← Deutschland

VG Gießen 4. Kammer 4 K 2446/24.GI Urteil

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Förderung ausgeschlossen sei. Die Rechnung der ... GmbH habe auch bei weiteren Antragstellern identifiziert werden können und die Prüfung durch das zuständige Finanzamt habe ergeben, dass weder die Leistungen durchgeführt noch die Rechnungsbeträge beglichen worden seien. Die notwendigen Nachweise zur Leistungserbringung und Zahlungserfolgen seien nicht erfolgt. Die vorgelegten Bilder könnten nicht den Räumen der Klägerin zugeordnet werden. Es entspreche zudem der Bewilligungspraxis, dass Barzahlungen ohne Nachweis grundsätzlich nicht akzeptiert würden. Ebenso sei das leistende Unternehmen steuerlich nicht mehr aktiv und im Handelsregister gelöscht. Die von der Klägerin geltend gemachten Fixkostenuntergliederungspunkte seien nur dann förderfähig, wenn die mittels Rechnung abgerechnete Leistung im Förderzeitraum erbracht und vollständig bezahlt worden seien. Im Fall der Klägerin liege ferner ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor, der eine Bewilligung der Überbrückungshilfe III insgesamt ausschließe. Gründe, die gegen die getroffene Entscheidung sprechen oder eine ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen würden, seien nicht ersichtlich. Am

  1. Juli 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zur Begründung führt sie ferner im Wesentlichen aus, dass sie erhebliche corona-bedingte Umsatzeinbußen erlitten habe. Eine steuerliche Inaktivität der ... GmbH könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Der Beklagte dürfe die Rechnungen der D. GmbH von der Förderung ausnehmen, im Übrigen liege jedoch eine Förderfähigkeit vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Klägervertreter verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
  2. Juni 2024 zu verpflichten, der Klägerin die Überbrückungshilfe III antragsgemäß zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, bei der Überbrückungshilfe III handele es sich um Billigkeitsleistungen, auf

Gewährung kein Rechtsanspruch bestehe. Die Bewilligungsbehörde entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit gleichgelagerten Fällen. Die Förderung der Fixkosten hinsichtlich der vorgelegten Rechnungen der Firma D. GmbH und der Firma ... GmbH sei ausgeschlossen, da diese nicht zu tatsächlichen Ausgaben der Klägerin geführt hätten. Im vorliegenden Einzelfall schlage die Vorlage nicht leistungshinterlegter Rechnungen auf die Bewilligungsfähigkeit des Antrages insgesamt durch. Aufgrund der Vielzahl an Auffälligkeiten sei von einem Bewilligungsverbot nach § 4 Abs. 2 SubvG und einer förderrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin auszugehen. Bestünden an der Zuverlässigkeit eines Antragstellers begründete Zweifel, entspreche es der Verwaltungspraxis des Beklagten und den Förderrichtlinien, Förderungen abzulehnen. Der Beklagte habe den vorläufigen Bescheid auch ersetzen dürfen, da die Subvention unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung bewilligt worden sei, wobei sich der Vorbehalt auf die Bewilligung der Höhe und dem Grunde nach beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagtenseite verwiesen. Mit Beschluss vom

  1. März 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Sitzungsniederschrift vom
  2. Juli
  3. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form der Überbrückungshilfe III. Die durch den Bescheid vom
  4. Juni 2024 erfolgte Ablehnung des entsprechenden Antrages der Klägerin durch den Beklagten ist ebenso wie die im Bescheid vom
  5. Juni 2024 enthaltene Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages rechtmäßig und die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Überbrückungshilfe III lässt sich weder unmittelbar aus § 53 LHO in Verbindung mit den Förderrichtlinien herleiten, noch ergibt sich ein solcher aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Grundlage der Förderrichtlinien. Rechtsgrundlage für die begehrte Bewilligung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe III ist § 53 LHO in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem beklagten Land über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ und der diese ergänzende Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Beklagten vom
  6. Juni 2020, StAnz. 34/2020, 852 ff. (im Folgenden: VV) nebst Vollzugshinweisen (im Folgenden: VH) sowie den sogenannten „FAQs zur ‚Corona-Überbrückungshilfe III“ im Folgenden: FAQ). Diesen FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz/Bundesministeriums für Finanzen kommt hierbei keine Bindungswirkung zu. Die FAQ sind allenfalls als behördeninterne Auslegungshilfe mit informativem Aussagewert zu verstehen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom
  7. November 2021 - 3 A 61/21 MD -, juris, Rdnr. 37; VG Bayreuth, Beschluss vom
  8. März 2021 - B 7 S 21.234 -, juris, Rdnr. 31 ff. jeweils m. w. N.; VG Trier, Urteil vom
  9. Dezember 2021 - 8 K 2827/21.TR -, COVuR 2022, 238, 243). Danach handelt es sich bei dieser Zuwendung um eine freiwillige Maßnahme. Die Zuwendung (im Rahmen der sog. Überbrückungshilfe III) erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde (vgl. VV, StAnz. 34/2020, 852 „Billigkeitsleistungen“) und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (vgl. VH, Nr. I 1 Abs. 2, StAnz 34/2020, 854). Ein Rechtsanspruch kann sich nur ausnahmsweise ergeben, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund ständiger Verwaltungspraxis (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  10. Februar 2021 - 10 B 2762/20 -, juris, Rdnr. 9 ; Hess. VGH, Urteil vom
  11. Februar 2014 - 9 A 1373/12 -; VG München, Beschluss vom
  12. Juli 2020 - M 31 E 20.2819 -, juris, Rdnr. 29). Das erkennende Gericht ist dabei grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn das beklagte Land als Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung, ob ein Anspruch auf Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe besteht, ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom
  13. Juli 2020 - W 8 E 20.8215 -, juris, Rdnr. 25, 26; VG Gießen, Urteil vom
  14. August 2021 - 4 K 3045/20.GI -, juris, Rdnr. 15). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III nicht vor. Eine der eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegende Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Hinblick auf eine willkürliche Ungleichbehandlung der Klägerin ist nicht ersichtlich. Das Recht auf Gleichbehandlung der Klägerin, worauf diese sich lediglich berufen kann, würde erst bei einem Verstoß gegen das Willkürverbot verletzt werden. Die Willkürgrenze würde aber selbst dann nicht überschritten werden, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt deshalb nur dann vor, wenn die vom Beklagten verlangten Voraussetzungen unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (Hess. VGH, Beschluss vom
  15. Juli 2022 - 10 B 851/22 -, Seite 13 des Entscheidungsabdrucks m. w. N.). Auch ein sonstiger Verstoß gegen materielle Rechtsvorschriften liegt nicht vor. Die Klägerin ist gemäß der Verwaltungspraxis des Beklagten, die unter Berücksichtigung der Förderrichtlinien ausgeübt wurde, nicht antragsberechtigt. Es fehlt ihr an dem – unstreitig - in ständiger Verwaltungspraxis durch den Beklagten geforderten Merkmal der förderrechtlichen Zuverlässigkeit. Nach den Darlegungen des Beklagten, insbesondere im Schriftsatz vom
  16. Februar 2025, ist in ständig geübter Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle die persönliche Zuverlässigkeit des Subventionsempfängers von Relevanz. Staatliche Mittel erhalte demnach nur, wer gewährleisten könne, dass zweckgebundene Subventionen auch zweckgerecht verwendet werden und wer nicht bereits in der Vergangenheit in Förderverfahren negativ in Erscheinung getreten sei. Für eine Förderung müsse die Bewilligungsstelle positiv von einer Zuverlässigkeit ausgehen können. Bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit sei das nicht der Fall. Das Gericht hat keine Zweifel am tatsächlichen Bestehen dieser Verwaltungspraxis, insbesondere sind nach den Vollzugshinweisen die „allgemeinem Haushaltsrechtlichen Bestimmungen“ und damit auch § 44 LHO für die Bewilligung einer sog. Überbrückungshilfe III maßgeblich (vgl. StAnz. 34/2020, 852, S. 853). Ziffer 1.2 der zu § 44 LHO ergangenen Verwaltungsvorschriften bestimmt, dass Zuwendungen nur solchen Empfängern bewilligt werden dürfen, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Die von dem Beklagten beschriebene und - insoweit unstreitig - in ständiger Verwaltungspraxis vorgenommene Anwendung des Kriteriums der förderrechtlichen Zuverlässigkeit und die im Anschluss erfolgte Annahme, dass eine solche im Fall der Klägerin nicht vorliege, ist durch das Gericht nicht zu beanstanden. Die Klägerin erweist sich nach der vorzunehmenden Prognose nicht als förderrechtlich zuverlässig. Bei der Beurteilung der (förderrechtlichen) Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Hess. VGH, Beschluss vom
  17. Februar 1995 – 8 TG 3493/94 –, juris, Rdnr. 27 ). Bei der Klägerin handelt es sich um ein Gewerbeunternehmen, sodass der Begriff der Zuverlässigkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Förderzwecks und des öffentlichen Interesses an einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Fördermittel zu bestimmen ist (Hess. VGH, Beschluss vom
  18. Februar 1995 – 8 TG 3493/94 –, juris, Rdnr. 26 ). Unzuverlässig ist demnach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Zuwendung allein für das geförderte Vorhaben entsprechend der maßgeblichen Förderrichtlinien verwendet und nicht fehlgeleitet wird. Das bedeutet, dass die Billigkeitsleistung entsprechend der Förderrichtlinien zur Begleichung der förderfähigen Fixkosten und damit zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens verwendet wird und anschließend die zweckentsprechende Verwendung der bewilligten Mittel sowie eine reibungslose Abwicklung des Bewilligungsverfahrens gewährleistet werden kann. Von einer mangelnden Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass der Zuwendungsempfänger nicht die Gewähr für eine dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung der Fördermittel oder einen reibungslosen Ablauf des Zuwendungsverfahrens bietet (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  19. Juni 2006 – 1 L 118/05 –, juris, Rdnr. 26). Bei der wertenden Prognoseentscheidung ist darauf abzustellen, ob in Zukunft ein Fehlverhalten eines Antragstellers, der sich das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen muss, im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses wahrscheinlich ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  20. Februar 1995 – 8 TG 3493/94 – juris, Rdnr. 29 ). Nach diesen Maßstäben ist die durch den Beklagten getroffene Prognoseentscheidung hinsichtlich einer Unzuverlässigkeit der Klägerin durch das Gericht nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat über ihren prüfenden Dritten am
  21. Oktober 2021 zumindest drei Rechnungen im Gesamtwert von 55.750,00 Euro über vorgebliche Leistungen von Februar bis April 2021, die nach dem Vortrag der Klägerin jedoch bereits storniert waren, eingereicht und diesbezügliche Förderungen beantragt. Der Umstand, dass die Rechnungen storniert wurden, wurde erst auf mehrfache Nachfrage durch den Beklagten und erst ca. drei Jahre nach Ablauf des Förderzeitraums am
  22. Mai 2024 offengelegt. Auch auf die Anforderung des Beklagten vom
  23. Juni 2024 bezüglich der Vorlage von Stundennachweisen, Namen der Mitarbeiter des leistenden Unternehmens, Zahlungsnachweisen und Leistungszeitpunkten antwortete die Klägerin nicht. Dies stellt im Hinblick darauf, dass die Klägerin bei Beantragung der Förderung versichert hat, der Bewilligungsstelle auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen sowie wahrheitsgetreu gemacht zu haben (vgl. Bl. 37 d. BA II) ein erhebliches Fehlverhalten im Bewilligungsverfahren dar, das ein erneutes Fehlverhalten der Klägerin im Rahmen des Zuwendungsverhältnisses wahrscheinlich macht. Ferner hat die Klägerin erklärt, dass die Angaben in ihrem Antrag vollständig und richtig sind und, dass ihr bekannt sei, dass diese Angaben subventionserheblich i. S. d. § 264 StGB i. V. m. § 1 HSubvG i. V. m. § 2 SubvG sind (vgl. Bl. 38 f. d. BA II). Zudem weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Daten bezüglich der Erstellung des Hygienekonzeptes widersprüchlich sind, da nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin dieses am
  24. Januar 2022 – und damit nach dem Förderzeitraum - erstellt worden ist, in der Rechnung der D. GmbH (vgl. Bl. 125 d. BA II) jedoch angegeben wird, dass ein Hygienekonzept vom
  25. April 2021 bestanden habe und die Umbauarbeiten - insoweit widersprüchlich zur Angabe der Klägerin, dass die Rechnungen mangels Leistung storniert worden seien - durchgeführt worden seien. Ferner reichte die Klägerin über ihren prüfenden Dritten eine Rechnung der Firma ... GmbH i. H. v. 19.748,00 netto ein und erklärte erst auf mehrfache Nachfrage, dass diese in i. H. v. 23.500,12 brutto bar bezahlt worden sei, ohne hierfür entsprechende Belege vorzulegen. Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die - durch die Klägerin unbestrittenen - beim Finanzamt hinterlegten Daten bezüglich der D. GmbH, wonach bezüglich der Rechnung kein Zahlungseingang zu verzeichnen ist, die Firma aus dem Handelsregister gelöscht sei und im Übrigen die Firma im Baugewerbe aktiv gewesen sei, dem Vorbringen der Klägerin widersprechen. Damit liegen hinreichende Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass die Klägerin nicht die Gewähr für eine Verwendung der Billigkeitsleistung oder einen reibungslosen Ablauf des Förderverfahrens bietet. Es bestand im Rahmen der anzustellenden Prognose im maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung des Beklagten am
  26. Juni 2024 die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin sich in dem hier in Rede stehenden Förderverfahren auch in Zukunft als unzuverlässig erweist und ein Fehlverhalten in vorgenannter Weise zeigen kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte in anderen vergleichbaren Fällen anders verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Ungleichbehandlung i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG liegt daher nicht vor. Darüber hinaus liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor, der eine von der ermessenslenkenden Richtlinie abweichende Bescheidung durch den Beklagten gebieten würde. Von einem atypischen Fall wäre allenfalls dann auszugehen, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen,

Besonderheiten von den ermessenslenkenden Förderrichtlinien nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht wären, dass sie eine vom Regelfall abweichende Verwaltungspraxis erfordern würden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom

  1. Mai 2017 - 4 A 516/15 -, juris, Rdnr. 15 ff.). Solche außergewöhnlichen Umstände sind im Fall der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus - und selbstständig tragend - steht (§ 1 HSubvG i. V. m.) § 4 Abs. 2 SubvG der Bewilligung der beantragten Förderung entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Bewilligung oder Gewährung einer Subvention oder eines Subventionsvorteils ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird. Ein Missbrauch liegt vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnissen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt, um eine Subvention oder einen Subventionsvorteil für sich oder einen anderen in Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise künstlich geschaffen werden. Diese Vorschrift enthält - unabhängig von ihrer Bedeutung für Strafverfahren - ein in Verwaltungsverfahren ergänzend anwendbares zwingendes Gewährungs- und Bewilligungsverbot für Subventionen im Sinne von § 264 Abs. 6 StGB, führt also bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einer ablehnenden Entscheidung, bei der die Behörde keinen Ermessensspielraum hat (BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris, Rdnr. 9). Hinsichtlich § 4 Abs. 1 SubvG ist anerkannt, dass eine bloße Falschangabe allein keine Scheinhandlung darstellt. Vielmehr liegt eine Scheinhandlung nur vor, wenn über die Falschangabe hinaus ein gegenüber dem Subventionsgeber zur Kenntnis gebrachter tatsächlicher Akt vorgenommen wird, der geeignet ist, den Anschein eines in Wahrheit nicht existierenden Sachverhalts zu vermitteln (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
  3. Oktober 2023 – 2 StR 243/22 –, juris, Rdnr. 20 ff.). Nichts anderes kann für eine Missbrauchshandlung im Sinne des § 4 Abs. 2 SubvG gelten. Diese Anforderungen sind hier jedoch erfüllt, da die Klägerin nach den obigen Ausführungen neben den Angaben zu Ausgaben für Hygiene- und Umbaumaßnahmen in ihrem Antrag vom
  4. Oktober 2021 noch die jeweils bereits stornierten und damit nicht leistungshinterlegten Rechnungen der D. GmbH vorgelegt hat. Hierbei handelt es sich auch um Handlungen, die die förmlichen Voraussetzungen der Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III in Form von förderfähigen Ausgaben für Hygiene- und Umbaumaßnahmen künstlich schaffen sollten. Diese widersprechen auch dem Subventionszweck insoweit, als nur tatsächlich angefallene Ausgaben für Hygiene- und Umbaumaßnahmen vom Zweck der Überbrückungshilfe III erfasst waren. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass § 4 Abs. 2 SubvG, der §§ 41 Abs. 2 und 42 Abgabenordnung (AO) nachgebildet ist und entsprechend ausgelegt werden kann (vgl. hierzu Nickel, ZWH 2024, 204 ff., 207 m. w. N.), eine Missbrauchsabsicht oder eine sonstige subjektive Vorwerfbarkeit voraussetzt, sodass es auf ein schuldhaftes Handeln der Klägerin bzw. der für sie handelnden Personen nicht ankommt. Hinsichtlich § 42 AO wird insoweit ebenfalls überzeugend vertreten, dass ein subjektives Element nicht erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des fünften Senats des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Beschluss vom
  5. Februar 1989 – V B 60/88 –, juris, Rdnr. 28) kann die Anwendung des § 42 AO auf eine Gestaltung,

objektive Umstände sie unangemessen erscheinen lassen, nicht durch subjektive Umstände wie Gutgläubigkeit, Rechtsunkenntnis, Unerfahrenheit oder Ungeschicklichkeit vermieden werden. Die Begriffe „Missbrauch“ und „Umgehung des Steuergesetzes“ wollen weder strafbares Tun oder böswilliges Verhalten ahnden noch ein persönliches Handlungsunrecht moralisch bewerten oder sanktionieren. Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zu anderen Tatbeständen der Gesetzesumgehung, die ebenfalls als ausschließlich objektive Tatbestände eingeordnet werden (vgl. hierzu Fischer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO,

  1. Lieferung, 11/2022, § 42 AO, Rdnr. 265 f. m. w. N.) Auch für § 4 Abs. 2 SubvG, der erkennbar auf den Schutz der finanziellen Ressourcen der öffentlichen Hand vor objektiv unangemessen Gestaltungsmöglichkeiten abzielt, ist eine Wertung nach Kriterien aus dem Bereich des Handlungsunrechts erkennbar systemfremd, sodass es auf die Frage der Schuldhaftigkeit des Handelns oder gar die Schuldfähigkeit des Handelnden nicht ankommen kann. Ferner spricht gegen das Erfordernis eines subjektiven Elements für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 SubvG, dass ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. S. 44 BT-Drs. 7/3441 vom
  2. April 1975) die Einführung des § 4 Abs. 2 SubvG im Bereich der verwaltungsrechtsakzessorischen Dimension des Wirtschaftsstrafrechts zur strafrechtlichen Erfassung der dort beschriebenen Missbrauchshandlungen, insbesondere im Rahmen des § 264 StGB, dienen sollte. § 264 StGB sieht für eine Strafbarkeit jedoch eigenständige und speziell ausgestaltete subjektive Elemente vor, sodass es widersinnig wäre, solche zusätzlich in § 4 Abs. 2 SubvG zu fordern. Aus der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
  3. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Abl. EG L 312/1 v. 23.12.1995) ergibt sich ebenfalls nichts anderes, da diese zwar hinsichtlich des Entzugs eines konkreten Vorteils (vgl.

Art. 4

) und Verwaltungssanktionen (vgl.

Art. 5) differenziert, jedoch nur für Vorteile bzw.

Beihilfen der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union gilt (vgl.

Art. 1sowie hierzu und zum Verhältnis zu § 4 Abs. 2 Subv

G ferner Verjans, in: Volk/Beukelmann, Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen

  1. Auflage 2020, § 35 Rdnr. 24 ff.). Zudem ist auch unionsrechtlich insoweit die Verhängung einer Sanktion verschuldensunabhängig (vgl. von Rintelen, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim/,
  2. EL Januar 2025, AEUV Art. 43 Rdnr. 86 m. w. N. zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Doch auch wenn, wie teilweise auch für § 42 AO gefordert, eine Missbrauchsabsicht zur Anwendung des § 4 Abs. 2 SubvG erforderlich wäre, ergäbe sich hieraus nichts anderes. Denn ebenso wie im Fall des § 42 AO wäre insoweit der Indizienbeweis zu verwenden, wenn eine bestimmte Gestaltung regelmäßig den Schluss auf eine bestehende Umgehungshandlung zulässt (vgl. bzgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO BFH, Urteil vom
  3. März 2004 – III R 25/02 –, juris, Rdnr. 75 m. w. N.; ebenso und unter Hinweis auf die dementsprechend geringe praktische Relevanz des Erfordernisses einer Missbrauchsabsicht Geerling/Gorbauch, DStR 2007, 1703; Sprenger, in: Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht,
  4. Auflage 2022 § 42 Rdnr. 38; Ratschow, in: Klein, AO,
  5. Aufl. 2024, § 42 Rdnr. 75). Im vorliegenden Fall lassen die mehrfache Eingabe von im Ergebnis unstreitig nicht leistungshinterlegten Rechnungen, die verzögerte Mitwirkung an einer Aufklärung und die weiteren, oben ausgeführten Unstimmigkeiten zur Überzeugung des Gerichts allein den Schluss zu, dass die förmlichen Voraussetzungen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils in einer dem Subventionszweck widersprechenden Weise, hier: der Förderung von tatsächlichen Ausgaben für Umbau- und Hygienemaßnahmen bewusst künstlich geschaffen werden sollten. Dies konnte auch durch den Verweis der Klägerin auf ggf. bestehende Missverständnisse mit ihrem als prüfenden Dritten agierenden Steuerberater nicht ausgeräumt werden. Denn die Klägerin hat über ihren prüfenden Dritten im Oktober 2021, nachdem bereits ein Antrag hinsichtlich ihrer Fixkosten bewilligt worden war, erneut einen Antrag gestellt und die Ausgaben für Hygiene- und Umbaumaßnahmen geltend gemacht. Die nicht leistungshinterlegten Rechnungen wurden erst auf Rückfrage im Dezember 2022 vorgelegt, und damit über eineinhalb Jahre nach dem in den Rechnungen ausgewiesenen angeblichen Leistungszeitraum. Hierzu muss nach dem ursprünglichen Antrag vom
  6. März 2021 ein Impuls durch die Klägerin zumindest dadurch vorgelegen haben, dass diese die Rechnungen ihrem prüfenden Dritten zwecks Einreichung übermittelt hat. Im Übrigen muss sich die Klägerin ein Verschulden ihres prüfenden Dritten nach den Rechtsgedanken von § 32 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG und §§ 164, 166 BGB zurechnen lassen (vgl. hierzu Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom
  7. Oktober 2024 – 1 K 982/23 –, juris, Rdnr. 91 ff. m. w. N.). Hat die Klägerin nach dem Vorstehenden keinen Anspruch auf Bewilligung einer Überbrückungshilfe III, ist auch die Rückforderung der bereits ausgezahlten Förderungen rechtmäßig. Insbesondere durfte der Beklagte auch die eine vorläufige Bewilligung bzw. eine Bewilligung dem Grunde nach enthaltenden Bescheide vom
  8. März 2021 und vom
  9. Juni 2022 ersetzen, ohne an die Anforderungen des § 48 HVwVfG gebunden zu sein. Auf Vertrauensschutz kann die Klägerin sich vorliegend zudem nicht berufen, da hier jedenfalls ein ungeschriebener Ausschlusstatbestand des Vertrauensschutzes vorliegt. Denn die Klägerin ist in den genannten Bescheiden darauf hingewiesen worden, dass es sich insoweit lediglich um vorläufige Bewilligungen (dem Grunde nach) handelt und diese unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung stehen. Damit wusste die Klägerin, dass noch eine abschließende Prüfung ihres Antrags stattfinden und die endgültige Entscheidung über die Bewilligung der begehrten Zuwendung einem entsprechenden Schlussbescheid vorbehalten bleibt. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt stehenden vorläufigen Bescheides kann daher nicht bestanden haben (vgl. auch VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom
  10. Juni 2022 - B 8 K 21.1024 -, BeckRS 2022, 21133; VG München, Urteil vom
  11. November 2022 - M 31 K 21.6438 -, BeckRS 2022, 34340 m. w. N.). Zudem hat die Klägerin die ursprünglichen Bewilligungsbescheide durch ihren Änderungsantrag vom
  12. Oktober 2021 wieder zur Disposition gestellt, indem sie nicht in einem Schlussabrechnungsverfahren ihren ursprünglichen Antrag abgerechnet hat, sondern ein erneutes Verfahren zur Bewilligung einer Überbrückungshilfe III initiiert hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001405

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.