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Hessisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 AS 74/23 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 10. Januar 2023, S 29 AS 407/19 , Gerichtsbescheid nachgehend BSG Kassel, 9. September 2025, B 7 AS 201/25 BH, unzulässig verworfen, Beschluss Tenor I. Die Berufung

§ 49

des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Die personenbezogenen Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II in den damals gültigen Fassungen liegen zur Überzeugung des Senats vor. Die Klägerin war im hier streitigen Zeitraum erwerbsfähige Leistungsberechtigte, da sie die Anspruchsvoraussetzungen zum Erhalt von SGB II-Leistungen dem Grunde nach erfüllt hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und sie nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen war. Sie war auch behindert im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II. Für den Begriff der Behinderung im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II ist auf die Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz-BTHG) abzustellen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen mit Behinderungen solche Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Ein GdB von mindestens 50 muss dabei nicht vorliegen, weil § 21 Abs. 4 SGB II keine Schwerbehinderteneigenschaft voraussetzt (zu allem Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand: 02.04.2025, § 21, Rn. 51). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin, die unter verschiedenen seelischen und auch körperlichen Einschränkungen leidet, gegeben, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Die sachbezogenen Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II lagen jedoch für den streitigen Zeitraum nicht vollständig vor, da der Klägerin mit der Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme "Externe Prüfungsvorbereitung Industriekauffrau mit IHK-Abschluss" bei der DAA B-Stadt zwar eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als Maßnahme erbracht wurde, diese jedoch nicht behinderungsbedingt notwendig war. Ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen nach dem SGB II wegen eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach § 21 Abs. 4 SGB II scheitert zunächst nicht daran, dass die von ihr besuchte Maßnahme schon deshalb keine Leistung

§ 49SGB IX war, weil der Beklagte kein Reha-Träger im Sinne des § 6 SGB IX ist.

Reha-Träger war im vorliegenden Fall die Bundesagentur für Arbeit (BA) gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Nr. 2 SGB IX jeweils in den damals gültigen Fassungen. Im Rahmen des SGB II ist damit die BA Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 3 SGB IX). Die Entscheidungskompetenz für die Leistungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II und die Eingliederungsverantwortung für den Hilfesuchenden lag jedoch nach dem bis Ende 2024 gültigen § 6 Abs. 3 Satz 2 SGB IX bei den - nicht in den Kreis der Rehabilitationsträger einbezogenen - Jobcentern, zu denen auch der Beklagte als kommunaler Träger zählt (§ 6d SGB II) (zu allem Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., Stand: 06.06.2025, § 6, Rn. 22). Der BA oblag lediglich die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs (§ 6 Abs. 3 Satz 3 SGB IX a. F.). Damit lag sowohl die Wahrnehmungszuständigkeit als auch die Entscheidungskompetenz bei dem Beklagten, der somit für die Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber dem Leistungsberechtigten die Verantwortung trug. Im Fall der Klägerin fehlt zwar nach der vorliegenden Verwaltungsakte die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs durch die BA. Dies kann allerdings nicht der Klägerin zum Nachteil gereichen. Denn unzweifelhaft hat der Beklagte bei der Klägerin einen solchen Bedarf erkannt, da er sie durch das "Team Reha" hat betreuen lassen und im Vorfeld der hier streitigen Maßnahme die Klärung der Erwerbs- und Rehabilitationsfähigkeit der Klägerin für erforderlich gehalten und sich sodann an den Ergebnissen der Testung orientiert hat. Dass der Beklagte die gesetzlich vorgesehene Feststellung des Rehabilitationsbedarf durch die BA nicht veranlasst hat, führt insoweit nicht zur Vernichtung eines möglichen Leistungsanspruchs der Klägerin. § 21 Abs. 4 SGB II setzt für die Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte zudem voraus, dass diese Leistungen

§ 49

SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB XII von einem öffentlich-rechtlichen Träger tatsächlich erhalten. Das heißt, nicht bereits der Anspruch auf diese Leistungen oder Hilfen oder bereits deren Bewilligung, sondern erst die tatsächliche Durchführung der Maßnahme löst den Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag aus. Dies folgt auch aus der Regelung des § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II zur Erbringung des Mehrbedarfs während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der Maßnahme (BSG vom

  1. März 2010 - B 4 AS 59/09 R; LSG Nordrhein-Westfalen vom
  2. August 2015 - L 12 AS 2395/14; Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  3. Aufl., Stand: 02.04.2025, § 21, Rn. 54). Im Fall der Klägerin kommt im streitigen Zeitraum vom
  4. Januar 2017 bis zum
  5. November 2019 nur die der Klägerin ab
  6. Juni 2018 bewilligte und von ihr auch tatsächlich besuchte Weiterbildungsmaßnahme "Externe Prüfungsvorbereitung Industriekauffrau mit IHK-Abschluss" als Maßnahme im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II in Betracht. Zwar hat die Klägerin auch vor dem
  7. Juni 2018 bereits an der genannten Weiterbildung teilgenommen, bevor sie diese wegen längerer Erkrankung abbrach. Die Teilnahme lag jedoch nach dem oben gesagten außerhalb des hier streitigen Zeitraums. Die Klägerin hat die beruflichen Weiterbildungsmaßnahme bei der DAA B-Stadt auch tatsächlich besucht. Zwar sind dem von dem Beklagten vorgelegten Nachweis einige Krankmeldungen und Fehlzeiten zu entnehmen, diese sind jedoch nicht derart gehäuft, dass eine tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme für einzelne Monate zu verneinen wäre. Zur Überzeugung des Senats handelte es sich bei der besuchten Weiterbildung auch um eine unter § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX in der bis zum
  8. Dezember 2017 gültigen Fassung bzw. unter § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX in der ab
  9. Januar 2018 fallende Maßnahme. Soweit dabei in der vom
  10. Januar 2018 bis
  11. Mai 2019 gültigen Fassung des § 21 Abs. 4 SGB II Leistungen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 SGB IX ausgeschlossen waren, handelte es sich ersichtlich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Dieses korrigierte der Gesetzgeber durch die Änderung des Gesetzes zum
  12. Mai 2019, welche ausschließlich den Austausch der Nr. 4 mit der - zutreffenden - Nr. 5 von § 49 Abs. 3 SGB IX beinhaltete. Der Gesetzgeber hatte insoweit bei der Ersetzung des bis
  13. Dezember 2017 gültigen § 33 SGB IX durch den sodann gültigen § 49 SGB IX übersehen, dass die in § 33 Abs. 3 SGB IX vorgenommene Nummerierung die Ziffern 2 und sodann 2a enthielt, die in § 49 SGB IX in die Ziffern 2 und 3 umbenannt wurden. Damit "verschob" sich die ursprüngliche Ziffer 4 in § 33 SGB IX in die - wortgleiche - Ziffer 5 in § 49 SGB IX. In der Sache wollte der Gesetzgeber durch die Neufassung des SGB IX keine Änderung hinsichtlich des in § 21 Abs. 4 SGB II gewährten Mehrbedarfs vornehmen. Ausgeschlossen vom Mehrbedarf sollten sowohl nach der alten Regelung wie auch nach der ab
  14. Januar 2018 geltenden Regelung lediglich behinderte Auszubildende sein, weil der Mehrbedarf im Rahmen einer Ausbildung nicht zu berücksichtigen sein soll (vgl. etwa BT Drs. 18/8041 vom
  15. April 2016, S. 39; Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  16. Aufl., Stand: 02.04.2025; § 21, Rn. 52, der jedoch die fehlerhafte Nummerierung des Gesetzgebers nicht bemerkt). Selbst wenn man jedoch dem Wortlaut der im Zeitraum
  17. Januar 2018 bis
  18. Mai 2019 gültigen Norm des § 21 Abs. 4 SGB II folgen und damit eine Maßnahme der Weiterbildung im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX als vom Mehrbedarf ausgeschlossen ansehen wollte, würde es sich bei der von der Klägerin besuchten Maßnahme jedenfalls um eine "sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der damaligen Fassung handeln, da die Maßnahme eindeutig einen berufsbezogenen Schwerpunkt hatte (Behrend/König/Kallert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  19. Aufl., Stand: 02.04.2025; § 21, Rn. 60). Darüber hinaus ist ein Kausalitätserfordernis in dem Sinne, dass eine nach § 21 Abs. 4 SGB II den Mehrbedarf auslösende Maßnahme nur vorliegt, wenn diese selbst schon nach ihrer abstrakten Ausgestaltung speziell auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen zugeschnitten ist, nicht gegeben. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf knüpft vielmehr typisierend an die Teilnahme an einer Maßnahme an, durch die der Mensch mit Behinderung besser in das Erwerbsleben integriert werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen vom
  20. März 2007 - L 19 AS 41/06). Ein damit verbundener Mehrbedarf ist möglicherweise sogar umfassender als bei einer nicht speziell oder vorrangig auf die Bedürfnisse von Behinderten ausgerichteten Maßnahme (zu allem BSG vom
  21. August 2015 - B 4 AS 9/15 R). Damit ist es unproblematisch, dass die von der Klägerin besuchte Weiterbildung sich nicht nur an behinderte Teilnehmer richtete, sondern allgemein zugänglich war. Jedoch war zur Überzeugung des Senats die Teilnahme an der Maßnahme für die Klägerin nicht behinderungsbedingt notwendig, so dass ein Anspruch der Klägerin nach § 21 Abs. 4 SGB II im Ergebnis zu verneinen ist. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist über die Verweisung in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf das SGB III, dass die Aussichten eines behinderten Menschen, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art oder Schwere der Behinderung im Sinne des § 2 Abs 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und diese Menschen deshalb Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen (§ 19 Abs. 1 SGB III). Daraus folgt, dass nicht jede von § 2 Abs. 1 SGB IX erfasste Behinderung auch die Voraussetzungen des § 19 SGB III erfüllt, wenn aus der Behinderung keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit folgen. Vielmehr müssen die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben behinderungsbedingt nötig sein (zu allem BSG vom
  22. November 2015 - B 14 AS 34/14 R). Im Falle der Klägerin ist dieser Aspekt hinsichtlich der hier konkret zu betrachtenden Weiterbildung zu verneinen. Anlass für die Gewährung der Weiterbildung war, der Klägerin einen deutschen Berufsabschluss zu ermöglichen und damit ihre Eingliederungschancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu erhöhen. Die Zielsetzung der Maßnahme und auch der Anlass, der Klägerin die Maßnahme zu gewähren lag damit nicht auf speziellen, durch ihre Behinderung verursachten Vermittlungshemmnissen, sondern vielmehr im allgemeinen beruflichen Kontext. Zwar resultieren auch aus der unstreitig bei der Klägerin vorliegenden Behinderung Vermittlungshemmnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Auch hat der Beklagte bei der (erneuten) Bewilligung der Weiterbildung nach vorheriger Testung der Klägerin auf ihre behinderungsbedingten Einschränkungen Rücksicht genommen und die Maßnahme speziell für die Klägerin in Teilzeit gewährt. Allein der Umstand, dass bei der Durchführung einer Teilhabeleistung Rücksicht auf bestehende Einschränkungen des Teilnehmers genommen wird, führt jedoch nicht zur Bejahung der behinderungsbedingten Notwendigkeit der Maßnahme. Letztere bezieht sich vielmehr auf den Inhalt der Maßnahme und nicht deren Ausgestaltung. Im Fall der Klägerin hätten jedoch dies behinderungsbedingten Vermittlungshemmnisse durch den Inhalt der streitigen Maßnahme nicht behoben werden können. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Abschlussbericht des Bildungswerks der Hessischen Wirtschaft e. V. vom
  23. Oktober 2017, in welchem der Diplom-Psychologe C. ausführt, dass die von der Klägerin teilweise bei der Testung gezeigten auffälligen Verhaltensweisen überwiegend der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben seien und die hieraus resultierenden Einschränkungen sich in jedem gewählten Beruf bemerkbar machen würden. Die gewählte und besuchte Weiterbildung hat somit an den schon zuvor bestehenden, behinderungsbedingten Vermittlungshemmnissen keinerlei Änderung bewirkt. Hieraus folgt, dass die streitige Weiterbildung nicht behinderungsbedingt, sondern vielmehr - auch ohne eine Behinderung - aufgrund des beruflichen Werdegangs der Klägerin notwendig war. Auch die Klägerin selbst hat insoweit die Weiterbildung nicht wegen ihrer - im Übrigen erst nach dem ursprünglichen Beginn der Maßnahme im Jahr 2015 festgestellten - Behinderung angestrebt, sondern weil sie über keinen inländischen Berufsabschluss verfügt. Der Abschlussbericht des Bildungswerks der Hessischen Wirtschaft e. V. vom
  24. Oktober 2017gibt hierzu wieder, dass die Klägerin nach ihrem in Deutschland eher unsteten Berufsweg wieder in ihr altes Tätigkeitsfeld zurückfinden wolle und sich die Fortführung der Umschulung wünsche, da sie mit der russischen Ausbildung in Deutschland keine angemessene Anstellung finde. Im Ergebnis ist damit die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahme zu verneinen, so dass ein Anspruch der Klägerin auf den begehrten Mehrbedarf nicht besteht. Die eingelegte Berufung war somit insgesamt zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001481

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