samt einer Ersetzungsbefugnis im Hinblick auf das angekaufte Altfahrzeug dar (BGH NJW 1984, 429 (429 f.); NJW 2008, 2028
kann die Erklärung anfechten, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Dies setzt voraus, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die irreführenden Angaben (oder die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage) einen Irrtum zu erregen (oder aufrecht zu erhalten) und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025,
14, beck-online). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wurde der Kläger nicht durch die Beklagte, vertreten durch ihre Mitarbeiter, über den Lieferzeitpunkt arglistig getäuscht. Als derjenige, der sich auf eine ihm günstige Behauptung beruft, trägt der Kläger nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Aufgrund der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung des Klägers vermochte das Gericht im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
100, beck-online m.w.N.). Auch dass der Rücktritt hilfsweise, unter der Bedingung des Nichtvorleigens einer wirksamen Anfechtung, erklärt wurde, ist unschädlich. Diese sogenannte echte Hilfsbegründung ist als Ausnahme von der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit zulässig, weil es sich bei der Bedingung um ein innerprozessuales Ereignis, nämlich die Unwirksamkeit der Anfechtung, handelt. b) Des Weiteren kann entgegen der Ansicht der Beklagten das Rücktrittsrecht nicht erst ausgeübt werden, wenn die Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Nichts spricht dagegen, dass der Gläubiger die Erklärung des Rücktritts bereits bei der Setzung der Nachfrist für den Fall abgibt, dass die Nachfrist fruchtlos ablaufen sollte (zulässige Potestativbedingung; vgl. MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022,
154, beck-online m.w.N.). c) Mit dem Schreiben vom 22.08.2024 liegt eine Rücktrittserklärung des Klägers an die Beklagte nach § 349
vor. d) Dem Kläger stand nach § 346 Abs. 1
iVm Abschnitt IV. Nr. 3 der NWVB des Kaufvertrages auch ein vertragliches Rücktrittsrecht zu. aa) Die NWVB sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 1
Vertragsbestandteil geworden. Sie wurden von der Beklagten bei Abschluss des Vertrages gestellt und werden von ihr für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. Die NWVB lagen dem ausgehändigten Vertragstext bei und wurden so auch von der Beklagten bei Vertragsschluss nach § 305 Abs. 1 Nr. 2
wirksam einbezogen. bb) Die vertragsgemäße Frist zur berechtigten Aufforderung der Lieferung war zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Kündigungsschreibens am 22.08.2024 abgelaufen. Bei Vereinbarung der NWVB kann der Käufer erst nach sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Verkäufer auffordern, zu liefern (IV. 2. NWVB). Teilweise wird die Klausel in der Literatur bereits für unwirksam gehalten. Eine derart lange „Schonfrist“ verstoße gegen § 308 Nr. 1
(BeckOK StVR/Andreae, 26. Ed. 15.1.2025,
A noch BGH NJW 1982, 331). Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da bei Angabe des unverbindlichen Liefertermins für Juni 2024 eine Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Rücktrittsschreibens vom 22.08.2024 bereits verstrichen war. cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger der Beklagten mit Nachfristsetzung von zwei Wochen eine angemessene Nachfrist gesetzt. Um zurücktreten zu können, muss für die Lieferung eine „angemessene“ Frist nach IV.3. NWVB gesetzt werden, die mit der Aufforderung zur Lieferung verbunden werden kann. Die Angemessenheit bestimmt im Streitfall das Gericht (§ 242
) nach objektiven Maßstäben (BGH NJW 1985, 2641) bzw. nach Vereinbarung der Parteien (BGH NJW 2016, 3654). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nachfrist dem Schuldner die Leistung nicht erst ermöglichen, sondern ihm eine letzte Gelegenheit geben soll, die in die Wege geleitete (vorbereitete) Erfüllung zu vollenden (BGH NJW 1985, 2640 mN); die Nachfrist ist keine „Ersatzleistungsfrist“ (BGH NJW 1985, 857; s. OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 504 [„bereits in Angriff genommene Leistung“ muss vollendet werden können]; OLG Köln NJW-RR 2018, 1141; im VW-Dieselskandal muss Frist Rücksprache des Verkäufers mit dem Hersteller ermöglichen OLG Köln NJW-RR 2018, 373; Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023,
8, beck-online). Dem Schuldner sind deshalb außerordentliche Anstrengungen zuzumuten, so dass es auch nicht ausreichend ist, wenn er sich auf die Verzögerung oder Nichtleistung eines Lieferanten beruft (BGH NJW 1973, 456; 1982, 1279
162, beck-online). Als „angemessen“ werden je nach den Umständen des Einzelfalls 2 Tage (OLG Karlsruhe NJW-RR 2012, 504) bis höchstens 14 Tage (Reinking/Eggert Autokauf Rn. 104) angesehen (vgl. BeckOK StVR/Andreae, 26. Ed. 15.1.2025,
12, beck-online). Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe und unter Abwägung der Interessen der Parteien hält das Gericht die Nachfrist von zwei Wochen als erforderlich, aber ausreichend und angemessen, der Beklagten die Möglichkeit zu geben, Rücksprache mit ihrem Hersteller zu halten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass bereits zuvor die sechs Wochen Nachfrist bis zur Aufforderung der Lieferung aus den AGB abgelaufen waren und die Nachfrist von zwei Wochen zusätzlich hinzukommt. Das Interesse des Klägers an einer pünktlichen Lieferung hat er der Beklagten gegenüber hinreichend deutlich bekannt, in dem er sich immer wieder persönlich bei der Beklagten nach dem Liefertermin erkundigte. Das Argument der Beklagten, die Lieferverzögerung beruhe auf der geänderten Liefersituation sowohl aufgrund der Corona Pandemie als auch durch die weltweit gesamtwirtschaftliche Lage auf dem weltweiten Kfz-Markt, überzeugt nicht. Zum einen war es Aufgabe der Beklagten, einen realistischen Liefertermin als unverbindliches Lieferdatum anzugeben und bereits in diesem Schritt die Corona Situation – die im Übrigen bereits Jahre zurückliegt – und die gesamtwirtschaftliche Lage des Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Die Organisation und Absprache mit dem Hersteller zur Herstellungszeit obliegt allein der Beklagten und findet sich in ihrer Risikosphäre. Darauf hat der Käufer keinerlei Einfluss. Der Käufer hat demgegenüber ein schutzwürdiges Interesse daran, dass auch ein unverbindlicher Liefertermin nicht gänzlich ins Blaue hinein abgegeben wird bzw. sich im Nachhinein eine Lieferung um Monate verzögert. Insoweit stellt es einen angemessenen Ausgleich beider Interessen dar, dem unverbindlichen Liefertermin eine Frist der AGB von sechs Wochen und eine anschließende Nachfrist von zwei Wochen zu gewähren, um so unvorhersehbaren Produktionsabläufen entgegenzuwirken. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass sie ebenfalls von den Herstellerangaben abhängig sei, wird sie dazu verpflichtet sein, sich mit den Herstellern besser abzusprechen und die Produktionsabläufe zu verbessern. Dies kann jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers gehen. Im Übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, dass gerade das Argument der Beklagten, namentlich das wirtschaftliche System in der Automobilbranche, in der Literatur argumentativ zugunsten der Käuferinnen und Käufer eingesetzt wird: Zum einen reduziert sich im modularen Fahrzeugbau (sog. Fahrzeugplattformen, bei denen auf einer Grundkonstruktion verschiedene Modelle hergestellt werden) die Produktionszeit extrem. Zum anderen ist angesichts der edv-basierten Warenwirtschafts- und Vertriebssysteme die Produktionszeit auch problemlos überschaubar (vgl. Bachmeier Autokauf-HdB/Werner Bachmeier, 2. Aufl. 2013, § 286 ZPO Rn. 396, beck-online). Es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, warum die Beklagte den unverbindlichen Liefertermin nicht den Tatsachen entsprechend angegeben hat. dd) Letztlich käme das Gericht auch nicht zu einem anderen Ergebnis, wenn im konkreten Fall die Frist als zu kurz bemessen gelte. Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht wirkungslos, sondern setzt eine angemessene Frist in Lauf (BGH NJW 1985, 2640; NJW 1996, 1814; OLG Köln NJW-RR 2018, 1141; Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023,
8, beck-online). Bis zur angebotenen Abnahme des Fahrzeugs ergingen seit der Nachristsetzung über sieben Wochen. Selbst bei einer Nachristsetzung von sechs Wochen, die allemal als angemessen gelten dürfte, wäre das Fahrzeug nicht geliefert worden.
auch nichts aus dem entstandenen Rückgewährschuldverhältnis. Dies gilt insbesondere für den von der Beklagten in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen des Klägers. Es kann dahinstehen, ob er berechtigt war, diesen anderweitig zu verkaufen, da sich das Rückgewährschuldverhältnis auch auf diesen Teil erstreckt und die Beklagte eine Übergabe des gebrauchten Pkw nicht mehr verlangen kann. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs.1
, Abschnitt IV Nr. 2 der NWVB zu dem Kaufvertrag vom 09.02.2024 i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG und der Ermächtigung der (...) Rechtsschutz-Schadenregulierung GmbH entsprechend § 185 Abs. 1
auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.249,20 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2024. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001519
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