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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat 5 A 766/25 Urteil Zur Bestimmtheit einer Zweitwohnungssteuersatzung Art 20 Abs 3 GG, § 7 Abs 2 KAG HE, Art

Zur Bestimmtheit einer Zweitwohnungssteuersatzung Leitsatz 1. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn eine kommunale Zweitwohnungssteuersatzung den Mietwert der Zweitwohnung als Steuermaßstab f

§§ 239Abs.

1, 246 Abs. 1 ZPO unterbrochen war. Die Anwendbarkeit der Vorschriften im Verwaltungsprozess ist allgemein anerkannt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom

  1. Januar 2020 - 3 L 172/10 -, juris Rdnr. 28). Nach diesen Vorschriften tritt im Falle des Todes einer durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Partei - hier des ursprünglichen Klägers - eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn eine solche Unterbrechung durch den Prozessbevollmächtigten nicht beantragt wird (BVerwG, Beschluss vom
  2. Oktober 1998 - 7 B 248/98 -, juris Rdnr. 2; BVerwG Beschluss vom
  3. Mai 1988 - 4 CB 12/88 -, juris Rdnr. 10 jeweils zum unvertretenen Beteiligten). Randnummer 28 Vorliegend war der ursprüngliche Kläger durch den aus dem Rubrum ersichtlichen Rechtsanwalt der Kläger als Prozessbevollmächtigten - ausgewiesen durch ordnungsgemäße Bevollmächtigung (vgl. Bl. 93 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens) - seit Beginn des Berufungszulassungsverfahrens vertreten. Der Rechtsanwalt ist insoweit Prozessbevollmächtigter im Sinne des §

§ 246ZPO (BGH, Beschluss vom 10. Februar 1999 - XII ZR 81/98 - Beck

RS 1999, 30046390; Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 246 Rdnr. 3 m.w.N.). Randnummer 29 Der Prozessbevollmächtigte hat auch ausdrücklich im Zulassungsverfahren klargestellt, keinen Unterbrechungsantrag gemäß §

§§ 239Abs.

1, 246 Abs. 1 ZPO stellen zu wollen (Bl. 100 f. der Akte des Berufungszulassungsverfahrens). Er teilte mit, wer die Erben des Verstorbenen seien und hat sodann schriftsätzlich weiterverhandelt. Aufgrund dessen sind die Erben als Rechtsnachfolger nunmehr Prozesspartei bzw. Beteiligte geworden (BGH; Urteil vom

  1. Februar 1992 - II ZR 62/92 -, juris Rdnr. 11). Das Rubrum war entsprechend anzupassen. Randnummer 30 II. Die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom
  2. Mai 2021 ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die erhobene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Zweitwohnungssteuerbescheid vom
  3. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. Juni 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 31 Der Beklagten war es verwehrt, die streitgegenständliche Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage von § 7 Hess. KAG in Verbindung mit §§ 1, 2, 4, 5, 7 ZwStS zu erheben. Denn der in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZwStS festgelegte Steuermaßstab für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer verstößt gegen höherrangiges Recht und ist nichtig, was im Übrigen zur Gesamtnichtigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung führt. Randnummer 32 Grundsätzlich steht den Städten und Gemeinden das Besteuerungsrecht für eine Zweitwohnungssteuer aufgrund einer zu erlassenden Satzung zu. Es ist in der Rechtsprechung insoweit anerkannt, dass eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Hess. KAG erhoben werden kann (im Einzelnen Hess. VGH, Urteil vom
  5. November 2005 - 5 UE 1546/05 -, juris Rdnr. 21 m.w.N.). Randnummer 33 Es ist zudem geklärt, dass die Zweitwohnungssteuer nicht mit einer Bundessteuer gleichartig ist. Das gilt zunächst für die Einkommensteuer. Denn die Einkommensteuer und die Zweitwohnungssteuer schöpfen verschiedene Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus. Während die Einkommensteuer auf der Einkommenserzielung beruht und demzufolge nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung die einzelnen Vorgänge der Einkommenserzielung einschließlich der sie mindernden Tatbestände in den Blick nimmt, liegt der Zweitwohnungssteuer die Einkommensverwendung zugrunde (BVerfG, Beschluss vom
  6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris Rdnr. 85; BVerwG, Urteil vom
  7. Oktober 2004 - 10 C 2.04 -, juris Rdnr. 24 ff.). Entsprechendes gilt für das Verhältnis von Zweitwohnungssteuer und Vermögenssteuer. Steuergegenstand ist bei der Vermögenssteuer eine Einnahmequelle, die potentielle Ertragskraft des Vermögens, bei der Zweitwohnungssteuer dagegen das „Innehaben einer Zweitwohnung als Form der Einkommensverwendung“ (im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom
  8. Januar 1989 - 8 B 86.88 -, juris Rdnr. 4, Beschluss vom
  9. März 2007 - 10 BN 4.06 -, juris Rdnr. 4). Randnummer 34 Der nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZwStS festgelegte Steuermaßstab zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer durfte von der Beklagten nicht verwendet werden. Die Regelungen verstoßen in der vorliegenden Form gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG resultierende Bestimmtheitsgebot und die im Abgabenrecht geltende Normenklarheit. Randnummer 35 Gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS bemisst sich die Steuer nach dem jährlichen Mietwert der Wohnung. Als Mietwert gilt nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ZwStS die jährliche Miete, die im Jahr für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Dabei wird gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 ZwStS der Mietwert der Zweitwohnung nach dem vom Gutachterausschuss ermittelten üblichen Entgelten unter Berücksichtigung der Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage anhand des zuletzt aktualisierten und verfügbaren Mietwert-Kalkulators bestimmt, den die für die Beklagte zuständige Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse bereitstellt. Randnummer 36 Der „Mietwert der Zweitwohnung“ kann ein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Steuer sein (Hess VGH, Urteil vom
  10. November 2005 - 5 UE 1546/05 -, juris Rdnr. 22 ; zuletzt Bay. VGH, Beschluss vom
  11. März 2020 - 4 ZB 19.1883 -, Rdnr. 5). Denn Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungssteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers, den dieser für das Innehaben der Zweitwohnung betreibt. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist insoweit ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. im Einzelnen auch BVerfG, Beschluss vom
  12. Juli 2019 - 1 BvR -, juris Rdnr. 39; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
  13. April 2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rdnr. 107 m.w.N.). Randnummer 37 Dem kommunalen Satzungsgeber steht bei der Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuer ein weitreichender Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes zu. Auch wenn bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer die Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen zu beachten ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG), zwingt der Charakter der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer die steuererhebende Gemeinde nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln. Ebenso wie der Steuertatbestand allein auf das Innehaben einer Zweitwohnung wegen der darin regelmäßig zum Ausdruck kommenden besonderen Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners und seines hierfür vermutlich betriebenen Aufwands abstellen darf, kann auch der Umfang dieses Aufwands, an den ein gestaffelter Steuermaßstab anknüpft, nach äußerlich erkennbaren Merkmalen der Zweitwohnungsnutzung pauschalierend bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom
  14. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, juris Rdnr. 54; BVerwG, Urteil vom
  15. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, juris Rdnr. 21 f.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
  16. Oktober 2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rdnr. 92). Randnummer 38 Dabei ist zu berücksichtigen, dass kommunale Steuersatzungen in der Regel eine Vielzahl von Vorgängen betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, (notwendigerweise) typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die sich hierdurch ergebende wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr dürfen die steuerlichen Vorteile der Typisierung nicht außer Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschluss vom
  17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, juris Rdnr. 36; BVerwG, Urteil vom
  18. Juni 2015 - 9 C 23/14 -, juris Rdnr. 32 m.w.N.). Randnummer 39 Bei der Aufwandssteuer ist der kommunale Entscheidungsspielraum zudem dadurch begrenzt, dass der gewählte Steuermaßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem mit dem Innehaben einer Zweitwohnung verbundenen Aufwand aufweisen und dessen Erfassung wenigstens wahrscheinlich machen muss (BVerwG, Beschluss vom
  19. Mai 2021 - 9 C 2.20 -, juris Rdnr. 10; Nds. OVG, Beschluss vom
  20. Oktober 2021 - 9 ME 146/21 -, juris Rdnr. 31; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
  21. Oktober 2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rdnr. 93; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
  22. April 2024 - 6 KN 1/24 -, juris Rdnr. 110 f. m.w.N.). Die Anknüpfung an den Mietwert der Wohnung vermag den geforderten Zusammenhang grundsätzlich herzustellen (i.d.S. BVerwG, Beschluss vom
  23. Mai 2021 - 9 C 2.20 -, juris Rdnr. 10). Im Falle einer selbstgenutzten Zweitwohnung - ggf. in Form einer Ferienwohnung - kann tauglicher Anknüpfungspunkt für den besteuernden Aufwand der in der Selbstnutzung angelegte Verzicht auf erzielbare Mieteinnahmen sein (Nds. OVG, Beschluss vom
  24. Oktober 2021 - 9 ME 146/21 -, juris Rdnr. 32; Bay. VGH, Beschluss vom
  25. April 2006 - 4 N 04.2798 -, juris Rdnr. 70 f.). Randnummer 40 Ausgehend von diesen Maßstäben ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der kommunale Satzungsgeber unter Beachtung der zulässigen Typisierung eine eigene Definition des Mietwerts in seiner Satzung bestimmt und dabei Grundlagen für eine sachgerechte Ermittlung der Miete vorgibt. Randnummer 41 Das Bestimmtheitsgebot verlangt jedoch vom Normgeber, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Normgeber braucht dabei zwar nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage. Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt ihr deshalb noch nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (BVerfG, Beschluss vom
  26. Mai 2004 - 2 BvR 2374/99 -, juris Rdnr. 124; BVerwG, Beschluss vom
  27. Februar 2006 - 8 BN 3.05 -, juris Rdnr. 18). Normen müssen jedoch die Tätigkeit der Verwaltung inhaltlich bestimmen und dürfen sich nicht darauf beschränken, allgemein gehaltene Grundsätze aufzustellen und es damit dem Ermessen der Verwaltung überlassen, die Grenzen der Freiheit im Einzelnen zu bestimmen (BVerwG, Beschluss vom
  28. Februar 2006 - 8 BN 3.05 -, juris Rdnr. 18). Verbleibende inhaltliche Ungewissheiten dürfen mithin im konkreten Anwendungsfall nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit des Verwaltungshandelns gefährdet ist. Randnummer 42 Das insbesondere im Abgabenrecht bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit und der Normenklarheit verlangt insoweit, dass Abgaben begründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlagen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sind, dass die Abgabenlast für den Abgabenpflichtigen voraussehbar und berechenbar ist (BVerfG, Beschluss vom
  29. Dezember 1989 - 2 BvR 436/88 -, juris Rdnr. 15; Hess. VGH, Urteil vom
  30. November 2005 - 5 UE 1546/05 -, juris Rdnr. 22 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  31. April 1993 - 22 A 3850/92 -, juris Rdnr. 26; zuletzt Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
  32. Oktober 2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rdnr. 101 m.w.N.). Ob dies auch die Möglichkeit der exakten Vorausberechnung der Abgabe einschließt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (ablehnend Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
  33. Februar 2013 - 4 KN 1/12 -, juris Rdnr. 121). Randnummer 43 Der Abgabentatbestand muss den Normadressaten in die Lage versetzen, die Norm verstehen zu können und er muss von den Verwaltungsbehörden ohne Willkür gehandhabt werden können. Der Norminhalt hat eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen, die insbesondere nicht in sich widersprüchlich ist (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
  34. Oktober 2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rdnr. 101; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  35. März 2004 - 12 A 11962/03.OVG -, juris Rdnr. 17). Insoweit muss eine Abgabensatzung für alle in Betracht kommenden Anwendungsfälle insbesondere die Bemessung der Abgabe klar und berechenbar regeln und darf nicht eine wesentliche Maßstabsbestimmung der Entscheidung im Einzelfall überlassen (Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
  36. Oktober 2024 - 6 LB 6/24 -, juris Rdnr. 101; Sächsisches OVG, Urteil vom
  37. Februar 2018 - 5 A 598/15 -, juris Rdnr. 31; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  38. September 2011 - 2 S 1202/10 -, juris Rdnr. 36). Das Bestimmtheitsgebot stellt dabei keine einheitlichen, in gleicher Weise für alle Abgaben geltende Voraussetzungen auf. Vielmehr ist der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Regelungsbestimmtheit sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs abhängig (BVerwG, Urteil vom
  39. Juni 2013 - 3 C 8.12 -, juris Rdnr. 15). Randnummer 44 Den vorstehenden Anforderungen wird die Regelung zur Festlegung des Mietwerts als Steuermaßstab in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZwStS nicht vollständig gerecht. Ausgangspunkt der Bemessung der Zweitwohnungssteuer ist nach § 4 Abs. 1 ZwStS der „jährliche Mietwert“. Die Satzung selbst regelt hier aber nicht hinreichend klar, wie sich der Mietwert ermitteln lässt. Insoweit wird auch durch die Angabe in § 4 Abs. 2 UAbs. 1 ZwStS keine entsprechende Normklarheit vermittelt. Randnummer 45 In der Vorschrift wird zwar bestimmt, dass als Mietwert die übliche Miete gilt, die im Jahr für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt werde. Gleichwohl lässt sich hieraus nicht ableiten, auf welchen Mietwert sich die Satzung stützt. Ohne nähere Bestimmung könnte der Mietwert - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - tatsächlich die Nettomiete (Miete ohne Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung und ohne Elektrizität), die Bruttokaltmiete (Miete einschließlich der Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung mit Ausnahme der Heizkosten und ohne Elektrizität), die Bruttowarmmiete (Miete mit Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung und Elektrizität), gegebenenfalls die Jahresrohmiete im Sinne des § 79 BewG a.F. oder möglicherweise eine andere Mischform des Mietbegriffs zugrunde legen. Auch wenn die Satzung bei der Berechnung des Mietwerts die Art der Räume, die Lage und die Ausstattung berücksichtigt und sie auch wichtige Kriterien zur Bestimmung des Mietpreises sein mögen, ist der Berechnungsmodus des Steuermaßstabes für den Abgabepflichtigen in Ermangelung einer klaren Bestimmung, ob mit dem Mietwert die Netto- oder Bruttomiete oder eine Mischform beschrieben wird, aus der Satzung heraus nicht nachvollziehbar. Randnummer 46 Der Begriff des Mietwerts wird auch nicht durch § 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS hinreichend bestimmbar. Auch mithilfe des in der Vorschrift angebrachten Hinweises auf die Berechnung gemäß der von dem Gutachterausschuss ermittelten üblichen Entgelte für Wohnraum anhand des Mietwert-Kalkulators, den die für die Beklagte zuständige Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse bereitstellt, kann der Begriff des „Mietwerts“ nicht mit der hinreichenden Eindeutigkeit ausgelegt werden. Denn trotz des Hinweises auf den Mietwert-Kalkulator und einige durch den Gutachterausschuss berücksichtigte Aspekte stellt die Satzung nach ihrem Wortlaut nicht klar, von welcher Bezugsgröße der Miete („Brutto- oder Nettomiete“) ausgegangen wird. Die Grundlage der Berechnung wird insoweit nicht selbst durch die Satzung normiert, sondern erst durch den Mietwert-Kalkulator dargestellt. Randnummer 47 Vorliegend kann der Mietwert-Kalkulator aber nicht als taugliches Auslegungsinstrument für den satzungsrechtlichen Begriff des Mietwerts („Brutto- oder Nettomiete“) herangezogen werden. Aus dem von den Klägern in Bezug genommenen Merkblatt geht zwar - allerdings ohne Benennung des Begriffs „jährlicher Mietwert“ - hervor, dass der Mietwert-Kalkulator bei der Berechnung der Wohnraummiete die Nettokaltmiete zugrunde legt. Dennoch vermag auch die Angabe im Mietwert-Kalkulator den Satzungsmangel, namentlich den Begriff des Mietwerts nicht in der Satzung selbst geregelt zu haben, nicht zu heilen. Denn die Erläuterungen zum Mietwert-Kalkulator sind trotz des Hinweises in § 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS weder Bestandteil der Satzung geworden noch genügt die Ausgestaltung der Vorschrift, um ausreichende Rechtssicherheit zu erzeugen. Randnummer 48 Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass in Satzungen Verweise, auch dynamische Verweise, auf andere Rechtsnormen oder Verlautbarungen öffentlicher Stellen zulässig sein können (Hess. VGH, Urteil vom
  40. April 2012 - 5 A 2112/11 -, juris Rdnr, 29; Hess VGH, Urteil vom
  41. November 2005 - 5 UE 1546/85 -, juris Rdnr. 22). Zumindest muss es aber für den Betroffenen - hier für den Abgabenpflichtigen - klar erkennbar sein, welche Vorschriften oder öffentlichen Verlautbarungen im Einzelnen für ihn gelten sollen. Um dem Gebot der Rechtssicherheit zu genügen, muss die Verlautbarung, soweit sie in Bezug genommenen wurde, für den Abgabepflichtigen zugänglich und ihrer Art nach für amtliche Anordnungen geeignet sein. Der Abgabepflichtige muss sich verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt solcher Regelungen verschaffen können. Dabei darf die Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein (BVerwG, Urteil vom
  42. Juni 2013 - 3 C 21.12 -, juris Rdnr. 20; BVerwG, Beschluss vom
  43. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, juris Rdnrn. 10 ff.; Bay. VGH, Urteil vom
  44. Mai 2017 - 2 B 17.543 -, juris Rdnr. 40; Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand März 2025, § 5 HGO Rdnr. 247). Welche Anforderungen an die Möglichkeit, sich vom Norm- beziehungsweise Verlautbarungsinhalt zuverlässig Kenntnis zu verschaffen, zu stellen sind oder in welchen Fällen dies unzumutbar erschwert wird, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Randnummer 49 Nach den hier maßgeblichen Umständen genügt der Hinweis in § 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS nicht den Anforderungen. In der Satzung selbst findet sich kein Hinweis auf ein entsprechendes Informationsblatt zum Mietwert-Kalkulator oder seiner Funktionsweise. Zudem fehlt in der Satzung jeglicher Hinweis auf eine entsprechende Fundstelle, wie beispielsweise die Abrufbarkeit des Mietwert-Kalkulators im Internet. Selbst wenn der Abgabepflichtige den Mietwert-Kalkulator im Internet mittels Recherche findet, wird er auf eine Seite der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation geleitet (Abruf des Mietwert-Kalkulators über die Internet-Suche von „www.google.de“ vom
  45. November 2025); das gilt auch für die von der Beklagten schriftsätzlich angegebene Internetadresse. Dort wird der Mietwert-Kalkulator als „Mietwert-Kalkulator Hessen (MiKa)“ geführt. Schon wegen des fehlenden direkten Hinweises auf die Beklagte auf der Internetseite und auch der anders lauten Bezeichnung in § 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS kann sich der Abgabepflichtige nicht sicher sein, dass es sich um den Mietwert-Kalkulator handelt, der durch die für den Beklagten zuständige Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bereitgestellt wird, mithin um den Mietwert-Kalkulator, den die Zweitwohnungssteuersatzung beschreibt. Eine diesbezügliche eindeutig nachvollziehbare Erläuterung findet sich auf der Internetseite nicht. Dem - als Maßstab dienenden - durchschnittlich gut informierten Abgabenpflichtigen müssen sich überdies nicht ohne weiteres die Kompetenzen und Zuständigkeiten von öffentlichen Stellen und deren Zusammenarbeit mit ihren Sachverständigen erschließen. Randnummer 50 Soweit in § 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS auf die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse hingewiesen wird, fehlen schon sämtliche Angaben zur Erreichbarkeit, zumindest die (Ansässigkeits-) Adresse, wo gegebenenfalls in zumutbarer Weise Einsicht in den Mietwert-Kalkulator genommen werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse, die für die Beklagte zuständig ist, keinen eigenen, separaten Internetauftritt hat und unklar ist, wo diese geschäftsansässig ist. Sofern sich die Beklagte auf Verlautbarungen von öffentlichen Stellen bezieht, deren allgemeine Bekanntheit nicht vorausgesetzt werden kann, hat sie auch die Fundstelle oder gegebenenfalls die Bezugsmöglichkeit der Verlautbarung in eindeutiger Weise anzugeben. Den Anforderungen könnte sie auch grundsätzlich dadurch genügen, dass sie die Informationen bei ihr selbst zugänglich macht (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom
  46. Juli 2010 - 4 BN 21/10 -, juris Rdnr. 13; Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand März 2025, § 5 HGO Rdnr. 247). Da weder Fundstellen noch Möglichkeiten zur Einsichtnahme in den Mietwert-Kalkulator konkret benannt wurden, ermangelt es der Satzungsvorschrift an der notwendigen Normenklarheit und Transparenz im zuvor dargelegten Sinn. Unter Berücksichtigung der durch die Satzung notwenigerweise herzustellende Voraussehbarkeit der Belastung ist es nicht Sache des Abgabepflichtigen, ohne (greifbare) Anhaltspunkte externe Verlautbarungen recherchieren zu müssen. Randnummer 51 Insoweit ändert an dieser Beurteilung auch der Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts, dass der Abgabepflichtige bei der Beklagten anrufen könne, um weitere Informationen zu erhalten. Abgesehen davon, dass für den Abgabepflichtigen nicht klar ist, wen er bei der Beklagten kontaktieren soll, ist es auch nicht Aufgabe des Abgabepflichtigen, etwa durch telefonische Recherche Zuständigkeiten zu klären und zu ermitteln, wer Informationen erteilen könnte. Das klarzustellen, ist Aufgabe der Beklagten. Randnummer 52 Zudem bleibt unklar, wie der im Internet abrufbare Mietwert-Kalkulator der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation die in § 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS angegebenen Kriterien „Art“, „Größe“, „Beschaffenheit“ und „Lage“ der Zweitwohnung in seiner Berechnung berücksichtigt. Ausweislich des von der Beklagten dem Abgabepflichtigen angebotenen Steuererklärungsformulars (vgl. Bl. 1 ff. der Behördenakte - Beh.-Akte -) wird nach den Kategorien „Art“, „Baujahr“, Grundfläche/Wohnfläche“ und „Ausstattung“ unterschieden, wobei die Kategorie „Ausstattung“ in die Unterpunkte „Außenwände“, „Dach“, „Fenster, Außentüren“, „Innenwände, Innentüren“, „Decken, Treppen“, „Fußböden“, „Sanitär“, „Heizung“ und „Sonstiges“ aufgeschlüsselt ist. Die Ausstattungsmerkmale werden in eine Matrix eingetragen (vgl. Bl. 6 der Beh.-Akte) und bei Eingabe in den Mietwert-Kalkulator bewertet. Welchen Einfluss die Ausstattungsmerkmale auf den Mietwert haben bzw. welche Gewichtung im Einzelnen vorgenommen wird, bleibt auf den ersten Blick intransparent. Randnummer 53 Der Hinweis der Beklagten auf die Senatsentscheidung vom
  47. November 2005 - 5 UE 1546/05 - vermag nicht durchzugreifen. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Satzung, durch die auf den Verbraucherpreisindex verwiesen wurde, bereits selbst den Berechnungsmodus für den Steuermaßstab vorgab. Ausgangspunkt für die gemäß dem Verbraucherpreisindex anzupassende Miete war die Jahresrohmiete. Der Begriff der Jahresrohmiete war durch den seinerzeit geltenden § 79 BewG a.F. gesetzlich definiert. Im vorliegenden Streitfall wird die Berechnungsmethodik gerade nicht durch die Satzung bestimmt. Randnummer 54 Der Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gießen (Urteile vom
  48. April 2022 - 8 K 2420/21.GI -, juris und vom
  49. März 2023 - 8 K 1172/22.GI -, juris) greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht Gießen hat in beiden Verfahren entschieden, dass der Mietwert-Kalkulator der Hessischen Ämter für Bodenmanagement und Geoinformation generell als (Schätz-) Instrument für die Ermittlung des Mietwerts hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer geeignet ist ( VG Gießen, Urteile vom
  50. April 2022 - 8 K 2420/21.GI -, juris Rdnrn. 41, 48 und vom
  51. März 2023 - 8 K 1172/22.GI -, juris Rdnr. 60 ). Diese Einschätzung mag grundsätzlich zutreffen. Die hier streitgegenständliche Satzung regelt jedoch eindeutig, dass der Mietwert (vorrangig) nach dem Mietwert-Kalkulator zu bestimmen ist, den die für die Beklagte zuständige Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse bereitstellt (vgl. § 4 Abs. 2 UAbs. 2 ZwStS). Erst, wenn hiernach ein Mietwert nicht festgestellt werden kann, schätzt die Beklagte den Mietwert (vgl. § 4 Abs. 3 ZwStS). Insoweit lässt sich aus den Grundsätzen aus den Urteilen des Verwaltungsgerichts Gießen für die hier interessierende Streitfrage nichts ableiten. Randnummer 55 Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des hessischen Finanzgerichts (Urteil vom
  52. Oktober 2014 - 4 K 1082/14 - n.v.) kann der Berufung der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass eine vom Finanzamt angesetzte Vergleichsmiete unter Anwendung des Mietwert-Kalkulators grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Nr. 2.3 der mittlerweile außer Kraft getretene Rundverfügung der OFD Frankfurt am Main vom
  53. Januar 2015 - S 2253 A-85-St 227 -, juris). Selbst wenn die Finanzverwaltung für einkommensteuerliche Zwecke auf den Mietwert-Kalkulator zurückgreifen sollte, lässt sich für den Streitfall nichts daraus ableiten. Denn im Einkommensteuerrecht sind sämtliche Grundlagen für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer durch das Gesetz dargestellt (vgl. insbesondere § 2 EStG). Das ist im Streitfall - wie zuvor dargelegt - gerade nicht gegeben. Randnummer 56 Ob die Satzungsnorm - wie das Verwaltungsgericht ausführt - auch gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt, weil der Begriff des Mietwerts auch durch die Gutachterausschüsse im Rahmen des Mietwert-Kalkulators ohne Zustimmung des Gemeinderats geändert werden könnte, bedarf mit Blick auf die bereits fehlende Bestimmtheit der Norm vorliegend keiner Entscheidung (kritisch zur Möglichkeit der Übertragung von Entscheidungen auf ein Expertengremium Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand März 2021, § 50 HGO Rdnr. 33 m.w.N.; ders., in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand März 2025, § 5 HGO Rdnr. 251). Randnummer 57 Die Festsetzung der streitgegenständlichen Zweitwohnungssteuer rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der durch § 4 Abs. 3 ZwStS eingeräumten Schätzbefugnis. Abgesehen davon, dass die Beklagte schon keine Schätzung im Sinne der Vorschrift vorgenommen hat, sondern die Miete über den Mietwert-Kalkulator nach § 4 Abs. 2 ZwStS ermittelt hat (vgl. Bl. 5, 6 und 9 der Beh.-Akte), verstößt auch § 4 Abs. 3 ZwStS gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und ist somit unanwendbar. Randnummer 58 § 4 Abs. 3 ZwStS normiert, dass die Beklagte den Mietwert schätzen darf, soweit er nach § 4 Abs. 2 ZwStS nicht bestimmt werden kann. Allerdings wird der Begriff des Mietwerts auch hier nicht weiter definiert und es bleibt insoweit unklar, welche Bezugsgröße für steuerliche Zwecke zu schätzen sein soll. Der im Rahmen der Satzung nicht auslegbare Begriff des Mietwerts genügt - wie zuvor dargelegt - nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Norm und damit nicht den Anforderungen der notwendigen Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der Abgabe. Randnummer 59 Eine Grundlage zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zum Zwecke der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer folgt auch nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Hess. KAG in Verbindung mit § 162 AO. Nach diesen - neben § 4 Abs. 3 ZwStS anwendbaren - Vorschriften hat die Körperschaft, der die Abgabe zusteht, zwar die Grundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (zur Schätzung aufgrund der formalgesetzlichen Grundlage neben satzungsrechtlichen Grundlagen: Senatsbeschlüsse vom
  54. März 2025 - 5 B 1437/24 -, juris Rdnr. 42 und vom
  55. November 2025 - 5 B 1939/25 -, juris Rdnr. 9 ; ferner Nds. OVG, Urteil vom
  56. Februar 2018 - 9 LC 217/16 -, juris Rdnr. 59; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom
  57. Februar 1999 - 2 M 36/98 -, juris Rdnrn. 4 ff. zum jeweiligen Landesrecht). Die Befugnis kann vorliegend aber schon deshalb nicht eröffnet sein, weil die Zweitwohnungssteuersatzung - wie zuvor dargelegt - den Steuermaßstab, mithin die Frage danach, welche Größe genau zu schätzen ist (Brutto- oder Nettomiete), nicht hinreichend bestimmt. Schon deshalb könnte eine Schätzung ihr Ziel, eine möglichst gleichmäßige Festsetzung von Abgaben zu verfolgen und dabei dem wahren Sachverhalt möglichst nahe zu kommen (dazu Senatsbeschlüsse vom
  58. März 2025 - 5 B 1437/24 -, juris Rdnr. 44 und vom
  59. November 2025 - 5 B 1939/25 -, juris Rdnr. 13 m.w.N.), nicht erreichen. Randnummer 60 Der in der Satzung angelegte fehlerbegründende Umstand, dass der Begriff des Mietwerts in § 4 ZwStS nicht hinreichend bestimmt ist, führt nach dem grundsätzlich auch für fehlerhafte Satzungen geltenden Rechtsgedanken von § 139 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten (vgl. zur Anwendung des § 139 BGB auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  60. Dezember 2017 - OVG 9 N 109.14 -, juris Rdnr. 24). Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann, dass er das Regelungswerk auch ohne den nichtigen Teil erlassen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  61. Februar 2012 - 9 B 80/11 -, juris Rdnr. 11; BVerwG, Urteil vom
  62. September 2012 - 2 C 74.10 -, juris Rdnr. 28; BVerwG, Beschluss vom
  63. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris Rdnr. 13 m.w.N.). Ohne die abschließende Festlegung eines Steuermaßstabs in der Zweitwohnungssteuersatzung verbleibt keine mit dem höherrangigen Recht vereinbare (Rest-) Regelung, denn eine solche Satzung würde schon nicht die Anforderungen des § 2 Satz 2 Hess. KAG erfüllen, der die Festlegung eines Abgabenmaßstabs fordert. Es darf davon ausgegangen werden, dass es nicht dem Willen der Beklagten entsprach, eine solche rechtswidrige Satzung zu beschließen. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, da das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg hat. Randnummer 62 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 63 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001652

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