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LG Darmstadt 27. Zivilkammer 27 O 270/23 Urteil § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, §§ 6, 27 EG-FGV, ...

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vo

§ 263St

GB oder § 823 Abs.

§§ 6, 27 EG-FGV bestehen nicht.

Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB besteht schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht der Käufer des Fahrzeugs ist. Täuscht der Hersteller eines Kfz oder eines bei Konzerntöchtern eingebauten Motors bewusst über die Abgaswerte und die damit verbundenen Einschränkungen, haftet dieser grundsätzlich dem Käufer aus § 826 BGB (Grüneberg- Sprau, BGB 81.Aufl. 2022, § 826 Rn.20). Käufer des Fahrzeugs war nach den vorgelegten Unterlagen der inzwischen verstorbene Großvater des Klägers. Das Fahrzeug wurde zum Vorzugspreis für Mitarbeiter gekauft. Mitarbeiter der Beklagten war nicht der Kläger, sondern dessen Großvater. Dieser hat bei dem Kauf nicht als Vertreter des Klägers gehandelt, weshalb eine Zurechnung der Willenserklärung des Großvaters nicht erfolgt. Nach § 164 Absatz 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Unerheblich ist, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen sollen. Der Großvater des Klägers hat bei Vertragsschluss lediglich für sich selbst gehandelt. Eine Erklärung für den Kläger wurde ausdrücklich nicht abgegeben. Es bestehen auch keine Umstände, die darauf hinweisen, dass die Erklärung des Großvaters im Namen des Klägers erfolgen sollte. Solche wurden nicht vorgetragen. Dass der Kläger den Kaufpreis gezahlt hat, was hier unterstellt wird, ändert daran nichts. Denn die Zahlung des Kaufpreises erfolgt regelmäßig erst nach Abschluss des Kaufvertrags und stellt keinen Umstand bei Vertragsschluss dar, der darauf hinweist, dass die Abgabe der Willenserklärung im Namen eines Dritten –hier des Klägers- erfolgen soll. Bei dem Vertragsschluss handelt es sich auch nicht um ein offenes Geschäft für den, den es angeht, wie der Kläger meint. Denn auch bei einem solchen bedarf es der Erklärung des Vertreterwillens, lediglich Name und Person des Vertretenen bleiben zunächst offen (Grüneberg- Ellenberger, BGB 81.Aufl. 2022, § 164 Rn.9). Hier fehlt es bereits an der Offenlegung der vermeintlichen Stellvertretung. Eine solche wurde nicht vorgetragen. Ein möglicherweise abweichender innerer Wille ist unbeachtlich (Grüneberg- Ellenberger, BGB 81.Aufl. 2022, § 164 Rn.1). Davon, dass der Vertragspartner für die Beklagte irrelevant war, wie bei einem Geschäft für den es angeht, ist zudem nicht auszugehen. Bei Geschäften für den es angeht handelt es sich um solche, für die der Vertragspartner in der Regel ohne Bedeutung ist, wie bei Bargeschäften des täglichen Lebens (Grüneberg- Ellenberger, BGB 81.Aufl. 2022, § 164 Rn.8). Bei dem Fahrzeugkauf handelt es sich bereits nicht um ein Bargeschäft des täglichen Lebens, nicht einmal um ein Bargeschäft. Hinzukommt, dass der Beklagten die Person des Vertragspartners auch nicht beutungslos war. In den Genuss von Vorzugspreisen beim Fahrzeugkauf sollten nur Mitarbeiter kommen. Nur an diese wollte die Beklagte verkaufen, was sie in diesem Verfahren auch noch einmal ausdrücklich klargestellt hat. Im Übrigen wäre dem Kläger, selbst wenn man unterstellt, er hätte das Fahrzeug gekauft, kein Schaden entstanden. Als Schaden wird auch der Abschluss eines nicht gewollten Vertrages gesehen (Grüneberg- Sprau, BGB 81.Aufl. 2022, § 826 Rn.20a). Hier handelt es sich jedoch nicht um einen nicht gewollten Vertrag. Der Erwerb des Fahrzeugs war gewollt. Der Kläger hat bei seiner Anhörung zu den Erwerbsmotiven vorgetragen. Es handelt sich sämtlich um Gründe, die mit dem eingebauten Motor und dessen Abgaswerten nichts zu tun haben. Ein Anspruch aus § 823 Abs.

§ 263St

GB scheidet mangels Schaden ebenfalls aus. Selbst wenn eine Täuschung erfolgt wäre und diese auch gegenüber dem Kläger erfolgt wäre, so beruhte doch der Abschluss des Kaufvertrages nicht hierauf. Der Kläger hat das Fahrzeug aus anderen Gründen, insbesondere wegen der günstigen Konditionen gewollt. Ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs.

§§ 6, 27 EG-FGV besteht ebenfalls nicht.

Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs vorliegen. Dem Kläger jedenfalls wäre ein solcher Schaden nicht entstanden. Das Fahrzeug wurde mit einem Nachlass von 32,64% verkauft. Er selbst sieht den Differenzschaden bei mindestens 5 % des Kaufpreises des Fahrzeugs Opel Astra 1.6 l, FIN: […] in Höhe von Euro 23.195,

  1. Es handelt sich hierbei um einen Betrag von Euro 1.259,
  2. Bei Abschluss des Kaufvertrags wurde bereits ein Nachlass von Euro 10.382,00 gewährt. Berücksichtigt man noch die gezogenen Nutzungsvorteile, immerhin wurden mit dem Fahrzeug mehr als 100.000km zurückgelegt, vermag ein Schaden nach § 287 ZPO nicht erkannt werden. Mangels eines Anspruchs auf Schadensersatz bestehen auch die hiervon abgeleiteten Ansprüche nicht. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001484

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