Nr 17) sowie Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden sind (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R –, BSGE 100, 186-196,
38). Für die laufenden Nebenkosten können hier die Gemeindeabgaben, die Gebäudeversicherungsprämie sowie die Kosten für die Heizungswartung 2015 und die Schornsteinfegergebühr 2015 berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 03. März 2009 – B 4 AS 38/08 R –,
14). Die Zinszahlungen auf die Darlehen sind nur für die Monate März bis Dezember 2016 nachgewiesen. Aus diesen ergibt sich, dass auf das Hypothekendarlehen ca. 180 € und auf das KfW-Darlehen rund 60 € Zinsen pro Monat gezahlt wurden, monatlich mithin rund 240 €. Das Gericht unterstellt, dass auch in dem Zeitraum, der nicht belegt ist, Zinszahlungen erfolgt sind und schätzt diese gemäß § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 ZPO mit ebenfalls 240 €. Die Ansparleistung auf den Bausparvertrag kann nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei um die Bildung von Vermögen handelt. Der Gemeindeabgabenbescheid 2015 ist kaum lesbar, soweit erkennbar, ist die Annahme des Beklagten von quartalsweise 342,48 €, d.h. 114,16 € monatlich, nachvollziehbar. Weitere, aus den Kontoauszügen des Herrn A. erkennbare Zahlungen an die Gemeinde sind mangels Belegen bzw. Bescheiden nicht zu- und einordbar. Es liegt ebenfalls nur ein Hausversicherungsschreiben für 2015 vor, aus dem sich eine Versicherungsprämie von 117,73 € im Quartal ergibt, mithin 39,24 € pro Monat. Weiterhin sind 84,73 € für die Heizungswartung (Rechnung vom 20.12.2015), mithin monatlich 7,06 €, sowie die Schornsteinfegergebühr in Höhe von 77,49 € (Rechnung vom 9.6.2015), mithin monatlich 6,46 €, zu berücksichtigen. Das Gericht geht von entsprechenden Ausgaben auch in 2016 aus, auch wenn diese nicht belegt wurden. Es schätzt die Ausgaben mangels anderer Hinweise auf die gleiche Höhe ein. Demnach sind die vom Beklagten berechneten und zugrunde gelegten monatlichen Ausgaben für Schuldzinszahlungen von 242,08 € und Nebenkosten in Höhe von 180,82 € jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Einmalig im Dezember 2015 sind zudem die Kosten für eine Heizölbetankung i.H.v. 822,60 € zu berechnen. Die Kammer ist zudem der Auffassung, dass auch einmalig im November 2015 Reparaturkosten in Höhe von 1475 € zu berücksichtigen sind. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohnten Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Die Kammer geht von einer Unabweisbarkeit der Aufwendung für die Instandsetzung aus, da sich aus der Prüfbescheinigung des TÜV aus Mai 2015 ergibt, dass der Boden des Auffangraumes Risse habe, deren Sanierung nur nach Ausbau des Öltanks möglich sei. Der Austausch gegen Sicherheitstanks wurde empfohlen. Es wurde eine Frist zur Mängelbehebung bis Ende September 2015 gesetzt. Anscheinend wurde die Sanierung erst im November durchgeführt, jedenfalls war der Einsatz eines neuen Heizöltanks zu Beginn der Heizperiode im November unaufschiebbar. Die Kammer geht auch von einem angemessenen Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II aus. Sie legt dabei eine Wohngrundfläche von 126 m² zu Grunde. Diese Quadratmeterzahl wurde von der Klägerin zu 1 als auch von Herrn A. in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2015 in den Verfahren Az. S 1 AS 64/15 ER u.a. angegebenen. Die Niederschrift ist in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten zu finden. Beide erklärten, das Haus sei ca. 125 m² bzw. 126 m² groß. Dies erklärten sie als sie zu den Gegebenheiten des Hauskaufes befragt wurden und die Frage im Raum stand, ob eine Einstehungs- und Verantwortungsgemeinschaft vorlag. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln, da es sich im Befragungszusammenhang um eine Nebensächlichkeit handelte und die Aussagen sich im Ergebnis decken. Zudem ergibt sich aus den Akten keinerlei Hinweis auf eine andere, insbesondere höhere Quadratmeterzahl. Die Kammer kann deshalb auch nicht nachvollziehen, wie der Beklagte auf die Behauptung kommt, die Wohnfläche betrage 200 m². Für 4 Personen sind 126 m² noch angemessen. Als angemessen gilt für vier Personen in einem Einfamilien-Haus eine Grundfläche von 130 m² (vgl. nur BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R –, BSGE 98, 243-256,
LS). Für die Beurteilung der Angemessenheit der anfallenden Aufwendungen über 12 Monate zieht das Gericht die Wohngeldtabelle mit einem Aufschlag von 10 % heran. Die abstrakt angemessene Miete nach der Wohngeldtabelle beträgt für A-Stadt 525 €, zuzüglich 10 % sind 577,50 €, im Jahr somit 6930 €. Die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft (Schuldzinszahlung, Nebenkosten) betragen in der Summe für zwölf Monate 5074,56 € und bleiben damit deutlich unter der abstrakt angemessenen Miete. Auch unter Berücksichtigung der Reparaturkosten wird diese nicht überschritten. Die Kammer hält die Kosten i.H.v. 1475 € für die Beschaffung eines neuen Sicherheitstanks auch nicht für unangemessen. Es liegen keine Kostenvoranschläge für den damaligen Zeitpunkt, November 2015, vor. Aktuelle Recherchen der Kammer im Internet ergeben Preise für einen Öl-Lagerbehälter Spezial zweimal 750 l + Grundpaket A und B der Firma M. von rund 1100 € zuzüglich Versandkosten (vgl. www.idealo.de). Produkte anderer Hersteller sind auch für höhere Preise zu erhalten. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass vor rund 6 Jahren als es sich noch um ein neuartigeres Produkt handelte, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Öltank über einen Heizungstechniker bezogen wurde, der in Rechnung gestellte Preis nicht unangemessen war. 3. Daraus ergibt sich die folgende Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen, die nur im November 2015 zu einem das Einkommen übersteigende Bedarf führt: Monat Einkommen Bedarf April 2015 1553,17 € 1408,28 € Mai 2015 1964,50 € 1729,88 € Juni 2015 2492,85 € 1729,88 € Juli 2015 2357,72 € 1729,88 € Aug. 2015 253,44 € 1729,88 € Sept. 2015 2255,80 € 1729,88 € Okt. 2015 2522,72€ 1729,88 € Nov. 2015 2254,80 € 3204,88 € Dez. 2015 2862,85 € 2551,88 € Jan. 2016 2461,27 € 1744,88 € Febr. 2016 2898,10 € 1744,88 € März 2016 2467,27 € 1744,88 € April 2016 2468,39 € 1744,88 € Mai 2016 2468,39 € 1744,88 € Juni 2016 2658,39 € 1744,88 € Juli 2016 2667,72 € 1744,88 € Aug. 2016 2034,72 € 1744,88 € Sept. 2016 2536,72 € 1744,88 € Versehentlich wurde im Tenor das Einkommen mit einem Freibetragsabzug für Herrn A. nur in Höhe von 367 € und nicht wie dargelegt in Höhe von 367,43 € zugrunde gelegt. Richtigerweise ist ein Einkommen in November 2015 von nur 2254,80 € zu berücksichtigen. Insoweit ist der Bescheid vom 01.06.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.08.2016 rechtswidrig. Im Übrigen besteht keine Hilfebedürftigkeit, da das Einkommen über dem Bedarf liegt. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II sind nicht erfüllt. Die Bescheide sind hinsichtlich des übrigen Bewilligungszeitraums rechtmäßig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es findet keine anteilige Kostentragung statt, da die Klägerinnen zu weniger als 10 % obsiegt haben. Sie haben nur in einem von 18 streitigen Monaten einen Anspruch auf SGB II- Leistungen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001568
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