er mit gewissen Einschränkungen in der Übernahme von Verantwortung und der Erfüllung konzentrationsintensiver Aufgaben voraussichtlich voll dienstfähig sei. Es wurde eine Dissimulation angenommen und eine Erkrankung aus dem neurologischen Fachgebiet bekannt. Randnummer 4 Am
es zu einer deutlichen Verhaltensänderung des Antragsstellers gekommen sei. Diese Verhaltensänderung führte zu innerdienstlichen Spannungen und einem Arbeitsplatzkonflikt. Randnummer 6 Aufgrund der zugespitzten Situation am Arbeitsplatz und von dem Antragssteller vorgebrachter Mobbingvorwürfe fand ein Mediationsverfahren …………. statt. Randnummer 7 Mit Verfügung vom
der Antragsteller derzeit nicht uneingeschränkt innerhalb der Stadtverwaltung einsetzbar sei. Aus amtsärztlicher Sicht bestünden derzeit deutliche gesundheitliche Einschränkungen der Einsatzfähigkeit aufgrund starker Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Gedankenkreisen und reduzierter Impulskontrolle. Des Weiteren bestünden multiple somatische Erkrankungen. Für eine abschließende Beurteilung der Fragen, welche Einschränkungen der Einsatzfähigkeit beim Antragsteller vorliegen und welche Maßnahmen zur Beseitigung von Einschränkungen empfohlen werden, sei eine fachärztliche Diagnostik mit Angabe von Behandlungsmöglichkeiten und Prognose erforderlich, ebenso sollte aufgrund der Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie der unklaren Verhaltens-/Arbeitsauffälligkeiten eine aussagekräftige neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung mit Testung erfolgen. Amtsärztlicherseits bestehe der hochgradige Verdacht auf eine Dissimulation. Randnummer 12 Mit Verfügung vom
der Antragsteller bisher keinerlei Befunde und ärztliche Unterlagen zur Verfügung gestellt hat und
für die abschließende Beurteilung eine fachärztliche Diagnostik mit Angabe von Behandlungsmöglichkeiten und zeitlicher Prognose zum Behandlungsablauf erforderlich ist. Der Anordnung ist aber nicht zu entnehmen,
der Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen und vor allem welcher Unterlagen aufgefordert worden ist. Randnummer 25 Soweit die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 19. März 2025 auf Seite 4 unter dem Punkt 3a "Amtsärztlicherseits sind folgende Befunde / Abklärungen dringend erforderlich" auf regelmäßige haus- und fachärztliche Kontrollen bzw. Abklärungen und regelmäßige ambulante Psychotherapie sowie professionelle Ernährungsberatung und Gewichtsreduktion hinweist, dürfte diese Aufzählung als Empfehlung zur Beseitigung der Einsatzeinschränkungen zu verstehen sein. Nicht anders ist der Vermerk unter Punkt 3b zu verstehen, wonach der Antragsteller über die dringende Notwendigkeit einer leitliniengerechten Behandlung informiert worden ist. Randnummer 26
sich die Anordnung nur auf eine neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung mit Testung bezieht, ergibt sich schließlich aus dem Betreff: "hier: neurologisch-psychiatrische Zusatzbegutachtung mit Testung" Randnummer 27 und dem entsprechenden Text: "Wir fordern Sie daher auf, sich zur abschließenden amtsärztlichen Klärung Ihrer Einsatzfähigkeit einer neurologisch-psychiatrischen Zusatzbegutachtung mit Testung zu unterziehen." Randnummer 28 sowie dem Hinweis: "Bezüglich der ebenfalls erforderlichen fachärztlichen Diagnostik mit Angabe von Behandlungsmöglichkeiten und zeitlicher Prognose zum Behandlungsablauf erhalten Sie ein gesondertes Schreiben." Randnummer 29 Damit fehlt es an einer entsprechenden Weisung ihm gegenüber. Randnummer 30 Nur ergänzend weist der Senat zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten darauf hin,
es dem Antragsteller obliegt, zu entscheiden, ob und inwieweit er an der Aufklärung seiner Einsatz- und Verwendungsfähigkeit mitwirkt. Allerdings muss er unter Umständen hinnehmen,
die (amts-)ärztliche Untersuchung auf einer geringeren tatsächlichen Erkenntnislage und damit umfassender durchgeführt werden muss. Randnummer 31 2. Die Beschwerde ist überdies unzulässig, soweit auf die Ausführungen unter Ziffer 2.4, Ziffer 2.3.2 bis einschließlich 2.3.4, Ziffer 2.5 und Ziffer 2.1 und 2.2 der Antragsschrift Bezug genommen und "auf die Entscheidung des angerufenen Senats vom 25.2.2025 in dem vorausgegangenen Parallelverfahren im Aktenzeichen 1 B 391/25, sowie die dortige Beschwerdebegründung mit gleichem Datum (wie dem vorliegenden Schriftsatz noch einmal als Anlage beigefügt ist) verwiesen und beide vollumfänglich zum Gegenstand des vorliegenden Schriftsatzes gemacht" wird. Mit dieser Bezugnahme auf fast die gesamte, 36 Seiten umfassende Antragsschrift (S. 3-5, S. 11-24, S. 25-35) und das Vorbringen in einem anderen Verfahren ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Randnummer 32 Der Beschwerdeführer kann dem Verwaltungsgerichtshof nur dann zulässig das Vorbringen aus dem ersten Rechtszug zur Würdigung unterbreiten, ohne einen Bezug zur Argumentation des Verwaltungsgerichts herzustellen, wenn sich die Vorinstanz mit dem insoweit angesprochenen Gesichtspunkt nicht befasst hat; denn unter dieser Voraussetzung fehlt es an Ausführungen im angefochtenen Beschluss, mit denen sich die Beschwerdebegründung im Sinn von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinandersetzen könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Allein der Umstand,
das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Antragstellers im Ergebnis nicht gefolgt ist oder die Rügen nicht in gleichem Umfang, sondern knapp und präzise erörtert hat, begründet keinen Gehörsverstoß - wie der Antragsteller pauschal behauptet. Randnummer 33 Soweit vollumfänglich auf das rechtskräftig abgeschlossene, unter dem Aktenzeichen 1 B 391/25 geführte Verfahren Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme überdies nicht hinreichend konkret. Bei der Bezugnahme auf "die dortige Beschwerdebegründung mit gleichem Datum (wie dem vorliegenden Schriftsatz noch einmal als Anlage beigefügt ist)" fehlt angesichts der längeren, unterschiedliche Themen behandelnden Ausführungen eine genaue Bezeichnung der einschlägigen Passagen. Zudem ist innerhalb offener Begründungsfrist nur die Beschwerdebegründung in dem unter dem Aktenzeichen 1 B 1071/25 geführten Verfahren vorgelegt worden. Randnummer 34 Weiterhin reicht die pauschale Bezugnahme auch deshalb nicht aus, weil in diesen Schriftsätzen wiederum auf andere Ausführungen verwiesen wird. Dies macht die Möglichkeit der Berücksichtigung durch den Senat zunächst rein tatsächlich davon abhängig,
der Senat entsprechende Schriftsätze aus anderen Gerichtsakten heranzieht und diese - ggf. - auch der Gegenseite zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs zugänglich macht. Dies ist mit dem Sinn und Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht vereinbar. Randnummer 35 Insgesamt berücksichtigt der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nicht,
im Beschwerdeverfahren eine durch den Vortrag des Rechtsmittelführers begrenzte Überprüfung erfolgen soll. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, die Beschwerdegerichte in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage eines substantiierten Vorbringens des Beschwerdeführers einstweilige Rechtschutzverfahren beschleunigt abzuwickeln (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom
es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt (zur Relevanz des nicht auszuräumenden Zeitdrucks in versammlungsrechtlichen Eilverfahren vgl. BVerfG(K), Beschluss vom
der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Randnummer 38 Der Antragsteller hat keinen durch die begehrte einstweilige Anordnung zu sichernden (Folgenbeseitigungs-)Anspruch auf Rücknahme der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung durch den Antragsgegner. Ein solcher Anspruch besteht, wenn sich die Untersuchungsanordnung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als dem für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage als fehlerhaft erweist oder aber nach diesem - vorliegend noch nicht eingetretenen - Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Untersuchungsanordnung weggefallen bzw. Umstände eingetreten sind, die ihre Aufrechterhaltung mit dem konkreten Inhalt nicht (mehr) zulassen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2022 - 1 B 3115/20 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Randnummer 39 Die Untersuchungsanordnung vom 14. April 2025 erweist sich - gemessen am Beschwerdevorbringen - als rechtmäßig. Randnummer 40 a) Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Randnummer 41 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt,
StG i. V. m. § 36 HBG lediglich Untersuchungen im Hinblick auf eine erwogene Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer dauernden Dienstunfähigkeit betrifft (vgl. zu § 42 Abs. 1 Satz 3 BBG: BVerwG, Urteil vom
StG kein Instrument zur Konkretisierung der verschiedenen - anderen - Beamtenpflichten darstellt, sondern sich auf die Ermächtigung zur Gestaltung der dienstlichen Tätigkeiten beschränkt, berücksichtigt er nicht,
es sich vorliegend um eine gemischt-persönliche Weisung handelt, die gerade das Dienstverhältnis betrifft (vgl. Plog/Wiedow, BBG, Bd. 1, Nov. 2022, § 62 BBG Rn. 14, § 35 BeamtstG Rn. 6). Randnummer 44 Eine dienstliche Anordnung i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG betrifft den Dienst, die Dienstausübung und das Dienstverhältnis (BTDrucks.16/4027, S. 31). Die Weisungsbefugnis ist das Instrument, um die Dienstleistungspflicht der Beamten zu konkretisieren und zu steuern. Sie umfasst Anordnungen, die dem Beamten die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben inhaltlich vorgeben, die Modalitäten und die äußeren Bedingungen der Dienstausübung regeln und ihn zu sonstigen Leistungen verpflichten, die er im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu erbringen hat. Die dienstliche Tätigkeit ist betroffen bei Anordnungen zur Bestimmung des Inhalts der einzelnen Amtsaufgaben, der Zuweisung und dem Entzug von Aufgaben, der Zuweisung von Dienstposten oder der Umsetzung (v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, HBR Bd. IV/3,
der Antragsteller zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben sinnvoll eingesetzt wird. Randnummer 46 Vor diesem Hintergrund dringt der Antragsteller auch nicht mit dem Einwand durch, die Gesetzesbegründung zu § 35 BeamtStG (BTDrucks. 16/4027 S. 31) mache deutlich,
Anordnungen, die die Beamten in der persönlichen Rechtsstellung im Rahmen des Beamtenverhältnisses betreffen, nicht mehr allein auf das Weisungsrecht gestützt werden können, sondern einer ausreichenden mittelbaren oder unmittelbaren gesetzlichen Grundlage bedürfen. Denn maßgebend ist allein, ob Bezugspunkt der Anordnung die dienstliche Tätigkeit, d. h. das konkret-funktionelle Amt ist. Dessen Gestaltung obliegt allein dem Dienstherrn. Er hat in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine funktionsfähige Verwaltung und damit eine ordnungsgemäße Erledigung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu gewährleisten. Für Beamte besteht weder ein Anspruch auf ein bestimmtes Amt, die Ausübung bestimmter Tätigkeiten noch auf einen bestimmten Dienstort. Beansprucht werden kann grundsätzlich nur die Übertragung von Tätigkeiten, die dem statusrechtlichen Amt entsprechen. Im Übrigen ist es Sache des Dienstherrn, über den konkreten Einsatz des ihm zur Verfügung stehenden Personals zu bestimmen. Das persönliche Verhalten der Beamten wird dabei nur mittelbar berührt (vgl. v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, HBR Bd. IV/3, 181. Aktual., § 35 BeamtStG Rn. 231 f. m. w. N.). Randnummer 47 Darüber hinaus trifft vorliegend die Antragsgegnerin eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller. Dieser kommt sie mit der gegenüber ihm ausgesprochenen Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nach (vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 34). Randnummer 48 Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht der Heranziehung des § 35 BeamtStG nicht das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot oder der Wesentlichkeitsgrundsatz entgegen (vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 10. Januar 1991 - 2 BvR 550/90 - juris; Beschluss vom 10. Februar 1988 - 2 BvR 522/87 -, NVwZ 1988, 1119). Der Bestimmtheitsgrundsatz fordert,
der Normgeber die Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es wird nicht verlangt,
die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich gefasst ist. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen auch nicht ausdrücklich im Gesetzestext bestimmt sein. Randnummer 49 Das im konkreten Fall erforderliche Maß an Bestimmtheit hängt von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssachverhalten (zur Verordnungsermächtigung vgl. BVerfG (K), Beschluss vom
Inhalt, Zweck und Ausmaß der Norm als hinreichend bestimmt anzusehen sind. Randnummer 51 Der Antragsteller berücksichtigt insgesamt nicht,
das Grundgesetz keinen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts kennt. Die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG normierte organisatorische und funktionelle Trennung und Gliederung der Gewalten zielt auch darauf ab,
staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 -, juris Rn. 53). Randnummer 52 Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken,
die Antragsgegnerin auf die Situation, die Einsatz- und Verwendungsfähigkeit eines Beamten klären zu müssen, mit einer Weisung gestützt auf die Folgeleistungspflicht des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG reagiert. Randnummer 53 Schließlich vermag der Antragsteller mit der Annahme, der Amtsarzt mache sich bei Weitergabe der im Rahmen der Untersuchung erhobenen Daten strafbar, da es sich um eine Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB handele, nicht durchzudringen. Soweit der Antragsteller dahin zu verstehen ist,
2 HBG im vorliegenden Fall als gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe von Ergebnissen amtsärztlicher oder ärztlicher Untersuchungen über die Dienstfähigkeit von Beamten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. März 2021 - 1 A 2521/18 -, juris Rn. 74 ) nicht anwendbar ist, berücksichtigt er nicht,
der Beamte den Amtsarzt auch von der Schweigepflicht entbinden kann und auf Anordnung des Dienstherrn ggf. auch muss (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2025 - 1 B 1179/24 -, juris Rn. 21 zur Weisung, die Ärzte und den Amtsarzt von der Schweigepflicht zu entbinden). Eine Verpflichtung des Beamten zur Entbindung der ihn behandelnden Ärzte ist verhältnismäßig, wenn sie notwendig ist, um die Frage nach der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit abschließend zu beantworten. Dies ist in der Regel der Fall, da der Dienstherr die entsprechenden amtsärztlichen Ergebnisse für weitere Maßnahmen benötigt. Auch in diesem Zusammenhang weist der Senat zur Vermeidung weitere Rechtsstreitigkeiten darauf hin,
der Beamte grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er den Amtsarzt von der Schweigepflicht entbindet. Im Falle der Verweigerung der Mitwirkung muss er dann aber unter Umständen hinnehmen,
der Dienstherr nach vergeblichen Aufklärungsbemühungen allein aufgrund der erlangten (geringeren) tatsächlichen Erkenntnislage dienstrechtliche Schlüsse zieht. Die Verpflichtung, bei der Nachprüfung seiner Verwendungsfähigkeit mitzuwirken, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Randnummer 54 Geht man mit dem Antragsteller davon aus,
als Ermächtigungsgrundlage für eine Untersuchung, die zur Feststellung einer begrenzten bzw. Teil-Dienstfähigkeit führen kann, die § 26 Abs. 1 BeamtStG und § 36 Abs. 1 HBG heranzuziehen sind, bestehen von vornherein keine Bedenken an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage der streitgegenständlichen Anordnung. Maßstab für die Erfüllung der Dienstpflichten eines Beamten ist die seinem abstrakt-funktionellen Amt entsprechende amtsangemessene Beschäftigung, die er auf jedem grundsätzlich seinem Statusamt zuzuordnenden Dienstposten zu verrichten hat. Diese Einsatz- und Verwendungsfähigkeit auf jedem amtsangemessenen Dienstposten steht vorliegend jedoch in Frage. Erweist sich eine Entscheidung des Dienstherrn aus anderen als in der Anordnung angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne
sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert wird, ist sie nicht rechtswidrig (BVerwG, Beschluss vom
die Untersuchungsanordnung hinreichend bestimmt ist. Randnummer 56 aa) Eine Anordnung gegenüber einem Beamten, sich einer körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation zu unterziehen, greift in das gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG auch dem Beamten gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Diese Einschränkung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss der Beamte nur hinnehmen, wenn die Anordnung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt. Der Beamte muss der Untersuchungsanordnung nur Folge leisten, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchung besteht und wenn die Untersuchung in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstunfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen (vgl. BVerfG (K), Beschluss vom
der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann. Die dem Dienstherrn (einfach-rechtlich) eingeräumte Befugnis, seine Beamten bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, dient der - von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten - Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung und damit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (BVerfG (K), Beschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 36). Randnummer 59 Ob eine Anordnung hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont. Randnummer 60 bb) Dem entsprechend kann der Senat - entgegen der Befürchtung des Antragstellers - ohne Weiteres die Darlegungen in der streitgegenständlichen Anordnung nachvollziehen, so
die gerichtliche Überprüfbarkeit hinreichend gewährleistet ist. Randnummer 61 Soweit der Antragsteller sinngemäß rügt, weder in der streitgegenständlichen Anordnung noch in dem Gutachten würden die Anhaltspunkte für Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen und die unklaren Verhaltens- und Arbeitsauffälligkeiten sowie die Sachverhalte in Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzkonflikt und mit der vorangegangenen amtsärztlichen Untersuchung hinreichend substantiiert und bestimmt dargestellt, es handele sich um bloße Schlussfolgerungen, sodass er nicht in die Lage versetzt werde, sich gegen diese zu wenden, gilt auch diesbezüglich,
Maßstab der Bestimmtheit und Nachvollziehbarkeit einer Begründung der objektive Empfängerhorizont ist. Im Übrigen nimmt der Senat analog § 117 Abs. 5 VwGO (Bay. VGH, Beschluss vom
lediglich ein Anamnesegespräch verhältnismäßig sei. Randnummer 64 Darüber hinaus berücksichtigt er nicht,
Streitgegenstand die Anordnung vom
diese von Seiten der Amtsärztin empfohlen würden, trifft so nicht zu. Randnummer 66 Der medizinischen Bewertung durch einen Amtsarzt kommt besonderes Gewicht zu (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, juris Rn. 2). Denn dem Amtsarzt kommt spezieller Sachverstand zu, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen ist,
eine amtsärztlich angeordnete Ausweitung der Untersuchung in andere Fachbereiche in der Regel aus medizinischen Gründen gerechtfertigt sein wird, und der Dienstherr mangels eigener medizinischer Fachkunde "regelmäßig" sich der amtsärztlichen Einschätzung anschließt (BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 - 2 VR 5/18 -, juris Rn. 58). Randnummer 67 Dies gilt nur dann nicht, wenn die amtsärztliche Bewertung erkennbare Mängel, unzutreffende tatsächliche Annahmen oder unlösbare inhaltliche Widersprüche aufweist oder sonst Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde bestehen.
ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält, genügt insoweit nicht. Randnummer 68 Das Beschwerdevorbringen zeigt entsprechende Mängel jedoch nicht hinreichend auf. Randnummer 69 Auch zieht der Antragsteller die Notwendigkeit der Zusatzbegutachtung nicht tauglich in Zweifel. Dabei ist vor allem zu beachten,
bei ihm bereits mit amtsärztlichem Gutachten vom
ein Anamnesegespräch zur Klärung nicht genügt ("Zuletzt können allerdings auch die zur Begutachtung aufgeworfenen Fragen nicht lediglich durch ein Anamnesegespräch beantwortet werden" - S. 9 der Beschwerdebegründung). Randnummer 71 Soweit der Antragsteller wiederholt als "milderes Mittel" die "disziplinarrechtliche Würdigung" der "hier im Raum stehenden Verhaltensweisen" (S. 4 der Antragsschrift vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.