1 HV zu begrenzen. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
HV geschützten Versammlungsfreiheit und in Abwägung mit den entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit hat die Antragsgegnerin in ermessensfehlerfreier Art und Weise die Auflage erlassen, dass die Versammlung nicht am gewünschten Standort – dem Schulhof der Erich-Kästner-Schule – sondern auf den davor liegenden Verkehrsflächen stattfindet. Randnummer 10 Gem. § 14 Abs. 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Randnummer 11 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 160; HessVGH, Beschl. v. 07.10.2024 – 8 B 1898/24 , juris Rn. 7 ; Becker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts,
Diese schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend. Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 07.03.2011 – 1 BvR 388/05, juris Rn. 32). Nach Art. 8 Abs. 2 GG ist dieses Recht jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern kann für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 14 Abs. 2 HV ist hingegen deutlich enger gefasst als im Grundgesetz. Versammlungen unter freiem Himmel dürfen lediglich anmeldepflichtig gemacht werden, sie unterliegen keinem allgemeinen Gesetzesvorbehalt (HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 69; Schütz, in: Baudewin/Kallert/Meister/Schmitt/Schütz, Verfassung des Landes Hessen,
Die hinter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit stehenden Verfassungspositionen sind der Versammlungsfreiheit gegenüberzustellen (HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 151). Als kollidierende Verfassungspositionen kommen insbesondere Leben, Gesundheit, Ehre, Eigentum, die Würde des Menschen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Versammlungsfreiheit selbst sowie die Funktionsfähigkeit öffentlicher Einrichtungen in Betracht (HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 81 ff.). Dabei ist im Einzelfall praktische Konkordanz dadurch herzustellen, dass die einander widerstreitenden Verfassungspositionen durch Abwägung in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht werden (HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 85). Dies gilt auch für mögliche Beschränkungen wegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung, wobei im Einzelfall mit besonderer Sorgfalt zu prüfen ist, ob die behördliche Maßnahme einem hinreichend gewichtigen, hinter dem Begriff der öffentlichen Ordnung stehenden Verfassungsgut dient (HessStGH, Urt. v. 06.03.2025 – P.St. 2920, juris Rn. 151, 168 ff.). Randnummer 13 Dies zugrunde gelegt, konnte die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller angezeigte Versammlung auf einen Ort außerhalb des Schulgeländes verlegen. Der Antragsteller hat – jedenfalls während des laufenden Schulbetriebes – keinen Rechtsanspruch auf Durchführung der Versammlung auf dem Schulhof der Erich-Kästner-Schule. Randnummer 14 Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet zwar grundsätzlich auch ein Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Veranstaltung. Die Bürger sollen damit insbesondere selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen – gegebenenfalls auch in Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen – am wirksamsten zur Geltung bringen können. Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen wird durch das Versammlungsrecht daher ebenso wenig gewährleistet wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 65; Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 94). Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies betrifft zunächst den öffentlichen Straßenraum. Entsprechendes gilt aber auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen, beispielsweise Bahnhöfe, Ladenpassagen oder sonstige Begegnungsstätten. Ausschlaggebend ist die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist. Ein öffentliches Forum ist dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl verschiedener Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden können, wodurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 64 ff., Beschl. v. 18.07.2015 – 1 BvQ 25/15, juris Rn. 5). Randnummer 15 Der Schulhof der Erich-Kästner-Schule in Baunatal erfüllt – jedenfalls während des regulären Schulbetriebes – vergleichbar mit einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus schon nicht die Anforderungen, die an einen Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs im Sinne des Leitbildes des öffentlichen Forums zu stellen sind. Es handelt sich bei einem Schulhof um einen Ort, der bereits nach den äußeren Umständen nur für schulische und damit begrenzte Zwecke zugänglich und nicht als Stätte des allgemeinen Verkehrs und Ort allgemeiner Kommunikation anzusehen ist (vgl. dazu auch HessVGH, Beschl. v. 20.06.2020 – 2 B 2256/20, juris Rn. 30: Wiesenfläche in einem Wasserschutzgebiet; VG Stuttgart, Beschl. v. 20.11.2014 – 5 K 5117/14, juris Rn. 6 f.: Stuttgarter Hauptbahnhof; VG Berlin, Beschl. v. 29.08.2014 – 1 L 245.14, juris Rn. 6: Asylbewerberunterkunft). Ein Schulhof stellt einen besonders sensiblen und schützenswerten Raum dar, auf dem sich Schüler insbesondere während ihrer Pausen vom Unterricht ungestört und sicher bewegen können sollen. Dem würde es entgegenstehen, wenn jegliche Personen zum Zwecke der Durchführung einer Versammlung Zutritt erhielten. Dass Schulhöfe grundsätzlich nicht für außerschulische Nutzungen vorgesehen sind, folgt auch aus § 90 Abs. 2 HSchG , wonach über solche im Einzelfall der Schulträger im Benehmen mit dem Schulleiter entscheidet. Die Kammer hat dabei auch den vom Antragsteller dargelegten Zweck der Versammlung, namentlich mit Schülern über das vom Land Hessen eingeführte „Impfunterrichtsmaterial“ zu diskutieren, berücksichtigt, der einen thematischen Bezug zu einer Schule aufweist. Gleichwohl führt dieser Bezug vorliegend nicht dazu, dass dem Eilantrag zu entsprechen war, da der Schulbetrieb ohne Einschränkungen gewährleistet sein muss. Auch von dem Versammlungsort in unmittelbarer Nähe des Schulhofes ist dem Antragsteller eine Ansprache seiner Zielgruppe jedenfalls grundsätzlich möglich. Randnummer 16 Der Antragsgegnerin stehen bezüglich ihrer Verfügung auch Grundrechte Dritter und andere Rechtsgüter von Verfassungsrang zur Seite, namentlich das Grundrecht auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG sowie der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 GG. Die Begründung der Antragsgegnerin trägt dies auch noch. Randnummer 17 Soweit der Antragsteller meint, er habe ein Recht darauf, mit den Schülern der Erich-Kästner-Schule ins Gespräch zu kommen und mit ihnen zu diskutieren, wird dies bereits nicht von der Versammlungsfreiheit gewährleistet. Der Antragsteller kann die von ihm beabsichtigte Diskussion mit Schülern nicht erzwingen. Randnummer 18 Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das Kooperationsgebot rügt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es erscheint zunächst bereits äußerst zweifelhaft, ob ein solcher Verstoß (isoliert) geeignet wäre, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Thematik zwischen den Beteiligten telefonisch – auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben seit 2022 150 Versammlungen durchführte – erörtert wurde. Damit ist in Konstellationen wie der vorliegenden, die von akuter Eilbedürftigkeit geprägt sind, dem Kooperationsgebot hinreichend Rechnung getragen. Randnummer 19 Soweit der Antragsteller die versammlungsbezogene Kommunikation der Schulleitung und der Lehrer mit den Schülern kritisiert, ist das für das hiesige Verfahren ohne Belang. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 21 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 45.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001488
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