Griechenland in Verfahren
G für alleinstehende junge Männer Leitsatz Jungen, gesunden, alleinstehenden Männern drohen keine menschenrechtswidrigen Verhältnisse bei der Rückkehr
Griechenland. Hierbei ist auch das Überbrückungsprogramm der Bundesregierung einzubeziehen. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit am 16. Oktober 2025 eingegangener Klage wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die drohende Abschiebung
Griechenland. Er trägt im Wesentlichen vor, die Aufnahmebedingungen in Griechenland stünden der Ablehnung des Asylantrags
G entgegen. Er drohe bei der Rückkehr
Griechenland in Obdachlosigkeit zu fallen; seine elementaren Bedürfnisse
„Bett, Brot und Seife“ würden durch den griechischen Staat nicht befriedigt. Aus eigener Kraft könne er weder an Unterkunft noch an Arbeit gelangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, l. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge -Außenstelle Bochum-, Az.: N02, vom 02.10.2025, aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote
5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Mit Beschluss vom
G verzichtet, weil das Gericht der Darstellung im angegriffenen Bescheid folgt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte, die Akte im Eilverfahren und die Behördenakte des Klägers mit dem Geschäftszeichen N02 – 423 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage kann das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 AsylG vorliegen. Danach kann das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Abs. 1 und des § 73b Abs. 7 AsylG bei Klagen gegen Entscheidungen
dem AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen. Es liegt kein Fall von § 38 Abs. 1, 73b Abs. 7 AsylG vor. Der Kläger ist anwaltlich vertreten. Die Beteiligten sind mit der Eingangsbestätigung bzw. Klagezustellung vom
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. März 2024 – 4 A 257/24.A –, juris Rn. 3 ff.). Die Zustellung ist
Oktober 2025 erfolgt, sodass Fristablauf Montag, der
Ziff. 1 des Bescheids kann auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden.
G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 gewährt hat. Das ist der Fall. Griechenland hat dem Kläger am 19. Juni 2024 internationalen Schutz gewährt. Die Unzulässigkeitsentscheidung
G ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht ausnahmsweise aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Das ist
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigte in Griechenland erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a) Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Prüfung aller relevanten Daten auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben erfolgen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 20). Auch
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom
der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRCh anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer
seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland
haltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer
dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung
diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr
Afghanistan: BVerwG, Urteil vom
Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom
frage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Dabei können Schutzberechtigte nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, bei der sie selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter den genannten Voraussetzungen ist daher – jedenfalls für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit als zumutbare Tätigkeit anzusehen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. September 2025 – 11 A 2431/24.A –, juris Rn. 56; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. August 2025 – 4 LB 513/23 OVG –, juris Rn. 35). Zwar können
Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte zur Gewährleistung der weiteren Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen (BVerwG, Urteil vom
Angaben des griechischen Wirtschaftsministeriums in 2024 real um 2,5 % gewachsen und für 2025 wird ein Wachstum von 2,6 % prognostiziert. Der Arbeitskräftemangel zeichnet sich zu Beginn des zweiten Quartals eines jeden Jahres durch nicht weniger als 400.000 offene Stellen aus. Die Bedarfsermittlung für den Prozess der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland für saisonale oder nicht saisonale Beschäftigung für die Jahre 2023 und 2024 beziffert die offenen Stellen auf 168.000 von insgesamt 380.000 Arbeitgeberanfragen aus den Regionen (BVerwG, Urteil vom
Abholung am vereinbarten Flughafen eine Grundversorgung (Unterkunft, Verpflegung, Sozialberatung) in den ersten bis zu vier Monaten
der Ankunft sicher. Außerdem werden die notwendigen Unterlagen vorbereitet, um eine möglichst rasche und nahtlose Aufnahme in das griechische nationale Integrationsprogramm Helios+ in die Wege zu leiten (vgl. auch RSA/Pro Asyl, April 2025, S. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 30). Schutzberechtigte werden
dem Überbrückungsprogramm in das Programm Helios+ überführt, im Rahmen dessen es dann weitere Unterstützungsleistungen, unter anderem durch Vermittlung von Wohnraum, Mietzuschüsse und bei der Arbeitsplatzsuche gibt (BVerwG, Urteil vom
Bekanntgabe der Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt bzw.
Erreichen der Volljährigkeit bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. · Der Antrag wird spätestens sechs Monate vor Auslaufen des Programms gestellt. Die Dauer des Helios+ Programms ist abhängig von der Region. Für Kreta und Attika läuft das Programm bis 30.06.2027 und damit am längsten, für Westmazedonien, Zentralgriechenland, Ionische Inseln, Peloponnes und Südägäis bis 30.06.2026. Die übrigen Regionen liegen dazwischen. · Der Antragsteller zeichnet eine sog. Declaration of Participation, die die Förderbedingungen enthält. Die Förderung im Programm betrifft Sprachkurse, Hilfestellung beim Finden von Wohnraum, Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt und Integrationskurse. Neben einer einmaligen Finanzhilfe zwischen 470 Euro (Einzelperson) und 1.500 Euro (6-Personen-Haushalt) wird eine monatliche Mietbeihilfe von 230 Euro (Einzelperson) bis 800 Euro (6-Personen-Haushalt) für die Dauer von 12 Monaten gewährt. Die freiwillige Nutzung von Wohnraum in ländlichen Regionen wird mit einem Bonus von 4 zusätzlichen Mietbeihilfen belohnt. Die Mietbeihilfe steht unter dem Vorbehalt der Ausfinanzierung durch die griechische Regierung. Voraussetzung für die erste Tranche der Finanzhilfe und der Mietbeihilfe ist · für die Mietbeihilfe der
weis des Abschlusses eines elektronischen Mietvertrags auf der Taxisnet (AADE) Website; für die Auszahlung der einmaligen Finanzhilfe ist der vorherige Besuch wenigstens einer Integrations- und einer Arbeitsmarktberatung, · ein Konto bei einer griechischen Bank. Voraussetzung für die zweite Tranche der Finanzhilfe ist · der
weis des Bezugs der gemieteten Wohnung, · der
weis der elektronischen Zahlung eines ersten Mietzinses an den Vermieter, · die Teilnahme an wenigstens einer Sitzung des Integrationskurses, des Arbeitsmarktkurses und eines Kurses zum „European Way of Life“. Die weitere Auszahlung von Mietbeihilfen setzt den
weis der Zahlung des Mietzinses und die regelmäßige Teilnahme an Sprachkursen und Integrationsveranstaltungen. An Unterlagen sind demnach der Zuerkennungsbescheid, die Aufenthaltserlaubnis (ADET) sowie ein Bankkonto erforderlich. Das Bankkonto setzt zusätzlich die Steuernummer AFM sowie damit verbunden einen Taxisnet-Zugang und die Angabe einer Wohnadresse voraus, was
Auffassung des Gerichts keine unüberwindbare Hürde darstellt. Laut der Angaben auf der Website der griechischen Eurobank (www.eurobank.gr) ist ein Wohnsitz in Griechenland nicht erforderlich, was sich im Einklang mit Art. 16 der Richtlinie 2014/92/EU („Basiskonto“) befindet, wonach im Übrigen auch Wohnungslose und Asylbewerber Anspruch auf ein Basiskonto haben. Der Wohnsitznachweis ist durch Vorlage einer Rechnung oder eines Mietvertrags oder einer Meldebescheinigung möglich, sodass die Kontoeröffnung bereits vor der Ausreise aus Deutschland heraus zumutbar ist. Da die Zuerkennung des internationalen Status an den Kläger erst im Juni 2024 erfolgt ist, sieht das Gericht keine wesentlichen Hürden, warum er nicht Zugang zum Helios+-Programm haben sollte. Da die Zuerkennung auch noch nicht 20 Monate zurückliegt, kann er auch am Überbrückungsprogramm teilnehmen. Der Kläger trägt nichts vor, was Zweifel daran begründet, dass er über dieses Programm keine Unterstützung erhalten kann. Die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes sind unzulässig, weil vorrangig allein die Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig zu erheben ist, was hier auch bereits geschehen ist. Die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage des Klägers bezüglich Ziff. 2 des Bescheids der Beklagten wegen der Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich – so die Auslegung des Gerichts: – Griechenlands hat keinen Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach es dem Kläger nicht gelungen ist, seine Vulnerabilität im Einzelfall
zuweisen. Die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids hat keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ermächtigungsgrundlage ist §§ 34, 35 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
G erlässt das Bundesamt
den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, kein Abschiebungsverbot
G vorliegt, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
G droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn der Antrag
G abgelehnt wird.
G ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung
Griechenland liegen vor. Der Asylantrag wurde
G abgelehnt und dem Kläger damit nicht die Asylberechtigung anerkannt oder internationaler Schutz zuerkannt. Abschiebungsverbote liegen, wie dargelegt, nicht vor. Familiäre Bindungen des Klägers stehen der Abschiebung nicht entgegen. Der Begriff der familiären Bindung ist weder in § 59 Abs. 1 AufenthG noch in § 34 Abs. 1 AsylG und auch nicht in der Rückführungsrichtlinie 2008/15/EG, deren Umsetzung auch mit der Änderung der gesetzlichen Vorschriften im Rahmen des Rückführungsverbesserungsgesetzes bezweckt ist (BT-Drucks. 20/9463, S. 44 f., 58), definiert. Der Begriff ist aufgrund der unionrechtlichen Genese auch im Lichte von Art. 7 Grundrechte-Charta, Art. 8 EMRK auszulegen, wobei die Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 GG auf diese Begrifflichkeiten übertragbar erscheint. Art. 6 Abs. 1 GG schützt
herrschender Rechtsprechung die Familie zunächst als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft der Kinder und ihrer Eltern. Der Schutz des Familiengrundrechts zielt darüber hinaus aber auch generell auf den Schutz spezifisch familiärer Bindungen, wie sie auch zwischen erwachsenen Familienmitgliedern, zwischen Enkeln und Großeltern oder zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie bestehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.2014 – 1 BvR 2926/13 –, juris Rn. 14 ff.). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris Rn. 87), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 – 2 BvR 1523/99 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 – 2 BvR 231/00 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 22.12.2003 – 2 BvR 2108/00 –, juris). Gemessen hieran sind familiäre Bindungen des Klägers nicht verletzt. Auch gesundheitliche Belange sind nicht betroffen. Schließlich ist auch die Anfechtungsklage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziff. 4 unbegründet, da dieses rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Ermächtigungsgrundlage ist § 75 Nr. 12, § 11 Abs. 2 S. 2, 3 AufenthG i.V.m. § 11 Abs. 3 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden soll und über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots
Ermessen entschieden wird. Die Voraussetzungen für den Erlass des dreißigmonatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind erfüllt. Eine rechtmäßige Abschiebungsandrohung liegt vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte muss bei der vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.