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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 SO 33/25 Beschluss Sozialhilfe § 105 SGG, § 158 Satz 2 SGG, § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG, § 67 SGG, Art. 6 Abs.

Sozialhilfe Leitsatz Zur Frage der Ermessensausübung im Rahmen einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 158 Satz 2 SGG bei erstinstanzlichem Gerichtsbescheid. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt a

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7 Rdnr. 7), öffentlich verhandelt wird, auf die Ermessensentscheidung nach § 158 Satz 2 SGG aus. Diese Regelung gilt deshalb nur mit Einschränkungen in solchen Fällen, in denen wie vorliegend erstinstanzlich ein Gerichtsbescheid ergangen ist (ausführlich BSG, Beschluss vom 8. November 2005 – B 1 KR 76/05 B –

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2 Rdnr. 7 ff m.w.N.; vgl. auch BSG, Beschluss vom

  1. Dezember 2008 - B 8 SO 13/08 B - Rdnr. 8 und BSG, Beschluss vom
  2. Dezember 2008 – B 8 SO 17/08 B – Rdnr. 6; so auch: erkennender Senat, Beschluss vom
  3. Februar 2024 – L 4 SO 228/21 ). Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen hat der Senat sein Ermessen nach § 158 Satz 2 SGG dahingehend ausgeübt, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Insbesondere steht im vorliegenden Fall Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nach einer Gesamtwürdigung einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht entgegen. Das BSG hat in seiner Rechtsprechung im Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Ausnahmen anerkannt, in denen eine Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG revisionsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat (vgl. zu den Fallkonstellationen: BSG, Urteil vom
  4. Juli 2021 – B 14 AS 99/20 R -,

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9, hier zitiert nach juris Rdnr. 11ff; erkennender Senat, a.a.O.). Ob eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt, beurteilt der EGMR anhand einer Würdigung im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrens in seiner Gesamtheit. Es ist dabei notwendig, das gesamte innerstaatliche Verfahren, wie es in der innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt ist und die Rolle des Berufungsgerichts in seiner Gesamtheit zu betrachten (vgl. EGMR vom

  1. Oktober 1991 – Nr. 11826/85 – Helmers vs. Schweden, zitiert nach juris; erkennender Senat, a.a.O.). Gegenstand einer mündlichen Verhandlung kann vorliegend allein die prozessuale Rechtsfrage der Zulässigkeit der Berufung wegen einer nicht fristgemäßen Berufungseinlegung mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, ohne dass es insoweit einer komplexen Tatsachenwürdigung bedarf, und nicht eine inhaltliche Befassung des Rechtsmittelgerichts mit einem weiterverfolgten Klagebegehren sein. Hinreichende Gelegenheit zur schriftlichen Stellungahme bestand. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass ein solcher (alleiniger) Prüfungsgegenstand ein legitimer Belang sein kann, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Dies ist z. B. nach der Rechtsprechung des EGMR auch der Fall bei ausschließlich rechtlichen oder sehr technischen Fragen ohne die Erforderlichkeit der Beweiswürdigung bei streitigen Tatsachen (zusammenfassend Meyer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK,
  2. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 74 ff. m.w.N). Die Durchführung einer Verhandlung kann sich zudem auch dann erübrigen, wenn der Fall keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die auf der Grundlage der Verfahrensakten und der Parteienschriftsätze nicht in angemessener Weise entschieden werden können (EGMR vom
  3. Oktober 1991 – Nr. 11826/85 – Helmers vs. Schweden, zitiert nach juris; EGMR vom
  4. Juni 2016 – Nr. 44164/14 – Madaus vs. Deutschland, zitiert nach juris Rdnr. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom
  5. Juli 2021 – B 14 AS 99/20 R –,

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9, hier zitiert nach juris Rdnr. 15ff). Weiterhin ist im Rahmen der o.g. Gesamtbetrachtung nach Art. 6 EMRK von Bedeutung, dass die Parteien hinreichende Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hatten (vgl. EGMR vom

  1. Juni 1993 – 14518/89 – Schuler-Zgraggen). Dies ist jedoch hier der Fall. Die Berufung wurde nicht fristgemäß eingelegt. Grundsätzlich ist die Berufung gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Urteils oder Gerichtsbescheids einzulegen. Diese Frist wurde jedoch mit Eingang der Berufung am
  2. Januar 2025 nicht gewahrt. Denn ausweislich der Zustellungsurkunde wurde dem Kläger der sozialgerichtliche Gerichtsbescheid am
  3. Oktober 2024 (Bl. 138 der GA SG) zugestellt. Die Berufung wurde hingegen am
  4. Januar 2025 eingelegt. Ein früherer Eingang der Berufung findet sich weder in der Akte des Sozialgerichts noch des Hessischen Landessozialgerichts. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG war nicht zu gewähren. Nach § 67 Abs. 1 und 2 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, er den Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses einlegt und er die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Für die Glaubhaftmachung genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, Kommentar,
  5. Auflage 2023, § 67 Rdnr. 10d m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier im Sinne einer geforderten Glaubhaftmachung nicht gegeben. Der Kläger hat trotz Hinweis des Senats den Berufungsschriftsatz mit Faxvermerk vom
  6. Dezember 2024 nicht vorgelegt. Der von dem Kläger vorgelegte Sendebericht vom
  7. Dezember 2024 mit dem Resultat "ok" ist insoweit keinem Schriftsatz zuzuordnen. Auffällig ist zudem, dass der Sendebericht vom
  8. Dezember 2024 2 Seiten ausweist, die von dem unter dem
  9. Januar 2025 übersandte Berufungsschrift jedoch 3 Seiten umfasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001549

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