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Staatsgerichtshof des Landes Hessen P.St. 2974 Urteil 1. Das Recht und die Pflicht des Landtags zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen nach Art.

Leitsatz 1. Das Recht und die Pflicht des Landtags zur Einsetzung von Untersuchungsausschüssen nach Art. 92 HV werden begrenzt durch das Bundesstaatsprinzip, den Bestimmtheitsgrundsatz, das Antizipati

Entscheidungen nach § 67 Satz 1 BVerfGG im Bundesorganstreit BVerfG, Beschluss vom 12.05.2025 - 2 BvE 6/25 -, NVwZ 2025, 1086 Rn. 14 - Randnummer 49 Da dem Staatsgerichtshof in Verfassungsstreitigkeiten lediglich eine Feststellungsbefugnis zusteht, verfolgt der beantragte Ausspruch einer Kassation und Verpflichtung ein unzulässiges Rechtsschutzziel. - Vgl. StGH, Beschluss vom 10.07.2024 - P.St. 2869 -, juris, Rn. 42 - Randnummer 50 b) Da die Antragsteller auch mit ihrem Antrag zu

  1. die Tenorierung einer Verpflichtung begehren, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. II. Randnummer 51 Der Antrag zu
  2. ist in geringem Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. Der Antragsgegner hat das den Antragstellern zustehende Recht aus Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV durch Annahme des Antrags vom
  3. Juni 2024, LT-Drs. 21/684, und die dadurch erfolgte Ablehnung ihres Antrags vom
  4. April 2024, LT-Drs. 21/496, im tenorierten Umfang verletzt. Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses mit 16 Mitgliedern ist verfassungsgemäß. Randnummer 52
  5. Der Landtag hat nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese verfassungsrechtliche Verpflichtung des Parlaments und der ihr korrespondierende Anspruch der sog. Einsetzungsminderheit sind Ausdruck des im Demokratieprinzip und im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Minderheitenschutzes. - StGH, Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, juris, Rn. 86; StGH, Urteil vom 16.11.2011 - P.St. 2323 -, juris, Rn. 135 unter Verweis auf StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, juris, Rn. 29;

Art. 44GG auch BVerf

G, Urteil vom 08.04.2002 - 2 BvE 2/01 -, BVerfGE 105, 197 [223] = juris, Rn. 103 - Randnummer 53 Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV verleiht der parlamentarischen Minderheit die Rechtsmacht, die Aufklärung von Sachverhalten auch gegen den Willen der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit herbeizuführen. Durch das Untersuchungsrecht erhält sie die Möglichkeit, unabhängig von Regierung, Behörden und Gerichten mit hoheitlichen Mitteln selbständig die Sachverhalte zu prüfen, die sie in Erfüllung ihres Verfassungsauftrags als Vertretung des Volkes für aufklärungsbedürftig hält. - StGH, Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, juris, Rn. 86; BVerfG, Beschluss vom 02.08.1978 - 2 BvK 1/77 -, BVerfGE 49, 70 [85] = juris, Rn. 36 - Randnummer 54 Durch die Zuweisung dieser Kompetenz an ein Quorum von Abgeordneten des Parlaments will die Verfassung des Landes Hessen zugleich eine wirksame Wahrnehmung parlamentarischer Kontrollaufgaben durch den Landtag, insbesondere auch gegenüber der von der Landtagsmehrheit getragenen Landesregierung, gewährleisten. Dieser verfassungsrechtlichen Zielsetzung entsprechend bestehen Befugnisse der qualifizierten Minderheit nicht nur bei der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Minderheitenschutz und wirksame Wahrnehmung parlamentarischer Kontrollaufgaben als Verfassungsgebote bestimmen die gesamte Durchführung des Untersuchungsauftrags. - StGH, Urteil vom 16.11.2011 - P.St. 2323 -, juris, Rn. 135 unter Verweis auf StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, juris, Rn. 29; StGH, Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, juris, Rn. 99;

Art. 44GG auch BVerf

G, Urteil vom 08.04.2002 - 2 BvE 2/01 -, BVerfGE 105, 197 [223] = juris, Rn. 103 - Randnummer 55 Das Untersuchungsrecht ist eines der wichtigsten Mittel der Legislative zur parlamentarischen Kontrolle der Exekutive. Dieser Kontrolle kommt wegen des Gewaltenteilungsgrundsatzes besonderes Gewicht zu. Das Untersuchungsrecht hat darüber hinaus gerade als Recht der Minderheit Bedeutung dadurch erlangt, dass es sich im Zuge der historischen Entwicklung der Parlamente nicht mehr in erster Linie im Spannungsverhältnis von Parlament und Regierung entfaltet, sondern in der Auseinandersetzung zwischen Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit einerseits und der Parlamentsminderheit andererseits. - StGH, Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, juris, Rn. 86 m.w.N.; vgl. auch LT-Drs. 20/2412, S. 11 - Randnummer 56 Eine effektive Kontrolle des Regierungshandelns ist nur möglich, wenn es im Grundsatz der Minderheit überlassen bleibt, den Untersuchungsgegenstand zu bestimmen. - StGH, Urteil vom 13.04.2011 - P.St. 2290 -, juris, Rn. 87 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 02.08.1978 - 2 BvK 1/77 -, BVerfGE 49, 70 [86] = juris, Rn. 37 - Randnummer 57 Das Untersuchungsrecht der Minderheit ist nach dem Wortlaut von Art. 92 HV nicht näher beschrieben und eingegrenzt. Beschränkungen ergeben sich jedoch aus der verfassungsrechtlichen Systematik. Eine Verfassungsnorm kann nicht allein aus sich heraus ausgelegt und angewandt werden; sie ist jeweils auch im Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen zu sehen. - Vgl. StGH, Urteil vom 24.11.1966 - P.St. 414 -, juris, Rn. 87 - Randnummer 58 Aus dem Wesen des Untersuchungsausschusses als Hilfsorgan des Parlaments ergibt sich, dass der Untersuchungsausschuss sich innerhalb der Grenzen der Parlamentskompetenz halten muss; einen selbständigen vom Willen des Landtags unabhängigen Wirkungskreis besitzt er nicht. - StGH, Beschluss vom 09.02.1972 - P.St. 665 -, juris, Rn. 36; StGH, Urteil vom 24.11.1966 - P.St. 414 -, juris, Rn. 87, 102 m.w.N. - Randnummer 59 Verfassungsrechtliche Grenzen der Einsetzung ergeben sich aus der Untersuchungskompetenz des Landtags mit Blick auf das Bundesstaatsprinzip (hierzu a)). Darüber hinaus sind der Bestimmtheitsgrundsatz (hierzu b)) und das Antizipationsverbot zu beachten (hierzu c)). Schließlich muss ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes bestehen (hierzu d)). Randnummer 60

  1. a)Das Untersuchungsrecht der Minderheit des Hessischen Landtags beschränkt sich entsprechend der sog. Korollartheorie auf den Kompetenzbereich des Hessischen Landtags. - StGH, Urteil vom 24.11.1966 - P.St. 414 -, juris, Rn. 87; vgl. auch StGH Bremen, Entscheidung vom 13.03.1978 - St 3/76 -, juris, Rn. 49 - Randnummer 61 Danach entspricht die Reichweite des Untersuchungsrechts eines Untersuchungsausschusses den Kompetenzgrenzen des Parlaments, das ihn eingesetzt hat. Sachverhalte, für die das Parlament nicht zuständig ist, dürfen nicht zum Gegenstand eines Untersuchungsausschusses des Landtags gemacht werden. Seinem Untersuchungsrecht entzogen sind damit Angelegenheiten, welche in die Zuständigkeit etwa der Europäischen Union, des Bundes und anderer Länder fallen. Demgegenüber kann der kommunale Bereich in Hessen Gegenstand einer Untersuchung des Hessischen Landtags sein. - Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.2019 - 6 VR 2/19 -, juris, Rn. 37 m.w.N.; Manns , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 92 Rn. 8 m.w.N. (Stand: 15.04.2025); siehe auch Schonebohm , in: Zinn/Stein, Kommentar zur Hessischen Verfassung (Stand: 16. Lieferung 1999), Art. 92 Erl. 2; Hilf , in: ders./Kämpfer/Schwerdtfeger, PUAG, 2024, § 1 Rn. 21 m.w.N.; Glauben , in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 4. Aufl. 2024, Kap. 5 Rn. 62 - Randnummer 62 Nach dem in der Verfassung verankerten parlamentarischen Regierungssystem erschöpft sich die parlamentarische Kontrolle nicht in einer Kontrolle der Gesetzesanwendung durch die Exekutive. - BayVerfGH, Urteil vom 27.11.1985 - Vf. 67-IV/85, NVwZ 1986, S. 822 [824] m.w.N. - Randnummer 63 Voraussetzung für die parlamentarische Kontrolle ist auch die Kenntnis von Tatsachen. - BayVerfGH, Urteil vom 27.11.1985 - Vf. 67-IV/85, NVwZ 1986, S. 822 [824] m.w.N.; vgl. auch StGH, Urteil vom 24.11.1966 - P.St. 414 -, juris, Rn. 90 - Randnummer 64
  2. b)Der Untersuchungsauftrag muss zudem hinreichend bestimmt sein. Das Gebot der Bestimmtheit folgt aus der verfassungsrechtlichen Erwägung, dass die Existenz und der Aufgabenbereich des Untersuchungsausschusses abhängig sind vom Willen des Parlaments; er darf keine anderen Untersuchungen anstellen, als sie im Untersuchungsauftrag bestimmt sind. - StGH, Urteil vom 24.11.1966 - P.St. 414 -, juris, Rn. 101; StGH Bremen, Entscheidung vom 13.03.1978 - St 3/76 -, juris, Rn. 58 - Randnummer 65 Dies folgt auch aus Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersuchungsrechts sowie aus der Stellung des Untersuchungsausschusses als „Hilfsorgan des Parlaments“. Nach Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV ist das Parlament „Herr des Verfahrens“. Es besitzt die Kompetenz, den Rahmen der Untersuchung abzustecken, und darf diese Aufgabe nicht dem Untersuchungsausschuss als bloßem Hilfsorgan überlassen. - StGH, Urteil vom 24.11.1966 - P.St. 414 -, juris, Rn. 102;

m nichthessischen Verfassungsrecht StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.07.2007 - 2/07 -, juris, Rn. 98; Glauben , in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 4. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 8 ff.; vgl. auch Manns , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 92 Rn. 14 (Stand: 15.04.2025) - Randnummer 66 Weil der Untersuchungsausschuss kraft verfassungsrechtlicher Regelung mit Zwangsbefugnissen auch gegen den einzelnen Bürger ausgestattet ist ( Art. 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 HV ) und seine Ersuchen bestimmte öffentlich-rechtliche Pflichten für Gerichte und Verwaltungsbehörden begründen ( Art. 92 Abs. 2 HV ), folgt das Erfordernis der Bestimmtheit des Untersuchungsauftrages ebenfalls aus dem in Art. 64 HV verankerten Rechtsstaatsprinzip. - Vgl. StGH Bremen, Entscheidung vom 13.03.1978 - St 3/76 -, juris, Rn. 58 - Randnummer 67 Zwar kann die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses gleichzeitig verschiedenen Zielen dienen, wie beispielsweise der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive oder der Informationsbeschaffung. Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz gebietet allerdings eine genaue Festlegung, in welche Richtung untersucht werden soll. Vor allem bei sog. Skandalenqueten zur Untersuchung bestimmter Missstände im Bereich der Staatsregierung, der Verwaltung oder der Rechtsprechung muss der Einsetzungsbeschluss im Interesse der anderen Staatsgewalten und der Betroffenen die zu ermittelnden Tatbestände hinreichend deutlich erkennen lassen. - Vgl. BayVerfGH, Urteil vom 27.11.1985 - Vf. 67-IV/85, NVwZ 1986, S. 822 [824] - Der Gegenstand der Untersuchung muss so präzise und klar umschrieben sein, dass dem Untersuchungsausschuss diesbezüglich kein Ermessen verbleibt. - VerfGH Sachsen, Urteil vom 29.08.2008 - Vf. 154-I-07 -, juris, Rn. 168; Glauben , in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 4. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 11 - Randnummer 68 Hinsichtlich der Anforderungen an die sprachliche Umschreibung des Untersuchungsgegenstands muss indes berücksichtigt werden, dass die Antragsteller, wenn sie den Einsetzungsantrag erarbeiten, häufig noch über eine sehr lückenhafte Tatsachengrundlage verfügen. - Glauben , in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 4. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 8 m.w.N. - Randnummer 69

  1. c)Darüber hinaus folgt aus der Funktion des Untersuchungsausschusses, dem Parlament Informationen zu verschaffen, ein Verbot vorweggenommener Feststellungen und Wertungen in Bezug auf den zu untersuchenden Sachverhalt. - VerfGH Sachsen, Urteil vom 29.08.2008 - Vf. 154-I-07 -, juris, Rn. 186; StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.07.2007 - 2/07 -, juris, Rn. 97 - Randnummer 70 Der Untersuchungsgegenstand darf nicht wertend gefasst sein, da er in diesem Fall vorwegnimmt, was durch die Untersuchung erst aufgedeckt werden soll. Zudem darf er keine Fragen enthalten, die durch eine unzutreffende tatsächliche Annahme geprägt sind, so dass die Fragen nicht sachgerecht beantwortet werden können. - Glauben , in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 4. Aufl. 2024, Kap. 6 Rn. 12 m.w.N. - Randnummer 71
  2. d)Schließlich ist der Untersuchungsauftrag eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses nur insoweit verfassungsrechtlich zulässig, wie ein öffentliches Interesse daran besteht, den aufzuklärenden Sachverhalt durch das Parlament behandeln zu lassen. Das Erfordernis des öffentlichen Interesses sichert die Orientierung der parlamentarischen Untersuchung am Gemeinwohl. - StGH, Urteil vom 09.02.1972 - P.St. 665 -, juris, Rn. 36 ff.; Manns , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 92 Rn. 9 m.w.N. (Stand: 15.04.2025); Brocker , in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 44 Rn. 6 (Stand: 15.03.2025); ausführlich zu dem Kriterium des öffentlichen Interesses Glauben , in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 4. Aufl. 2024, Kap. 5 Rn. 12 ff. - Randnummer 72 Erforderlich ist, dass ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts besteht. Ein solches Aufklärungsinteresse ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn der zu untersuchende Sachverhalt thematisch von öffentlichem Interesse ist. Es wird regelmäßig fehlen, wenn sich die Untersuchung auf einen Sachverhalt erstrecken soll, der offenkundig ist. - Vgl. BayVerfGH, Urteil vom 27.11.1985 - Vf. 67-IV/85, NVwZ 1986, S. 822 [824] - Randnummer 73 Zum Schutze des parlamentarischen Untersuchungsrechts und damit zur Wahrung des Minderheitenrechts muss allerdings bei der Beantwortung der Frage, ob ein Sachverhalt bereits offenkundig ist und deshalb nicht mehr untersucht werden darf, ein strenger Maßstab angelegt werden. Bei der Beurteilung, ob von einem offenkundigen Sachverhalt gesprochen werden kann oder nicht, muss im Zweifel zugunsten der Zulässigkeit der Untersuchung entschieden werden. - Vgl. BayVerfGH, Urteil vom 27.11.1985 - Vf. 67 IV/85, NVwZ 1986, S. 822 [824] - Randnummer 74 2. Ist der Einsetzungsantrag unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe teilweise verfassungswidrig, kann der Einsetzungsminderheit ein Anspruch auf Teileinsetzung des Untersuchungsgegenstandes begrenzt auf die verfassungskonformen Teile zustehen. Randnummer 75
  3. a)Ein unmittelbarer Rückgriff auf § 2 HUAG verbietet sich, denn Prüfungsmaßstab des Staatsgerichtshofs ist ausschließlich das Verfassungsrecht, hier Art. 92 HV , und nicht auch das einfache Gesetzesrecht. Das HUAG kann keine über Art. 92 HV hinausgehenden verfassungsprozessual durchsetzbaren Rechte verleihen. - So BVerfG, Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvE 2/15 -, BVerfGE 143, 101 Rn. 98 zum vergleichbaren Verhältnis zwischen dem PUAG und Art. 44 GG - Randnummer 76 Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV verbürgt ein starkes Minderheitenrecht. Er verleiht der qualifizierten Antragsminderheit einen strikten Rechtsanspruch auf Einsetzung des beantragten Untersuchungsausschusses, wenn der Einsetzungsantrag verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Der Landtag darf den Untersuchungsgegenstand gegen den Willen der Antragsminderheit weder einschränken noch erweitern. Lediglich in Randbereichen sind Ergänzungen des Untersuchungsgegenstandes auch ohne Zustimmung der Antragsminderheit zulässig, wenn sie notwendig sind, um ein objektiveres und wirklichkeitsgetreueres Bild des beantragten Untersuchungsgegenstandes zu zeichnen. Ohne Zustimmung der Antragsminderheit sind überdies redaktionelle Korrekturen des Untersuchungsantrages zulässig, die keine sachliche Änderung des Untersuchungsgegenstandes enthalten. Randnummer 77 Entspricht der Einsetzungsantrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur teilweise, folgt aus dem Minderheitenschutz, dass sich der aus Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV resultierende Anspruch der Antragsminderheit auch auf eine Einsetzung des Untersuchungsausschusses unter Beschränkung auf die verfassungskonformen Teile des Einsetzungsantrages erstreckt. Denn die teilweise Einsetzung stellt das mildere Mittel im Vergleich zur vollständigen Ablehnung der Einsetzung dar. Sie setzt allerdings die Teilbarkeit des Untersuchungsgegenstandes voraus. Auf diese Weise kann dem Untersuchungs- und Aufklärungsinteresse wenigstens teilweise, nämlich in dem verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen entsprochen werden. Aus Gründen des Minderheitenschutzes darf der Antragsminderheit indes nichts aufgedrängt werden, was ihrem objektivierten Willen, wie er im Einsetzungsantrag zum Ausdruck kommt, nicht entspricht. Das Untersuchungsthema und -ziel darf durch die Teileinsetzung nicht derart verändert werden, dass das Recht der Minderheit wesentlich beeinträchtigt und letztlich gegenstandslos wird. - So BayVerfGH, Entscheidung vom 27.06.1977 - Vf. 31-IV-77 -, BayVerfGHE 30, 48 [63] = juris, Rn. 85 zu Art. 25 Abs. 1 BayVerf - Randnummer 78 Sind Teile des Einsetzungsantrags verfassungswidrig, besteht grundsätzlich ein aus Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV resultierender Anspruch der Antragsminderheit auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, und zwar beschränkt auf die verfassungskonformen Teile. Diese Teileinsetzung muss den ursprünglich beantragten Untersuchungsgegenstand in seinen wesentlichen Grundzügen erkennen lassen und darf den Untersuchungsauftrag nicht wesentlich umgestalten. Würde hingegen durch eine Teil-einsetzung ein Untersuchungsgegenstand geschaffen, der wegen des verringerten Umfangs des Prüfungsstoffs den ursprünglich beantragten Untersuchungsgegenstand in seinem Grundgehalt nicht mehr erkennen lässt, ist der Landtag jedenfalls berechtigt, den Einsetzungsantrag insgesamt zurückzuweisen. - Für eine grundsätzliche Zurückweisung des Einsetzungsantrags bei teilweiser Verfassungswidrigkeit die vor Inkrafttreten des PUAG zu Art. 44 GG überwiegend vertretene Auffassung, siehe Achterberg/Schulte , in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 4. Aufl. 2001, Art. 44 Rn. 92; Schröder , in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 46 Rn. 20 (S. 1250 f.); Trossmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, 1977, § 63 Rn. 12.2; Hempfer , ZParl. 1979, 295

(302); hierauf Bezug nehmend SächsVerfGH, 29.8.2008 - Vf. 154-I-07 -, juris, Rn. 219-221; Klein/Schwarz , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 44 Rn. 82 a.E. (Stand: 96. Lfg. November 2021);

Art. 41NWVerf NWVerf

GH, Urteil vom 17.10.2000 - 16/98 -, NVwZ 2002, 75 [76] = juris, Rn. 55, 61 – Verbot „erheblicher Streichungen“; für ein Recht des Landtages zur Zurückweisung des gesamten Einsetzungsantrages, wenn erhebliche Teile des Untersuchungsgegenstandes verfassungswidrig sind, StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.07.2007 - 2/07 -, NVwZ-RR 2008, 4 [8 f.] = juris, Rn. 126 – dagegen für eine Pflicht zur Streichung verfassungswidriger Teile, wenn dadurch der Einsetzungsantrag nicht wesentlich umgestaltet wird, Rn. 127 - Randnummer 79

  1. b)Dieser Maßstab ist nicht nur auf den Untersuchungsgegenstand bestehend aus der Summe seiner Einzelfragen, sondern auch auf die in den jeweiligen Fragen formulierten Teiluntersuchungsaufträge anzuwenden. Besteht der Untersuchungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – aus mehreren Fragen oder Einzelaufträgen und haben einzelne Fragen oder Aufträge einen verfassungswidrigen Inhalt, so hat eine Teileinsetzung im Wege der Streichung des verfassungswidrigen Inhalts der konkreten Frage oder des konkreten Einzelauftrags aus Gründen des Minderheitenschutzes zu erfolgen, wenn durch die Streichung der Kern der Frage bzw. des Einzelauftrags unberührt bleibt. Müssten hingegen zur Schaffung eines verfassungsgemäßen Inhalts wesentliche Teile innerhalb der Einzelfrage oder des Einzelauftrags gestrichen werden, wodurch die Frage bzw. der Auftrag in seinem Grundgehalt wesentlich geändert wird, ist der Landtag zur Streichung der gesamten Einzelfrage oder des gesamten Einzelauftrags jedenfalls berechtigt. Randnummer 80 Der Landtag ist nicht verpflichtet, einen teilweise unzulässigen Untersuchungsgegenstand durch wesentliche Streichungen, Umformulierungen oder gar Ergänzungen innerhalb einer Frage bzw. eines Einzelauftrags zulässig zu machen. Eine derartige Mitwirkungspflicht wäre systemwidrig. Zweck eines Untersuchungsausschusses ist insbesondere die Aufklärung von Vorgängen im Verantwortungsbereich der Regierung. Die Untersuchungen richten sich zumeist gegen die Regierung, die im parlamentarischen Regierungssystem in der Regel von der Mehrheit des Parlaments getragen wird. Von der Parlamentsmehrheit kann unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht verlangt werden, die Minderheit bei Ausübung des mittelbar auch gegen sie selbst gerichteten Oppositionsrechts zu unterstützen. Eine Rechtspflicht zur Schaffung eines verfassungsgemäßen Untersuchungsgegenstandes durch wesentliche Streichungen und Umformulierungen überspannt den Minderheitenschutz, weil es dem Spannungsverhältnis zwischen Regierung und den sie stützenden Parlamentsfraktionen einerseits und der Opposition andererseits nicht hinreichend Rechnung trägt. Für die Annahme einer solchen Rechtspflicht besteht auch kein verfassungsrechtliches Bedürfnis, weil die Parlamentsminderheit stets berechtigt bleibt, einen verfassungskonformen Einsetzungsantrag einzubringen oder auf dem Rechtsweg die Durchsetzung ihrer Anträge zu verfolgen. - Vgl. StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.07.2007 - GR 2/07 -, juris, Rn. 126; StGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.04.1977 - GR 2/76 -, NJW 1977, S. 1872 [1874] - Randnummer 81 Die Antragsminderheit kann den Staatsgerichtshof anrufen, wenn sie die Teileinsetzung in Bezug auf den beantragten Untersuchungsgegenstand oder in Bezug auf Teiluntersuchungsaufträge in einzelnen Fragen für verfassungswidrig hält. Randnummer 82
  2. c)Diese aus Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV folgenden Grundsätze konkretisiert § 2 HUAG als verfassungsinterpretatorische und damit deklaratorische Vorschrift. - So zum Verhältnis von Art. 44 GG und PUAG BVerfG Beschluss vom 13.10.2016 - 2 BvE 2/15 -, BVerfGE 143, 101 Rn. 98 - Randnummer 83 Sie trägt dem verfassungsrechtlichen Schutz der Antragsminderheit dadurch Rechnung, dass sie zwar einerseits die Beschränkung oder Ersetzung des beantragten Untersuchungsgegenstandes grundsätzlich untersagt ( § 2 Abs. 2 HUAG ), aber andererseits auch die Ablehnung des Einsetzungsantrages im Falle bloßer teilweiser Verfassungswidrigkeit verbietet und stattdessen den Landtag zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses unter Beschränkung auf die verfassungskonformen Teile des Untersuchungsgegenstandes verpflichtet ( § 2 Abs. 3 HUAG ). - Den Aspekt des Minderheitenschutzes von § 2 Abs. 3 HUAG betont LT-Drucks. 20/2412, S. 12;

§ 2Abs.

3 PUAG BT-Drs. 14/5790, S. 14; den durch Teilstreichungen oder Teiländerungen bewirkten Minderheitenschutz nennt auch BayVerfGH, Urteil vom 19.04.1994 - Vf. 71-IVa/93 -, NVwZ 1995, S. 681 [686 f.] = juris, Rn. 674, 682, 689; für Verfassungswidrigkeit des mit § 2 Abs. 3 HUAG im Wesentlichen inhaltsgleichen § 2 Abs. 3 PUAG demgegenüber Klein/Schwarz , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 44 Rn. 82 a.E. (Stand: November 2021); verfassungsrechtliche Zweifel äußern Kluth , in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG, 15. Aufl. 2022, Art. 44 Rn. 16; Glauben , BK GG, Art. 44 Rn. 150 (Stand: August 2024); für Verfassungskonformität Groh , in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 44 Rn. 13 a.E.; Morlok , in: Dreier, GG, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 44 Rn. 36; Gärditz , in: Waldhoff/Gärditz, PUAG, 2015, § 2 Rn. 26; Hilf , in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger, PUAG, 2024, § 2 Rn. 16 - Randnummer 84 Diese Verpflichtung aus § 2 Abs. 3 HUAG besteht nur dann, wenn der Untersuchungsgegenstand teilbar ist, die verbleibenden verfassungskonformen Teile noch eine sinnvolle Untersuchung ermöglichen und durch die Teileinsetzung der Kern des Untersuchungsthemas erhalten bleibt und der Untersuchungsauftrag nicht wesentlich verändert wird. Randnummer 85 3. Danach genügt die Ablehnung des Antrags auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vom 25. April 2024, LT-Drs. 21/496, durch Beschluss des Hessischen Landtags vom 20. Juni 2024, LT-Drs. 21/684, überwiegend den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Denn der Untersuchungsauftrag A. I. sowie die Fragen A. II. 1-13, 15, 18, 20-27, 31, 32, 35, 37, 38

  1. a)und 39-43 sind verfassungswidrig und damit vom Antragsgegner zu Recht nicht zugelassen worden. Randnummer 86
  2. a)Der Untersuchungsauftrag A. I. ist verfassungswidrig. Soweit der unter A. I. formulierte Auftrag das Verhalten von anderen Akteuren als der Hessischen Landesregierung mitsamt den jeweils zuständigen Landesministerien und der ihrer Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht unterliegenden Behörden umfasst, verstößt er gegen das Bundesstaatsprinzip und überschreitet die Untersuchungskompetenz des Untersuchungsausschusses. Randnummer 87 Dies gilt mit Blick auf das Paul-Ehrlich-Institut, das Robert-Koch-Institut und die sog. „Bund-Länder-Konferenz“/Ministerpräsidentenkonferenz. Keiner dieser im Einsetzungsantrag konkret genannten Akteure kann zulässigerweise zum Gegenstand eines Untersuchungsausschusses des Hessischen Landtags gemacht werden. Bei dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Robert-Koch-Institut handelt es sich um selbständige Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Bei der „Bund-Länder-Konferenz“/Ministerpräsidentenkonferenz handelt es sich um rein informelle Gesprächsrunden der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit des Bundes und der Länder. Dem Hessischen Landtag stehen in Bezug auf diese Einrichtungen als solche keine Kontrollbefugnisse zu, die er auf den Untersuchungsausschuss übertragen könnte. Randnummer 88 Eine Überschreitung der Untersuchungskompetenz ist auch festzustellen, soweit nach dem Einsetzungsantrag darüber hinaus generell alle „sonstigen in die Bekämpfung der Corona-Pandemie involvierten Akteure“ untersucht werden sollen, deren Handeln in Bezug auf die Corona-Pandemie Auswirkungen auf das Land Hessen entfaltet hat. Denn ein so formulierter Untersuchungsgegenstand umfasst etwa auch die Europäische Union und deren Organe, die Weltgesundheitsorganisation, sämtliche Bundesministerien und -behörden sowie generell alle außerhalb Hessens liegenden Landesministerien und -behörden. Randnummer 89 Zudem verstößt der Untersuchungsgegenstand gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, soweit er unter A. I. die Akteure, deren Handeln untersucht werden soll, nicht abschließend benennt. Nach dem Einsetzungsantrag wird auf die „zuständigen Akteure“ verwiesen und anschließend auf einzelne Institutionen abgestellt, deren Handeln „primär“ untersucht werden soll. Damit bleibt aber offen, welche weiteren Akteure als zuständig angesehen und deren Handeln sekundär untersucht werden soll. Durch die unzureichende Eingrenzung ist dem Untersuchungsausschuss darüber hinaus ein unzulässiger Entscheidungsspielraum eingeräumt, wer genau zum Kreis der zu untersuchenden Akteure gehört. Randnummer 90 Weiter verstößt der Untersuchungsgegenstand insoweit gegen das Bestimmtheitsgebot, als nicht nur das tatsächliche Handeln der jeweiligen Akteure untersucht werden soll, sondern auch die Maßnahmen, die diese „geduldet“ oder „unterlassen“ haben. Der Begriff der Duldung setzt ein Verhalten eines anderen Akteurs voraus. Es bleibt unklar, welche anderen Akteure, deren Verhalten möglicherweise geduldet wurde, untersucht werden sollen. Der konkrete Lebenssachverhalt ist im Einsetzungsantrag in keiner Weise abgegrenzt. Gleiches gilt in Bezug auf die im Rahmen der Corona-Politik unterlassenen Maßnahmen. Auch hier ist der Untersuchungsgegenstand uferlos. Die begehrte Prüfung aller Maßnahmen, die von den zu untersuchenden Akteuren im Rahmen der Corona-Politik theoretisch hätten ergriffen werden können, aber nicht ergriffen wurden, ist inhaltlich in keiner Weise eingegrenzt. Der Inhalt des Unterlassens ist nicht näher beschrieben bzw. auf einen konkreten Zusammenhang bezogen, was mit dem Bestimmtheitsgebot nicht in Einklang zu bringen ist, da theoretisch eine unendliche Vielzahl von Maßnahmen Gegenstand der Untersuchung sein können. Randnummer 91 Der Landtag hat zu Recht den Untersuchungsauftrag A. I. komplett gestrichen. Eine Streichung nur der verfassungswidrigen Teile des Auftrags hätte das Untersuchungsthema in seinem Wesen verändert. Der Untersuchungsauftrag ist erkennbar nicht nur auf das Land Hessen und hessische Akteure gerichtet, sondern erstreckt sich auf Bundesoberbehörden, aber auch außerhalb Hessens liegende Landesministerien und -behörden sowie generell alle „sonstigen in die Bekämpfung der Corona-Pandemie involvierten Akteure“. Eine Teilstreichung des Untersuchungsauftrags A. I. hätte dem objektiven Willen der Antragsteller widersprochen und den Untersuchungsauftrag wesentlich verändert. Randnummer 92
  3. b)Die Fragen A. II. 1, 2, 4 bis 10, 13, 15, 18, 20 b), 21, 22, 27, 37, 38 a), 40, 41 und 43 verstoßen gegen das Bestimmtheitsgebot. Ihre Streichung durch den Antragsgegner war verfassungsgemäß. Randnummer 93
  4. aa)Die Fragen A. II. 1, 2, 4 bis 10, 13, 15 c), 18, 20 b), 37, 38 a), 41 und 43 verweisen innerhalb ihres jeweiligen Einzeluntersuchungsauftrags auf die unter dem Punkt A. I. genannten bzw. aufgezählten Akteure oder auf Maßnahmen dieser Akteure. Da bereits Punkt A. I. verfassungswidrig und seine Streichung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, bleibt lediglich als Bezugsobjekt der unbestimmte Begriff der „Akteure“ bestehen. Randnummer 94 Die vollständige Streichung der Fragen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Teilstreichung, die den Fragen zur Verfassungsgemäßheit verhelfen würde, kommt nicht in Betracht. Sie würde den Begriff der „Akteure“ nicht bestimmbar machen und auch nicht regional auf das Land Hessen beschränken. Randnummer 95
  5. bb)Frage A. II. 22 verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil sie den in diesem Zusammenhang zu unbestimmten Begriff der „Maßnahmen“ verwendet. Die Fragen A. II. 1, 2, 5, 7 d), 8 d), 18 und 38 a), die bereits wegen der Bezugnahme auf A. I. zu unbestimmt sind, verstoßen auch deshalb gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil sie den zu unbestimmten Begriff der „Maßnahmen“ oder den ebenfalls zu unbestimmten Begriff der „öffentlichen Stellungnahmen“ verwenden. Randnummer 96

(1)Die Begriffe „Maßnahmen“ und „öffentliche Stellungnahmen“ sind zu unbestimmt und kaum eingrenzbar und lassen klar bestimmte Handlungen, die untersucht werden sollen, nicht erkennen. Auch der Kontext der Untersuchung und die vor- und nachstehenden Abschnitte bzw. Fragen erlauben keine weitere Eingrenzung. Mangels feststehender Bedeutung ist der Begriff der „öffentlichen Stellungnahmen“ darüber hinaus ein Einfallstor für einen unzulässigen Entscheidungsspielraum des Untersuchungsausschusses, bei welchen Äußerungen eine Stellungnahme überhaupt vorliegen und wann diese öffentlich sein soll. Um eine Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands zu gewährleisten und dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, hätten die gemeinten „Maßnahmen“ und „öffentlichen Stellungnahmen“ zumindest exemplarisch benannt oder präzisierend kategorisiert werden müssen (z.B. Verordnungen, Verwaltungsanweisungen, Regierungserklärungen, Presseerklärungen, Äußerungen auf Internetseiten des Landes Hessen etc.). Randnummer 97
(2)Dass der Antragsgegner die Fragen nicht zugelassen hat, begegnet keinen Bedenken. Um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, hätte es Konkretisierungen und textlicher Anpassungen der jeweiligen Begriffe bedurft, die nicht bloß redaktioneller Natur sind. Randnummer 98
  1. cc)Auch die Fragen A. II. 15 a), b), c), d), e), 21, 27 und 40 sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig. Frage A. II. 15
  2. c)verstößt nicht nur wegen der Bezugnahme auf A. I., sondern auch aus einem weiteren Grund gegen das Bestimmtheitsgebot. Randnummer 99
(1)Frage A. II. 15 ist verfassungswidrig. Randnummer 100 Soweit Unterfrage
  1. a)den Begriff „eingeführt“ verwendet, ist nicht klar, ob es sich dabei um die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland handeln soll oder um die Markteinführung der Impfstoffe. Naheliegend erscheint, dass mit dem Begriff „eingeführt“ vielmehr „zugelassen“ gemeint ist. Dafür spricht, dass Impfstoffe der Zulassung bedürfen, die entweder durch das Paul-Ehrlich-Institut oder die Europäische Arzneimittelbehörde erteilt wird (vgl. § 21 Arzneimittelgesetz). Zudem wird in Unterfrage
  2. a)formuliert, es soll untersucht werden, ob die Impfstoffe „im Wege des dafür festgelegten Zulassungsverfahrens […] hergestellt und eingeführt worden sind“. Allerdings werden Impfstoffe nicht im Rahmen des Zulassungsverfahrens „hergestellt“, so dass auch diese Auslegung nicht zwingend ist und ein unzulässiger Entscheidungsspielraum des Untersuchungsausschusses verbleibt, welcher Vorgang hier konkret zu untersuchen ist. Randnummer 101 Gleiches gilt bei den Unterfragen
  3. b)und c), die den Begriff „eingeführt“ ebenfalls verwenden. Die bei Unterfrage
  4. a)aufgezeigten Unklarheiten setzen sich hier fort. Randnummer 102 Unterfrage
  5. d)ist zu unbestimmt, weil nicht hinreichend deutlich wird, was mit der Formulierung „gesundheitsschädigende und nicht zur Verwendung am Menschen zugelassene Substanzen enthalten“ genau gemeint ist. Die Formulierung ist nicht weiter eingegrenzt und daher uferlos. Zudem ist zweifelhaft, ob tatsachenbasierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Impfstoffe „gesundheitsschädigende und nicht zur Verwendung am Menschen zugelassene Substanzen enthalten“. Randnummer 103 Schließlich verstößt auch die Unterfrage
  6. e)gegen das Bestimmtheitsgebot. Der konkrete Umfang der Prüfung ist zu unbestimmt, denn aus der Frage geht nicht hervor, ob sich die Aufklärung des Sachverhalts auf Hessen beschränken soll. Randnummer 104
(2)Frage A. II. 21 ist ebenfalls verfassungswidrig. Die Frage benennt nicht, wer für „das Ausbleiben oder die Verschiebung von medizinischen Behandlungen, Vorsorgeuntersuchungen und Operationen im Verlauf der Corona-Pandemie und der Lockdown-Phasen“ verantwortlich sein soll. Ursächlich für das Ausbleiben oder Verschieben von Behandlungsmaßnahmen waren nicht nur Corona-Schutzmaßnahmen der Landesregierung, sondern unabhängig davon auch Entscheidungen der behandelnden Krankenhäuser oder der Patienten. Der Untersuchungsgegenstand ist folglich konturenlos und mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar. Randnummer 105
(3)Frage A. II. 27 ist verfassungswidrig. Untersucht werden soll, ob im Land Hessen durchgeführte „Corona-Proteste“ polizeilich abweichend von entsprechenden Veranstaltungen in anderen Bundesländern behandelt worden sind und aus welchen Gründen eine abweichende Behandlung erfolgte. Ein für die Prüfung notwendiger Vergleichsmaßstab fehlt. Es handelt sich um Vorgänge in den jeweiligen Bundesländern, ohne dass ersichtlich ist, dass die zu betrachtenden Sachverhalte vergleichbar sind. Eine derartige Untersuchung wäre uferlos. Frage A. II. 27 ist deshalb zu unbestimmt. Randnummer 106
(4)Auch Frage A. II. 40, bei der untersucht werden soll, ob sich die Verwaltung des Landes Hessen aufgrund der Erfahrungen im Umgang mit der Corona-Pandemie insbesondere mit Blick auf etwaige künftige Pandemien und Notsituationen als reformbedürftig erwiesen hat, ist wegen Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verfassungswidrig. Wann ein Reformbedarf bestehen und worauf genau die Verwaltungsvorgänge untersucht werden sollen, ergibt sich aus der Frage nicht. Randnummer 107
(5)Die vollständige Streichung der Fragen A. II. 15, 21, 27 und 40 war verfassungskonform. Durch bloße Teilstreichungen lässt sich eine hinreichende Bestimmtheit nicht erzielen. Randnummer 108
  1. c)Die Fragen A. II. 20, 23 bis 25, 31, 35, 39 und 42 verstoßen gegen das Bundesstaatsprinzip und überschreiten die Kompetenz des Untersuchungsausschusses. Wegen des jeweils fehlenden Landesbezugs müsste der Untersuchungsausschuss Daten einholen und Sachverhalte aufklären, die außerhalb der Zuständigkeit des Hessischen Landtags liegen. Randnummer 109
  2. aa)Durch die Formulierung in Frage A. II. 20 „Personalmangel im Bereich der Alten- und Krankenpflege und im Gesundheitswesen im Allgemeinen“ ist nicht hinreichend feststellbar, dass der Untersuchungsgegenstand auf das Land Hessen beschränkt ist. Ebenso verhält es sich bei den „gegenüber Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen […] angewendeten Maßnahmen“ in Frage A. II. 23, den „Corona-Toten“ in Frage A. II. 24 und dem in Frage A. II. 35 verwendeten Begriff der Maßnahmen. Randnummer 110 Durch Frage A. II. 25 soll aufgeklärt werden, ob Verstöße gegen Maßnahmen, welche zur Bekämpfung des Corona-Virus „SARS-CoV-2“ getätigt worden sind, polizei-, ordnungs- und strafrechtlich geahndet worden sind. Da eine derartige Ahndung nicht nur durch hessische Behörden erfolgen kann und der Frage diesbezüglich eine Beschränkung auf Hessen nicht zu entnehmen ist, verstößt auch sie gegen das Bundesstaatsprinzip. Randnummer 111 Mit Frage A. II. 31 soll nicht die Wirkung von Entscheidungen der Hessischen Landesregierung untersuchen werden. Vielmehr zielt die Frage auf die Wirkung von Entscheidungen der in Frage A. II. 30 aufgeführten Gremien, in deren Beratungen die Landesregierung eventuell Vorschläge eingebracht hat. Dies ist verfassungswidrig, da für die Entscheidungen dieser Gremien keine Untersuchungskompetenz des Untersuchungsausschusses besteht. Randnummer 112 Soweit in Frage A. II. 39 der Begriff der „Corona-Hilfsprogramme“ verwendet wird, ist nicht hinreichend deutlich, ob nur Hilfsprogramme durch das Land Hessen gemeint sind. Randnummer 113 In Frage A. II. 42 ist ein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip festzustellen, weil die dortige Formulierung eine Begrenzung auf hessische Akteure, die Gelder an Corona-Testzentren ausgezahlt haben, vermissen lässt, so dass es auch hier an einer Beschränkung auf das Land Hessen fehlt. Randnummer 114
  3. bb)Die vollständige Streichung der Fragen war verfassungskonform. Eine Begrenzung auf das Land Hessen lässt sich nicht durch eine bloße Teilstreichung erreichen. Randnummer 115
  4. d)Die Streichung der Fragen A. II. 3, 4 d), 11, 12, 26 und 32 durch den Antragsgegner war verfassungsgemäß. Sie nehmen jeweils Bezug auf andere einzelne Untersuchungsgegenstände des Untersuchungsantrags, die bereits durch verfassungskonforme Streichungen entfallen sind. Damit fehlt bei diesen Fragen das jeweilige Bezugsobjekt. Sie sind gegenstandslos geworden. Randnummer 116
  5. e)Darüber hinaus sind die Fragen A. II. 1 bis 10, 11 b), 13, 15
  6. a)bis
  7. c)18, 20 b), 23, 25, 26, 35, 37, 38 a), 40, 41 und 43 zusätzlich aus den nachfolgenden Erwägungen verfassungswidrig. Randnummer 117
  8. aa)Die Fragen A. II. 1 bis 6, 7 d), 8 d), 11 b), 18, 22, 23, 25, 35, 38 a), 40 und 41 des Untersuchungsantrags verstoßen auch aus anderen Gründen gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Randnummer 118 Sofern Untersuchungsgegenstand der Fragen A. II. 1 bis 3, 5, 7 d), 8 d), 18, 25, 35 und 38
  9. a)Maßnahmen sind, die „geduldet“ oder „unterlassen“ wurden, liegen Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot vor. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zu „A. I. Untersuchungsgegenstand im Allgemeinen“ (Rn. 90) verwiesen. Randnummer 119 Soweit mit Frage A. II. 1 auch sämtliche Maßnahmen untersucht werden sollen, die die Akteure lediglich „beabsichtigten“, ist der Kreis der „beabsichtigten“ Maßnahmen uferlos und damit zu unbestimmt. Der Frage A. II. 1 können keinerlei Angaben dazu entnommen werden, wie konkret die Absicht der relevanten Personen und Einrichtungen jeweils geworden sein muss. Damit sind theoretisch auch bloße Gedanken oder Ideen Einzelner zu untersuchen. Ein Bezugsrahmen ist folglich weder für den Untersuchungsausschuss noch für die möglichen Adressaten seiner Beweiserhebung hinreichend erkennbar. Auch bei der Formulierung in Bezug auf Maßnahmen, die nur getätigt usw. „werden sollten“, fehlt es an weiteren Angaben, die eine Eingrenzung des Untersuchungsgegenstands ermöglichen. Randnummer 120 Frage A. II. 4 lässt offen, in Bezug auf welche Handlungen untersucht werden soll, ob die Akteure die rechtlichen Voraussetzungen „zutreffend definiert und angewendet“ haben. Der genaue Untersuchungsgegenstand der Frage A. II. 4 lässt sich nicht aus dem Gesamtkontext bzw. dem generellen Untersuchungsthema des Einsetzungsantrags ermitteln bzw. klar eingrenzen. Es wird nicht deutlich, mit Blick auf welche Handlungen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben überprüft werden soll. Randnummer 121 Soweit nach Unterfrage 4
  10. a)geklärt werden soll, ob „dabei unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, des Grundgesetzes und der UN-Konventionen mitsamt der jeweils einschlägigen Rechtsprechung korrekt zwischen dem Vorliegen eines „Ausnahmezustands“, eines „Notstands“ und einer „Pandemie“ unterschieden worden ist“, lässt sich der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Grundgesetz nichts zur Unterscheidung zwischen diesen Begriffen entnehmen. Zudem lässt der pauschale Begriff der „UN-Konventionen“ offen, welche Konventionen der Vereinten Nationen gemeint sein sollen. Demnach kann die Frage der korrekten Unterscheidung der Begriffe mangels Bestimmtheit nicht beantwortet werden. Randnummer 122 Soweit durch Unterfrage 4
  11. d)aufgeklärt werden soll, ob die Maßnahmen „ordnungsgemäß“ waren, ist auch der Begriff „ordnungsgemäß“ zu unbestimmt. Denn schon nach dem allgemeinen Untersuchungsauftrag der Frage A. II. 4 soll geklärt werden, ob seitens der Akteure die „Voraussetzungen für eine Beeinträchtigung und eine Verletzung der grundgesetzlich garantierten Rechte und Freiheiten zutreffend definiert und angewendet worden sind“. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, welche eigenständige Bedeutung daneben noch dem Begriff „ordnungsgemäß“ zukommen soll. Randnummer 123 Die Formulierung in Unterfrage 5 a), ob das Zusammenwirken „im praktisch förderlichen“ Wege erfolgt ist, ist zu unbestimmt. Die Bedeutung der Begrifflichkeit erschließt sich nicht. Durch die nicht feststehende Bedeutung der Formulierung würde dem Untersuchungsausschuss ein unzulässiger Entscheidungsspielraum eingeräumt, welche Sachverhalte dabei genau untersucht werden sollen. Auch bei Unterfrage 5
  12. b)bleibt offen, welche Sachverhalte genau untersucht werden sollen. Randnummer 124 Frage A. II. 6 ist darüber hinaus zu unbestimmt, weil mit ihr Maßnahmen ermittelt werden sollen, die von den Akteuren lediglich „erwogen“, aber nicht umgesetzt worden sind. Die Formulierung ist ähnlich konturenlos wie der Begriff der „beabsichtigten“ Maßnahmen in Frage A. II. 1. Zudem geht aus dem Wortlaut der Frage A. II. 6 schon nicht eindeutig hervor, ob es sich um lediglich erwogene oder auch umgesetzte Maßnahme handelt („…zwar erwogen, jedoch nicht, nicht vollumfänglich oder nur zeitweilig realisiert worden sind“). Randnummer 125 Der Unterfrage 11
  13. b)lässt sich nicht hinreichend klar entnehmen, was mit der Begrifflichkeit „wissenschaftlich fundierten Expertise-Ressourcen“ gemeint ist und wie diese ein tauglicher Prüfungsmaßstab sein könnten. Aufgrund der nicht feststehenden Bedeutung der gewählten Formulierungen steht zu befürchten, dass dem Untersuchungsausschuss freies Ermessen eingeräumt ist, was konkret mit der Unterfrage 11
  14. b)untersucht werden soll. Randnummer 126 Durch die Formulierung „insbesondere“ in den Fragen A. II. 23 und 40 wird das Untersuchungsthema nicht hinreichend eingegrenzt. Die Untersuchungsaufträge sind daher uferlos und verstoßen damit gegen das Bestimmtheitsgebot. Randnummer 127 Die Formulierung „wirtschaftliche Gesamtschäden“ in Frage A. II. 38 ist zu allgemein umschrieben und könnte sich auf eine Vielzahl wirtschaftlicher Folgen beziehen. Randnummer 128 Darüber hinaus ist die Formulierung in Frage A. II. 41 „Angehörige aufseiten der betreffenden Institutionen“ zu unbestimmt, da hier ein weiter und nicht klar bestimmbarer Personenkreis von der Untersuchung erfasst werden soll. Damit liegt die Frage, welche Personen letztlich untersucht werden sollen, unzulässigerweise im Ermessen des Untersuchungsausschusses. Randnummer 129
  15. bb)Die Fragen A. II. 1 bis 10, 13, 15
  16. a)bis c), 18, 20 b), 37, 38 a), 41 und 43 verstoßen zusätzlich gegen das Bundesstaatsprinzip und überschreiten die Untersuchungskompetenz des Untersuchungsausschusses. Randnummer 130
(1)Die Fragen A. II. 1, 2, 4 bis 10, 13, 15 c), 18, 20 b), 37, 38 a), 41 und 43 verweisen innerhalb ihres jeweiligen Einzeluntersuchungsauftrags auf die unter dem Punkt A. I. genannten bzw. aufgezählten Akteure oder auf Maßnahmen dieser Akteure. Wegen der bereits festgestellten verfassungskonformen Streichung des Punktes A. I. bleibt lediglich der Begriff der „Akteure“ stehen. Dadurch wird ein nicht eingrenzbarer und damit auch nicht auf Hessen beschränkter Personenkreis in die Untersuchung miteinbezogen. Randnummer 131
(2)Auch der Frage A. II. 3 liegt ein Verstoß gegen das Bundesstaatsprinzip zugrunde. Soweit nach sämtlichen Maßnahmen „in Abstimmung mit dem Bund, bundeszugehörigen Behörden, anderen Landesregierungen, der Gesundheitsminister- oder Innenministerkonferenz oder der „Bund-Länder-Konferenz“/Ministerpräsidentenkonferenz bzw. auf Anordnung dieser Institutionen“ gefragt wird, bezieht sich der Untersuchungsgegenstand auf Stellen, die nicht der Untersuchungskompetenz des Landtages und damit des Untersuchungsausschusses unterliegen. Randnummer 132
(3)Die Unterfragen 15
  1. a)bis
  2. c)überschreiten die Untersuchungskompetenz des Untersuchungsausschusses. Bei Unterfrage
  3. a)soll das Zulassungsverfahren der Impfstoffe in den Blick genommen werden. Bei den Unterfragen
  4. b)und
  5. c)sollen Aspekte des Einführens von Impfstoffen untersucht werden. Die Einfuhr von Impfstoffen in das Bundesgebiet, die Markteinführung von Impfstoffen und ihre Zulassung fallen in die Zuständigkeit des Bundes bzw. in diejenige der Europäischen Kommission und erfolgen ohne Beteiligung der Hessischen Exekutive. Dem Hessischen Landtag stehen hier keinerlei Kontrollbefugnisse zu, die er auf den Untersuchungsausschuss übertragen könnte. Gleiches gilt in Bezug auf die in Unterfrage
  6. b)genannten Bundesoberbehörden sowie die dort genannte „Bund-Länder-Konferenz“/Ministerpräsidentenkonferenz. Dem Hessischen Landtag stehen auch hier keinerlei Ermittlungskompetenzen zu. Randnummer 133
(4)Frage A. II. 41 verstößt gegen das Bundesstaatsprinzip, weil sie auf Bundesakteure abzielt und nicht die hessische Exekutive adressiert. Weder „das Zustandekommen der Überbezahlungen der PCR-Testungen, welche vonseiten des Bundes gegenüber der mit der Testungsauswertung beauftragten Laborärzteschaft getätigt worden sind“, noch „das durch die beiden ehemaligen Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein und Alfred Sauter vermittelte Zustandekommen der Masken-Lieferverträge vom März 2020 zwischen der hessischen Textilfirma „Lomotex“ einerseits und dem Gesundheitsministerium des Landes Bayern und dem Bundesgesundheitsministerium andererseits“ als zu untersuchende Sachverhalte fallen in die Zuständigkeit der hessischen Landesregierung. Der Umstand, dass bei Unterfrage
  1. b)eine hessische Firma benannt wird, macht die Untersuchung nicht zu einem hessischen Thema. Randnummer 134
  2. cc)Frage A. II. 26 verstößt zusätzlich gegen das Antizipationsverbot. Mit dieser Frage soll untersucht werden, ob „die Rechts- und Verfassungswidrigkeit“ der Ahndungen von Verstößen im Sinne der Frage A. II. 25 gerichtlich festgestellt worden ist und der Landesregierung bekannt geworden und von ihr berücksichtigt worden ist. Frage A. II. 26 verzichtet gerade auf die vorgelagerte Prüfung, ob die Ahndungen rechts- und verfassungswidrig waren und nimmt die Antwort damit vorweg. Randnummer 135
  3. dd)Die Fragen A. II. 41 und 43 sind auch deshalb verfassungswidrig, weil ihre Beantwortung nicht im öffentlichen Interesse liegt. Bei den Fragen A. II. 41 und 43 handelt es sich um pauschale Untersuchungen „ins Blaue hinein“, da sich weder aus der Fragestellung noch aus dem vorangestellten Teil etwaige Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten ergeben. Es werden auch keine Umstände dafür genannt, dass die hessische Landesregierung oder ihr unterstehende Behörden in die zu untersuchenden Sachverhalte möglicherweise involviert waren. Für eine solche Aufklärung fehlt das öffentliche Interesse. Randnummer 136 4. Hinsichtlich der Einzelfragen A. II. 14, 19, 29 und 30 ist der Einsetzungsantrag vom 25. April 2024 hingegen nicht verfassungswidrig. Ihre Streichung im Maßgabebeschluss des Landtags verstößt daher gegen Art. 92 Abs. 1 HV . Randnummer 137
  4. a)Zentraler Aspekt der Frage A. II. 14 ist eine Daten- bzw. Informationssammlung. Sie dient der umfassenden Aufklärung eines Sachverhalts und ist daher zulässig. Untersuchungsausschüssen kommt nicht nur eine Kontrollfunktion zu. Der Landtag darf Daten sammeln und sich informieren, ohne dass damit die Landesregierung unmittelbar kontrolliert würde. Randnummer 138 Da die mit der Frage A. II. 14 angeforderten Informationen zu möglichen Nebenwirkungen und Impfschäden durch Impfstoffe für Entscheidungen in Hessen von Relevanz sein können, überschreitet die Frage A. II. 14 auch nicht die Untersuchungskompetenz des Untersuchungsausschusses. Zudem ist durch die Formulierung „durch die im Land Hessen (…) verwendeten Impfstoffe“ der Bezug zu Hessen hinreichend klar. Randnummer 139 Schließlich liegt die begehrte Informationssammlung im öffentlichen Interesse. Dem steht auch nicht eine mögliche Offenkundigkeit der zu sammelnden und aufzuklärenden Informationen entgegen. Zwar ist es denkbar, dass diverse Informationen zu möglichen Nebenwirkungen und Impfschäden nach dem derzeitigen Forschungsstand in Studien veröffentlicht und im Internet abrufbar sind. Einer möglichen Offenkundigkeit der aufzuklärenden Umstände steht aber entgegen, dass nicht sämtliche Daten und Informationen, die gesammelt werden sollen, über das Internet frei verfügbar und allgemein bekannt sind. Darüber hinaus dürften auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Impfstoffe die unter Frage 14
  5. a)bis
  6. j)genannten Fälle als mögliche Nebenwirkungen oder Impfschäden eingetreten sind. Eine Relevanz für das Gemeinwohl an der Informationssammlung ist daher anzunehmen. Randnummer 140
  7. b)Frage A. II. 19 verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Formulierung „im Land Hessen in einzelnen Etappen der Corona-Pandemie“ ist hinreichend genau. Durch die Beschreibung sowie den Zusatz „der Corona-Pandemie“ werden der Sachverhalt und der zeitliche Rahmen der Untersuchung, auch ohne die Angabe konkreter Daten, überschaubar eingegrenzt. Darüber hinaus wird durch die Beschreibung der „Überlastung des Gesundheitssystems im Allgemeinen und eine Erschöpfung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten im Speziellen“ deutlich, welche Sachverhalte genau untersucht werden sollen. Zudem ist durch die Formulierung der Bezug zu Hessen hinreichend klar. Randnummer 141
  8. c)Auch die Streichung der Fragen A. II. 29 und 30 durch den Antragsgegner war mit Art. 92 Abs. 1 Satz 1 HV nicht vereinbar. Die Verwendung der Begriffe „Maßnahmen“ und „öffentliche Stellungnahmen“ in den Fragen A. II. 29 und 30 verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Durch die weitere Beschreibung erfolgt eine hinreichende Konkretisierung der zu untersuchenden Sachverhalte. Soweit gefragt wird, welche Vorschläge vom Land Hessen in die Gremien „eingebracht oder angenommen“ worden sind, halten die Fragen A. II. 29 und 30 zudem die Grenzen der Untersuchungskompetenz ein. Die Prüfung, welchen hessischen Vorschlägen zugestimmt bzw. nicht zugestimmt wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 142
  9. d)Die Streichung der Fragen A. II.14, 19, 29 und 30 im Maßgabebeschluss verstößt gegen Art. 92 Abs. 1 HV . Dem steht nicht entgegen, dass der Untersuchungsauftrag A. II. einleitend für alle nachfolgenden Einzelfragen auf den wegen der fehlenden Beschränkung auf das Land Hessen verfassungswidrigen Untersuchungsgegenstand A. I. verweist. Die vier Einzelaufträge A. II.14, 19, 29 und 30 sind ausdrücklich so formuliert, dass sie sich nur auf das Land Hessen erstrecken. Der allgemeinen Bezugnahme auf den verfassungswidrigen Teil A. I. kommt daher im Ergebnis keine Bedeutung zu. Randnummer 143 5. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der Einsetzung des Untersuchungsausschusses von der vorgeschlagenen Zahl von 15 Mitgliedern abgewichen ist und den Ausschuss mit 16 Mitgliedern eingesetzt hat. Randnummer 144
  10. a)Die Hessische Verfassung enthält keine Aussagen zur Mindestanzahl der Ausschussmitglieder und legt auch keine Höchstzahl fest. Zwar verweist Art. 92 Abs. 1 Satz 4 HV auf die GOHLT, nach der sich die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse bestimmen soll. Der Geschäftsordnung lässt sich diesbezüglich jedoch nichts entnehmen. Die Zusammensetzung der Untersuchungsausschüsse regelt § 4 Abs. 1 HUAG , indes gehören einfachrechtliche Vorschriften nicht zum Prüfungsmaßstab des Staatsgerichtshofs. Randnummer 145 Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit muss die Zusammensetzung parlamentarischer Ausschüsse ein Abbild der politischen Mehrheitsverhältnisse des Parlaments darstellen. Denn wenn die Repräsentation des Volkes in Ausschüsse verlagert wird, weil dort die Entscheidungen des Parlaments vorbestimmt bzw. getroffen werden, müssen diese Gremien in ihrer politischen Prägung dem Plenum entsprechen. Folglich muss der Untersuchungsausschuss so besetzt sein, dass die parlamentarische Stärke der Fraktionen proportional abgebildet wird. Dementsprechend muss die Parlamentsmehrheit im Untersuchungsausschuss die Mehrheit besitzen. Umgekehrt muss aber die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses auch die qualifizierte Minderheit im Plenum widerspiegeln. - BVerfG, Urteil vom 28.02.2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130 [353 f., 355] = juris, Rn. 126, 130; Glauben , in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 4. Aufl. 2024, Kap. 7 Rn. 12 m.w.N.; Hilf , in: ders./Kämpfer/Schwerdt-feger, PUAG, 2024, § 4 Rn. 1 ff. - Randnummer 146 Dieser Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hat auch den Schutzzweck, dass eine parlamentarische Minderheit in einem parlamentarischen Ausschuss entsprechend ihrer Stärke vertreten ist. - VerfGH Saarland, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 28.07.2023 - Lv 8/23 -, juris, Rn. 18 - Randnummer 147 Deshalb muss die Zusammensetzung die Minderheitenrechte wahren. Insoweit besteht ein Gleichlauf zwischen den Minderheitenrechten auf der Einsetzungs- und der Durchführungsebene. Denn die qualifizierte Minderheit, die einen Anspruch auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat, muss ihren verfassungsmäßigen Rechten entsprechend auch die Möglichkeit haben, Beweisanträge zu stellen und damit effektiv Einfluss auf den zentralen Teil des Verfahrens zu nehmen. Sie muss im Rahmen des Untersuchungsauftrags über die Beweiserhebung „grundsätzlich vom Gewicht her gleich“ mitbestimmen können wie die Mehrheit. Anderenfalls wäre das Instrument des Untersuchungsausschusses für die qualifizierte Einsetzungsminderheit weitgehend wirkungslos. - StGH, Urteil vom 09.12.1998 - P.St. 1297 -, juris, Rn. 29; StGH, Urteil vom 16.11.2011 - P.St. 2323, juris, Rn. 137; BVerfG, Urteil vom 08.04.2002 - 2 BvE 2/01 -, BVerfGE 105, 197 [223] =, juris, Rn. 103; Glauben , in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 4. Aufl. 2024, Kap. 27 Rn. 3, 5, 7 - Randnummer 148 Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass fraktionslose Abgeordnete als Teil einer Einsetzungsminderheit keinen verfassungsrechtlichen Anspruch haben, in einem Untersuchungsausschuss vertreten zu sein. Denn dies würde zu ihrer Überrepräsentation im Untersuchungsausschuss im Verhältnis zu ihrer Repräsentation im Landtag führen. - Manns , in: Ogorek/Poseck, BeckOK HV, Art. 92 Rn. 19 (Stand: 15.04.2025); Glauben , in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 4. Aufl. 2024, Kap. 7 Rn. 14 m.w.N.; Hilf , in: ders./Kämpfer/Schwerdt-feger, PUAG, 2024, § 4 Rn. 4, 6 - Randnummer 149 Ausnahmen vom Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sind nur in besonders gelagerten Fällen zulässig. Der Grundsatz verbietet aber umgekehrt nicht, Minderheiten über die rechnerische Angemessenheit hinaus eine Vertretung in einem parlamentarischen Ausschuss zu gewähren. Er ist also in gewissem Sinne „repräsentationsoffen“. - VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.07.2023 - Lv 8/23 -, juris, Rn. 18 - Randnummer 150 Aus den so umrissenen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgt kein Anspruch der Antragsteller auf optimale verfahrensrechtliche Absicherung im gesamten Untersuchungsausschussverfahren. Denn auch im Untersuchungsausschussverfahren ist dem Minderheitenschutz nur insoweit Vorrang einzuräumen, wie dies von Verfassungs wegen zwingend geboten ist. Es bedarf daher einer konkreten Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls. - Glauben , in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 4. Aufl. 2024, Kap. 27 Rn. 2, 5; siehe auch LVerfG Meckl.-Vorp., Urteil vom 23.02.2023 - 3/22 -, juris, Rn. 44 - Randnummer 151 Für die verfassungsgerichtliche Überprüfung bedeutet das, dass nicht zu bewerten ist, ob die bestmögliche Lösung gefunden wurde. Es ist lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung über die Größe und Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. - Vgl. Hilf , in: ders./Kämpfer/Schwerdtfeger, PUAG, 2024, § 4 Rn. 3 m.w.N. - Randnummer 152
  11. b)Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen sind im konkreten Fall eingehalten worden. Randnummer 153
  12. aa)Die Antragsteller hatten eine Ausschussgröße von 15 Mitgliedern vorgeschlagen und zwar in folgender Zusammensetzung: - 6 CDU - 3 AfD - 3 SPD - 2 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - 1 FDP. Randnummer 154 Nach dem Vorschlag wären auf die Mehrheitsfraktionen aus CDU und SPD zusammen neun Sitze entfallen. Sie hätten damit über die Mehrheit der Sitze im Untersuchungsausschuss verfügt. Der Fraktion der AfD hätten drei Sitze zugestanden. Sie hätte damit genau 20 % der Sitze im Untersuchungsausschuss erhalten. Randnummer 155 Abweichend von dem Vorschlag wurde vom Antragsgegner zur Zusammensetzung des Ausschusses beschlossen, dass diesem 16 Mitglieder angehören sollen und zwar in der folgenden Verteilung: - 6 CDU - 3 AfD - 3 SPD - 3 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - 1 FDP. Randnummer 156 Damit wurde die Regierungsmehrheit im Untersuchungsausschuss ebenfalls abgebildet. Jedoch stehen der Fraktion der AfD nunmehr weniger als 20 % der Sitze im Untersuchungsausschuss zu. Randnummer 157 Der zahlenmäßige Zuschnitt des Untersuchungsausschusses ist eine organisatorische Entscheidung des Antragsgeg

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