Tenor 1. Die Vollziehung der Sammelzinsbescheide gemäß §§ 235 Abs. 1, 239 Abs. 1 i.V.m. §§ 155, 157 AO vom 02.02.20xx für die Anmeldungszeiträume April 20xx, Mai 20xx und Juni 20xx wegen Hinterziehungszinsen auf nicht gerechtfertigte Steuervorteile zur Kapitalertragsteuer und zum Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, längstens bis zur anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt. 2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin Hinterziehungszinsen für nach Ansicht des Antragsgegners zu Unrecht im Verfahren nach §§ 11 Abs. 2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG), 44b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.2009 (BGBl. I 2009, 1959) erfolgten Kapitalertragsteuererstattungen als Zinsschuldnerin schuldet. Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft belgischen Rechts und durch die grenzüberschreitende am 01.06.20xx wirksam gewordene Verschmelzung mit der C-GmbH deren Gesamtrechtsnachfolgerin geworden. Die Firma der C-GmbH lautete in den streitgegenständlichen Anmeldungszeiträumen April 20xx, Mai 20xx und Juni 20xx B-GmbH. Unter dieser Firma war sie 2007 gegründet worden. Sie war bis zur Verschmelzung unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts … eintragen. Die B-GmbH übte im Streitzeitraum insbesondere eine Tätigkeit als Depotbank für börsengehandelte Wertpapiere aus. Die B-GmbH war die Depotbank für das investmentrechtliche Sondervermögen F-Fonds. Dieser Fonds wurde von dem diesbezüglich wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilten G und von dem diesbezüglich wegen Steuerhinterziehung beschuldigten H für sogenannte Cum-/Ex-Geschäfte genutzt. Kapitalanlagegesellschaft des Sondervermögens war die I-GmbH. Nach den Angaben des Antragsgegners erfolgte insoweit eine sog. Delayed-Settlement (verzögerte Lieferung) – Strategie. Insoweit soll eine formale Papierlage geschaffen worden sein, wonach der F-Fonds Cum/Cum-Geschäfte (also Vereinbarung und Lieferung vor dem Hauptversammlungsstichtag) abgeschlossen hatte. Tatsächlich sei es aber nahezu ausschließlich zu verspäteten Wertpapierlieferungen gekommen. Die B-GmbH gab – möglicherweise in Unkenntnis einer Steuerhinterziehung – in ihren Kapitalertragsteueranmeldungen für April 20xx, Mai 20xx und Juni 20xx nicht nur die (vorliegend unstreitigen) Einbehalte von Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen ihrer Depotkunden an. Vielmehr erklärte sie auch so genannte Schuldner-Kapitalertragsteuer im Sinne von § 44b Abs. 6 EStG in folgender Höhe: Kapitalertragsteuer Solidaritätszuschlag April 20xx xx.xxx.xxx,xx Euro x.xxx.xxx,xx Euro Mail 20xx xx.xxx.xxx,xx Euro x.xxx.xxx,xx Euro Juni 20xx x.xxx.xxx,xx Euro xxx.xxx,xx Euro Die Antragstellerin zog diese Beträge von der von der Antragstellerin als Entrichtungsschuldnerin geschuldeten Kapitalertragsteuer ab. In den nach § 44b Abs. 6 EStG erklärten Beträgen waren nach den Angaben des Antragsgegners in folgender Höhe Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen von verspätet – erst nach dem Hauptversammlungstag – an den F-Fonds gelieferte Aktien enthalten, für die nach Ansicht des Antragsgegners tatsächlich durch die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle keine Kapitalertragsteuer von der durch den F-Fonds vereinnahmten Dividendenkompensationszahlung einbehalten worden war: Kapitalertragsteuer Solidaritätszuschlag April 20xx x.xxx.xxx,xx Euro xxx.xxx,xx Euro Mail 20xx x.xxx.xxx,xx Euro xxx.xxx,xx Euro Juni 20xx x.xxx.xxx,xx Euro xx.xxx,xx Euro Das damals für die Kapitalertragsteueranmeldung zuständige Finanzamt J stimmte den Kapitalertragsteueranmeldungen zu. Da die für Kunden einbehaltene Kapitalertragsteuer (sog. Zahlstellenkapitalertragsteuer) niedriger war als die nach § 44b Abs. 6 EStG angegebene Schuldner-Kapitalertragsteuer, erstattete das FA J zudem den überschießenden Betrag an die B-GmbH und zwar am 18.05.20xx für April 20xx, am 18.06.20xx für Mai 20xx und 20.07.20xx für Juni 20xx durch Zahlung. Es erfolgte nur insoweit in geringerem Umfang keine Zahlung an die B-GmbH, wie das FA J die Erstattung mit Säumniszuschlägen, die zu Lasten der B-GmbH für eigene Körperschaftsteuerschulden entstanden waren, verrechnete. Die B-GmbH leitete am 02.06.20xx für April 20xx, am 24.06.20xx für Mai 20xx und am 28.07.20xx für Juni 20xx die als Schuldner-Kapitalertragsteuer angemeldeten Beträge an den F-Fonds weiter. Die durch die Kapitalertragsteueranmeldung der B-GmbH erlangten Erstattungen liegen auch der Verurteilung unter anderem des G wegen (täterschaftlicher) Steuerhinterziehung in zehn Fällen (darunter die Erstattungen bezüglich des F-Fonds) mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts (LG) Bonn vom 18.03.2020 – 62 KLs 1/19 - 213 Js 13/19 – zugrunde. Das LG gelangte insoweit sinngemäß zu der Ansicht, dass – was G gewusst und gewollt habe – auf Grund falscher Angaben die Erstattung rechtswidrig erfolgt sei, weil tatsächlich mangels Lieferung der Aktien vor dem Hauptversammlungstag keine Kapitalertragsteuer zu Lasten des F-Fonds durch die den Leerverkauf ausführenden Stelle einbehalten worden sei. Hierdurch seien infolge unrichtiger Angaben nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt worden. Mit Urteil vom Juli 2021 – 1 StR 519/20 – verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des LG Bonn. Der BGH ging insbesondere davon aus, dass infolge der unrichtigen Angaben die Einbeziehungsbeteiligte K-Bank durch Anrechnung von Kapitalertragsteuer bzw. die Investmentfonds – darüber der F-Fonds – durch die Erstattung von Kapitalertragsteuer einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne von § 370 Absatz 1 Alternative 2, Abs. 4 Satz 2 AO erlangt habe (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 23. März 1994 –5 StR 91/94, BGHSt 40, 109, 111 ff.). In seinem Urteil hat das LG Bonn gegenüber G die Einziehung in Höhe von xx.xxx.xxx,- Euro (davon Wertersatzeinziehung in Höhe von xx.xxx.xxx,- Euro und Nutzungsvorteile in Höhe von x.xxx.xxx,- Euro) angeordnet. Diese Beträge beruhen auf Schätzungen. Von der Wertersatzeinziehung entfallen xxx.xxx,- Euro auf die Erstattungen an die F-Fonds für April 20xx, Mai 20xx und Juni 20xx. Eine diesbezügliche Zuteilung des Nutzungsvorteils erfolgte in dem Urteil nicht. Die in dem Urteil des LG Bonn gegen die K-Bank erfolgte Entscheidung, xxx.xxx.xxx,- Euro einzuziehen, betraf hingegen ausschließlich die vorliegend nicht streitgegenständliche Anrechnung von Kapitalertragsteuer im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung der K-Bank und nicht die streitgegenständliche Erstattung über die B-GmbH an den F-Fonds. Das zwischenzeitlich zuständige gewordene Finanzamt L gelangte im Anschluss an das Strafurteil des LG Bonn zunächst zu der Ansicht, dass bei der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der B-GmbH die im Zusammenhang mit den Cum-/Ex-Geschäften, die der Verurteilung des G zugrunde lagen, die Kapitalertragsteuer durch Nachforderungsbescheid nacherhoben werden könne. Entsprechend erließ es am 22.10.20xx gegenüber der Antragstellerin unter Berufung auf § 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 155 AO einen entsprechenden Nachforderungsbescheid. Darin wird die B-GmbH als Entrichtungsschuldnerin und der F-Fonds als Steuerschuldner bezeichnet. Im Einzelnen wird zum Inhalt des Nachforderungsbescheids auf die Akten verwiesen. Über den hiergegen eingelegten Einspruch wurde nach Angaben des Antragsgegners bisher nicht entschieden. Mit drei (vorliegend streitgegenständlichen) Sammelzinsbescheiden vom 02.02.20xx setzte das FA L zudem gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der B-GmbH Hinterziehungszinsen in einem Gesamtumfang von xx.xxx.xxx Euro fest, davon x.xxx.xxx Euro für den Anmeldungszeitraum April 20xx, x.xxx.xxx Euro für den Anmeldungszeitraum Mai 20xx und xxx.xxx Euro für den Anmeldungszeitraum Juni 20xx. Die Zinsen seien am 13.02.20xx fällig. Zum Inhalt der Sammelzinsbescheide wird im Einzelnen auf die Akten (Aktenausfertigungen in Band VIII, Bl. 4080 ff. [April], Bl. 4186 ff. [Mai], Bl. 4240 ff. [Juni] der elektronisch vorgelegten Untersuchungsakten = Ausdrucke auf Bl. 257 ff. der Akten 4 V 1325/23) verwiesen. Gegen die Sammelzinsbescheide legte die Antragstellerin mit am 13.02.20xx eingegangenen Schreiben vom 11.02.20xx Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung und begründete dies damit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen jedenfalls ihr gegenüber nicht erfüllt seien. Insbesondere sei sie weder nach § 235 Abs. 1 Satz 2 AO noch nach § 235 Abs. 1 Satz 3 AO Zinsschuldnerin. Nach einhelliger Meinung im Schrifttum und der Rechtsprechung könne allein der Steuerschuldner, vorliegend das abgewickelte Sondervermögen F-Fonds Zinsschuldner für hinterzogene Steuern im Sinne des § 235 Abs. 1 AO sein. Über die Einsprüche wurde nach Aktenlage bisher weder vom FA L noch durch den am 01.03.20xx zuständig gewordenen Antragsgegner entschieden. Mit Verfügung vom 07.12.20xx lehnte das FA L die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Hinterziehungszinsen seien in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Heranziehung der Antragstellerin als Zinsschuldnerin nach § 235 Abs. 1 Satz 2 AO. Insbesondere sei dem Gesetz keine Vorgabe zu entnehmen, wonach nur der Steuerschuldner Zinsschuldner sein könne. In der Verfügung wurde ferner eine Nachfrist zur Entrichtung der festgesetzten Hinterziehungszinsen bis zum 20.12.20xx eingeräumt. Gegen die Ablehnung der AdV der Sammelzinsbescheide richtet sich der vorliegende Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung. Die Antragstellerin meint, dass bereits keine verkürzte Steuer vorliege. Jedenfalls könne die Antragstellerin nicht Zinsschuldnerin sein. Das FA L habe im Nachforderungsbescheid selbst den F-Fonds als Steuerschuldner und die Antragstellerin nur als Entrichtungsschuldnerin bezeichnet. Für Zwecke der Hinterziehungszinsen könne nichts anders gelten. Die Antragstellerin sei daher auch als Rechtsnachfolgerin der B-GmbH jedenfalls nicht die Zinsschuldnerin. Die Antragstellerin beantragt, 1. die Vollziehung der vorgenannten Sammelzinsbescheide gemäß §§ 235 Abs. 1, 239 Abs. 1 i.V.m. §§ 155, 157 AO vom 2. Februar 20xx für die Anmeldungszeiträume April 20xx, Mai 20xx und Juni 20xx wegen Hinterziehungszinsen auf nicht gerechtfertigte Steuervorteile zur Kapitalertragsteuer und zum Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer wg. Cum/Ex Leerverkaufserwerben ohne Steuerabzug des (ehemaligen) Depotbankkunden F-Fonds ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen; 2. die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, 3. im Unterliegensfall die Beschwerde zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den gestellten Antrag vom 19.12.20xx auf Aussetzung der Vollziehung der vorgenannten Sammelzinsbescheide ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ohne Sicherheitsleistung als unbegründet abzulehnen, hilfsweise im Unterliegensfall, die Beschwerde zuzulassen sowie hilfsweise im Unterliegensfall, in die Tenorierung neben der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auch eine anderweitige Beendigung des Einspruchsverfahrens aufzunehmen. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der BGH, dass dem F-Fonds als Leerkäufer ohne Steuerabzug eine Steuererstattung nicht zustehe und es infolge der positiven Bescheidungen durch das FA J zu ungerechtfertigten Steuervorteilen im Sinne des § 370 Abs. 4 Satz 2 AO gekommen sei. Der hier zu würdigende Komplex sei Gegenstand der Grundsatzentscheidung des BGH vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20 – im bundesweit ersten Cum/Ex-Strafverfahren gewesen. Hierauf könne der Antragsgegner zulässigerweise zurückgreifen. Die Voraussetzungen des Anfalls von Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 1 Satz 1 AO würden damit ohne jeden vernünftigen Zweifel vorliegen. Die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Antragstellerin als Zinsschuldnerin erweise sich nicht als ernstlich zweifelhaft. Die Störung der Vermögensordnung sei verfahrensrechtlich allein im Verantwortungsbereich der B-GmbH erfolgt. Die unrichtigen Angaben im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO seien durch die B-GmbH in den von ihr zu verantwortenden Kapitalertragsteuer-Anmeldungen für die Monate April, Mai und Juni 20xx übermittelt worden. Sie habe sich damit eines nicht gegebenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem FA J berühmt. Sie sei daher auch die steuerlich Begünstigte im weiteren Geschehensablauf gewesen. Denn die erfolgten Verrechnungen mit der Zahlstellenkapitalertragsteuer hätten ihre eigene Entrichtungsschuld gemindert. Noch offensichtlicher werde dies durch die für April 20xx erfolgte Verrechnung mit den von der B-GmbH geschuldeten Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer. Ferner seien auch die überschießenden Beträge an die B-GmbH ausgezahlt worden. Die B-GmbH habe weder nur eine technische Funktion ausgeübt noch sei sie bloße Zahlstelle gewesen. Ihr habe eine eigene Rechtspflicht in ihrer Eigenschaft als Depotbank für ihre Angaben in den Kapitalertragsteuer-Anmeldungen oblegen. Sie sei als Verwaltungshelferin der Finanzverwaltung gesetzlich verpflichtet gewesen, in eigener Verantwortung die individuellen Erstattungsbegehren ihrer Depotkunden sachlich und rechnerisch zu prüfen und eigenverantwortlich die Summe der Erstattungsbeträge als aufsummiertes Ergebnis zu berechnen und – wahrheitsgemäß – in die Kapitalertragsteuer-Anmeldungen einzutragen. Es entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass § 235 Abs. 1 Satz 2 AO für die Bestimmung des Zinsschuldners nur auf den steuerlichen und nicht auf den wirtschaftlichen Vorteil abstelle (unter Hinweis auf eine „ständige“ Rechtsprechung seit BFH vom 27.06.1991, V R 9/86, BStBl. II 1991, 822; Heuermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 235 Rz. 29 m.w.N.). Nach diesem Maßstab gehe der gesetzliche Leitgedanke des § 235 Abs. 1 Satz 2 AO davon aus, dass derjenige Schuldner der Hinterziehungszinsen sei, der durch die Verkürzungshandlung einen Vorteil erlangt hat. Dies sei meistens der Steuerschuldner. Der vorliegende Sachverhalt sei jedoch dadurch gekennzeichnet, dass die B-GmbH als Depotbank Anweisungsempfängerin der erschlichenen Steuergelder gewesen sei. Der steuerliche Vorteil liege daher unmittelbar bei ihr. Zudem sei der Tatablauf mit Bekanntgabe der Zustimmungen beendet gewesen. Der Zinsanspruch sei zu diesem Zeitpunkt entstanden. Das beinhalte die Zuordnung zu einem Rechtssubjekt. Jedenfalls sei der vorliegende Fall mit einer Weiterleitung stets erst nach jeweiliger Tatvollendung daher nicht ernsthaft zweifelhaft. Die Zinsschuldnerschaft könne hier nur der B-GmbH zuzuweisen sein. Denn ein wie auch immer gearteter Vorteil habe zunächst nur bei B-GmbH und nicht beim Sondervermögen F-Fonds vorgelegen. Die von der Antragstellerin behauptete Zuordnung zu dem aufgelösten und tatplangemäß abgewickelten F-Fonds „im Sinne des Sankt-Florian-Prinzips“ verfange daher nicht. Dass zudem der Zinsschuldner nicht zwingend auch der Steuerschuldner sein müsse, mache schon der Wortlaut des einschlägigen § 235 Abs. 1 Satz 2 AO deutlich. Dieser stelle ausschließlich darauf ab, dass Zinsschuldner derjenige sei, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass dies nur der Steuerschuldner sein könne, hätte er dies anstelle des „Bevorteilten“ verwendet. Offenbar habe der Gesetzgeber durch eine abstraktere Formulierung auch weitere Fälle erfassen wollen. Der vorliegende Sachverhalt sei ein solch weiterer Fall. Dies werde auch in der Literatur bestätigt, wonach es für die Bestimmung des Zinsschuldners allein auf den Nutznießer, nicht aber auf den Steuerschuldner ankomme (unter Hinweis auf Pahlke in: Schwarz/Pahlke/ Keß, AO, § 235 AO Rz. 2). Mit der Neufassung der AO 1977 habe der Gesetzgeber den heute in § 235 Abs. 1 AO vorhandenen Satz 2 verankert. Der Gesetzgeber mache damit in Abkehr von der vorherigen Rechtslage, wonach nur Täter, Mittäter und Gehilfen Zinsschuldner sein könnten, deutlich, dass die Zinsschuldnerschaft nicht weiter von subjektiven Voraussetzungen abhängen solle. Entscheidend sei vielmehr, zu wessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden seien (unter Hinweis auf Heuermann in: Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 235 Rz. 29; BT-Drs. VI/1982, S. 57 und 172). Damit sei eine objektive Betrachtung verankert worden. Gleichzeitig erkenne der Gesetzgeber weiterhin an bzw. komme es ihm ersichtlich auch darauf an, dass der steuerliche Vorteil auch bei jemand anderes als dem Steuerschuldner entstanden sein kann. II. Der AdV-Antrag hat Erfolg. 1. Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines mit dem Einspruch oder einer Klage angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen dann, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Aspekte zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit bei der Beurteilung von Tatfragen zur Folge haben. Bei der hierbei notwendigen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dabei, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen (BFH, Beschluss vom 23.08.2004 – IV S 7/04, BFH/NV 2005, 9). Es genügt vielmehr im Grundsatz die nicht fernliegende und ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegt (BFH, Beschluss vom 26.06.2003 – X S 4/03, BFH/NV 2003, 1217). Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (BFH, Beschluss vom 11.06.1968 – VI B 94/67, BFHE 92, 545, BStBl. II 1968, 657). Im Aussetzungsverfahren beschränken sich die Ermittlungen des Gerichts auf die Auswertung der präsenten Beweismittel (BFH, Urteil vom 04.05.1977 – I R 162-163/76, BStBl. II 1977, 765). Weitere gerichtliche Sachverhaltsermittlungen sind nicht erforderlich (BFH, Beschluss vom 14.02.1989 – IV B 33/88, BFHE 156, 167, BStBl. II 1989, 516; Hessisches Finanzgericht vom 09.03.2004 – 6 V 4121/03, EFG 2004, 1001). Zu berücksichtigen sind nur die Tatsachen, die sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt oder dem im Einzelnen glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag der Beteiligten ergeben (BFH-Beschluss vom 22.11.1968 – VII B 165/67, BFHE 94, 472, HFR 1969, 171). 2. Nach diesen Grundsätzen bestehen ernsthafte Zweifel daran, ob hinsichtlich der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der B-GmbH die Voraussetzungen für die unmittelbare Zinsschuld im Sinne von § 235 AO vorliegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.