dem, was früher eintritt, häusliche Krankenpflege in Form kontinuierlicher Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf zur Vermeidung sowie zur Behandlung von Hypoglykämien durch subkutane Insulingaben mittels Insulinpumpe im Umfang von bis zu 8 Stunden täglich / 40 Stunden wöchentlich während seines Aufenthaltes in der Schule zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten sind nicht erstatten. Gründe Der zulässige Antrag der Antragstellerin vom 11. August 2025, die Antragsgegner zu 1) und 2) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller einstweilen bis zum Ablauf des aktuellen Verordnungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Hauptsacheentscheidung, häusliche Krankenpflege an Schultagen im Umfang von 8 Stunden täglich während seines Aufenthalts in der Schule in Form kontinuierlicher Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf und zur Vermeidung sowie zur Behandlung von Hypoglykämien durch subkutane Insulingaben mittels Insulinpumpe als Sachleistung zu gewähren, hat in der Sache gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) Erfolg, gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) keinen Erfolg.
b Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
b Absatz 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Die Voraussetzungen einer hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung
2 Satz 2 SGG liegen gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) vor. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden
teils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in Mayer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b Rn. 27 m.w.N.). Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf Behandlungspflege in Form einer Schulbegleitung ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), dessen Voraussetzungen vorliegen. Dessen Anwendungsbereich ist nicht durch § 37c SGB V gesperrt. Ein Fall der außerklinischen Intensivpflege (AKI), bei der ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege erforderlich wäre, liegt nicht vor. § 37c SGB V ist lex specialis zu § 37 Abs. 2 SGB V nur für den Fall, dass ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege erforderlich ist (vgl. insoweit auch § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Ansonsten engt er den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 SGB V weder ein, noch beschränkt er ihn. Ein Fall, in dem ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege erforderlich ist (§ 37c Abs. 1 Satz 1 SGB V), liegt hier aber nicht vor.
AKI-RL haben Versicherte einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, sofern sie die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 AKI-RL erfüllen. Ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege liegt danach vor, wenn die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft oder ein vergleichbar intensiver Einsatz einer Pflegefachkraft im gesamten Versorgungszeitraum zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft
näherer Maßgabe erforderlich ist (Nolte in Kasseler Kommentar SGB V, Stand 02/2024; § 37c Rn. 4). Was unter einer geeigneten Pflegekraft zu verstehen ist, wird in den Rahmenempfehlungen
1 SGB V zur Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege vom 3. April 2023 erläutert. § 3 und § 4 der Rahmenempfehlungen enthalten insoweit zahlreiche Qualifikationsmerkmale, die eine verantwortliche Pflegekraft und die an der Versorgung beteiligten Pflegefachkräfte (hier für weder beatmete noch trachealkanülisierte Versicherte) erfüllen müssen.
diesen Maßgaben und anhand der vorliegenden Monatsberichte / Maßnahmeprotokolle ist hier nicht ersichtlich, dass für die Begleitung und Beobachtung des Antragstellers eine derartig ausgebildete und qualifizierte Pflegefachkraft erforderlich wäre. Eine solche ist während des letzten Schuljahres auch nicht im Einsatz gewesen. Auch der Medizinische Dienst sah keine Notwendigkeit für eine Pflegefachkraft (zuletzt Gutachten vom 13. Oktober 2025). Wie die Durchsicht der genannten Vorschrift und der dazu ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) zeigt, hat der Gesetzgeber dabei an wesentlich andere Fallkonstellationen gedacht. Insbesondere ist nicht
vollziehbar, aus welchen Gründen hier die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft, die dann ja auch außerhalb der Schulzeiten vor Ort sein müsste, erforderlich sein sollte. Eine Einführung, gegebenenfalls ausführliche Unterrichtung, dürfte ausreichend sein. Es kommt darauf an, ob ein medizinischer Behandlungspflegebedarf nur durch speziell qualifizierte Pflegekräfte sichergestellt werden kann. Kann dagegen – wie hier – der Behandlungspflegebedarf durch schlicht angelernte Kräfte ausreichend gedeckt werden, liegt lediglich ein Fall des § 37 SGB V vor. Deshalb sind auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AKI-RL nicht erfüllt (vgl. Landessozialgericht -LSG - Baden-Württemberg, Beschluss vom
SGB V legt der GBA fest, an welchen Orten und in welchen Fällen Leistungen
den Absätzen 1 und 2 auch außerhalb des Haushalts und der Familie des Versicherten erbracht werden können (§ 37 Abs. 6 SGB V). Der krankenversicherungsrechtliche Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form der Behandlungssicherungspflege besteht neben dem Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung (§ 13 Abs. 2 SGB XI). Zur Behandlungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden. Die Hilfeleistungen umfassen Maßnahmen verschiedenster Art, wie z.B. Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung, Einläufe, Spülungen, Einreibungen, Dekubitusversorgung, Krisenintervention, Feststellung und Beobachtung des jeweiligen Krankenstandes und der Krankheitsentwicklung, die Sicherung notwendiger Arztbesuche, die Medikamentengabe sowie die Kontrolle der Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom
vollziehbar, dass der Antragsteller noch nicht alleine mit seiner Erkrankung und den Blutzuckerschwankungen umgehen kann. Die Köperwahrnehmung ist alters- und entwicklungsentsprechend eingeschränkt. Es ist nur ein unzureichendes Selbstmanagement der Erkrankung möglich. Eine Schulbegleitung – wenn auch als Eingliederungshilfe verortet - konnte
vollzogen werden (zuletzt Gutachten des Medizinischen Dienstes vom
der Streichung der Nr. 24 des Leistungsverzeichnisses erforderlich und wirtschaftlich sein kann und entsprechend verordnet und erbracht wird. Ein zwingender Ausschluss der hier umstrittenen Leistungen ergibt sich also gerade nicht. Selbst wenn dem nicht so wäre, kann ein
Maßgabe des Gesetzesrechts in § 37 Abs. 2 SGB V bestehender Leistungsanspruch durch möglicherweise entgegenstehendes Richtlinienrecht nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Zwar handelt es sich bei den Richtlinien
1 SGB V (hier die HKP-RL) um untergesetzliche Normen, die grundsätzlich auch innerhalb des Leistungsrechts zu beachten sind. Sie verstoßen aber gegen höherrangiges Recht, soweit sie einen Ausschluss der im Einzelfall gebotenen Krankenbeobachtung aus dem Katalog der verordnungsfähigen Leistungen vorsehen. Ebenso wenig wie der GBA ermächtigt ist, den Begriff der Krankheit in § 27 Abs. 1 SGB V hinsichtlich seines Inhalts und seiner Grenzen zu bestimmen, ist er befugt, medizinisch notwendige Maßnahmen von der häuslichen Krankenpflege auszunehmen. Die HKP-RL bindet die Gerichte insoweit nicht. Der GBA kann gesetzliche Ansprüche weder erweitern noch ausschließen. Ihm ist lediglich die Rechtsmacht gegeben, Ansprüche im Einzelnen zu konkretisieren. Deshalb ist der Ausschluss medizinisch notwendiger Maßnahmen aus der häuslichen Krankenpflege durch untergesetzliche Rechtsnormen nicht zulässig (Nolte in Kasseler Kommentar SGB V, Stand 02/2024, § 37 Rn. 20a, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
Interpretation der Blutzuckerwerte die entsprechende Insulindosis verabreicht. Das dies in unvorhersehbar auftretenden Situationen vorkommen kann, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung ( SG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 7. Februar 2025, S 13 KR 262/23 , Rn. 36 , juris). Bei einem derart einheitlichen Leistungsfall hat der ursprünglich leistende Träger auch über den Verlängerungsantrag zu entscheiden. Eine Weiterleitung - auch nur eines Teils des Antrages bezogen auf die Schulbegleitung - scheidet in diesem Fall aus, hält man die §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 SGB IX bei kurativen Leistungen überhaupt für anwendbar. Die vom Antragsteller wegen seiner Diabetes-Erkrankung benötigte Begleitung beim Schulbesuch stellt - jedenfalls solange es sich um den Besuch der Grundschule handelt - einen einheitlichen Leistungsfall dar. Dieser ist vom ursprünglich leistenden Träger abzuschließen. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX und dem Grundsatz der Leistungserbringung "aus einer Hand". Denn
der genannten Regelung erbringen die Leistungsträger die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften
Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. Zudem soll der Antragteller nicht in jedem neuen Schuljahr einem anderen Leistungsträger gegenüber stehen (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. März 2021, L 4 KR 3741/20 ER-B, Rn. 37, juris). Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit ist gegeben. Eine Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile für den Antragsteller erscheint nötig. Der Antragsteller kann sich selbst nicht versorgen. Er verfügt altersbedingt noch nicht über den Reifegrad, der ihn in die Lage versetzen würde, durch Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle den durch die Diabetes-Erkrankung unvorhersehbar auftretenden Gefährdungslagen adäquat entgegen zu wirken. Auch für ihn besteht die Schulpflicht, sodass er auch aus rechtlichen Gründen gehalten ist, den Schulunterricht in der Grundschule zu besuchen. Den dabei auftretenden Gefährdungslagen kann vorläufig bis zum Erreichen eines gewissen Reifegrades nur durch die Stellung einer Begleitperson begegnet werden, jedenfalls solange nicht Lehrkräfte vorhanden sind, die gegebenenfalls in Notlagen ohne Vernachlässigung ihrer Unterrichts- und Aufsichtsverpflichtung eingreifen könnten. Hieraus ergibt sich die Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller muss die Grundschule besuchen. Es ist nicht angebracht, ihm das Risiko einer schwerwiegenden Blutzuckerentgleisung mit den darauf beruhenden möglichen schwerwiegenden Gesundheitsschädigungen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens zuzumuten (so auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.