Krankenversicherung Leitsatz 1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Standardtherapie vorliegt, ist auf den allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum jeweiligen Behandlungszeitpunkt und nicht auf den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses abzustellen. 2. Es steht keine allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung, sofern - bezogen auf das konkrete Behandlungsziel - die dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht die gleiche Leistung erbringen kann wie die begehrte alternative Leistung. Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2023 die Optune Tumortherapiefelder-Therapie für die Zukunft als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger die gewährte Optune Tumortherapiefelder-Therapie zu Recht als Sachleistung zur Verfügung gestellt hat. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Rechtmäßigkeit der auf Grund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gewährten Optune TTF-Therapie sowie der zukünftigen Gewährung als Sachleistung. Bei der Optune TTF-Therapie handelt es sich um ein Gerät, das Tumortherapiefelder erzeugt, die den Zellteilungsprozess der Tumorzellen stört und damit das Tumorwachstum hemmen kann ohne dabei die gesunden ruhenden Zellen zu schädigen. Der 1974 geborene Kläger erhielt am 20.10.2022 aufgrund der Diagnose Glioblastom (Erstdiagnose Juni 2022) ein Optune TTF-Therapie ärztlicherseits empfohlen. Der Antrag ging bei der Beklagten am 11.11.2022 ein. Nach dem ärztlichen Ambulanzbrief vom 31.10.2022 über die ambulante Vorstellung des Klägers am 20.10.2022 ist bei ihm ein Glioblastoma multiforme (Grad IV), histologisch als IDH Wildtyp, MGMT-Promoter methyliert, diagnostiziert worden. Es bestand ein Zustand nach operativer Resektion am 28.06.2022 und nach Radiochemotherapie bis zum 27.09.2022. In der Tumorkonferenz vom 18.07.2022 wurde eine Radiation sowie eine Chemotherapie (ggf. mit CCNU), je nach Methylierungsstatus empfohlen. Über das Angebot der Optune-Therapie wurde diskutiert. In der MRT-Untersuchung des Neurokraniums vom 30.06.2022 bestanden Tumorreste im Bereich des ventrokaudalen Resektionsrandes sowie eine rückläufige Mittellinienverlagerung und Ventrikelkompression. Im September 2022 trat bei dem Kläger eine strukturelle Epilepsie mit generalisiertem erstmaligem Krampfanfall auf. Im Zeitraum vom 20.09. – 25.09.2022 erhielt er eine Chemotherapie analog CeTeg-Studie mit CCNU und Temozolomid. Gegen die Epilepsie erhielt er Levetiracetam und war darunter anfallsfrei. In der MRT-Untersuchung des Neurokraniums vom 12.09.2022 zeigte sich eine Progredienz der Tumoranteile in der dorsalen Resektionshöhle und Tumorausläufer nach kontralateral mit korrespondierender Läsion. Die kontrastmittelaffinen Läsionen im Bereich der Resektionshöhle sei differentialdiagnostisch als entzündlich zu werten. Die begleitende Chemotherapie mit CCNU und Temodal wurde nach Empfehlung der Tumorkonferenz vom 15.09.2022 fortgesetzt; auf deren Beschluss wird verwiesen. Zudem bestand Konsens über die Komplettierung der Radiation, eine kurzfristige Verlaufskontrolle sowie die (vorzeitige) Erwägung eines 2. Zyklus Temodal + CCNU. Auch die Strahlentherapie konnte in vollem Umfang und bei guter Verträglichkeit appliziert werden. Im ärztlichen Bericht des Klinikum Darmstadt vom 28.09.2022 wurde dies als Progress ohne Indikation für eine chirurgische Intervention gewertet; auf dessen Inhalt wird Bezug genommen. Nach dem ärztlichen Bericht vom 31.10.2022 wertete der behandelnde Arzt die persistierende rechts-frontale multilobuläre Kontrastmittelaufnahm im Bereich der Resektionshöhle als bestehendes Rest-Tumorgewebe, differenzialdiagnostisch als postradiogene Rankenstörungen. Es bestehe keine Tumor-Zweitmanifestation. Die Beklagte schaltete mit Schreiben vom 29.11.2022 den Medizinischen Dienst (MD) ein. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 08.12.2022 zu dem Ergebnis, dass eine Versorgung mit dem Hilfsmittel nicht erfolgen könne. Es sei eine Therapie erfolgt, welche nicht die Standardtherapie darstelle. Zudem habe laut Bericht der Interdisziplinären Tumorkonferenz vom 15.09.2022 ein Progress vorgelegen, es solle ein zweiter Zyklus Temodal + CCNU erwogen werden. Sie entspreche deshalb nicht dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.03.2020. Der Nutzen der Kombination sei nicht evidenzbasiert gesichert. Deswegen seien die Voraussetzungen für eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13.12.2022 den Antrag ab. Sie zitierte dabei die Ausführungen des MD und erläuterte, dass deswegen die Bedingungen der Kostenübernahme momentan nicht erfüllt seien. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 14.12.2022 Einspruch über die Ablehnung der Elektrostimulationstherapie, da diese Therapie nicht nur seinen Alltag aufwerten werde, sondern auch das Wachstum seines Tumors stören werde. Dies könne bis zum Zelltod des Tumors führen und somit sein Leben verlängern. Auch die Ärzte würden diese Therapie befürworten. Er beantragte seine Kosten ihm zu erstatten. Er legte weitere ärztliche Unterlagen vor. Danach wurde er mit CCNU/Temodal therapiert. Es zeigte sich im MRT ein stabiler Befund ohne weiteren Progress. Auf den sonstigen Inhalt dieser Befundberichte wird Bezug genommen. Nach der ärztlichen Bescheinigung vom 18.01.2023 bestehe bei ihm ein postoperativer Restbefund, der in den MRT-Kontrollen ausweislich der Arztbriefe vom 28.10.2022 und 16.12.2022 stabil war. Parallel bestand dazu unter laufender Chemotherapie ein stabiler klinischer Befund des Klägers. Es seien deswegen alle Voraussetzungen für die Optune-Therapie gegeben. Die Beklagte holte eine weitere Stellungnahme des MD ein, welcher bei seiner Auffassung blieb, dass es sich nicht um eine Standardtherapie im Sinne des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.03.2020 handele. Deswegen könne keine Anwendung von TTF-Optune zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen. Nach einer weiteren Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 03.02.2023 habe der MD eine vollständig formalistische Position eingenommen, die jeglicher biologischer bzw. tumorbiologischer Grundlage entbehre. Die Behandlung mit dem TTF-System in Kombination mit der Temodal-Chemotherapie sei in der Primärsituation als effektiv mit Studiendaten nachgewiesen. Es liege bei dem Antragsteller in der weiterführenden pathologischen Untersuchung eine Methylierung des MGMT-Promotors vor. Dadurch erfülle er die Kriterien für die Erweiterung der Chemotherapie mit Temodal um Lomustin. Diese Behandlung sei in einer Phase III-Studie als Verbesserung nachgewiesen. Die geforderte Standardtherapie mit Bestrahlung und Therapie sei lediglich um ein weiteres Chemotherapeutikum ergänzt worden. Ihm erschließe sich nicht, warum diese Ergänzung ein Problem darstelle. Eine als fehlend bemängelte Hilfsmittelverordnung könne dem Antragsteller selbstverständlich jederzeit sofort ausgestellt werden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2023 zurück; auf dessen Inhalt wird verwiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2023 Klage dagegen erhoben. Der am 21.02.2023 beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung war mit Beschluss vom 06.04.2023 erfolgreich (Az.: S 8 KR 46/23 ER). Auf den dort eingeholten Befundbericht des PD Dr. E., Facharzt für Neurochirurgie und Klinikleiter für Neurochirurgie des Klinikums Darmstadt, wird Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf dieses Hilfsmittel nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.03.2020 zustehe. Es liege keine Abweichung von der Standardtherapie vor. Vielmehr sei die Chemotherapie lediglich um ein Chemotherapeutikum erweitert worden. Die Therapie diene der Lebensverlängerung. Nach dem im Eilverfahren eingeholten Befundbericht liege bei dem Kläger keine frühprogrediente Situation, sondern ein postoperativer Restbefund vor. Bei dem Kläger liege ein Rezidiv vor. Zudem sei der Nutzen der begehrten Behandlung in Kombination mit der bereits laufenden Therapie evidenzbasiert gesichert. Im Rahmen einer Phase III-Studie sei eine Verbesserung für entsprechende Patienten nachgewiesen worden. Er verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005. Im Klageverfahren hat der Kläger ein Heilmittelverordnung vorgelegen. Es stelle sich die Frage, wie sich das Chemotherapeutikum CCNU auf eine Tumortherapiefeldertherapie auswirke. Sofern sich dieses Chemotherapeutikum keine Wirkung auf eine TTF-Therapie habe und somit die Erfolgswahrscheinlichkeit nicht einschränke, sei der Schluss des MD unlogisch. Es gäbe keine negativen Auswirkungen einer Therapie mittels CCNU neben einer TTF-Therapie. Der Kläger übersandte den MRT-Bericht, wonach sich bei ihm eine Besserung des Gesundheitszustandes ergäbe. Das posttherapeutisch angereicherte Gewebe sei kein Beweis für ein Rezidiv. Auch die übrigen Veränderungen seien mit posttherapeutischen Veränderungen ausreichend zu erklären. Er trage das Optune-Gerät seit dem 27.04.2023 kontinuierlich. Hinsichtlich der Hilfsmittelverordnung verwies er auf § 8 Abs. 2 Satz 2 Hilfsmittel-RL. Die TTF-Therapie konnte erst nach Abschluss des sechsten Zyklus der Chemotherapie begonnen werden. Die nächste Verlaufskontrolle sei am 06.07.2023 erfolgt. Nach Abwägung der Möglichkeiten wurde die nächste orale Chemotherapie am 26.07.2023 im Tumorboard besprochen, sodass am 31.07.2023 der erste Zyklus und am 11.09.2023 der zweite Zyklus mit Temodal und CCNU begonnen hat. Die Tragequote des Optune-Systems liege bei 87 %. Danach könne mit dem Kläger aufgrund des günstigen Erkrankungsverlaufes auch erneut über die Option einer erneuten Resektion gesprochen werden. Er ist der Ansicht, dass bei der chemotherapeutischen Behandlung nicht von der Standardtherapie abgewichen werde. Es würde eine richtlinienkonforme Behandlung erfolgen. Im Arztbericht vom 19.01.2024 zeigte sich eine weitere Befundverbesserung. Aufgrund der rückläufigen Tumorausdehnung bestehe auch die Möglichkeit eines operativen Vorgehens. Er ist der Ansicht, dass nach dem Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses dahingehend offen sei, dass eine auf Evidenz basierte Wissenschaft fundierende Chemotherapie neben der TTF-Behandlung durchgeführt werde. Die Standardtherapie selber werde aber nicht definiert. Die Definition einer Standardtherapie erfolge unabhängig davon, ob ein Arzneimittel für diese Indikation auch zugelassen sei. Die Standardtherapie müsse nur innerhalb der aktuellen Therapie-Leitlinien aufgeführt werden. Die Kombination der CeTeG-Therapie und TTF sei wegen der besseren medizinischen Wirksamkeit gegenüber Temozolomid und TTF als Standardtherapie zu qualifizieren. Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 21.02.2024 wird verwiesen. Der Kläger sieht sich durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt. Bei ihm bestehe eine stabile disease. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2023 ihm die Optune Tumortherapiefelder-Therapie für die Zukunft als Sachleistung zur Verfügung zu stellen und festzustellen, dass sie dem Kläger die gewährte Optune Tumortherapiefelder-Therapie zu Recht dem Kläger als Sachleistung zur Verfügung gestellt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte. Sie ist der Ansicht, dass es bei der TTF-Optune Therapie sich um eine Therapie handele, deren Nutzen nicht evidenzbasiert sei. In seiner Sitzung am 20.03.2020 habe der Gemeinsame Bundesausschuss die TTF-Behandlung bei Patienten mit einem neu diagnostizierten Glioblastom in die Anlage I (Anerkannte Untersuchungs- und BehandlungsmethodenI) aufgenommen. Voraussetzung war, dass nach Abschluss der Radiochemotherapie keine frühere Krankheitsprogression nachgewiesen wurde. Dies sei jedoch im Fall des Klägers der Fall. Damit habe die Anwendung der TTF-Optune-Therapie keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Behandlung mit Tumortherapiefelder könne bei einem neu diagnostizierten Gliobastom könne bis zum 2. Rezidiv angewandt werden, sofern sich keine frühere Krankheitsprogression nachweisbar sei. Jedoch habe sich im MRT eine Progression gezeigt. Eine Ergänzung bzw. Kombination mit der Gabe von Lomustin und Temodal entspreche nicht der Standardtherapie und damit dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses. Im Übrigen verwies sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie die eingeholten Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes (MD). Im Klageverfahren schaltete die Beklagte den MD mehrfach ein. Nach der Stellungnahme vom 27.05.2023 liege dem G-BA-Beschluss die EF 14 Studie zugrunde. Danach bestehe die Standardtherapie nach der Tumorresektion und histologischen Diagnosesicherung aus einer kombinierten Radiotherapie bis 60 Gy und einer Chemotherapie mit Temodal über sechs Wochen, danach beginne nach Ausschluss eines Rezidivs oder Progresses die Erhaltungstherapie mit Temodal in einer reduzierten Dosis. In dieser Konstellation könne in der Erhaltungstherapie zusätzlich Tumortherapiefelder eingesetzt werden. Bei dem Kläger bestehe eine nachgewiesene MGMT-Promotor-Methylierung. In der CeTeG-Studie würden sich bei diesen Patienten Hinweise auf ein möglicherweise verbessertes Gesamtüberleben ergeben, wenn die beschriebene Standardtherapie um das Chemotherapeutikum Lomustin erweitert werde. Mit diesem Therapieregime werde der Versicherte behandelt. Die Publikation in „The Lancet“ weise jedoch auf die kleine Studienstichprobe hin. Es sei bisher nicht evidenzbasiert belegt, dass der zusätzliche Einsatz von Tumortherapiefeldern sich in einer solchen Konstellation positiv auswirken könne. Die therapeutische Alternative sei die Fortführung der begonnenen Chemotherapie mit CCNU und Temodal ohne den zusätzlichen Einsatz von Tumortherapiefeldern denkbar, welche auch bis März 2023 auch durchgeführt wurde. Es bestehe kein evidenzbasierter Nachweis, dass sich der zusätzliche Einsatz von Tumortherapiefeldern sich auf die Krankheits- und Behandlungskonstellation des Klägers positiv auswirke. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe. Nach der erneuten Stellungnahme des MDK vom 18.08.2023 erhalte der Kläger seit dem 26.04.2023 eine Monotherapie mit TTF Optune. Es sei eine gültige Hilfsmittelverordnung erforderlich. Die Hilfsmittelverordnung vom 20.10.2022 sei für einen Behandlungsbeginn am 26.04.2023 nicht ausreichend. Dies gelte gleichermaßen für die nachträgliche Hilfsmittelverordnung vom 21.06.2023. Bei der Durchführung des Behandlungsschemata nach CeTeG würde es sich um zwei unterschiedliche Konzepte handeln. Es würde sich nicht um eine lediglich abgewandelte Standardchemotherapie handeln. Auch die Durchführung einer Monotherapie mit TTF-Therapie sei im Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht abgebildet. Nach Arzneimittelfachinformation ist Temozolomid beim neu diagnostizierten Glioblastom weiterhin nur als Monotherapie zugelassen, insofern entspreche die Kombination von Temozolomid und CCNU auch nicht deren arzneimittelrechtlichen Zulassung. Die neue Verordnung sei nicht richtlinienkonform, es werde weder ein Versorgungsbeginn noch -dauer, noch ein -zeitraum ärztlich mitgeteilt. Mit Bescheid vom 29.08.2023 übernahm die Beklagte die Versorgung mit der TTF-Therapie für den Zeitraum vom 27.07.2023 bis 26.10.2023. Sie schaltete erneut den MD ein, welcher in seiner Stellungnahme vom 03.11.2023 dabei blieb, dass die sozialmedizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es sei eine Therapie erfolgt, welche keine Standardtherapie im Sinne des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.03.2020 entspreche und deren Nutzen in der Kombination nicht evidenzbasiert sei. Der MD Hessen hielt auch in seiner Stellungnahme vom 08.02.2024 und 13.01.2025 an seiner Einschätzung fest. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Sie teilte mit, dass ihr bisher Kosten i. H. v. 431.375,-€ entstanden sind. Für jeden Verordnungszeitraum (27.04.2023 bis 26.07.2025) würden ärztliche Verordnungen vorliegen. Das Gericht hat am 26.02.2024 einen Erörterungstermin durchgeführt und Prof. Dr. E. als Zeugen vernommen; auf den Inhalt des Protokolls wird Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens bei PD Dr. H., Facharzt für Neurologie (Gutachten vom 02.12.2024) erhoben. Ferner holte das Gericht eine ergänzende Stellungnahme ein (Ergänzende Stellungnahme vom 29.04.2025). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Klagegegenstand ist die seitens des Beklagten abgelehnte Versorgung des Klägers mit dem Hilfsmittel Tumortherapiefelder für die Zukunft sowie die Rechtmäßigkeit der auf Grund der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren erfolgte Versorgung mit dem Hilfsmittel. B. Die Klage ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht bei dem örtlich zuständigen Gericht gemäß §§ 57 Abs. 1, 78, 87 Abs. 2, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Die Klage ist nach der Gewährung der Leistung im einstweiligen Rechtsschutz als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage für die Vergangenheit (vgl. BSG, Urteil vom 13. Dezember 2016, Az.: B 1 KR 10/16 R – juris – Rn. 9) sowie als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage für die Zukunft nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft. C. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht mit den angefochtenen Bescheiden die Gewährung des Hilfsmittels abgelehnt, sodass der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistung aus § 27 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB) V i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, aber aus § 2 Abs. 1a SGB V zu (dazu unter I. – III.). Daraus ergibt sich auch ein Anspruch auf die Sachleistung für die Zukunft (dazu unter IV.). I. Dem Kläger steht für den Zeitraum, in dem das Hilfsmittel im therapiefreien Zeitraum (April bis Juni 2023) - vom Gericht fälschlicherweise als „Monotherapie“ bezeichnet -, eingesetzt wurde, kein Anspruch auf Übernahme für der Kosten aus § 27 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 3 SGB V i. V. m. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu. Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dieser Anspruch umfasst auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Nach § 2 des Beschlusses vom 20.03.2020 darf die Methode zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei Patienten mit einem neu diagnostizierten Glioblastom erbracht werden, wenn nach Abschluss der Radiochemotherapie keine frühe Krankheitsprogression nachgewiesen wurde. Die TTF-Behandlung beginnt zusätzlich zur Standardtherapie in der Erhaltungsphase und kann bis zum zweiten Rezidiv angewandt werden. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Hilfsmittels nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in einem therapiefreien Zeitraum sind aber nicht erfüllt, da diese nach § 2 des Beschlusses vom 20.03.2020 insoweit voraussetzt, dass die Therapie neben der Erhaltungstherapie angewandt werden soll. Eine solche Anwendung ist allerdings im therapiefreien Zeitraum gerade nicht erfolgt, sodass insoweit ein Anspruch danach ausgeschlossen ist. II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch für den Einsatz des Hilfsmittels ab Juli 2023, in dem es parallel zur Erhaltungstherapie eingesetzt wurde, zu. Die Voraussetzungen des § 2 des Beschlusses vom 20.03.2020 sind insoweit nicht erfüllt. Nach Auffassung des Gerichts liegt in dem gewählten Therapieschema CeTeG-Studie mit CCNU und Temozolomid keine Standardtherapie, sondern eine individuelle Therapieentscheidung. 1. Das Gericht hat bereits in seinem Beschluss vom 06.04.2023, Az.: S 8 KR 46/23 ER, ausgeführt, dass es sich bei dem TTF-Optune um ein Hilfsmittel handelt. Es ist weiterhin zum Ergebnis gekommen, dass dieses Hilfsmittel gezielt für eine ärztlich verantwortete Krankenbehandlung eingesetzt wird. Weiterhin ist das Gericht in diesem Beschluss zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich um eine neue Behandlungsmethode nach § 135 SGB V handelt, deren Nutzen noch nicht ausreichend empirisch gesichert ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen in diesem Beschluss verwiesen. 2. Zunächst ist entgegen der Ansicht der Beklagten und des Medizinischen Dienstes nicht von dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse des Jahres 2020 auszugehen. Bei der Auslegung des Begriffes „Standardtherapie“ in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses (im Weiteren G-BA) in Nr. 34 der Anlage 1 ist grundsätzlich die Standardtherapie nach dem allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu jeweiligen Entscheidungszeitpunkt und nicht der Stand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des G-BA gemeint (so auch SG Ulm, Beschluss vom 20. November 2023, Az.: S 10 KR 2160/23 ER; SG Leipzig, Beschluss vom 14. September 2023, Az.: S 14 KR 274/23 ER). Dies entspricht auch der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V, wonach Qualität und Wirksamkeit der Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen zu haben. 3. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten handelt es sich um eine individuelle Entscheidung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.