BGB zur Behebung
Mängeln einer Einbauküche 2. Die Mängel einer Einbauküche sind nicht unerheblich im Sinne
5 S. 2 BGB, wenn der Wert der Mängel nahezu 5 % des Kaufpreises erreicht und ein nicht behebbarer (ästhetischer) Mangel hinzukommt.
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2023 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.134,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte 86 % und hat die Klägerin 14 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises für eine Einbauküche in Höhe
15.500, - € (inkl. 1.350, - € für Montage an Drittfirma gezahlten Betrag) Zug um Zug gegen Rückbau der Küche in Anspruch, weil die Beklagte - teilweise unstreitige, teilweise streitige - Mängel nicht in angemessener Frist beseitigt habe. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Mit Urteil vom 12.1.2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Beklagte unter dem 31.5.2023 keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt habe. Ferner habe die Klägerin, weil eine Nachbesserung durchgeführt worden und diese unvollständig geblieben sei, der Beklagten einen zweiten Versuch zur Nachbesserung einräumen müssen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Anspruch weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Das Berufungsgericht hat mit Terminsverfügung vom 26.7.2024 auf seine vorläufige Beurteilung der Berufung der Klägerin hingewiesen. Die Beklagte hat dazu mit Schriftsatz vom 2.8.2024 Stellung genommen. Ferner hat das Gericht mit Schreiben vom 18.10.2024 darauf hingewiesen, in welcher Hinsicht wegen zweier behaupteter Mängel ergänzender Vortrag geboten erscheine. Das Berufungsgericht hat im Termin am 15.11.2024 die Klägerin persönlich angehört. Die Klägerin hat im Nachgang zu diesem Termin mit Schriftsatz vom 21.11.2024 Lichtbilder
der Küche zur Akte gereicht. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 17.12.2024 Stellung genommen. Das Gericht hat die Klägerin und den Geschäftsführer im Termin am 17.4.2025 erneut zum Verständnis einzelner behaupteter Mängel befragt und auch die Anrechnung gezogener Nutzungen auf einen etwaigen Anspruch erörtert. Die Beklagte hat mit nach mündlicher Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 22.4.2025 zur Sach- und Rechtslage nochmals Stellung genommen.
der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 und § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg. 1. Der Klägerin steht aus den §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 475d Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Küche abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe
11.780, - € zu. a) Die Küche weist folgende Mängel i. S.
1 und 2 BGB auf:
Küche" haben müsse. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung vom 1.11.2023 S. 6 f. zunächst eingeräumt, dass dieser "aufgetretene und gerügte" Mangel beim Nachbesserungstermin am 13.6.2023 nicht habe behoben werden können. Später hat sie diesbezüglich im Schriftsatz vom 8.12.2023 S. 6 vorgetragen, dass herstellerseits an der Schublade unter der Spülmaschine keine Griffleisten vorgesehen seien. Nach dem Ergebnis der Verhandlung in der Berufungsinstanz (vorgelegte Lichtbilder Anl. 8 + 13 zum Schriftsatz vom 21.11.2024, vorgelegte Küchenplanung im Termin am 17.4.2025, Erläuterungen des Geschäftsführers der Beklagten) ist zwar davon auszugehen, dass der Hersteller für diese Küchenvariante mit einer hochgebauten Spülmaschine, die über eine Festtür und nicht über eine sog. Schlepptür verfügt, eine Griffleiste für die Schublade darunter nicht vorgesehen und auch technisch nicht möglich ist. Gleichwohl ist insoweit
einem Mangel i.S.
2 Nr. 1 gegeben. Denn die Klägerin hat anhand der
der Mitarbeiterin Y zusammen mit der Klägerin erstellten graphischen Küchenplanung, die auch vom Geschäftsführer im Termin nicht bestritten worden ist, dargelegt, dass die Küche an den Schubladen durchgehend, auch an der Schublade unter der Spülmaschine, einheitliche Griffleisten aufweist. Die in der Zeichnung angedeuteten Griffleisten setzten sich auch an der Schublade unter der Spülmaschine fort. Die Bestellung der Küche mit Griffleiste auch dort ist auf der Grundlage dieser Küchenplanung mithin als eine vereinbarte Beschaffenheit anzusehen. Die Klägerin hat im Übrigen nachvollziehbar erläutert, warum es ihr auf diese Einheitlichkeit angekommen sei. Darauf, ob Frau Y dies ausdrücklich zugesagt hat, kommt es nicht an. Es ist jedenfalls nicht vorgetragen, dass sie die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass die gezeichnete Variante durch den Hersteller nicht ausführbar ist. cc) Fehlendes Mülltrennsystem Auch insoweit weist die gelieferte Küche nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf. Die Klägerin kann Ziff. 2.1 der Leistungsbeschreibung betreffend das "Abfallsystem" (Anlage 1) beanspruchen. "Lieferumfang: System zum Einbau in Schubkästen, Systemabdeckung, 1 x 30 l und 2x 8 l Eimer, 1 x Eimerdeckel 8 l" Die Klägerin hat auf Hinweis des Gerichts ein Prospekt des Herstellers "x Küchen" vorgelegt, aus dem sich ein "Abfalltrennsystem" mit drei unterschiedlich großen Behältnissen in einer Auszuglade ergibt (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 16.12.2024). Der Geschäftsführer der Beklagten hat im Termin am 17.4.2025 eingeräumt, dass die Küche der Klägerin bislang nicht über ein solches Abfallsystem verfügt, weil ihr - der Beklagten - die damals bis August 2023
Hersteller nicht geliefert worden sei.
3 Nr. 2 BGB aufweist. b) Die Voraussetzungen für einen Rücktritt waren im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 28.7.2025 gegeben. Dies hat das Landgericht zu Unrecht verneint. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, die für Verbraucherverträge seit dem 1.1.2022 geltende Sonderregelung in § 475d BGB nicht berücksichtigt hat. Danach haben hier zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung am 28.7.2023 die Voraussetzungen für den Rücktritt vorgelegen. Die
der Klägerin erworbene Einbauküche stellt eine "Ware" i.S.
Waren sind nach § 241a BGB gegeben, wenn bewegliche Sachen zu liefern sind. Eine Einbauküche stellt jedenfalls vor dem Einbau eine bewegliche Sache dar. Die vom Lieferanten übernommene Einbauverpflichtung stellt, jedenfalls bei der Lieferung und Montage einer Serien-Einbauküche, nur eine Nebenverpflichtung dar, weshalb sich der Vertrag insgesamt als ein auf Lieferung einer beweglichen Sache gerichteter Kauf darstellt (vgl. Palandt/Retzlaff, BGB,
900,- € haben soll und der Einbau der drei Teile nur wenig Aufwand erfordere, sowie die Küche im Wesentlichen nutzbar war, grundsätzlich die Einräumung einer weiteren Nachbesserungsgelegenheit vor einem Rücktritt angemessen erscheinen. Es ist jedoch auch der Zeitfaktor zu berücksichtigen. Aus Nr. 1
ist abzuleiten, dass der Schuldner auch ohne Fristsetzung in angemessener Zeit die begonnene Nachbesserung fortsetzen muss. Die Klägerin musste deshalb die Beklagte nach dem 13.6.2023 nicht erneut auffordern, sondern die Beklagte musste sich wegen der Beendigung der Arbeiten
sich aus melden. Dies ist nach dem beiderseitigen Parteivortrag jedoch bis zum 28.7.2023 nicht geschehen. Nach Ablauf
über sechs Wochen kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass für die Beklagte bei der Rücktrittserklärung noch eine angemessene Frist zur Beendigung der Nachbesserung lief. Nach der
der Klägerin mit der Berufungseinlegung als Anlage 6 vorgelegten E-Mail vom Abend des 13.6.2023 hat sie sogar auf baldige Beendigung gedrängt. Zwar sollen ihr gegenüber die Monteure einen Zeitraum
4 bis 12 Wochen genannt haben. Die Beklagte hat in der E-Mail aber erklärt, dass sie dies nicht akzeptiere, sondern einen zeitnahen neuen Termin zur Beseitigung der Mängel wolle. Dies war angesichts der zu diesem Zeitpunkt seit der ersten Anzeige der Mängel im Frühjahr verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass eine Küche ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist, berechtigt. Dem steht nicht entgegen, dass Teile beim Hersteller bestellt werden mussten und dieser eine Lieferzeit
8 - 12 Wochen habe bzw. die Beklagten
diesem abhängig sei. Denn es ist hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach den Mängelanzeigen vom 27.1.2023 und vom 12.4.2024 bis Anfang Juni eine Mängelbeseitigung überhaupt nicht in Angriff genommen hat. Hätte sie frühzeitig Monteure bzw. die beauftragte Firma Z zur Klägerin gesandt, hätte diese zumindest eine Besichtigung der Mängel vornehmen und die benötigten Teile rechtzeitig bestellen können, so dass eine erfolgreiche Nachbesserung wahrscheinlich bereits im Termin am 13.6.2023 möglich gewesen wäre. Dies gilt jedenfalls für die Mängel
5 % des Kaufpreises als Grenze unerheblicher Pflichtverletzung angesehen (BeckOK/BGB/H. Schmidt, 73. Ed., § 323 Rz. 47 m.w.N.). Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, dass die mangelhaften und nachbestellten Teile einen Wert
ca. 900,- € hätten, dies aber nicht näher aufgegliedert. Nach dem Zusammenhang dürfte davon auszugehen sein, dass davon nicht das Mülltrennsystem umfasst war, weil die Beklagte dieses nicht als Mangel anerkannt hat, sondern eine "Zusatzbestellung" für 450, - € für notwendig erachtet hat. Schon der Betrag
900,- € überschreitet, selbst wenn man die Montagekosten einrechnet, einen Anteil
5 % des Kaufpreises. Unklar ist auch, ob der Betrag Montagekosten mit umfasst oder nicht (die Klägerin sonst bei Drittauftrag zu zahlen hätte). Selbst wenn man mit der Beklagten
den Angaben im Schriftsatz vom 22.4.2025 in Verbindung mit dem Hinweis auf den Schriftsatz vom 1.11.2023 S. 7 davon ausgeht, dass die Angabe
900,- € in erster Instanz sämtliche - auch die am 13.6.23 bereits behobenen - Mängel umfasst hat, ergibt sich anhand der nunmehr genannten Werte ein Betrag in dieser Größenordnung. Denn für die Mängel cc) und dd) gibt sie nunmehr einen Materialwert
zusammen 520,- € an. Hinzu zu addieren sind noch die Kosten für eine neue Front der Spülmaschine (Mangel
einer Unverhältnismäßigkeit der Mängel, selbst wenn man die falschen Maße der Mittelplatte außer Betracht ließe, nicht gesprochen werden.
der Beklagten nicht aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen worden. Die Beklagte selbst hat in ihren nachfolgenden (E-Mail)Schreiben an die Klägerin, den fehlenden Nachweis der Vollmacht nicht gerügt. Dem steht im Ergebnis nicht entgegen, dass die Beklagte als rechtlicher Laiin dieses Erfordernis möglicherweise nicht bekannt war. Zwar ist im Rahmen der Beurteilung, ob die Zurückweisung "unverzüglich" erfolgte, auch zu prüfen, ob dies ohne Verschulden (zunächst) unterblieb (§ 121 BGB: "ohne schuldhaftes Zögern"). Der Beklagten ist deshalb zuzugestehen, sich vor einer Reaktion rechtlichen Rat einzuholen. Die dafür erforderliche Zeit wäre noch nicht als nicht mehr unverzüglich einzurechnen, wenn der Adressat eine angemessene Zeit mit der Zurückweisung deswegen abwartet. Die Beklagte hat jedoch offensichtlich erst nach Zustellung der Klage vom 24.8.2023 einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt und erst dieser hat mit der Klageerwiderung vom 1.11.2023 die nicht beigefügte Vollmacht gerügt. Dies ist nicht mehr als unverzüglich einzustufen. Beispielsweise wird im Arbeitsrecht die Zurückweisung nach mehr als einer Woche.- auch nach Einholung
Rechtsrat - als nicht mehr rechtzeitig angesehen (BAG NZA 2012, 495, 498; LAG Kiel BeckRS 2016, 66301).
14.150, - € muss die Klägerin sich die bislang schon gezogenen Nutzungen (§ 346 Abs. 1, 2. Fall BGB) anrechnen lassen. Die Beklagte hat zwar nicht ausdrücklich die Aufrechnung mit diesem Anspruch erklärt, sich aber auf die Erstattung der Nutzungen mehrfach berufen. Insofern kann
einem einheitlichen Abrechnungsverhältnis ausgegangen werden. Unschädlich ist auch, dass die Beklagte keinen konkreten Betrag benannt hat, weil die Höhe der Nutzungsentschädigung nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden kann. Das Gericht schätzt den Nutzungswert der Küche anhand der linearen Wertminderung des Erwerbspreises. Eine Schätzung anhand eines monatlichen Mietpreises, wie das die Beklagte für richtig hält, wäre nicht sachgerecht, weil schon nicht bekannt ist, dass Einbauküchen überhaupt in nennenswertem Umfang vermietet zu werden pflegen. Dabei sind neben dem Kaufpreis auch die Montagekosten
1.350,- € einzubeziehen, weil eine Küche praktisch immer eine Montage durch Fachleute erfordert und der Nutzungswert deshalb auch durch diese Anfangskosten mitbestimmt wird.
den Gesamtkosten
15.500,- € ist allerdings ein Abzug
10 % für die vorhandenen Mängel bzw. nicht gänzliche Fertigstellung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die fehlende Abfallvorrichtung; Im Übrigen jedoch haben die Mängel die Nutzung als solche nur geringfügig beeinträchtigt. Das Gericht schätzt die voraussichtliche Gesamtlebensdauer der Küche auf 15 Jahre, wobei es einen mittleren Wert zwischen den kurzlebigeren Elektrogeräten und den eher langlebigeren Schränken/Arbeitsplatten im Übrigen annimmt. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: 15.500,- € abzüglich 10 % = 13.950,- €.
der Lebensdauer
15 Jahren (180 Monate) sind bis zur letzten mündlichen Verhandlung rund 28 Monate seit Lieferung abgelaufen. Der Anteil
28/180 aus 13.950,- € ergibt 2.170,- €. Zieht man diesen Betrag vom Kaufpreis ab, ergibt sich die berechtigte Forderung
11.780,- €.
1.350,- € zu. a) Die Beklagte hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Kosten nicht Teil des
der Beklagten zu erstattenden Kaufpreiseses sind, weil die Klägerin über die Montage einen gesonderten Vertrag mit der Firma Z geschlossen hat (Anlage 2 zur Klage) und an diese auch den Betrag, wie diese im Termin eingeräumt hat, in bar gezahlt hat. Bei Montagekosten für eine Kaufsache handelt es sich jedoch, wenn der Kauf rückabgewickelt wird, um typische vergebliche Aufwendungen i.S.
Die Klägerin hat die Montagekosten im Vertrauen auf die Beständigkeit der Leistung der Beklagten gemacht. Sie erweisen sich im Nachhinein als nutzlos, wenn die Kaufsache wieder zurückgegeben bzw. ausgebaut wird.
ihr darzulegendes und ggf. zu beweisendes fehlendes Vertretenmüssen für die Mängel der Küche berufen. Dass die Beklagte die Mängel nicht zu vertreten hat, ist ihrem Vortrag indes nicht zu entnehmen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass sie für Mängel und Lieferschwierigkeiten, die in den Verantwortungsbereich ihres Lieferanten (Fa. X Küchen) fallen, einzustehen hat, weil sie das Beschaffungsrisiko trägt und dieser auch ihr Erfüllungsgehilfe ist (§ 278 BGB). Dies betrifft die Mängel a), c),
15.500,- € gem. Berechnung Anlage 21 zur Klage) ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges mit der Nachbesserung nach den §§ 280 Abs. 1, 286 i.V.m. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB begründet. Nachdem die Klägerin am Abend des 13.6.2023 per E-Mail geschrieben hatte, dass sie eine Lieferzeit
4 - 12 Wochen nicht akzeptiere und eine zeitnahe Beseitigung der Mängel erwarte (Anlage 6 zur Klageschrift), bedurfte es keiner (erneuten) Mahnung der Beklagten, sondern diese geriet nach Ablauf einer angemessenen Zeit, die nach mehr als einem Monat bei Beauftragung des Klägervertreters am 26.7.2023 abgelaufen war, keiner (erneuten) Mahnung (§ 286 Abs. 1 Nr. 2, 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Abzug für Nutzungen ist bei dem angesetzten Gegenstandswert nicht vorzunehmen, weil die Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf einen Gegenanspruch wegen gezogener Nutzungen berufen hat. 4. Der erstmals mit dem Berufungsantrag geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung des Hauptanspruchs und der vorgerichtlichen Kosten ist aus § 291 BGB begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten auf § 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht die Kostenentscheidung auch auf § 97 Abs. 2 ZPO. Danach können die Kosten der mit der Berufung obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn sie nur aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, welches sie auch in der ersten Instanz vorzubringen imstande gewesen wäre. Diese Voraussetzung ist hier deshalb gegeben, weil der Vortrag der Klägerin zu den Mängeln
5 S. 2 BGB einzustufen gewesen wäre. Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001464
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.