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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 206/21 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 23. März 2021, S 1 AS 526/16, Urteil vorgehend BSG Kassel, 9. Oktober 2025, B 4 AS 56/25 BH, Beschluss Tenor 1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des So

§ 22Nr. 78 Rd

Nr 17) sowie Aufwendungen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks verbunden seien (BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R –, BSGE 100, 186-196,

§ 12Nr.

10 – juris, Rn. 38). Für die laufenden Nebenkosten könnten hier die Gemeindeabgaben, die Gebäudeversicherungsprämie sowie die Kosten für die Heizungswartung 2015 und die Schornsteinfegergebühr 2015 berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 38/08 R –,

§ 22Nr.

17 – juris, Rn. 14). Die Zinszahlungen auf die Darlehen seien nur für die Monate März bis Dezember 2016 nachgewiesen. Aus diesen ergebe sich, dass auf das Hypothekendarlehen ca. 180,00 Euro und auf das KfW-Darlehen rund 60,00 Euro Zinsen pro Monat gezahlt worden seien, monatlich mithin rund 240,00 Euro. Das Sozialgericht unterstelle, dass auch in dem Zeitraum, der nicht belegt sei, Zinszahlungen erfolgt seien und schätze diese gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 ZPO mit ebenfalls 240,00 Euro. Die Ansparleistung auf den Bausparvertrag könne nicht berücksichtigt werden, da es sich hierbei um die Bildung von Vermögen handele. Der Gemeindeabgabenbescheid 2015 sei kaum lesbar, soweit erkennbar, sei die Annahme des Beklagten von Aufwendungen von quartalsweise 342,48 Euro, d.h. 114,16 Euro monatlich, nachvollziehbar. Weitere, aus den Kontoauszügen des Herrn A. erkennbare Zahlungen an die Gemeinde seien mangels Belegen bzw. Bescheiden nicht zu- und einordbar. Es liege ebenfalls nur ein Hausversicherungsschreiben für 2015 vor, aus dem sich eine Versicherungsprämie von 117,73 Euro im Quartal ergebe, mithin 39,24 Euro pro Monat. Weiterhin seien 84,73 Euro für die Heizungswartung (Rechnung vom

  1. Dezember 2015), mithin monatlich 7,06 Euro, sowie die Schornsteinfegergebühr in Höhe von 77,49 Euro (Rechnung vom
  2. Juni 2015), mithin monatlich 6,46 Euro, zu berücksichtigen. Das Sozialgericht gehe von entsprechenden Ausgaben auch in 2016 aus, auch wenn diese nicht belegt worden seien. Es schätze die Ausgaben mangels anderer Hinweise auf die gleiche Höhe ein. Demnach seien die vom Beklagten berechneten und zugrunde gelegten monatlichen Ausgaben für Schuldzinszahlungen von 242,08 Euro und Nebenkosten in Höhe von 180,82 Euro jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Einmalig im Dezember 2015 seien zudem die Kosten für eine Heizölbetankung i.H.v. 822,60 Euro zu berechnen. Die Kammer sei zudem der Auffassung, dass auch einmalig im November 2015 Reparaturkosten in Höhe von 1.475,00 Euro zu berücksichtigen seien. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II seien als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbstbewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II anzuerkennen, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden 11 Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen seien. Die Kammer gehe von einer Unabweisbarkeit der Aufwendung für die Instandsetzung aus, da sich aus der Prüfbescheinigung des TÜV aus Mai 2015 ergebe, dass der Boden des Auffangraumes Risse habe, deren Sanierung nur nach Ausbau des Öltanks möglich sei. Der Austausch des Sicherheitstanks sei empfohlen worden. Es sei eine Frist zur Mängelbehebung bis Ende September 2015 gesetzt worden. Anscheinend sei die Sanierung erst im November durchgeführt worden, jedenfalls sei der Einsatz eines neuen Heizöltanks zu Beginn der Heizperiode im November unaufschiebbar gewesen. Die Kammer gehe auch von einem angemessenen Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II aus. Sie lege dabei eine Wohngrundfläche von 126 m² zu Grunde. Diese Quadratmeterzahl sei von der Klägerin zu 1 als auch von Herrn A. in der mündlichen Verhandlung vom
  3. Juni 2015 in den Verfahren Az. S 1 AS 64/15 ER u.a. angegeben worden. Die Niederschrift sei in dem Verwaltungsvorgang des Beklagten zu finden. Beide hätten erklärt, das Haus sei ca. 125 m² bzw. 126 m² groß. Dies hätten sie erklärt, als sie zu den Gegebenheiten des Hauskaufes befragt worden seien und die Frage im Raum gestanden habe, ob eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft vorgelegen habe. Die Kammer habe keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln, da es sich im Befragungszusammenhang um eine Nebensächlichkeit gehandelt habe und die Aussagen sich im Ergebnis gedeckt hätten. Zudem ergebe sich aus den Akten keinerlei Hinweis auf eine andere, insbesondere höhere Quadratmeterzahl. Die Kammer könne deshalb auch nicht nachvollziehen, wie der Beklagte auf die Behauptung komme, die Wohnfläche betrage 200 m². Für 4 Personen seien 126 m² noch angemessen. Als angemessen gelte für vier Personen in einem Einfamilien-Haus eine Grundfläche von 130 m² (vgl. nur BSG, Urteil vom
  4. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R –, BSGE 98, 243-256,

§ 12Nr.

4 – juris). Für die Beurteilung der Angemessenheit der anfallenden Aufwendungen über 12 Monate ziehe das Gericht die Wohngeldtabelle mit einem Aufschlag von 10 % heran. Die abstrakt angemessene Miete nach der Wohngeldtabelle betrage für A-Stadt 525 Euro, zuzüglich 10 % seien 577,50 Euro, im Jahr somit 6.930,00 Euro. Die regelmäßigen monatlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft (Schuldzinszahlung, Nebenkosten) betrügen in der Summe für zwölf Monate 5.074,56 Euro und blieben damit deutlich unter der abstrakt angemessenen Miete. Auch unter Berücksichtigung der Reparaturkosten werde diese nicht überschritten. Die Kammer halte die Kosten i.H.v. 1.475 Euro für die Beschaffung eines neuen Sicherheitstanks auch nicht für unangemessen. Es lägen keine Kostenvoranschläge für den damaligen Zeitpunkt, November 2015, vor. Aktuelle Recherchen der Kammer im Internet hätten Preise für einen Öl-Lagerbehälter Spezial zweimal 750 l + Grundpaket A und B der Firma M. von rund 1.100,00 Euro zuzüglich Versandkosten ergeben (vgl. www.idealo.de ). Produkte anderer Hersteller seien auch für höhere Preise zu erhalten. Die Kammer gehe deshalb davon aus, dass vor rund 6 Jahren, als es sich noch um ein neuartigeres Produkt gehandelt habe, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Öltank über einen Heizungstechniker bezogen worden sei, der in Rechnung gestellte Preis nicht unangemessen gewesen sei. Daraus ergebe sich die folgende Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen, die nur im November 2015 zu einem das Einkommen übersteigenden Bedarf führe: Versehentlich sei im Tenor bei dem Einkommen ein Freibetragsabzug für Herrn A. nur in Höhe von 367,00 Euro und nicht wie dargelegt in Höhe von 367,43 Euro zugrunde gelegt worden. Richtigerweise sei ein Einkommen in November 2015 von nur 2.254,80 Euro zu berücksichtigen. Insoweit sei der Bescheid vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. August 2016 rechtswidrig. Im Übrigen bestehe keine Hilfebedürftigkeit, da das Einkommen über dem Bedarf liege. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 9. April 2021 zugestellt worden (Bl. 493 GA). Die Klägerinnen haben am 27. April 2021 noch vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt (Bl. 496 GA). Die Klägerinnen führen unter Wiederholung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass Herr A. erst im Juni 2015 in den A-Straße in A-Stadt gezogen sei (Bl. 511 GA). Er sei zum maßgeblichen Zeitraum auch mit einer anderen Frau verheiratet gewesen (Bl. 517 GA). Man habe getrennt gewirtschaftet (Bl. 548 GA). Herr A. sei zudem erst im August 2015 geschieden worden und später in ein Zimmer im Haus gezogen (Bl. 548 GA). Jeder müsse für die Nebenkosten und Unterkunft die Hälfte zahlen (Bl. 548). Auch seien Leistungen für den Umzug, die Renovierung, Bildung und Teilhabe und zur Krankenversicherung nicht bezahlt worden (Bl. 563 - 564 GA). Die Klägerinnen beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2021 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 1. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2016 zu verurteilen, ihnen weitere laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – für die Zeit vom 1. April 2015 bis zum 30. September 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Der Senat hat die Klägerinnen mit gerichtlichem Schreiben vom 15. April 2024 um Vorlage der Kontoauszüge für den Zeitraum April 2015 bis September 2016 gebeten, sofern die Auszahlung des Lohns des Minijobs auf ein anderes Konto des Herrn A. erfolgt sei. Die Klägerseite wurde des Weiteren um Mitteilung binnen vier Wochen nach Zugang dieses Schreibens nebst Vorlage von Nachweisen gebeten, welche Ausgaben mit dem Minijob verbunden gewesen seien, insbesondere an welchen Tagen Herrn A. im Zeitraum April 2015 bis September 2016 diesbezüglich Fahrtkosten angefallen seien. Das Schreiben war mit dem Hinweis auf § 106a Abs. 2 und 3 SGG versehen, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der zuvor gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne (Bl. 602f GA). Daraufhin haben die Klägerinnen eine Auflistung übersandt, nach welcher Fahrtkosten für den Nebenverdienst fünfmal im Monat für 17 km einfache Fahrt angefallen seien (Bl. 623 GA). Der Beklagte hat im Schreiben vom 2. Mai 2024 ausgeführt, er sei mit Beschluss des Hessischen Landessozialgericht vom 8. Dezember 2015 vorläufig dazu verpflichtet worden, Essensgutscheine im Wert von 128,00 Euro bzw. 96,00 Euro monatlich für die Dauer von drei Monaten ab Dezember 2015 persönlich an die Klägerinnen bei Vorsprache auszuhändigen. Die Klägerinnen seien in der Zeit Dezember 2015 bis Februar 2016 nicht persönlich beim Beklagten erschienen. Eine Aushändigung der Gutscheine habe somit nicht erfolgen können (Bl. 619 GA). Auf die Nachfrage der damaligen Berichterstatterin vom 5. Juni 2024, ob die erstinstanzlich bereits im Verfahren S 1 AS 120/15 ER (Beschwerdeverfahren L 6 AS 498/15 B ER) zugesprochen Leistungen ausbezahlt worden seien (Bl. 638 GA), hat der Beklagte mitgeteilt, dass er mit Datum vom 21. April 2021 949,65 Euro an die Klägerin gezahlt habe (Bl. 639 GA). Auf Nachfrage der Berichterstatterin vom 4. November 2024 hat die Klägerin neben der Wiederholung ihres Vortrages eine Vielzahl von Unterlagen vorgelegt (Bl. 652 – 513 GA). Darunter befindet sich eine Einwohnermeldebescheinigung für N. B. (geboren 1994) und G. B. (geboren 2014), welche am 1. Juli 2016 mit alleiniger Wohnung unter der Adresse der Klägerinnen gemeldet waren (Bl. 667 GA). Ausweislich der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung ging Herr A. vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von 434,00 Euro nach (Bl. 673 GA). Des Weiteren haben die Klägerinnen die Gebührenrechnung des Schornsteinfegers L. vom 10. Juni 2016 in Höhe von 64,01 Euro vorgelegt (Bl. 690 GA) und die Mahnung der Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK) vom 29. August 2024 (Bl. 685 GA), mit welcher diese Beträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 31. März 2016 in Höhe von 1.816,92 Euro, Mahngebühren in Höhe von 53,00 Euro und Säumniszuschläge von 1.386,00 Euro (Gesamtforderung: 3.255,92 Euro) gegen die Klägerin zu 1 geltend macht. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (Bd. I – XIV, nebst weiteren Ordnern) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 SGG statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) und allein von den Klägerinnen eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung der Klägerinnen ist nicht begründet. Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 1. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. August 2016, mit welchem der Beklagte die Leistungsgewährung an die Kläger für den Zeitraum 1. April 2015 bis 30. September 2016 abgelehnt hat. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG). Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhält Leistungen nach dem SGB II, wer (Ziff. 1) das fünfzehnte Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat, (Ziff. 2) erwerbsfähig ist, (Ziff. 3) hilfebedürftig ist und (Ziff. 4) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Zudem erhalten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II Leistungen auch Personen, die – wie die Klägerin zu 3. – mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Klägerinnen erfüllen diese Voraussetzungen nur im November 2015. In den anderen Monaten im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2016 besteht kein Anspruch auf Leistungsgewährung gegen den Beklagten, da die Klägerinnen in diesen nicht hilfebedürftig waren. Der Senat teilt die Ansicht des Sozialgerichts und des Beklagten, wonach von einer Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen mit Herrn A. auszugehen ist. Hierzu wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Nur ergänzend ist festzustellen, dass der Senat auch in den Monaten April und Mai 2015 von einer Bedarfsgemeinschaft der Klägerinnen und Herrn A. ausgeht, da die Klägerin zu 1 und Herr A. zum 1. April 2015 gemeinsames Eigentum am Hausgrundstück A-Straße in A-Stadt erhoben hatten und die Klägerinnen im selben Monat in das Haus eingezogen sind und Herr A. sich nur wenige Wochen später unter der dieser Anschrift angemeldet hat, nachdem sie – wie sich aus den Darlehensverträgen ergibt – zuvor bereits mit Herrn A. zusammengelebt haben. Der Senat geht deshalb davon aus, dass bereits im April 2015 ein gemeinsamer Hausstand begründet worden ist. Der monatliche Bedarf der Bedarfsgemeinschaft berechnet sich nach §§ 19, 20 SGB II für die Monate April bis Dezember 2015 wie folgt: Regelbedarf für Herrn A.: 360,00 Euro Regelbedarf für die Klägerin zu 1: 360,00 Euro Regelbedarf für die Klägerin zu 2: 320,00 Euro Regelbedarf für die Klägerin zu 3: 267,00 Euro Gesamt: 1.307,00 Euro monatlich Für die Monate Januar bis September 2016 ergibt sich folgender monatlicher Bedarf: Regelbedarf für Herrn A.: 364,00 Euro Regelbedarf für die Klägerin zu 1: 364,00 Euro Regelbedarf für die Klägerin zu 2: 324,00 Euro Regelbedarf für die Klägerin zu 3: 270,00 Euro Gesamt: 1.322,00 Euro monatlich Des Weiteren sind nach § 22 SGB II die Bedarfe der Unterkunft und Heizung bei den Klägerinnen zu berücksichtigen. Bei den Aufwendungen für die Unterkunft sind, da die Kläger in einer selbst genutzten Eigentumswohnung leben, die Schuldzinsen zu übernehmen. Nicht berücksichtigungsfähig sind die Tilgungsleistungen, weil sich bei den von der Klägerin zu 1 und Herrn A. im Frühjahr 2015 aufgenommenen Darlehen nicht um ein "kleines Restdarlehen" im Sinne der Rechtsprechung BSG handelt (vgl. Urteile vom 28. Februar 2010 – B 14 AS 74/08 R; Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 91/10 R; Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 79/10 R – jeweils juris), da der Kaufpreis der Immobilie im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 176.000,00 Euro voll finanziert wurde. Die Grundsteuer in Höhe von 454,02 Euro und die Schornsteinfegergebühren, die Heizkosten, die Kosten für Wartungen und Reparaturen sind jeweils im Monat der Fälligkeit als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BSG hat die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise zu erfolgen, auch wenn zur Prüfung der Angemessenheit bei der Nutzung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen auf die im Kalenderjahr anfallenden Kosten abzustellen ist. Eine Rechtsgrundlage für die Berechnung eines Durchschnittsbetrags, der dann der Bedarfs- und Leistungsberechnung in den einzelnen Monaten zugrunde gelegt wird, um zum Beispiel die Grundsteuer auf das ganze Jahr zu verteilen, ist trotz einer denkbaren Verwaltungsvereinfachung nicht zu erkennen, zumal der gegebenenfalls erhebliche finanzielle Bedarf aufgrund der Grundsteuer gerade dann zu tragen ist, wenn sie fällig wird (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 78/12 R –, Rn. 19 – 21 mit weiteren Nachweisen; so auch: Berlit, in: Münder, SGB II-Kommentar, 7. Auflage, 2024, § 22 Rn. 50). Die Kosten der Unterkunft der Bedarfsgemeinschaft berechnen sich für den streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt: Im Verwaltungsverfahren wurde ein Grundbesitzabgabenbescheid vom 12. Juli 2015 für 2015 vorgelegt (Bl. 467 VA). Hierbei wurden Abgaben für Grundsteuer, Wasser, Niederschlagswasser und Abfallgebühr festgesetzt. Am 15. Mai 2015 war ein Betrag von 363,41 Euro, am 17. August 2015 ein Betrag von 48,00 Euro und am 16. November ein Betrag von 363,43 Euro fällig. Es liegt ein Beleg über eine Wohngebäudeversicherung mit einer Versicherungsprämie von 117,73 Euro proQuartal vor, wonach die Prämien am 28. April 2015, 26. Juli 2015, 26. Oktober 2015 und 28. Januar 2016 fällig waren (Bl. 468 R VA). Ein Beleg über die Versicherungsprämie für die Wohngebäudeversicherung für das Jahr 2016 liegt nicht vor. Zugunsten der Klägerinnen wird die Fälligkeit dieser Prämie auch in den Monaten April 2016 und Juli 2016 – entsprechend dem für das Jahr 2015 vorliegenden Beleges – unterstellt. Des Weiten ist die Heizöl-Rechnung vom 21. Dezember 2015 über 822,60 Euro (Bl. 1109 VA) und eine Rechnung vom 20. Dezember 2015 für die Wartung der Heizungsanlage über insgesamt 84,73 Euro (Bl. 1112 VA) bei den Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Rechnung vom 4. November 2015 für einen neuen Heizöltank nebst Zubehör in Höhe von 1.475,00 Euro (Bl. 1115 VA) sowie die Gebührenrechnungen des Schornsteinfegers vom 9. Juni 2015 über 77,49 Euro (Bl. 1118 VA) und vom 10. Juni 2016 in Höhe von 64,01 Euro (Bl. 511 GA). Zwar sind auch Reparaturkosten für einen Sturmschaden an der Gartenhütte in Höhe von 469,62 Euro (Bl. 1110) vorgelegt worden, diese sind allerdings nicht bedarfserhöhend zu berücksichtigen, da die Gartenhütte nicht zur Unterbringung der Bedarfsgemeinschaft diente. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich für den die Monate April 2015 bis September 2016 folgende nachgewiesen Kosten der Unterkunft und Heizung: Monat Zinsen in Euro Neben- und Heizkosten Gesamt (in Euro) April 2015 231,22 117,73 Euro (Gebäudeversicherung) 348,95 Mai 2015 240,71 363,41 Euro Abgaben (gezahlt, soweit ersichtlich, nur 146,80 Euro) 604,12 Juni 2015 245,66 77,49 Euro (Schornsteinfeger) 323,15 Juli 2015 244,34 117,73 Euro (Gebäudeversicherung) 362,03 August 2015 244,02 48,00 Euro (Abgaben) 292,02 September 2015 243,70 243,70 Oktober 2015 243,37 117,73 Euro (Gebäudeversicherung) 361,10 November 2015 243,05 1.475 Euro (Heiztank), 363,43 (Abgaben) (gezahlt, soweit ersichtlich, nur 320,55 Euro) 2.081,48 Dezember 2015 242,73 822,60 Euro (Heizöl) 84,73 Euro (Heizungswartung) 1.150,06 Januar 2016 242,41 117,73 Euro (Gebäudeversicherung) 360,14 Februar 2016 242,08 48,00 Euro (Abgaben) 290,08 März 2016 241,76 241,76 April 2016 241,44 117,73 Euro (Gebäudeversicherung) 359,17 Mai 2016 240,99 363,43 Euro (Abgaben) 604,42 Juni 2016 240,56 64,01 Euro (Schornsteinfeger) 304,57 Juli 2016 240,11 117,73 Euro (Gebäudeversicherung) 357,84 August 2016 239,68 48,00 Euro (Abgaben) 287,68 September 2016 239,23 239,23 Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind monatlich auf die Anzahl der Bewohner des Hauses zu verteilen. Für den Zeitraum April 2015 bis Juni 2016 sind die Kosten auf fünf Personen umzulegen. Der Senat geht nach Auswertung der Unterlagen davon aus, dass neben den Klägerinnen das Haus noch von Herrn A. und der Tochter der Klägerin zu 1 J. bewohnt wurde. In den Monaten Juli 2016 bis September 2016 wohnten darüber hinaus noch Tochter N. und Enkelin G. im A-Straße, so dass die Unterkunftskosten in diesem Zeitraum auf 7 Personen umzulegen sind. Daher geht der Senat von folgenden Kosten der Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaft aus: Monat Gesamt-KdU in Euro Anzahl der Bewohner Anteilige KdU Bedarfsgemeinschaft in Euro April 2015 348,95 5 4/5 = 279,16 Mai 2015 604,12 5 4/5 = 483,30 Juni 2015 323,15 5 4/5 = 258,52 Juli 2015 362,03 5 4/5 = 289,62 August 2015 292,02 5 4/5 = 233,62 September 2015 243,70 5 4/5 = 194,96 Oktober 2015 361,10 5 4/5 = 288,88 November 2015 2.081,48 5 4/5 = 1.665,18 Dezember 2015 1.150,06 5 4/5 = 920,05 Januar 2016 360,14 5 4/5 = 288,11 Februar 2016 290,08 5 4/5 = 232,06 März 2016 241,76 5 4/5 = 193,41 April 2016 359,17 5 4/5 = 287,34 Mai 2016 604,42 5 4/5 = 483,54 Juni 2016 304,57 5 4/5 = 243,66 Juli 2016 357,84 7 4/7 = 204,48 August 2016 287,68 7 4/7 = 164,39 September 2016 239,23 7 4/7 = 136,70 Daraus ergibt sich ein monatlicher Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2016 in folgender Höhe: Monat Regelbedarf in Euro Anteilige KdU Bedarfsgemein-schaft Gesamtbedarf in Euro April 2015 1.307,00 4/5 = 279,16 1.586,16 Mai 2015 1.307,00 4/5 = 483,30 1.790,30 Juni 2015 1.307,00 4/5 = 258,52 1.565,52 Juli 2015 1.307,00 4/5 = 289,62 1.596,62 August 2015 1.307,00 4/5 = 233,62 1.540,62 September 2015 1.307,00 4/5 = 194,96 1.501,96 Oktober 2015 1.307,00 4/5 = 288,11 1.595,11 November 2015 1.307,00 4/5 = 1.665,18 2.972,18 Dezember 2015 1.307,00 4/5 = 920,05 2.227,05 Januar 2016 1.322,00 4/5 = 288,11 1.610,11 Februar 2016 1.322,00 4/5 = 232,06 1.554,06 März 2016 1.322,00 4/5 = 193,41 1.515,41 April 2016 1.322,00 4/5 = 287,34 1.609,34 Mai 2016 1.322,00 4/5 = 483,54 1.805,54 Juni 2016 1.322,00 4/5 = 243,66 1.565,66 Juli 2016 1.322,00 4/7 = 204,48 1.526,48 August 2016 1.322,00 4/7 = 164,39 1.486,39 September 2016 1.322,00 4/7 = 136,70 1.458,70 Diesem monatlichen Bedarf ist das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber zu stellen. Gemäß § 11 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträgen mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (Satz 1). Nach § 11b Abs. 1 SGB II (in der 2015 bis 2016 maßgeblichen Fassung) sind vom Einkommen abzusetzen: 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge

  1. a)zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
  2. b)zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. Gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100,- Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400,- Euro, gilt nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II die Regelung des § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100,- Euro übersteigt. Nach § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II 1 ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000,- Euro beträgt, auf 20 Prozent und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1.000,- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200,- Euro beträgt, auf 10 Prozent. Anstelle des Betrages von 1.200,- Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500,- Euro. Bei der Berechnung des Grundfreibetrages nach § 11b Abs. 2 Satz 1, 2 SGB II und des erweiterten Freibetrages nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II sind in einem ersten Schritt die Erwerbseinkommen zusammenzurechnen. Dieser Betrag ist dann um die Absetzbeträge des § 11b SGB II zu bereinigen. Dies zugrunde legend ist hinsichtlich der Fahrtkosten zunächst festzustellen, dass Herr A. zwei Tätigkeiten nachgegangen ist. Der Senat geht davon aus, dass die Tätigkeit bei der H. KG an 21 Werktagen im Monat ausgeübt wurde. Während das Sozialgericht von einer Fahrtstrecke von 48 km Hin- und Rückweg ausging, haben die Kläger vorgetragen, die Strecke betrage 52 km für beide Strecken [einfache Stecke 26 km]. Zwar hat das Sozialgericht mit zutreffender Begründung einen Betrag von 0,20 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt. Allerdings ist nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst b Alg II-V auf den Entfernungskilometer und nicht die Kilometer abzustellen, die sich aus der Aufaddierung von Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte ergeben (BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 7/10 R –, Rn. 16, juris). Der Senat geht zu Gunsten der Klägerinnen von einem einfachen Weg von 26 Entfernungskilometern aus. Bei der Berücksichtigung dieser Entfernung ergeben sich monatliche Fahrtkosten von 109,20 Euro (26 x 0,2 = 5,2 Euro x 21 = 109,20 Euro). Des Weiteren haben die Klägerinnen vorgetragen, dass für den Nebenverdienst von Herrn A. Fahrtkosten von 17 km pro einfacher Fahrt angefallen seien. Allerdings wurden trotz Aufforderung durch den Senat unter Hinweis auf § 106a Abs. 2 SGG keine hinreichenden Angaben zur Anzahl der notwendigen Fahrten gemacht. Da aus dem Minijob stark schwankendes Einkommen erzielt wurde, setzt der Senat für die Monate, in denen dieses Einkommen zufloss, einmalige Fahrtkosten von 3,40 Euro (17 x 0,2 = 3,40 Euro) an. Zudem ist eine Werbungskostenpauschale gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a ALG II-VO i.H.v. 15,33 Euro und eine Pauschale für angemessene private Versicherungen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ALG II-VO i.H.v. 30,00 Euro in Abzug zu bringen. Zuzustimmen ist dem Sozialgericht dahin, dass nur ein Kfz berücksichtigt werden kann, da nur ein Fahrzeug für den Arbeitsweg erforderlich ist. Zutreffend hat das Sozialgericht daher eine monatliche Kfz-Versicherungsprämie von 20,50 Euro berücksichtigt. Somit ergibt sich nach § 11b Abs. 1, Abs. 2 SGB II folgender monatlicher Freibetrag für die Monate, in denen kein Einkommen aus dem Minijob zufloss: Fahrtkosten in Höhe von 109,20 Euro Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro Gesamt: 154,53 Euro. Dieser Betrag erhöht sich in den Monaten in den Einkommen aus dem Minijob zufloss um die Fahrtkosten für den Minijob von 3,40 Euro auf 157,93 Euro . Zutreffend hat das Sozialgericht das Einkommen von Herrn A. nicht um die Unterhaltszahlung von 180,00 Euro bereinigt. Die Voraussetzung für eine solche Absetzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 SGB II lagen nicht vor, da die Unterhaltszahlung weder tituliert noch in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt worden ist. Des Weiteren ist das Erwerbseinkommen von Herrn A. um den Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II zu bereinigen. Diesen Freibetrag hat das Sozialgericht nicht in Ansatz gebracht. Da Herr A. Vater eines minderjährigen Kindes ist und mit einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft lebte, bestimmt sich der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11b Abs. 3 Satz 3 SGB II. Es ergibt sich ein weiterer Freibetrag nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II von 180,00 Euro (20 % von 900 Euro) und weiteren 50,00 Euro nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 11b Abs. 3 Satz 3 SGB II (10 % von 500,00 Euro). Daher ist nach § 11 Abs. 3 SGB II das Einkommen jeweils um weitere 230,- Euro (180,00 + 50,00 Euro) zu bereinigen. Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ergibt sich für Herrn A. folgende Einkommenssituation: Monat Zugeflossenes Nettoeinkommen in Euro Freibetrag nach § 11b Abs. 1, 2 in Euro Freibetrag nach § 11b Abs. 3 in Euro Bereinigtes Einkommen in Euro April 2015 1.519,73 154,53 Euro 230 Euro 1.135,20 Mai 2015 1.519,73 214,98 154,53 Euro 230 Euro 1.350,18 Juni 2015 1.519,73 214,98 154,53 Euro 230 Euro 1.350,18 Juli 2015 1.519,73 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.354,70 August 2015 1.519,73 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.354,70 September 2015 1.519,73 286,64 219,50 157,93 Euro 230 Euro 1.637,94 Oktober 2015 1.519,73 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.354,70 November 2015 1.519,73 157,27 219,50 157,93 Euro 230 Euro 1.508,57 Dezember 2015 1.547,54 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.382,51 Januar 2016 1524,07 404,25 219,50 157,93 Euro 230 Euro 1.759,89 Februar 2016 1.928,33 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.763,30 März 2016 1.726,30 424,83 219,50 157,93 Euro 230 Euro 1.982,70 April 2016 1.727,32 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.562,29 Mai 2016 1.727,32 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.562,29 Juni 2016 1.727,32 219,50 154,53 Euro 230 Euro 1.562,29 Juli 2016 1.727,32 228,83 154,53 Euro 230 Euro 1.571,62 August 2016 1.727,32 228,83 154,53 Euro 230 Euro 1.571,62 September 1.727,32 228,83 154,53 Euro 230 Euro 1.571,62 Nach Auswertung der Akte geht der Senat von fortlaufenden Unterhaltszahlungen an die Klägerinnen zu 2 und zu 3 aus. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass die Kontoauszüge nicht vollständig vorliegen und nicht vorgetragen worden ist, dass Unterhalt nicht gewährt worden sei. Der Senat legt unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum folgendes Einkommen der Klägerinnen zu Grunde: Monat Kindergeld in Euro abzüglich nachgewiesener Weiterleitung Unterhalt für Klg zu 2 in Euro Unterhalt Klg zu 3 in Euro Gesamteinkommen in Euro April 2015 374,00 377,00 180,00 931,00 Mai 2015 374,00 378,00 180,00 931,00 Juni 2015 374,00 378,00 180,00 931,00 Juli 2015 374,00 378,00 180,00 931,00 August 2015 374,00 378,00 180,00 931,00 September 2015 386,00 378,00 180,00 939,00 Oktober 2015 421,00 353,00 180,00 954,00 November 2015 421,00 346,00 180,00 947,00 Dezember 2015 597,00 346,00 180,00 1.123,00 Januar 2016 417,00 346,00 180,00 943,00 Februar 2016 417,00 352,00 +6,00 180,00 955,00 März 2016 417,00 352,00 180,00 949,00 April 2016 417,00 352,00 180,00 949,00 Mai 2016 417,00 352,00 180,00 949,00 Juni 2016 607,00 352,00 180,00 1.139,00 Juli 2016 607,00 352,00 180,00 1.139,00 August 2016 386,00 352,00 180,00 918,00 September 2016 828,00 352,00 180,00 1.360,00 Im Weiteren hat das Sozialgericht bei Klägerinnen zu 1 und zu 2 zutreffend als Einkommen das Kindergeld abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von jeweils 30,00 Euro abgesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO). Der Senat geht von folgendem bereinigtem Einkommen der Klägerinnen im streitgegenständlichen Zeitraum aus: Monat Gesamt bereinigt April 2015 931,00 871,00 Mai 2015 931,00 871,00 Juni 2015 931,00 871,00 Juli 2015 931,00 871,00 August 2015 931,00 871,00 September 2015 939,00 879,00 Oktober 2015 954,00 871,00 November 2015 947,00 887,00 Dezember 2015 1.123,00 1.063,00 Januar 2016 943,00 883,00 Februar 2016 955,00 895,00 März 2016 949,00 889,00 April 2016 949,00 889,00 Mai 2016 949,00 889,00 Juni 2016 1.139,00 1.079,00 Juli 2016 1.139,00 1.079,00 August 2016 918,00 858,00 September 2016 1.360,00 1.300,00 Die Bedarfsgemeinschaft verfügte damit über folgendes monatliches bereinigtes Gesamteinkommen: Monat Hr. A. Klägerinnen Gesamteinkommen April 2015 1.135,20 871,00 2.006,20 Mai 2015 1.350,18 871,00 2.221,18 Juni 2015 1.350,38 871,00 2.221,18 Juli 2015 1.354,70 871,00 2.225,70 August 2015 1.354,70 871,00 2.225,70 September 2015 1.637,94 879,00 2.516,94 Oktober 2015 1.354,70 871,00 2.225,70 November 2015 1.508,57 887,00 2.395,57 Dezember 2015 1.382,51 1.063,00 2.445,51 Januar 2016 1.759,89 883,00 2.642,89 Februar 2016 1.763,30 895,00 2.658,30 März 2016 1.982,70 889,00 2.871,70 April 2016 1.562,29 889,00 2.451,29 Mai 2016 1.562,29 889,00 2.451,29 Juni 2016 1.562,29 1.079,00 2.641,29 Juli 2016 1.571,62 1.079,00 2.650,62 August 2016 1.571,62 858,00 2.429,62 September 2016 1.571,62 1.300,00 2.871,62 Aus der Gegenüberstellung von Bedarf und Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ergibt sich Folgendes: Monat Gesamteinkommen in Euro Bedarf in Euro Anspruch der Bedarfsgemeinschaft in Euro April 2015 2.006,20 1.586,16 0 Mai 2015 2.221,18 1.790,30 0 Juni 2015 2.221,18 1.565,52 0 Juli 2015 2.225,70 1.596,26 0 August 2015 2.225,70 1.540,62 0 September 2015 2.516,94 1.501,96 0 Oktober 2015 2.225,70 1.595,11 0 November 2015 2.395,57 2.972,18 576,61 Dezember 2015 2.455,51 2.227,05 0 Januar 2016 2.642,89 1.610,11 0 Februar 2016 2.658,30 1.554,06 0 März 2016 2.871,70 1.515,41 0 April 2016 2.451,29 1.609,34 0 Mai 2016 2.451,29 1.805,54 0 Juni 2016 2.641,29 1.565,66 0 Juli 2016 2.650,62 1.526,48 0 August 2016 2.429,62 1.486,39 0 September 2016 2.871,62 1.458,70 0 An diesen Berechnungen ändert sich schließlich auch nichts, wenn man, wie dies mit Blick auf die Individualansprüche der Klägerinnen geboten ist, einbezieht, dass die Klägerinnen zu 2 und 3 – und insbesondere die Klägerin angesichts der Höhe der Unterhaltszahlungen – ihren Bedarf jedenfalls in einigen Monaten vollständig aus Unterhalt und Kindergeld decken konnten und daher in diesen Monaten nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Allerdings reichte bei keiner der beiden und in keinem Monat die Unterhaltszahlungen – die für den Bedarf der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht berücksichtigungsfähig wären – zur Bedarfsdeckung aus. Das jeweilige Kindergeld, das durchgängig jedenfalls in Teilen zur Bedarfsdeckung benötigt wurde, ist jedoch nur in diesem Umfang als Einkommen der Klägerinnen zu 2 und 3 zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II); im Übrigen bleibt es Einkommen der Klägerin zu 1. Im Ergebnis führt dies dazu, dass in den Monaten, in denen die Klägerin zu 2 und/oder die Klägerin zu 3 zur Bedarfsdeckung ausreichendes Einkommen erzielten und daher nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten, der Gesamtbedarf und das bei den verbleibenden Mitgliedern zur Verfügung stehende Gesamteinkommen um exakt denselben Betrag reduzierten. Die Differenz zwischen Gesamteinkommen und Gesamtbedarf bleibt somit unverändert, weshalb der Senat es der Übersichtlichkeit halber bei der an Gesamtbedarf und Gesamteinkommen orientierten Darstellung belässt. Entgegen der Berechnung des Sozialgerichts, welches im Urteil zum Ergebnis gekommen ist, dass der Bedarfsgemeinschaft im November 2015 Einkommen von 2.254,80 Euro bei einem Bedarf von 3.204,88 Euro zur Verfügung stand, geht der Senat im November 2015 von einem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von 2.395,57 Euro bei einem Bedarf von 2.972,18 Euro aus. In den übrigen Monaten übersteigt das Gesamteinkommen den Gesamtbedarf. Daran ändert sich ersichtlich auch dann nichts, wenn man die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung bei der SBK berücksichtigt, obwohl die Klägerinnen hierzu keine Belege vorgelegt haben, aus denen die monatliche Belastung ersichtlich ist. Dabei könnten von vornherein nur die Aufwendungen für die Beiträge im engeren Sinne, nicht für die Säumniszuschläge und Mahnkosten berücksichtigt werden. Geht man insofern von dem Gesamtbetrag von 1.816,92 Euro für Mai 2015 bis März 2016, zu denen die Klägerinnen Unterlagen eingereicht habe, so wird deutlich, dass der monatliche Beitrag bei gut 180,- Euro gelegen haben muss, so dass sich auch unter dessen Berücksichtigung kein das Einkommen übersteigender Bedarf ergibt. Aus diesen Gründen besteht kein weitergehender Leistungsanspruch der Klägerinnen gegen den Beklagten, als im angegriffenen Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. März 2021 festgestellt worden ist, weshalb die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Klägerinnen haben im hiesigen Rechtsstreit durchgehend Leistungen für den Zeitraum April 2015 bis einschließlich September 2016 begehrt. Ein Anspruch gegen den Beklagten bestand allerdings nur im November 2015. Aufgrund des geringen Obsiegens der Klägerinnen und auch dies nur in erster Instanz übt der Senat sein im Rahmen von § 193 SGG bestehendes Ermessen dahingehend aus, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001569

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