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LG Hanau 1. Zivilkammer 1 O 1185/24 Urteil Rücktritt vom Kaufvertrag nach Neuwagen-Vertragsbedingungen mit angemessener Nachfrist § 346 Abs. 1 BGB, Ab

Rücktritt vom Kaufvertrag nach Neuwagen-Vertragsbedingungen mit angemessener Nachfrist Anmerkung Die Entscheidung ist anfechtbar. Tenor Es wird festgestellt, dass sich der zwischen dem Kläger und der

samt einer Ersetzungsbefugnis im Hinblick auf das angekaufte Altfahrzeug dar (BGH NJW 1984, 429 (429 f.); NJW 2008, 2028

(2029)). Nach Inaugenscheinnahme des Ankaufsscheins in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2025 war unstreitig, dass der Kläger diesen unterzeichnet hat. 2. Zwar hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts den Vertrag nicht wirksam angefochten.
  1. a)Der Kläger hat mit Schreiben vom 31.07.2024 die Anfechtung des Kaufvertrages erklärt mit der Behauptung, dass die Vertragsunterschrift täuschungsbedingt erfolgte sei.
  2. b)Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Alt. 1

kann die Erklärung anfechten, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Dies setzt voraus, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die irreführenden Angaben (oder die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage) einen Irrtum zu erregen (oder aufrecht zu erhalten) und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025,

§ 123Rn.

14, beck-online). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wurde der Kläger nicht durch die Beklagte, vertreten durch ihre Mitarbeiter, über den Lieferzeitpunkt arglistig getäuscht. Als derjenige, der sich auf eine ihm günstige Behauptung beruft, trägt der Kläger nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Aufgrund der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung des Klägers vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

  1. aa)Der Antrag des Klägers, als beweispflichtige Partei gem. § 447 ZPO vernommen zu werden, war zurückzuweisen, da die Beklagte damit nicht einverstanden war, vgl. Schriftsatz vom 03.12.2024.
  2. bb)Zwar erklärte der Kläger – informatorisch gem. § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO angehört – die Beklagte habe über ihre Mitarbeiter wahrheitswidrig angegeben, das Fahrzeug könne im Juni 2024 geliefert werden, wenn er noch am gleichen Tag den Kaufvertrag unterschreibe trotz des Wissens, dass eine Fahrzeug-Lieferung bis Juni 2024 nicht möglich gewesen sei. Er selbst hätte nicht auf ein konkretes Lieferdatum gepocht. Allerdings habe er in anderen Filialen des Autohauses (Name) vor dem Kaufvertragsschluss am 09.02.2024 für die Konfiguration des streitgegenständlichen Fahrzeugs jeweils eine Lieferfrist von mindestens 6 Monaten genannt bekommen. Hätte der Kläger gewusst, dass keine Lieferung im Juni 2024 erfolgt, sondern erst zwei Monate später, hätte er den Vertrag nicht geschlossen.
  3. cc)Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen (Z 2) und (Z 3). Die Zeugen (Z 1) und (Z 2) haben übereinstimmend ausgeführt, dass sie keine Angaben dazu gemacht hätten, dass eine sofortige Unterschrift Auswirkungen auf die Lieferzeit habe. Die Lieferzeit habe nach deren Erinnerung etwa 4-5 Monate betragen und sei so auch im Vertrag angegeben worden. Die voraussichtliche Lieferzeit werde immer bei der dafür zuständigen Abteilung „Disposition“ abgefragt und entsprechend der Abfrage im Kaufvertrag angegeben. So wäre es auch vorliegend geschehen. Sie hätten dem Kläger gerade nicht verbindlich die Lieferung im Juni zugesichert, sondern ein unverbindliches Lieferdatum vereinbart. Eine Unterschrift noch am 09.02.2024 sei auf Initiative des Klägers erfolgt, um einen Nachlass zu erhalten. Die positiv ergiebigen Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Es entspricht der üblichen Praxis, bei größeren Autohäusern einzelne Arbeitsschritte verschiedenen Abteilungen zuzuweisen. So ist nachvollziehbar, dass die im Verkauf eingesetzten Mitarbeiter die Lieferfristen bei einer dafür zuständigen Abteilung anfragen und entsprechend an den Kunden weitergeben. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen eine andere, als ihnen mitgeteilte Lieferfrist an den Kläger mitteilten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht auch, dass sich die Aussagen decken und jeder erlebnisbasiert von den Gesprächen mit dem Kläger berichtete.
  4. cc)Die Ausführungen des Klägers im Rahmen der persönlichen Anhörung sind als Streit- und nicht als Beweisstoff zu werten. Das Gericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO aber gehalten, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme bei der Bildung seiner Überzeugung auch die Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt, zu berücksichtigen. Dies gebietet insbesondere in Vier-Augen-Situationen der Grundsatz der Waffengleichheit sowie der Anspruch der Parteien auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtliches Gehör aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 3 GG. Das Gericht vermochte nicht zu entscheiden, welche der sich widersprechenden Vorbringen zutrifft. Beide sind gleichermaßen lebensnah. Die Zeugenaussagen decken sich mit dem Vortrag der Beklagten, die die Zeugen benannt hat. Objektive Kriterien, an denen der Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen und der Bekundungen des Klägers gemessen werden könnten, bestehen nicht. Der Vorfall kann sich ebenso gut so zugetragen haben, wie ihn die Zeugen (Z 1) und (Z 2) oder wie ihn der Kläger selbst geschildert hat. Bei den Zeugen und dem Kläger waren die Wahrnehmungsbereitschaft, -fähigkeit und Wahrnehmungsmöglichkeit in gleichem Maße gegeben. Das Gericht sieht sich auch außerstande, den Kläger gegenüber den beiden Zeugen für glaubwürdiger zu erachten. 3. Demgegenüber ist der Kläger durch seine Rücktrittserklärung im Schreiben vom 22.8.2024 wirksam vom Vertrag nach Fristablauf am 07.09.2024 zurückgetreten.
  5. a)Entgegen der Ansicht der Beklagten steht einem wirksamen Rücktritt nicht entgegen, dass der Kläger den Kaufvertrag (vergeblich) angefochten hat. Neben dem Anfechtungsrecht gem. §§ 123, 124 kann auch ein Rücktrittsrecht bestehen. Anfechtung und Rücktritt können zugleich erklärt werden, wobei allerdings wegen der stärkeren, das Schuldverhältnis vernichtenden Wirkung der Anfechtung über diese vorrangig zu entscheiden ist. Auf die Rücktrittserklärung kommt es daher nur dann an, wenn die Anfechtung nicht durchdringt (vgl. Vgl. RG JW 1936, 1125; Büchler JuS 2009, 976 (979 f.); MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025,

§ 123Rn.

100, beck-online m.w.N.). Auch dass der Rücktritt hilfsweise, unter der Bedingung des Nichtvorleigens einer wirksamen Anfechtung, erklärt wurde, ist unschädlich. Diese sogenannte echte Hilfsbegründung ist als Ausnahme von der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit zulässig, weil es sich bei der Bedingung um ein innerprozessuales Ereignis, nämlich die Unwirksamkeit der Anfechtung, handelt. b) Des Weiteren kann entgegen der Ansicht der Beklagten das Rücktrittsrecht nicht erst ausgeübt werden, wenn die Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Nichts spricht dagegen, dass der Gläubiger die Erklärung des Rücktritts bereits bei der Setzung der Nachfrist für den Fall abgibt, dass die Nachfrist fruchtlos ablaufen sollte (zulässige Potestativbedingung; vgl. MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022,

§ 323Rn.

154, beck-online m.w.N.). c) Mit dem Schreiben vom 22.08.2024 liegt eine Rücktrittserklärung des Klägers an die Beklagte nach § 349

vor. d) Dem Kläger stand nach § 346 Abs. 1

iVm Abschnitt IV. Nr. 3 der NWVB des Kaufvertrages auch ein vertragliches Rücktrittsrecht zu. aa) Die NWVB sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1

Vertragsbestandteil geworden. Sie wurden von der Beklagten bei Abschluss des Vertrages gestellt und werden von ihr für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. Die NWVB lagen dem ausgehändigten Vertragstext bei und wurden so auch von der Beklagten bei Vertragsschluss nach § 305 Abs. 1 Nr. 2

wirksam einbezogen. bb) Die vertragsgemäße Frist zur berechtigten Aufforderung der Lieferung war zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Kündigungsschreibens am 22.08.2024 abgelaufen. Bei Vereinbarung der NWVB kann der Käufer erst nach sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern, zu liefern (IV. 2. NWVB). Teilweise wird die Klausel in der Literatur bereits für unwirksam gehalten. Eine derart lange „Schonfrist“ verstoße gegen § 308 Nr. 1

(BeckOK StVR/Andreae, 26. Ed. 15.1.2025,

§ 433Rn. 12, beck-online; ebenso Reinking/Eggert Autokauf Rn. 65 ff.) und sei unwirksam (a

A noch BGH NJW 1982, 331). Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da bei Angabe des unverbindlichen Liefertermins für Juni 2024 eine Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Rücktrittsschreibens vom 22.08.2024 bereits verstrichen war. cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger der Beklagten mit Nachfristsetzung von zwei Wochen eine angemessene Nachfrist gesetzt. Um zurücktreten zu können, muss für die Lieferung eine „angemessene“ Frist nach IV.3. NWVB gesetzt werden, die mit der Aufforderung zur Lieferung verbunden werden kann. Die Angemessenheit bestimmt im Streitfall das Gericht (§ 242

) nach objektiven Maßstäben (BGH NJW 1985, 2641) bzw. nach Vereinbarung der Parteien (BGH NJW 2016, 3654). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nachfrist dem Schuldner die Leistung nicht erst ermöglichen, sondern ihm eine letzte Gelegenheit geben soll, die in die Wege geleitete (vorbereitete) Erfüllung zu vollenden (BGH NJW 1985, 2640 mN); die Nachfrist ist keine „Ersatzleistungsfrist“ (BGH NJW 1985, 857; s. OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 504 [„bereits in Angriff genommene Leistung“ muss vollendet werden können]; OLG Köln NJW-RR 2018, 1141; im VW-Dieselskandal muss Frist Rücksprache des Verkäufers mit dem Hersteller ermöglichen OLG Köln NJW-RR 2018, 373; Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023,

§ 323Rn.

8, beck-online). Dem Schuldner sind deshalb außerordentliche Anstrengungen zuzumuten, so dass es auch nicht ausreichend ist, wenn er sich auf die Verzögerung oder Nichtleistung eines Lieferanten beruft (BGH NJW 1973, 456; 1982, 1279

(1280); NJW 1985, 320). Eine verzögerte oder ausbleibende Leistung eines Lieferanten fällt vielmehr in die Risikosphäre des Schuldners und ist von diesem bei der Vereinbarung der Leistungszeit einzukalkulieren. Für die Bemessung der Nachfrist ist auch zu beachten, wie lange die Fälligkeit der Leistung bereits zurückliegt und ob sich der Schuldner sogar bereits in Verzug befindet (BGH NJW 1982, 1279
(1280)). Bei der Angemessenheit handelt es sich im Übrigen um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat. Auf der einen Seite ist das Interesse des Schuldners zu beachten, eine zweite Gelegenheit zu erhalten, um die Geltendmachung von Sekundärrechten durch den Gläubiger zu vermeiden. Dabei kommt es auch darauf an, ob der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Auf der anderen Seite muss das Interesse des Gläubigers gewürdigt werden, die (mangelfreie) Leistung möglichst pünktlich zu erhalten. Ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Pünktlichkeit der Leistung muss daher bei der Bemessung der „angemessenen“ Frist berücksichtigt werden (BeckOGK/Looschelders, 1.2.2025,

§ 323Rn.

162, beck-online). Als „angemessen“ werden je nach den Umständen des Einzelfalls 2 Tage (OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 504) bis höchstens 14 Tage (Reinking/Eggert Autokauf Rn. 104) angesehen (vgl. BeckOK StVR/Andreae, 26. Ed. 15.1.2025,

§ 433Rn.

12, beck-online). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe und unter Abwägung der Interessen der Parteien hält das Gericht die Nachfrist von zwei Wochen als erforderlich, aber ausreichend und angemessen, der Beklagten die Möglichkeit zu geben, Rücksprache mit ihrem Hersteller zu halten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass bereits zuvor die sechs Wochen Nachfrist bis zur Aufforderung der Lieferung aus den AGB abgelaufen waren und die Nachfrist von zwei Wochen zusätzlich hinzukommt. Das Interesse des Klägers an einer pünktlichen Lieferung hat er der Beklagten gegenüber hinreichend deutlich bekannt, in dem er sich immer wieder persönlich bei der Beklagten nach dem Liefertermin erkundigte. Das Argument der Beklagten, die Lieferverzögerung beruhe auf der geänderten Liefersituation sowohl aufgrund der Corona Pandemie als auch durch die weltweit gesamtwirtschaftliche Lage auf dem weltweiten Kfz-Markt, überzeugt nicht. Zum einen war es Aufgabe der Beklagten, einen realistischen Liefertermin als unverbindliches Lieferdatum anzugeben und bereits in diesem Schritt die Corona Situation – die im Übrigen bereits Jahre zurückliegt – und die gesamtwirtschaftliche Lage des Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Die Organisation und Absprache mit dem Hersteller zur Herstellungszeit obliegt allein der Beklagten und findet sich in ihrer Risikosphäre. Darauf hat der Käufer keinerlei Einfluss. Der Käufer hat demgegenüber ein schutzwürdiges Interesse daran, dass auch ein unverbindlicher Liefertermin nicht gänzlich ins Blaue hinein abgegeben wird bzw. sich im Nachhinein eine Lieferung um Monate verzögert. Insoweit stellt es einen angemessenen Ausgleich beider Interessen dar, dem unverbindlichen Liefertermin eine Frist der AGB von sechs Wochen und eine anschließende Nachfrist von zwei Wochen zu gewähren, um so unvorhersehbaren Produktionsabläufen entgegenzuwirken. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass sie ebenfalls von den Herstellerangaben abhängig sei, wird sie dazu verpflichtet sein, sich mit den Herstellern besser abzusprechen und die Produktionsabläufe zu verbessern. Dies kann jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers gehen. Im Übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, dass gerade das Argument der Beklagten, namentlich das wirtschaftliche System in der Automobilbranche, in der Literatur argumentativ zugunsten der Käuferinnen und Käufer eingesetzt wird: Zum einen reduziert sich im modularen Fahrzeugbau (sog. Fahrzeugplattformen, bei denen auf einer Grundkonstruktion verschiedene Modelle hergestellt werden) die Produktionszeit extrem. Zum anderen ist angesichts der edv-basierten Warenwirtschafts- und Vertriebssysteme die Produktionszeit auch problemlos überschaubar (vgl. Bachmeier Autokauf-HdB/Werner Bachmeier, 2. Aufl. 2013, § 286 ZPO Rn. 396, beck-online). Es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, warum die Beklagte den unverbindlichen Liefertermin nicht den Tatsachen entsprechend angegeben hat. dd) Letztlich käme das Gericht auch nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn im konkreten Fall die Frist als zu kurz bemessen gelte. Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht wirkungslos, sondern setzt eine angemessene Frist in Lauf (BGH NJW 1985, 2640; NJW 1996, 1814; OLG Köln NJW-RR 2018, 1141; Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023,

§ 323Rn.

8, beck-online). Bis zur angebotenen Abnahme des Fahrzeugs ergingen seit der Nachristsetzung über sieben Wochen. Selbst bei einer Nachristsetzung von sechs Wochen, die allemal als angemessen gelten dürfte, wäre das Fahrzeug nicht geliefert worden.

  1. ee)Die Beklagte hat die verzögerte Lieferung zu vertreten. Gem. IV Nr. 6 der NWVB verlängern höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Allerdings hat die Beklagte keine konkreten Umstände vorgetragen, die eine solche Verlängerung rechtfertigen könnten. Allein der Verweis auf eine verzögerte Lieferung durch den Hersteller reicht jedenfalls nicht aus.
  2. e)Aufgrund des rückabzuwickelnden Kaufvertrags wurden noch keine Leistungen erbracht, mithin schuldet der Kläger der Beklagten nach § 346 Abs. 1

auch nichts aus dem entstandenen Rückgewährschuldverhältnis. Dies gilt insbesondere für den von der Beklagten in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen des Klägers. Es kann dahinstehen, ob er berechtigt war, diesen anderweitig zu verkaufen, da sich das Rückgewährschuldverhältnis auch auf diesen Teil erstreckt und die Beklagte eine Übergabe des gebrauchten Pkw nicht mehr verlangen kann. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs.1

, Abschnitt IV Nr. 2 der NWVB zu dem Kaufvertrag vom 09.02.2024 i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG und der Ermächtigung der (...) Rechtsschutz-Schadenregulierung GmbH entsprechend § 185 Abs. 1

auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.249,20 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2024. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001519

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