StG“ beigefügt, in dem H. erklärte, dass die W-GmbH am xx.xx.2008 in die W-oHG umgewandelt worden sei und sich an der Höhe seiner Beteiligung nichts geändert habe (Bl. 20 des Sonderbandes Vertragsunterlagen W… oHG). H. halte den Anteil in unveränderter Höhe und eine Veräußerung sei nicht geplant. Ein gesonderter Eingangsstempel des FA T1 wurde auf dem Schreiben des H. vom 26.05.2009 nicht aufgebracht. Dem Schreiben der W-oHG bezüglich der Klägerin vom 26.05.2009 war ein entsprechendes Schreiben der Klägerin vom 26.05.2009 an ein „Finanzamt T“ unter Angabe (ebenfalls) der Steuernummer 65 4xx xxxxx (des H.) und des Betreffs „
StG“ beigefügt, in dem die Klägerin ihrerseits erklärte, dass die W-GmbH am 11.09.2008 in die W-oHG umgewandelt worden sei, die Klägerin ihren Anteil in identischer und unveränderter Höhe halte und eine Veräußerung nicht geplant sei (Bl. 22 des Sonderbandes Vertragsunterlagen W… oHG). Auch auf diesem Schreiben ist ein gesonderter Eingangsstempel des FA T1 nicht aufgebracht. Alle vier Schreiben leitete das FA T1 unter Voranstellung einer halbseitigen Übersendungsnotiz mit dem Text „Versand an hessische Finanzämter oder andere hessische Dienststellen über die HZD (portofrei) (…) 70 D…“ (Bl. 18 des Sonderbandes Vertragsunterlagen W… oHG) an das FA D weiter, welches (nur) auf dem erstgenannten Schreiben der W-oHG (Bl. 19 des Sonderbandes Vertragsunterlagen W… oHG) einen Eingangsstempel vom 05.06.2009 aufbrachte. Die vorgenannten Blätter 18 bis 22 des vom FA D zur Steuernummer der W-oHG (70 3xx xxxxx) angelegten Sonderbandes Vertragsunterlagen W… oHG sind im Original in der Weise mit einer dauerhaften metallischen Heftklammer („Tacker“) verbunden, dass den vier vorgenannten Schreiben vom jeweils 26.05.2009 (Blatt 19 bis 22) die halbseitige Notiz „Versand an hessische Finanzämter (…) 70 D…“ (Blatt 18) vorangestellt ist und die insgesamt fünf Blätter (Blatt 18 bis 22) mit einer ab Blatt 18 links oben durch die fünf Blätter getriebenen und auf der Rückseite des letzten Blattes (Blatt 22) umgebogenen Heftklammer geheftet sind. Darüber hinaus sind auf den vier Schreiben vom 26.05.2009 (Blatt 19 bis 22) jeweils oben mittig zweimal zwei Löcher vorhanden, die ihrer Erscheinung nach typischerweise von jeweils zwei vormals dort befindlichen, aber entfernten Heftklammern („Tacker“) herrühren. Die beiden Loch-paare befinden sich bei Blatt 19 und 20 wie auch bei Blatt 21 und 22 an der jeweils gleichen Stelle. Der Abstand der beiden Löcher innerhalb eines Loch-paares beträgt in allen Fällen 1,3 cm. Auf den Blättern 19 und 20 ist das rechte Loch des rechten Lochpaars gleichermaßen 8,9 cm vom rechten Rand und 2 cm vom oberen Rand entfernt. Auf den Blättern 21 und 22 ist das rechte Loch des rechten Lochpaares dagegen gleichermaßen 9,7 cm vom rechten Rand und 2,2 cm vom oberen Rand entfernt. Die halbseitige Versandnotiz „Versand an hessische Finanzämter … 70 D…“ (Blatt 18) weist am oberen Rand keinerlei Löcher auf. Die Klägerin reichte ihre (ebenso wie H. zutreffend noch zur Einzelveranlagung erstellte) Einkommensteuererklärung für 2007 nicht beim hierfür (noch) zuständigen FA T2, sondern verspätet am 16.02.2010 beim FA T1 ein (vgl. die insoweit ausdrückliche Finanzamtsangabe auf dem Mantelbogen) und gab dabei ihre alte, aus der Zeit vor dem Umzug nach T-Stadt stammende persönliche (Einkommen-)Steuernummer 73 4xx xxxxx des Finanzamts E-Stadt IV (im Folgenden: ‚FA E IV‘) an (Bl. 3 ff. der Einkommensteuerakte 2007 der Klägerin). Das FA T1 leitete die Steuererklärung an das örtlich zuständige FA T2 weiter, welches die allgemeinen Daten und Akten bzw. Unterlagen des Steuerfalls vom vormals für die Klägerin örtlich zuständigen FA E IV anforderte und ausweislich der vorgelegten Akten bereits am 18.02.2010 erhielt (Bl. 19 der Einkommensteuerakte 2007 der Klägerin). Mit Schreiben vom 25.02.2010 übersandte das FA E IV dem FA T2 ferner (so wörtlich) „sonstige, für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen“, die sich aus einer Anlage zu diesem Schreiben ergeben sollten, welche in dem vom Beklagten vorgelegten Band Einkommensteuerakten 2007 an der entsprechenden Stelle jedoch nicht abgelegt sind. Nach dem am 03.03.2010 eingegangenen Übersendungsschreiben des FA E IV vom 25.02.2010 (Bl. 23 der Einkommensteuerakten 2007 der Klägerin) schließt sich dort vielmehr unmittelbar der Vorgang zur Erstellung des Einkommensteuerbescheides der Klägerin für 2007 vom 16.04.2010 an. Zusätzlich übermittelte das FA E IV dem FA T2 auch die dort zum Einkommensteuerfall der Klägerin gespeicherten elektronischen Daten auf elektronischem Weg. Bestandteil dieser Daten war ein vom FA E IV angelegter sog. Dauertatbestand (Abkürzung „DTB“) zur Beteiligung der Klägerin an der W-GmbH, der die Funktion eines für mehrere Veranlagungszeiträume einschlägigen und bei jeder neuen Veranlagung zu beachtenden Aktenvermerks haben sollte. Dieser hatte den folgenden Wortlaut: „Lt. Schr. der Stpfl v. 30.07.08 wurden an der am xx.xx.07 gegründeten W… GmbH (V-Stadt) durch Einbringung der 100 %-Beteiligung an der U… (V-Stadt) Anteile in Höhe von 50 % (=xx.xxx?) erworben jährliche WV!!“. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2007 erklärte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführerin, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung und gab an, dass private Veräußerungsgeschäfte insbesondere aus Grundstücks- oder Wertpapierveräußerungen nicht getätigt worden seien. In der Anlage KAP (Bl. 11 der Einkommensteuerakte 2007 der Klägerin) machte sie Angaben zu Einnahmen aus Sparguthaben i.H.v. x.xxx,- Euro und erklärte eine ihr von der U-GmbH bescheinigte Dividende i.H.v. x Mio. Euro (Bl. 14 der Einkommensteuerakte 2007 der Klägerin). Der vom Beklagten vorgelegte Aktenband „Einkommensteuerakten“ der Klägerin enthält nur Vorgänge betreffend den Veranlagungszeitraum 2007. Kontrollmitteilungen anderer Behörden (insbesondere der für die W-GmbH und die W-oHG zuständigen Stellen über den Formwechsel) sind dort nicht zu finden. Es ist lediglich eine Feststellungsmitteilung des Finanzamts K über Einkünfte der Klägerin aus einer „Gesellschaft / Gemeinschaft A, …“ für 2007 vom 31.10.2008 aktenkundig (Bl. 51 der Einkommensteuerakte 2007 der Klägerin). Unter Mitteilung der aus Anlass des Umzugs nach T-Stadt für die Klägerin vom FA T2 neu vergebenen persönlichen (Einkommen-)Steuernummer 68 4xx xxxxx (eine Steuernummer aus dem Steuernummernkreis für Steuerpflichtige ohne Einkünfte i.S.d. §§ 15 bis 18 EStG im sog. „VTB AN“ / Veranlagungsteilbezirk für Arbeitnehmer) forderte das FA T2 die Klägerin mit Schreiben vom 02.03.2010 zur Vorlage einzelner Belege über Kinderbetreuungskosten, Spenden und Handwerkerleistungen auf (Bl. 17 der Einkommensteuerakte 2007 der Klägerin). Weitere Nachfragen erfolgten nicht. Zwei vom System erstellte Prüfhinweise des FA T2 vom 24.03.2010 und 07.04.2010 ergaben lediglich Hinweise zu der errechneten hohen Abschlusszahlung der Klägerin für 2007 und zu den geltend gemachten Kinderbetreuungskosten (Bl. 29 der Einkommensteuerakte 2009). Die mit der Bearbeitung befasste Stelle beim FA T2 („VTB AN“) arbeitete im fraglichen Zeitraum vorgangsbezogen elektronisch und ohne Papierakten, d.h. es wurde die jeweils eingereichte Steuererklärung bearbeitet und der zu bearbeitende Vorgang wurde durch den erteilten Einkommensteuerbescheid abgeschlossen. Für vorgangsübergreifende Schreiben existierte im betroffenen VTB AN nach den Erläuterungen des Beklagten lediglich ein sog. Sammelordner, der jedoch eine Vielzahl von Vorgängen betreffend eine Vielzahl von Steuerpflichtigen enthalten habe. Dieser Ordner sei heute nicht mehr vorhanden und könne daher dem Gericht nicht mehr vorgelegt werden. Durch Bescheid vom 16.04.2010 setzte das FA T2 die Einkommensteuer für 2007 gegenüber der Klägerin unter der Steuernummer 68 4xx xxxxx erklärungsgemäß und ohne Nachprüfungsvorbehalt i.S.d. § 164 Abs. 1 AO auf xxx.xxx,- Euro fest (Bl. 24 ff. u. 34 ff. der Einkommensteuerakte 2007). Der maschinelle Eingabewertbogen des FA T2 vom 24.03.2010 (Ausdruck um 17:13 Uhr) zu dem über das Rechenzentrum zentral angestoßenen Bescheid vom 16.04.2010 wurde am 24.03.2010 durch den Mitarbeiter, am 24.03.2010 durch den Sachbearbeiter und als letztes am 31.03.2010 durch den Sachgebietsleiter handschriftlich gezeichnet (Bl. 33 der Einkommensteuerakte 2007 der Klägerin). Auf den Bescheid Bezug nehmende Rechtsbehelfe oder Änderungsanträge gingen nicht ein. Am 06.05.2010 änderte und ergänzte das FA T1 den elektronischen DTB der Klägerin wie folgt: „Veräußerungsmitteilung (Erwerbsvorgang) im SA-Ordner 2007!! Lt. Schr. der Stpfl v. 30.07.08 wurden an der am xx.xx.07 gegründeten W… GmbH (V-Stadt) durch Einbringung der 100 %-Beteiligung an der U… (V-Stadt) Anteile in Höhe von 50 % (=xx.xxx?) erworben jährliche WV! /// Ab 2008 unter 2640/8xx xxxxx vlg mit EM ////“. Infolge der Heirat des H. und der Klägerin und der gemeinsamen Einreichung von Einkommensteuererklärungen zur Zusammenveranlagung i.S.d. § 26 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2008 wurden die Einkommensteuervorgänge des H. und der Klägerin zu einem anhand der Akten nicht näher feststellbaren Zeitpunkt beim FA T1 zusammengeführt, welches nach § 19 Abs. 1 AO i.V.m. § 1 Nr. 34 FÄZustVHE für die Zusammenveranlagung des H. und der Klägerin ab dem Veranlagungszeitraum 2008 (d.h. erstmals für die Bearbeitung der zeitgleich mit der Einkommensteuererklärung der Klägerin für 2007 am 16.02.2010 übermittelten Einkommensteuererklärung 2008) zuständig war, nachdem insoweit fortan allein der Anfangsbuchstabe des H. als auf dem Mantelbogen anzugebender „Ehemann“ die örtliche Zuständigkeit für beide Eheleute bestimmte. Aus den vom FA T1 geführten Steuerakten des H. ergibt sich am Anfang (d.h. noch vor dem Beginn der vom FA E IV übernommenen und anlässlich der Zusammenführung der Akten der Klägerin und des H. nunmehr dort abgehefteten Erklärungs- und Festsetzungsvorgänge der Klägerin bereits ab 2003), dass bei dem vormals für die Klägerin zuständigen FA E IV am 31.07.2008 (Datum im Eingangsstempel des FA E IV) bzw. 30.07.2008 (Datum im Eingangsstempel des den Posteingang zuerst erfassenden Finanzamts E I) ein an das (so wörtlich) „Finanzamt E, …, E-Stadt“ gerichtetes und undatiertes Schreiben der Klägerin unter Angabe ihrer alten Steuernummer 73 4xx xxxxx beim FA E IV eingegangen war, in dem die Klägerin erklärte, dass sie ihre Beteiligung an der U-GmbH in die W-GmbH eingebracht habe und eine Veräußerung nicht geplant sei. Wörtlich weiter: „Der
StG n. F. wird zukünftig durch die von mir beauftragte Sozietät erfolgen“ (Bl. 6 des Ordners Veranlagung des H. Abteilung „ESt-Akte“). Das per Briefpost eingegangene Schreiben ist an der genannten Stelle im Original abgelegt. Ein Bearbeiter oder eine Bearbeiterin des FA E IV vermerkte auf dem Schreiben mit orangefarbenem (Bearbeitungs-)Stift die Worte „DTB-Ordner / AN 6 – § 16 EStG – § 22 UmwStG – DTB angelegt – Jährliche Wv. am 15.06. bis einschließlich 2015! § 22
StG“ versehenes und undatiertes Schreiben der W-oHG (Briefkopfangabe „W…“ und Rechtsformangaben in der Fußzeile) ein, mit dem die Klägerin (als Unterzeichnerin) mitteilte, dass am xx.xx.2007 im Wege der Sachgründung die W-GmbH gegründet worden sei und diese am xx.xx.2008 (Tag der Eintragung in das Handelsregister) in die W-oHG umgewandelt worden sei. Hinsichtlich der Höhe ihrer Beteiligung habe sich keine Änderung ergeben. Weiter wörtlich: „Meinen Anteil an der W… OHG, V-Stadt halte ich zurzeit in unveränderter Höhe, eine Veräußerung ist nicht geplant.“ Das Schreiben wurde laut Eingangsstempel als Posteingang nur beim FA T1 erfasst und dort im Original zu den Einkommensteuerakten des H. genommen (abgelegt auf Bl. 209 des Ordners Veranlagung H. Abteilung „ESt-Akte“). Bei der auf dem Schreiben der W-oHG angegebenen Steuernummer 65 8xx xxxxx handelte es sich um die vom FA T1 für die Zusammenveranlagung des H. und der Klägerin ab dem Veranlagungszeitraum 2008 vergebene neue gemeinsame (Einkommen-)Steuernummer, die nunmehr einem Steuernummernkreis für Steuerpflichtige mit Einkünften i.S.d. §§ 13, 15, 16, 17 oder 18 EStG zugeordnet war (damalige Bearbeitung und Aktenführung im „VTB G“ / Veranlagungsteilbezirk für gewerbetreibende, selbständige und vergleichbar steuerpflichtige natürliche Personen). Eine zusätzliche Erfassung des Posteingangs auch beim FA T2 (d.h. in dort gegebenenfalls noch existierenden Steuerakten der Klägerin) ist nach den für die Klägerin vorgelegten Akten des FA T2 nicht erfolgt. Andere Mitteilungen zum Formwechsel der W-GmbH in die W-oHG seitens der Klägerin, des H. oder einer anderen Behörde bzw. Stelle (z.B. der für die Besteuerung der W-GmbH und die W-oHG zuständigen Stelle oder Stellen) als das oben genannte, am 28.05.2010 beim FA T1 eingegangene und erfasste Schreiben der W-oHG sind den vom Beklagten als Streitfallakten vorgelegten persönlichen Einkommensteuerakten des H. und der Klägerin vor Beginn der Außenprüfung insgesamt nicht zu entnehmen. Durch Verfügungen vom jeweils 11.10.2012 ordnete das FA T1 bei der Klägerin und bei H. unter Verweis auf § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 17 EStG und § 22 UmwStG jeweils eine Außenprüfung an (abgelegt am Anfang des mit Blattzahlen nicht versehenen Fallheftes bezüglich der Klägerin bzw. auf Bl. 1 des Ordners Fallheft des H.). Bei H. gab das FA T1 die ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gültige gemeinsame (Zusammenveranlagungs-)Steuernummer 65 8xx xxxxx des FA T1 und bei der Klägerin eine neue, für 2007 infolge der dortigen Einzelveranlagung rückwirkend nur für 2007 neu vergebene („VTB G“-)Steuernummer 65 8xx xxxxx des FA T1 für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbewerbetrieb an. Dem Fallheft der Außenprüfung bezüglich H. ist ein weiterer Einkommensteuerbescheid des H. für 2007 vom 16.02.2009 über xx.xxx,- Euro zu entnehmen (Bl. 7 ff. des Fallheftes), welchen der Prüfer zum Zwecke der Prüfungsvorbereitung am 26.07.2012 aus dem elektronischen Datenbestand ausdruckte und der in den vom FA T1 geführten und dem Gericht vorgelegten Einkommensteuerakten für 2007 (Ordner Veranlagung H.) nicht enthalten ist. Beide Außenprüfungen wurden in der Zeit vom 15.10.2012 bis zum 03.04.2014 vom FA T1 durch den Prüfungsbeamten Z durchgeführt und die beiden Prüfungsfälle anlässlich von Besprechungen und Stellungnahmen zur gemeinsamen Bearbeitung verbunden (vgl. die im Fallheft des H., nicht dagegen im Fallheft der Klägerin abgelegten Vermerke und Schreiben). Am 05.02.2013 fand eine gemeinsame Zwischenbesprechung statt, über die der Prüfer einen Aktenvermerk fertigte. An dessen Ende (Seite 7) heißt es wörtlich: „Einen ersten Hinweis auf die W… OHG kann man der Steuererklärung für das Jahr 2008 (Eingang beim FA T1 unter Steuernummer 65 4xx xxxxx am 16.02.2010) entnehmen. Darüber hinaus finden sich die Meldungen nach § 22 Abs. 2 UmwStG mit Eingangsdatum 28.05.2010 in dieser Akte“ (Bl. 113 ff. des Fallheftes H.). In den abschließenden Prüfungsberichten vom jeweils 06.05.2014 nebst Anlagen (Bl. 4 ff. des Bandes Prüfungsberichte der Klägerin, Bl. 239 ff. des Fallhefte des H.) kam das FA T1 zu dem Ergebnis, dass die Umwandlung der W-GmbH in die W-oHG im Jahre 2008 als (anteils-)tauschähnlicher Vorgang ein sperrfristverletzendes Ereignis i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG i.d.F.d. SEStEG darstelle, welches zum rückwirkenden Ansatz des gemeinen Wertes der in die W-GmbH eingebrachten Anteile an der U-GmbH und an der OP-SL als Teil eines jeweils zu ermittelnden Einbringungsgewinns II und damit für 2007 zum rückwirkenden Ansatz entsprechender Einkünfte der Klägerin und des H. i.S.d. § 17 EStG aus der Veräußerung der Beteiligungen an der U-GmbH und der OP-SL führe. Der Einbringungsgewinn II i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG betrage xx.xxx.xxx,- Euro bei der Klägerin und xx.xxx.xxx,- Euro bei H., wovon (nach Erhöhung um einen Zwischenwertansatz i.H.v. xx.xxx,- Euro bei H.) gemäß Halbeinkünfteverfahren jeweils 50 % als Einkünfte anzusetzen seien. Die Festsetzungsstelle des FA T1 folgte diesen Erwägungen und gab gegenüber der Klägerin unter der Steuernummer 65 8xx xxxxx am 18.07.2014 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 über x.xxx.xxx,- Euro bekannt, in dem es zur Erläuterung auf die – nach damaliger Ansicht des FA T1 einschlägige – Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO verwies (Bl. 38 ff. der Einkommensteuerakte 2007 der Klägerin). Gegenüber H. gab das FA T1 am 18.07.2014 unter der Steuernummer 65 8xx xxxxx ebenfalls einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2007 über x.xxx.xxx,- Euro bekannt, der ebenfalls einen Verweis auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO enthielt (Bl. 5 der Akten 2 K 881/15 , Bl. 5 ff. der Akten 2 K 406/16 ). Hiergegen legten die Klägerin und H. jeweils fristgerecht Einspruch ein und beantragten mit Schriftsatz vom 18.09.2014 ferner hilfsweise eine abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2007 nach § 163 AO im Billigkeitswege ohne den von der Außenprüfung ermittelten Einbringungsgewinn II (Bl. 6 ff. des Bandes Prüfungsberichte der Klägerin, Bl. 9 ff. des Ordners Veranlagung Abteilung „RB-Akte“ des H.). Diese Anträge lehnte das FA T1 mit einem einheitlichen Bescheid vom 23.02.2015 gegenüber beiden Steuerpflichtigen ab (Bl. 59 ff. des Ordners Veranlagung Abteilung „RB-Akte“ des H.), wogegen die Klägerin und H. fristgerecht Einspruch einlegten (Bl. 61 ff. des Ordners Veranlagung Abteilung „RB-Akte“ des H.). Die Einsprüche gegen die geänderten Einkommensteuerfestsetzungen für 2007 und gegen die Ablehnung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen wies das FA T1 durch Einspruchsentscheidung vom 06.02.2016 gegenüber der Klägerin (Bl. 45 ff. der Rechtsbehelfsakten der Klägerin, Bl. der Akten 2 K 406/16 ) und durch Einspruchsentscheidung vom 20.04.2015 gegenüber H. (Bl. 66 ff. des Ordners Bl. 40 ff. der Akten 2 K 881/15 ) als unbegründet zurück. Zur Frage der Tatbestandsmäßigkeit des Formwechsels schloss sich das FA T1 dabei der Rechtsauffassung der Betriebsprüfung dem Grunde und der Höhe nach an und begründete seine Entscheidung über die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme i.S.d. § 163 AO mit der Erwägung, dass die Voraussetzungen einer solchen Maßnahme nach Abschnitt 22.23 des BMF-Schreibens zur Anwendung des § 22 UmwStG i.d.F.d. SEStEG nicht erfüllt seien und auch im Übrigen keine Billigkeitsgründe ersichtlich seien. Der Gesetzgeber habe den Formwechsel als Unterfall des Anteilstausches erkannt und vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht ausgenommen. Hiergegen haben die Klägerin und H. jeweils fristgerecht Klage erhoben (Verfahren 2 K 406/16 betreffend die Klägerin und Verfahren 2 K 881/15 betreffend H.), die der zu diesem Zeitpunkt zuständige 2. Senat des Hessischen Finanzgerichts durch Urteile vom jeweils 10.07.2018 unter Anschluss an die Standpunkte des FA und unter Zulassung der Revision als unbegründet abwies, worauf Bezug genommen wird (Bl. 191 ff. der Akten 2 K 406/16 = 3 K 804/21 und Bl. 221 ff. der Akten 2 K 881/15 = 3 K 778/21 , veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte, EFG, Jahrgang 2019, Seite 941 ff. und Seite 1045 ff.). Auf die Revisionen der Klägerin und des H. hob der Bundesfinanzhof (BFH) die beiden Urteile vom 10.07.2018 jedoch auf und verwies sie durch Urteile vom jeweils 18.11.2020 in den Verfahren I R 24/18 (betreffend H.) und I R 25/18 (betreffend die Klägerin) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung samt abschließender Entscheidung über die Kosten an den nach dem Geschäftsverteilungsplan des Hessischen Finanzgerichts inzwischen zuständigen 3. Senat zurück (Verfahren 3 K 778/21 betreffend H. und Verfahren 3 K 804/21 betreffend die Klägerin). Das Urteil betreffend die Klägerin (I R 25/18) ist in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFHE) unter BFHE 271, 421 und das Urteil betreffend H. in der Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH (BFH/NV) unter BFH/NV 2021, 951 veröffentlicht. Hierauf wird verweisen. Sowohl im Fall der Klägerin (I R 25/18) als auch im Fall des H. (I R 24/18) stellte der BFH fest, dass der Formwechsel der W-GmbH in die W-oHG im Jahre 2008 entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin eine „Veräußerung“ der eingebrachten Anteile an der U-GmbH und der OP-SL i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG i.d.F.d. SEStEG in der Gestalt eines tauschähnlichen Vorgangs darstellte. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift sei nicht möglich, da der Formwechsel trotz der kapitalmäßig (zunächst) gleichgebliebenen Beteiligungsverhältnisse zu einem intrapersonellen Transfer der in den Beteiligungen an der U-GmbH und der OP-SL liegenden stillen Reserven geführt habe. Eine einschränkende Auslegung des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG n. F. könne allenfalls bei Einpersonengesellschaften erwogen werden. Die Veräußerung gelte nach § 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG i.d.F.d. SEStEG sowohl für H. als auch für die Klägerin dem Grunde nach als fiktives rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Ausnahme nach § 22 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 UmwStG i.d.F.d. SEStEG greife nicht ein. Die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei jedoch gleichwohl nur dann anwendbar, wenn der Veräußerungsvorgang nach der Bekanntgabe des zu ändernden Einkommensteuerbescheides stattgefunden habe, was bei der Klägerin gerade nicht der Fall gewesen sei, da der Formwechsel bereits am xx.xx.2008 in das Handelsregister eingetragen worden sei, der zu ändernde Einkommensteuerbescheid für 2007 gegenüber der Klägerin jedoch vom 16.04.2010 datiere. Gleiches gelte für H., dessen zu ändernder letzter Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 16.02.2009 datiere. Ob der Tatbestand des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO infolge der fehlenden Kenntnis des für die Einkommensbesteuerung der Klägerin und des H. örtlich zuständigen Finanzamts bei der Klägerin und H. erfüllt sei, habe das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu ermitteln und festzustellen (neue Aktenzeichen im zweiten Rechtsgang 3 K 778/21 bezüglich der Klage des H. und 3 K 804/21 bezüglich der Klage der Klägerin). Im Falle der Bejahung einer Korrekturvorschrift habe das Finanzgericht bei H. (Verfahren 3 K 778/21 ) zusätzlich zu prüfen, ob auf H. und die Einbringung der OP-SL in die W-GmbH die EU-Fusions-richtlinie (Richtlinie 2005/19/EG vom 17.02.2005) anwendbar sei und eine Besteuerung des Einbringungsgewinns II im Jahre 2007 hiergegen verstoße. Über die hilfsweise gestellten Revisionsanträge zur abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen hatte der BFH wegen des erfolgreichen Hauptantrags nicht zu entscheiden. Infolge einer Änderung der FÄZustVHE sind sowohl das FA T1 als auch das FA T2 mit Wirkung vom 01.03.2024 in dem zu diesem Stichtag neu eingerichteten Finanzamt T (dem Beklagten) aufgegangen, welches im Wege eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels nach §§ 57 Nr. 2, 63 Abs. 1 bis 3, 65 Abs. 1 Satz 1 Merkmal 2 FGO (vgl. BFH vom 20.08.2014 – I R 43/12, BFH/NV 2015, 306 unter II. 2. c. und d.) in das Verfahren als neuer Beklagter eingetretenen ist. Die Klägerin vertritt im zweiten Rechtsgang (Verfahren 3 K 804/21 ) zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht erfüllt seien. Nach dem Inhalt der vom Beklagten auf Anforderung des Gerichts vorgelegten beiden Aktenbände der W-GmbH und der W-oHG stehe fest, dass die Klägerin den Formwechsel bereits mit Schreiben vom 26.05.2009 angezeigt habe. Dass dieses Schreiben von ihr an ein (zu diesem Zeitpunkt nicht existierendes) „Finanzamt T“ gerichtet worden sei, sei unbeachtlich, da es laut Eingangsstempel vom FA T1 am 28.05.2009 zusammen mit den drei weiteren Schreiben als Posteingang erfasst worden sei. Das Schreiben habe auch ausdrücklich auf die persönliche Einkommensteuerpflicht der Klägerin und auf § 22 UmwStG Bezug genommen. Bei der Bearbeitung des Eingangs der insgesamt vier Schreiben habe das FA T1 übersehen, dass nur zwei der Schreiben für das FA D bestimmt gewesen seien. Die vom Beklagten behauptete Behandlung als „Irrläufer“ und die Weiterleitung aller vier Schreiben an das FA D sei deshalb fehlerhaft gewesen und könne der Klägerin nicht angelastet werden. Das FA T1 sei verpflichtet gewesen, das gesonderte Schreiben der Klägerin vom 26.05.2009 an die für die Erteilung des Einkommensteuerbescheides für 2007 zuständige Stelle beim FA T2 weiterzuleiten oder in anderer Weise für dessen Beachtung bei der ausstehenden Einkommensteuerveranlagung für 2007 zu sorgen, was nicht geschehen sei. Darüber hinaus stehe gerade nicht fest, dass die für die Einkommensteuerveranlagung der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2007 zuständige Stelle keine Kenntnis von dem Formwechsel gehabt habe. Der Beklagte habe zugestanden, den „Sammelordner“ des mit der Erstellung des Einkommensteuerbescheides vom 16.04.2010 befassten VTB AN beim FA T2, der ersichtlich auch bei der Einrichtung und Pflege des elektronischen DTB vorgelegen habe (hier: Verwendung der Abkürzung „SA“ im Text), nicht mehr vorlegen zu können. Außerdem sei es untypisch, dass die für die W-GmbH und die W-oHG zuständigen Stellen die für die Einkommensteuerfestsetzungen des H. und der Klägerin zuständigen Stellen nicht bereits aus Anlass des Eingangs der notariellen Urkunde über den Gesellschafterbeschluss vom xx.xx.2008 oder nach Eingang der Mitteilung über die Eintragung am xx.xx.2008 über den Formwechsel informiert haben sollen. Zur Versendung entsprechender (Kontroll-)Mitteilungen seien die für die Gesellschaften zuständigen Stellen verpflichtet. Hierfür gebe es bundeseinheitliche Vordrucke. Die Einkommensteuerakte des H. sei im Übrigen nachgewiesen unvollständig, da der geänderte Einkommensteuerbescheid des H. für 2007 vom 16.02.2009 dort nicht abgelegt worden sei. Infolge des „Zuständigkeits-Ping-Pongs“ der Finanzämter E IV, T1 und T2 und der Zusammenlegung von steuerrelevanten Vorgängen der Klägerin und des H. sei auch eine „gespaltene Aktenführung“ zu erkennen. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände sei der nachträgliche Verlust von Akteninhalten bei der für die Einkommensteuerfestsetzung zuständigen Stelle ebenso wahrscheinlich wie die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, dass ein Schreiben oder eine Kontrollmitteilung über den Formwechsel nicht versendet worden sei und die für die Einkommensteuerfestsetzung zuständige Stelle beim FA T2 vor dem 31.03.2010 bzw. 16.04.2010 nicht erreicht habe, was aufgrund der vom Beklagten zu tragenden Feststellungslast im Zweifel ebenfalls zur Unanwendbarkeit des § 173 AO führe (Verweis auf BFH vom 23.01.2002 – XI R 55/00, BFH/NV 2002, 1009). Ergänzend werde beantragt, die gesamten Steuerakten der W-GmbH und der W-oHG zum Verfahren beizuziehen, da es möglich sei, dass eine Verfügung über die Absendung einer Kontrollmitteilung z.B. in der Körperschaftsteuerakte (statt in der vorgelegten Vertragsakte) abgeheftet worden sei. Auch im Übrigen hätten die Finanzbehörden ihre Ermittlungspflichten verletzt, was zum Ausschluss der Anwendung des § 173 AO nach dem Grundsatz von Treu und Glauben führe. Infolge des am 30.07.2008 bzw. 31.07.2008 eingegangenen Schreibens sei die Einbringung der Anteile in die W-GmbH der zuständigen Stelle beim FA T2 zweifelsfrei bekannt und dort aktenkundig gewesen. Infolge der auf diesem Schreiben mit orangefarbenem Stift aufgebrachten „DTB“-Vermerke seien die Einkommensteuerbearbeiter verpflichtet gewesen, die Beteiligungsverhältnisse durch regelmäßige Wiedervorlagen zu überwachen, was ganz offensichtlich nicht geschehen sei. Aufgrund der gesetzlichen Veräußerungsfiktion nach § 22 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.d.F.d. SEStEG wäre die für die Einkommensbesteuerung der Klägerin zuständige Stelle verpflichtet gewesen, die Klägerin an die Abgabe ihrer ausstehenden (bzw. infolge der Unkenntnis des Schreibens vom 26.05.2009 als ausstehend angenommene) Erklärung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG i.d.F.d. SEStEG zum 31.05.2009 zu erinnern. Da dies nicht erfolgt sei bzw. die Anzeige nicht vorgelegen habe, hätte das FA T2 im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 16.04.2010 von Amtswegen von einer Veräußerung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 u. Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.d.F.d. SEStEG ausgehen und einen (zuvor durch Rückfragen zu ermittelnden) Einbringungsgewinn II ansetzen müssen. Stattdessen sei das FA T2 in dieser Sache jedoch untätig geblieben und habe die Einkommensteuer der Klägerin für 2007 erklärungsgemäß und ohne Nachprüfungsvorbehalt festgesetzt. Die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2007 erst am 16.02.2010 und die dort nicht erfolgte Offenlegung des Formwechsels stünden der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht entgegen, da die eindeutige gesetzliche Rechtsfolge des § 22 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.d.F.d. SEStEG bzw. die hieraus resultierende Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung eines Einbringungsgewinns II Vorrang habe. Insoweit enthalte das Gesetz eine abschließende Bestimmung über die Rechtsfolge einer (angenommenen) Mitwirkungspflichtverletzung. Im Übrigen habe die Klägerin den Formwechsel am 26.05.2009 angezeigt. Dem FA T2 sei schließlich vorzuwerfen, bei der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung der Klägerin für 2007 die beim FA T1 am 16.02.2010 zeitgleich eingereichte Einkommensteuererklärung für 2008 und die Vorgänge zur gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung 2008 nicht beigezogen zu haben. In der Finanzverwaltung sei es erforderlich und üblich, bei der Bearbeitung eines Jahres die Vorgänge der umliegenden Jahre beizuziehen, da sich hieraus Hinweise, Vergleichswerte und sonstige Ansätze für die Prüfungs- und Beanstandungstätigkeit der Veranlagungsbearbeiter im aktuell bearbeiteten Jahr ergäben. Den vom Beklagten vorgelegten Akten seien Vorgänge für 2008 und damit eine entsprechende Beiziehung bei den Veranlagungsarbeiten für 2007 bis zum fraglichen Bescheid vom 16.04.2010 jedoch nicht zu entnehmen, obwohl bei der Erteilung dieses Bescheides bereits bekannt gewesen sei, dass ab 2008 die Zusammenveranlagung erfolge. Auf den jeweiligen Anlagen G für 2008 hätten die Eheleute bereits Einkünfte aus der W-oHG erklärt. Dass sich hieraus „erste Hinweise“ auf den Formwechsel ergeben hätten, habe später auch der Prüfungsbeamte … in dem auf Seite 7 des Fallheftes des H. abgelegten Aktenvermerk über die Zwischenbesprechung vom 05.02.2013 erkannt. Ungeachtet des Nichteingreifens einer Änderungsvorschrift verstoße die vom FA T1 bzw. vom Beklagten durchgeführte Besteuerung nach § 22 UmwStG i.d.F.d. SEStEG gegen die EU-Fusionsrichtlinie (Richtlinie 2005/19/EG vom 17.02.2005), weshalb der angefochtene Bescheid selbst bei zulässiger Anwendung des § 173 AO rechtswidrig sei. Zwar habe der BFH in einer ihm zur Beurteilung vorgelegten Konstellation inzwischen entschieden, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht eröffnet sei (BFH vom 27.11.2024 – X R 26/22, n. v. Juris). Der Streitfall sei mit der vom BFH bewerteten Konstellation (ein Outbound-Vorgang) aber nicht vergleichbar. Vorliegend sei der Anwendungsbereich der Richtlinie wegen der Beteiligung des H. und der OP-SL an der Transaktion auch im Verhältnis zur Klägerin eröffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2025 verwiesen. Hilfsweise für den Fall des Eingreifens einer Änderungsvorschrift und der grundsätzlichen Vereinbarkeit der Besteuerung mit dem Unionsrecht sei der Beklagte nach § 163 AO zumindest im Billigkeitswege zur Außerachtlassung des Veräußerungsvorgangs i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG i.d.F.d. SEStEG verpflichtet. Insoweit würden der ursprüngliche Vortrag aus dem Antrags- und Einspruchsverfahren sowie die diesbezügliche Klagebegründung aufrechterhalten, da der BFH sich hierzu im Revisionsverfahren nicht geäußert habe. Die Besteuerung des Einbringungsgewinns II sei bei der Klägerin sachlich unbillig, da die Finanzverwaltung in Abschnitt 22.23 des Umwandlungssteuer-Erlass vom 11.11.2011 (BStBl. I 2011, 1314) unter bestimmten Voraussetzungen die Besteuerung eines Einbringungsgewinns II in verschiedenen Konstellationen als sachlich unbillig anerkannt habe und der Streitfall hiermit vergleichbar bzw. der Erlass hierfür anwendbar sei. Voraussetzung sei, dass eine Statusverbesserung nicht eintrete, eine Verlagerung von stillen Reserven auf Anteile Dritter nicht eintrete, das deutsche Besteuerungsrecht weder ausgeschlossen noch eingeschränkt würden und sich die Antragsteller mit der Anwendung des § 22 Abs. 1 oder Abs. 2 UmwStG auf die (neuen) mittelbaren oder unmittelbaren Anteile einverstanden erklärten. Der streitige Formwechsel habe zu keiner Statusverbesserung geführt und es seien auch keine stillen Reserven auf Dritte verlagert worden. Die geforderte Wahlerklärung sei im Einspruchsverfahren abgegeben worden. Auch würden die punktuellen gesetzlichen Ausnahmen des § 22 UmwStG durch eine Billigkeitsmaßnahme im Streitfall nicht ausgehöhlt. Der Streitfall sei vielmehr mit der Konstellation des § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG n. F. vergleichbar. Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2007 über Einkommensteuer vom 18.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016 in der Weise zu ändern, dass die Einkommensteuer 2007 ohne Ansatz eines Einbringungsgewinns II festgesetzt wird, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 23.02.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016 zu verpflichten, bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2007 im Billigkeitswege auf die steuererhöhende Berücksichtigung eines Einbringungsgewinns II zu verzichten, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und im Unterliegenfall die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen sowie hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte hält die Klage auch im zweiten Rechtsgang für unbegründet. Der Tatbestand des § 173 Abs.1 Nr. 1 AO sei erfüllt. Aus den vorgelegten Akten ergebe sich eindeutig, dass dem zuständigen FA T2 vor der Erteilung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 16.04.2010 keine Informationen darüber vorgelegen hätten, dass die W-GmbH bereits am xx.xx.2005 (Gesellschafterbeschluss) bzw. xx.xx.2008 (Eintragung in das Handelsregister) in die W-oHG formgewechselt worden war. Der für die Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2007 zuständige Arbeitsbereich (VTB AN) beim FA T2 habe von dem Formwechsel erstmals durch das am 28.05.2010 eingegangene Schreiben der W-oHG erfahren. Maßgeblich sei insoweit allein der Akteninhalt bei den Festsetzungsbearbeitern des zuständigen VTB AN beim FA T2 (Verweis u. a. auf BFH vom 27.11.2001 – VIII R 3/01, BFH/NV 2002, 473). Dort habe insbesondere keine entsprechende (Kontroll-)Mitteilung der für die W-GmbH und die W-oHG zuständigen Stellen des FA T1 bzw. des FA D vorgelegen. Dass eine entsprechende Mitteilung in den Akten des FA T2 oder auf dem Postweg dorthin verloren gegangen sei, sei nicht möglich, da den Akten der W-GmbH und der W-oHG zu entnehmen sei, dass eine entsprechende (Kontroll-)Mitteilung an die für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständigen Stellen zu keinem Zeitpunkt verfügt oder gar versandt worden sei. Dies belegten die dem Gericht auf Anforderung vorgelegten beiden Sonderbände, in denen die notarielle Urkunde vom 25.08.2008, die Eintragungsmitteilung vom xx.xx.2008 und alle weiteren einschlägigen (Allgemein-)Vorgänge abgelegt seien. Auch den übrigen, vom Beklagten hierzu gesichteten (Festsetzungs- bzw. Feststellungs-)Akten der W-GmbH und der W-oHG sei die Verfügung von Mitteilungen über den Formwechsel nicht zu entnehmen. Die den Streitfall betreffenden Verwaltungsakten der Klägerin für 2007 seien dem Gericht vollständig vorgelegt worden und die diesbezügliche Aktenführung der Behörden sei vollständig und nicht zu beanstanden. Die Zusammenlegung von Vorgängen des H. und der Klägerin beruhe auf der Zusammenveranlagung ab 2008 und der sodann gemeinsam durchgeführten Außenprüfung. Dass auf den Rücken zweier Ordner eine Beschriftung fehle, sei dadurch zu erklären, dass die Inhalte infolge defekter Heftmechanismen der alten Ordner in neue Ordner abgeheftet worden seien, um sie dem Gericht übersenden zu können. Der Grundsatz von Treu und Glauben stehe der Änderung nicht entgegen, da das FA T2 seine Ermittlungspflichten nicht verletzt habe. Solches sei nur der Fall, wenn die Finanzbehörde offenkundigen Zweifelsfragen oder Unklarheiten nicht nachgehe und sich hierdurch aufdrängende und erfolgversprechende Ermittlungsmöglichkeiten nicht weiterverfolge (Verweis auf BFH vom 05.12.2002 – IV R 58/01, BFH/NV 2003, 588). Den Angaben des Steuerpflichtigen dürfe grundsätzlich vertraut werden. In der am 16.02.2010 eingereichten und vom VTB AN des FA T2 allein zu bearbeitenden Einkommensteuererklärung der Klägerin für 2007 sei der Formwechsel nicht erwähnt und ein Einbringungsgewinn II i.S.d. § 22 UmwStG i.d.F.d. SEStEG pflichtwidrig nicht erklärt worden. Gleichzeitig habe dem FA T2 das am 30.07.2008 bzw. 31.07.2008 eingegangene und im elektronischen DTB wiedergegebene Schreiben der Klägerin vorgelegen, in dem diese erklärt habe, ihre Anteile an der W-GmbH weiter in unveränderter Höhe zu halten und eine Veräußerung nicht zu beabsichtigen. Angesichts des bereits ca. 2 Monate danach erfolgten Formwechsels sei dies offenbar unzutreffend gewesen bzw. dies habe einen falschen Eindruck erweckt. Soweit die für die W-GmbH und die W-oHG zuständigen Stellen infolge der Anzeige bzw. Übermittlung der notariellen Urkunde vom xx.xx.2008 und der Eintragung vom xx.xx.2008 von dem Formwechsel erfahren hätten, könne die Kenntnis dieser Stellen der für die Bearbeitung der Einkommensteuererklärung zuständigen Stelle nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht zugerechnet werden (Verweis auf BFH vom 17.11.1998 – VIII R 24/98, BStBl. II 1999, 223). Gleiches gelte für die ausschließlich in den Akten der W-oHG abgelegten Schreiben vom 26.05.2009. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glaube scheide im Übrigen jedenfalls deshalb aus, weil die Klägerin selbst ihre Mitwirkungs- und Anzeigepflichten verletzt habe. Nach dem Eingang ihrer noch zutreffenden Erklärung zum 31.05.2008 am 30.07.2008 bzw. 31.08.2008 hätte die Klägerin der für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständigen Stelle anzeigen müssen, dass die Beteiligung an der W-GmbH infolge des Formwechsels nicht mehr bestehe, was jedoch unterblieben sei. Mit der – beim FA T2 ohnehin nicht eingegangenen – Erklärung vom 26.05.2009 hätten die Anzeigepflichten nach § 22 Abs. 3 UmwStG i.d.F.d. SEStEG nicht mehr erfüllt werden können, da die W-GmbH infolge des im September 2008 vollzogenen Formwechsels nicht mehr existiert habe. Die erste einschlägige Äußerung der Klägerin gegenüber dem FA T2 sei das am 28.05.2010 und damit erst nach der abschließenden Verfügung des Einkommensteuerbescheides für 2007 vom 16.04.2010 eingegangene Schreiben gewesen. Die beiden Schreiben vom 26.05.2009 nebst Anlagen hätten sich dagegen an die für die W-GmbH bzw. die W-oHG zuständigen Stellen gerichtet. Sie seien zwar mit einem Eingangsstempel des FA T1 versehen worden, dort aber nicht in den Geschäftsgang gelangt und als offensichtliche Irrläufer unmittelbar an das für die W-oHG zuständige FA D weitergeleitet worden. Eine Kenntnisnahme durch die Amtsleitung, die Sachgebietsleitung, einen Sachbearbeiter des FA T1 oder gar des für die Einkommensteuerveranlagung der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2007 zuständigen FA T2 sei nicht erfolgt. Das FA T1 sei zu Recht von einem Irrläufer ausgegangen. Selbst wenn hierin eine Pflichtverletzung zu sehen wäre, könne sich die Klägerin hierauf nicht berufen, da sie ebenfalls ihre Pflichten verletzt habe und die Verletzung der Finanzbehörde bei beiderseitigen Pflichtverletzungen besonders schwer wiegen müsse, um den Tatbestand des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auszuschließen, was nicht der Fall sei (Verweis u. a. auf BFH vom 24.01.2002 – XI R 2/01, BStBl. II 2004, 444). Auf die vom FA T1 und T2 und vom Beklagten nach § 71 Abs. 2 FGO als Streitfallakten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Band Einkommensteuerakten 2007, 1 Band Prüfungsbericht vom 06.05.2014, 1 Band Fallheft der Außenprüfung betreffend 2007, 1 Band Rechtsbehelf Einkommensteuer 2007) wird ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand des Verfahrens. Gemäß Verfügungen vom 03.04.2025 und 08.05.2025 hat das Gericht nach § 86 Abs. 1 FGO Vorgänge der Finanzverwaltung zur W-GmbH und zur W-oHG beigezogen. Wegen Einzelheiten und der übersandten Akteninhalte und Aktenbände wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 30.04.2025 und 09.05.2025 verwiesen. Dem Senat lagen im Übrigen die Prozessakten des Ausgangsverfahrens 2 K 406/16 sowie die vom BFH überlassene Vorgangsakte des Verfahrens I R 25/18 vor. Darüber hinaus hat der Senat infolge des durch die Vorgänge bei der W-GmbH und der W-oHG vermittelten Zusammenhangs der Streitfälle i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Var. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 AO die Prozessakten des Parallelverfahren des H. mit dem Aktenzeichen 2 K 881/15 (1. Rechtsgang) und 3 K 778/21 (2. Rechtsgang), die vom BFH auch insoweit überlassene Verfahrensakte zum Aktenzeichen I R 24/18 und die vom FA dort nach § 71 Abs. 2 FGO übersandten Verwaltungsakten des H. (hier: 1 nicht beschrifteter Ordner mit Veranlagungs-, Festsetzungs- und Rechtsbehelfsvorgängen des H. bis 2007 [gegliedert in die Abteilungen „ESt-Akte“, „RB-Akte“, „FGS fachl. Austausch“ und „OFD / HMdF fachl. Austausch“ mit jeweils separat vergebenen Blattzahlen], 1 Ordner mit Jahresabschlüssen der OP-SL und 1 Ordner Fallheft 1 der Außenprüfung bis Blatt 300) beigezogen. Ergänzend wird im Übrigen auf die von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie insgesamt auf die Prozessakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im Hauptantrag (d.h. hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens i.S.d. § 40 Abs. 1 Var. 1 FGO) begründet. Der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid des FA T1 für 2007 vom 18.07.2014 ist in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016 in Ermangelung des Eingreifens einer verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war daher nach Maßgabe des Urteilstenors aufzuheben. Auf die übrigen materiell-rechtlichen Einwendungen der Klägerin einschließlich der erwogenen Anwendbarkeit der EU-Fusionsrichtlinie kam es nicht an. Die Heranziehung des Beklagten zur Berechnung des Herabsetzungsbetrages beruht auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. Durch den vollumfänglichen Erfolg des Hauptantrags war über den Hilfsantrag zur abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht mehr zu entscheiden (BFH vom 23.06.2004 – VI B 107/04, BFH/NV 2004, 1421). 1. Nach den gemäß § 126 Abs. 5 FGO für den Senat bindenden rechtlichen Erwägungen des BFH im Urteil vom 18.11.2020 im Verfahren I R 25/18 stellte der im Jahre 2008 vollzogene Formwechsel der W-GmbH in die W-oHG eine „Veräußerung“ der im Jahre 2007 in die W-GmbH zum Buchwert (bzw. zu einem jedenfalls unter dem gemeinen Wert liegenden sonstigen Wert) eingebrachten Anteile der Klägerin an der U-GmbH i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG i.d.F.d. SEStEG in Gestalt eines tauschähnlichen Vorgangs dar, weshalb die Klägerin im Veranlagungszeitraum 2007 – jedenfalls bei Zugrundelegung der nationalgesetzlichen Regelungen – grundsätzlich einen sog. Einbringungsgewinn II zu versteuern hätte, der zwischen den Beteiligten im zweiten Rechtsgang der Höhe nach unstreitig ist und vom Beklagten im Bescheid vom 18.07.2014 insoweit in zutreffender Höhe angesetzt wurde. Eine teleologische Reduktion des Veräußerungsbegriffs des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG ist im Streitfall ausgeschlossen, da der Formwechsel trotz kapitalmäßig (zunächst) identischer Beteiligungsverhältnisse zu einem intrapersonellen Transfer der in der Beteiligung an der U-GmbH ruhenden stillen Reserven geführt hat. Im Hinblick auf den der Klägerin zuvor ohne Nachprüfungsvorbehalt i.S.d. § 164 Abs. 1 AO bekanntgegebenen ursprünglichen Einkommensteuerbescheid des FA T2 für 2007 vom 16.04.2010 erfüllt der Formwechsel zwar (dem Grunde nach) die Voraussetzungen eines Ereignisses i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die vom Beklagten gegenüber der Klägerin vorgenommen Änderung durch den Bescheid vom 18.07.2014 kann jedoch wegen der fehlenden Rückwirkung dieses Ereignisses gleichwohl nicht auf diese Vorschrift gestützt werden, da der zu ändernde Bescheid vom 16.04.2010 zeitlich erst nach dem Wirksamwerden der Umwandlungsmaßnahme am xx.xx.2008 bzw. xx.xx.2008 bekanntgegeben wurde. Infolgedessen kann die Änderung allenfalls auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt werden, sofern und soweit die tatsächlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, was der Senat im zweiten Rechtsgang zu ermitteln und festzustellen hatte. Die Voraussetzungen einer Änderung nach § 129 AO liegen mangels offenkundiger Unrichtigkeit nicht vor, da die Umsetzung der Rechtsfolgen des § 22 UmwStG i.d.F.d. SEStEG eine rechtliche Subsumtion erfordert, welche die Annahme eines einfachen Schreib-, Rechen-, Übertragungs- oder vergleichbaren Fehlers ausschließt. Änderungsmöglichkeiten nach anderen Vorschriften kommen nicht in Betracht. 2. Bei Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung des gesamten, zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegebenen Prozessstoffs sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO im Streitfall nicht erfüllt, weshalb der Bescheid vom 18.07.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2016 ungeachtet seiner übrigen materiell-rechtlichen Aspekte rechtswidrig ist und aufzuheben war.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.