rückgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine nach mündlicher Erörterung aufrechterhaltene einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz. Die Antragstellerin ist die ehemalige Lebensgefährtin des Antragsgegners. Die Beteiligten haben ein gemeinsames 8-jähriges Kind, das seit der räumlichen Trennung am 01. Januar 2025 bei der Antragstellerin lebt. Unter dem Aktenzeichen … ist ein Umgangsverfahren bei dem Amtsgericht anhängig. Die Beteiligten erwarben ehemals gemeinsam ein Dreifamilienhaus in der Straße1 in Stadt1 und lebten dort
sammen in einer der Wohnungen. Die Immobilie war kreditfinanziert und der monatliche Darlehensabtrag betrug 1.200,00 Euro. Der Antragsgegner zog nach der Trennung
seiner neuen Lebensgefährtin ins Nachbarhaus. Die Antragstellerin verblieb mit dem Kind in der Wohnung. Im April 2025 vereinbarten die Beteiligten notariell den Verkauf des Miteigentumsanteils der Antragstellerin an den Antragsgegner. Sie kamen
dem überein, dass die Antragstellerin in der bisher gemeinsam genutzten Wohnung für ein halbes Jahr bleiben darf. Die Auflassung erfolgte am
erlassen.
r Begründung trug sie vor, der Antragsgegner habe ihre Wohnungstür entfernt. Im Einzelnen wird auf Antrag vom
m 02. März 2026 befristete Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen. Der Antragsgegner hat beantragt, aufgrund mündlicher Verhandlung erneut
entscheiden und die einstweilige Anordnung aufzuheben. Er vertrat die Auffassung, berechtigt gewesen
sein, sich im Wege
lässiger Selbsthilfe
gang
seiner Wohnung
verschaffen, nachdem die Antragstellerin eigenmächtig sämtliche Türschlösser der gemeinsamen Wohnung ausgetauscht und damit verbotene Eigenmacht begangen habe. Auf den Schriftsatz vom
sammentreffen mit ihm herbeigeführt habe. Auf den Schriftsatz vom
m Austausch der Wohnungstürschlösser regelmäßig betreten habe, um seine Sachen - Kleidung und Unterlagen -
holen. Nach der Vereinbarung habe die Antragstellerin zwar für ein halbes Jahr in der Wohnung verbleiben dürfen, die Nutzung habe aber beiden Beteiligten
gleichen Teilen oblegen. Er habe die Wohnungstür entfernt, um seine persönlichen Sachen holen
können. Beide Beteiligte haben die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides Statt versichert. Wegen des Ergebnisses der Erörterung und der Anhörung im Übrigen wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom
gestanden, die Wohnung jederzeit ohne Absprache mit der Antragstellerin
betreten. Sein Handeln sei auch nicht nach § 229 BGB gerechtfertigt gewesen, nachdem die Antragstellerin die Schlösser ausgetauscht habe. Es könne dahinstehen, ob die Antragstellerin hierzu berechtigt gewesen sei. Jedenfalls hätte der Antragsgegner staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, um dies
klären. Auf den Beschluss vom
gestellten Beschluss macht der Antragsgegner geltend, er habe aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 07. April 2025 weiterhin ein fortbestehendes Besitz- und Nutzungsrecht hinsichtlich der gemeinsamen Wohnung gehabt. Es habe Konsens zwischen ihnen bestanden, dass er im Besitz eines Wohnungsschlüssels bleibe und die Wohnung
r Entnahme oder Nutzung seiner Gegenstände betreten dürfe. Ein Mietverhältnis mit der Antragstellerin habe
keinem Zeitpunkt bestanden.
r Wahrung seines Besitzrechtes sei er berechtigt gewesen, die Wohnungstür auszuhängen, um
gang
seinen Räumen und persönlichen Gegenständen
erhalten. Die Antragstellerin habe bewusst den Weg der eigenmächtigen Selbstjustiz gewählt und die Eskalation sei an diesem Tag zweifellos von ihr ausgegangen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände könne ihm weder ein rechtswidriges noch ein bewusst unverhältnismäßiges Verhalten angelastet werden. Ein rein besitzrechtlicher Streit um den
tritt
r Wohnung falle nicht in den Anwendungsbereich des § 1 GewSchG, sondern sei zivilrechtlich im Rahmen von § 861 ff. BGB bzw. im Verfahren auf Besitzschutz
klären. Das Gericht habe auch verkannt, dass spätestens mit dem Auszug der Antragstellerin am
tritt
ihrer Wohnung gehabt und über einen eigenen Schlüssel verfügt habe.
dem habe ausschließlich er
gang
r separaten hinteren Eingangstür in sein Büro gehabt, das unmittelbar an ihr Schlafzimmer angrenze. Die Räume seien durch eine Flügeltür miteinander verbunden, die sie im August 2025 durch ein Scharnier verschlossen habe. Sie habe ihm seine Sachen im Juli vor die Tür gestellt, so dass es nicht mehr notwendig gewesen sei, dass er die Wohnung betrete. Sie vertritt die Auffassung, berechtigt gewesen
sein, das Schloss
wechseln, um sich selbst
schützen. Der Antragsgegner habe sein Recht auf Mitbenutzung der Wohnung aufgegeben, als er freiwillig
seiner Lebensgefährtin gezogen sei. Sie zahle eine Warmmiete von 1.200,00 Euro monatlich, einen schriftlichen Mietvertrag gebe es nicht. Alleiniger Eigentümer des Anwesens sei der Antragsgegner schließlich erst durch die Grundbuchumschreibung geworden. Im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 10. November 2025 verwiesen. Mit Schreiben vom 10. und 11. November 2025 hat die Antragstellerin
widerhandlungen des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung mitgeteilt und die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragt. Die Ordnungsmittelverfahren werden beim Amtsgericht Darmstadt geführt. Mit weiterem Schriftsatz vom
lässig, insbesondere ist sie gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FamFG fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat die einstweilige Anordnung erlassen, obwohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a GewSchG nicht erfüllt sind. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. a GewSchG können Schutzanordnungen nach dem GewSchG erlassen werden, wenn eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt. Die Verletzung des Hausrechts durch den Täter erfolgt durch das Eindringen in die Wohnung, das Haus oder das sonstige befriedete Besitztum des Opfers (Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck, 7. Aufl. 2020, GewSchG § 1 Rn. 9, beck-online). Der Begriff des Eindringens ist identisch mit dem des Hausfriedensbruchs in § 123 StGB und bedeutet das Gelangen in die geschützten Räume gegen den Willen des Berechtigten (Cirullies/Cirullies in: Cirullies/Cirullies, Schutz bei Gewalt und Nachstellung, 3. Auflage 2024, 2. Kapitel: Zivilrechtlicher Schutz, Rn. 35). Der Berechtigte in diesem Sinne ist der Hausrechtsinhaber als unmittelbarer Besitzer und somit
m Beispiel der Eigentümer, bei Miteigentum unter Ehegatten beide - auch sofern nur einer Eigentümer des Objekts ist -, bei vermieteten Wohnungen der Mieter, bei Abschluss eines Mietvertrages nur durch einen Ehegatten ebenfalls beide und im Falle einer Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB oder § 2 GewSchG nur derjenige, dem die Wohnung
r alleinigen Nutzung
gewiesen wurde (BeckOGK/Schulte-Bunert, 1.10.2025, GewSchG § 1 Rn. 34, beck-online; vgl.
GB: TK-StGB/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 31. Aufl. 2025, StGB § 123 Rn. 16, beck-online). Haben mehrere Personen Mitbesitz an der Wohnung oder dem Grundstück, so haben - vorbehaltlich anderweitiger interner Absprachen - alle ein grundsätzlich gleichrangiges Hausrecht, das von jedem Berechtigten allein ausgeübt werden kann (vgl.
GB: Graf v. Schlieffen in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB,
GB: TK-StGB/Sternberg-Lieben/Schittenhelm,
m früheren Besitzer kein Hausrecht erworben werden (vgl.
GB: Graf v. Schlieffen in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB,
machen. Gemäß § 31 FamFG kann sich derjenige, der eine tatsächliche Behauptung glaubhaft
machen hat, aller Beweismittel bedienen und auch
r Versicherung an Eides statt
gelassen werden. Für alle Antragsverfahren gilt, dass
r ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung es nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung bedarf, sondern ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung genügt, der bereits vorliegt, wenn bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie
trifft (OLG Hamm, Beschluss vom
m maßgeblichen Zeitpunkt etwa als Mieterin der Wohnung alleinige Berechtigte gewesen wäre. Ein schriftlicher Mietvertrag zwischen den Beteiligten existierte unstreitig nicht. Dass ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden wäre, hat die Antragstellerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Für die Annahme, dass ein Mietverhältnis begründet worden wäre, reicht es alleine nicht aus, dass die Antragstellerin
letzt eine monatliche Mietzinszahlung an den Antragsgegner behauptet hat. Mit ihrem jetzigen Vortrag setzt sich die Antragstellerin
dem
ihren erstinstanzlich an Eides Statt versicherten Angaben in Widerspruch, wonach lediglich festgehalten worden sei, dass sie ab dem 07. April 2025 für ein weiteres halbes Jahr in der Wohnung bleiben könne und solange Zeit habe, um auszuziehen. Eine Mietzinszahlung hat die Antragstellerin dort nicht behauptet. Ungeachtet dieser Widersprüche im Vorbringen ist ohnehin letztlich entscheidend, dass der Antragsgegner den Abschluss eines Mietvertrages bestritten und darauf verwiesen hat, dass es sich bei den Zahlungen der Antragsgegnerin nicht um Mietzinszahlungen, sondern um Zahlungen auf die gemeinsame Darlehensschuld gehandelt habe. Hierzu hat sich die Antragstellerin nicht weiter erklärt. Auf dieser Tatsachengrundlage kann ein Mietverhältnis, das der Antragstellerin eine alleinige Berechtigung an der Wohnung einräumen würde, nicht angenommen werden. Andererseits hat die Antragstellerin auch nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihr aufgrund der internen Vereinbarung der Beteiligten - auch wenn es sich nicht um einen Mietvertrag gehandelt hat -
mindest eine alleinige Berechtigung an der Wohnung eingeräumt worden sei. Hiergegen spricht bereits, dass der Antragsgegner nach dem Vorbringen der Antragstellerin auch nach der notariellen Vereinbarung Mitbesitzer der Wohnung geblieben ist. Mitbesitz stellt eine geteilte Sachherrschaft über eine ganze Sache dar (BeckOGK/Götz, 1.10.2025, BGB § 866 Rn. 4, beck-online). In der Regel führt bereits das Behalten eines Zweitschlüssels
m Mitbesitz (vgl. BGH, Urteil vom
gestanden habe. Diesem durch Versicherung an Eides Statt glaubhaft gemachten Vortrag ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertreten hat, der Antragsgegner sei nach seinem freiwilligen Auszug
r Nutzung der Wohnung nicht mehr berechtigt gewesen, verkennt sie, dass der Antragsgegner seinen Mitbesitz nach den Gesamtumständen durch den Auszug gerade nicht aufgegeben hat und deshalb Inhaber der Hausrechts geblieben ist. Schließlich war die Wohnung der Antragstellerin auch nicht etwa nach § 2 GewSchG überlassen worden, so dass auch insoweit ein alleiniges Hausrecht der Antragstellerin nicht vorliegt. Blieb der Antragsgegner auch nach der Vereinbarung weiterhin Mitbesitzer der Wohnung, stellt der Austausch der Schlösser durch die Antragstellerin im Verhältnis
m Antragsgegner zweifellos eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB dar. Wie eingangs dargelegt konnte die Antragstellerin durch verbotene Eigenmacht im Verhältnis
m früheren Besitzer kein alleiniges Hausrecht erwerben. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sich das Entfernen der Wohnungstür durch den Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin nicht als Hausfriedensbruch im Sinne des § 1 GewSchG darstellen kann. Soweit die Antragstellerin ergänzend vorgetragen hat, der Antragsgegner habe sie am 08. Juni 2024 gewürgt, liegt dieser Vorfall
lange
rück und kann einer einstweiligen Gewaltschutzanordnung nicht
grunde gelegt werden. Die Dringlichkeitsvermutung des § 214 FamFG wäre insoweit durch das eigene Verhalten der Antragstellerin widerlegt, wenn sie erst 10 Monate nach dem behaupteten Vorfall eine Gewaltschutzanordnung beantragt (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14. Oktober 2025 - 6 UF 206/25 -, BeckRS 2025, 28327). Liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nach dem GewSchG nicht vor, kommt es auf die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob von der Antragstellerin gegebenenfalls bewusst herbeigeführte Aufeinandertreffen nach Erlass der einstweiligen Anordnung
m Wegfall des dringenden Regelungsbedürfnisses führen, nicht an. Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag
rückzuweisen, ohne dass es
sätzlicher Ermittlungen bedurfte. Der Senat hat gemäß §§ 68 Abs. 3 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 2 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil eine solche nicht obligatorisch ist und auch keine neuen Erkenntnisse
erwarten waren. Die Beteiligten haben sich erstinstanzlich umfassend mündlich wie schriftlich geäußert. Ferner hatten die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz Gelegenheit
schriftsätzlichem Vortrag. Eine Stellungnahme der Antragstellerin
m Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. November 2025 war nicht
r Wahrung rechtlichen Gehörs erforderlich, weil bereits nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift die Abänderung der angefochtenen Entscheidung geboten war und sich aus dem Schriftsatz auch keine
sätzlichen Erkenntnisse ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel Erfolg gehabt hat. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 41, 49 FamGKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE250001660
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.