Verfahrensgang vorgehend SG Gießen,
2 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint, d. h. dass dem Antragsteller ohne eine entsprechende Regelung schwere und unzumutbare
teile entstehen, sodass ihm das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (Anordnungsgrund) und ihm aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen bei Prüfung der Rechtslage ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Handlung bzw. Unterlassung zusteht (Anordnungsanspruch).
2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar,
unstreitig ist – einen Anspruch auf Eingliederungshilfe als Leistung zur sozialen Teilhabe in Form des persönlichen Budgets gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 4, §§ 113 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) i. V. m. § 29 SGB IX, wobei die Leistungen der Eingliederungshilfe
2 Satz 1 SGB IX auch die Leistungen der häuslichen Pflege
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) umfassen, solange die Teilhabeziele
Maßgabe des Gesamtplanes erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Persönliche Budgets werden
2 Satz 6 SGB IX auf der Grundlage der
getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind (§ 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Der Antragsgegner hat im Gesamtplanverfahren
§§ SGB IX, das gem. § 21 Satz 1 SGB IX Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens
dem
tbereitschaft) wöchentlich (= 121,7 Stunden monatlich), 1750 Minuten kompensatorischer Assistenz (körpernahe Pflege) wöchentlich (= 126,7 Stunden monatlich). 420 Minuten kompensatorischer Assistenz (zusätzlicher Transfers, die über den 24 Stunden Bedarf hinaus gehen) wöchentlich (= 30,4 Stunden monatlich), 415 Minuten kompensatorischer Assistenz (Hilfen zur Haushaltsführung) wöchentlich (= 30,1 Stunden monatlich). Zur Deckung des festgestellten Bedarfs hat er auf der Basis eines Vergütungssatzes in Höhe von 28,75 Euro je Stunde ein Gesamtbudget in Höhe von 18.532,27 Euro monatlich festgesetzt und unter Anrechnung von des monatlich für den festgestellten Pflegegrad 5 durch die Pflegekasse gezahlten Pflegegeldes (631,32 Euro) in Höhe von 17.900,95 Euro bewilligt (Bescheid vom 12. Dezember 2024). Das persönliche Budget ist in dem vom Antragsteller bewilligten Umfang
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung und mit dem insoweit maßgeblichen Grad für die richterliche Überzeugungsbildung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend, um den tatsächlichen Bedarf des Antragstellers zu decken. Dabei ist zunächst der im Rahmen des Bedarfsfeststellungsverfahrens festgestellte Bedarf für zusätzliche Transfers zum Verlassen und Wiederaufsuchen seiner Wohnung im Umfang von 420 Minuten wöchentlich (= 30,4 Stunden) kompensatorische Assistenz nicht durch den Umzug in die neue Wohnung zum
t-Rhythmus, Unterstützung bei fehlender Mobilität, sowie die Unterstützung bei nächtlichen Unruhezuständen benötigt. Entgegen der Feststellungen im PiT (Bl. 475 VA) hat der Antragsteller jedoch im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich der Bedarf nicht auf eine
tbereitschaft mit regelhaft zwei Einsätzen pro
t beschränkt, der es dem Antragsgegner erlauben würde, die acht Stunden nächtliche Assistenzleistungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr als Bereitschaftsdienst zu beurteilen und – wie aber im Bescheid vom 12. Dezember 2024 erfolgt – mit 0,5 zu faktorisieren und deshalb mit lediglich 1680 Minuten kompensatorischer Assistenz (
tbereitschaft) wöchentlich (= 121,7 Stunden monatlich) in der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen. Dabei ist arbeitsrechtlich anerkannt, dass für Bereitschaftsdienste nicht zwingend die volle Vergütung gezahlt werden muss. Das Arbeitsentgelt für den Bereitschaftsdienst kann angesichts der geringeren Beanspruchung auch geringer sein als das Entgelt für Vollarbeit. Auch die Rechtsprechung des EuGH zur arbeitszeitrechtlichen Behandlung von Bereitschaftsdienstzeiten enthält keine andere Wertung für die Vergütungspflicht, da diese lediglich arbeitsschutzrechtliche Aspekte behandelt, jedoch keine Aussagen hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung trifft (EuGH, Urteile vom
eigenem Vorbringen (vgl. Schriftsatz vom
Auffassung des Senats für die Beurteilung, ob es sich bei dem nächtlichen Assistenzleistungen um Bereitschaftsdienst oder Vollarbeit handelt und das Entgelt zu berechnen ist, konsequenterweise auf die Regelungen der 6. PflegeArbbV abzustellen.
ArbbV leisten Bereitschaftsdienste Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung mindestens 75 Prozent beträgt. Diese Voraussetzungen liegen
summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indessen nicht vor.
den im Beschwerdeverfahren zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Zeit ohne Arbeitsleistung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht mindestens 75 Prozent beträgt. Bereits aus der Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. vom 2. September 2024 (Bl. 239 GA) ergibt sich eine Tag-
t-Rhythmusstörung mit unzureichender Fähigkeit der Einhaltung regulär-strukturierter Schlafens- und Zubettgeh-Zeiten bei dem Antragsteller. Es komme regelmäßig-wiederkehrend in unvorhersehbarer Weise krankheitsbedingt zu nächtlichem Erwachen, einhergehend mit Unruhe und teilweise auch Erregtheit; zuvor gegebene Anweisungen, z. B. im Bett liegen zu bleiben und nicht eigenständig aufzustehen – was mit einer Ataxie- und Intentionstremor-bedingt erheblicher Selbstgefährdung infolge Sturzneigung einhergehen würde - könne der Patient krankheitsbedingt nicht adäquat wahrnehmen bzw. nur inkonsistent umsetzen. Dies bestätigt sich
den vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Assistenzkräfte D. und H. vom 5. Juni 2025 auch gegenwärtig noch und führt
deren – insoweit schlüssigen Angaben – dazu, dass der Antragsteller
ts überwacht (ca. alle 30 Minuten für ein paar Minuten), unterstützt und versorgt werden muss, wobei er – was anhand der vorgelegten Pflege- und Betreuungsdokumentation auch teilweise
vollzogen werden kann – sehr spät, "in der Regel erst zwischen 1:00 Uhr
ts und 5:00 Uhr morgens zu Bett" gehe und regelmäßig wach wird, unruhig und mitunter aufgebracht ist. Nächtliche Toilettengänge – ebenfalls in der Pflege- und Betreuungsdokumentation vermerkt – fallen immer wieder an und dauerten
Angaben der Assistenzkräfte ca. 20 min bis 1 Stunde. Der Antragsteller nehme nicht wahr, ob Tag oder
t sei. Der nächtliche Pflege- und Betreuungsbedarf ist daher mit Wahrscheinlichkeit nicht als Bereitschaftsdienstzeit sondern als Vollarbeitszeit zu beurteilen, so dass die – auch
ArbbV grundsätzlich zulässige – Faktorisierung mit 0,5 im vorliegenden Fall nicht vorgenommen werden darf, sondern vielmehr
ArbbV die Vergütung wie bei Vollarbeit zu erfolgen hat. Hieraus folgt ein weiterer nächtlicher Pflegebedarf von 1680 Minuten wöchentlich bzw. 121,7 Stunden monatlich. Weitergehender Bedarf wird – in zeitlicher Hinsicht – vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Soweit der Antragsteller weiter die Höhe des Vergütungsstundensatzes von 28,75 Euro beanstandet, kann der Senat bei summarischer Prüfung offen lassen, ob mit der Rechtsprechung des Sozialgerichts Rostock (Beschluss vom
5 SGB XI abzustellen ist, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er seinen Bedarf nicht mit dem auf der Basis des Mindestentgelts
ArbbV kalkulierten Stundensatz – jedenfalls vorläufig – decken kann (vgl. zu Kalkulation vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom
nicht zu beanstanden ist und vom Antragsteller hinsichtlich der Höhe der Zuschläge nicht substantiiert angegriffen wurde. Soweit Kosten für zusätzlichen Leitungs- und Verwaltungsdienste (Budgetassistenz, Steuerberater), Sachkostenanteile (Organisationsbezug, Fahrzeiten, Büroarbeit) und Regiekosten (Fahrtkosten, Sachkosten) in den Vergütungssatz pro Stunde mit 5% eingerechnet wurden, ist die Berücksichtigung solcher Kosten im Persönlichen Budget dem Grunde
nicht zu beanstanden. Ob die Berücksichtigung als Kalkulationsgröße des Vergütungsstundensatzes zwingend ist, erscheint zweifelhaft - denkbar erschiene auch eine pauschalierte Vergütung – dürfte am Maßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aber jedenfalls nicht zu beanstanden sein, zumal der Antragsteller der Berechnungsweise nicht substantiiert entgegengetreten ist. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht,
Abzug dieser Positionen verbleibe ein Grundlohn von 13,50 Euro pro Stunde, kann dies anhand seines Vorbringens nicht
vollzogen werden. Hierauf hatte die Berichterstatterin mit Verfügung vom 3. Juni 2025 auch hingewiesen. Der Senat geht daher
summarischer Prüfung davon aus, dass der Vergütungsstundensatz jedenfalls gegenwärtig ausreicht, um den Bedarf des Antragstellers zu decken. Da allerdings das vom Antragsteller der Kalkulation zugrunde gelegte Mindestentgelt
ArbbV ab 1. Juli 2025 auf 17,35 Euro brutto je Stunde steigen wird, ist ab diesem Zeitpunkt das höhere Mindestentgelt in der Berechnung anzuwenden.
der vom Antragsgegner auf Anforderung der Berichterstatterin im Schriftsatz vom
Abzug der Pflegeleistungen (631,32 Euro) ein persönliches Budget in Höhe von 22.556,92 Euro monatlich. Weiterhin hat der Antragsteller erst für die Zeit ab 1. Mai 2025 einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Bis einschließlich April 2025 hat er selbst vorgetragen, dass die geltend gemachte Kostenunterdeckung durch nicht verbrauchte Budgetreste und Eigenmittel aus einem Kredit kompensiert werden konnte, was ihm zur Abwendung wesentlicher
teile auch zumutbar erscheint. Für die Zeit ab 1. Mai 2025 hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, keine Eigenmittel mehr aufwenden zu können, so dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache erforderlich erscheint, um den unzureichend berücksichtigten Pflegebedarf
ts abzudecken. Die Kostengrundentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das Teilunterliegen des Antragstellers. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen. Zwar liegen hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung i. S. v. § 73a SGG i. V. m. 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragsteller ist jedoch
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung selbst aufzubringen, denn er sich rechtsschutzversichert und hat trotz Aufforderung durch die Berichterstatterin in der Verfügung vom 28. Mai 2025 nicht glaubhaft gemacht, dass die Selbstbeteiligung in Höhe 150 Euro für das Beschwerdeverfahren erneut anfällt. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001557
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