Tenor 1. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 29.11.2024 zu Punkt 6 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach die Ablehnung des Tagesordnungspunkts 11 der Hauptversammlung vom
§ 246Abs. 1 Akt
G ist eingehalten; die Klage ist innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben.
- b)Die Klägerin ist auch anfechtungsbefugt nach § 245 S. 1 Ziff. 1 AktG. Sie verfügte über die Aktien an der Beklagten unstreitig schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung. Sie nahm, vertreten durch ihren Geschäftsführer C, unstreitig an der Hauptversammlung am 29.11.2024 teil; an der Hauptversammlung nahmen 100 % des satzungsmäßigen Grundkapitals teil. Der Vertreter der Klägerin erklärte gegen die angefochtenen Beschlüsse auch Widerspruch zur Niederschrift; er legte u.a. Widerspruch gegen die Beschlussfassungen zu TOP 6 ein.
- c)Der Beschluss verletzt das Gesetz, § 243 Abs. 1 AktG. Die Voraussetzungen eines Bestätigungsbeschlusses nach § 244 AktG lagen nicht vor, da der ursprüngliche in der Hauptversammlung am 15.08.2023 gefasste Beschluss nicht innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten worden war. Nach § 244 AktG kann die Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Die Regelung des § 244 AktG gilt nicht nur für anfechtbare, sondern auch für bereits angefochtene Beschlüsse (Koch, AktG, 18. Auflage 2024, § 244 Rn. 2). Voraussetzung für einen Bestätigungsbeschluss ist also, dass der Hauptversammlungsbeschluss, den der Bestätigungsbeschluss bestätigen soll, entweder noch anfechtbar ist, weil die Anfechtungsfrist des § 246 Abs.1 AktG noch nicht abgelaufen ist oder er bereits angefochten wurde. Dies ist beides hinsichtlich des ablehnenden Beschlusses in der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zu TOP 11 (Bestellung eines erneuten Sonderprüfers) nicht der Fall. Denn dieser Beschluss war zum Zeitpunkt der Fassung des Bestätigungsbeschlusses in der Hauptversammlung am 29.11.2024 weder innerhalb der Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG angefochten worden noch anfechtbar. Ferner verstößt der Bestätigungsbeschluss gegen § 124 Abs. 3 S. 1 AktG, da statt des Aufsichtsrats allein Vorstand und Aufsichtsrat in der Einladung zur Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 gemacht haben. Nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG hat nur der Aufsichtsrat zu dem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlussfassung bei der Wahl von Prüfern zu machen. Entsprechendes gilt für den Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG (Koch, AktG, 18. Auflage 2024, § 124 Rn. 21). Unter Prüfer fallen auch Sonderprüfer (Kubis in: MünchKomm, AktG, 6. Auflage 2024, § 124 Rn. 34). Ist nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG der Aufsichtsrat allein vorschlagspflichtig, führt ein gleichwohl vom Vorstand gemachter Vorschlag zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (Koch, AktG, § 124 Rn. 38). Die Feststellung der Annahme des Beschlussvorschlages zu Tagesordnungspunkt 6 war daher für nichtig zu erklären. 2. Auch der Antrag zu 2. ist begründet. Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 29.11.2024 zu Tagesordnungspunkt 7 gefasste Beschluss, wonach die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen aufgehoben werden und der Beschluss der Hauptversammlung vom 15.08.2023 zur Bestellung von A als besonderer Vertreter aufgehoben wird und der besondere Vertreter mit sofortiger Wirkung abberufen wird, war für nichtig zu erklären. a)
§ 246Abs. 1 Akt
G ist eingehalten, die Klägerin ist auch anfechtungsbefugt nach § 245 S. 1 Ziff. 1 AktG. Auf obige Ausführungen wird verwiesen.
- b)Der Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 verstößt gegen § 136 Abs. 1 S. 1 3. Alt. AktG. F unterlag wegen der Umgehung des Stimmrechtsverbots gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 3. Alt. AktG, dem die E wegen ihrer Betroffenheit bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen sie unterlag, ebenfalls einem Stimmrechtsverbot nach § 136 Abs. 1 S. 1 3. Alt. AktG. Gemäß § 136 Abs. 1 S. 1 3. Alt. AktG kann niemand für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. Der Stimmrechtsausschluss gilt in gleicher Weise, wenn es darum geht, das Organ zu bestellen, das die Gesellschaft bei der Anspruchsverfolgung vertreten soll, weil von einem betroffenen Gesellschafter nicht erwartet werden kann, dass er einen Prozessvertreter auswählt und bestellt, der gegen ihn selbst die Interessen am entschiedensten vertritt (BGH, Beschluss vom 28.11.2023 – II ZR 214/21, NZG 2024, 198). Demnach unterlag E als diejenige Aktionärin gegen die sich die von der Beklagten, vertreten durch den Nebenintervenienten als besonderem Vertreter gerichtlich in dem Verfahren 3-13 O 24/24 geltend gemachte Klage richtet, bei der Abstimmung über den streitgegenständlichen Tagesordnungspunkt 7 einem Stimmrechtsverbot. Da Fdie von ihr gehaltenen Aktien der Beklagten nach Überzeugung der Kammer jedenfalls auch zur Umgehung des gegen die E gerichteten Stimmrechtsverbots erworben hat, besteht das Stimmverbot des § 136 Abs. 1 S. 1 3. Alt. AktG auch bei ihr. Werden Aktien auf eine nicht von einem Stimmverbot betroffene Person übertragen, soll diese Person aber etwa aufgrund eines persönlichen Näheverhältnisses oder aufgrund konkreter Vorgaben im Sinne eines Treuhandverhältnisses im Sinne des vom Stimmverbot Betroffenen abstimmen, kann das Stimmverbot auch in der Person des Dritten bestehen Da es sich bei einem Stimmverbot um einen schwerwiegenden Eingriff in die durch die Mitgliedschaft vermittelten Rechte handelt, darf eine Umgehung aber nur in deutlichen Fällen angenommen werden. Es bedarf tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Aktien zur Umgehung des Stimmverbots übertragen wurden und der Neuaktionär im Sinne des Übertragenden abstimmen wird. Folgen Anteilsübertragung und Abstimmung zeitlich unmittelbar aufeinander und hat der Übertragende rechtlich die Möglichkeit geschaffen, die Rückübertragung der Aktien zu erreichen, deutet das beispielsweise im Sinne des Anscheinsbeweises auf eine unzulässige Umgehung des Stimmrechtsverbots hin, den der Neuaktionär aber noch erschüttern kann. (Arnold in: MünchKomm, 6. Auflage 2024, § 136 Rn. 32; OLG Hamm JJW-RR 1988, 1439). Den gesamten Umständen nach spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass vorliegend eine unzulässige Umgehung des Stimmverbotes der E vorliegt. Ein gewichtiges Indiz für Umgehung des Stimmverbots ist große zeitliche Nähe der Übertragung von 19% des Grundkapitals der Beklagten durch E an F und der streitgegenständlichen Hauptversammlung und die enge zeitliche Abfolge der einzelnen Maßnahmen zueinander (Erwerb der Mehrheit der F durch E, Erwerb der Aktien der Beklagten durch F, Kapitalerhöhung bei der F). Zwischen Aktienübertragung und Hauptversammlung lagen gerade einmal 19 Tage. In diesem Zeitraum soll nach dem Vortrag der Beklagten dann auch noch eine Kapitalerhöhung bei der F durchgeführt worden sei, die in der Weise zur Verwässerung der Beteiligung der E. bei der F geführt haben soll, dass die E die F zum Zeitpunkt der F nicht mehr beherrscht haben soll, nachdem sie nach dem Vortrag der Beklagten erst am 28.09.2024 die Mehrheit der Aktien der F erworben haben soll. Auch die Höhe der übertragenen Beteiligung, die gerade ausreichend war, um mit der erforderlichen Mehrheit gegen die Stimmen der anderen Aktionäre mit Ausnahme der einem Stimmverbot unterliegenden E den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 zu fassen, spricht für eine Umgehung des Stimmverbots. Ferner deutet auch die Strukturierung des Aktienerwerbs durch die F auf eine Umgehung des Stimmverbotes hin. Dass E vor der Übertragung der Aktien der Beklagten an die F eine Mehrheitsbeteiligung an dieser erworben hat, lässt sich nur damit erklären, dass sie dadurch von der Ausnahme gemäß Ziffer 12 der Gesellschaftervereinbarung profitieren wollte und das in Ziffer 7.1 der Gesellschaftervereinbarung enthaltene Zustimmungserfordernis zur Aktienübertragung umgehen wollte. Es liegt weiter auf der Hand, dass die von der Beklagten behauptete Kapitalerhöhung der F nach dem Erwerb der Aktien der Beklagten mit der Folge der Verwässerung der Beteiligung der E an der F dazu dienen sollte, dass F nicht einem Stimmverbot nach § 136 Abs. 1 S. 1 3. Alt: AktG unterliegt. Denn nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das gegen einzelne Gesellschafter einer Drittgesellschaft gerichtete Stimmverbot einen Stimmrechtsausschluss zu Lasten der Drittgesellschaft begründet, wenn der Gesellschafter der Drittgesellschaft auf diese einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann (Koch, AktG, 6. Auflage 2024, § 136 Rn. 10 m.w.N.). Ein maßgeblicher Einfluss des Gesellschafters auf die Drittgesellschaft wird angenommen, wenn der Gesellschafter die Drittgesellschaft beherrschen kann, was nach § 17 Abs. 2 AktG bei einer Mehrheitsbeteiligung vermutet wird (Koch, § 136 Rn. 11 m.w.N.). Die Beklagte hat den Anscheinsbeweis für eine unzulässige Umgehung des Stimmverbots nicht erschüttert. Sie hat in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 30.04.2025 lediglich eingewandt, dass die gestufte Übertragung auf ein Tochterunternehmen und der anschließende Kontrollwechsel einen vollkommen üblichen Vorgang darstellen würden und solche Transaktionen Im …Wachstumsmarkt rasch möglich seien. Weiter hat sie ausgeführt, dass die Übertragung der Aktien in der Absicht erfolgt sei mit der F als Aktionärin der Beklagten Investitionen in …… zu ermöglichen und um Regierungsprojekte akquirieren zu können. Die Kapitalerhöhung bei der E mit Folge des Kontrollverlustes sei erforderlich geworden, da für die Akquise solcher Regierungsprojekte ein besonders qualifizierter, … Aktionär erforderlich sei. Dies ist aber keine schlüssige Darstellung eines anderen, möglichen Geschehensablaufs in Form anderer, möglicher Gründe für die Übertragung der Aktien an die F sowie des von der Beklagten behaupteten vorangegangenen Erwerbs einer Mehrheitsbeteiligung an F durch die E und der behaupteten, späteren bei F durchgeführte Kapitalerhöhung mit der Folge einer Verwässerung der Beteiligung der E an F. Die Beklagte hat keinerlei weitere Details zu den durchgeführten Transaktionen, wie etwa die Bezeichnung des ……. Aktionärs der F nach der Kapitalerhöhung und dessen Beteiligungshöhe vorgetragen. Auch fehlt jegliche Begründung dafür, warum zunächst der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an F erfolgt sein soll und diese dann kurze Zeit später wieder durch eine Kapitalerhöhung verwässert wurde. Die Beklagte lässt auch jeglichen Vortrag dazu vermissen, weshalb eine Beteiligung der F an der Beklagten und die Beteiligung eines qualifizierten, …… Aktionärs an F für die Akquise …….. Regierungsprojekte erforderlich sei beziehungsweise welche Projekte die Beklagt ein Indien beabsichtigt. Damit aber hat die Beklagte den gegen sie sprechenden Anscheinsweis nicht ausgeräumt.
- c)Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 wurde auch nur durch die fehlerhafte Berücksichtigung der von F abgegeben Stimmen angenommen. Ohne die 386.104 Stimmen der F wäre der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 einstimmig abgelehnt worden. Daher ist die Feststellung der Annahme des Beschlussvorschlages zu Tagesordnungspunkt 7 für nichtig zu erklären. 3. Der Antrag zu 3. ist sowohl hinsichtlich der Anfechtung des unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung am 29.11.2023 angefochtenen Beschlusses als auch hinsichtlich der Beschlussfeststellungsklage begründet. a)
§ 246Abs. 1 Akt
G ist eingehalten, die Klägerin ist auch anfechtungsbefugt nach § 245 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 AktG. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
- b)Der Beschluss ist anfechtbar, §§ 251 Abs. 1 S. 1, 243 Abs. 1 AktG. Er verstößt gegen eine Regelung der Gesellschaft, nämlich die von den Gesellschaftern geschlossene Gesellschaftervereinbarung vom 08.03.2021, nach deren Ziffer 4 der Klägerin das Recht zusteht, einen Kandidaten für den Aufsichtsrat vorzuschlagen, während dem herrschenden Unternehmen ein Vorschlagsrecht für drei Aufsichtsratsmitglieder zusteht. Zwar haben außerhalb der Satzung geschlossene Stimmbindungsverträge grundsätzlich einen schuldrechtlichen, nicht organisationsrechtlichen Charakter; eine vertragswidrige Stimmabgabe ist gültig (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1983 – II ZR 243/81, NJW 1983, 1910, juris-Rn. 11; BGH, Urteil vom 27.10.1986 – II ZR 240/85, NJW 1987,1890, juris-Rn. 15; vgl. auch Koch , a.a.O., § 133 Rn. 26). Grundsätzlich sind Beschlüsse, bei denen die Stimmabgabe vertragswidrig erfolgt ist, auch nicht anfechtbar (BGH, Urteil vom 20.01.1983, a.a.O.; außerdem Koch, AktG, 6. Auflage 2024., § 243 Rn. 8 ff.). Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Beschluss gegen eine von allen Gesellschaftern eingegangene Bindung verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1983, a.a.O., Rn. 11; Drescher, in BeckOGK AktG, § 243 Rn. 63). Haben alle Gesellschafter eine die Gesellschaft betreffende Angelegenheit unter sich einverständlich geregelt, so ist diese Regelung – auch ohne Bestandteil der Satzung zu sein – zumindest solange zugleich als eine solche der Gesellschaft zu behandeln, als dieser nur die aus der Abrede Verpflichteten angehören (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 27.10.1986, a.a.O.; Drescher, a.a.O.). In diesem Falle besteht kein Grund, die vertragswidrig überstimmten Gesellschafter auf den umständlichen Weg einer Klage gegen die Mitgesellschafter zu verweisen, um durch deren Verurteilung zu einer gegenteiligen Stimmabgabe den Beschluss aus der Welt zu schaffen; die überstimmten Gesellschafter können den Beschluss vielmehr durch Klage gegen die Gesellschaft anfechten (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1983, a.a.O.). Damit wird auch das Prozessrisiko angemessen verteilt (vgl. Drescher, a.a.O.). Im Übrigen konkretisiert die Stimmbindungsvereinbarung die mitgliedschaftlichen Treuepflichten, sodass der Verstoß gegen sie regelmäßig als Treuepflichtverstoß ein Anfechtungsgrund werden kann (Drescher, a.a.O.). Vorliegend waren alle Aktionäre Partei der Gesellschaftervereinbarung vom 08.03.2021. Damit steht der Klägerin aber ein Vorschlagsrecht bezüglich eines Aufsichtsratsmitglieds zu, während das herrschende Unternehmen die weiteren drei Aufsichtsratsmitglieder vorschlagen darf. Indem mit dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 9 B, der von der E vorgeschlagen worden war, zum Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, obwohl dem Aufsichtsrat bereits drei weitere von der E vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglieder angehörten, war ein weiteres von der E vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied in den Aufsichtsrat gewählt worden. Dies verstößt gegen Ziff. 4 der Gesellschaftervereinbarung. Entgegen der Ansicht der Beklagten war auch der von der Klägerin vorgeschlagene Aufsichtsratskandidat, nämlich deren Geschäftsführer C, nicht von vornherein dergestalt ungeeignet als Aufsichtsrat, dass die Aktionäre ihn nicht nach Ziffer 4.4 des Gesellschaftervereinbarung zu wählen gehabt hätten. Die 5. Kammer für Handelssachen hat bereits mit Urteilen vom 16.02.2023 (Az. 3-05 O 68/22, dort S. 14 f.) und 10.01.2025 (Az: 3-05 O 564/23, dort S. 36 f.) ausgeführt, dass ein Beschluss über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zwar gem. § 251 Abs. 1 AktG wegen Verletzung der Treuepflicht angefochten werden kann. Doch sei es nicht generelle Aufgabe des Gerichts, unternehmenspolitische Fragen zu entscheiden. Die gerichtliche Kontrolle sei beschränkt, um die Entscheidungsbefugnisse der Haupt- oder Gesellschafterversammlung nicht in einem zu starken Maße zu verrechtlichen und den Gesellschaftern vor allem die Spielräume für autonome unternehmerische Entscheidungen zu belassen. Denn derartige Entscheidungen würden in aller Regel nicht allein durch rechtliche Gesichtspunkte, sondern ganz wesentlich durch Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen bestimmt, zu deren Abwägung allein die hierfür zuständigen Gesellschaftsorgane berufen seien. Dieses Ergebnis folge nicht nur aus praktischen Erwägungen, sondern finde seinen Grund vor allem darin, dass nach der Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz des Kernbereichs unternehmerischer Freiheit und Eigenverantwortung ganz allgemein gewährleistet bleiben müsse, dass autonome unternehmerische Handlungsbefugnisse weder allgemein durch Entscheidungen des Staates noch speziell durch solche der Gerichte ersetzt würden (ebenda, unter Verweis auf vgl. OLG Stuttgart, AG 2013, 604, 607, Rn. 100 m.w.N.). Dabei sei zu beachten, dass § 100 AktG keine besonderen Anforderungen an ein Aufsichtsratsmitglied vorsehe. Auch sei die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder keine grundsätzliche Voraussetzung und auch ständige Interessenkonflikte hinderten deren Wahl nicht als solche. In Anbetracht dieser Grundsätze sei ein Verstoß gegen die Treupflicht der für C stimmenden Aktionäre (noch) nicht gegeben. Die von der Beklagten gegen C vorgebrachten Vorwürfe erreichten nicht den erforderlichen Schweregrad, um eine Unzumutbarkeit der Amtsausübung zu rechtfertigen, da sich dies im Ergebnis als Auseinandersetzung um die gebotene Geschäftspolitik und die Einflussnahme der Hauptaktionärin auf die Beklagten darstelle. An diesen Ausführungen hält die Kammer auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren gegen C vorgebrachten Vorwürfe fest. Soweit die Beklagte C Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit der H vorwirft, kann sie damit nicht durchdringen. Denn es ist bereits kein Fehlverhalten der H im Zusammenhang mit ihrer Beratung im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung und der Investoren- beziehungsweise Änderung der Aktionärsvereinbarung 2016 ersichtlich. Den Einlagen erbringenden Aktionären beziehungsweise der Hauptversammlung steht es frei zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen Investitionen in die Gesellschaft erfolgen. Nach dem unstreitigen Vortrag hatten die Aktionäre vereinbart, dass ein Forderungsrecht der Gesellschaft gegen die Aktionäre nicht begründet werden sollte. Die H hat diese Vorgaben dann in der Dokumentation umgesetzt. Auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Kapitalerhöhung im Jahr 2019 ist keine Pflichtverletzung der H gegenüber der Beklagten erkennbar, nachdem die H lediglich die Dokumentation zur Kapitalerhöhung an Hand der Vorgaben aus dem Shareholder Agreement umgesetzt hat. Der Vortrag der Beklagten zu den Vorwürfen von ……. Mitarbeitern und einem deswegen in Indien geführten Ermittlungsverfahren, kann ebenfalls keine Ungeeignetheit des C für das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes begründen. Es lässt sich an Hand des Vorbringens der Beklagten mangels Darstellung der konkreten Vorwürfe nicht beurteilen, welches konkrete Fehlverhalten C zur Last gelegt wird.
- c)Auch positive Beschlussfeststellungsklage ist begründet. Der unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung festgestellte ablehnende Beschluss bezüglich der Wahl von C zum Aufsichtsratsmitglied ist unrichtig festgestellt worden. Die von der E und der F unter Verstoß gegen Ziffer 4.4 der Gesellschaftervereinbarung und damit treuwidrig abgegebenen ablehnenden Stimmen wurden zu Unrecht bei der Auszählung der Stimmen mitgezählt. Wären diese Stimmen außer Acht gelassen worden, dann wäre der Beschlussvorschlag der Klägerin einstimmig mit den Stimmen der Klägerin und der anderen Minderheitsaktionäre einstimmig angenommen worden. Eine positive Beschlussfeststellungsklage erfasst neben Zählfehlern, der Nichtbeachtung von Stimmrechtsausschlüssen und der unrichtigen Beurteilung der Mehrheitsverhältnisse auch die Nichtbeachtung von treuwidrigen Stimmabgaben (Vatter, in BeckOGK, AktG, Stand: 01.02.2015, § 246 Rn. 64; Ehmann in: Gripoleit, AktG, 2. Auflage 2020, § 246 Rn. 27; BGH NJW 1984, 489). Aufgrund des Umstandes, dass die Gesellschaft nach § 246 Abs. 4 AktG alle Aktionäre über die Erhebung der Klage zu informieren hat und es deshalb jedem Aktionär offensteht, der Gesellschaft als Nebenintervenient beizutreten, steht einer positiven Beschlussfeststellung vorliegend nicht entgegen, dass die gegen die Wahl von C stimmenden Aktionäre, die E und die F nicht am hiesigen Rechtsstreit beteiligt sind, Nach Ziffer 4.4 der Gesellschaftervereinbarung haben sich die Gesellschafter verpflichtet, alle notwendigen Gesellschafterbeschlüsse zu fassen um den Nominierten zum Aufsichtsratsmitglied zu bestellen. Gegen diese Verpflichtung haben die E und die F verstoßen und ihre ablehnenden Stimmen waren treuwidrig. Entgegen der Einwendungen der Beklagten war C auch nicht derart ungeeignet als dass sie nicht verpflichtet gewesen wären, für ihn abzustimmen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO; jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001443