war, bewarb sich im November 2022 per Internetformular mehrfach unter Nennung ihres (pakistanischen) Vor- und Nachnamens um einen Besichtigungstermin für eine der von dem Beklagten vertriebenen Immobilien und erhielt jeweils Absagen. Als sie sich hingegen unter Nennung des deutschen Namens „Schneider“ bewarb, bekam sie umgehend eine Zusage für einen Besichtigungstermin. Mehrere weitere Anfragen mit ausländisch klingenden Namen („Hamza“, „Aslam“) bleiben erfolglos. Bewerbungen mit dem deutschen Namen „Schmidt“ und „Spieß“ hatten hingegen Erfolg und führten jeweils zur In-Aussicht-Stellung eines Besichtigungstermins. Die Zu- und Absagen erfolgten jeweils durch den Zeugen X, der insoweit für die Immobilienfirma des Beklagten tätig war. Im Einzelnen kam es zu folgenden Anfragen: Auf die Bewerbung vom 01.11.2022 unter ihrem pakistanischen Namen „A“ erhielt die Klägerin binnen weniger Minuten vom Zeugen X die Mitteilung, dass es für das Objekt keine freien Besichtigungstermine gebe. Da die Klägerin eine Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft vermutete, bewarb sie sich am 01.11.2022 nochmals für die gleiche Wohnung, wobei sie die Anfrage diesmal – bei ansonsten identischen Angaben zu Einkommen, Berufstätigkeit, Haushaltsgröße etc. – unter dem deutschen Namen „Julia Schneider“ stellte. Hierauf erhielt sie umgehend am 02.11.2022 eine Mail des Zeugen X, der um Übersendung einer Telefonnummer zwecks Vereinbarung eines Besichtigungstermin bat. Am 07.11.2022 bestätigte der Zeuge X den Besichtigungstermin für den 14.11.2022. Auf eine ebenfalls am 07.11.2022 gestellte Anfrage unter ihrem richtigen Namen „A“ antwortete der Zeuge X hingegen am 08.11.2022, die Wohnung sei vergeben. Um weitere Indizien für die vermutete Diskriminierung zu erhalten, veranlasste die Klägerin zwei weitere Bewerbungen. Zunächst bewarb sich auf Veranlassung der Klägerin hin ihr Ehemann am 21.11.2022 unter seinem pakistanischen Namen „B“ und erhielt um 12:11 Uhr eine Absage mit der Begründung, dass kein Termin frei sei. Zwei Stunden später – um 14:26 Uhr – bewarb sich die Klägerin für dieselbe Wohnung unter dem deutschen Namen „Schmidt“ und erhielt umgehend am nächsten Tag eine Zusage für einen Besichtigungstermin. Mit Ausnahme des Namens enthielten die beiden Bewerbungen jeweils identische Daten (Einkommen, Haushaltsgröße, Berufstätigkeit etc.). Um hinsichtlich der vermuteten Diskriminierung sicher zu gehen, veranlasste die Klägerin zwei weitere Anfragen. Hierzu bat sie sowohl ihre Schwester mit dem pakistanischen Namen „C“, als auch eine Freundin mit dem deutschen Namen „Spieß“, sich für einen Besichtigungstermin zu bewerben. Für die unter dem Namen „Aslan“ gestellte Anfrage erhielt sie am 28.11.2022 um 11:43 Uhr eine Absage, auf die unter dem Namen „Spieß“ gestellte Anfrage bat der Zeuge X hingegen nur 7 Minuten später – um 11:51 Uhr – um Übersendung einer Telefonnummer, um einen Besichtigungstermin auszumachen. Mit Schreiben vom 15.12.2022 forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten erfolglos auf, bis spätestens 23.12.2022 eine Entschädigung von 3.000 € nach § 21 Abs.2, 3 AGG wegen einer Benachteiligung aufgrund ethnischer Herkunft zu zahlen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Termin erhalten. Sie hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilten, eine angemessene Entschädigung von mindestens 3.000 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022, zu zahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, zur Zeit des Eingangs der negativ beschiedenen Anfragen habe es aufgrund unterschiedlicher Umstände jeweils keine freien Besichtigungstermine gegeben. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X und hat die Klage durch Urteil vom 17.10.2023 abgewiesen (Bl. 84 ff. d.A.). Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass der Beklagte nicht passiv legitimiert i.S.v. § 21 Abs.2 AGG sei. Er sei nicht Vermieter der Wohnungen, sondern sei lediglich als Immobilienmakler tätig geworden. Auch ein Zahlungsanspruch aus § 831 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. Art.1 Abs.1, Abs.2 GG scheide aus. Mit ihrer Berufung vom 29.11.2023 verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 17.10.2023 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung von mindestens 3.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2022 zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 3.000 € gemäß § 21 Abs.2 S.3 AGG sowie auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 1. Es liegen ausreichende Indizien i.S.v. § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer ethnischen Herkunft vermuten lassen. Sämtliche von der Klägerin unter ihrem pakistanischen Namen gestellten Anfragen wegen eines Termins zur Wohnungsbesichtigung wurden abschlägig beschieden. Alle drei unter deutschen Namen gestellten Anfragen führten hingegen zur zeitnahen Zusage eines Besichtigungstermins bzw. der Bitte um Übersendung einer Telefonnummer, um einen solchen Termin zu vereinbaren. Sämtliche im Rahmen des Testings von Familienmitgliedern – unter pakistanischen Namen – gestellte Anfragen blieben wiederum erfolglos. Die Anfragen erfolgten binnen eines verhältnismäßig engen Zeitraums; teilweise wurden unmittelbar hintereinander Anfragen für dieselbe Wohnung unter Angabe identischer Daten gestellt, die sich nur dadurch unterschieden, dass sie einmal unter einem deutschen und einmal unter einem pakistanischen Namen gestellt wurden. Dass zufällig kumulativ alle Anfragen unter pakistanischen Namen negativ und alle Anfragen unter deutschen Namen positiv beschieden wurden, ohne dass eine Benachteiligung i.S.v. § 22 AGG vorlag, schließt die Kammer aus. Gegen die Zulässigkeit des von der Klägerin praktizierten Testing-Verfahrens bestehen ebenfalls keine Bedenken. Anhaltspunkte, die für eine Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung nach § 19 Abs.3 AGG sprechen könnten, wurden nicht vorgetragen. Sofern der Beklagte und der Zeuge X erklärt haben, Besichtigungstermine seien nur kurzfristig freigeworden, es seien noch Handwerker im Haus gewesen und teilweise seien die Schlüssel nicht vorhanden gewesen, vermag dies nicht zu erklären, wieso sämtliche unter deutschen Namen gestellten Anfragen positiv und sämtliche unter pakistanischem Namen gestellten Anfragen negativ beschieden wurden. Soweit der Zeuge X zur Mietstruktur erklärt hat, es gebe in dem Haus „Italiener, Polen, Deutsche und andere Nationalitäten“, spricht dies eher für als gegen die Vermutung des § 22 AGG – der Zeuge hat ausschließlich in der näheren Umgebung liegende EU-Länder aufgezählt; dass es auch Mieter anderer ethnischer Herkunft gibt – insbesondere aus mehrheitlich muslimisch geprägten Ländern außerhalb der EU – hat er hingegen nicht erklärt. 2. Der Beklagte ist passivlegitimiert.
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