her-Bildern Leitsatz 1. Ein Verstoß gegen das Verbot, für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit mit Vorher-/
her-Bildern zu werben (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG), liegt bei einer über mehrere Beiträge verteilten sog. Instagram-Story auch vor, wenn die Beiträge und die Vorher- und
her-Darstellungen nicht unmittelbar aufeinanderfolgen. 2. Ist ein Antrag (zusammengefasst) darauf gerichtet, es zu unterlassen, mit Vorher-/
her-Bildern zu werben, „wenn dies geschieht wie
stehend […] wiedergegeben“, sind mehrere im Folgenden mit „und“ verknüpfte Instagram-Beiträge Teil eines einheitlichen Unterlassungsbegehrens. 3. Ein solcher Unterlassungsantrag ist nicht schon dann unbegründet, wenn einer der Beiträge kein Vorher- und/oder
her-Bild enthält. Anmerkung Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG ( www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de ). Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 24. Januar 2025, 3-10 O 5/24, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.01.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (3-10 O 5/24) wie folgt abgeändert: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für operativ-chirurgische Eingriffe mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und
dem Eingriff zu werben, wenn dies geschieht wie
stehend und in Anlage K4 zur Klageschrift wiedergegeben: 1. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) und wenn
Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird: und/oder 2. Beitrag obere Zeile (Bild rechts „2 Monate Post-OP“) und wenn
Anwahl des Bildes rechts, obere Zeile Folgendes gezeigt wird: und/oder 3. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) und wenn
Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird: und 4. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts) und wenn
Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird: und 5. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts) und wenn
Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird: und 6. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links Splintabnahme) und wenn
Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird: und 7. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts „7 Tage
OP“) und wenn
Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird: und 8. Beitrag (obere Zeile, Bild rechts „vor der OP“) und wenn
Anwahl des Bildes rechts, obere Zeile Folgendes gezeigt wird und 9. Beitrag (untere Zeile, Bild links „OP Insights“) und wenn
Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und 10. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) und wenn
Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2023 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe A. Der Kläger, der in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragene Verband Q e.V., nimmt die Beklagte, eine in Stadt1 tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, wegen unlauterer Werbung für plastisch-chirurgische Eingriffe mit sog. Vorher-/
her-Bildern auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz in Anspruch. Die Beklagte führte bei der ihr durch einen HNO-Arzt überwiesenen Patientin X (
folgend: Patientin) eine Nasenoperation durch. Dabei wurde insbesondere ein ausgeprägter Nasenhöcker der Patientin entfernt, unter dem diese schon lange gelitten hatte. Ob bzw. inwieweit die Nasenoperation medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig (vgl. insoweit u.a. die HNO-Überweisung in Anlage B1, EA LG 356). Die Beklagte berichtete über den Eingriff auf ihren Instagram-Account „y“ (URL: https://www.(…)). Dort stellte sie im Rahmen einer Vielzahl weiterer Beiträge (insgesamt etwa 1.000, vgl. BE 3, EA 97) hinter sog. Bild-Kacheln einzelne Bilder und Videos ein, die die Patientin vor und
dem Eingriff zeigten, unter anderem einen Videofilm zur sog. Splintabnahme, d.h. dem Moment, in dem die Beklagte die von der Patientin für etwa zwei Wochen
dem Eingriff zu tragende, mit einem Verbandspflaster fixierte, Kunststoffschiene entfernte, nebst deren erstaunt-begeisterter Reaktion, als sie sich erstmals mit „neuer Nase“ im Spiegel sieht. In der Desktop-Ansicht der Instagram-Seite der Beklagten waren jeweils drei Bild-Kacheln, über die ein Bild- oder Videobeitrag abrufbar war, in einer Reihe angeordnet. Die Zahl der Reihen hing von der Anzahl der Gesamtbeiträge ab. Klickte der Nutzer auf eine der Bild-Kacheln, öffnete sich eine Seite mit weiteren Informationen. So bestand bei einem Filmbeitrag insbesondere die Möglichkeit, sich das Video anzusehen. Die streitgegenständlichen zehn Beiträge zur Patientin - die mittlerweile nicht mehr online abrufbar sind - konnten am 21.12.2023 durch Herunterscrollen auf insgesamt 31 Zeilen verteilt wie folgt auf dem Instagram-Kanal der Beklagten abgerufen werden (vgl. auch Anlage K4, EA LG 128 ff.; zur Anzahl der dazwischenliegenden Kacheln wird auf S: 5 f. der Klageerwiderung verwiesen, EA LG 345 f.): 1. Beitrag (mittlere Zeile; Bild links) - hochgeladen am 04.08.2022 Klickte der Nutzer das am 04.08.2022 auf den Instagram-Account der Beklagten eingestellt Bild an, konnte er sich den knapp 1 Minute 30 Sekunden langen Videofilm zur sog. Splintabnahme ansehen (vgl. Anlage BB2, EA 58): Anfangsbild: Profilbild in Anlage BB2
ca. 25 Sekunden als Teil einer entsprechenden Sequenz ab etwa Sekunde 20 für die Dauer von ca. 10 Sekunden: Profilbild in Anlage BB2
ca. 14 Sekunden: Filmsequenz in Anlage BB2
ca. 28 bis 32 Sekunden:
folgenden Screenshot das vollständige Bild rechts oben): : In diesem Filmbeitrag berichtete die Patientin über den Heilungsverlauf und ihre Erfahrungen mit Reaktionen anderer. Hinter der Kachel wurden unter anderem folgende Beitragsbilder gezeigt (vgl. auch BB 26 f., EA 36 f.): Sekunde 2: Hierzu schrieb die Beklagte (rechts daneben): „ Über 1 Million [Emojis] Menschen haben Xs Splintabnahme auf TikTok gesehen, das hat bestätigt was viele von euch schon unter Xs bilder und Videos kommentiert haben: Wir sind heimliche Fans [Emojis] Wir haben X gefragt wie sie sich dabei fühlt zu wissen das sie so viele Follower und Zuschauer über die letzten Wochen verfolgen und vor allem wie es mit dem Heilungsprozess der Nase aktuell verläuft. Alle antworten dazu? Findet ihr im Video [Emoji] “. Sekunde 4: Sekunde 40:
NASENKORREKTUR [Emojis] X erzählt uns was sie seit der Nasenoperation nicht mehr mit der Nase machen kann - Was das wohl sein könnte? “ [Emojis] [Hashtags wie #PlastischeChirurgie, #Schönheitschirurgie, #VorherNachher, #Y]. In diesem Filmbeitrag berichtete die Patientin, wie auf
folgendem Screenshot ausschnittweise wiedergegeben, von ihren Erfahrungen
der Nasenkorrektur. Sekunde 1:
folgendem Screenshot in der mittleren Zeile rechts: Dahinter befand sich folgendes Foto nebst Textbeitrag der Beklagten: „ Eine Besonderheit bei X, die ich gerne mit euch teilen möchte, und die meinem ganzen Team aufgefallen ist: ihre [Emoji] Positive Aura [Emoji] X habt ihr die letzten male als jemanden erlebt der von absolut keinen Schmerzen berichtet stets lacht und sehr aufgeschlossen ist. Selbst 5 Minuten
ihrer Operation hat sie uns lachend und freudig von ihrem Traum erzählt, den sie unter Narkose hatte. Ich erlebe in meiner Karriere immer wieder, wie positive Gedanken die Psyche beeinflussen können und dabei werden angenehme und positive Gefühle im Inneren hervorgerufen ([…]“, gefolgt von Hashtags wie #plasticsurgeon , #y , #plastischechirurgie ): 6. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) - Videobeitrag, hochgeladen am 05.05.2022, mit einer Länge von 3 Minuten 31 Sekunden In der Zeile unter dem 5. Beitrag konnte über die Bild-Kachel „SPLINTABNAHME“ (vgl.,
folgenden Screenshot, mittlere Zeile, Bild links) ein Filmbeitrag angesehen werden: In diesem Filmbeitrag erklärte die Beklagte der Patientin, dass heute der Splint von ihrer Nase entfernt werde, was sodann gezeigt wird. Teil des Films sind folgende Bilder und mehrere Seitenprofilansichten von der Patientin: Sekunde „0“: 1 Minute 49 Sekunden: Diesem Beitrag lässt sich entnehmen, dass die Patientin unter großem seelischem Druck stand. Sie bricht in dem Film in Tränen aus, als sie ihre Nase
der Splintabnahme erstmals sieht. 7. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts - „7 TAGE
OP“) - Videofilm, hochgeladen am 27.04.2022 mit einer Dauer von 2 Minuten 45 Sekunden Drei Zeilen weiter unten befand sich eine weitere Bild-Kachel (vgl. mittlere Zeile, Bild rechts in
folgendem Screenshot) mit dem Titel „7 TAGE
OP“: Über diese Kachel konnte ein Filmbeitrag - wie
folgend wiedergegeben - mit nebenstehendem Textbeitrag der Beklagten angesehen werden: „ 7 TAGE POST OP [Emojis] Die ersten 14 Tage
einer Nasenkorrektur sind die wichtigsten! Was uns X vor allem aber über ihre ersten 7 Tage verrät und was das mit Schnarchen und ihrem Freund zu tun hat, dürft ihr im Video erfahren. [Herz-Emoji] ZUR ERINNERUNG: Was habe ich operiert? Sie hatte eine Septumleiste auf der linken Seite, ihre Nasenscheidewand war
links verbogen und erzeugte Belüftungsstörung und die Rechte Nasenmuschel war bei ihr zu groß. Sie hatte generell ein relativ enges Nasenskelett das präzises Feintuning erforderte. Viele weitere medizinisch notwendige Eingriffe in Kombination mit ihren Wünschen die sie mir geäußert hat, haben bei X insgesamt 3 Stunden OP Dauer ergeben [Emoji] “): Sekunde 2:
folgenden Screenshot in der oberen Zeile rechts wiedergegeben: Über die Bild-Kachel konnte ein Film angesehen werden, in dem die Patientin kurz vor der Operation in Textform eingeblendete Fragen beantwortet (vgl. Anlage BB1, EA 57). Zu sehen ist ihre ursprüngliche Nase vor dem Eingriff der Beklagten, und zwar aufgrund ihrer Kopfbewegungen beim Sprechen auch kurz im Profil von beiden Seiten. Die Patientin teilt dazu (u.a.) auf die Frage „Was sind deine Wünsche für die OP?“ mit, ihre Wünsche seien einfach, dass ihre Nase kleiner werde, besser zu ihrem Gesicht passe, sie sei ein kleiner, zierlicher Mensch, ihre Nase sei aktuell groß und [ja] kantiger, und sie hätte gerne eine feinere, weiblichere Nase […]. Neben dem Filmbeitrag befand sich, wie
folgend wiedergegeben, ein Kommentar der Beklagten: „ Wir haben 3 Fragen, die uns X beantwortet hat kurz vor ihrer OP [Emoji] Seid gespannt, wir nehmen euch gleich mit [Emoji] “, gefolgt von Hashtags wie #y , #yplastischechirurgie , #stadt1 , #praxisfürplastischechirurgie , #nose , #nosesurgery , #rhinoplasty , #expert , #happypatient :
folgenden Screenshot wiedergegeben: Bei Auswahl dieses Bildes wurde dieses vergrößert mit nebenstehendem Textbeitrag der Beklagten wiedergegeben: „ #VorDerOperation [Emoji] Wir haben es bereits in der Story letzte Woche angekündigt, wir begleiten unsere Patientin X bei ihrer Operation. Sie ist 25 Jahre alt und wird eine Nasenkorrektur bei mir durchführen [Emojis] Wir begleiten Sie im am 20. April im OP und zeigen euch am OP Tag ganz besondere Einblicke. Seid gespannt [Emojis] Was sie genau stört? Eins kann ich euch verraten, ihre Beweggründe sind anders als die der meisten - Den Rest erfahrt ihr morgen in einem Video! [Emoji] #beforesurgery [Emoji] We already announced it in last week's story, we are accompanying our patient X during her surgery. She is 25 years old and will have a nose correction with me […]“: Der Kläger, der in den Bildern einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG sieht, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2023 erfolglos wegen eines Wettbewerbsverstoßes gemäß § 3a UWG ab (vgl. seine Schreiben in Anlagen K5 [EA LG 155 ff.] und K7 [EA LG 163 ff.]). Die Beklagte verteidigte sich unter anderem damit, es liege kein Verstoß gegen erstere Norm vor, da die Bilder nicht gleichzeitig gezeigt würden, auch habe keine reine Schönheitsoperation vorgelegen, da der Eingriff medizinisch indiziert gewesen sei (vgl. Anlagen K6 [EA LG 160 ff.] und K8 [EA LG 165 ff.]). Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für operativ-chirurgische Eingriffe mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und
dem Eingriff zu werben, wenn dies geschieht wie
stehend und in Anlage K4 wiedergegeben: 1. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) und wenn
Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und/oder 2. Beitrag obere Zeile (Bild rechts „2 Monate Post-OP“) und wenn
Anwahl des Bildes rechts, obere Zeile Folgendes gezeigt wird und/oder 3. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) und wenn
Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und 4. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts) und wenn
Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und 5. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts) und wenn
Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und 6. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links Splintabnahme) und wenn
Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und 7. Beitrag (mittlere Zeile, Bild rechts „7 Tage
OP“) und wenn
Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und 8. Beitrag (obere Zeile, Bild rechts „vor der OP“) und wenn
Anwahl des Bildes rechts, obere Zeile Folgendes gezeigt wird und 9. Beitrag (untere Zeile, Bild links „OP Insights“) und wenn
Anwahl des Bildes rechts, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird und 10. Beitrag (mittlere Zeile, Bild links) und wenn
Anwahl des Bildes links, mittlere Zeile Folgendes gezeigt wird II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat (u.a.) die Einrede der Verjährung erhoben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird - soweit hier keine abweichenden Feststellungen getroffen werden - auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem darauf hingewiesen, bei den Anträgen zu I. 1 und I. 2 sei eine vergleichende Darstellung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, zu einem schlüssigen Klägervortrag wäre aber die Vorlage der vollständigen Videos unabdingbar gewesen, da nur dann abschließend hätte entschieden werden können, ob tatsächlich eine vergleichende Darstellung im Sinne vorgenannter Norm anzunehmen sei. Im Übrigen hat es zur Frage einer vergleichenden Darstellung auf ein Urteil des OLG Düsseldorf (GRUR-RR 2023, 508 Rn. 36) Bezug genommen und zu den Klageanträgen zu Ziffer I. 3 bis I. 10 darauf verwiesen, eine vergleichende Darstellung dürfte schon daran scheitern, dass dort jeweils nur ein Bild in Bezug genommen werde, das keinen Vorher-
her-Vergleich ermögliche (vgl. EA LG 662.A ff. [662.B]). Dem hat der Kläger im
gelassenen Schriftsatz vom 08.10.2024 unter anderem entgegengehalten, es sei üblich, Anträge auf einzelne Bilder (etwa aus Werbefilmen) oder Storyboards auszurichten. Der Verbraucher könne ein Gesicht wiedererkennen und die von der Beklagten herbeigeführte operative Veränderung vergleichen, zumal in allen Beiträgen der prägnante Vorname der Patientin genannt werde. Außerdem seien die Anträge zu I. 3 bis I. 10 mit „und“ verknüpft (vgl. EA LG 625 ff.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (vgl. EA LG 665 ff.). Es hat angenommen, die Unterlassungsanträge seien zwar ausreichend bestimmt, da klar sei, was die Beklagte unterlassen solle. Allerdings habe der Kläger die Unterlassungsansprüche nicht schlüssig dargetan. Zur schlüssigen Darlegung eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG gehöre Tatsachenvortrag, der den Schluss auf eine verbotene vergleichende Darstellung des Körperzustands oder Aussehens vor und
dem Eingriff gestatte. Dem genüge der Klägervortrag nicht. Gegenstand der Klageanträge zu I. 1 und I. 2 sei jeweils ein Video mit angeblich unzulässiger vergleichender Darstellung. Eine solche ergebe sich aus den nur vereinzelt vorgelegten Screenshots nicht. Es komme entscheidend darauf an, welchen konkreten Inhalt das - vom Kläger trotz Hinweises jeweils nicht vorgelegte - Video habe, da die Annahme einer verbotenen vergleichenden Darstellung bei einem Video von vielen Faktoren abhänge. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung habe anklingen lassen, es sei nicht möglich, ein Video zur elektronischen Akte zu reichen, treffe dies (gerichtsbekannt) nicht zu. Sollte der Kläger es versäumt haben, die Videos zu sichern, gehe dies zu seinen Lasten. Ein Storyboard könne zwar grundsätzlich ausreichen, ein solches liege aber nicht vor.
unwidersprochenem Vortrag der Beklagten habe das Video zum Klageantrag zu I. 1 eine Länge von 1 min. 28 Sek. (Video 1) und das Video zum Klageantrag I. 2 eine Länge von 1 min. 33 Sek. (Video 2) hat. Die insoweit vorgelegten Screenshots (sechs aus dem Video 1 und vier aus dem Video 2) stellten nicht ansatzweise ein aussagekräftiges Storyboard dar. Der Kläger habe nicht einmal vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt und wie lange die Bilder in den Videos zu sehen seien. Sein Vorbringen zu den Klageanträgen zu I. 3 bis I. 10 sei ebenfalls nicht schlüssig. Diese „Ziffern“ ermöglichten für sich gesehen keinen Vorher-
her-Vergleich, da sie nur jeweils eine Vorher- oder eine
her-Darstellung enthielten, ausgenommen das Bild unter Ziffer I. 7, das keines von beidem enthalte. Selbst wenn es sich wegen der „und“-Verknüpfung um einen einheitlichen Antrag handelte, gäben die Ziffern teilweise Werbung mit einzelnen Fotos (Beiträge zu I. 3, I. 5, I. 9 und I. 10) und teils Standbilder aus Werbefilmen wieder (Beiträge zu I. 4, I. 6, I. 7 und I. 8), deren Länge nicht dargetan sei (das fehlende Wort „nichts“ auf S. 23 des Urteils ist offensichtlich ein Schreibversehen). In Bezug auf die Videobeiträge sei die Klage insoweit schon deshalb unschlüssig, weil weder die Videos noch ein Storyboard vorliege. Außerdem müssten die Voraussetzungen der mit „und“ verknüpften Ziffern kumulativ vorliegen, d.h. jede der Ziffern I. 3 bis I. 10 müsse kumulativ entweder eine Vorher- oder eine
her-Darstellung enthalten, die zusammen eine übergreifende Vorher-/
her-Darstellung ergebe. Liege bei nur einer der Ziffern I. 3 bis I. 10 kein taugliches Vorher-/
her-Bild vor, sei der einheitliche Klageantrag zu I. 3 bis I. 10 insgesamt unschlüssig. Dies sei der Fall, da Ziffer I. 7. kein taugliches Vorher-/
her-Bild enthalte: Die Patientin werde frontal (
der Operation) mit „dickem“ Nasenverband gezeigt, ohne dass das Ergebnis der Operation erkennbar sei. Damit breche die gesamte „und“-Verknüpfung des einheitlichen Klageantrags zu I. 3 bis I. 10 zusammen, der damit insgesamt unschlüssig sei. Mit den Unterlassungsanträgen seien auch die Nebenforderungen (Abmahnkosten und Zinsen) unbegründet. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der mit dem Vorspann „unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom
folgend: Video 8) vorgelegt (jeweils zu öffnen mit rechtem Mouseclick → Öffnen → Original-Dokument im Standardprogramm öffnen). Er behauptet, ihm sei es - was erst
Einlegung der Berufung bekannt geworden sei - möglich gewesen, einen Teil der in den Beiträgen gezeigten Filme zu sichern. Konkret hätten die beiden Filme zum
her-Bilder, ohne dass es eines Rückgriffs auf weitere Beiträge bedürfe. Der
her-Darstellung. Daher stünden ihm entsprechend dem Klageantrag zu I folgende Unterlassungsansprüche zu (vgl. BB 19 f., EA 29 f.): - 1 - 2 - 1 und 2 - 3 bis 10 - 1 und 3 bis 10 - 2 bis 10 - 1 bis 10 Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Endurteil des LG Frankfurt, Az.: 3-10 0 5/24, zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens in erster Instanz. Die Beklagte macht insbesondere geltend, die Klageanträge seien
wie vor nicht verständlich (vgl. BE 2, EA 96). Mit Anlagen BB1 und BB2 sei der Kläger präkludiert. Das Landgericht habe ihn bereits in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, die Videos zur Verfügung zu stellen, woraufhin ihr Prozessbevollmächtigter mitgeteilt habe, die Beklagte habe die Videos nicht mehr. Der Kläger müsse diese bis zur Zustellung der Klage gesichert haben (vgl. BE 2, EA 96). Die Annahme von Vorher-/
her-Bildern scheide aus, wenn diese nicht zeitgleich präsentiert würden. Eine Frontalansicht genüge von vornherein nicht, da die Nasenform nur von der Seite zu sehen sei. B. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat Erfolg. Die
ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO), ohne dass die Unterlassungsanträge einer Klarstellung bedürfen. I. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterlassungsanträge hinreichend bestimmt sind. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. S. 5 der Klageerwiderung, EA LG 345) ist nicht unklar, was ihr mit der „und/oder“-Verknüpfung untersagt werden soll (die sich schon nicht auf alle zehn Beiträge bezieht, siehe hingegen BE 7, EA 101).
dem
zutreffender Auffassung des Klägers bricht dieser Teil des Unterlassungsantrags nicht schon dann vollständig in sich zusammen, wenn nur einer der insgesamt acht Beiträge kein Vorher-/
her-Bild enthält. Zwar ist ein Unterlassungsantrag, in dem mehrere Verletzungsformen durch die Formulierung "und/oder" miteinander verknüpft sind, nur dann in vollem Umfang begründet, wenn hinsichtlich aller damit beanstandeten Handlungsformen sowohl in ihrer Kombination als auch für sich genommen ein Unterlassungsanspruch besteht, wobei ein Verstoß nur durch eine der mehreren miteinander verbundenen Verletzungsformen in dem Fall nicht die Abweisung des gesamten Unterlassungsantrags, sondern nur dessen teilweise Abweisung rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 93/21, GRUR 2022, 1347 Rn. 64 - 7 x mehr). Ob bei einer „und“-Verknüpfung und teilweiser Unbegründetheit eine Gesamtabweisung zu erfolgen hat, kann insoweit dahingestellt bleiben. Vorliegend verknüpft das „und“ zwischen dem 3. bis 10. Beitrag nicht mehrere Verletzungsformen, sondern die Bilder sind Teil eines einheitlichen Streitgegenstands, in dem das „und“ die verschiedenen Beiträge verbindet. Diese Beiträge sind in ihrer Gesamtheit - als Teilausschnitt der Instagram-Story zur Patientin, die
zutreffender Auffassung des Klägers einen einheitlichen Streitgegenstand bildet - zu sehen und zu würdigen. Ausgehend davon, dass Vorher-/
her-Bilder nicht Teil eines einheitlichen Beitrags sein oder sogar unmittelbar aufeinander folgen müssen, sondern sich eine unzulässige Vorher-/
her-Darstellung auch aus verschiedenen Beiträgen ergeben kann, genügt es, wenn der 3. bis 10. Beitrag jedenfalls eine unzulässige Vorher-/
her-Bildkombination enthält. c) Soweit die Bilder, wie etwa unter Ziffer I. 2 (
1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO mitberücksichtigt werden. Dem steht bezüglich Video 8 (Anlage BB1) nicht entgegen, dass der Kläger dieses nur ergänzend und nur für den Fall des Bestreitens durch die Beklagte oder sofern der Senat dessen Einsichtnahme für sinnvoll erachtet hat, eingereicht hat (vgl. BB 42 f., EA 52 f.), zumal letztere Voraussetzung erfüllt ist. a) Zwar ist der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht
3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 an der Einreichung der Videofilme gehindert gewesen (vgl. BB 24 f., EA 34 f.). Diese Verordnung war nur bis Ende 2017 in Kraft. Vor der erstinstanzlich Verhandlung galt bereits § 130a Abs. 2 ZPO, wonach das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss (Satz 1) und die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht sowie das Nähere zur Verarbeitung von Daten der Postfachinhaber
Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 in einem sicheren elektronischen Verzeichnis bestimmt (Satz 2).
1 Nr. 1 ERVV in Verbindung mit dem auf der Internetseite www.justiz.de abrufbaren Leitfaden „Elektronischer Rechtsverkehr mit der Justiz“ (Version 1.6, Stand: 28.07.2025) darf das elektronische Dokument, wenn bildliche Darstellungen im ansonsten vorgeschriebenen Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. b) Allerdings hat das Landgericht verfahrensfehlerhaft die Vorlage der Videos verlangt, obgleich der Gegenstand der Unterlassungsanträge aufgrund des beidseitigen Parteivortrags in Verbindung mit Anlage K4 hinreichend beschrieben war. Auch hat es zu Unrecht die „und“-Verknüpfung zwischen dem 3. und 10. Beitrag dahin bewertet, dass bereits das Fehlen eines Vorher- oder
her-Bildes zur Unschlüssigkeit des gesamten Antrags(/teils) führe. Damit hat das Landgericht (hinweispflichtig) auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt, den es anders beurteilt hat als die Parteien und mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter
dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. insofern BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 28 - Hyaluron-Nasenkorrektur, zum Erfordernis eines gerichtlichen Hinweises
2 ZPO). II. Die Klage ist auch begründet. 1. Dem
3 Nr. 2, § 8b Abs. 1 und 2 UWG klagebefugten und zugleich aktivlegitimierten Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG zu.
1 Satz 3 Nr. 1 HWG darf für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und
dem Eingriff geworben werden. Dabei handelt sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, die keine europäische Grundlage hat, so dass sich die Frage einer vorrangigen Anwendung von §§ 5 ff. UWG nicht stellt. a) § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG bezieht sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit . Von einem solchen Eingriff ist hier auszugehen. Zwar hat die Beklagte unter Verweis auf den Überweisungsschein in Anlage B1 (EA LG 356) und Benennung des überweisenden HNO-Arztes als sachverständiger Zeuge (für die Richtigkeit seiner Feststellungen) behauptet, die Nasenoperation der Patientin sei medizinisch indiziert gewesen. Auch erläuterte sie in ihrem Textkommentar zum 7. Beitrag, was sie operiert habe: Ihre Patientin habe eine Septumleiste auf der linken Seite gehabt, die Nasenscheidewand sei
links verbogen gewesen und habe eine Belüftungsstörung erzeugt, die rechte Nasenmuschel sei zu groß gewesen, die Patientin habe generell ein relativ enges Nasenskelett gehabt, das präzises Feintuning erfordert habe, viele weitere „medizinisch notwendige Eingriffe“ hätten eine dreistündige Operation ergeben; Letzteres allerdings ausdrücklich nur zusammen mit den von der Patientin geäußerten Wünschen. Dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker wünschte, da sie unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ litt, ist unstreitig (vgl. z.B. Anlage K6 S. 3, EA LG 162). Dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Zwar hat sie - soweit erkennbar unbestritten - behauptet, zur medizinisch notwendigen Behandlung hätte der Höcker abgetragen werden müssen (vgl. z.B. Anlage K6, S. 3, EA LG 162). Sie hat aber nicht geltend gemacht, dass die von ihr operativ veränderte Nasenform für sich gesehen nicht das Ergebnis einer rein ästhetischen Operation auf Wunsch der Patientin gewesen wäre. So lautete ein Befund im HNO-Überweisungsschein: „Höckernase“ (vgl. Anlage B1, EA LG 356). Eine solche Nase erfordert keinen medizinischen Eingriff. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom HNO-Arzt empfohlene „Septorhinoplastik“ insgesamt medizinisch indiziert gewesen wäre. Darauf, dass die gesamte Operation keine reine Schönheitsoperation gewesen sein mag, kommt es nicht an. Die Beklagte warb - soweit streitgegenständlich - nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, wenn auch gegebenenfalls medizinisch indizierten, Teilen ihres Eingriffs, sondern mit der aus rein ästhetischen Gründen auf Wunsch der Patientin veränderten Nasenform. Insoweit kann keine Rede davon sein, dass die Nase als „positiver Nebeneffekt“ der Operation „wieder eine natürliche Form“ erhalten habe (vgl. insofern Anlage K6 S. 2, EA LG 162). Daher kann dahingestellt bleiben, ob - wogegen gute Gründe sprechen - ein Indikationshinweis wie der im 7. Beitrag grundsätzlich ausreichen kann, um auch in Bezug auf andere Beiträge von einer medizinisch indizierten Behandlung ausgehen zu können. b)
zutreffender Auffassung des Klägers warb die Beklagte auch jeweils im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG durch eine vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und
dem (operativ plastisch-chirurgischen) Eingriff (zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit) mit der Wirkung dieses Eingriffs.
dem ersten Post im April 2022 eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschien, war für den verständigen Durchschnittsadressaten aus der maßgeblichen Perspektive im Dezember 2022 ohne Weiteres erkennbar. Bereits der 1. Beitrag verleitete zumindest diejenigen Teilnehmer des angesprochenen Verkehrs, die an weiteren Informationen zu der streitgegenständlichen Operation interessiert waren,
weiteren Beiträgen zur Nasenkorrektur der Patientin „X“ zu suchen. In dem Fall stießen sie unschwer auf die insgesamt zehn streitgegenständlichen Beiträge, die über nur 31 schnell zu erfassende Kachel-Zeilen verteilt und - wie sich aus den oben wiedergegebenen „Überblick-Screenshots“ ergibt - schon aufgrund der unterschiedlichen Personen auf den Bild-Kacheln leicht der streitgegenständlichen „Story“ zur Patientin „X“ zuzuordnen waren und von Posts zu anderen Eingriffen unterschieden werden konnten. Da die Beiträge insgesamt von jung
alt (ausgehend vom Zeitpunkt ihres Hochladens auf Instagram) sortiert waren, konnte der angesprochene Verkehr - vom jüngsten Post ausgehend -
älteren Beiträgen suchen und sich so den gesamte Behandlungsverlauf anschauen, insbesondere, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert hat. Die Nase der Patientin vor der Operation war den ältesten Posts (weiter unten auf der Instagram-Seite der Beklagten) zu entnehmen. Um insoweit einen Vergleich anzustellen, musste der Nutzer entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Fähigkeit haben, sich ein Vorher-
her-Bild „in allen Einzelheiten“ zu merken, um später beim Betrachten des
her-Bildes die Unterschiede zu erkennen (vgl. insofern S 4 der Klageerwiderung, EA LG 345). Die Aufmerksamkeit des Adressaten der streitgegenständlichen Story wurde gezielt auf die Veränderung der Nase der Patientin gelenkt. Der Unterschied der Nasenform vor und
der Operation durch die Beklagte ist dabei so erheblich, dass sich ein Nutzer auch beim Betrachten der
her-Bilder am Ende der Story noch erinnert, wie harmonisch die Nase durch die Operation der Beklagten geworden ist. Daher ist für die Annahme einer „vergleichenden Darstellung“ grundsätzlich unschädlich, dass Vorher-/
her-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) hintereinander (in Filmbeiträgen) zu sehen waren, sondern einige Posts nur Vorher- und andere nur
her-Bilder zeigten, und dass der zeitliche Abstand zwischen dem ersten und dem letzten Beitrag ca. ein Jahr und vier Monate betrug. Ausgehend vom Zweck des Verbots in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG, zu verhindern, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperationen unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzen bzw. unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 19, 24 mwN - Hyaluron-Nasenkorrektur), ist insoweit eine großzügige Betrachtung geboten, die auch neueren Werbeformen wie der streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung trägt, zumal eine unsachliche Beeinflussung umso weniger hinzunehmen ist, wenn die Risiken des Eingriffs durch keinerlei medizinische Vorteile aufgewogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 24 - Hyaluron-Nasenkorrektur). Einer solchen Auslegung steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entgegen, dass Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich eng auszulegen sind. Instagram-Stories wie die streitgegenständliche, in denen in verschiedenen Foto- und Filmbeiträgen die Geschichte einer von der Patientin und ihrem Umfeld als sehr positiv wahrgenommenen, ästhetischen Veränderung von einer jedenfalls nicht normschönen Ausgangsnase mit einem Höcker zu einer zierlichen, gerade Nase erzählt wird, können in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbundenen Schönheitsoperationen zu verleiten, als reine Vorher-/
her-Fotos. Dabei sind „Frontalbilder“ nicht von vornherein auszublenden, da sie die Nasenform angeblich nicht wiedergeben. Auch ein Frontalbild kann einen harmonischen oder unharmonischen Gesichtseindruck vermitteln, zumal auch solche Bilder - jedenfalls in Filmsequenzen - wegen zumindest kleiner Bewegungen der Person die Nasenform erkennen lassen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten, so dass dies gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist. bb) Davon ausgehend enthalten der 1. und 2. Beitrag
zutreffender Auffassung des Klägers jeweils schon für sich gesehen gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 HWG verstoßende Vorher-/
her-Bilder, ohne dass diese Bilder direkt aufeinanderfolgen müssten, was allerdings zumindest im Video 1 zum
her-Bilder erfassen und gedanklich gegenüberstellen (vgl. Anlage BB2, EA 58). Er ist imstande, sich die wesentlichen Unterschiede innerhalb dieses kurzen Zeitraums zu merken (vgl. dagegen z.B. BE 5, EA 99), ohne dass insoweit Details relevant wären. Insbesondere die Form der neuen Nase erschließt sich wegen ihrer geraden Form sehr leicht.
rechts zu Beginn des Beitrags noch besser zu sehen ist („Sekunde 2“) und bereits in Sekunde 4 (unstreitig) die ursprüngliche Nase der Patientin im Profil von rechts mit klar erkennbarem Höcker eingeblendet wird, der erneut in Sekunde 40 (Foto mit OP-Haube) zu sehen ist, rechtfertigt aber - zumal in Zusammenschau mit dem Klägervortrag (vgl. z.B. BB 26 f., EA 36 f.) - die Annahme eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr.1 HWG.
der Operation, der
her-Vergleichs gemacht werden zu können. Dies genügt für einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG. Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass die Sichtung aller streitgegenständlichen Posts „mehr als 15 Minuten“ in Anspruch genommen hätte (vgl. BE 7, EA 101) - wobei kaum mehr Zeit nötig gewesen sein dürfte -, wären die Vorher-/
her-Unterschiede der Nasenform derart erheblich, dass ein Durchschnittsadressat die Vorher- und
her-Bilder aus dem Erinnerungseindruck gegenüberstellen und das Ergebnis der Schönheitsoperation feststellen konnte. Abgesehen davon bestand für ihn, wie in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist, technisch die Möglichkeit, die Fotos bzw. Standbilder aus Videos nebeneinander zu legen und unmittelbar miteinander zu vergleichen. cc) Die Anlagen B3
dem Befund von Neurowissenschaftlern der Universität Jena Gesichter
einem persönlichen Treffen besser merken kann als
dem Betrachten von Fotos oder Videos. Bereits
ca. 400 Millisekunden (weniger als einer halben Sekunde) zeigten sich über den rechten temporalen Kortex messbare Gehirnaktivitäten, was ein Zeichen dafür sei, dass Gesichter als „bekannt“ wahrgenommen würden. Das Ausmaß der Vertrautheit (Ausschlag des EEG-Signals) sei jedoch davon abhängig gewesen, wie den Probandinnen und Probanden die Gesichter gezeigt worden seien.
einem persönlichen Kontakt sei er besonders stark sichtbar gewesen, schwächer
einer Fernsehsendung und nicht mehr messbar
dem Betrachten von Fotos. Abgesehen davon, dass der Versuchsaufbau aus dem Beitrag nicht hervorgeht, lenkte die Beklagte die Aufmerksamkeit der angesprochenen Nutzer, wie oben bereits dargetan wurde, gezielt auf die veränderte Nasenform der Patientin. Dass deren Veränderung bei einem entsprechenden Fokus nicht zumindest ihren wesentlichen Zügen
für die Dauer der in Rede stehenden Zeit (ca. 15 Minuten, ggf. auch länger) erinnerlich wäre, geht aus Anlage B3 nicht hervor und trifft
Einschätzung des Senats auch nicht zu.
einzelnen Merkmalen analysiert werden („Are faces perceived and stored holistically, or are they analysed into separable features?“). Dazu wurden
verschiedenen Zeitabständen, teilweise unterbrochen durch eine gezielte Aufmerksamkeitsstörung, einzelne Merkmale (Stirn und Haare, Augen und Augenbrauen, die Nase, der Mund und das Kinn) verändert. Ergebnis der Untersuchung sei, dass die fünf Merkmale für die Wiedererkennung nicht gleichermaßen bedeutsam seien. Der Haarbereich und (in geringerem Maße) die Augenpartie schienen schneller, genauer und sicherer erfasst zu werden als die anderen Gesichtsmerkmale („It seems that the five features are not equally important for recognition. The hair region and, to a lesser extent, the eye region appear to be more quickly, accurately, and confidently processed than the other facial features“), wobei die Verlässlichkeit für die Nase
nur kurzer Betrachtung (weniger als 0,1 Sekunde) merklich
gelassen habe („[…] for N there was a significant decrease in latency after the short exposure, p<-01“). Bei nur kurzer Betrachtung hätten Teilnehmer unabhängig vom veränderten Merkmal weniger wahrscheinlich richtig gelegen. Dagegen sei die durchschnittliche Reaktionszeit bei einer richtigen Antwort über alle Zeiträume konstant gewesen. Die Daten legten nahe, dass die Wahrnehmungsdauer einen (wohl nicht merkmalsspezifischen) Einfluss auf die Genauigkeit und Sicherheit (der Verarbeitung) sowie einen merkmalsabhängigen Grad für Vergleichszeit bzw. für die für den Vergleich benötigte Zeit habe („Subjects were less likely to be correct after a short exposure regardless of the changed feature, but if subjects made a correct response, the mean reaction time was constant across exposures. The data suggest that exposure duration affects a nonspecific stage of processing for accuracy and confidence and affects a feature-specific stage for comparison time“). Erhebliche Unterschiede bei der Sicherheit, Genauigkeit und Geschwindigkeit des Erfassens veränderter Gesichtsmerkmalen implizierten, dass einige Gesichtsteile mehr hervorstächen als andere. Der Umstand, dass Änderungen an Stirn und Haaren merklich genauer, verlässlicher und schneller festgestellt worden seien als die Veränderung anderer Merkmale, stütze die Annahme, dass das Hauptmerkmal bei der Gesichtserkennung das Haar sei, gefolgt von den Augen. Das Wahrnehmungsvermögen sei damit für den oberen Gesichtsteil besser gewesen („Significant differences in confidence, accuracy, and speed of detecting alterations of particular facial features imply that some parts of the face are more salient than others. The fact that the forehead and hair alteration was significantly more accurately detected than the other features (and more confidently and more quickly detected than some of the others), corroborates Goldstein and Chance's
der Operation, in der selbst bei Auffinden und Betrachten aller zehn Instagram-Posts erforderlichen Zeit zu erinnern und zu vergleichen, wenn seine Aufmerksamkeit gezielt darauf gelenkt wird. c) Entgegen der von der Beklagten in den Raum gestellten Auffassung, ist § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG auch nicht wegen Verstoßes gegen die Berufungsfreiheit (Art. 12 GG) oder das europäische Gleichbehandlungsgebot unter dem Gesichtspunkt einer Inländerdiskriminierung (vgl. S. 13 der Klageerwiderung, EA LG 353) mit Blick auf die Werbefreiheit von Schönheitschirurgen in anderen europäischen Ländern (vgl. Anlage B3
her-Abbildungen (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2025 - I ZR 170/24, juris Rn. 32 - Hyaluron-Nasenkorrektur).
zutreffender Auffassung des Klägers schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte zu Verfahrensbeginn (unbestritten) noch wie angegriffen warb, die Verletzungshandlung also noch andauerte (siehe insofern z.B. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 11 Rn. 1.21
dem jeweiligen Eingriff beanstandete, ist unerheblich. Der Kläger verwies auch in dem Zusammenhang konkret auf die nicht medizinisch indizierte Nasenkorrektur „der Patientin X“ (vgl. Anlage K5 S. 3 f., EA LG 156 f.). b) Dass die geforderte Kostenpauschale den durchschnittlichen Aufwendungen des Klägers im Jahr 2022 entspricht, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Dies ist damit
3 ZPO als unstreitig anzusehen. Die Angemessenheit dieser Kostenpauschale ist - zu Recht - ebenfalls unbeanstandet geblieben (vgl. z.B. Scholz in BeckOK UWG, 29. Edition, Stand: 01.07.2025, § 13 Rn. 162 ff.). c) Der Anspruch auf Prozesszinsen seit dem 08.02.2023 folgt aus §§ 288 Abs. 1, 247, 187 Abs. 1 (analog), 188 Abs. 2 BGB. Es findet sich zwar kein Empfangsbekenntnis in der Akte, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben aber mit Schriftsatz vom 07.02.2023 deren Verteidigung angezeigt (vgl. EA LG 275). d)
zutreffender Auffassung des Klägers ist insoweit ebenfalls keine Verjährung eingetreten. Der (selbständige) Anspruch auf Abmahnkostenersatz ist (richtigerweise) nicht vor der Versendung des Abmahnschreibens vom 22.08.2023 entstanden (vgl. z.B Köhler aaO, § 11 UWG Rn. 1-19; Schulz in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 11 Rn. 86, jeweils mwN).
1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG verjährt ein Anspruch aus § 13 Abs. 3 UWG in sechs Monaten ab seiner Entstehung und der Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners oder grob fahrlässiger Unkenntnis. Rein rechnerisch wäre damit - ausgehend vom Datum des Abmahnschreibens vom 22.08.2023, das frühestens gleichtägig versandt wurde - erst mit Ablauf des 22.02.202 4 Verjährung eingetreten („22. Februar 202 3 “ auf S. 43 der Klageschrift ist erkennbar ein Schreibfehler). Die Klageschrift vom 03.01.2024 ist gleichtägig eingegangen (vgl. EA LG 169). Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben bereits mit Schriftsatz vom 07.02.2024 deren Verteidigung angezeigt (EA LG 275). Unabhängig davon greift die Vorwirkung der Zustellung gemäß § 167 i.V.m. § 204 Nr. 1 ZPO. Auf die Vorschussanforderung vom 15.01.2024 hin (Kostenheft LG I; vgl. auch die Verfügung vom 12.01.2024, EA LG 201) ist der Gerichtskostenvorschuss bereits am 19.01.2024 eingegangen (Kostenheft LG II). C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. D. Für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) besteht kein Anlass. An der Anwendbarkeit von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG auf Vorher-/
her-Darstellungen in einer Instagram-Story wie der streitgegenständlichen besteht auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks kein ernsthafter Zweifel. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001576
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.