(1)ein Entgelt für die Tätigkeit des Beigeladenen auf der Basis eines Stundensatzes von 13,- € vereinbart wurde. Dieser Stundensatz lag offensichtlich den Zahlungen der Klägerin an den Beigeladenen im Jahr 2014 zugrunde, da die im vorliegenden Abschlusskonto der Klägerin ausgewiesenen monatlichen Zahlungen bei der Division mit 13 durchweg glatte Beträge ergeben. Damit lässt sich auch die Angabe des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom
- April 2023 in Einklang bringen, wonach von ihm stets volle Stunden mit der Klägerin abgerechnet worden sind. Dementsprechend wurde auch vom Sozialgericht von einem Entgelt des Beigeladenen auf der Basis eines Stundensatzes von 13,- € ausgegangen. Ein Entgelt in dieser geringen Höhe stellt bereits ein gewichtiges Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis dar, da es dem Stundenlohn für einfache, ungelernte Tätigkeiten entspricht. Das von einem selbständigen Unternehmer geforderte Entgelt für seine Tätigkeit muss diesen regelmäßig in die Lage versetzen können, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und daneben noch seine soziale Absicherung (im Krankheitsfall, bei Arbeitslosigkeit, zur Alterssicherung) sicherzustellen und eventuelle Investitionen in seinen Betrieb zu tätigen. Ein Stundensatz von 13,- € erscheint hierfür nicht ausreichend und entspricht damit nicht dem üblichen Entgelt eines selbstständigen Dienstleisters. Im Übrigen sprechen auch die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin überwiegend dafür, dass es sich hierbei um eine abhängige Beschäftigung gehandelt hat. Zur Überzeugung des Senats bestand die tatsächlich gelebte (Vertrags-) Beziehung des Beigeladenen zu der Klägerin darin, dass er der Klägerin seine persönliche Arbeitskraft nach deren Vorgaben und zur Erfüllung von deren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden zur Verfügung stellte. Die Klägerin bedient sich des Beigeladenen zur Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber den von ihr betreuten Organisationen, die von ihr akquirierten Spenden mit entsprechenden Spenden-Quittungen zu bestätigen. Wer in dieser Weise als Erfüllungsgehilfe eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbringt, die dieser einem Dritten vertraglich als Hauptleistungspflicht schuldet, ist nach allgemeinen Grundsätzen typischerweise als in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert zu betrachten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- November 2021 – L 14 KR 474/16 –, Rn. 112; Urteil vom
- Februar 2021 – L 14 KR 52/16 –; Urteil vom
- Oktober 2020 – L 9 KR 352/17 –, Rn. 36 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juni 2020 – L 8 BA 78/18 –, Rn. 52; vgl. auch BSG, Urteil vom
- März 2018 - B 12 KR 12/17 R -, Rn. 33; jeweils juris). Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts war der Beigeladene für die Klägerin nicht im Rahmen eines Werkvertrags tätig, sondern erbrachte für diese eine reine Dienstleistung. Gegenstand eines Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Fehlt es an einem vertraglich festgelegten abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht, weil der „Auftraggeber“ dann durch weitere Weisungen den Gegenstand der vom „Auftragnehmer“ zu erbringenden Leistung erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz erst bindend organisieren muss (vgl. Bundesarbeitsgericht - BAG -, Urteil vom
- September 2013 - 10 AZR 282/12-, juris Rn. 15 ff., LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Mai 2022 – L 3 BA 30/20 –, juris Rn. 40). Vorliegend schuldete der Beigeladene der Klägerin keinen Erfolg seiner Tätigkeit bzw. kein vollendetes Werk, sondern war nach übereinstimmenden Angaben des Beigeladenen und der Klägerin allein damit betraut, Briefe in Briefumschläge einzupacken. Sein Entgelt war nicht erfolgsabhängig, insbesondere hing dieses nicht von der Anzahl der von ihm kuvertierten Briefe ab. Vielmehr wurde der Beigeladene unabhängig hiervon nach der Anzahl der von ihm für die Tätigkeit aufgewandten Stunden bezahlt, wie dies für einen Dienstvertrag sowie auch für ein Beschäftigungsverhältnis kennzeichnend ist. Der Beigeladene trug im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin auch ansonsten kein unternehmerisches Risiko als wesentliches Merkmal einer selbstständigen Tätigkeit. Er erhielt entsprechend seinem zeitlichen Aufwand einen festen, erfolgsunabhängigen Stundensatz. Für die Ausübung seiner Tätigkeit wurde von ihm lediglich seine eigene Arbeitskraft eingesetzt, hingegen keinerlei eigenes Kapital aufgewandt. Der Beigeladene erhielt von der Klägerin die zu kuvertierenden Briefe und hierfür erforderlichen Briefumschläge. Eigenes Werkzeug oder Verbrauchsmaterial wurde von ihm für die Ausübung der Tätigkeit nicht eingesetzt. Er konnte diese ohne weiteres auch in seinen privaten Wohnräumen ausüben; es bestand kein darüberhinausgehender Raumbedarf. Allein der Umstand, dass keine Ansprüche bestanden, von der Klägerin fortlaufend beauftragt zu werden, begründete kein unternehmerisches Risiko. Das Risiko, nicht wie gewünscht arbeiten zu können, weil kein Folgeauftrag angeboten wird, stellt kein spezifisches Unternehmerrisiko dar, sondern eines, das auch jeden Arbeitnehmer trifft, der nur Zeitverträge bekommt oder auf Abruf arbeitet und nach Stunden bezahlt wird oder unständig Beschäftigter ist. Für die Einordnung der Tätigkeit des Beigeladenen als abhängige Beschäftigung ist weiterhin von Bedeutung, dass er in die den Geschäftsbetrieb der Klägerin kennzeichnenden Betriebsabläufe eingegliedert war und dabei auch Weisungen der Klägerin unterlag. Die Versendung von Spendenquittungen an ihre „Kunden“ ist ein wesentlicher Bestandteil des klägerischen Geschäftsbetriebs. In den Betriebsablauf der Versendung der Geschäftspost war der Kläger eingebunden, indem er die seitens der Klägerin erstellten und adressierten Briefe in die von ihr dafür vorgesehenen Briefumschläge verpackte. Die so kuvertierten Briefe wurden dann wiederum von der Klägerin frankiert und an ihre Kunden übersandt. Der Beigeladene war hierbei in einer arbeitsteiligen Weise für die Klägerin tätig, wie dies für einen Mitarbeiter in einer Poststelle üblich ist. Solche Poststellen finden sich als betriebliche Einheiten in einer Vielzahl von Unternehmen die in größerem Umfang ihre geschäftliche Korrespondenz auf postalischem Weg bewältigen müssen. Die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin unterschied sich nur dahingehend von der Tätigkeit eines abhängig beschäftigten Mitarbeiters in einer Poststelle, als diese nicht an einem betrieblichen Arbeitsplatz ausgeübt wurde und der Beigeladene hierbei nicht an feste Arbeitszeiten gebunden war. Dies steht einer Qualifizierung als abhängige Beschäftigung jedoch nicht entgegen. Die Ausübung einer Tätigkeit in einer vom Arbeitgeber gestellten Betriebsstätte ist keine zwingende Voraussetzung für eine abhängige Beschäftigung. Tätigkeiten im sogenannten „Home-Office“ werden verbreitet in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durch Arbeitgeber gestattet bzw. zum Teil sogar erwünscht, etwa um Aufwendungen für Geschäftsräume einzusparen oder den Beschäftigten familienfreundliche Arbeitsbedingungen und damit lukrative Arbeitsplätze bieten zu können. Gleiches gilt für die Möglichkeit flexibler Arbeitszeiten. Diese sind ebenfalls geeignet, die Attraktivität von Arbeitsplätzen am Arbeitsmarkt zu steigern und werden verbreitet angeboten, soweit dem keine betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen. Offensichtlich bestand vorliegend auch für die Klägerin keine Notwendigkeit, die Kuvertierung der Briefe in von ihr gestellten Räumlichkeiten und innerhalb von ihr vorgegebene Arbeitszeiten durchführen zu lassen. Der Beigeladene war im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin allerdings auch nicht weisungsfrei. Er erhielt von der Klägerin die zu verpackenden Schreiben sowie entsprechende Briefumschläge und damit – ausdrücklich oder konkludent – die Anweisung, die ihm vorgegebenen Briefe zu kuvertieren. Ihm wurde zudem ein Zeitraum genannt, innerhalb dessen die verpackten Briefe an die Klägerin zurückzubringen waren. Von den Beigeladenen wurde diesbezüglich gegenüber dem Sozialgericht angegeben, er habe regelmäßig eine Woche Zeit gehabt, um die abgeholten Schreiben wieder an die Klägerin zurückzubringen. Ein wesentliches Indiz für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ergibt sich aus der Eigenart der von dem Beigeladenen für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit. Es spricht für eine abhängige Beschäftigung, wenn der vermeintliche „Subunternehmer“ bei seiner Tätigkeit keine wesentlichen eigenen Entscheidungsbefugnisse hat und keine individuelle Arbeitsleistung mit Gestaltungsspielraum erbringt, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch ist. Bei einfachen, typischen Arbeitnehmer-Verrichtungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, spricht die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urteil vom
- Mai 1983 – 12 RK 41/81 –, Rn. 20, juris; BSG, Urteil vom
- April 2012 – B 12 KR 14/10 R – juris, Rn. 26; Sächsisches LSG, Urteil vom
- März 2014 – L 5 R 425/12 –, juris; BAG, Urteil vom
- Mai 1999 – 5 AZR 469/98 –, Rn. 33, juris). Denn der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt auch von der Eigenart und der Organisation der zu leistenden Tätigkeit ab (BAG, Urteil vom
- Mai 1999 – 5 AZR 469/98 –, Rn. 33, juris). Art der Arbeit und Weisungsbefugnis des Auftraggebers stehen insofern in einem Wechselverhältnis zueinander, als bei einfachen Arbeiten schon organisatorische Dinge betreffende Anordnungen den Beschäftigten in der Ausführung der Arbeit festlegen und damit in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert erscheinen lassen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom
- Juli 1992 – VI R 126/88 –, BFHE 169, 154, BStBl II 1993, 155, Rn. 20, juris). Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann also auch aus der Art der zu verrichtenden Tätigkeiten folgen (BAG, Urteil vom
- März 1994 – 5 AZR 447/92 –, Rn. 52, juris). Bei der vom Beigeladenen ausschließlich für die Klägerin durchgeführten Tätigkeit des Verpackens von Briefen in Briefumschläge handelt es sich um solche einfachen Verrichtungen, die typischerweise von Arbeitnehmern in Poststellen ohne weitergehende Einzelanweisungen ausgeübt werden können. Soweit der Beigeladene die Möglichkeit hatte, Aufträge der Klägerin abzulehnen, ist dies auch für die Frage der Weisungsgebundenheit oder der Eingliederung in den Betriebsablauf nicht entscheidend. Bei Vertragsgestaltungen, in denen die Übernahme einzelner Aufträge individuell vereinbart wird und insbesondere kein Dauerschuldverhältnis mit Leistungen auf Abruf vorliegt, ist für die Frage der Versicherungspflicht allein auf die Verhältnisse abzustellen, die während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge bestehen. Außerhalb der Einzeleinsätze liegt schon deshalb keine die Versicherungspflicht begründende „entgeltliche“ Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV vor, weil keine latente Verpflichtung besteht, Tätigkeiten für den Auftraggeber auszuüben, und dieser umgekehrt auch kein Entgelt zu leisten hat (vgl. BSG, Urteil vom
- Oktober 2021 – B 12 KR 29/19 R -, juris, Rn. 14). Da Anknüpfungspunkt für eine mögliche die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung das einzelne angenommene Auftragsverhältnis ist, stellt die Freiheit zur Auftragsannahme oder -ablehnung kein maßgebliches Indiz für Selbständigkeit dar (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, juris, Rn. 28; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Mai 2024 – L 9 BA 20/21 –, juris Rn. 36). Folglich steht es hier der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, dass der Beigeladene nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme lediglich zwei- bis dreimal pro Woche für die Klägerin tätig geworden ist. Insgesamt sprechen die vorstehend dargelegten Abwägungsgesichtspunkt für den Senat weit überwiegend für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Den vom Sozialgericht in den Vordergrund gerückten Freiheiten bezüglich Zeit und Ort der Ausübung der Tätigkeit vermag der Senat demgegenüber keine maßgebliche Bedeutung beizumessen. Die Höhe der von der Beklagten noch geltend gemachten Nachforderung ist nicht zu beanstanden. Hierzu kann auf die nachvollziehbaren Berechnungsschritte in der „Anlage Berechnung der Beiträge nach § 28p Abs. 1 SGB IV“ zum Bescheid der Beklagten vom
- Juli 2020 (Bl. 481 VA) Bezug genommen werden. Ausgehend von dem Einkommen des Beigeladenen aus seiner Tätigkeit für die Beklagte im Jahr 2014 in Höhe von 23.790,- € hat die Beklagte dort Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 4.496,34 € und nach dem Recht der Arbeitsförderung in Höhe von 713,70 € sowie die hiermit korrespondierenden Umlagen U2 in Höhe von 59,50 € und UI in Höhe von 35,70 € ermittelt, woraus sich in der Summe die noch streitige Nachforderung von insgesamt 5.305,24 € ergibt. Einwände hiergegen wurden von der Klägerin nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei war die teilweise Rücknahme der Berufung durch die Beklagte für jede Instanz gesondert im Verhältnis zur jeweils streitigen Gesamtforderung zu berücksichtigen. Kosten des Beigeladenen sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten, da dieser weder einen Antrag gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001580