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OLG Frankfurt 29. Zivilsenat 29 U 100/24 Urteil Direktzahlungsanspruch gegen Geldwäscher § 812 BGB, § 818 BGB, § 819 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 254 BGB,

Direktzahlungsanspruch gegen Geldwäscher Leitsatz Selbst wenn das Opfer einer Geldwäsche grob fahrlässig Zahlungen auf ein unbekanntes Konto veranlasst, ist auf den entstandenen Schaden ein Mitverschu

wegen leichtfertiger Geldwäsche zu. Nach dem Bundesgerichtshof ist auch derjenige, der sein Bankkonto leichtfertig für die Abwicklung betrügerischer Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, den durch den Betrug Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 302/11 -, juris sowie die Pressemeldung des BGH hierzu). a) Bei § 261 Abs. 6

handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH aaO). b) Der Beklagte hat sich nach seiner eigenen schriftlichen Einlassung in der E-Mail vom 18. März 2023 jedenfalls der leichtfertigen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 u. Abs. 6

schuldig gemacht. aa) Eine rechtswidrige Vortat i.S.v. § 261 Abs. 1 S. 1

liegt in Form eines Betruges zu Lasten der Klägerin gemäß § 263

durch unbekannte Personen vor. Die Klägerin wurde unstreitig durch Täuschung veranlasst, die streitgegenständlichen Überweisungen auf das Konto des Beklagten zu tätigen. Der Betrug war - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme - mit der klägerseits vorgenommenen Überweisung bereits vollendet. Ausweislich des Tathergangs beabsichtigten die Täter, die jedenfalls mit den vom Beklagten benannten „X“ und „Y“ arbeitsteilig zusammenwirkten, falls sie nicht mit diesen personenidentisch waren, als Zwischenschritt ihrer Tat zunächst eine Bereicherung des Beklagten, um im weiteren Verlauf diesen dazu zu veranlassen, die Geldbeträge von seinem Konto abzuheben und das Bargeld an die „Mittelsmänner“ noch am Abend in bar zu übergeben. bb) Die Erfüllung des Straftatbestandes durch den Beklagten hängt auch nicht davon ab, dass die Haupttäter der Vortat „Betrug“ nicht ermittelt werden konnten. Die Vortäter im Konkreten bedürfen keiner Ermittlung. Täter und Teilnehmer der Vortat müssen nicht bekannt sein, ebenso wenig Tatort und Tatmodalität (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2016 - 4 StR 384/15 - BeckOnline). Nach der Gesetzesänderung im Jahr 2021 genügt für die Geldwäsche das Herrühren aus irgendeiner rechtswidrigen Tat (BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 5 StR 100/22 - BeckOnline; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025,

§ 261Rn.

4). cc) Der Beklagte hat das aus der Vortat herrührende „Geld“ in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3

durch Abhebung am Geldautomaten und der Verfügung an verschiedenen Supermarktkassen zunächst sich und durch Aushändigung an „X“ und „Y“ dann einem Dritten verschafft (vgl. BGH, Beschluss vom 23.4.2013 - 2 ARs 91/13, 2 AR 56/13 - BeckOnline). Denn aus der Vortat rührt auch her, was an die Stelle des (unveränderten) „Ursprungsgegenstandes“ getreten ist. Dabei werden auch die im bargeldlosen Zahlungsverkehr verschobenen Vermögenswerte erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2022 - 5 StR 100/22; MüKoStGB/Neuheuser, 5. Aufl. 2025,

§ 261Rn.

93). dd) Auch der bezüglich der Tathandlung erforderliche Vorsatz lag beim Beklagten vor. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte, wie er selbst vorträgt, der Meinung war, dass sein Freund „Z“ erwartete, dass ihm „jemand ihm Geld schicken würde“. Der Beklagte hat bereits nach seinen eigenen Ausführungen gemäß § 261 Abs. 6 S. 1

spätestens im Zeitpunkt der Abhebungen leichtfertig nicht erkannt, dass der von der Klägerin auf sein Konto überwiesene Geldbetrag aus einer rechtswidrigen Tat herrührte. Der sich aufdrängenden Möglichkeit, dass der Geldbetrag nicht rechtmäßig, sondern durch eine rechtswidrige Tat auf sein Konto gelangt ist, hat er sich leichtsinnig oder gleichgültig verschlossen. Leichtfertig handelt, wer die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit verkennt (Lackner/Kühl/Heger/Heger, 31. Aufl. 2025,

§ 261Rn. 13 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

(1)Dies ist dem Beklagten vorzuwerfen. Er war ohne weitere Nachfrage bereit, einen erheblichen Geldbetrag, der ihm von der ihm unbekannten Klägerin auf sein Konto überwiesen worden waren, auf Anweisung einer anderen männlichen Person, die er bis zum besagten Abend nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er hat die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat dabei „beiseitegeschoben“. Der Beklagte hat sich selber dahingehend eingelassen, dass dieses Vorgehen im „suspekt“ vorgekommen sei.
(2)Die tatbestandliche Leichtfertigkeit wird weiter durch den Umstand bestätigt, dass der Beklagte bereit war, aufgrund einer zweifelhaften Erklärung seines Freundes „Z“ überhaupt eine Überweisung auf seinem Konto noch am gleichen Abend anzunehmen. Selbst wenn dieser Freund das Geld „dringend“ benötigt hätte, damit er es „auf seine Schulden“ „einzahlen“ könnte, ist nicht ersichtlich, warum dies im Wege des unsicheren Bargeldtransfers noch am späten Abend erfolgen musste und eine Überweisung nicht auf das eigene Konto des Freundes möglich sein sollte, wenn das Geld später sowieso dorthin „eingezahlt“ werden sollte. Im Übrigen hat der Beklagte nach der eigenen Einlassung jedenfalls eine Gläubigerbenachteiligung in Kauf genommen, anders lässt sich ein Umleiten des Geldtransfers auf sein Konto bei „überzogenen Konto“ seines Freundes nicht erklären.
(3)Weiter führt die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebung zur Überzeugung des Senats, dass der Beklagte sich der ihm aufdrängenden Möglichkeit verschlossen hat, dass die ihm überwiesenen Geldbeträge, nämlich die 9.500,00 € der Klägerin und ein weiterer Betrag, aus rechtswidrigen Vortaten herrühren. Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil á 200,00 €, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Q-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte. Auch wenn man zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass er im Zeitpunkt der Tat noch sehr jung und nicht besonders lebenserfahren war, bestehen an der Annahme der „Leichtfertigkeit“ im Sinne des § 261 Abs. 6

keine Bedenken.

  1. bb)Der Beklagte handelte auch rechtswidrig, da die Rechtswidrigkeit durch die Rechtsgutverletzung indiziert wird und schuldhaft, wobei für die Tatbestandserfüllung des § 823 BGB insoweit bereits einfache Fahrlässigkeit gemäß § 276 BGB ausreicht, also geringe Anforderungen als an die Leichtfertigkeit zu stellen sind (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 8. Mai 2024 - 19 O 4768/23 -, juris).
  2. cc)Der Schaden ist in Form des beim Kläger eingetretenen Vermögensverlustes in Höhe des überwiesenen und in bar weitergeleiteten Geldbetrags von 9.500,00 € gegeben. Über § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 261

ist auch der bloße Vermögensschaden geschützt. Zu diesem gehören auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in, die die Klägerin zur Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber dem Beklagten aufgewendet hat.

  1. dd)Ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB ist der Klägerin nicht anzurechnen. Der Schutzzweck des der Klägerin möglicherweise vorzuwerfenden Sorgfaltspflichtverstoßes bei Nutzung der PhotoTan-App ist nicht eröffnet. Die Klägerin schuldete dem Beklagten als Geldwäschetäter nicht deren Beachtung (vgl. hierzu allgemein Grüneberg in Grüneberg BGB, 84. Auflage 2025, § 254 Rz. 13; MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 249 Rn. 124-130).
  2. ee)Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zum beantragen Zeitpunkt (§ 308 ZPO) war der Beklagte aufgrund der klägerischen Mahnung mit der Hauptforderung in Verzug. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere steht die Entscheidung im Einklang mit den obergerichtlichen Entscheidungen zur leichtfertigen Geldwäsche. 5. Der Streitwert war gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem klägerischen Berufungsantrag festzusetzen, wobei sich der Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 43 GKG nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001402

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