Grundsatz der Waffengleichheit im Schiedsverfahren Leitsatz 1. Im Haftungsrecht brauchen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit grundsätzlich nur auf den die Haftung begründenden Tatbestand zu erstrecken, um die Ersatzpflicht für alle daraus folgenden (adäquaten) Schäden auszulösen. 2. § 397 Abs. 2 ZPO findet auch in all den Verfahren Anwendung, in denen kein Anwaltszwang herrscht. 3. Einer Partei ist es verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, später geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, diese Verletzung unverzüglich zu rügen, und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen. Tenor 1. Der vom Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern G, H und I, am Schiedsort Frankfurt am Main mit Datum vom 12.8.2024 erlassene und den Parteien jeweils am 14.8.2024 zugestellte Schiedsspruch mit dem Aktenzeichen ... in den Tenorziffern 1 und 3 1. Die Schiedsbeklagten zu 1, 2 und 3 werden angewiesen, an die Schiedsklägerin 29.388.348,75 EUR als Gesamtschuldner zu zahlen und [haften] jeweils wie Gesamtschuldner neben den Schiedsbeklagten zu 4, 5, 6 und 7 für die jeweiligen, nachstehend in Entscheidungssatz 2 angewiesenen Beträge, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. Juni 2023. […] 3. von den Gesamtkosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 3.305.265,31 EUR hat die Schiedsklägerin 31,921% und haben die Schiedsbeklagten 68,079% zu tragen; von diesem Betrag haben die Schiedsbeklagten zu 1 bis 3 jeweils 31,914%, die Schiedsbeklagte zu 4 0,681%, die Schiedsbeklagte zu 5 0,809%, die Schiedsbeklagte zu 6 0,426% und die Schiedsbeklagte zu 7 2,341% zu tragen; entsprechend werden die Schiedsbeklagten angewiesen, an die Schiedsklägerin folgende Beträge zu zahlen:
- a)Schiedsbeklagter zu 1: 193.172,44 EUR
- b)Schiedsbeklagte zu 2: 193.172,44 EUR
- c)Schiedsbeklagte zu 3: 193.172,44 EUR
- d)Schiedsbeklagte zu 4: 4.122,74 EUR
- e)Schiedsbeklagte zu 5: 4.895,75 EUR
- f)Schiedsbeklagte zu 6: 2.576,71 EUR
- g)Schiedsbeklagte zu 7: 14.171,91 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem Datum der Zustellung des vorliegenden Schiedsspruchs an den Schiedsbeklagten bzw. die jeweilige Schiedsbeklagte. wird in folgendem Umfang für vollstreckbar erklärt: "1. Die Schiedsbeklagten zu 1, 2 und 3 werden angewiesen, an die Schiedsklägerin 25.468.260,80 EUR als Gesamtschuldner zu zahlen […], jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. Juni 2023. […] 3. […] entsprechend werden die Schiedsbeklagten angewiesen, an die Schiedsklägerin folgende Beträge zu zahlen:
- a)Schiedsbeklagter zu 1: 193.172,44 EUR
- b)Schiedsbeklagte zu 2: 193.172,44 EUR
- c)Schiedsbeklagte zu 3: 193.172,44 EUR […] jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem Datum der Zustellung des vorliegenden Schiedsspruchs an den Schiedsbeklagten bzw. die jeweilige Schiedsbeklagte." 2. Der Antrag der Antragsgegner, den vom Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern G, H und I, am Schiedsort Frankfurt am Main mit Datum vom 12.8.2024 erlassenen und den Parteien jeweils am 14.8.2024 zugestellten Schiedsspruch mit dem Aktenzeichen ... in seiner Gesamtheit aufzuheben, wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner zu tragen. 4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert des Verfahrens wird auf bis zu 29.400.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die teilweise Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs. Hintergrund des Streits der Parteien ist der Erwerb der Mehrheit der Gesellschaftsanteile (83,92%) an der X GmbH (nachfolgend auch: "Zielgesellschaft") durch die Antragstellerin von den Antragsgegnern zu 1) bis 3) mittels eines Geschäftsanteilskaufvertrags (nachfolgend "SPA"; Anlage AG1 und SRP03). Die Antragstellerin ist eine Zweckgesellschaft zum Erwerb der Zielgesellschaft für mehrere A Funds. Die Schiedsbeklagten zu 4) bis 7), die am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt sind, sind Versicherungsunternehmen, die sich vertraglich zur Deckung bestimmter Gewährleistungsansprüche aus dem SPA - mit bestimmten betragsgemäßen Beschränkungen - verpflichtet haben ("B&F Insurance Policy"; Anlage SRP04). Im Jahr 2002 gründete der Antragsgegner zu 1) die Zielgesellschaft. Deren Geschäftsgegenstand war die Entwicklung und das Angebot eines Produkts für die Verschlüsselung von in der Cloud befindlichen Daten in Gestalt einer Software, das eine datenschutzkonforme Auftragsdatenverarbeitung für deutsche Unternehmen auf Servern außerhalb der EU ermöglichte ("Gateway"). Im September 2021 begannen die A-Fonds (nachfolgend "A" oder "Erwerber") mit Verhandlungen und einer Due Diligence betreffend den Erwerb der Zielgesellschaft. Auf Verkäuferseite waren der Antragsgegner zu 1) und die Y AG (nachfolgend: "Y") tätig, die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) waren nicht aktiv beteiligt. Auf Seiten von A wurde ebenfalls eine Vielzahl von Beratern tätig. Grundlage der 3 ½ Monate dauernden Due Diligence war ein Virtual Data Room (nachfolgend: VDR), in den im Laufe der Due Diligence verschiedene Dokumente eingestellt wurden, auf die - soweit vorliegend relevant - nachfolgend im Einzelnen im Rahmen der rechtlichen Erörterung eingegangen werden wird. Noch während eines Teils des Verkaufsprozesses war der später vor dem Schiedsgericht vernommene Zeuge D Finanzgeschäftsführer der Zielgesellschaft. Im Oktober 2021 stoppten die Berater der Erwerber die Due Diligence, da sie Bedenken hatten, ob es der Zielgesellschaft möglich sei, die "sales pipeline" in Bezug auf Buchungen und jährlich wiederkehrende Einnahmen (annual recurring revenue "ARR") umzusetzen. Sie informierten den Antragsgegner zu 1), dass sie ein "commercial momentum" der Zielgesellschaft benötigten, um eine positive Investmententscheidung zu treffen. Im späten Oktober 2021 führte die Zielgesellschaft eine Kampagne für den Verkauf ihres Produkts mit der Bezeichnung "Golden October" durch, die der Gewinnung von IT-Unternehmen als Verkaufspartner für Endkunden dienen sollte. Als Verkaufspartner setzte die Zielgesellschaft externe Vertriebspartner ("Sales Partner") ein, u.a. die Z AG ("Z AG"). Gegenstand bestimmter Unterlagen und Kommunikationen waren u.a. Angaben der Antragsgegner zu Buchungen betreffend die Kampagne "Golden October" (nachfolgend: GO-Bookings). Ob und in welchem Umfang die genaue Ausgestaltung der Darstellungen der GO-Bookings auf Entscheidungen des Antragsgegners zu 1) beruhte und welche Kenntnisse er sowie die Berater von A von den zugrunde liegenden Verträgen bzw. Vertragsbemühungen und Realisierungsmöglichkeiten der GOBookings hatten, ist zwischen den Parteien streitig. Insgesamt macht die Antragstellerin aber geltend, sie habe zum Zeitpunkt der jeweiligen Angaben über die GO-Bookings den unzutreffenden Eindruck erhalten, diesen lägen Buchungen von Endkunden der Zielgesellschaft und damit realistische Einnahmemöglichkeiten zugrunde. Demgegenüber machen die Antragsgegner geltend, es sei der Antragstellerin bekannt oder jedenfalls erkennbar gewesen, dass die Buchungen lediglich den Abschluss von Verträgen der Zielgesellschaft mit den Sales Partnern betroffen hätten, die insoweit ihnen bekannte Kunden, bei denen sie einen Verkauf des Produkts für wahrscheinlich hielten, und die möglichen zu erwartenden Einnahmen benannt hätten. Wegen der hier relevanten Einzelheiten wird auf die nachfolgende Darstellung im Rahmen der rechtlichen Erörterung verwiesen. Unstreitig wussten die Erwerber bzw. deren Berater, dass (etwaige) geschlossene Verträge über das Produkt Gateway den Endkunden (und den Sales Partnern) die Möglichkeit einräumte, die Verträge über die Bestellung des Produkts ohne Geltendmachung von Gründen mit einer bestimmten Frist zu kündigen. Unter dem 22.10.2021 vermerkten die Berater der Erwerber intern, dass die Zielgesellschaft zum 21.10.2021 "ARR Bookings" von fast EUR 1 Millionen erreicht habe. Etwa in dieser Zeit entschied A, die Due Diligence wieder aufzunehmen. Ob die Entscheidung auch vom Antragsgegner zu 1) beeinflusst wurde, ist streitig. Am 22.12.2021, dem Tag vor der Unterzeichnung des SPA, übersandte ein Berater der Erwerber, der Zeuge C, folgende E-Mail an den Antragsgegner zu 1): "Lieber K, damit du nicht lange Email tippen musst, wollte ich dir kurz eine Email senden, auf die du morgen vor dem Hintergrund des besprochenen Themas nur noch "Bestätigt" antworten könntest. Wie besprochen ist A ein gebranntes Kind und daher würde es der Organisation zusätzlichen Komfort geben, wenn du morgen kurz per Email bestätigen könntest, dass die im VDR offengelegten Aufträge weiter bestehen und nicht gekündigt sind oder eine Kündigung angedroht ist, da auf der Basis die positive Investitionsentscheidung getroffen worden ist. Ich danke Dir vielmals. Bei Fragen rufe einfach durch. Viele Grüße E" Hierauf antwortete der Antragsgegner zu 1) am Morgen des 23.12.2021, dem Tag Unterzeichnung des SPA, mit folgender E-Mail: "Guten Morgen E, wie von Dir gewünscht fasse ich unser Gespräch kurz zusammenfassen. - Im Datenraum befinden sich alle geschlossenen Neukunden-Verträge vom Zeitraum 1.10.2021 bis zur Schließung des Datenraums. Zusätzlich hatte ich Euch drei weitere Verträge (Stadt1, Landratsamt Stadt1 und Stadt2 zugesendet) - Überraschend wurde der Vertrag der Stadt1 l (in Höhe von 40.000€), wie telefonisch besprochen, zurückgezogen. - Für keinen anderen dieser Verträge liegt mir (oder anderen Mitarbeitern von X) bisher eine Kündigung vor. - Keiner der Kunden oder Partner hat mich (oder anderen Mitarbeitern von X) bisher über seine Absichten zur Kündigung schriftlich, mündlich oder anderweitig informiert. […] Mit freundlichen Grüßen/ Best regards, K" Verständnis und Relevanz des vorgenannten E-Mailaustauschs für die Kaufentscheidung der Erwerberseite ist zwischen den Parteien streitig. Am 23.12.2021 wurde das SPA unterzeichnet, nach dem die Antragstellerin 83,92% der Zielgesellschaft zu einem Kaufpreis von 51.166.537,06 EUR erwarb. Die restlichen 16,08% verblieben (zunächst) beim Antragsgegner zu 1). Am selben Tag schloss die Antragstellerin mit den Schiedsbeklagten zu 4) bis 7) Versicherungsverträge, mit denen sich die Schiedsbeklagten zu 4) bis 7) zur Deckung von Gewährleistungsansprüchen der Antragstellerin gegenüber den Antragsgegnern zu 1) bis 3) verpflichteten. Der SPA sowie die Versicherungsverträge sahen jeweils eine Schiedsklausel vor, nach der die Schiedsregelungen der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit eV (nachfolgend "DIS") sowie die zwingend geltenden Regelungen des 10. Buchs der ZPO anwendbar sein sollen. Weiter unterliegen der SPA und die Versicherungsverträge der Anwendung deutschen Rechts. Der SPA wurde am 21.2.2022 vollzogen ("Closing"). Am 5.6.2023 reichte die Antragstellerin Schiedsklage gegen die Antragsgegner sowie die Schiedsbeklagten zu 4) bis 7) ein. Sie machte - soweit vorliegend relevant - gegen die Antragsgegner zu 1) bis 3) Schadenersatzansprüche mit der Begründung geltend, über die Werthaltigkeit der Zielgesellschaft und insoweit auch der Werthaltigkeit der GO-Bookings getäuscht worden zu sein. Die Schiedsbeklagten zu 4) bis 7) nahm sie aufgrund der Versicherungsverträge in Anspruch. Die Antragsgegner machten geltend, die Antragstellerin sei sich der Umstände bewusst gewesen, hinsichtlich derer sie jetzt eine Täuschung behaupte, und erhoben andere Einwendungen. Das Schiedsverfahren wurde nach der Schiedsordnung der DIS unter Anwendung der Regelungen über beschleunigte Schiedsverfahren in Frankfurt am Main durchgeführt. Art. 28.1 und 28.2 der DIS-SchO lautet wie folgt: "28.1 Danach stellt das Schiedsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt fest. 28.2 Zu diesem Zweck kann das Schiedsgericht auch eigene Ermittlungen anstellen, insbesondere Sachverständige bestellen, andere als von den Parteien benannte Zeugen vernehmen. […] An Beweisangebote der Parteien ist das Schiedsgericht nicht gebunden." Art. 43 der DIS-SchO lautet wie folgt "Ist einer Bestimmung dieser Schiedsgerichtsordnung oder einer sonstigen auf das Schiedsverfahren anwendbaren Regelung nicht entsprochen worden, kann eine Partei, die einen ihr bekannten Mangel nicht unverzüglich rügt, diesen später nicht mehr geltend machen." Am 20.9.2023 richtete das Schiedsgericht ein Schreiben an die Parteien und übersandte den Entwurf der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 (Anlage SRP 25). In dem Schreiben heißt es wie folgt: "…the Arbitral Tribunal has prepared the enclosed draft Procedural Order No 1 with specific procedural rules and a procedural timetable. The draft contains various highlighted optional or alternative elements which are merely options for consideration by the Parties and to facilitate the discussion at the CMC. They are not necessarily suggestions or preferences of the Arbitral Tribunal." In dem Entwurf der verfahrensleitenden Verfügung heißt es: "After hearing the Parties in the CMC but solely based on its own discretion pursuant to Section 1042
(4)of the German Code of Civil Procedure ("ZPO"), the Arbitral Tribunal issued this Procedural Order No 1." Eine umfassende Erörterung des Entwurfs erfolgte nicht; die Antragsgegner äußerten sich hierzu nicht. Am 5.10.2023 erging die verfahrensleitende Verfügung Nr. 1 (nachfolgend auch "PO 1"). Diese sah folgende Regelungen vor: "46"Any person may be a witness, including a Party’s officer, employee, or other representative. 47 The Parties shall submit written Witness Statements for all witnesses on whose testimony they rely on. […] 48 Witness Statements shall contain the following information: (
- i)[…] (iii) a full and detailed description of facts, and the source of the witness‘ information as to those facts, sufficient to serve as that witness‘ evidence in the matter in dispute. Documents on which the witness relies that have not already been submitted shall be provided. […] 50 In the event a Party is unable to file a Witness Statement for a witness whose testimony it requires, it shall justify its absence, describe the facts regarding which witness’ testimony is sought and why they are relevant to the case and material for its outcome. The Arbitral Tribunal shall then decide, at its discretion, whether and how the proposed witness shall be heard. " […] 64 The Parties are eCpected to adhere to the principle of "front loading ", i.e., they should put forward their respective case or defence along with any supporting evidence in their first round of written submissions and not intentionally withhold arguments or evidence for a later stage of the arbitration. " Am 7.11.2023 beantragte die Antragstellerin die Zustimmung des Schiedsgerichts zu einer Beweisaufnahme gemäß § 1050 ZPO vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main, in der u.a. der von der Antragstellerin benannte Zeuge D vernommen werden sollte. Die Antragstellerin führte aus, der Zeuge D habe ihrem Bevollmächtigten mitgeteilt, nicht bereit zu sein, eine schriftliche Zeugenaussage zu unterzeichnen oder vor dem Schiedsgericht zur Vernehmung zu erscheinen (Anlage AG 20). Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 (Anlage SRP 28) legte die Antragstellerin u.a. den Entwurf einer schriftlichen Aussage des Zeugen D vor (Anlage SRP 33), die nicht von dem Zeugen D unterzeichnet worden war. Hierzu führte die Antragstellerin schriftsätzlich aus (SRP 28, S. 7), dass dieser Entwurf von ihrem Verfahrensbevollmächtigten auf der Grundlage von zwei Befragungen des Zeugen D und den schriftlichen Notizen hieraus erstellt worden sei. Der Zeuge sei nicht bereit gewesen, den ihm vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin übersandten Entwurf der schriftlichen Aussage zu unterzeichnen und als Zeuge im Schiedsverfahren auszusagen, was Hintergrund des Antrags gemäß § 1050 ZPO sei. Am 29.11.2023 erließ das Schiedsgericht nach Anhörung der Antragsgegner und der Schiedsbeklagten zu 4) bis 7) die Verfahrensverfügung Nr. 4, mit der es der Vernehmung u.a. des Zeugen D vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main gemäß § 1050 ZPO zustimmte (Anlage AG 21). Daraufhin beantragte die Antragstellerin unter dem 8.12.2023 die Durchführung der Beweisaufnahme nach § 1050 ZPO durch Einvernahme u.a. des Zeugen D durch das Amtsgericht Frankfurt am Main (Anlage SRP 26). Die Behauptungen der Antragstellerin, zu denen sie die Vernehmung des Zeugen D beantragte, sind in diesem Antrag niedergelegt. Nachdem die Antragstellerin dem Amtsgericht Frankfurt am Main eine E-Mail des Zeugen D vorgelegt hatte, in der dieser erklärte, nicht als Zeuge im Schiedsverfahren zur Verfügung zu stehen (Anlage SRP 27), ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 18.1.2024 die Vernehmung u.a. des Zeugen D an und bestimmte Termin zur Beweisaufnahme (Anlage AG 19). Zur Begründung führte es aus, die Vernehmung der Zeugen sei als Unterstützung vorzunehmen, da es wahrscheinlich sei, dass die Zeugen nicht vor dem Schiedsgericht, dem jede Zwangsgewalt fehle, erscheinen würden. Dies habe der Zeuge D ausdrücklich erklärt. Am 23.1.2024 beantragten die Antragsgegner und die Schiedsbeklagten zu 4) bis 7) die Anhörung des Antragsgegners zu 1). Sie machten geltend, es sei erforderlich den Antragsgegner zu 1) als Partei zu hören, um ihm unter dem Aspekt der sog. prozessualen Waffengleichheit eine angemessene Verteidigung zu ermöglichen: "The Claimant refers to several instances where Respondent 1 shall have made certain statements that the Claimant now uses against Respondent 1. These statements were purportedly made vis-à-vis the Claimant’s witnesses, particularly Messrs. C or M. If their witness statements should, from the Tribunal’s point of view, be of any relevance then it would be necessary to hear Respondent 1 as well andso afford the opportunity to him to describe the facts as he Xenced them. Without hearing Respondent 1, he could not disprove what the Claimant’s witnesses say and would be in a very problematic situation, probably even suffer from a lack of evidence (Beweisnot). It is generally recognized that in those cases the party that could, from the legal point of view, not act as a witness, is heard as well. […] This is an essential feature of the so-called procedural principle of equality of arms (Grundsatz der Waffengleichheit) that applies in arbitration proceedings as well […] and is thus part of the procedural ordre public: […]." In der Pre-hearing-Conference am 1.2.2024 wurde der Antrag der Antragsgegner auf Vernehmung des Antragsgegners zu 1) erörtert. Die Antragstellerin widersprach der Vernehmung, da keine schriftliche Zeugenaussage des Antragsgegners zu 1) vorliege. Das Schiedsgericht wies darauf hin, dass eine Partei im Grundsatz nach den anwendbaren Regelungen (PO 1) Zeuge sein könne, aber eine schriftliche Zeugenaussage bisher nicht eingereicht worden sei. Es werde über diese Frage beraten und eine Entscheidung treffen. Dementsprechend heißt es in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 7 vom 2.2.2024 hierzu wie folgt: "… The Arbitral Tribune advised that under the applicable rules (PO 1, paras 46-54), a party may in principle be a witness and but that a witness statement should be filed. The Respondents 1-3 did not file such a witness statement of the Respondent 1. The Arbitral advised that it will deliberate on this issue and render a decision afterwards. " Eine schriftliche Zeugenaussage des Antragsgegners zu 1) legten weder die Antragsgegner noch die Schiedsbeklagten zu 4) bis 7) nachfolgend vor. Mit E-Mail vom 5.2.2024 informierte die Antragstellerin das Schiedsgericht darüber, dass der Zeuge D sich nun doch bereit erklärt habe, vor dem Schiedsgericht auszusagen (Anlage SRP 37). Daraufhin erließ das Schiedsgericht am 7.2.2024 die verfahrensleitende Verfügung Nr. 9, in der es den Antrag auf Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Zeugen zurückwies (Anlage AG 15, Rn. 7 bis 11) und die Einvernahme des Zeugen D anordnete (Anlage AG 15, Rn. 12 bis 15): "II. Examination of the Respondent 1 as a witness 7. The Arbitral Tribunal has set out the procedural rules for witness evidence in Procedural Order No 1, paras. 46-54. Accordingly, any person may be a witness, including a Party’s officer, employee, or other representative (PO 1, para. 46). The Parties shall submit written Witness Statements for all witnesses on whose testimony they rely on (PO 1, para. 47). In the event a Party is unable to file a Witness Statement for a witness whose testimony it requires, it shall justify its absence, describe the facts regarding which witness’ testimony is sought and why they are relevant to the case and material for its outcome. The Arbitral Tribunal shall then decide, at its discretion, whether and how the proposed witness shall be heard (PO 1, para. 50). 8. Consequently, the Respondent 1 can, in principle, be a witness in this arbitration. To introduce his witness evidence, however, the Respondents 1-3 should have filed a written Witness Statement or justified its absence. The Respondents 1-3 did neither. Even their request to hear the Respondent 1-3, which was only made in the Rejoinder (paras. 355-360), was not accompanied by a written Witness Statement or an eCplanation why a written Witness Statement could not be obtained. 9. Allowing the examination of the Respondent 1 at the Hearing as a witness without the prior submission of written Witness Statements and without a precise identification of the relevant topics that a witness testifies on as identified in its witness statement and that also provides the framework for questions would cause procedural disruptions. In particular itwould allow the late introduction of additional and new facts by a party itself at the very last stage of this arbitration. This would raise serious questions of procedural fairness. The late introduction of evidence, without any special justification, would also be contrary to the principle of "front loading” prescribed in Procedural Order No 1, para. 64 ("The Parties are eCpected to adhere to the principle of "front loading”, i.e., they should put forward their respective case or defence along with any supporting evidence in their first round of written submissions and not intentionally withhold arguments or evidence for a later stage of the arbitration.”). 10. As a Party, the Respondent 1, together with his Counsel, had ample opportunity to introduce any submissions of fact or law he deems relevant in the Respondents 1-3’s written submissions. Not granting the Respondent 1 an additional opportunity to introduce additional or supplemental facts as witness at the Hearing therefore does not infringe the right of Respondent 1 to make his case and to be heard. 11. The Arbitral therefore denies the Respondents 1-3 request to eCamine the Respondent 1 at the Hearing as witness. The Respondent 1 is, of course, permitted to attend the Hearing as a Party. Notwithstanding this decision, the Arbitral Tribunal reserves the right to put questions to the Respondent 1 or eCamine the Respondent 1 at the Hearing pursuant to Articles 28.1 and 28.2 DIS Rules. III. Examination of Mr D as a witness 12. In view of the Claimant’s confirmation that Mr D is willing to voluntarily appear and be examined as a witness before this Arbitral Tribunal, the Arbitral Tribunal decides to summon and examine Mr D as witness in the Hearing (pursuant to its powers under Art 28.1 and 28.2 DIS Rules). 13. The Claimant has sufficiently demonstrated that it could not file a written Witness Statement for Mr D before (see PO1, para. 50; PO4, para. 28). 14. Mr D will be examined on the topics outlined in the Claimant’s request pursuant to Section 1050 ZPO of 8 December 2023. 15. The Claimant shall ensure that Mr D appears at the Hearing (see PO1, para. 53)." Nachfolgend wurde der Zeuge D vor dem Schiedsgericht vernommen. Der Antragsgegner zu 1) wurde weder als Zeuge noch als Partei vernommen oder als Partei angehört. Mit Schiedsspruch vom 12.8.2024 (Anlage SRP01) gab das Schiedsgericht der Schiedsklage überwiegend statt und verpflichtete die Antragsgegner, an die Antragstellerin EUR 29.388.348,75 als Gesamtschuldner zu zahlen. Die Schiedsbeklagten zu 4) bis 7) wurden unter Ziff. 2 des Schiedsspruchs verpflichtet, den für jeden von ihnen im Einzelnen dort genannten Betrag an die Antragstellerin zu zahlen. Hierbei sind die Antragsgegner nach dem Schiedsspruch (Rn. 226) untereinander zur Zahlung als Gesamtschuldner verpflichtet, sowie die Antragsgegner einerseits und die Schiedsbeklagten zu 4) bis 7) andererseits (letztere im Umfang der in Ziff. 2 genannten Beträge des Schiedsspruchs) wie Gesamtschuldner. Das Schiedsgericht begründete seine Entscheidung zu Lasten der Antragsgegner zu 1) bis 3) damit, dass der Antragsgegner zu 1) pflichtwidrig seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt habe, da er die GO-Bookings, die bestenfalls spekulative Geschäftschancen gewesen seien und sich in einem sehr frühen Stadium im Verkaufsprozess befunden hätten, als werthaltig dargestellt und den Eindruck vermittelt habe, dass den GO-Bookings Buchungen von Endkunden zugrunde lägen, was nicht zutreffe. Diese Täuschung habe er durch selbständige, im Einzelnen im Schiedsspruch bezeichnete Handlungen begangen. Er habe über den Umfang tatsächlich durchgeführter Installationen des Produkts bei Endkunden getäuscht. Dieser von ihm verursachte falsche Eindruck sei für die Kaufentscheidung der Erwerberseite kausal gewesen. Alle dies habe der Antragsgegner zu 1) gewusst; er habe die vorvertraglichen Aufklärungspflichten daher vorsätzlich verletzt und willentlich die falsche Vorstellung über diese Buchungen, die für die Antragstellerin von erheblicher Bedeutung gewesen sei, begründet und nachfolgend aufrechterhalten. Das Verhalten und Wissen des Antragsgegners zu 1) sei den Antragsgegnern zu 2) und 3) zurechenbar, da der Antragsgegner zu 1) deren Verhandlungs- und Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Daher hafteten die Antragsgegner auf den Schaden in Gestalt des negativen Interesses. Die Beschränkung der Haftung gemäß bestimmten Regelungen im SPA (Ziff. 10.4) und wegen des Mitverschuldenseinwands sei zu verneinen. Der Antragsgegner zu 1) habe darüber hinaus auf der Grundlage des bereits im Rahmen der Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aufgezeigten Verhaltens die von ihm vertraglich abgegebene Garantie (Ziff. 9.1, 9.1.2 und Annex 9.1.2 des SPA) schuldhaft verletzt. Er hafte daher alternativ auf das positive Interesse. Nach Erlass des Schiedsspruchs erfüllten die Schiedsbeklagten zu 4) bis 7) ihre Zahlungsverpflichtungen aus Ziff. 2 des Schiedsspruchs. Zudem leisteten sie die nach Ziff. 3 des Schiedsspruchs auf sie entfallenden Kosten des Schiedsverfahrens. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegner zu 1) bis 3) erfolglos zur Leistung der verbleibenden Beträge auf. Mit dem hiesigen Antrag beantragt die Antragstellerin, den Schiedsspruch gegen die Antragsgegner und zwar im Zahlungsantrag (Ziff. 1) nur in der Höhe, die allein auf die Antragsgegner (als Gesamtschuldner) entfällt, für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag erfasst die Gesamtsumme des in Ziff. 1 des Schiedsspruchs genannten Betrags abzüglich der in Ziff. 2 genannten, zwischenzeitlich durch die Schiedsbeklagten zu 4) bis 7) gezahlten Beträge. Außerdem soll der Schiedsspruch insoweit für vollstreckbar erklärt werden, als die Antragsgegner zur Zahlung des betragsmäßig für jeden von ihnen bezifferten Anteils der Kosten des Schiedsverfahrens verpflichtet worden sind. Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr Antrag sei zulässig, da im beantragten Umfang eine Teilentscheidung hätte ergehen könne. Ein weitergehender Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei unzulässig, da nach Zahlung der Beträge seitens der Schiedsbeklagten zu 4) bis 7) nicht einmal diese die Aufhebung des Schiedsspruchs insoweit erreichen könnten. Die Antragstellerin beantragt, den vom Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern G, H und I am Schiedsort Frankfurt am Main mit Datum vom 12.8.2024 erlassenen und den Parteien jeweils am 14.8.2024 zugestellten Schiedsspruch mit dem Aktenzeichen ... in den Tenorziffern 1 und 3 1. Die Schiedsbeklagten zu 1, 2 und 3 werden angewiesen, an die Schiedsklägerin 29.388.348,75 EUR als Gesamtschuldner zu zahlen und [haften] jeweils wie Gesamtschuldner neben den Schiedsbeklagten zu 4, 5, 6 und 7 für die jeweiligen, nachstehend in Entscheidungssatz 2 angewiesenen Beträge, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5.6.2023. […] 3. Von den Gesamtkosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 3.305.265,31 EUR hat die Schiedsklägerin 31,921% und haben die Schiedsbeklagten 68,079% zu tragen; von diesem Betrag haben die Schiedsbeklagten zu 1 bis 3 jeweils 31,914%, die Schiedsbeklagte zu 4 0,681%, die Schiedsbeklagte zu 5 0,809%, die Schiedsbeklagte zu 6 0,426% und die Schiedsbeklagte zu 7 2,341% zu tragen; entsprechend werden die Schiedsbeklagten angewiesen, an die Schiedsklägerin folgende Beträge zu zahlen:
- a)Schiedsbeklagter zu 1: 193.172,44 EUR
- b)Schiedsbeklagte zu 2: 193.172,44 EUR
- c)Schiedsbeklagte zu 3: 193.172,44 EUR
- d)Schiedsbeklagte zu 4: 4.122,74 EUR
- e)Schiedsbeklagte zu 5: 4.895,75 EUR
- f)Schiedsbeklagte zu 6: 2.576,71 EUR
- g)Schiedsbeklagte zu 7: 14.171,91 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem Datum der Zustellung des vorliegenden Schiedsspruchs an den Schiedsbeklagten bzw. die jeweilige Schiedsbeklagte. in folgendem Umfang für vollstreckbar zu erklären: "1. Die Schiedsbeklagten zu 1, 2 und 3 werden angewiesen, an die Schiedsklägerin 25.468.260,80 EUR als Gesamtschuldner zu zahlen […], jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5.6.2023. […] 3. […] entsprechend werden die Schiedsbeklagten angewiesen, an die Schiedsklägerin folgende Beträge zu zahlen:
- a)Schiedsbeklagter zu 1: 193.172,44 EUR
- b)Schiedsbeklagte zu 2: 193.172,44 EUR
- c)Schiedsbeklagte zu 3: 193.172,44 EUR […] jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr ab dem Datum der Zustellung des vorliegenden Schiedsspruchs an den Schiedsbeklagten bzw. die jeweilige Schiedsbeklagte." Hilfsweise: Für den Fall der Aufhebung des Schiedsspruchs vom 12.8.2024, Az. ..., erlassen am Schiedsort Frankfurt am Main durch das Schiedsgericht bestehend aus den Schiedsrichtern G, H und I, beantragt die Antragstellerin gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO die Verweisung an dasselbe Schiedsgericht bestehend aus den Schiedsrichtern G, H und I zur erneuten Entscheidung. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des in Frankfurt am Main am 12.8.2024 ergangenen Schiedsspruchs in Sachen der Antragstellerin gegen die Antragsgegner -...- des Schiedsgerichts bestehend aus den Schiedsrichtern G, H und I unter Aufhebung des Schiedsspruchs in seiner Gesamtheit zurückzuweisen. Die Antragsgegner meinen, der Schiedsspruch sei in seiner Gesamtheit aufzuheben und machen verschiedene Aufhebungsgründe geltend, auf die im Rahmen der rechtlichen Erörterung eingegangen wird. Sie sind zudem dem Hilfsantrag der Antragstellerin entgegengetreten. Mit Beschluss vom 21.10.2024 hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts den Antrag der Antragstellerin vom 10.10.2024 auf Zulassung der Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 S. 1 ZPO aus dem Schiedsspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2) zurückgewiesen (Az. 26 Sch 19/24). Am 21.3.2025 beschloss das Präsidium des Oberlandesgerichts mit der 6. Änderung der Geschäftsverteilung 2025 zum 1.7.2025 einen 32. Zivilsenat einzurichten und diesem u.a. die bisherige Zuständigkeit des 26. Zivilsenats gemäß Buchst.
- b)des Zuständigkeitskataloges des 26. Zivilsenats gemäß Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2025 ("
- b)dem Oberlandesgericht obliegende Entscheidungen nach den §§ 1062 ff. ZPO") zu übertragen. Um eine hinreichende Auslastung des 32. Zivilsenates zu gewährleisten, wurden dem 32. Zivilsenat mit dem genannten Beschluss die bis zum 20.3.2025 bei dem 26. Zivilsenat eingegangen und noch anhängigen Sachen u.a. nach Buchst.
- b)des Zuständigkeitskatalogs des 26. Zivilsenats gemäß Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2025, die am 20.3.2025 noch nicht verhandelt oder terminiert sind und in denen am 20.3.2025 noch nicht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet ist oder ein Hinweis nach § 522 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO erteilt worden ist, übertragen. Mit Beschluss vom 23.6.2025 (14. Änderung der Geschäftsverteilung 2025) beschloss das Präsidium des Oberlandesgerichts eine Neufassung u. a. des Zuständigkeitskatalogs des 32. Zivilsenats und bestimmte, dass der 32. Zivilsenat u. a. für die bis zum 30.6.2025 bei dem 26. Zivilsenat eingegangen und noch anhängigen Sachen u.a. nach Buchst.
- b)des Zuständigkeitskatalogs des 26. Zivilsenats gemäß Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2025, die am 30.6.2025 noch nicht verhandelt oder terminiert sind und in denen am 30.6.2025 noch nicht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet ist, zuständig ist. Mit einer Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts gemäß § 21i Abs. 2 GVG vom 27.6.2025 (16. Änderung der Geschäftsverteilung 2025) wurde sodann bestimmt, dass die in im Zuständigkeitskatalog des 32. Zivilsenats in der Fassung des Präsidiumsbeschlusses vom 21.3.2025 und der Fassung des Präsidiumsbeschlusses vom 23.6.2025 enthaltene Datumsangabe jeweils durch die Datumsangabe "22.6.2025" ersetzt wird. II. Der Antrag der Antragstellerin, der auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gerichtet ist, ist zulässig und begründet (hierzu nachfolgend A.). Der Antrag der Antragsgegner, den Schiedsspruch in seiner Gesamtheit aufzuheben, hat keinen Erfolg (hierzu nachfolgend B). A. Der Antrag der Antragstellerin auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hat Erfolg. 1. Der Senat ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig und dieser ist zulässig.
- a)Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da sich in seinem Bezirk das Schiedsgericht befindet und Ziff. 20.12 des SPA die ausschließliche örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Frankfurt vorsieht, sollte eine zwingende Regelung anwendbaren Rechts für eine aus dem Vertrag sich ergebende Streitigkeit eine gerichtliche Entscheidung erfordern. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf der Grundlage der o.g. Beschlüsse des Präsidiums des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist der 32. Zivilsenat funktionell zuständig, da das vorliegende Verfahren, das zunächst Buchst.
- b)des Zuständigkeitskatalogs des 26. Zivilsenats gemäß Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2025 unterfiel, am 22.06.2025 noch nicht verhandelt oder terminiert und am 22.06.2025 noch nicht das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet worden war. Daher ging die funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung dieses Verfahrens zum 1.7.2025 auf den 32. Zivilsenat über. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans bestehen nicht. Die nachträgliche ("unterjährige") Änderung war durch die Einrichtung des 32. Zivilsenats und die damit naturgemäß einhergehende "ungenügende Auslastung des Spruchkörpers" iSd § 21e Abs. 3 S. 1 GVG veranlasst (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 12.5.2021 - IC B 74/20, juris).
- b)Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin begehrt nach Tilgung der Verpflichtungen aus dem Schiedsspruch seitens der Schiedsbeklagten zu 4) bis 7) die nur teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Dies begegnet im Streitfall keinen Bedenken. Eine Vollstreckbarerklärung kann nämlich auf Teile beschränkt werden, die gegenüber dem Rest des entschiedenen Streitstoffs einen selbständig abgrenzbaren Teil darstellen, was sich ebenso wie die Möglichkeit einer Teilaufhebung nach den gleichen Grundsätzen bemisst wie die Zulässigkeit einer Teilklage (s. BayObLG, Beschluss vom 15.1.2025 - 102 Sch 250/23 zu einem ausländischen Schiedsspruch). Daher ist eine teilweise Vollstreckbarerklärung möglich, wenn der Anspruch, auf den die Vollstreckung beschränkt werden soll, gegenüber dem Rest des entschiedenen Streitstoffs einen selbstständigen prozessualen Anspruch regelt (vgl. OLG München, NJOZ 2016, 748 Rn. 16). Für die hier von den Anträgen erfassten Abschnitte des Schiedsspruchs ist eine solche Teilbarkeit gegeben. Denn sie regeln einzelne und für sich selbstständige prozessuale Ansprüche aus einem (einheitlichen) Vertragsverhältnis: So begehrt die Antragstellerin allein die Feststellung der Vollstreckbarkeit gegen drei der sieben Schiedsbeklagten hinsichtlich eines Teils des Betrags, zu dessen Bezahlung die Antragsgegner zu 1) bis 3) nach dem Schiedsspruch als Gesamtschuldner verpflichtet sind.
- c)Auch die übrigen formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. 2. Der Antrag ist begründet, da die von den Antragsgegnern geltend gemachten Aufhebungsgründe iSv § 1059 Abs. 2 ZPO nicht bestehen. Ohne Erfolg machen die Antragsgegner geltend, das Schiedsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, den Antragsgegner zu 1) anzuhören, womit es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe (§§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d, 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO), gegen die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren (§§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d, 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO), gegen die zulässige Parteivereinbarung (§§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d, 1042 Abs. 3 ZPO), gegen das Recht der Parteien, Verteidigungsmittel zu ergänzen (§§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d, 1046 Abs. 2 ZPO) sowie gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) (hierzu nachfolgend Teil 1). Ein Aufhebungsgrund besteht auch nicht, soweit die Antragsgegner rügen, das Schiedsgericht habe zudem Ziff. 10.3 des SPA nicht berücksichtigt und damit gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d iVm § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und gegen den ordre public verstoßen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO) (hierzu nachfolgend Teil 2). Ebenso ist der Schiedsspruch nicht deshalb aufzuheben, weil das Schiedsgericht zu Unrecht jegliches Mitverschulden der Antragstellerin ausgeschlossen und dadurch gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d, 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO) sowie gegen den ordre public (§1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO) verstoßen hätte (hierzu nachfolgend Teil 3). Schließlich machen die Antragsgegner ohne Erfolg geltend, aus den genannten Gründen ergebe sich gleichzeitig, dass der Schiedsspruch auch insoweit aufzuheben sei, als das Schiedsgericht ausgesprochen habe, dass der Antragsgegner zu 1) wegen Verletzung der Vertragsgarantie (Ziff. 9.1.2 des SPA) hafte (hierzu nachfolgend Teil 4). Die insoweit von den Antragsgegnern angeführten Umstände stehen weder einzeln noch insgesamt betrachtet der Vollstreckbarerklärung in dem beantragten Umfange entgegen. Im Einzelnen: Teil 1 Der Schiedsspruch ist nicht deshalb aufzuheben, weil das Schiedsgericht es pflichtwidrig unterlassen hätte, den Antragsgegner zu 1) als Partei anzuhören oder zu vernehmen oder als Zeuge zu vernehmen.
- a)Das Schiedsgericht hat dadurch, dass es den Antragsgegner zu 1) nicht angehört hat, nicht gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen (§§ 1059 Abs. 2 Nr. 1d, 1042 Abs. 1 S. 1 ZPO).
- aa)Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht darauf gestützt werden, dass das Schiedsgericht den Antrag auf Vernehmung des Antragsgegners zu 1) nicht zur Kenntnis genommen oder nicht beschieden hätte. Das Schiedsgericht hat den Antrag der Antragsgegner vom 23.1.2024, den Antragsgegner zu 1) zu hören, in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 vom 7.2.2024 (Anlage AG 15, Rn. 7 bis 11) zurückgewiesen und damit beschieden.
(1)Die Entscheidung in der Verfügung Nr. 9 stellt nicht deshalb eine unzureichende Entscheidung oder eine Nichtentscheidung des Antrags dar, weil die Verfügung Nr. 9 ausdrücklich nur die Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Zeuge zurückwies (Verfahrensleitende Verfügung Nr. 9: "Ecamination of the Respondent 1 as a witness"), während der Antrag der Antragsgegner vom 23.1.2024 sich auf die Anhörung oder Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Partei bezog ("..It is generally recognized that in those cases the party … is heard as well. …""). Die Antragsgegner begründeten ihren Antrag auf Vernehmung oder Anhörung des Antragsgegners zu 1) als Partei mit dem Grundsatz der Waffengleichheit. Ihnen stehe kein anderes Beweismittel zur Verfügung, um den gegnerischen Angriff abzuwehren, es drohe daher eine Beweisnot. Ausdrücklich wiesen sie in dem Antrag vom 23.1.2024 darauf hin, dass die Pflicht zur Anhörung des Antragsgegners zu 1) als Partei bestehe, wenn die Partei rechtlich nicht als Zeuge in Betracht komme ("It is generally recognized that in those cases the party that could, from the legal point of view, not act as a witness, is heard as well"). Indem das Schiedsgericht in der Pre-hearing-Conference darauf hinwies, dass der Antragsgegner zu 1) im Schiedsverfahren im Grundsatz als Zeuge vernommen werden könne (wenn die weiteren prozessualen Voraussetzungen vorlägen), brachte es damit zum Ausdruck, dass die Vernehmung oder Anhörung des Antragsgegners zu 1) als Partei nicht erfolgen werde, da sie wegen der Möglichkeit, den Antragsgegner zu 1) als Zeugen zu hören, nicht notwendig sei. Es setzt sich damit mit dem Kerngehalt des Vorbringens des Antragsgegner, auf den diese ihren Antrag vom 23.1.2024 stützten, auseinander. Damit wurde der Antrag auf Vernehmung bzw. Anhörung des Antragsgegners zu 1) als Partei mit der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 mitbeschieden, indem dieser abgelehnt wurde. Es handelt sich damit - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner - nicht um eine lediglich hypothetische Entscheidung des Schiedsgerichts über den Antrag der Antragsgegner, die dieses gar nicht getroffen hätte, noch geht es insoweit lediglich um ein rechtmäßiges Alternativverhalten. Dass - wie die Antragsgegner geltend machen - beide Beweismittel unterschiedlich sind und das Schiedsgericht beide Beweismittel kannte und wusste, dass es sich hierbei um unterschiedliche Beweismittel handelt, ändert nichts daran, dass aufgrund der hier vorliegenden konkreten Umstände die Zurückweisung in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 nur dahin verstanden werden kann, dass sie den Antrag der Antragsgegner auf Anhörung oder Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Partei mitumfasste. Dies machen die Antragsgegner selbst an anderer Stelle (Schriftsatz vom 2.10.2025 Rn. 103 f.), geltend, wenn sie dort ausführen, in der Pre-Hearing-Conference (Verfahrensmanagementkonferenz) sei erörtert worden, ob der Antragsgegner zu 1) zu hören sei, nachdem sie zuvor ihren bis dahin nicht berücksichtigten Vernehmungsantrag wiederholt hätten. Wenn die Antragsgegner hier ausführen (Rn. 104) "[i]m Nachgang an die ablehnende Verfahrensleitende Verfügung Nr. 9 hätten die Antragsgegner lediglich die Rüge wiederholen können. Nach Ablehnung der Einvernahme des Antragsgegners zu 1 in der Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 hatte das Schiedsgericht - auf die Monierung der Antragsgegner - in verfahrensleitender Sicht seine Entscheidung getroffen" ergibt sich, dass auch die Antragsgegner die Entscheidung in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 als Ablehnung des Antrags auf Vernehmung und Anhörung des Antragsgegners zu 1) auch als Partei verstanden haben.
(2)Die Entscheidung des Schiedsgerichts in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 stellt eine Ablehnung des Antrags auf Vernehmung bzw. Anhörung des Antragsgegners zu 1) als Partei dar, auch wenn sich das Schiedsgericht in der Entscheidung die Vernehmung des Antragsgegners zu 1) gemäß Art. 28.1 und 28.2 der DIS-SchO vorbehielt. Dies ergibt sich klar aus dem ersten Satz der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 Rn. 11 ("The Arbitral therefore denies the Respondents 1-3 request to eCamine the Respondent 1 at the Hearing as witness."). Durch den nachfolgenden Verweis auf Ziff. 28.1 und 28.2 der DIS-SchO verwies das Schiedsgericht lediglich klarstellend darauf, dass es auch ohne einen solchen Antrag und damit auch nach Ablehnung des Beweisantrags amtswegig Ermittlungen anstellen und dabei auch den Antragsgegner zu 1) hören könne. Dem Vorbehalt kann daher entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht entnommen werden, dass sich das Schiedsgericht eine andere Bescheidung des Antrags auf Parteianhörung vorbehalten hätte. Dieser wurde zurückgewiesen. Das Schiedsgericht behielt sich lediglich vor, trotz dieser Zurückweisung die Anhörung vorzunehmen, sollte es dies für erforderlich halten. bb) Der Einwand der Antragsgegner, die Zurückweisung des Antrags sei inhaltlich rechtsfehlerhaft erfolgt, hat keinen Erfolg.
(1)Im Grundsatz ist die Ablehnung des Beweisantrags nicht zu überprüfen, da dem das Verbot der révision au fond entgegensteht (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.1.2018 - 26 Sch 12/16 Rn. 25 , zit. nach juris).
(2)Ohne Erfolg machen die Antragsgegner geltend, die Zurückweisung des Beweisantrags stelle deshalb einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar, da grundsätzlich alle erheblichen Beweisangebote erhoben werden müssten, was das Schiedsgericht unterlassen habe. Dem ist nicht zu folgen. Im Schiedsverfahren gilt der Grundsatz der vollständigen Beweiserschöpfung nicht. Das Übergehen von Beweisanträgen durch das Schiedsgericht stellt jedenfalls dann, wenn den Schiedsrichtern deren Berücksichtigung zur Wahrheitsfindung nicht mehr geboten erscheint, weil sie den streitigen Sachverhalt bereits als hinreichend geklärt betrachten, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (BGH, Beschluss vom 21.12.1989 - III ZR 44/89 Rn. 5, zit. nach juris; OLG Köln, NJOZ 2018, 949 Rn. 37). So liegt der Fall hier: Das Schiedsgericht ist auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen, des E-Mailverkehrs sowie der Vernehmung anderer Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsgegner zu 1) die im Einzelnen genannten vorvertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt hat. Insbesondere führt das Schiedsgericht ausdrücklich aus, den Vorsatz des Antragsgegners zu 1) bei diesen Handlungen ohne Anhörung oder Vernehmung des Antragsgegners zu 1) feststellen zu können. Denn es heißt im Schiedsspruch im Zusammenhang mit der Verneinung einer Haftung des Antragsgegners zu 1) gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB (Rn. 364 des Schiedsspruchs), dass das Schiedsgericht (zwar) nicht überzeugt sei, dass der Antragsgegner zu 1) mit der Absicht gehandelt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Doch führt es weiter wie folgt aus: Es habe den Antragsgegner zu 1) nicht als Zeugen gehört. Die zu den Akten gelangten Tatsachen zeigten aber klar und das Schiedsgericht sei davon überzeugt, dass der Antragsgegner zu 1) willentlich seine vorvertraglichen Pflichten verletzt habe. Insoweit verweist das Schiedsgericht auf seine vorangegangenen Ausführungen (Rn. 230 bis 295 des Schiedsspruchs). Daraus ergibt sich, dass das Schiedsgericht die willentliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch den Antragsgegner zu 1) bereits ohne Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als hinreichend geklärt angesehen hat, was durch die Argumentation des Schiedsgerichts in den in Bezug genommenen Ausführungen (Rn. 230 bis 295 des Schiedsspruchs) bestätigt wird: Dort führte das Schiedsgericht aus, auf der Grundlage der fraglichen Unterlagen und E-Mails selbst (Präsentationen vom 11.11.2021 bis 17.12.2021, Liquiditätsplan vom 28.11.2021, E-Mail des Antragsgegners zu 1) vom 23.12.2021 und Exhibit 7.1 zu Anhang 9.1.2 des SPA) ergebe sich, dass der Antragsgegner zu 1) der Erwerberseite jeweils den Eindruck vermittelt habe, dass den GO-Bookings Buchungen durch Endkunden in der jeweils genannten Höhe zugrunde lägen. Es hat weiter auf der Grundlage von Zeugenvernehmungen festgestellt, dass dieser Eindruck unzutreffend sei, da tatsächlich nur geringe Chancen bestanden hätten, dass es tatsächlich zu Buchungen seitens der Endkunden kommen werde. Es hat ebenfalls auf der Grundlage von Zeugenvernehmungen sowie von vorgelegten Unterlagen festgestellt, dass der Antragsgegner zu 1) gewusst habe, dass die Werthaltigkeit der GO-Bookings - und zwar als von den Endkunden erteilten Aufträgen - für die Kaufentscheidung der Erwerberseite von erheblicher Bedeutung gewesen sei, was der Antragsgegner zu 1) gewusst habe.
(3)Selbst wenn man annimmt, dass die Begründung des Schiedsgerichts für die Annahme, die weitere Beweiserhebung sei für die Wahrheitsfindung nicht mehr geboten, der Prüfung unterliegt, ob diese Sicht willkürlich (vgl. insoweit: BGH, Beschluss vom 21.12.1989 - III ZR 44/89) und mit dem ordre-public vereinbar ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.1.2013 - 26 Sch 24/12 ), ist die Annahme des Schiedsgerichts, es bedürfe nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen und der Vernehmung der Zeugen keiner Vernehmung oder Anhörung des Antragsgegners zu 1), nicht zu beanstanden. Insbesondere verweisen die Antragsgegner ohne Erfolg darauf, das Schiedsgericht habe ausweislich Rn. 364 des Schiedsspruchs selbst erkannt, dass ohne Anhörung des Antragsgegners zu 1) allein aufgrund der Indizien ein vorsätzliches Handeln nicht festgestellt werden könne (Schriftsatz vom 30.4.2025, Rn. 144). Die von den Antragsgegnern insofern in Bezug genommenen Ausführungen des Schiedsgerichts betreffen - wie bereits oben wiedergegeben - die Erörterungen, ob der Antragsgegner zu 1) deliktisch gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB hafte. Insoweit hat das Schiedsgericht nicht angenommen, dass es den Vorsatz des Antragsgegners zu 1) ohne dessen Vernehmung oder Anhörung nicht feststellen könne. Es hat vielmehr ausgeführt, es sei nicht hinreichend überzeugt, dass der Antragsgegner zu 1) mit der gemäß § 263 StGB erforderlichen Absicht (in Gestalt des Vorsatzes ersten Grades) gehandelt habe, die Erwerber zu schädigen und sich selbst einen entsprechenden Vermögensvorteil zu verschaffen. Zwar habe der Antragsgegner zu 1) die Absicht gehabt, die Erwerber zum Erwerb der Zielgesellschaft und Unterzeichnung des SPA zu veranlassen. Dies habe aber nicht notwendig zur Folge, dass die Absicht des Antragsgegners zu 1) bestanden habe, dass die Erwerber einen zu hohen Kaufpreis zahlten und hierdurch einen Schaden erlitten. Den genannten Ausführungen ist daher lediglich zu entnehmen, dass das Schiedsgericht die Absicht des Antragsgegners zu 1) nicht feststellen konnte, die Erwerber zu schädigen und hierdurch einen stoffgleichen Vermögensvorteil zu erlangen. Demgegenüber wiederholt das Schiedsgericht an dieser Stelle, dass die Fakten klar zeigten und es daher davon überzeugt sei, dass der Antragsgegner zu 1) vorsätzlich die vorvertraglichen Pflichten verletzt habe (Schiedsspruch, Rn. 364). Im Übrigen ist für die vom Schiedsgericht im Einzelnen bejahten vorsätzlichen Pflichtverletzungen (nachfolgend (
- a)bis (e)) festzustellen, dass die Annahme des Schiedsgerichts, es sei auch ohne Anhörung des Antragsgegners zu 1) von den maßgeblichen Umständen überzeugt, jedenfalls nicht willkürlich ist. Im Einzelnen: (
- a)Die Annahme des Schiedsgerichts, die Präsentation, die vom 11.11.2021 bis zum 17.12.2021 unter Aktualisierung einzelner Seiten der Erwerberseite gezeigt wurde, habe den Eindruck erweckt, dass den dort genannten "Order bookings by customer" Buchungen, d.h. Aufträge, von Endkunden zugrunde lägen, ist anhand des Wortlauts der Präsentation nachvollziehbar (Schiedsspruch, Rn. 242 ff., 245 des Schiedsspruchs). Hiergegen wenden die Antragsgegner ein (Aufhebungsantrag Rn. 172 ff.), die Unterlage sei mehrdeutig und ihr Titel über Verkäufe in der "Sales Pipeline" lege es nahe, dass es sich um Verkäufe in der Anbahnung handele. Demgegenüber hat das Schiedsgericht für das Verständnis der Präsentation nachvollziehbar auf die dort verwendeten, unter Rn. 242 ff. im Schiedsspruch wiedergegebenen Seiten der Präsentation abgestellt. Es hat angenommen, dass die dort verwendeten Begriffe ("booking", "budget", "achieved", "actuals" oder "achieved vs budgeted order bookings") den Eindruck vermittelten, dass die genannten Einnahmen auf getätigten Aufträgen seitens der namentlich benannten Kunden beruhten. Dies werde durch die Unterscheidung in der Präsentation vom 17.12.2021 zwischen "Bookings confirmed and signed" und "Bookings confirmed and contracts on their way" ebenso wie "Bookings confirmed by email" unterstrichen. Dass die gesamte Bezeichnung der Präsentation den Bestandteil "Sales Pipeline" enthielt, hat das Schiedsgericht ausdrücklich festgehalten (Rn. 175 des Schiedsspruchs). Dementsprechend ist auch der Einwand der Antragsgegner nicht stichhaltig, das von ihnen reklamierte Verständnis der Präsentation ergebe sich auch daraus, dass die Präsentation eine solche im Zuge der wöchentlichen Telefonate gewesen sei, die den Stand der "Pipeline" zum Gegenstand gehabt habe, das heißt den Stand der noch nicht finalisierten, in der Anbahnung befindlichen Kundenkontakte (Schriftsatz vom 30.4.2025 Rn. 246). Es bleibt trotzdem bei dem konkreten Inhalt der Präsentation selbst, die vom Schiedsgericht nachvollziehbar gewürdigt wurde. Die Annahme des Schiedsgerichts, die Präsentation erwecke den Eindruck, dass im Umfang der GO-Bookings Buchungen von Endkunden getätigt worden seien, widerspricht - entgegen der Auffassung der Antragsgegner - auch nicht der Denklogik im Hinblick auf das Bestehen eines Sonderkündigungsrechts. Das vom Schiedsgericht in seiner Entscheidung wiedergegebene Sonderkündigungsrecht (etwa: Rn. 154 des Schiedsspruchs) berechtigte den Endkunden (und den Sales Partner), den Kaufauftrag zu kündigen und knüpfte daher an das Bestehen von Aufträgen im Verhältnis zu den Endkunden an. Ebenso konnte das Schiedsgericht auf der Grundlage der Vernehmung der Zeugen J und L annehmen, dass der Eindruck, den die Präsentation erweckte, unrichtig war, da noch bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des SPA keiner der Endkunden einen Auftrag erteilt hatte. Letzteres sehen auch die Antragsgegner in dem Anwaltsschriftsatz vom 11.11.2024 als unstreitig an (Rn. 176). Zudem hat der Zeuge L, der Direktor von Profi, in seiner Vernehmung angegeben, kein Mitarbeiter von Profi habe im Jahr 2021 mit einem der potentiellen Endkunden darüber gesprochen, das Produkt Gateway zu kaufen (Schiedsspruch Rn. 252). Der Zeuge J, der Direktor eines weiteren Sales Partner, bekundete, dass dieser weitere Sales Partner im Zeitpunkt, als der Sales Partner den Vertrag mit der Zielgesellschaft über den Vertrieb des Produkts Gateway an Endkunden geschlossen habe, keinen der in der Präsentation genannten Endkunden gefragt hatte, ob der Endkunde Interesse an dem Produkt der Zielgesellschaft habe (Schiedsspruch, Rn. 256). Schließlich hat das Schiedsgericht nachvollziehbar auf einen Bericht von Q Bezug genommen, nach dem Profi lediglich neun der 23 Endkunden kontaktiert habe und dies auch erst zwischen dem 2.12.2021 und dem 19.1.2022 geschehen sei (Rn. 248 des Schiedsspruchs). Die weitere Annahme des Schiedsgerichts, die Wichtigkeit des Verständnisses der GO-Bookings als Auftragserteilungen von Endkunden hätte die Erwerberseite gegenüber dem Antragsgegner zu 1) kommuniziert (Rn. 258 f. des Schiedsspruchs), hat das Schiedsgericht ebenfalls nachvollziehbar begründet. Es hat sich zum einen auf eine E-Mail des Zeugen C vom 24.11.2021 an den Antragsgegner zu 1) bezogen, in der der Zeuge C darauf hinwies, dass "das Thema der Visibilität auf Bookings und Billings" für "uns", d. h. die Erwerberseite, wichtig sei. Darüber hinaus hat das Schiedsgericht auf die Bekundung des Zeugen M abgestellt (Schiedsspruch Rn. 259), der angegeben hat, sie, die Berater der Antragstellerin, hätten immer wieder erklärt, sie benötigten einen Level von ARR, und hätten insofern festgestellt, dass die so genannten Aktualisierungen die Höhe erreicht oder sich der Höhe genähert hätten, die die Berater der Erwerberin als für die Kaufentscheidung wichtig genannt hätten. Auch habe der Antragsgegner zu 1) eine klare Verbindung zwischen den sog. GO-Bookings und der tatsächlichen Umsetzung und dem Cashflow der Gesellschaft hergestellt. Aus diesen Bekundungen des Zeugen M konnte das Schiedsgericht - entgegen der Auffassung der Antragsgegner (Aufhebungsantrag, Rn. 182 ff.) - den Schluss ziehen, dass es sich bei der wahren Natur der präsentierten GO-Bookings (lediglich Auftragserteilungen seitens der Sales Partner an die Zielgesellschaft) um einen Umstand handelte, den die Käuferseite nicht kannte, dass das unzutreffende Verständnis der GO-Bookings als erteilte Aufträge von Endkunden für die Käuferseite von erheblicher Bedeutung war und schließlich, dass der Antragsgegner zu 1) all dies wusste. Welche konkreten gegenläufigen Aussagen gegenüber dieser Zeugenbekundung dem Schiedsgericht vorgelegen hätten (Aufhebungsantrag, Rn. 191), ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsgegner nicht. Entgegen ihren Ausführungen (Rn. 190 des Aufhebungsantrags) hat das Schiedsgericht den Vortrag der Antragsgegner, die GOBookings hätten für den ARR keine Bedeutung gehabt, zur Kenntnis genommen (Schiedsspruch, Rn. 181). Diese Behauptung hat das Schiedsgericht ausweislich Rn. 294 und Rn. 272 des Schiedsspruchs als widerlegt angesehen. Denn dort verweist es jeweils auf die E-Mail des Zeugen C an den Antragsgegner zu 1) vom 22.12.2021, in der der Zeuge erklärt, dass es für die Erwerber wichtig sei, zu bestätigen, dass die im VDR offengelegten Aufträge weiter bestünden, nicht gekündigt seien oder eine Kündigung drohe. Weiter konnte das Schiedsgericht auf der Grundlage der bereits genannten Bekundung des Zeugen L annehmen, dass der Antragsgegner zu 1) willentlich über die tatsächliche Werthaltigkeit der GO-Bookings täuschte, da er wusste, dass im November und Dezember 2021 die Golden October Kampagne der Sales Partner gegenüber den Endkunden noch nicht begonnen hatte (Rn. 288 ff. des Schiedsspruchs). Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts in dieser Weise ist nicht willkürlich. Auf die Frage, ob der Zeuge L dem Antragsgegner zu 1) im November oder Dezember mitgeteilt habe, dass Profi bisher noch nicht mit den Endkunden gesprochen hätte, antwortete der Zeuge, dass zu diesem Zeitpunkt die Kampagne noch nicht einmal begonnen gehabt habe (Rn. 290 des Schiedsspruchs). Auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegner (Aufhebungsantrag, Rn. 179 ff.) kann diese Bekundung jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Zeuge L hiermit zum Ausdruck bringen wollte, er habe im damaligen Zeitpunkt dem Antragsgegner zu 1) nicht gesagt, dass er noch keine Endkundengespräche geführt habe, weil die Kampagne zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hatte, was der Antragsgegner zu 1) wusste. Die nicht zu beanstandende Würdigung der Zeugenaussage steht damit auch dem Vorbringen der Antragsgegner (Aufhebungsantrag Rn. 192) entgegen, der Antragsgegner zu 1) habe bis zum 17.1.2022 keine Kenntnis davon gehabt, dass die Kundenansprachen nur schleppend anliefen und er sich auf das eigene Interesse der provisionsbasiert bezahlten Sales Partner verlassen habe. (
- b)Die Annahme des Schiedsgerichts, der Liquiditätsplan vom 28.11.2021 bestätige den Eindruck, den GO-Bookings lägen tatsächliche Aufträge von Endkunden in dem jeweils betragsmäßig angegebenen Umfang zu Grunde (Schiedsspruch Rn. 261ff.), ist ebenfalls nachvollziehbar. Das Schiedsgericht hat insbesondere auf die Anmerkung im Liquiditätsplan (sheet "Remarks", vgl. Rn. 262 des Schiedsspruchs) Bezug genommen. Da dort erläutert werde, dass der für die verschiedenen Kunden zu erwartende Zeitpunkt der Zahlungseingänge danach bewertet worden sei, ob die Installation bereits begonnen habe oder nicht ("installation has started": Zahlung erfolgt voraussichtlich im Januar oder "installation is about to start": Zahlung erfolgt voraussichtlich im Februar), erwecke der Liquiditätsplan den Eindruck, dass die zugrunde liegenden GO-Bookings bereits von den Endkunden beauftragt gewesen seien. Auch sei in dem Liquiditätsplan eine Wahrscheinlichkeit des Zahlungseingangs von 95 % angegeben worden (vgl. Rn. 261 des Schiedsspruchs), was den Eindruck weiter verstärkt habe, dass die genannten Zahlungseingänge zu den genannten Zeitpunkten mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgen würden. Auf der Grundlage der Bekundung des Zeugen D hat das Schiedsgericht festgestellt, dass dieser Eindruck unzutreffend war, da dieser angegeben hat, dass nach seiner Einschätzung die GO-Bookings mit einer Wahrscheinlichkeit von lediglich 20 bis 30 Prozent hätten angegeben werden müssen (Rn. 266 des Schiedsspruchs). Aus der weiteren Bekundung des Zeugen D, der Antragsgegner zu 1) habe ihn zunächst angewiesen, eine Wahrscheinlichkeit von 100% anzugeben und ihn nach einer Diskussion aufgefordert habe, eine Wahrscheinlichkeit von 95% vorzusehen (Schiedsspruch, Rn. 266), hat das Schiedsgericht nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass der Antragsgegner zu 1) und nicht etwa der Zeuge D den Liquiditätsplan erstellte (Rn. 267 ff. des Schiedsspruchs). Insoweit verweisen die Antragsgegner auf ihren anderweitigen Vortrag, wonach der Antragsgegner zu 1) es veranlasst habe, dass im ursprünglichen von dem Zeugen D erstellten Liquiditätsplan nicht eine Wahrscheinlichkeit von 95 %, sondern eine solche von 50% aufgenommen worden sei. Er, der Antragsgegner zu 1), habe sodann nach Diskussionen mit den Beratern der Erwerber ein theoretisches Szenario erörtert, wonach dann, wenn die Endkunden bereits in der Vergangenheit die Installation gestartet hätten, auf eine baldige Rechnungsstellung zu hoffen sei, andernfalls auf eine spätere. Diese zugrunde liegende Annahme (theoretisches Szenario) für die Wahrscheinlichkeit von 95 % habe er ausdrücklich sodann in den späteren Liquiditätsplan aufgenommen ("Remark") und - wegen deren Wichtigkeit - veranlasst, dass die Berater der Erwerberseite hierauf ausdrücklich per E-Mail (vom 28.11.2021, Anlage AG 26) hingewiesen würden. Daher hätten die Berater der Erwerber gewusst, dass die Angaben in dem späteren Liquiditätsplan und die Angabe einer Wahrscheinlichkeit von 95 % nur auf einem theoretischen Szenario beruht hätten. Die in Bezug genommene E-Mail (Anlage AG 26) wurde vom Schiedsgericht zur Kenntnis genommen (vgl. Schiedsspruch, Rn. 167). Aus dieser ergibt sich kein Widerspruch zu der Begründung des Schiedsgerichts für dessen Feststellungen. In der E-Mail heißt es lediglich, im Tab "Remarks" habe der Antragsgegner zu 1) "die Annahme zur Methodik/ Zielsetzung des Plans" beschrieben. Dass es sich - wie die Antragsgegner geltend machen - bei dieser Methodik/Zielsetzung um ein lediglich theoretisches Szenario handelt, ergibt sich aus der E-Mail nicht. Die weiteren Feststellungen des Schiedsgerichts, der mit dem Liquiditätsplan gegeben Eindruck sei falsch, beruht auf den bereits oben im Rahmen Erörterung der Präsentation vom 11.11.2021 bis 17.12.2021 (oben (a)) wiedergegebenen Umständen und sind - wie dort ausgeführt - jedenfalls nicht willkürlich. (
- c)Die Annahme des Schiedsgerichts, die Antwort-E-Mail des Antragsgegners zu 1) vom 23.12.2021 auf die Anfrage des Zeugen Cs vom 22.12.2021 habe den Eindruck bestätigt, den GO-Bookings lägen tatsächliche Aufträge von Endkunden in dem jeweils betragsmäßig angegebenen Umfang zu Grunde (Schiedsspruch, Rn. 270 ff.), ist ebenfalls nicht willkürlich. Das Schiedsgericht ist nachvollziehbar zu der Auffassung gelangt, dass die E-Mail des Zeugen C vom 22.12.2021 nur dahin verstanden werden konnte, dass der Zeuge um eine Bestätigung über tatsächliche Geschäfte mit Endkunden bat (Schiedsspruch Rn. 275). Damit kam nach den weiteren Ausführungen des Schiedsgerichts (Schiedsspruch Rn. 272) in der E-Mail vom 22.12.2021 zum Ausdruck, dass die Berater der Erwerber über die fortbestehende Existenz der GO-Bookings besorgt waren und deren Existenz für die Investmententscheidung wichtig war, worauf sie ausdrücklich hinwiesen. Hierfür spricht auch der zeitliche Zusammenhang: Die E-Mail datiert vom 22.12.2021, mithin dem Tag vor Unterzeichnung des SPA. Die Antwort-E-Mail des Antragsgegners zu 1) vom 23.12.2021 bezieht sich zwar ausdrücklich lediglich darauf, dass - bis auf einen dort ausdrücklich genannten Kunden - keine Kündigungen oder beabsichtigte Kündigungen seitens der "Kunden oder Partner" bekannt seien, und war insofern zutreffend, als mangels Vertragsschlusses eines Endkunden in diesem Zeitpunkt auch keine Kündigung ausgesprochen worden war. Sie war jedoch im Hinblick auf das allein mögliche Verständnis der vorangegangenen E-Mail des Zeugen C vom 22.12.2021 und den vorangegangenen Vertragsverhandlungen unzutreffend, da die Auskunft in der E-Mail vom 23.12.2021 über unbekannte Kündigungen den Eindruck erweckte, es gebe Aufträge von Endkunden und diese beständen mangels Kündigung fort (Schiedsspruch Rn. 275). Konnte nach den Feststellungen des Schiedsgerichts die Frage-E-Mail des Zeugen C vom 22.12.2021 nur in der genannten Weise verstanden werden, wusste der Antragsgegner zu 1) aber (wie bereits zuvor festgestellt), dass in diesem Zeitpunkt keine Endkundenaufträge existierten, formulierte er aber trotzdem die Antwort-E-Mail vom 23.12.2021 so, wie geschehen, ist das Schiedsgericht nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt, dass der Antragsgegner zu 1) seine Antwort so formulierte, dass er genau die gewünschte Bestätigung abgab, ohne klar eine unzutreffende Feststellung zu treffen (Schiedsspruch Rn. 275), er mithin willentlich täuschte. Anstatt das offensichtliche Missverständnis aufzuklären, formulierte er die Antwort-E-Mail in einer solchen Weise, dass der falsche Eindruck aufrechterhalten wurde (Schiedsspruch Rn. 276). Entgegen der Auffassung der Antragsgegner (Aufhebungsantrag Rn. 210ff.) bedurfte die Annahme von Vorsatz in Bezug auf diesen E-Mail-Verkehr nicht der persönlichen Anhörung des Antragsgegners zu 1). Auf der Grundlage der genannten objektiven Feststellungen zum Verständnis der vorangegangenen E-Mail vom 22.12.2021 einerseits und der E-Mail vom 23.12.2021 andererseits, konnte das Schiedsgericht - ohne sich dem Vorwurf der Willkür auszusetzen - annehmen, dass der Antragsgegner zu 1) mit der E-Mail vom 23.12.2021 willentlich auf der Erwerberseits eine falsche Vorstellung über einen für die Investitionsentscheidung wesentlichen Umstand herbeiführte. Grundsätzlich ist es entgegen der Ausführungen der Antragsgegner (Aufhebungsantrag Rn. 46 bis 72, Schriftsatz vom 30.4.2025 Rn. 100, 105 ff.) - auch im Zivilprozess möglich, den Vorsatz auf der Grundlage einer Beweiswürdigung festzustellen, die die (objektiven) Belastungsindizien in einer Gesamtabwägung würdigt (vgl. BGH, Urteil vom 7.11.2024 - III ZR 79/23, Rn. 38 ff. zit. nach juris). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zu 1) im Schiedsverfahren, auch wenn er nicht persönlich angehört oder vernommen wurde, die Möglichkeit hatte, das Vorbringen der Antragstellerin durch Vortrag und Fragestellung (über seine Bevollmächtigten) an die Zeugen zu entkräften. Der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag die Frage einer deliktischen Haftung wegen Teilnahme an einer Straftat zugrunde. Dass die dort angesprochenen Grundsätze nicht auch der Prüfung einer Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten zugrunde gelegt werden können, ergibt sich nicht. Es ergeben sich aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs keine Anhaltspunkte dafür, dass die dortigen Wertungen lediglich auf eine Konstellation wie die dort zu entscheidende anwendbar wären. Ohne Erfolg rügen die Antragsgegner, dass das Schiedsgericht auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung zur gebotenen Gesamtabwägung dem hier gestellten (Gegen-) Beweisantrag in Gestalt des Antrags auf Vernehmung des Antragsgegners zu 1) hätte nachgehen müssen. Dem ist nicht zu folgen, da die Antragsgegner - wie bereits ausgeführt - die erforderlichen Voraussetzungen für die vorliegend allein in Betracht kommende Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Zeugen nicht erfüllt haben, da sie die schriftliche Zeugenaussage nicht vorgelegt und deren Fehlen nicht gerechtfertigt haben. Vor diesem Hintergrund können die Antragsgegner auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, auch im Strafprozess sei zwar eine Feststellung des Vorsatzes ohne Äußerung des Angeklagten möglich, wolle aber der Angeklagte eine Aussage tätigen, könne ihm diese Möglichkeit nicht abgeschnitten werden. Daher hätte - so die Antragsgegner weiter - der Antragsgegner zu 1), der zur Aussage bereit gewesen sei, vernommen werden müssen. Dem ist nicht zu folgen. Im Strafprozessrecht ist eine Einlassung des Angeklagten ohne weitere Voraussetzungen vorgesehen, wenn dieser Angaben machen möchte (§ 243 Abs. 5 Satz 2 StPO). Demgegenüber unterlag hier die Vernehmung oder Anhörung des Antragsgegners zu 1) bestimmten Bedingungen, die die Antragsgegner nicht erfüllten. Es ist daher weder willkürlich noch verstößt es gegen das grundrechtsgleiche Recht der Antragsgegner auf rechtliches Gehör, dass das Schiedsgericht in Ermangelung einer Erfüllung dieser Bedingungen den Antragsgegner zu 1) nicht vernommen oder angehört hat. (
- d)Die weitere Annahme des Schiedsgerichts, Annex 9.1.2 zu Exhibit 7.1 des SPA bestätige den unzutreffenden Eindruck, dass den GO-Bookings Aufträge der Endkunden im dort genannten Umfang zugrunde lägen (Schiedsspruch Rn. 277 ff.), ist nachvollziehbar und frei von Willkür. Zur Begründung stellt das Schiedsgericht darauf ab, dass in der dortigen Tabelle des Exhibit 7.1 des SPA, wie im Schiedsspruch unter Rn. 278 wiedergegeben, in der Spalte "Amount/ Customer Name" ausschließlich die Namen der Endkunden genannt worden seien, auf die die Bemühungen der jeweiligen Sales Partner abzielten, nicht aber die tatsächlichen Vertragspartner der Zielgesellschaft, nämlich die Sales Partner selbst. Da diese Angaben der Endkunden den entsprechenden Angaben in der Präsentation (siehe oben (a)) und dem Liquiditätsplan (siehe oben (b)) entsprochen hätten, hätten sie den Eindruck der Kontinuität und Konsistenz erweckt. Dieser Eindruck sei durch die Überschrift mit "Material Agreements" verstärkt worden. Da die GO-Bookings tatsächlich reine Geschäftsmöglichkeiten dargestellt hätten, hätten sie hier nicht genannt werden dürfen. Diese Ausführungen sind schlüssig. (
- e)Unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs des Senats ist schließlich auch die Annahme des Schiedsgerichts nicht zu beanstanden, die Antwort des Antragsgegners zu 1) am 27.11.2021 auf eine Frage der Berater der Erwerberseite im Q&A-Tool im VDA sei inkorrekt gewesen und habe den Fortschritt der Installationen unzutreffend dargestellt (Schiedsspruch, Rn. 281 ff.). Das Schiedsgericht hat angenommen, die Antwort am 27.11.2021 in dem genannten Tool über bereits in diesem Zeitpunkt, dem 27.11.2021, begonnene Installationen bei bestimmten Endkunden sei unzutreffend. Denn aus einer anderen Liste über PoCs (Rn. 156 des Schiedsspruchs: Po: Proof of Concept), die der Antragsgegner zu 1) der Erwerberseite am 5.8.2022 übermittelt habe, ergebe sich, dass für zwei der Kunden Zeiträume für den PoC deutlich nach dem 27.11.2021 vorgesehen gewesen seien. Für die Kunden, bei denen nach der Liste vom 5.8.2022 der PoC erst für eine deutlich nach dem 27.11.2021 beginnende Periode vorgesehen sei, könne aber die Installation am 27.11.2021 noch nicht begonnen haben. Die Angabe über den Installationsbeginn am 27.11.2021 betreffend beide Kunden sei daher inkorrekt. Insoweit wenden die Antragsgegner ein, diese Feststellungen berücksichtigten nicht, dass die Installation und der PoC keine identischen Prozesse darstellten. Tatsächlich habe bei den beiden Kunden bereits zum angegebenen Zeitpunkt die Installation mit dem üblichen Kick-off Meeting begonnen (Aufhebungsantrag, Rn. 219 ff.). Dieses Vorbringen der Antragsgegner war vom Schiedsgericht ausweislich Rn. 156 des Schiedsspruchs zur Kenntnis genommen worden, so dass sich unter diesem Gesichtspunkt nicht ergibt, dass die Feststellung des Schiedsgerichts willkürlich wäre. Abgesehen davon hat der Antragsgegner unstreitig darüber hinaus in dem Q&A-Tool am 27.11.2021 folgende weitere Angabe gemacht (Schiedsspruch, Rn. 285): "We hope to finalize the work this year and would invoice - after alignment with the Customer in December 2021. This would create a maC of 317,726 EUR trade receivables in December 2021". Diese Angabe ist nach den zutreffenden Ausführungen des Schiedsgerichts jedenfalls für die beiden Kunden, bei denen die PoC erst für einen Zeitraum nach dem 27.11.2021 beginnen sollten, unzutreffend. Es hätten daher keine Anhaltspunkte für die Einschätzung des Antragsgegners zu 1) am 27.11.2021 bestanden, dass die Zielgesellschaft für alle Endkunden im Dezember 2021 aufgrund entsprechender Aufträge die Installationen würde abschließen können. Gegen diese letztgenannten Ausführungen wenden sich die Antragsgegner inhaltlich nicht. (
- f)Ohne Erfolg machen die Antragsgegner insoweit geltend, es sei willkürlich, dass das Schiedsgericht die vorsätzliche Verletzung der genannten Verpflichtungen festgestellt habe, da es nicht die erforderlichen Feststellungen zum Vorsatz getroffen habe. Sie rügen, die Feststellungen des Schiedsgerichts zum Vorsatz (Schiedsspruch Rn. 295) ließen nicht erkennen, dass das Schiedsgericht festgestellt hätte, dass der Antragsgegner zu 1) die das normative Unwerturteil tragenden Umstände gekannt und auch den Schadenseintritt billigend in Kauf genommen habe. Dem ist nicht zu folgen. Indem das Schiedsgericht feststellte, dass der Antragsgegner zu 1) wusste, dass das Verständnis der GO-Bookings als tatsächliches Geschäft mit fast sicherer Wahrscheinlichkeit von 95% mit Endkunden und daraus resultierenden Einnahmen erheblich für die Erwerberseite war und er willentlich das Fehlverständnis hervorrief, dass dies tatsächliche Buchungen waren, denen entsprechende Endkundenaufträge zugrunde lagen, mit dem Volumen und in den genannten Zeitpunkten zu erwartenden Zahlungseingängen, stellte das Schiedsgericht - wie erforderlich - die wissentliche und willentliche Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten fest. Auch hat das Schiedsgericht festgestellt, dass der Antragsgegner zu 1) die Umstände kannte, die zu dem normativen Unwerturteil führten, mithin mit dem erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit handelte. Denn das Schiedsgericht führte Folgendes aus (Schiedsspruch, Rn. 288): "The Arbitral Tribunal is convinced and finds that the Respondent 1 acted with the intent to create the false impression that the Golden October order bookings were valuable actual orders…” Stellte das Schiedsgericht fest, dass der Antragsgegner zu 1) mit der Absicht handelte, einen falschen Eindruck über die Werthaltigkeit der GO-Buchungen hervorzurufen, ergibt sich damit auch die Feststellung, dass dem Antragsgegner zu 1) die Rechtswidrigkeit seiner Handlung bewusst war. Der weiter von den Antragsgegnern als fehlend reklamierten Feststellung von Vorsatz hinsichtlich des Schadens bedarf es demgegenüber für eine Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht. Nach dem Wortlaut des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss "die Pflichtverletzung" zu vertreten sein. Allgemein gilt im Haftungsrecht, dass sich Vorsatz und Fahrlässigkeit grundsätzlich nur auf den die Haftung begründenden Tatbestand zu erstrecken brauchen, um die Ersatzpflicht für alle daraus folgenden (adäquaten) Schäden auszulösen (BGH, NJW 2002, 3255). Zu dem die Haftung begründenden Tatbestand gehört im Fall der Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen der Schaden nicht. Abgesehen davon würden - unterstellte - fehlende Ausführungen zu diesen Punkten nicht die Annahme rechtfertigen, die Entscheidung des Schiedsgerichts sei willkürlich. Willkürlich ist ein (Schieds-)Richterspruch nämlich nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.9.2011, 2 BvR 449/11, Rn. 28). Diese Voraussetzung ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eine Subsumtion einzelner Tatbestandsmerkmale nicht explizit dargelegt wird. Entgegen den weiteren Ausführungen der Antragsgegner (Schriftsatz vom 2.10.2025, Rn. 82) hat das Schiedsgericht den Vorsatz des Antragsgegners zu 1) auch hinsichtlich der Pflichtverletzungen betreffend Exhibit 7.1 zu Anne 9.1.2 des SPA (Schiedsspruch Rn. 277ff.) und in Bezug auf die unzutreffende Mitteilung über den Status der Installation festgestellt. Das Schiedsgericht ordnet im Schiedsspruch sämtliche nachfolgend festgehaltenen fünf Pflichtverletzungen als relevante Verletzung der vorvertraglichen Pflichten seitens der Antragsgegner ein (Schiedsspruch Rn. 241), und erörtert hierzu im Einzelnen, woraus sich die Pflichtverletzung in concreto ergibt (Rn. 239, 242 ff.). Es trifft danach für sämtliche Pflichtverletzungen Feststellungen zum Vorsatz (Rn. 286 ff.) und führt aus, dass der Antragsgegner zu 1) in der Absicht gehandelt habe, den falschen Eindruck über die Werthaltigkeit der GO-Bookings zu erzeugen (Rn. 288), sowie dass er gewusst habe, dass die Werthaltigkeit der GO-Bookings wichtig gewesen seien und ein "Key-Faktor" für die Wiederaufnahme der Due Diligence und der Verhandlungen und letztlich für den Kauf der Zielgesellschaft (Rn. 291). Gestützt hierauf hat das Schiedsgericht festgestellt, dass der Antragsgegner zu 1) von der Bedeutung des falschen Verständnisses der GO-Bookings auf Erwerberseite für die Kaufentscheidung wusste und willentlich den falschen Eindruck über die GO-Bookings schuf und aufrechterhielt (Rn. 295). Auch die beiden Pflichtverletzungen im Rahmen der Exhibit 7.1 zu Annex 9.1.2 des SPA und die unzutreffende Mitteilung über den Status der Installationen erfolgten nach den Feststellungen des Schiedsgerichts wissentlich und erfolgten in der Absicht, die fehlerhafte Vorstellung der Erwerberseite, die relevant für die Kaufentscheidung war, aufrechtzuerhalten. Die Feststellung des vorsätzlichen Handelns des Antragsgegners zu 1) hinsichtlich sämtlicher zuvor festgestellter Pflichtverletzungen stellt das Schiedsgericht noch einmal im Rahmen der Prüfung einer Haftung der Antragsgegner gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB fest, indem es ausführt, der Antragsgegner habe willentlich die den GO-Bookings zugrunde liegenden Tatsachen fehlerhaft dargestellt und die Fehlvorstellung geschaffen und aufrechterhalten (Rn. 362). Jedenfalls wäre der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in dem beantragten Umfange auch dann nicht zurückweisen, wenn - was nicht der Fall ist - das vorsätzliche Handeln des Antragsgegners zu 1) für die beiden Pflichtverletzungen nicht festgestellt worden wäre. Denn das Schiedsgericht hat ausgeführt, dass jede der einzelnen fünf von ihm festgestellten vorsätzlichen Verletzungen vorvertraglicher Pflichten genügte, den Schadenersatzanspruch der Antragstellerin zu begründen (Schiedsspruch, Rn. 241).
- cc)Auch das Vorbringen der Antragsgegner, die Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung bzw. Anhörung des Antragsgegners zu 1) verstoße gegen Verfahrensrecht, geht fehl.
(1)Ohne Erfolg machen die Antragsgegner geltend, das Schiedsgericht hätte der Entscheidung über den Antrag auf Vernehmung oder Anhörung des Antragsgegners zu 1) als Partei §§ 141, 448 ff. ZPO zugrunde legen und dem Antrag danach entsprechen müssen (Aufhebungsantrag Rn. 108 ff.). Dem ist nicht zu folgen. Auch wenn §§ 141, 448 ZPO anwendbar wären, hätten die Voraussetzungen für die Anhörung oder Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Partei nicht vorgelegen. Widerspricht die Gegenpartei - wie im Streitfall die Antragstellerin - dem Antrag auf Vernehmung der eigenen Partei, ist dem Antrag gemäß § 447 ZPO nur zu entsprechen, wenn zuvor alle gebotenen Beweismittel ausgeschöpft worden sind und keinen vollständigen Beweis erbracht haben. Es muss daher ein die Vernehmung der eigenen Partei rechtfertigender "An Beweis" für die Richtigkeit der Behauptung bestehen (vgl. etwa BGH, NJW 2015, 115, 116 f.). Abgesehen davon, dass vorliegend die Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Zeuge möglich gewesen wäre und damit die Subsidiarität dieses Beweismittels der Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Partei entgegenstand (siehe hierzu noch nachfolgend), ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Antragsgegner in ihrem Antrag vom 23.1.2024 nicht, dass etwa aufgrund bestimmter Indizien der erforderliche "An Beweis" für die Richtigkeit ihrer Behauptungen erbracht gewesen wäre. Vielmehr haben die Antragsgegner ihren Antrag vom 23.1.2024 auf den Aspekt der sog. prozessualen Waffengleichheit gestützt. Unter diesem Aspekt ist eine Parteivernehmung oder eine Anhörung der Partei vorzunehmen, wenn die Partei hierauf angewiesen ist, insbesondere wenn von der Gegenpartei ein Zeuge für die Richtigkeit der Gegenbehauptung angeboten werden kann, der im Lager der Gegenpartei steht, und - insbesondere in der Konstellation eines 4-Augen-Gesprächs - der antragstellenden Partei kein Beweismittel zur Verfügung steht. Damit setzt die Vernehmung des Antragsgegners zu 1) unter diesem Aspekt, voraus, dass eine solche Konstellation vorliegt, insbesondere den Antragsgegnern kein anderes gleichwertiges Beweismittel zur Verfügung steht. Letzteres ist aber vorliegend nicht der Fall, da das Schiedsgericht zu Recht angenommen hat, dass der Antragsgegner zu 1) als Zeuge vernommen werden kann, mithin den Antragsgegnern zum Nachweis ihrer Behauptung ein Beweismittel zur Verfügung steht, das gegenüber den der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Beweismitteln in Gestalt von Zeugenvernehmungen gleichwertig ist. Denn das Schiedsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsgegner zu 1) im Grundsatz als Zeuge vernommen werden konnte: Die verfahrensleitende Verfügung Nr. 1 sah in ihrer Rn. 46 vor, dass eine Partei, mithin auch der Antragsgegner zu 1), selbst als Zeuge vernommen werden kann. Dies wird bereits dadurch klar, dass nach dieser Regelung jede Person, mithin auch jede am Verfahren beteiligte Person, Zeuge sein kann, mithin auch die Partei selbst ("Any person may be a witness, …"). Die nachfolgende Nennung von Vertretern der Parteien ("…including a Party’s officer, employee, or other representative) ist ausweislich des Wortes "including" nur beispielhaft und nicht abschließend, so dass auch die Partei selbst, sollte es sich um eine natürliche Person handeln, erfasst ist. Die verfahrensleitende Verfügung Nr. 1 in ihrer Rn. 46 sah daher entgegen dem Vorbringen er Antragsgegner eindeutig vor, dass eine Partei Zeuge sein kann. Auf dieses zutreffende Verständnis der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 hat das Schiedsgericht in der Pre-Hearing Conference am 1.2.2024 bereits hingewiesen und in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 7 vom 2.2.2024 wiederholt, dass nach der genannten Regelung der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 eine Partei grundsätzlich Zeuge sein könne. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass - wie die Antragsgegner geltend machen - in vielen Fällen in DIS- und anderen Schiedsverfahren die Zeugeneigenschaft von Parteien verneint wird. Allein entscheidend ist, dass die hier geltende Regelung in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1, wie ausgeführt, die Möglichkeit vorsieht, auch Parteien als Zeugen zu vernehmen.
(2)Während die Antragsgegner in ihrem Aufhebungsantrag noch das Erfordernis zur Anhörung oder Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Partei - wie eben ausgeführt
(1)- auf die Regelungen der §§ 141, 448 ff. ZPO und den in diesem Zusammenhang entwickelten Grundsatz der sog. prozessualen Waffengleichheit gestützt hatten, da ausdrückliche Regelungen zur Parteivernehmung zwischen den Parteien nicht getroffen worden seien und es daher bei den gesetzlichen Regelungen der §§ 141, 448 ff. ZPO als Mindestrahmen bleibe (Aufhebungsantrag Rn. 108), machen sie nachfolgend im Schriftsatz vom 2.10.2025 (dort. Rn. 36 ff.) geltend, die Regelungen §§ 141, 448 ff. ZPO seien für die Parteibefragung vor dem Schiedsgericht nicht anwendbar; die Voraussetzungen für eine Befragung der Partei richte sich allein nach der Pateivereinbarung, § 1042 Abs. 4 ZPO und Art. 28 DIS-SchO, es gelte allein, ob rechtliches Gehör gewährt und eine Gleichbehandlung gewahrt werde, was vorliegend eine Anhörung oder Vernehmung des Antragsgegners zu 1) erfordert hätte. Hieraus können die Antragsgegner keine andere Beurteilung herleiten. Unabhängig davon, ob §§ 141, 448 ff. ZPO - ggf. als Orientierungspunkt - Anwendung finden, stützten die Antragsgegner, wie ausgeführt, ihren Antrag auf Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Partei bzw. dessen Anhörung als Partei auf den sog. Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, auf den die Antragsgegner auch im Schriftsatz vom 2.10.2025 unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung rekurrieren. Nach diesem Grundsatz ist aber die Parteianhörung oder -vernehmung lediglich dann erforderlich, wenn der Partei kein gleichwertiges anderes Beweismittel zur Verfügung steht, was hier zu verneinen war. Dass - wie die Antragsgegner in diesem Zusammenhang geltend machen - der der Parteianhörung im Schiedsverfahren (allein) zugrunde liegende Maßstab des rechtlichen Gehörs und der Gleichbehandlung es neben der Fallgruppe "Vier-Augen-Gespräch" auch in der Fallgruppe "Vorsatzfeststellung" erforderte, die Partei zu hören, trifft nicht zu. Wie bereits ausgeführt, erfordert die Vorsatzfeststellung auch im Zivilprozess nicht zwingend eine Äußerung der Partei. Der Vorsatz kann auf der Grundlage einer Beweiswürdigung festgestellt werden, die die (objektiven) Belastungsindizien in einer Gesamtabwägung würdigt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 7.11.2024 - III ZR 79/23, Rn. 38ff. zit. nach juris).
(3)Auch die Entscheidung des Schiedsgerichts, mit der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 vom 7.2.2024 die Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Zeuge zurückzuweisen, steht einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in dem beantragten Umfange nicht entgegen. (
- a)Da die Voraussetzungen für die ausdrücklich von den Antragsgegnern am 23.1.2024 beantragte Vernehmung oder Anhörung des Antragsgegners zu 1) als Partei im Hinblick auf die Möglichkeit, ihn als Zeugen zu vernehmen, nicht vorlagen, ist es nicht zu beanstanden, dass das Schiedsgericht den Antrag vom 23.1.2024 auch dahin prüfte, ob die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Zeuge vorlägen. Die Zurückweisung der Vernehmung des Antragsgegners zu 1) durch die verfahrensleitende Verfügung Nr. 9 ist damit dahin zu verstehen, dass damit auch der Antrag auf Parteivernehmung bzw. -anhörung zurückgewiesen wurde (wie bereits oben ausgeführt). Wenn die Antragsgegner demgegenüber geltend machen, der Antrag auf Parteianhörung oder -vernehmung sei mit der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 nicht beschieden worden, da diese ja nur die Zeugenvernehmung betrifft, kann dieser Einwand keinen Erfolg haben. Zum einen haben die Antragsgegner in ihrem Antrag auf Parteianhörung oder -vernehmung diesen auf die fehlende Möglichkeit, den Antragsgegner zu 1) als Zeugen zu vernehmen, gestützt und damit selbst beide Möglichkeiten, dem Antragsgegner zu 1) im Verfahren Gehör zu verschaffen, verknüpft. Wurden sie daher in Verfahrensverfügung Nr. 7 darauf hingewiesen, dass eine Zeugenvernehmung des Antragsgegners zu 1) (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) möglich sei, mussten sie daher die ausdrückliche Zurückweisung auch der Zeugenvernehmung in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 dahin verstehen, dass der Antragsgegner zu 1) weder als Zeuge noch als Partei gehört werden würde. Zum zweiten haben die Antragsgegner (und auch die Antragstellerin oder die Schiedsbeklagten zu 4) bis 7)) keinen ausdrücklichen Antrag auf Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Zeuge gestellt. Auch daher konnte die verfahrensleitende Verfügung Nr. 9, die einen solchen Antrag auf Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Zeugen zurückweist, über ihren ausdrücklichen Wortlaut von den Antragsgegnern nur dahin verstanden werden, dass hiermit auch der (gestellte) Antrag auf Vernehmung oder Anhörung des Antragsgegners zu 1) als Partei beschieden wurde. Sollten die Antragsgegner - wie sie jetzt im hiesigen Verfahren geltend machen - die Entscheidung in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 lediglich als die Bescheidung eines nicht gestellten Antrags auf Zeugenvernehmung verstanden haben, während - nach ihrem Verständnis - der von ihnen gestellte Antrag noch nicht beschieden wurde, ist nicht nachvollziehbar, dass sie dies nicht im schiedsgerichtlichen Verfahren nach Erlass der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 beanstandet haben (§ 1027 ZPO iVm Art. 43 DIS-SchO). (
- b)Die Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Zeuge war weder willkürlich noch gehörsverletzend, da die in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1, Rn. 47 ff. vorgesehenen Voraussetzungen für eine Vernehmung des Antragsgegners zu 1) nicht vorlagen. Die Antragsgegner hatten weder eine schriftliche Zeugenaussage des Antragsgegners zu 1) vorgelegt, noch hatten sie das Fehlen einer solchen entschuldigt. Dass die Vernehmung einer Person als Zeuge grundsätzlich von den in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 unter Rn. 47 ff. vorgeschriebenen Voraussetzungen, nämlich der Vorlage einer schriftlichen Zeugenaussage oder der Rechtfertigung für die Nichtvorlage einer solchen, abhängt, ergibt sich klar aus diesen Regelungen (Rn. 47 ff.), die unmittelbar an die Regelung der Frage, wer Zeuge sein kann (Rn. 46) anknüpft. Damit ergab sich entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner klar, dass die Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Zeuge grundsätzlich möglich war, aber eben - wie auch für andere Zeugen - die Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen erforderte. Knüpfte die Vernehmung des Antragsgegners zu 1) unter dem Aspekt der Waffengleichheit, auf die die Antragsgegner den Antrag auf Parteivernehmung gestützt hatten, an das Fehlen der Möglichkeit an, dass der Antragsgegner zu 1) selbst als Zeuge vernommen werden kann, ergab sich gleichzeitig klar, dass die Möglichkeit des Antragsgegners zu 1) als Zeuge oder Partei vernommen oder angehört zu werden, von der Erfüllung der Voraussetzungen der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1, Rn. 47 ff., abhing. Ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgten Gehörsanforderungen kann hierin damit - entgegen der Auffassung der Antragsgegner - nicht gesehen werden. Die erforderliche schriftliche Zeugenaussage des Antragsgegners zu 1) war nicht in dem Vernehmungsantrag vom 23.1.2024 selbst zu sehen. In diesem Antrag hatten die Antragsgegner nur sehr allgemein ausgeführt, der Antragsgegner zu 1) solle in Bezug auf verschiedene Aussagen gehört werden, auf die sich die Antragstellerin beziehe und die der Antragsgegner zu 1) gegenüber den Zeugen der Antragstellerin gemacht habe. Es sei notwendig, dem Antragsgegner die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt so zu schildern, wie er ihn erlebt habe. Aus diesen Ausführungen ergab sich nicht, in Bezug auf welche Gelegenheiten oder Gespräche mit welchen Personen sich der Antragsgegner zu 1) als Zeuge in welcher Weise äußern werde. Dementsprechend wies das Schiedsgericht die Antragsgegner in der Pre-hearing Conference am 1.2.2024 zu Recht darauf hin, dass sie eine schriftliche Zeugenaussage des Antragsgegners zu 1) vorlegen müssten, wenn dieser als Zeuge vernommen werden sollte und legten dies in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 7 nieder. Nachdem auch nachfolgend keine schriftliche Zeugenaussage des Antragsgegners zu 1) vorgelegt worden war, wies das Schiedsgericht den Antrag auf Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Zeuge mit der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 am 7.2.2024 zu Recht zurück. Ohne Erfolg machen die Antragsgegner geltend, die Zurückweisung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, da die Forderung einer schriftlichen Zeugenaussage seitens des Schiedsgerichts eine bloße Förmelei darstelle, da offenkundig der Antragsgegner zu 1) die Informationen an die Bevollmächtigten der Antragsgegner weitergegeben habe. Daher hätte eine schriftliche Zeugenaussage des Antragsgegners zu 1) nichts anderes als das enthalten, was auch Gegenstand des Prozessvortrags gewesen sei. Dem ist nicht zu folgen. Zwar dürfte im Grundsatz der Antragsgegner zu 1) als derjenige, der die Verhandlungen mit der Erwerberseite führte, auch derjenige sein, der die Informationen an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner lieferte. Hierauf haben die Antragsgegner ausweislich der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 7, Rn. 32 (Anlage AG 13) in der Pre-hearing-Conference auch hingewiesen. Jedoch konnte das schriftsätzliche Vorbringen der Antragsgegner die schriftliche Zeugenaussage nicht ersetzen und das Schiedsgericht war daher nicht gehalten, auf die Vorlage einer schriftlichen Zeugenaussage zu verzichten: Eine Zeugenbekundung kommt grundsätzlich nur für streitigen Vortrag in Betracht, jedoch war nicht der gesamte schriftsätzlich gehaltene Vortrag streitig. Weiter wäre eine Zeugenvernehmung des Antragsgegners zu 1) nur hinsichtlich solcher schriftsätzlich vorgetragener Umstände in Betracht gekommen, hinsichtlich derer der Antragsgegner zu 1) eigene Wahrnehmungen hätte bekunden können, so dass nicht einmal sämtlicher schriftsätzlich gehaltener streitiger Vortrag die schriftliche Zeugenaussage ersetzen könnte. Daraus, dass - wie die Antragsgegner geltend machen - im vorliegenden Fall stets zumindest auch der Antragsgegner zu 1) in alle Abläufe involviert gewesen wäre, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass er zu sämtlichen streitigen Behauptungen eigene Wahrnehmungen bekunden konnte. Das gilt zunächst hinsichtlich der Vorgänge etwa auf Erwerberseite. Zudem kann nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragsgegner nicht hinsichtlich sämtlicher Handlungen auf Seiten der Veräußerer bzw. der Zielgesellschaft angenommen werden, dass der Antragsgegner zu 1) hierzu Wahrnehmungen bekunden könnte. Denn die Antragsgegnerseite hat schriftsätzlich jedenfalls auch zwischen dem Antragsgegner zu 1) und der Zielgesellschaft unterschieden. So führen die Antragsgegner etwa in der schiedsgerichtlichen Erwiderung an verschiedenen Stellen aus, dass "der Antragsgegner zu 1 oder X GmbH", "X GmbH und der Antragsgegner zu 1" und "X GmbH und in Besonderem der Antragsgegner zu 1" bestimmte Handlungen vorgenommen hätten oder zu bestimmten Einschätzungen gelangt seien (Anlage AG 18, Rn. 107 und 108: "… As far as requested by A … the Respondent 1 or X GmbH facilitated discussions with clients in particular … Hence, X GmbH and in particular the Respondent 1 …. assumed that this information was clear and sufficient for A. …”. Anlage AG 18, Rn. 190: " X GmbH and the Respondent 1 were astonished …" (Anm.: Hervorhebungen jeweils nur hier) ). Dies bestätigen letztlich die Antragsgegner selbst, wenn sie vorbringen, die Schriftsätze enthielten selbst bereits "eine Vielzahl von Schilderungen von als solchen gekennzeichneten, eigenen, subjektiven Wahrnehmungen des Antragsgegners zu 1)" (Schriftsatz vom 2.10.2025, Rn. 34). Damit ergibt sich gleichzeitig, dass der Antragsgegner zu 1) nicht hinsichtlich sämtlichen schriftsätzlichen Vorbringens Wahrnehmungen bekunden konnte. Insbesondere aber haben die Antragsgegner in ihrem Antrag vom 23.1.2024 einen deutlich engeren Gegenstand der Vernehmung des Antragsgegners zu 1) vorgesehen. Wie ausgeführt, sollte der Antragsgegner zu 1) unter dem Gesichtspunkt der sog. prozessualen Waffengleichheit zu bestimmten Gesprächen gehört werden, die nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin zwischen dem Antragsgegner zu 1) mit von der Antragstellerin benannten Zeugen geführt worden waren. Diese Beschränkung des Beweisantrags steht daher im Gegensatz zu der Auffassung der Antragsgegners, das Schiedsgericht hätte annehmen können oder müssen, dass die Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Zeuge zu jedwedem schriftsätzlichen Vorbringen der Antragsgegner in Betracht komme. Weder das Schiedsgericht selbst noch die Antragstellerin waren aber gehalten, zur Vorbereitung und Durchführung der Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Zeuge zu ermitteln, welcher Teil des von den Antragsgegnern schriftsätzlich gehaltenen Vortrags unter den vorgenannten Aspekten in den Zeugenbeweis des Antragsgegners zu 1) gestellt sein soll. Wenn die Antragsgegner nunmehr geltend machen, eine Zeugenaussage wäre kaum kompakter gewesen, da im vorliegenden Fall (zumindest auch) der Antragsgegner zu 1) in alle Abläufe involviert gewesen sei (Rn. 34 des Anwaltsschriftsatzes vom 2.10.2025), verkennen sie, dass grundsätzlich nur Behauptungen, die den obigen Anforderungen entsprechen, in das Zeugnis des Antragsgegners zu 1) hätten gestellt werden können und die schriftliche Zeugenaussage entsprechend zu beschränken gewesen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es den Antragsgegnern nicht möglich gewesen sein sollte, auf der Grundlage ihres schriftsätzlichen Vorbringens die Punkte, zu denen der Antragsgegner zu 1) vernommen werden soll, schriftlich unter den oben genannten Einschränkungen zusammenzufassen und vom Antragsgegner zu 1) unterzeichnen zu lassen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegner diese Möglichkeit, den Antragsgegner zu 1) persönlich zu Wort kommen zu lassen, die nach ihrem Vorbringen für sie von solch erheblicher Bedeutung war, nicht wahrgenommen haben. Ebenso ist es nach dem oben skizzierten Prüfungsmaßstab des Senats nicht zu beanstanden, dass das Schiedsgericht die Ablehnung der Vernehmung des Antragsgegners zu 1) auch damit begründete, dass dessen Vernehmung ohne eine schriftliche Zeugenaussage zu Störungen des Verfahrens führen könne, da dies es den Antragsgegnern ermöglichte, zusätzliche neue Tatsachen einzuführen und damit dem Grundsatz des sog. "front loading", wie er in der verfahrensleitenden Verfügung unter Rn. 64 festgehalten war, widerspreche. Die Antragsgegner zu 1) bis 3) machen insofern ohne Erfolg geltend, das Schiedsgericht habe hiermit eine vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen, da es angenommen habe, der Antragsgegner zu 1) werde neue Tatsachen bekunden und im Übrigen bestehe immer die Gefahr, dass ein Zeuge andere Umstände bekunde, als diejenigen, die in der schriftlichen Zeugenaussage niedergelegt seien. Dem ist nicht zu folgen. Gerade dann, wenn - wie im Streitfall - der zu vernehmende Zeuge auch Partei des Verfahrens ist und aufgrund seiner Stellung in den Verhandlungen umfassende Kenntnisse reklamiert, besteht die deutlich größere Gefahr, dass dann, wenn der Vernehmung keine schriftliche Zeugenaussage vorangeht, die den Gegenstand der Vernehmung absteckt, durch die Zeugenaussage neue Tatsachen eingeführt werden. Damit besteht die größere Gefahr, dass gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz des sog. front loading verstoßen wird. Allein diese Möglichkeit rechtfertigt die Ablehnung der Vernehmung unter diesem Gesichtspunkt. Es genügt die naheliegende Gefahr solchen neuen Tatsachenvortrags; eine vorweggenommene Beweiswürdigung liegt hierin nicht. Zumindest ist die Ablehnung der Vernehmung unter diesem Gesichtspunkt weder willkürlich noch gehörsverletzend. Die Gefahr des Verstoßes gegen den Grundsatz des sog. front loading ergibt sich dabei nicht aus der Vernehmung der Partei als Zeuge, sondern aus der hier fehlenden schriftlichen Zeugenaussage, die nach den Ausführungen des Schiedsgerichts den Rahmen der Befragung absteckt. Daher machen die Antragsgegner ohne Erfolg geltend (Aufhebungsantrag Rn. 118), die Zurückweisung des Vernehmungsantrags mit diesem Argument stelle der Sache nach einer Änderung der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 dar, nach der auch eine Partei als Zeuge vernommen werden könne. Nachvollziehbar wies das Schiedsgericht in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9, in der es den Antrag auf Vernehmung des Antragsgegners zu 1) abwies, schließlich darauf hin, dass der Antragsgegner zu 1) im Verfahren auch dadurch ein Äußerungsrecht wahrnehmen könne, dass er in den Schriftsätzen der Antragsgegner jedes tatsächliche oder rechtlich relevante Vorbringen in das Verfahren einbringen könne. Zudem konnte der Antragsgegner zu 1) - worauf er ebenso in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 hingewiesen wurde - an dem Termin als Partei teilzunehmen. Bereits im Hinblick auf diese Möglichkeit des Antragsgegners zu 1), sein tatsächliches Vorbringen schriftsätzlich und durch Teilnahme an den Terminen in das Verfahren einbringen zu können, wurde im Schiedsverfahren - entgegen der Rüge der Antragsgegner - nicht das Postulat aufgestellt, dass eine Partei eigene Wahrnehmungen aus eigener Anschauung nur und ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Zeuge machen könne. Der Antragsgegner zu 1) konnte sich schriftsätzlich und durch Teilnahme am Termin (über seine Bevollmächtigten) zur Sache äußern sowie sich gegen den Vorwurf zur Wehr setzen. Diese Rechte waren nicht Gegenstand der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 Rn. 46 ff. und wurden vom Schiedsgericht auch nicht gegenüber dem Antragsgegner zu 1) eingeschränkt. Es bestand über diese allgemeinen Parteirechte hinaus durch die Regelung in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 Rn. 46 zusätzlich die Möglichkeit für den Antragsgegner zu 1), als Zeuge vernommen zu werden, wodurch ihm - anders als im Grundsatz nach den Regeln der ZPO - ein gleichwertiges Beweismittel zur Verfügung gestellt wurde. Die Auffassung der Antragsgegner, die eigentlich als Privilegierung gedachte Erweiterung des Aktionsradius für Parteien im Schiedsverfahren sei in ihr glattes Gegenteil verkehrt worden, trifft damit nicht zu. Umso weniger ist - wie die Antragsgegner geltend machen - in dieser Regelung eine verfassungswidrige Einschränkung der Parteirechte zu sehen, die Regelungen und deren Umsetzung durch das Schiedsgericht ist weder willkürlich, noch rechtsschutz- oder gehörsverletzend. Grund dafür, dass der Antragsgegner zu 1) nicht als Zeuge vernommen wurde, war nicht seine Stellung als Partei, sondern der Umstand, dass die Antragsgegner nicht entsprechend den für alle Parteien geltenden Regelungen eine schriftliche Zeugenaussage des Antragsgegners zu 1) vorlegten, ohne im Schiedsverfahren oder auch im hiesigen Verfahren darzulegen, warum ihnen dies nicht möglich gewesen sein sollte. Erfüllten die Antragsgegner diese für alle Parteien geltende Voraussetzung nicht, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre, war der Antragsgegner zu 1) nicht als Zeuge zu hören und im Hinblick auf die im Grundsatz eröffnete Möglichkeit der Zeugenvernehmung auch nicht als Partei zu vernehmen und anzuhören. Daher hat das Schiedsgericht durch die Entscheidung in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 - entgegen der Auffassung der Antragsgegner - nicht gegen die Pflicht verstoßen, durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des gegenseiteigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten die Gleichstellung der Parteien zu wahren (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 23.7.2020 - I ZB 88/19 Rn. 19, zit nach juris). Vielmehr bestanden wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Zeugenvernehmung seitens der Antragsgegner gute Gründe, den Antragsgegner zu 1) nicht zu vernehmen.
- b)Ohne Erfolg machen die Antragsgegner weiter geltend, das Schiedsgericht habe mit der Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung des Antragsgegners zu 1) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da das Schiedsgericht den Zeugen D vernommen habe, obwohl auch für diesen Zeugen eine schriftliche Zeugenaussage nicht vorgelegt worden sei, während es die Vernehmung des Antragsgegners zu 1) wegen Fehlens einer solchen zurückgewiesen habe. Da der Zeuge D als Zeuge dem Lager der Antragstellerin zuzurechnen sei, habe das Schiedsgericht den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verletzt. Dem ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass die Vernehmung des Zeugen D erfolgte, obwohl keine unterzeichnete schriftliche Aussage des Zeugen vorlag. Jedoch hat das Schiedsgericht trotzdem nicht gegen § 1042 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, da es zu Recht die Voraussetzungen der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1, Rn. 50 als erfüllt angesehen hat. Die Antragstellerin hatte vor Vernehmung des Zeugen D das Fehlen einer schriftlichen Zeugenaussage hinreichend gerechtfertigt, die Tatsachen beschrieben, zu denen der Zeuge aussagen sollte, und begründet, warum diese Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens wichtig seien. Die Antragstellerin hatte in ihrer Replik vom 17.11.2023 (Anlage SRP 28) erklärt, dass ihr Bevollmächtigter nach Durchführung zweier Gespräche mit dem Zeugen und seiner Notizen hierüber eine schriftliche Zeugenaussage entworfen und diese zur Unterschrift an den Zeugen D übersandt habe, der aber nicht bereit gewesen sei, diesen Entwurf zu unterschreiben. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner (Aufhebungsantrag Rn. 148) genügen diese Ausführungen, um iSv Rn. 50 der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 das Fehlen einer schriftlichen Zeugenaussage hinreichend zu rechtfertigen. Da der Antragstellerin keine Mittel zur Verfügung standen, den Zeugen D zu der Unterzeichnung der entworfenen Erklärung zu zwingen, rechtfertigte bereits die Weigerung des Zeugen, das Schriftstück zu unterzeichnen, die Nichtvorlage der Erklärung.
- aa)Die nach Rn. 50 der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 erforderliche Rechtfertigung der Nichtvorlage der schriftlichen Zeugenaussage setzte entgegen der Auffassung der Antragsgegner keine Angaben darüber voraus, warum der Zeuge zunächst bereit war, Gespräche mit dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zu führen, nachfolgend aber nicht bereit war, den Entwurf der schriftlichen Zeugenaussage zu unterzeichnen und (zunächst) nicht zur Vernehmung vor dem Schiedsgericht erscheinen zu wollen. Auch war nicht näher zu erläutern, warum sich der Zeuge D später - nachdem seitens des Amtsgerichts Frankfurt am Main seine Vernehmung gemäß § 1050 ZPO in die Wege geleitet worden war - bereit erklärte, vor dem Schiedsgericht als Zeuge zu erscheinen. Das Fehlen der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen D ist bereits durch die fehlende Bereitschaft des Zeugen zur Unterschrift des Entwurfs der Erklärung gerechtfertigt. Abgesehen davon dürfte die Bereitschaft des Zeugen D, vor dem Schiedsgericht als Zeuge vernommen zu werden, darauf beruhen, dass der Zeuge nach Bestimmung des Termins zur Beweisaufnahme seitens des Amtsgerichts am 18.1.2024 erkannt hatte, dass er sich einer Vernehmung in dieser Sache nicht entziehen kann. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner (Aufhebungsantrag Rn. 148) war die Antragstellerin nicht gehalten, weitere Bemühungen zu entfalten, um den Zeugen zur Unterzeichnung der Zeugenaussage zu bewegen. Die verfahrensleitende Verfügung Nr. 1 sah in Rn. 50 lediglich die Verpflichtung der Partei vor, zu begründen, warum eine schriftliche Zeugenaussage fehlt. Insbesondere machen die Antragsgegner ohne Erfolg geltend, der Zeuge hätte auf die Möglichkeit hingewiesen werden können, für die Erstellung einer schriftlichen Zeugenaussage eine deutlich höhere Entschädigungszahlung als nach dem JVEG zu erhalten. Gerade dann, wenn bekannt geworden wäre, dass die Antragstellerin dem Zeugen D für eine schriftliche Zeugenaussage oder das Erscheinen vor dem Schiedsgericht eine besondere Entschädigungszahlung in Aussicht gestellt hätte, hätte dies erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage begründet. Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegner setzt nach den genannten Regelungen der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 die Vernehmung als Zeuge lediglich voraus, dass für diesen Zeugen entweder eine schriftliche Zeugenaussage vorgelegt werden kann oder deren Nichtvorlage gerechtfertigt wird. Daher genügte es, dass der Zeuge D nicht bereit war, eine solche zu unterzeichnen und die Antragstellerin dies dem Schiedsgericht mitteilte. Damit waren die Voraussetzung für die Vernehmung des Zeugen D erfüllt, wobei die Vernehmung zunächst gemäß § 1050 ZPO vorgenommen werden sollte, weil er nicht bereit war, vor dem Schiedsgericht zu erscheinen. Demnach entschied das Schiedsgericht bereits mit der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 4 vom 29.11.2023, dass der Zeuge D als Zeuge gehört werden sollte, indem es der Vernehmung des Zeugen D vor dem Amtsgericht gemäß § 1050 ZPO zustimmte. Nachdem der Zeuge sodann bereit war, doch vor dem Schiedsgericht zu erscheinen, lagen die Voraussetzungen für seine Vernehmung als Zeuge weiterhin vor. Der Sachverhalt hatte sich damit nicht in Bezug auf die Voraussetzungen für die Vernehmung als Zeuge, sondern lediglich hinsichtlich der Art und Weise der Zeugenvernehmung geändert. Dementsprechend ordnete das Schiedsgericht mit der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 vom 7.2.2024 die Vernehmung des Zeugen D vor dem Schiedsgericht an, da es - zu Recht - weiterhin die Voraussetzungen für die Zeugenvernehmung bejahte. Entsprechend führte es unter Rn. 13 der verfahrensleitenden Verfügung aus, dass die Antragstellerin das Fehlen einer schriftlichen Zeugenaussage hinreichend entschuldigt hatte und verwies insoweit auf die verfahrensleitende Verfügung Nr. 4. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge nunmehr - anders als zuvor - auch bereit gewesen wäre, eine schriftliche Zeugenerklärung zu unterzeichnen.
- bb)Weiter machen die Antragsgegner zu Unrecht geltend, das Schiedsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, ein Zeuge sei trotz Nichtvorlage der schriftlichen Zeugenaussage zu vernehmen, wenn nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass eine solche Unterlage nicht vorgelegt werden könne (Aufhebungsantrag, Rn. 155). Die reklamierte Auffassung des Schiedsgerichts schlussfolgern die Antragsgegner daraus, dass das Schiedsgericht in seiner Begründung für die Vernehmung des Zeugen D vor dem Schiedsgericht (verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 Rn. 13) auch auf die verfahrensleitende Verfügung Nr. 4, Rn. 28 verwies ("The Claimant has sufficiently demonstrated that it could not file a written Witness Statement for Mr D before (see PO1, para 50; PO 4, para 28))". In der letztgenannten Verfügung hatte das Schiedsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen für die Vernehmung des Zeugen D durch das Amtsgericht lägen gemäß § 1050 ZPO vor, da es genüge, dass es wahrscheinlich sei, dass der Zeuge nicht freiwillig vor dem Schiedsgericht erscheine. Aus diesem Verweis ist aber nicht zu entnehmen, dass das Schiedsgericht der Auffassung gewesen wäre, es genüge, dass die schriftliche Zeugenaussage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht vorgelegt werden könne. Hiergegen spricht bereits die Ausführung des Schiedsgerichts in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9, Rn. 13 selbst ("… that it could not file a Written Statement …"[ Anm. : Hervorhebung nur hier ]). Der Verweis auf die verfahrensleitende Verfügung Nr. 4 dürfte dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass die Antragstellerin bereits mit ihrem Antrag auf Vernehmung des Zeugen D durch das Amtsgericht gemäß § 1050 ZPO, dem durch die verfahrensleitende Verfügung Nr. 4 entsprochen worden war, dargelegt hatte, dass der Zeuge nicht bereit war, die ihm übersandte schriftliche Zeugenaussage zu unterschreiben.
- cc)Ohne Erfolg machen die Antragsgegner geltend, die Zulassung der Vernehmung des Zeugen D und die Zurückweisung des Vernehmungsantrags des Antragsgegners zu 1) verletze auch deshalb den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens klar gewesen wäre, was der Antragsgegner zu 1) aussagen werde, während dies im Hinblick auf den Zeugen D nicht möglich gewesen wäre. Dem ist nicht zu folgen. Sehen die für alle Parteien geltenden Verfahrensregeln vor, dass trotz fehlender schriftlicher Zeugenaussage eine Vernehmung des Zeugen erfolgen kann, wenn das Fehlen einer solchen Erklärung entschuldigt wird, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass die jeweils andere Partei sich auf die Vernehmung des Zeugen in geringerem Umfang vorbereiten kann als dann, wenn eine solche Erklärung vorliegt. Dass auch ohne eine solche Erklärung eine Vernehmung des Zeugen möglich ist, ist sachgerecht, da eine Partei in der Regel keine Mittel zur Hand hat, um den Zeugen zur Unterzeichnung einer solchen Erklärung zu zwingen. Die Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung des Antragsgegners zu 1) als Zeuge beruhte darauf, dass die Antragsgegner eine solche Erklärung des Antragsgegners zu 1) nicht abgaben und das Fehlen einer solchen nicht entschuldigten, während die Antragstellerin für den Zeugen D darlegte, dass sie eine solche mangels Bereitschaft des Zeugen D, eine solche zu unterzeichnen, nicht vorlegen konnte. Abgesehen davon war es den Antragsgegnern möglich, sich auf die Vernehmung des Zeugen D vorzubereiten. Denn zum einen ergaben sich aus dem auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Beweisbeschluss des Amtsgerichts die Themen, die die Antragstellerin in das Wissen des Zeugen stellen wollte. Zudem ergab sich aus dem nicht unterschriebenen Entwurf der schriftlichen Zeugenerklärung der voraussichtliche Inhalt der Aussage des Zeugen. Denn auch wenn der Zeuge D sich geweigert hatte, diese zu unterschreiben, war der Entwurf nach der Erklärung der Antragstellerin auf der Grundlage zweier Gespräche mit dem Zeugen und entsprechender Notizen des Bevollmächtigten der Antragstellerin erstellt worden. Dass - wie die Antragsgegner geltend machen (Schriftsatz vom 2.10.2025, Rn. 54ff.) - der Zeuge D in seiner Vernehmung über eine Vielzahl von Punkten Aussagen machte, die nicht in dem Beweisbeschluss des Amtsgerichts gemäß § 1050 ZPO enthalten gewesen wären, führt zu keiner anderen Einschätzung. Der Zeuge D war als Zeuge zu vernehmen, da im Zeitpunkt der Entscheidung über diese deren Voraussetzungen vorlagen, da der Zeuge nicht bereit war, eine schriftliche Zeugenerklärung zu unterzeichnen. Die Vernehmung des Zeugen D setzte damit das Vorliegen des Beweisbeschlusses gemäß § 1050 ZPO nicht voraus, dieser trat nicht an die Stelle der schriftlichen Zeugenaussage, sondern diese war entbehrlich, da die Nichtvorlage entschuldigt war. Der Beschluss gemäß § 1050 ZPO erleichterte lediglich im Hinblick auf die dort genannten Beweisthemen faktisch die Vorbereitung auf die Zeugenvernehmung. Da demgegenüber für den Antragsgegner zu 1) die Voraussetzungen der Zeugenvernehmung nicht vorlagen - das Nichtvorliegen der schriftlichen Aussage war nicht entschuldigt - handelte es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegner nicht um gleiche, sondern um ungleiche Sachverhalte. Die Vernehmung des Zeugen D einerseits und das Unterlassen der Vernehmung des Antragsgegners zu 1) andererseits verstößt daher nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und ist auch nicht willkürlich.
- dd)Ohne Erfolg machen die Antragsgegner in Bezug auf die Vernehmung des Zeugen D schließlich geltend, das Schiedsgericht habe nicht einmal zugelassen, dass der Antragsgegner zu 1) im Zuge der Vernehmung Fragen an den Zeugen D stelle. Damit habe es zum Ausdruck gebracht, dass es an den Äußerungen des Antragsgegners zu 1) nicht interessiert gewesen sei (Aufhebungsantrag Rn. 88ff.). Aus dem an dieser Stelle des Schriftsatzes wiedergegebenen Protokoll (auch: Anlage AG 8) ergibt sich, dass das Schiedsgericht den Antragsgegner zu 1) darauf hinwies, dass er keine Erklärungen mitten in einer Befragung einwerfen könne. Er könne mit seinen Anwälten sprechen, die dann Fragen an den Zeugen stellen könnten. Daher machen die Antragsgegner zu Unrecht geltend, dem Antragsgegner zu 1) sei in der mündlichen Verhandlung keinerlei Erklärungsrecht eingeräumt worden. Hierdurch hat das Schiedsgericht nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Äußerungen des Antragsgegners zu 1) nicht von Bedeutung seien. Der Hinweis darauf, dass Fragen über die Bevollmächtigten zu stellen sind, entspricht vielmehr der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 Rn. 32 (iii), wonach die Bevollmächtigten die cross-examination des von der Gegenpartei benannten Zeugen vornehmen. Sie entspricht im Übrigen den Regelungen der ZPO, nach der das Gericht den Parteien lediglich gestatten kann, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten (§ 397 Abs. 2 ZPO). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin (Replik Rn. 145) wurde die Regelung vom Schiedsgericht durchgängig und damit auch "zu Lasten" der Antragstellerin angewandt. Soweit die Antragsgegner nunmehr geltend machen, der Grundsatz des § 397 Abs. 2 ZPO gelte vor dem Schiedsgericht nicht, da es dort an der Pflicht fehle, sich anwaltlich vertreten zu lassen, setzen sie sich zum einen nicht mit der entsprechenden Regelung in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 9 Rn. 32 (iii) auseinander. Zum anderen ergibt sich auch nicht, dass die Rechte des Antragsgegners zu 1), sich zu äußern durch das Erfordernis, Äußerungen oder Fragen über seinen Rechtsanwalt zu stellen, beschränkt würde. Schließlich findet § 397 Abs. 2 ZPO auch in all den Verfahren Anwendung, in denen kein Anwaltszwang herrscht.
- c)Die Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung des Antragsgegners zu 1) ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil das Schiedsgericht hiermit gegen eine zulässige Parteivereinbarung verstoßen hätte. Die Antragsgegner machen insoweit geltend, bei der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 (Anlage AG 17) handele es sich um eine zulässige Parteivereinbarung, da sie mit den Parteien abgestimmt worden und nicht lediglich einseitig als schiedsrichterliche Verfügung ergangen sei. Aus dem Schriftverkehr gehe hervor, dass ein lückenhafter erster Entwurf in Abstimmung mit den Parteien ergänzt worden sei. Von dieser daher bindenden Vereinbarung sei das Schiedsgericht abgewichen, so dass der Schiedsspruch bereits deshalb aufzuheben sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit.
- d)ZPO). Denn die Vereinbarung habe die verpflichtende Vorlage einer schriftlichen Zeugenaussage lediglich für die Vernehmung eines Zeugen, nicht aber für eine Parteivernehmung vorgesehen (Aufhebungsantrag, Rn. 248 ff.). Dem ist nicht zu folgen.
- aa)Die verfahrensleitende Verfügung Nr. 1 stellt bereits keine Parteivereinbarung dar. Eine solche setzt voraus, dass die Parteien eine Vereinbarung bezüglich des Verfahrens treffen wollen, wobei es auf die Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ankommt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.2.2011 - 26 Sch 13/10 Rn. 57 ff., zit. nach juris). So ist etwa das Vorliegen einer Parteivereinbarung bejaht worden, wenn im Vorfeld das Schiedsgericht auf die Möglichkeit hinweist, eine von den sonstigen Verfahrensregeln abweichende Vereinbarung zu treffen, zu einem Vorschlag des Schiedsgerichts sodann umfassend von den Parteien Stellung genommen und Änderungsvorschläge gemacht werden und in der nachfolgenden Festlegung der Regelung das Schiedsgericht darauf hinweist, es halte nachfolgend die Vereinbarung der Parteien fest (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO). Vorliegend kann aus der Sicht eines objektiven Empfängers nicht angenommen werden, dass die Parteien eine Vereinbarung über das Verfahren treffen wollten. Zwar übersandte das Schiedsgericht mit Schreiben vom 20.9.2023 den Entwurf der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 an die Parteien mit dem Hinweis, dass der Entwurf verschiedene optionale oder alternative Elemente enthalte, die von den Parteien in Betracht gezogen und diskutiert werden könnten. Doch sah bereits der übersandte Entwurf der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 1 vor, dass die verfahrensleitende Verfügung nach Anhörung der Parteien allein nach freiem Ermessen des Schiedsgerichts entsprechend § 1042 Abs. 4 ZPO ergehe: "After hearing the Parties in the CMC but solely based on its own discretion pursuant to Section 1042
(4)of the German Code of Civil Procedure ("ZPO"), the Arbitral Tribunal issued this Procedural Order No 1." Damit w